gepubliceerd op 28 november 2008
Koninklijk besluit betreffende de functionele opleidingen van de personeelsleden van de politiediensten. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
3 DECEMBER 2005. - Koninklijk besluit betreffende de functionele opleidingen van de personeelsleden van de politiediensten. - Duitse vertaling
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 december 2005 betreffende de functionele opleidingen van de personeelsleden van de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 30 januari 2006).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 3. DEZEMBER 2005 - Königlicher Erlass über die funktionellen Ausbildungen der Personalmitglieder der Polizeidienste BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, gemäss dem Regierungsabkommen vom 12.Juli 2003 ist es Ziel des vorliegenden Erlasses, die Mobilitätsregelung für die Personalmitglieder der Polizeidienste zu vereinfachen, um so zu gewährleisten, dass die Polizei am Ort des Geschehens eine ausreichende und punktuelle Verstärkung erhält.
Von ihrer Konzeption her wird mit diesen Abänderungen bezweckt, das Mobilitätsverfahren zu beschleunigen und den damit einhergehenden Verwaltungsaufwand spürbar zu verringern. Wie mit dem Königlichen Erlass vom 31. August 2005 zur Abänderung der Organisation der Arbeitszeit (Belgisches Staatsblatt vom 3. November 2005; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 19. Mai 2006) soll mit diesen Texten schlussendlich dazu beigetragen werden, der Bevölkerung bessere polizeiliche Dienstleistungen anzubieten.
Aus technischer Sicht sind beide Erlasse eng miteinander verbunden in dem Sinne, dass es gilt, einerseits eine Liste spezialisierter Stellen zu erstellen, für die eine besondere Fachkenntnis erforderlich ist, und andererseits die funktionellen Ausbildungen vorzusehen, die notwendigerweise absolviert werden müssen, um die mit diesen Stellen verbundenen Funktionen ausüben zu können.
Die meisten Bemerkungen des Staatsrates wurden befolgt und erfordern nur wenige Kommentare.
Dagegen sind mehr Erläuterungen erforderlich in Bezug auf einige im Entwurf beibehaltene Bestimmungen, von denen der Staatsrat der Ansicht ist, dass sie weggelassen werden sollten, weil sie Gegenstand einer gesetzlichen Bestätigung sind.
Die in diesem Zusammenhang erfolgte juristische Diskussion über die Bestätigung der im Königlichen Erlass vom 30. März 2001 (RSPol) enthaltenen wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste durch das Gesetz vom 26. April 2002 sind noch gut in Erinnerung.
Wie im Bericht an den König zum Königlichen Erlass vom 30. März 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 31. März 2001, S. 10863; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 10. März 2004, S. 13951) und in der Begründung des Gesetzes vom 26. April 2002 (Parlamentsdokumente, Kammer, ordentliche Sitzungsperiode 2001-2002, 1683/001, S. 4) erwähnt, ist die Bestimmung der Ernennungsbehörden zweifellos ein wesentliches und damit per Gesetz zu bestimmendes Element des Statuts. In diesem Punkt wurde das Gutachten des Staatsrates also befolgt.
Der Staatsrat war damals der Meinung, dass das statutarische Gesetz wesentliche Elemente des Statuts "enthält", ohne jedoch die Bestimmungen des Mammuterlasses (RSPol) zu bestätigen, sodass folglich eine formelle Bestätigung erforderlich wurde (Parlamentsdokumente, Kammer, ordentliche Sitzungsperiode 2001-2002, 1683/002, S. 70b-70c).
Darum sind diese wesentlichen Elemente durch Artikel 131 des statutarischen Gesetzes vom 26. April 2002 formell bestätigt worden (Parlamentsdokumente, Kammer, ordentliche Sitzungsperiode 2001-2002, 1683/001, S. 31-32). Durch diese formelle Bestätigung wird die Vergangenheit "gedeckt"; die materielle Bestätigung gilt für die Zukunft. Dieses statutarische Gesetz muss deshalb zusammen mit den "verbleibenden" verordnungsrechtlichen Bestimmungen gelesen werden, die gemäss Artikel 121 des Gesetzes vom 7. November 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes vom König festgelegt werden.
Gerade die Änderung der Bestimmung der Begriffe "spezialisierte Stelle" und "funktionelle Ausbildung", die neue Anlage 19 RSPol und die Gültigkeitsdauer der Brevets stellen Änderungen solcher "verbleibenden" statutarischen Bestimmungen dar, die durch Artikel 121 des Gesetzes vom 7. November 1998 und vom Staatsrat selbst zugelassen werden, und wurden somit beibehalten.
In Erwartung einer verordnungsrechtlichen Koordinierung der verschiedenen statutarischen Texte wurde eine rein technische Abänderung des gesetzlich bestätigten Artikels VII.IV.7 Nr. 2 RSPol unterlassen. Das Gutachten des Staatsrates wurde somit in diesem Punkt befolgt.
Des Weiteren spricht nichts dagegen, dass die medizinischen Kriterien, die für diejenigen Personalmitglieder der Polizeidienste gelten, die sich um spezialisierte Stellen bewerben, vom Minister des Innern festgelegt werden. Es sei nämlich daran erinnert, dass es sich um Kriterien handelt, die diejenigen ergänzen, die verordnungsgemäss festgelegt und im Rahmen der Anwerbung von Bewerbern auferlegt werden.
Der Einfachheit halber empfiehlt es sich zudem, solche statutarischen Detailregelungen der ministeriellen Zuständigkeit zu überlassen.
Schliesslich soll mit dem Vorrang, der Personalmitgliedern des Einsatzkaders gewährt wird, die mindestens vierzig Jahre alt sind, seit mindestens zehn Jahren einer Stelle auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt zugewiesen sind und sich um eine ausserhalb dieser Region angesiedelte Stelle bewerben, die Anziehungskraft der Brüsseler Polizeikorps erhöht werden. Auf den ersten Blick mag eine solche Massnahme im Widerspruch zu derjenigen stehen, die im Königlichen Erlass vom 3. Februar 2004 konkretisiert worden ist. Jedoch wirkt die Befürchtung, für eine sehr lange Zeit Brüssel zugewiesen zu werden, noch stets als Hemmschuh für die Wahl für Brüssel. Der Vorteil eines relativen Vorrangs im Rahmen der Mobilität für eine Stelle in den Provinzen stellt somit einen ergänzenden Anreiz dar. In dieser Hinsicht wurde ein "Ertragszeitraum" vorgesehen, der an Alters- und Dienstaltersvoraussetzungen gekoppelt ist. Dies ist die objektive Rechtfertigung dieser annehmbaren und verhältnismässigen Massnahme.
So weit, Sire, die Erläuterungen zum vorliegenden Erlass.
Wir haben die Ehre, Sire, die getreuen und ehrerbietigen Diener Eurer Majestät zu sein.
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL
3. DEZEMBER 2005 - Königlicher Erlass über die funktionellen Ausbildungen der Personalmitglieder der Polizeidienste ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere der Artikel 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002, und 142bis Nr. 2 Buchstabe d), eingefügt durch das Gesetz vom 31. Mai 2001;
Aufgrund des Protokolls Nr. 128 vom 23. Juni 2004 und des Protokolls Nr. 129 vom 22. Oktober 2004 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 13.
Juli 2004;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 13.
Januar 2005;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 14. Oktober 2004;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.730/2/V des Staatsrates vom 3. August 2005;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen und Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Begriffsbestimmung Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter "zuständiger Behörde": den Direktor in Bezug auf die Personalmitglieder der föderalen Polizei beziehungsweise den Korpschef in Bezug auf die Personalmitglieder der lokalen Polizei.
KAPITEL II - Funktionelle Ausbildungen Art. 2 - Die funktionellen Ausbildungen in Bezug auf die in Anlage 19 Tabelle I RSPol erwähnten spezialisierten Stellen werden in der Anlage zum vorliegenden Erlass festgelegt.
Der Minister des Innern und gegebenenfalls der Minister der Justiz, in Bezug auf gerichtspolizeiliche Ausbildungen, kann andere funktionelle Ausbildungen festlegen, insbesondere diejenigen in Bezug auf eine in Artikel I.I.1 Nr. 27 RSPol erwähnte besondere Qualifikation.
Art. 3 - Der Ständige Ausschuss für die lokale Polizei gibt eine vorherige Stellungnahme in Bezug auf den Inhalt der in den Punkten 1.1 bis einschliesslich 1.2.1, 4, 6, 7 und 8.1 bis einschliesslich 8.5 der Anlage zum vorliegenden Erlass ab.
