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Koninklijk besluit betreffende de functionele opleidingen van de personeelsleden van de politiediensten. - Duitse vertaling | Arrêté royal relatif aux formations fonctionnelles des membres du personnel des services de police. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
3 DECEMBER 2005. - Koninklijk besluit betreffende de functionele | 3 DECEMBRE 2005. - Arrêté royal relatif aux formations fonctionnelles |
opleidingen van de personeelsleden van de politiediensten. - Duitse | des membres du personnel des services de police. - Traduction |
vertaling | allemande |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 3 december 2005 betreffende de functionele opleidingen van | l'arrêté royal du 3 décembre 2005 relatif aux formations |
de personeelsleden van de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 30 januari 2006). | fonctionnelles des membres du personnel des services de police (Moniteur belge du 30 janvier 2006). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
INNERES | INNERES |
3. DEZEMBER 2005 - Königlicher Erlass | 3. DEZEMBER 2005 - Königlicher Erlass |
über die funktionellen Ausbildungen der Personalmitglieder der | über die funktionellen Ausbildungen der Personalmitglieder der |
Polizeidienste | Polizeidienste |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
gemäss dem Regierungsabkommen vom 12. Juli 2003 ist es Ziel des | gemäss dem Regierungsabkommen vom 12. Juli 2003 ist es Ziel des |
vorliegenden Erlasses, die Mobilitätsregelung für die | vorliegenden Erlasses, die Mobilitätsregelung für die |
Personalmitglieder der Polizeidienste zu vereinfachen, um so zu | Personalmitglieder der Polizeidienste zu vereinfachen, um so zu |
gewährleisten, dass die Polizei am Ort des Geschehens eine | gewährleisten, dass die Polizei am Ort des Geschehens eine |
ausreichende und punktuelle Verstärkung erhält. | ausreichende und punktuelle Verstärkung erhält. |
Von ihrer Konzeption her wird mit diesen Abänderungen bezweckt, das | Von ihrer Konzeption her wird mit diesen Abänderungen bezweckt, das |
Mobilitätsverfahren zu beschleunigen und den damit einhergehenden | Mobilitätsverfahren zu beschleunigen und den damit einhergehenden |
Verwaltungsaufwand spürbar zu verringern. Wie mit dem Königlichen | Verwaltungsaufwand spürbar zu verringern. Wie mit dem Königlichen |
Erlass vom 31. August 2005 zur Abänderung der Organisation der | Erlass vom 31. August 2005 zur Abänderung der Organisation der |
Arbeitszeit (Belgisches Staatsblatt vom 3. November 2005; deutsche | Arbeitszeit (Belgisches Staatsblatt vom 3. November 2005; deutsche |
Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 19. Mai 2006) soll mit diesen | Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 19. Mai 2006) soll mit diesen |
Texten schlussendlich dazu beigetragen werden, der Bevölkerung bessere | Texten schlussendlich dazu beigetragen werden, der Bevölkerung bessere |
polizeiliche Dienstleistungen anzubieten. | polizeiliche Dienstleistungen anzubieten. |
Aus technischer Sicht sind beide Erlasse eng miteinander verbunden in | Aus technischer Sicht sind beide Erlasse eng miteinander verbunden in |
dem Sinne, dass es gilt, einerseits eine Liste spezialisierter Stellen | dem Sinne, dass es gilt, einerseits eine Liste spezialisierter Stellen |
zu erstellen, für die eine besondere Fachkenntnis erforderlich ist, | zu erstellen, für die eine besondere Fachkenntnis erforderlich ist, |
und andererseits die funktionellen Ausbildungen vorzusehen, die | und andererseits die funktionellen Ausbildungen vorzusehen, die |
notwendigerweise absolviert werden müssen, um die mit diesen Stellen | notwendigerweise absolviert werden müssen, um die mit diesen Stellen |
verbundenen Funktionen ausüben zu können. | verbundenen Funktionen ausüben zu können. |
Die meisten Bemerkungen des Staatsrates wurden befolgt und erfordern | Die meisten Bemerkungen des Staatsrates wurden befolgt und erfordern |
nur wenige Kommentare. | nur wenige Kommentare. |
Dagegen sind mehr Erläuterungen erforderlich in Bezug auf einige im | Dagegen sind mehr Erläuterungen erforderlich in Bezug auf einige im |
Entwurf beibehaltene Bestimmungen, von denen der Staatsrat der Ansicht | Entwurf beibehaltene Bestimmungen, von denen der Staatsrat der Ansicht |
ist, dass sie weggelassen werden sollten, weil sie Gegenstand einer | ist, dass sie weggelassen werden sollten, weil sie Gegenstand einer |
gesetzlichen Bestätigung sind. | gesetzlichen Bestätigung sind. |
Die in diesem Zusammenhang erfolgte juristische Diskussion über die | Die in diesem Zusammenhang erfolgte juristische Diskussion über die |
Bestätigung der im Königlichen Erlass vom 30. März 2001 (RSPol) | Bestätigung der im Königlichen Erlass vom 30. März 2001 (RSPol) |
enthaltenen wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder | enthaltenen wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder |
der Polizeidienste durch das Gesetz vom 26. April 2002 sind noch gut | der Polizeidienste durch das Gesetz vom 26. April 2002 sind noch gut |
in Erinnerung. | in Erinnerung. |
Wie im Bericht an den König zum Königlichen Erlass vom 30. März 2001 | Wie im Bericht an den König zum Königlichen Erlass vom 30. März 2001 |
(Belgisches Staatsblatt vom 31. März 2001, S. 10863; deutsche | (Belgisches Staatsblatt vom 31. März 2001, S. 10863; deutsche |
Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 10. März 2004, S. 13951) und | Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 10. März 2004, S. 13951) und |
in der Begründung des Gesetzes vom 26. April 2002 | in der Begründung des Gesetzes vom 26. April 2002 |
(Parlamentsdokumente, Kammer, ordentliche Sitzungsperiode 2001-2002, | (Parlamentsdokumente, Kammer, ordentliche Sitzungsperiode 2001-2002, |
1683/001, S. 4) erwähnt, ist die Bestimmung der Ernennungsbehörden | 1683/001, S. 4) erwähnt, ist die Bestimmung der Ernennungsbehörden |
zweifellos ein wesentliches und damit per Gesetz zu bestimmendes | zweifellos ein wesentliches und damit per Gesetz zu bestimmendes |
Element des Statuts. In diesem Punkt wurde das Gutachten des | Element des Statuts. In diesem Punkt wurde das Gutachten des |
Staatsrates also befolgt. | Staatsrates also befolgt. |
Der Staatsrat war damals der Meinung, dass das statutarische Gesetz | Der Staatsrat war damals der Meinung, dass das statutarische Gesetz |
wesentliche Elemente des Statuts "enthält", ohne jedoch die | wesentliche Elemente des Statuts "enthält", ohne jedoch die |
Bestimmungen des Mammuterlasses (RSPol) zu bestätigen, sodass folglich | Bestimmungen des Mammuterlasses (RSPol) zu bestätigen, sodass folglich |
eine formelle Bestätigung erforderlich wurde (Parlamentsdokumente, | eine formelle Bestätigung erforderlich wurde (Parlamentsdokumente, |
Kammer, ordentliche Sitzungsperiode 2001-2002, 1683/002, S. 70b-70c). | Kammer, ordentliche Sitzungsperiode 2001-2002, 1683/002, S. 70b-70c). |
Darum sind diese wesentlichen Elemente durch Artikel 131 des | Darum sind diese wesentlichen Elemente durch Artikel 131 des |
statutarischen Gesetzes vom 26. April 2002 formell bestätigt worden | statutarischen Gesetzes vom 26. April 2002 formell bestätigt worden |
(Parlamentsdokumente, Kammer, ordentliche Sitzungsperiode 2001-2002, | (Parlamentsdokumente, Kammer, ordentliche Sitzungsperiode 2001-2002, |
1683/001, S. 31-32). Durch diese formelle Bestätigung wird die | 1683/001, S. 31-32). Durch diese formelle Bestätigung wird die |
Vergangenheit "gedeckt"; die materielle Bestätigung gilt für die | Vergangenheit "gedeckt"; die materielle Bestätigung gilt für die |
Zukunft. Dieses statutarische Gesetz muss deshalb zusammen mit den | Zukunft. Dieses statutarische Gesetz muss deshalb zusammen mit den |
"verbleibenden" verordnungsrechtlichen Bestimmungen gelesen werden, | "verbleibenden" verordnungsrechtlichen Bestimmungen gelesen werden, |
die gemäss Artikel 121 des Gesetzes vom 7. November 1998 zur | die gemäss Artikel 121 des Gesetzes vom 7. November 1998 zur |
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes vom König festgelegt werden. | Polizeidienstes vom König festgelegt werden. |
Gerade die Änderung der Bestimmung der Begriffe "spezialisierte | Gerade die Änderung der Bestimmung der Begriffe "spezialisierte |
Stelle" und "funktionelle Ausbildung", die neue Anlage 19 RSPol und | Stelle" und "funktionelle Ausbildung", die neue Anlage 19 RSPol und |
die Gültigkeitsdauer der Brevets stellen Änderungen solcher | die Gültigkeitsdauer der Brevets stellen Änderungen solcher |
"verbleibenden" statutarischen Bestimmungen dar, die durch Artikel 121 | "verbleibenden" statutarischen Bestimmungen dar, die durch Artikel 121 |
des Gesetzes vom 7. November 1998 und vom Staatsrat selbst zugelassen | des Gesetzes vom 7. November 1998 und vom Staatsrat selbst zugelassen |
werden, und wurden somit beibehalten. | werden, und wurden somit beibehalten. |
In Erwartung einer verordnungsrechtlichen Koordinierung der | In Erwartung einer verordnungsrechtlichen Koordinierung der |
verschiedenen statutarischen Texte wurde eine rein technische | verschiedenen statutarischen Texte wurde eine rein technische |
Abänderung des gesetzlich bestätigten Artikels VII.IV.7 Nr. 2 RSPol | Abänderung des gesetzlich bestätigten Artikels VII.IV.7 Nr. 2 RSPol |
unterlassen. Das Gutachten des Staatsrates wurde somit in diesem Punkt | unterlassen. Das Gutachten des Staatsrates wurde somit in diesem Punkt |
befolgt. | befolgt. |
Des Weiteren spricht nichts dagegen, dass die medizinischen Kriterien, | Des Weiteren spricht nichts dagegen, dass die medizinischen Kriterien, |
die für diejenigen Personalmitglieder der Polizeidienste gelten, die | die für diejenigen Personalmitglieder der Polizeidienste gelten, die |
sich um spezialisierte Stellen bewerben, vom Minister des Innern | sich um spezialisierte Stellen bewerben, vom Minister des Innern |
festgelegt werden. Es sei nämlich daran erinnert, dass es sich um | festgelegt werden. Es sei nämlich daran erinnert, dass es sich um |
Kriterien handelt, die diejenigen ergänzen, die verordnungsgemäss | Kriterien handelt, die diejenigen ergänzen, die verordnungsgemäss |
festgelegt und im Rahmen der Anwerbung von Bewerbern auferlegt werden. | festgelegt und im Rahmen der Anwerbung von Bewerbern auferlegt werden. |
Der Einfachheit halber empfiehlt es sich zudem, solche statutarischen | Der Einfachheit halber empfiehlt es sich zudem, solche statutarischen |
Detailregelungen der ministeriellen Zuständigkeit zu überlassen. | Detailregelungen der ministeriellen Zuständigkeit zu überlassen. |
Schliesslich soll mit dem Vorrang, der Personalmitgliedern des | Schliesslich soll mit dem Vorrang, der Personalmitgliedern des |
Einsatzkaders gewährt wird, die mindestens vierzig Jahre alt sind, | Einsatzkaders gewährt wird, die mindestens vierzig Jahre alt sind, |
seit mindestens zehn Jahren einer Stelle auf dem Gebiet der Region | seit mindestens zehn Jahren einer Stelle auf dem Gebiet der Region |
Brüssel-Hauptstadt zugewiesen sind und sich um eine ausserhalb dieser | Brüssel-Hauptstadt zugewiesen sind und sich um eine ausserhalb dieser |
Region angesiedelte Stelle bewerben, die Anziehungskraft der Brüsseler | Region angesiedelte Stelle bewerben, die Anziehungskraft der Brüsseler |
Polizeikorps erhöht werden. Auf den ersten Blick mag eine solche | Polizeikorps erhöht werden. Auf den ersten Blick mag eine solche |
Massnahme im Widerspruch zu derjenigen stehen, die im Königlichen | Massnahme im Widerspruch zu derjenigen stehen, die im Königlichen |
Erlass vom 3. Februar 2004 konkretisiert worden ist. Jedoch wirkt die | Erlass vom 3. Februar 2004 konkretisiert worden ist. Jedoch wirkt die |
Befürchtung, für eine sehr lange Zeit Brüssel zugewiesen zu werden, | Befürchtung, für eine sehr lange Zeit Brüssel zugewiesen zu werden, |
noch stets als Hemmschuh für die Wahl für Brüssel. Der Vorteil eines | noch stets als Hemmschuh für die Wahl für Brüssel. Der Vorteil eines |
relativen Vorrangs im Rahmen der Mobilität für eine Stelle in den | relativen Vorrangs im Rahmen der Mobilität für eine Stelle in den |
Provinzen stellt somit einen ergänzenden Anreiz dar. In dieser | Provinzen stellt somit einen ergänzenden Anreiz dar. In dieser |
Hinsicht wurde ein "Ertragszeitraum" vorgesehen, der an Alters- und | Hinsicht wurde ein "Ertragszeitraum" vorgesehen, der an Alters- und |
Dienstaltersvoraussetzungen gekoppelt ist. Dies ist die objektive | Dienstaltersvoraussetzungen gekoppelt ist. Dies ist die objektive |
Rechtfertigung dieser annehmbaren und verhältnismässigen Massnahme. | Rechtfertigung dieser annehmbaren und verhältnismässigen Massnahme. |
So weit, Sire, die Erläuterungen zum vorliegenden Erlass. | So weit, Sire, die Erläuterungen zum vorliegenden Erlass. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die getreuen und ehrerbietigen Diener | die getreuen und ehrerbietigen Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
3. DEZEMBER 2005 - Königlicher Erlass über die funktionellen | 3. DEZEMBER 2005 - Königlicher Erlass über die funktionellen |
Ausbildungen der Personalmitglieder der Polizeidienste | Ausbildungen der Personalmitglieder der Polizeidienste |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere |
der Artikel 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002, und | der Artikel 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002, und |
142bis Nr. 2 Buchstabe d), eingefügt durch das Gesetz vom 31. Mai | 142bis Nr. 2 Buchstabe d), eingefügt durch das Gesetz vom 31. Mai |
2001; | 2001; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 128 vom 23. Juni 2004 und des Protokolls | Aufgrund des Protokolls Nr. 128 vom 23. Juni 2004 und des Protokolls |
Nr. 129 vom 22. Oktober 2004 des Verhandlungsausschusses für die | Nr. 129 vom 22. Oktober 2004 des Verhandlungsausschusses für die |
Polizeidienste; | Polizeidienste; |
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 13. | Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 13. |
Juli 2004; | Juli 2004; |
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht | In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht |
ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und | ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und |
dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass | dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass |
sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; | sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 13. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 13. |
Januar 2005; | Januar 2005; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen |
Dienstes vom 14. Oktober 2004; | Dienstes vom 14. Oktober 2004; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.730/2/V des Staatsrates vom 3. August | Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.730/2/V des Staatsrates vom 3. August |
2005; | 2005; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen und Unseres Ministers des | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen und Unseres Ministers des |
Innern | Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Begriffsbestimmung | KAPITEL I - Begriffsbestimmung |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter "zuständiger Behörde": den Direktor in Bezug auf die | unter "zuständiger Behörde": den Direktor in Bezug auf die |
Personalmitglieder der föderalen Polizei beziehungsweise den Korpschef | Personalmitglieder der föderalen Polizei beziehungsweise den Korpschef |
in Bezug auf die Personalmitglieder der lokalen Polizei. | in Bezug auf die Personalmitglieder der lokalen Polizei. |
KAPITEL II - Funktionelle Ausbildungen | KAPITEL II - Funktionelle Ausbildungen |
Art. 2 - Die funktionellen Ausbildungen in Bezug auf die in Anlage 19 | Art. 2 - Die funktionellen Ausbildungen in Bezug auf die in Anlage 19 |
Tabelle I RSPol erwähnten spezialisierten Stellen werden in der Anlage | Tabelle I RSPol erwähnten spezialisierten Stellen werden in der Anlage |
zum vorliegenden Erlass festgelegt. | zum vorliegenden Erlass festgelegt. |
Der Minister des Innern und gegebenenfalls der Minister der Justiz, in | Der Minister des Innern und gegebenenfalls der Minister der Justiz, in |
Bezug auf gerichtspolizeiliche Ausbildungen, kann andere funktionelle | Bezug auf gerichtspolizeiliche Ausbildungen, kann andere funktionelle |
Ausbildungen festlegen, insbesondere diejenigen in Bezug auf eine in | Ausbildungen festlegen, insbesondere diejenigen in Bezug auf eine in |
Artikel I.I.1 Nr. 27 RSPol erwähnte besondere Qualifikation. | Artikel I.I.1 Nr. 27 RSPol erwähnte besondere Qualifikation. |
Art. 3 - Der Ständige Ausschuss für die lokale Polizei gibt eine | Art. 3 - Der Ständige Ausschuss für die lokale Polizei gibt eine |
vorherige Stellungnahme in Bezug auf den Inhalt der in den Punkten 1.1 | vorherige Stellungnahme in Bezug auf den Inhalt der in den Punkten 1.1 |
bis einschliesslich 1.2.1, 4, 6, 7 und 8.1 bis einschliesslich 8.5 der | bis einschliesslich 1.2.1, 4, 6, 7 und 8.1 bis einschliesslich 8.5 der |
Anlage zum vorliegenden Erlass ab. | Anlage zum vorliegenden Erlass ab. |
KAPITEL III - Referenz-Zulassungsakte | KAPITEL III - Referenz-Zulassungsakte |
Art. 4 - Jede Polizeischule beantragt vorher für jede der von ihr | Art. 4 - Jede Polizeischule beantragt vorher für jede der von ihr |
organisierten funktionellen Ausbildungen die Zulassung beim Minister | organisierten funktionellen Ausbildungen die Zulassung beim Minister |
des Innern und, für gerichtspolizeiliche Ausbildungen, beim Minister | des Innern und, für gerichtspolizeiliche Ausbildungen, beim Minister |
der Justiz. | der Justiz. |
Zu diesem Zweck reicht der Träger der betreffenden Polizeischule | Zu diesem Zweck reicht der Träger der betreffenden Polizeischule |
mindestens einen Monat vor Organisation jedes Ausbildungslehrgangs | mindestens einen Monat vor Organisation jedes Ausbildungslehrgangs |
eine von der Direktion der Ausbildung innerhalb der Generaldirektion | eine von der Direktion der Ausbildung innerhalb der Generaldirektion |
des Personals der föderalen Polizei zu bestimmende | des Personals der föderalen Polizei zu bestimmende |
Referenz-Zulassungsakte beim Minister des Innern und gegebenenfalls | Referenz-Zulassungsakte beim Minister des Innern und gegebenenfalls |
beim Minister der Justiz zur Billigung ein. | beim Minister der Justiz zur Billigung ein. |
Die Referenz-Zulassungsakte umfasst mindestens folgende Elemente: | Die Referenz-Zulassungsakte umfasst mindestens folgende Elemente: |
1. eine Beschreibung des Zielpublikums, einschliesslich der | 1. eine Beschreibung des Zielpublikums, einschliesslich der |
Vorkenntnisse, | Vorkenntnisse, |
2. das am Ende des Ausbildungslehrgangs zu erlangende Kompetenzprofil, | 2. das am Ende des Ausbildungslehrgangs zu erlangende Kompetenzprofil, |
3. das ausführliche Programm des Ausbildungslehrgangs, einschliesslich | 3. das ausführliche Programm des Ausbildungslehrgangs, einschliesslich |
der operativen Ziele, der verschiedenen Module, ihres Inhalts und der | der operativen Ziele, der verschiedenen Module, ihres Inhalts und der |
Anzahl Stunden, | Anzahl Stunden, |
4. das eventuelle Praktikum, einschliesslich der Ziele des Praktikums | 4. das eventuelle Praktikum, einschliesslich der Ziele des Praktikums |
und der Anzahl Stunden, | und der Anzahl Stunden, |
5. den Stundenplan für die Kurse, | 5. den Stundenplan für die Kurse, |
6. das Bewertungssystem, einschliesslich der Arten von Bewertung | 6. das Bewertungssystem, einschliesslich der Arten von Bewertung |
(formative, zertifizierende Bewertung, Transferbewertung und | (formative, zertifizierende Bewertung, Transferbewertung und |
Prozessbewertung), der Art der zertifizierenden Bewertung (mündlich, | Prozessbewertung), der Art der zertifizierenden Bewertung (mündlich, |
schriftlich, praktisch), der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses | schriftlich, praktisch), der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses |
und der Anzahl Prüfungsperioden, | und der Anzahl Prüfungsperioden, |
7. die eventuellen Befreiungen, | 7. die eventuellen Befreiungen, |
8. die Schätzung der Kosten, | 8. die Schätzung der Kosten, |
9. die Zusammensetzung des Lehrkörpers. | 9. die Zusammensetzung des Lehrkörpers. |
KAPITEL IV - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL IV - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 5 - Ausser bei abweichender Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung | Art. 5 - Ausser bei abweichender Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung |
ist das in Absatz 1 erwähnte Brevet während eines Zeitraums von zwölf | ist das in Absatz 1 erwähnte Brevet während eines Zeitraums von zwölf |
Jahren nach Einstellung der Ausübung der an das Brevet gebundenen | Jahren nach Einstellung der Ausübung der an das Brevet gebundenen |
Stelle oder Tätigkeiten gültig. | Stelle oder Tätigkeiten gültig. |
Der Vorrang, der durch ein Brevet gegebenenfalls im Rahmen der | Der Vorrang, der durch ein Brevet gegebenenfalls im Rahmen der |
Mobilität gewährt wird, gilt hingegen während eines Zeitraums von | Mobilität gewährt wird, gilt hingegen während eines Zeitraums von |
sieben Jahren nach Einstellung der Ausübung der an das Brevet | sieben Jahren nach Einstellung der Ausübung der an das Brevet |
gebundenen Stelle oder Tätigkeiten. | gebundenen Stelle oder Tätigkeiten. |
Art. 6 - Bei Nichtbestehen entscheidet die zuständige Behörde über die | Art. 6 - Bei Nichtbestehen entscheidet die zuständige Behörde über die |
gesamte oder teilweise Wiederholung der funktionellen Ausbildung. | gesamte oder teilweise Wiederholung der funktionellen Ausbildung. |
Art. 7 - Der Kursteilnehmer kann aus gesundheitlichen Gründen, wegen | Art. 7 - Der Kursteilnehmer kann aus gesundheitlichen Gründen, wegen |
Schwangerschaft oder aus ernsthaften oder aussergewöhnlichen Gründen | Schwangerschaft oder aus ernsthaften oder aussergewöhnlichen Gründen |
beantragen, dass die funktionelle Ausbildung ganz oder teilweise | beantragen, dass die funktionelle Ausbildung ganz oder teilweise |
aufgeschoben wird. | aufgeschoben wird. |
Der Kursteilnehmer richtet zu diesem Zweck einen mit Gründen | Der Kursteilnehmer richtet zu diesem Zweck einen mit Gründen |
versehenen Antrag an den Schuldirektor, der die Stellungnahme der | versehenen Antrag an den Schuldirektor, der die Stellungnahme der |
zuständigen Behörde einholt. | zuständigen Behörde einholt. |
Der Schuldirektor entscheidet über die Gewährung eines Aufschubs und | Der Schuldirektor entscheidet über die Gewährung eines Aufschubs und |
bestimmt gegebenenfalls dessen Dauer. Er informiert den Kursteilnehmer | bestimmt gegebenenfalls dessen Dauer. Er informiert den Kursteilnehmer |
und die zuständige Behörde über seine Entscheidung. | und die zuständige Behörde über seine Entscheidung. |
Art. 8 - Der Minister des Innern bestimmt die medizinischen Kriterien | Art. 8 - Der Minister des Innern bestimmt die medizinischen Kriterien |
für die Personalmitglieder der Polizeidienste, die sich um die von ihm | für die Personalmitglieder der Polizeidienste, die sich um die von ihm |
bestimmten spezialisierten Stellen bewerben. | bestimmten spezialisierten Stellen bewerben. |
KAPITEL V - Schlussbestimmung | KAPITEL V - Schlussbestimmung |
Art. 9 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind, | Art. 9 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind, |
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Nizza, den 3. Dezember 2005 | Gegeben zu Nizza, den 3. Dezember 2005 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Anlage zum Königlichen Erlass vom 3. Dezember 2005 | Anlage zum Königlichen Erlass vom 3. Dezember 2005 |
FUNKTIONELLE AUSBILDUNGEN | FUNKTIONELLE AUSBILDUNGEN |
1. Gerichtspolizeiliche Ausbildungen: | 1. Gerichtspolizeiliche Ausbildungen: |
1.1. gerichtspolizeiliche Ausbildung für den Kader des Personals im | 1.1. gerichtspolizeiliche Ausbildung für den Kader des Personals im |
einfachen Dienst, den Kader des Personals im mittleren Dienst und den | einfachen Dienst, den Kader des Personals im mittleren Dienst und den |
Offizierskader der föderalen und lokalen Polizei: | Offizierskader der föderalen und lokalen Polizei: |
1.1.1. gerichtspolizeiliche Ausbildung für den Kader des Personals im | 1.1.1. gerichtspolizeiliche Ausbildung für den Kader des Personals im |
einfachen Dienst, den Kader des Personals im mittleren Dienst und den | einfachen Dienst, den Kader des Personals im mittleren Dienst und den |
Offizierskader der föderalen und lokalen Polizei, | Offizierskader der föderalen und lokalen Polizei, |
1.1.2. spezifische gerichtspolizeiliche Ausbildung für den Kader des | 1.1.2. spezifische gerichtspolizeiliche Ausbildung für den Kader des |
Personals im einfachen Dienst, den Kader des Personals im mittleren | Personals im einfachen Dienst, den Kader des Personals im mittleren |
Dienst und den Offizierskader der föderalen Polizei*, | Dienst und den Offizierskader der föderalen Polizei*, |
1.1.3. gerichtspolizeiliche Ausbildung für den Offizierskader der | 1.1.3. gerichtspolizeiliche Ausbildung für den Offizierskader der |
föderalen und lokalen Polizei, | föderalen und lokalen Polizei, |
1.2. ergänzende gerichtspolizeiliche Ausbildungen für den Kader des | 1.2. ergänzende gerichtspolizeiliche Ausbildungen für den Kader des |
Personals im einfachen Dienst, den Kader des Personals im mittleren | Personals im einfachen Dienst, den Kader des Personals im mittleren |
Dienst und den Offizierskader der föderalen Polizei: | Dienst und den Offizierskader der föderalen Polizei: |
1.2.1. Ausbildung zum Kriminalanalytiker im Bereich operative | 1.2.1. Ausbildung zum Kriminalanalytiker im Bereich operative |
Analyse**, | Analyse**, |
1.2.2. Ausbildung zum Verhaltensanalytiker, | 1.2.2. Ausbildung zum Verhaltensanalytiker, |
1.2.3. Ausbildung zum Polygraphisten, | 1.2.3. Ausbildung zum Polygraphisten, |
1.2.4. Ausbildung zum Offizier Besondere Techniken, | 1.2.4. Ausbildung zum Offizier Besondere Techniken, |
1.2.5. Ausbildung zum Offizier Nationaler Verwalter der | 1.2.5. Ausbildung zum Offizier Nationaler Verwalter der |
Informanten/Lokaler Verwalter der Informanten. | Informanten/Lokaler Verwalter der Informanten. |
2. Ausbildung in Polizeitechnik und -wissenschaft: | 2. Ausbildung in Polizeitechnik und -wissenschaft: |
2.1. Ausbildung in Polizeitechnik und -wissenschaft für den Kader des | 2.1. Ausbildung in Polizeitechnik und -wissenschaft für den Kader des |
Personals im einfachen Dienst und den Verwaltungs- und Logistikkader | Personals im einfachen Dienst und den Verwaltungs- und Logistikkader |
Stufe C, | Stufe C, |
2.2. Ausbildung in Polizeitechnik und -wissenschaft für den Kader des | 2.2. Ausbildung in Polizeitechnik und -wissenschaft für den Kader des |
Personals im mittleren Dienst und den Verwaltungs- und Logistikkader | Personals im mittleren Dienst und den Verwaltungs- und Logistikkader |
Stufe B, | Stufe B, |
2.3. Ausbildung in Polizeitechnik und -wissenschaft für den | 2.3. Ausbildung in Polizeitechnik und -wissenschaft für den |
Offizierskader und den Verwaltungs- und Logistikkader Stufe A. | Offizierskader und den Verwaltungs- und Logistikkader Stufe A. |
3. Andere gerichtspolizeiliche Ausbildungen: | 3. Andere gerichtspolizeiliche Ausbildungen: |
3.1. Ausbildung "Computer Crime Unit", | 3.1. Ausbildung "Computer Crime Unit", |
3.2. Ausbildung zum Finanzexperten. | 3.2. Ausbildung zum Finanzexperten. |
4. Ausbildungen für Hundeführer: | 4. Ausbildungen für Hundeführer: |
4.1. Ausbildung "Streifenhund und Streifenhundeführer", | 4.1. Ausbildung "Streifenhund und Streifenhundeführer", |
4.2. Ausbildung "aktiver Drogenspürhund und -hundeführer", | 4.2. Ausbildung "aktiver Drogenspürhund und -hundeführer", |
4.3. Ausbildung "passiver Drogenspürhund und -hundeführer", | 4.3. Ausbildung "passiver Drogenspürhund und -hundeführer", |
4.4. Ausbildung "Spürhund und -hundeführer", | 4.4. Ausbildung "Spürhund und -hundeführer", |
4.5. Ausbildung "Leichenspürhund und -hundeführer", | 4.5. Ausbildung "Leichenspürhund und -hundeführer", |
4.6. Ausbildung "Hormon-Spürhund und -hundeführer", | 4.6. Ausbildung "Hormon-Spürhund und -hundeführer", |
4.7. Ausbildung "Brandherdspürhund und -hundeführer", | 4.7. Ausbildung "Brandherdspürhund und -hundeführer", |
4.8. Ausbildung "Angriffshund und -hundeführer", | 4.8. Ausbildung "Angriffshund und -hundeführer", |
4.9. Ausbildung "Sprengstoffspürhund und -hundeführer ", | 4.9. Ausbildung "Sprengstoffspürhund und -hundeführer ", |
4.10. Ausbildung "Migrationskontrollhund und -hundeführer". | 4.10. Ausbildung "Migrationskontrollhund und -hundeführer". |
5. Ausbildungen für Spezialeinheiten: | 5. Ausbildungen für Spezialeinheiten: |
5.1. Ausbildung in spezialisierter Observation, | 5.1. Ausbildung in spezialisierter Observation, |
5.2. Ausbildung in spezialisierter Festnahme, | 5.2. Ausbildung in spezialisierter Festnahme, |
5.3. Ausbildung in spezialisierten Einsätzen, | 5.3. Ausbildung in spezialisierten Einsätzen, |
5.4. Ausbildung "Undercoveragent", | 5.4. Ausbildung "Undercoveragent", |
5.5. Ausbildung "Undercoverkoordinator", | 5.5. Ausbildung "Undercoverkoordinator", |
5.6. Ausbildung "Undercoversupervisor", | 5.6. Ausbildung "Undercoversupervisor", |
5.7. Ausbildung für technische Einheiten, | 5.7. Ausbildung für technische Einheiten, |
5.8. Ausbildung "Disaster Victim Identification". | 5.8. Ausbildung "Disaster Victim Identification". |
6. Ausbildungen in Informations- und Kommunikationsverwaltung: | 6. Ausbildungen in Informations- und Kommunikationsverwaltung: |
6.1. Ausbildung zum Telefonisten, | 6.1. Ausbildung zum Telefonisten, |
6.2. Ausbildung zum Calltaker, | 6.2. Ausbildung zum Calltaker, |
6.3. Ausbildung zum Disponenten, | 6.3. Ausbildung zum Disponenten, |
6.4. Ausbildung zum Programmierer-Kodierer, | 6.4. Ausbildung zum Programmierer-Kodierer, |
6.5. Ausbildung zum Field-Training-Manager, | 6.5. Ausbildung zum Field-Training-Manager, |
6.6. Ausbildung zum Supervisor-Koordinator, | 6.6. Ausbildung zum Supervisor-Koordinator, |
6.7. Ausbildung zum Direktor eines KIZ, | 6.7. Ausbildung zum Direktor eines KIZ, |
6.8. Ausbildung zum beigeordneten Direktor eines KIZ, | 6.8. Ausbildung zum beigeordneten Direktor eines KIZ, |
7. Ausbildungen in der Verwaltung von Informationen und in der | 7. Ausbildungen in der Verwaltung von Informationen und in der |
Verarbeitung der operativen polizeilichen Informationen: | Verarbeitung der operativen polizeilichen Informationen: |
7.1. Ausbildung zum funktionellen ISLP-Verwalter, | 7.1. Ausbildung zum funktionellen ISLP-Verwalter, |
7.2. Ausbildung zum Operator bei der Verarbeitung der operativen | 7.2. Ausbildung zum Operator bei der Verarbeitung der operativen |
polizeilichen Informationen. | polizeilichen Informationen. |
8. Andere funktionelle Ausbildungen: | 8. Andere funktionelle Ausbildungen: |
8.1. Ausbildung zum Analytiker im Bereich strategische Analyse, | 8.1. Ausbildung zum Analytiker im Bereich strategische Analyse, |
8.2. Ausbildung zum Polizeiassistenten, | 8.2. Ausbildung zum Polizeiassistenten, |
8.3. Ausbildung "Ausbilder", | 8.3. Ausbildung "Ausbilder", |
8.4. Ausbildung Revierpolizei, | 8.4. Ausbildung Revierpolizei, |
8.5. Ausbildung Verkehrspolizei, | 8.5. Ausbildung Verkehrspolizei, |
8.6. Ausbildung Eisenbahnpolizei, | 8.6. Ausbildung Eisenbahnpolizei, |
8.7. Ausbildung Schifffahrtspolizei, | 8.7. Ausbildung Schifffahrtspolizei, |
8.8. Ausbildung Luftfahrtpolizei, | 8.8. Ausbildung Luftfahrtpolizei, |
8.9. Ausbildung zum Polizeireiter, | 8.9. Ausbildung zum Polizeireiter, |
8.10. Ausbildung zum Piloten, | 8.10. Ausbildung zum Piloten, |
8.11. Ausbildung zum Flugpersonal, | 8.11. Ausbildung zum Flugpersonal, |
8.12. Ausbildung zum Grenzkontrolleur. | 8.12. Ausbildung zum Grenzkontrolleur. |
* Brevet, das für eine Bestellung von Amts wegen und für eine | * Brevet, das für eine Bestellung von Amts wegen und für eine |
Neuzuweisung sowie zur Erlangung eines Vorrangs im Rahmen der | Neuzuweisung sowie zur Erlangung eines Vorrangs im Rahmen der |
Mobilität nicht verlangt wird. | Mobilität nicht verlangt wird. |
** Ebenfalls für die lokale Polizei. | ** Ebenfalls für die lokale Polizei. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 3. Dezember 2005 über die funktionellen | Gesehen, um Unserem Erlass vom 3. Dezember 2005 über die funktionellen |
Ausbildungen der Personalmitglieder der Polizeidienste beigefügt zu | Ausbildungen der Personalmitglieder der Polizeidienste beigefügt zu |
werden | werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |