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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 03/12/2005
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Koninklijk besluit betreffende de functionele opleidingen van de personeelsleden van de politiediensten. - Duitse vertaling Arrêté royal relatif aux formations fonctionnelles des membres du personnel des services de police. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
3 DECEMBER 2005. - Koninklijk besluit betreffende de functionele 3 DECEMBRE 2005. - Arrêté royal relatif aux formations fonctionnelles
opleidingen van de personeelsleden van de politiediensten. - Duitse des membres du personnel des services de police. - Traduction
vertaling allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 3 december 2005 betreffende de functionele opleidingen van l'arrêté royal du 3 décembre 2005 relatif aux formations
de personeelsleden van de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 30 januari 2006). fonctionnelles des membres du personnel des services de police (Moniteur belge du 30 janvier 2006).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
INNERES INNERES
3. DEZEMBER 2005 - Königlicher Erlass 3. DEZEMBER 2005 - Königlicher Erlass
über die funktionellen Ausbildungen der Personalmitglieder der über die funktionellen Ausbildungen der Personalmitglieder der
Polizeidienste Polizeidienste
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
gemäss dem Regierungsabkommen vom 12. Juli 2003 ist es Ziel des gemäss dem Regierungsabkommen vom 12. Juli 2003 ist es Ziel des
vorliegenden Erlasses, die Mobilitätsregelung für die vorliegenden Erlasses, die Mobilitätsregelung für die
Personalmitglieder der Polizeidienste zu vereinfachen, um so zu Personalmitglieder der Polizeidienste zu vereinfachen, um so zu
gewährleisten, dass die Polizei am Ort des Geschehens eine gewährleisten, dass die Polizei am Ort des Geschehens eine
ausreichende und punktuelle Verstärkung erhält. ausreichende und punktuelle Verstärkung erhält.
Von ihrer Konzeption her wird mit diesen Abänderungen bezweckt, das Von ihrer Konzeption her wird mit diesen Abänderungen bezweckt, das
Mobilitätsverfahren zu beschleunigen und den damit einhergehenden Mobilitätsverfahren zu beschleunigen und den damit einhergehenden
Verwaltungsaufwand spürbar zu verringern. Wie mit dem Königlichen Verwaltungsaufwand spürbar zu verringern. Wie mit dem Königlichen
Erlass vom 31. August 2005 zur Abänderung der Organisation der Erlass vom 31. August 2005 zur Abänderung der Organisation der
Arbeitszeit (Belgisches Staatsblatt vom 3. November 2005; deutsche Arbeitszeit (Belgisches Staatsblatt vom 3. November 2005; deutsche
Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 19. Mai 2006) soll mit diesen Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 19. Mai 2006) soll mit diesen
Texten schlussendlich dazu beigetragen werden, der Bevölkerung bessere Texten schlussendlich dazu beigetragen werden, der Bevölkerung bessere
polizeiliche Dienstleistungen anzubieten. polizeiliche Dienstleistungen anzubieten.
Aus technischer Sicht sind beide Erlasse eng miteinander verbunden in Aus technischer Sicht sind beide Erlasse eng miteinander verbunden in
dem Sinne, dass es gilt, einerseits eine Liste spezialisierter Stellen dem Sinne, dass es gilt, einerseits eine Liste spezialisierter Stellen
zu erstellen, für die eine besondere Fachkenntnis erforderlich ist, zu erstellen, für die eine besondere Fachkenntnis erforderlich ist,
und andererseits die funktionellen Ausbildungen vorzusehen, die und andererseits die funktionellen Ausbildungen vorzusehen, die
notwendigerweise absolviert werden müssen, um die mit diesen Stellen notwendigerweise absolviert werden müssen, um die mit diesen Stellen
verbundenen Funktionen ausüben zu können. verbundenen Funktionen ausüben zu können.
Die meisten Bemerkungen des Staatsrates wurden befolgt und erfordern Die meisten Bemerkungen des Staatsrates wurden befolgt und erfordern
nur wenige Kommentare. nur wenige Kommentare.
Dagegen sind mehr Erläuterungen erforderlich in Bezug auf einige im Dagegen sind mehr Erläuterungen erforderlich in Bezug auf einige im
Entwurf beibehaltene Bestimmungen, von denen der Staatsrat der Ansicht Entwurf beibehaltene Bestimmungen, von denen der Staatsrat der Ansicht
ist, dass sie weggelassen werden sollten, weil sie Gegenstand einer ist, dass sie weggelassen werden sollten, weil sie Gegenstand einer
gesetzlichen Bestätigung sind. gesetzlichen Bestätigung sind.
Die in diesem Zusammenhang erfolgte juristische Diskussion über die Die in diesem Zusammenhang erfolgte juristische Diskussion über die
Bestätigung der im Königlichen Erlass vom 30. März 2001 (RSPol) Bestätigung der im Königlichen Erlass vom 30. März 2001 (RSPol)
enthaltenen wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder enthaltenen wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder
der Polizeidienste durch das Gesetz vom 26. April 2002 sind noch gut der Polizeidienste durch das Gesetz vom 26. April 2002 sind noch gut
in Erinnerung. in Erinnerung.
Wie im Bericht an den König zum Königlichen Erlass vom 30. März 2001 Wie im Bericht an den König zum Königlichen Erlass vom 30. März 2001
(Belgisches Staatsblatt vom 31. März 2001, S. 10863; deutsche (Belgisches Staatsblatt vom 31. März 2001, S. 10863; deutsche
Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 10. März 2004, S. 13951) und Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 10. März 2004, S. 13951) und
in der Begründung des Gesetzes vom 26. April 2002 in der Begründung des Gesetzes vom 26. April 2002
(Parlamentsdokumente, Kammer, ordentliche Sitzungsperiode 2001-2002, (Parlamentsdokumente, Kammer, ordentliche Sitzungsperiode 2001-2002,
1683/001, S. 4) erwähnt, ist die Bestimmung der Ernennungsbehörden 1683/001, S. 4) erwähnt, ist die Bestimmung der Ernennungsbehörden
zweifellos ein wesentliches und damit per Gesetz zu bestimmendes zweifellos ein wesentliches und damit per Gesetz zu bestimmendes
Element des Statuts. In diesem Punkt wurde das Gutachten des Element des Statuts. In diesem Punkt wurde das Gutachten des
Staatsrates also befolgt. Staatsrates also befolgt.
Der Staatsrat war damals der Meinung, dass das statutarische Gesetz Der Staatsrat war damals der Meinung, dass das statutarische Gesetz
wesentliche Elemente des Statuts "enthält", ohne jedoch die wesentliche Elemente des Statuts "enthält", ohne jedoch die
Bestimmungen des Mammuterlasses (RSPol) zu bestätigen, sodass folglich Bestimmungen des Mammuterlasses (RSPol) zu bestätigen, sodass folglich
eine formelle Bestätigung erforderlich wurde (Parlamentsdokumente, eine formelle Bestätigung erforderlich wurde (Parlamentsdokumente,
Kammer, ordentliche Sitzungsperiode 2001-2002, 1683/002, S. 70b-70c). Kammer, ordentliche Sitzungsperiode 2001-2002, 1683/002, S. 70b-70c).
Darum sind diese wesentlichen Elemente durch Artikel 131 des Darum sind diese wesentlichen Elemente durch Artikel 131 des
statutarischen Gesetzes vom 26. April 2002 formell bestätigt worden statutarischen Gesetzes vom 26. April 2002 formell bestätigt worden
(Parlamentsdokumente, Kammer, ordentliche Sitzungsperiode 2001-2002, (Parlamentsdokumente, Kammer, ordentliche Sitzungsperiode 2001-2002,
1683/001, S. 31-32). Durch diese formelle Bestätigung wird die 1683/001, S. 31-32). Durch diese formelle Bestätigung wird die
Vergangenheit "gedeckt"; die materielle Bestätigung gilt für die Vergangenheit "gedeckt"; die materielle Bestätigung gilt für die
Zukunft. Dieses statutarische Gesetz muss deshalb zusammen mit den Zukunft. Dieses statutarische Gesetz muss deshalb zusammen mit den
"verbleibenden" verordnungsrechtlichen Bestimmungen gelesen werden, "verbleibenden" verordnungsrechtlichen Bestimmungen gelesen werden,
die gemäss Artikel 121 des Gesetzes vom 7. November 1998 zur die gemäss Artikel 121 des Gesetzes vom 7. November 1998 zur
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienstes vom König festgelegt werden. Polizeidienstes vom König festgelegt werden.
Gerade die Änderung der Bestimmung der Begriffe "spezialisierte Gerade die Änderung der Bestimmung der Begriffe "spezialisierte
Stelle" und "funktionelle Ausbildung", die neue Anlage 19 RSPol und Stelle" und "funktionelle Ausbildung", die neue Anlage 19 RSPol und
die Gültigkeitsdauer der Brevets stellen Änderungen solcher die Gültigkeitsdauer der Brevets stellen Änderungen solcher
"verbleibenden" statutarischen Bestimmungen dar, die durch Artikel 121 "verbleibenden" statutarischen Bestimmungen dar, die durch Artikel 121
des Gesetzes vom 7. November 1998 und vom Staatsrat selbst zugelassen des Gesetzes vom 7. November 1998 und vom Staatsrat selbst zugelassen
werden, und wurden somit beibehalten. werden, und wurden somit beibehalten.
In Erwartung einer verordnungsrechtlichen Koordinierung der In Erwartung einer verordnungsrechtlichen Koordinierung der
verschiedenen statutarischen Texte wurde eine rein technische verschiedenen statutarischen Texte wurde eine rein technische
Abänderung des gesetzlich bestätigten Artikels VII.IV.7 Nr. 2 RSPol Abänderung des gesetzlich bestätigten Artikels VII.IV.7 Nr. 2 RSPol
unterlassen. Das Gutachten des Staatsrates wurde somit in diesem Punkt unterlassen. Das Gutachten des Staatsrates wurde somit in diesem Punkt
befolgt. befolgt.
Des Weiteren spricht nichts dagegen, dass die medizinischen Kriterien, Des Weiteren spricht nichts dagegen, dass die medizinischen Kriterien,
die für diejenigen Personalmitglieder der Polizeidienste gelten, die die für diejenigen Personalmitglieder der Polizeidienste gelten, die
sich um spezialisierte Stellen bewerben, vom Minister des Innern sich um spezialisierte Stellen bewerben, vom Minister des Innern
festgelegt werden. Es sei nämlich daran erinnert, dass es sich um festgelegt werden. Es sei nämlich daran erinnert, dass es sich um
Kriterien handelt, die diejenigen ergänzen, die verordnungsgemäss Kriterien handelt, die diejenigen ergänzen, die verordnungsgemäss
festgelegt und im Rahmen der Anwerbung von Bewerbern auferlegt werden. festgelegt und im Rahmen der Anwerbung von Bewerbern auferlegt werden.
Der Einfachheit halber empfiehlt es sich zudem, solche statutarischen Der Einfachheit halber empfiehlt es sich zudem, solche statutarischen
Detailregelungen der ministeriellen Zuständigkeit zu überlassen. Detailregelungen der ministeriellen Zuständigkeit zu überlassen.
Schliesslich soll mit dem Vorrang, der Personalmitgliedern des Schliesslich soll mit dem Vorrang, der Personalmitgliedern des
Einsatzkaders gewährt wird, die mindestens vierzig Jahre alt sind, Einsatzkaders gewährt wird, die mindestens vierzig Jahre alt sind,
seit mindestens zehn Jahren einer Stelle auf dem Gebiet der Region seit mindestens zehn Jahren einer Stelle auf dem Gebiet der Region
Brüssel-Hauptstadt zugewiesen sind und sich um eine ausserhalb dieser Brüssel-Hauptstadt zugewiesen sind und sich um eine ausserhalb dieser
Region angesiedelte Stelle bewerben, die Anziehungskraft der Brüsseler Region angesiedelte Stelle bewerben, die Anziehungskraft der Brüsseler
Polizeikorps erhöht werden. Auf den ersten Blick mag eine solche Polizeikorps erhöht werden. Auf den ersten Blick mag eine solche
Massnahme im Widerspruch zu derjenigen stehen, die im Königlichen Massnahme im Widerspruch zu derjenigen stehen, die im Königlichen
Erlass vom 3. Februar 2004 konkretisiert worden ist. Jedoch wirkt die Erlass vom 3. Februar 2004 konkretisiert worden ist. Jedoch wirkt die
Befürchtung, für eine sehr lange Zeit Brüssel zugewiesen zu werden, Befürchtung, für eine sehr lange Zeit Brüssel zugewiesen zu werden,
noch stets als Hemmschuh für die Wahl für Brüssel. Der Vorteil eines noch stets als Hemmschuh für die Wahl für Brüssel. Der Vorteil eines
relativen Vorrangs im Rahmen der Mobilität für eine Stelle in den relativen Vorrangs im Rahmen der Mobilität für eine Stelle in den
Provinzen stellt somit einen ergänzenden Anreiz dar. In dieser Provinzen stellt somit einen ergänzenden Anreiz dar. In dieser
Hinsicht wurde ein "Ertragszeitraum" vorgesehen, der an Alters- und Hinsicht wurde ein "Ertragszeitraum" vorgesehen, der an Alters- und
Dienstaltersvoraussetzungen gekoppelt ist. Dies ist die objektive Dienstaltersvoraussetzungen gekoppelt ist. Dies ist die objektive
Rechtfertigung dieser annehmbaren und verhältnismässigen Massnahme. Rechtfertigung dieser annehmbaren und verhältnismässigen Massnahme.
So weit, Sire, die Erläuterungen zum vorliegenden Erlass. So weit, Sire, die Erläuterungen zum vorliegenden Erlass.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die getreuen und ehrerbietigen Diener die getreuen und ehrerbietigen Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
3. DEZEMBER 2005 - Königlicher Erlass über die funktionellen 3. DEZEMBER 2005 - Königlicher Erlass über die funktionellen
Ausbildungen der Personalmitglieder der Polizeidienste Ausbildungen der Personalmitglieder der Polizeidienste
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere
der Artikel 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002, und der Artikel 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002, und
142bis Nr. 2 Buchstabe d), eingefügt durch das Gesetz vom 31. Mai 142bis Nr. 2 Buchstabe d), eingefügt durch das Gesetz vom 31. Mai
2001; 2001;
Aufgrund des Protokolls Nr. 128 vom 23. Juni 2004 und des Protokolls Aufgrund des Protokolls Nr. 128 vom 23. Juni 2004 und des Protokolls
Nr. 129 vom 22. Oktober 2004 des Verhandlungsausschusses für die Nr. 129 vom 22. Oktober 2004 des Verhandlungsausschusses für die
Polizeidienste; Polizeidienste;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 13. Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 13.
Juli 2004; Juli 2004;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht
ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und
dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass
sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 13. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 13.
Januar 2005; Januar 2005;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen
Dienstes vom 14. Oktober 2004; Dienstes vom 14. Oktober 2004;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.730/2/V des Staatsrates vom 3. August Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.730/2/V des Staatsrates vom 3. August
2005; 2005;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen und Unseres Ministers des Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen und Unseres Ministers des
Innern Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Begriffsbestimmung KAPITEL I - Begriffsbestimmung
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter "zuständiger Behörde": den Direktor in Bezug auf die unter "zuständiger Behörde": den Direktor in Bezug auf die
Personalmitglieder der föderalen Polizei beziehungsweise den Korpschef Personalmitglieder der föderalen Polizei beziehungsweise den Korpschef
in Bezug auf die Personalmitglieder der lokalen Polizei. in Bezug auf die Personalmitglieder der lokalen Polizei.
KAPITEL II - Funktionelle Ausbildungen KAPITEL II - Funktionelle Ausbildungen
Art. 2 - Die funktionellen Ausbildungen in Bezug auf die in Anlage 19 Art. 2 - Die funktionellen Ausbildungen in Bezug auf die in Anlage 19
Tabelle I RSPol erwähnten spezialisierten Stellen werden in der Anlage Tabelle I RSPol erwähnten spezialisierten Stellen werden in der Anlage
zum vorliegenden Erlass festgelegt. zum vorliegenden Erlass festgelegt.
Der Minister des Innern und gegebenenfalls der Minister der Justiz, in Der Minister des Innern und gegebenenfalls der Minister der Justiz, in
Bezug auf gerichtspolizeiliche Ausbildungen, kann andere funktionelle Bezug auf gerichtspolizeiliche Ausbildungen, kann andere funktionelle
Ausbildungen festlegen, insbesondere diejenigen in Bezug auf eine in Ausbildungen festlegen, insbesondere diejenigen in Bezug auf eine in
Artikel I.I.1 Nr. 27 RSPol erwähnte besondere Qualifikation. Artikel I.I.1 Nr. 27 RSPol erwähnte besondere Qualifikation.
Art. 3 - Der Ständige Ausschuss für die lokale Polizei gibt eine Art. 3 - Der Ständige Ausschuss für die lokale Polizei gibt eine
vorherige Stellungnahme in Bezug auf den Inhalt der in den Punkten 1.1 vorherige Stellungnahme in Bezug auf den Inhalt der in den Punkten 1.1
bis einschliesslich 1.2.1, 4, 6, 7 und 8.1 bis einschliesslich 8.5 der bis einschliesslich 1.2.1, 4, 6, 7 und 8.1 bis einschliesslich 8.5 der
Anlage zum vorliegenden Erlass ab. Anlage zum vorliegenden Erlass ab.
KAPITEL III - Referenz-Zulassungsakte KAPITEL III - Referenz-Zulassungsakte
Art. 4 - Jede Polizeischule beantragt vorher für jede der von ihr Art. 4 - Jede Polizeischule beantragt vorher für jede der von ihr
organisierten funktionellen Ausbildungen die Zulassung beim Minister organisierten funktionellen Ausbildungen die Zulassung beim Minister
des Innern und, für gerichtspolizeiliche Ausbildungen, beim Minister des Innern und, für gerichtspolizeiliche Ausbildungen, beim Minister
der Justiz. der Justiz.
Zu diesem Zweck reicht der Träger der betreffenden Polizeischule Zu diesem Zweck reicht der Träger der betreffenden Polizeischule
mindestens einen Monat vor Organisation jedes Ausbildungslehrgangs mindestens einen Monat vor Organisation jedes Ausbildungslehrgangs
eine von der Direktion der Ausbildung innerhalb der Generaldirektion eine von der Direktion der Ausbildung innerhalb der Generaldirektion
des Personals der föderalen Polizei zu bestimmende des Personals der föderalen Polizei zu bestimmende
Referenz-Zulassungsakte beim Minister des Innern und gegebenenfalls Referenz-Zulassungsakte beim Minister des Innern und gegebenenfalls
beim Minister der Justiz zur Billigung ein. beim Minister der Justiz zur Billigung ein.
Die Referenz-Zulassungsakte umfasst mindestens folgende Elemente: Die Referenz-Zulassungsakte umfasst mindestens folgende Elemente:
1. eine Beschreibung des Zielpublikums, einschliesslich der 1. eine Beschreibung des Zielpublikums, einschliesslich der
Vorkenntnisse, Vorkenntnisse,
2. das am Ende des Ausbildungslehrgangs zu erlangende Kompetenzprofil, 2. das am Ende des Ausbildungslehrgangs zu erlangende Kompetenzprofil,
3. das ausführliche Programm des Ausbildungslehrgangs, einschliesslich 3. das ausführliche Programm des Ausbildungslehrgangs, einschliesslich
der operativen Ziele, der verschiedenen Module, ihres Inhalts und der der operativen Ziele, der verschiedenen Module, ihres Inhalts und der
Anzahl Stunden, Anzahl Stunden,
4. das eventuelle Praktikum, einschliesslich der Ziele des Praktikums 4. das eventuelle Praktikum, einschliesslich der Ziele des Praktikums
und der Anzahl Stunden, und der Anzahl Stunden,
5. den Stundenplan für die Kurse, 5. den Stundenplan für die Kurse,
6. das Bewertungssystem, einschliesslich der Arten von Bewertung 6. das Bewertungssystem, einschliesslich der Arten von Bewertung
(formative, zertifizierende Bewertung, Transferbewertung und (formative, zertifizierende Bewertung, Transferbewertung und
Prozessbewertung), der Art der zertifizierenden Bewertung (mündlich, Prozessbewertung), der Art der zertifizierenden Bewertung (mündlich,
schriftlich, praktisch), der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses schriftlich, praktisch), der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
und der Anzahl Prüfungsperioden, und der Anzahl Prüfungsperioden,
7. die eventuellen Befreiungen, 7. die eventuellen Befreiungen,
8. die Schätzung der Kosten, 8. die Schätzung der Kosten,
9. die Zusammensetzung des Lehrkörpers. 9. die Zusammensetzung des Lehrkörpers.
KAPITEL IV - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL IV - Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 - Ausser bei abweichender Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung Art. 5 - Ausser bei abweichender Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung
ist das in Absatz 1 erwähnte Brevet während eines Zeitraums von zwölf ist das in Absatz 1 erwähnte Brevet während eines Zeitraums von zwölf
Jahren nach Einstellung der Ausübung der an das Brevet gebundenen Jahren nach Einstellung der Ausübung der an das Brevet gebundenen
Stelle oder Tätigkeiten gültig. Stelle oder Tätigkeiten gültig.
Der Vorrang, der durch ein Brevet gegebenenfalls im Rahmen der Der Vorrang, der durch ein Brevet gegebenenfalls im Rahmen der
Mobilität gewährt wird, gilt hingegen während eines Zeitraums von Mobilität gewährt wird, gilt hingegen während eines Zeitraums von
sieben Jahren nach Einstellung der Ausübung der an das Brevet sieben Jahren nach Einstellung der Ausübung der an das Brevet
gebundenen Stelle oder Tätigkeiten. gebundenen Stelle oder Tätigkeiten.
Art. 6 - Bei Nichtbestehen entscheidet die zuständige Behörde über die Art. 6 - Bei Nichtbestehen entscheidet die zuständige Behörde über die
gesamte oder teilweise Wiederholung der funktionellen Ausbildung. gesamte oder teilweise Wiederholung der funktionellen Ausbildung.
Art. 7 - Der Kursteilnehmer kann aus gesundheitlichen Gründen, wegen Art. 7 - Der Kursteilnehmer kann aus gesundheitlichen Gründen, wegen
Schwangerschaft oder aus ernsthaften oder aussergewöhnlichen Gründen Schwangerschaft oder aus ernsthaften oder aussergewöhnlichen Gründen
beantragen, dass die funktionelle Ausbildung ganz oder teilweise beantragen, dass die funktionelle Ausbildung ganz oder teilweise
aufgeschoben wird. aufgeschoben wird.
Der Kursteilnehmer richtet zu diesem Zweck einen mit Gründen Der Kursteilnehmer richtet zu diesem Zweck einen mit Gründen
versehenen Antrag an den Schuldirektor, der die Stellungnahme der versehenen Antrag an den Schuldirektor, der die Stellungnahme der
zuständigen Behörde einholt. zuständigen Behörde einholt.
Der Schuldirektor entscheidet über die Gewährung eines Aufschubs und Der Schuldirektor entscheidet über die Gewährung eines Aufschubs und
bestimmt gegebenenfalls dessen Dauer. Er informiert den Kursteilnehmer bestimmt gegebenenfalls dessen Dauer. Er informiert den Kursteilnehmer
und die zuständige Behörde über seine Entscheidung. und die zuständige Behörde über seine Entscheidung.
Art. 8 - Der Minister des Innern bestimmt die medizinischen Kriterien Art. 8 - Der Minister des Innern bestimmt die medizinischen Kriterien
für die Personalmitglieder der Polizeidienste, die sich um die von ihm für die Personalmitglieder der Polizeidienste, die sich um die von ihm
bestimmten spezialisierten Stellen bewerben. bestimmten spezialisierten Stellen bewerben.
KAPITEL V - Schlussbestimmung KAPITEL V - Schlussbestimmung
Art. 9 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind, Art. 9 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind,
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Nizza, den 3. Dezember 2005 Gegeben zu Nizza, den 3. Dezember 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Anlage zum Königlichen Erlass vom 3. Dezember 2005 Anlage zum Königlichen Erlass vom 3. Dezember 2005
FUNKTIONELLE AUSBILDUNGEN FUNKTIONELLE AUSBILDUNGEN
1. Gerichtspolizeiliche Ausbildungen: 1. Gerichtspolizeiliche Ausbildungen:
1.1. gerichtspolizeiliche Ausbildung für den Kader des Personals im 1.1. gerichtspolizeiliche Ausbildung für den Kader des Personals im
einfachen Dienst, den Kader des Personals im mittleren Dienst und den einfachen Dienst, den Kader des Personals im mittleren Dienst und den
Offizierskader der föderalen und lokalen Polizei: Offizierskader der föderalen und lokalen Polizei:
1.1.1. gerichtspolizeiliche Ausbildung für den Kader des Personals im 1.1.1. gerichtspolizeiliche Ausbildung für den Kader des Personals im
einfachen Dienst, den Kader des Personals im mittleren Dienst und den einfachen Dienst, den Kader des Personals im mittleren Dienst und den
Offizierskader der föderalen und lokalen Polizei, Offizierskader der föderalen und lokalen Polizei,
1.1.2. spezifische gerichtspolizeiliche Ausbildung für den Kader des 1.1.2. spezifische gerichtspolizeiliche Ausbildung für den Kader des
Personals im einfachen Dienst, den Kader des Personals im mittleren Personals im einfachen Dienst, den Kader des Personals im mittleren
Dienst und den Offizierskader der föderalen Polizei*, Dienst und den Offizierskader der föderalen Polizei*,
1.1.3. gerichtspolizeiliche Ausbildung für den Offizierskader der 1.1.3. gerichtspolizeiliche Ausbildung für den Offizierskader der
föderalen und lokalen Polizei, föderalen und lokalen Polizei,
1.2. ergänzende gerichtspolizeiliche Ausbildungen für den Kader des 1.2. ergänzende gerichtspolizeiliche Ausbildungen für den Kader des
Personals im einfachen Dienst, den Kader des Personals im mittleren Personals im einfachen Dienst, den Kader des Personals im mittleren
Dienst und den Offizierskader der föderalen Polizei: Dienst und den Offizierskader der föderalen Polizei:
1.2.1. Ausbildung zum Kriminalanalytiker im Bereich operative 1.2.1. Ausbildung zum Kriminalanalytiker im Bereich operative
Analyse**, Analyse**,
1.2.2. Ausbildung zum Verhaltensanalytiker, 1.2.2. Ausbildung zum Verhaltensanalytiker,
1.2.3. Ausbildung zum Polygraphisten, 1.2.3. Ausbildung zum Polygraphisten,
1.2.4. Ausbildung zum Offizier Besondere Techniken, 1.2.4. Ausbildung zum Offizier Besondere Techniken,
1.2.5. Ausbildung zum Offizier Nationaler Verwalter der 1.2.5. Ausbildung zum Offizier Nationaler Verwalter der
Informanten/Lokaler Verwalter der Informanten. Informanten/Lokaler Verwalter der Informanten.
2. Ausbildung in Polizeitechnik und -wissenschaft: 2. Ausbildung in Polizeitechnik und -wissenschaft:
2.1. Ausbildung in Polizeitechnik und -wissenschaft für den Kader des 2.1. Ausbildung in Polizeitechnik und -wissenschaft für den Kader des
Personals im einfachen Dienst und den Verwaltungs- und Logistikkader Personals im einfachen Dienst und den Verwaltungs- und Logistikkader
Stufe C, Stufe C,
2.2. Ausbildung in Polizeitechnik und -wissenschaft für den Kader des 2.2. Ausbildung in Polizeitechnik und -wissenschaft für den Kader des
Personals im mittleren Dienst und den Verwaltungs- und Logistikkader Personals im mittleren Dienst und den Verwaltungs- und Logistikkader
Stufe B, Stufe B,
2.3. Ausbildung in Polizeitechnik und -wissenschaft für den 2.3. Ausbildung in Polizeitechnik und -wissenschaft für den
Offizierskader und den Verwaltungs- und Logistikkader Stufe A. Offizierskader und den Verwaltungs- und Logistikkader Stufe A.
3. Andere gerichtspolizeiliche Ausbildungen: 3. Andere gerichtspolizeiliche Ausbildungen:
3.1. Ausbildung "Computer Crime Unit", 3.1. Ausbildung "Computer Crime Unit",
3.2. Ausbildung zum Finanzexperten. 3.2. Ausbildung zum Finanzexperten.
4. Ausbildungen für Hundeführer: 4. Ausbildungen für Hundeführer:
4.1. Ausbildung "Streifenhund und Streifenhundeführer", 4.1. Ausbildung "Streifenhund und Streifenhundeführer",
4.2. Ausbildung "aktiver Drogenspürhund und -hundeführer", 4.2. Ausbildung "aktiver Drogenspürhund und -hundeführer",
4.3. Ausbildung "passiver Drogenspürhund und -hundeführer", 4.3. Ausbildung "passiver Drogenspürhund und -hundeführer",
4.4. Ausbildung "Spürhund und -hundeführer", 4.4. Ausbildung "Spürhund und -hundeführer",
4.5. Ausbildung "Leichenspürhund und -hundeführer", 4.5. Ausbildung "Leichenspürhund und -hundeführer",
4.6. Ausbildung "Hormon-Spürhund und -hundeführer", 4.6. Ausbildung "Hormon-Spürhund und -hundeführer",
4.7. Ausbildung "Brandherdspürhund und -hundeführer", 4.7. Ausbildung "Brandherdspürhund und -hundeführer",
4.8. Ausbildung "Angriffshund und -hundeführer", 4.8. Ausbildung "Angriffshund und -hundeführer",
4.9. Ausbildung "Sprengstoffspürhund und -hundeführer ", 4.9. Ausbildung "Sprengstoffspürhund und -hundeführer ",
4.10. Ausbildung "Migrationskontrollhund und -hundeführer". 4.10. Ausbildung "Migrationskontrollhund und -hundeführer".
5. Ausbildungen für Spezialeinheiten: 5. Ausbildungen für Spezialeinheiten:
5.1. Ausbildung in spezialisierter Observation, 5.1. Ausbildung in spezialisierter Observation,
5.2. Ausbildung in spezialisierter Festnahme, 5.2. Ausbildung in spezialisierter Festnahme,
5.3. Ausbildung in spezialisierten Einsätzen, 5.3. Ausbildung in spezialisierten Einsätzen,
5.4. Ausbildung "Undercoveragent", 5.4. Ausbildung "Undercoveragent",
5.5. Ausbildung "Undercoverkoordinator", 5.5. Ausbildung "Undercoverkoordinator",
5.6. Ausbildung "Undercoversupervisor", 5.6. Ausbildung "Undercoversupervisor",
5.7. Ausbildung für technische Einheiten, 5.7. Ausbildung für technische Einheiten,
5.8. Ausbildung "Disaster Victim Identification". 5.8. Ausbildung "Disaster Victim Identification".
6. Ausbildungen in Informations- und Kommunikationsverwaltung: 6. Ausbildungen in Informations- und Kommunikationsverwaltung:
6.1. Ausbildung zum Telefonisten, 6.1. Ausbildung zum Telefonisten,
6.2. Ausbildung zum Calltaker, 6.2. Ausbildung zum Calltaker,
6.3. Ausbildung zum Disponenten, 6.3. Ausbildung zum Disponenten,
6.4. Ausbildung zum Programmierer-Kodierer, 6.4. Ausbildung zum Programmierer-Kodierer,
6.5. Ausbildung zum Field-Training-Manager, 6.5. Ausbildung zum Field-Training-Manager,
6.6. Ausbildung zum Supervisor-Koordinator, 6.6. Ausbildung zum Supervisor-Koordinator,
6.7. Ausbildung zum Direktor eines KIZ, 6.7. Ausbildung zum Direktor eines KIZ,
6.8. Ausbildung zum beigeordneten Direktor eines KIZ, 6.8. Ausbildung zum beigeordneten Direktor eines KIZ,
7. Ausbildungen in der Verwaltung von Informationen und in der 7. Ausbildungen in der Verwaltung von Informationen und in der
Verarbeitung der operativen polizeilichen Informationen: Verarbeitung der operativen polizeilichen Informationen:
7.1. Ausbildung zum funktionellen ISLP-Verwalter, 7.1. Ausbildung zum funktionellen ISLP-Verwalter,
7.2. Ausbildung zum Operator bei der Verarbeitung der operativen 7.2. Ausbildung zum Operator bei der Verarbeitung der operativen
polizeilichen Informationen. polizeilichen Informationen.
8. Andere funktionelle Ausbildungen: 8. Andere funktionelle Ausbildungen:
8.1. Ausbildung zum Analytiker im Bereich strategische Analyse, 8.1. Ausbildung zum Analytiker im Bereich strategische Analyse,
8.2. Ausbildung zum Polizeiassistenten, 8.2. Ausbildung zum Polizeiassistenten,
8.3. Ausbildung "Ausbilder", 8.3. Ausbildung "Ausbilder",
8.4. Ausbildung Revierpolizei, 8.4. Ausbildung Revierpolizei,
8.5. Ausbildung Verkehrspolizei, 8.5. Ausbildung Verkehrspolizei,
8.6. Ausbildung Eisenbahnpolizei, 8.6. Ausbildung Eisenbahnpolizei,
8.7. Ausbildung Schifffahrtspolizei, 8.7. Ausbildung Schifffahrtspolizei,
8.8. Ausbildung Luftfahrtpolizei, 8.8. Ausbildung Luftfahrtpolizei,
8.9. Ausbildung zum Polizeireiter, 8.9. Ausbildung zum Polizeireiter,
8.10. Ausbildung zum Piloten, 8.10. Ausbildung zum Piloten,
8.11. Ausbildung zum Flugpersonal, 8.11. Ausbildung zum Flugpersonal,
8.12. Ausbildung zum Grenzkontrolleur. 8.12. Ausbildung zum Grenzkontrolleur.
* Brevet, das für eine Bestellung von Amts wegen und für eine * Brevet, das für eine Bestellung von Amts wegen und für eine
Neuzuweisung sowie zur Erlangung eines Vorrangs im Rahmen der Neuzuweisung sowie zur Erlangung eines Vorrangs im Rahmen der
Mobilität nicht verlangt wird. Mobilität nicht verlangt wird.
** Ebenfalls für die lokale Polizei. ** Ebenfalls für die lokale Polizei.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 3. Dezember 2005 über die funktionellen Gesehen, um Unserem Erlass vom 3. Dezember 2005 über die funktionellen
Ausbildungen der Personalmitglieder der Polizeidienste beigefügt zu Ausbildungen der Personalmitglieder der Polizeidienste beigefügt zu
werden werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
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