KAPITEL III - Referenz-Zulassungsakte Art. 4 - Jede Polizeischule beantragt vorher für jede der von ihr organisierten funktionellen Ausbildungen die Zulassung beim Minister des Innern und, für gerichtspolizeiliche Ausbildungen, beim Minister der Justiz.
Zu diesem Zweck reicht der Träger der betreffenden Polizeischule mindestens einen Monat vor Organisation jedes Ausbildungslehrgangs eine von der Direktion der Ausbildung innerhalb der Generaldirektion des Personals der föderalen Polizei zu bestimmende Referenz-Zulassungsakte beim Minister des Innern und gegebenenfalls beim Minister der Justiz zur Billigung ein.
Die Referenz-Zulassungsakte umfasst mindestens folgende Elemente: 1. eine Beschreibung des Zielpublikums, einschliesslich der Vorkenntnisse, 2.das am Ende des Ausbildungslehrgangs zu erlangende Kompetenzprofil, 3. das ausführliche Programm des Ausbildungslehrgangs, einschliesslich der operativen Ziele, der verschiedenen Module, ihres Inhalts und der Anzahl Stunden, 4.das eventuelle Praktikum, einschliesslich der Ziele des Praktikums und der Anzahl Stunden, 5. den Stundenplan für die Kurse, 6.das Bewertungssystem, einschliesslich der Arten von Bewertung (formative, zertifizierende Bewertung, Transferbewertung und Prozessbewertung), der Art der zertifizierenden Bewertung (mündlich, schriftlich, praktisch), der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und der Anzahl Prüfungsperioden, 7. die eventuellen Befreiungen, 8.die Schätzung der Kosten, 9. die Zusammensetzung des Lehrkörpers. KAPITEL IV - Allgemeine Bestimmungen Art. 5 - Ausser bei abweichender Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung ist das in Absatz 1 erwähnte Brevet während eines Zeitraums von zwölf Jahren nach Einstellung der Ausübung der an das Brevet gebundenen Stelle oder Tätigkeiten gültig.
Der Vorrang, der durch ein Brevet gegebenenfalls im Rahmen der Mobilität gewährt wird, gilt hingegen während eines Zeitraums von sieben Jahren nach Einstellung der Ausübung der an das Brevet gebundenen Stelle oder Tätigkeiten.
Art. 6 - Bei Nichtbestehen entscheidet die zuständige Behörde über die gesamte oder teilweise Wiederholung der funktionellen Ausbildung.
Art. 7 - Der Kursteilnehmer kann aus gesundheitlichen Gründen, wegen Schwangerschaft oder aus ernsthaften oder aussergewöhnlichen Gründen beantragen, dass die funktionelle Ausbildung ganz oder teilweise aufgeschoben wird.
Der Kursteilnehmer richtet zu diesem Zweck einen mit Gründen versehenen Antrag an den Schuldirektor, der die Stellungnahme der zuständigen Behörde einholt.
Der Schuldirektor entscheidet über die Gewährung eines Aufschubs und bestimmt gegebenenfalls dessen Dauer. Er informiert den Kursteilnehmer und die zuständige Behörde über seine Entscheidung.
Art. 8 - Der Minister des Innern bestimmt die medizinischen Kriterien für die Personalmitglieder der Polizeidienste, die sich um die von ihm bestimmten spezialisierten Stellen bewerben.
KAPITEL V - Schlussbestimmung Art. 9 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Nizza, den 3. Dezember 2005 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL
Anlage zum Königlichen Erlass vom 3. Dezember 2005 FUNKTIONELLE AUSBILDUNGEN 1. Gerichtspolizeiliche Ausbildungen: 1.1. gerichtspolizeiliche Ausbildung für den Kader des Personals im einfachen Dienst, den Kader des Personals im mittleren Dienst und den Offizierskader der föderalen und lokalen Polizei: 1.1.1. gerichtspolizeiliche Ausbildung für den Kader des Personals im einfachen Dienst, den Kader des Personals im mittleren Dienst und den Offizierskader der föderalen und lokalen Polizei, 1.1.2. spezifische gerichtspolizeiliche Ausbildung für den Kader des Personals im einfachen Dienst, den Kader des Personals im mittleren Dienst und den Offizierskader der föderalen Polizei*, 1.1.3. gerichtspolizeiliche Ausbildung für den Offizierskader der föderalen und lokalen Polizei, 1.2. ergänzende gerichtspolizeiliche Ausbildungen für den Kader des Personals im einfachen Dienst, den Kader des Personals im mittleren Dienst und den Offizierskader der föderalen Polizei: 1.2.1. Ausbildung zum Kriminalanalytiker im Bereich operative Analyse**, 1.2.2. Ausbildung zum Verhaltensanalytiker, 1.2.3. Ausbildung zum Polygraphisten, 1.2.4. Ausbildung zum Offizier Besondere Techniken, 1.2.5. Ausbildung zum Offizier Nationaler Verwalter der Informanten/Lokaler Verwalter der Informanten. 2. Ausbildung in Polizeitechnik und -wissenschaft: 2.1. Ausbildung in Polizeitechnik und -wissenschaft für den Kader des Personals im einfachen Dienst und den Verwaltungs- und Logistikkader Stufe C, 2.2. Ausbildung in Polizeitechnik und -wissenschaft für den Kader des Personals im mittleren Dienst und den Verwaltungs- und Logistikkader Stufe B, 2.3. Ausbildung in Polizeitechnik und -wissenschaft für den Offizierskader und den Verwaltungs- und Logistikkader Stufe A. 3. Andere gerichtspolizeiliche Ausbildungen: 3.1. Ausbildung "Computer Crime Unit", 3.2. Ausbildung zum Finanzexperten. 4. Ausbildungen für Hundeführer: 4.1. Ausbildung "Streifenhund und Streifenhundeführer", 4.2. Ausbildung "aktiver Drogenspürhund und -hundeführer", 4.3. Ausbildung "passiver Drogenspürhund und -hundeführer", 4.4. Ausbildung "Spürhund und -hundeführer", 4.5. Ausbildung "Leichenspürhund und -hundeführer", 4.6. Ausbildung "Hormon-Spürhund und -hundeführer", 4.7. Ausbildung "Brandherdspürhund und -hundeführer", 4.8. Ausbildung "Angriffshund und -hundeführer", 4.9. Ausbildung "Sprengstoffspürhund und -hundeführer ", 4.10. Ausbildung "Migrationskontrollhund und -hundeführer". 5. Ausbildungen für Spezialeinheiten: 5.1. Ausbildung in spezialisierter Observation, 5.2. Ausbildung in spezialisierter Festnahme, 5.3. Ausbildung in spezialisierten Einsätzen, 5.4. Ausbildung "Undercoveragent", 5.5. Ausbildung "Undercoverkoordinator", 5.6. Ausbildung "Undercoversupervisor", 5.7. Ausbildung für technische Einheiten, 5.8. Ausbildung "Disaster Victim Identification". 6. Ausbildungen in Informations- und Kommunikationsverwaltung: 6.1. Ausbildung zum Telefonisten, 6.2. Ausbildung zum Calltaker, 6.3. Ausbildung zum Disponenten, 6.4. Ausbildung zum Programmierer-Kodierer, 6.5. Ausbildung zum Field-Training-Manager, 6.6. Ausbildung zum Supervisor-Koordinator, 6.7. Ausbildung zum Direktor eines KIZ, 6.8. Ausbildung zum beigeordneten Direktor eines KIZ, 7. Ausbildungen in der Verwaltung von Informationen und in der Verarbeitung der operativen polizeilichen Informationen: 7.1. Ausbildung zum funktionellen ISLP-Verwalter, 7.2. Ausbildung zum Operator bei der Verarbeitung der operativen polizeilichen Informationen. 8. Andere funktionelle Ausbildungen: 8.1. Ausbildung zum Analytiker im Bereich strategische Analyse, 8.2. Ausbildung zum Polizeiassistenten, 8.3. Ausbildung "Ausbilder", 8.4. Ausbildung Revierpolizei, 8.5. Ausbildung Verkehrspolizei, 8.6. Ausbildung Eisenbahnpolizei, 8.7. Ausbildung Schifffahrtspolizei, 8.8. Ausbildung Luftfahrtpolizei, 8.9. Ausbildung zum Polizeireiter, 8.10. Ausbildung zum Piloten, 8.11. Ausbildung zum Flugpersonal, 8.12. Ausbildung zum Grenzkontrolleur. * Brevet, das für eine Bestellung von Amts wegen und für eine Neuzuweisung sowie zur Erlangung eines Vorrangs im Rahmen der Mobilität nicht verlangt wird. ** Ebenfalls für die lokale Polizei.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 3. Dezember 2005 über die funktionellen Ausbildungen der Personalmitglieder der Polizeidienste beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL