gepubliceerd op 06 maart 2002
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 juli 2001 betreffende de invulling van de beleidsorganen van de federale overheidsdiensten en betreffende de personeelsleden van de federale overheidsdiensten aangewezen om deel uit te maken van een kabinet van een lid van een Regering of van een College van een Gemeenschap of een Gewest
3 DECEMBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 juli 2001 betreffende de invulling van de beleidsorganen van de federale overheidsdiensten en betreffende de personeelsleden van de federale overheidsdiensten aangewezen om deel uit te maken van een kabinet van een lid van een Regering of van een College van een Gemeenschap of een Gewest
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 juli 2001 betreffende de invulling van de beleidsorganen van de federale overheidsdiensten en betreffende de personeelsleden van de federale overheidsdiensten aangewezen om deel uit te maken van een kabinet van een lid van een Regering of van een College van een Gemeenschap of een Gewest, opgemaakt door de Centrale dienstvoor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 juli 2001 betreffende de invulling van de beleidsorganen van de federale overheidsdiensten en betreffende de personeelsleden van de federale overheidsdiensten aangewezen om deel uit te maken van een kabinet van een lid van een Regering of van een College van een Gemeenschap of een Gewest.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 3 december 2001.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 19. JULI 2001 - Königlicher Erlass über die Einsetzung der Strategie-Organe der föderalen öffentlichen Dienste und über die Personalmitglieder der föderalen öffentlichen Dienste, die bestimmt werden, um dem Kabinett eines Mitgliedes einer Regierung oder eines Kollegiums einer Gemeinschaft oder Region anzugehören BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt im Rahmen der Modernisierung der föderalen öffentlichen Dienste - besser bekannt unter dem Namen « Kopernikus-Reform » - darauf ab, einerseits die föderalen ministeriellen Kabinette stufenweise abzuschaffen und andererseits die gemeinsamen Organe, die im Königlichen Erlass vom 7.November 2000 zur Schaffung und Zusammensetzung der gemeinsamen Organe der föderalen öffentlichen Dienste erwähnt sind, die Sekretariate, das Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik und die Büros für allgemeine Politik der Regierungsmitglieder einzusetzen.
Historisch gesehen haben ministerielle Kabinette hauptsächlich eine politische Rolle erfüllt. Diese Rolle hat sich aufgrund eines gewissen Misstrauens der Verwaltung gegenüber einerseits und mangels ausreichender Kapazitäten innerhalb derselben Verwaltung andererseits allmählich erweitert. Die ministeriellen Kabinette haben sich ebenfalls mit immer mehr Aufträgen technischer Art befasst.
Was wird jetzt aus diesen beiden Rollen? Die technische/inhaltliche Rolle, die die Kapazitäten auf dem Gebiet der Vorbereitung der Politik betrifft, mit denen sich jedes Regierungsmitglied für die Dauer der Legislaturperiode (oder für eine kürzere Dauer) umgibt, wird derzeit durch die Abberufung von Beamten oder die Einstellung von Auswärtigen gewährleistet. Eine solche Expertenrolle ist für die Begründung der zu treffenden politischen Orientierungen erforderlich. Demnach wird sie in der zukünftigen Struktur der föderalen öffentlichen Dienste (FÖD) und föderalen öffentlichen Programmierungsdienste (ÖPD) in der Form eines Strategiebüros für die Vorbereitung der Politik, so wie im vorerwähnten Königlichen Erlass vom 7. November 2000 vorgesehen, beibehalten werden müssen. Dieses Büro wird sich aus internen und/oder externen Experten zusammensetzen, die für die Dauer der Legislaturperiode bestimmt werden (mit einer Verlängerung um jeweils höchstens drei Monate, damit ein reibungsloser Übergang gewährleistet werden kann).
Derselbe Erlass sieht ebenfalls die Bestimmung von externen Experten innerhalb des Strategierates und des Auditausschusses vor.
Die politische Rolle ist für die Regierungsmitglieder in ihren politischen Kontakten ebenfalls unerlässlich. Die Funktion der politischen Unterstützung dem Minister gegenüber wird nicht mehr mit der technischen Funktion verwechselt werden. Sie wird als persönliches Instrument bestehen bleiben, und zwar in der Form eines im Umfang stark begrenzten Sekretariats.
Die heutigen ministeriellen Kabinette des Premierministers und der Vizepremierminister erfüllen ebenfalls eine wichtige horizontale Rolle beim Follow-up der geführten Politik. Deshalb wird innerhalb des föderalen öffentlichen Dienstes « Kanzlei und Allgemeine Dienste » ein Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik geschaffen werden.
Die Vizepremierminister werden jeder über ein Büro für allgemeine Politik verfügen.
Als Antwort auf die allgemeinen Bemerkungen des Staatsrates muss präzisiert werden, dass Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 2.
Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten durch den Erlassentwurf abgeändert wird, um das Personal des Büros für die allgemeine Koordinierung der Politik, der Büros für allgemeine Politik und der Sekretariate einzubeziehen. Demzufolge sind die allgemeinen Grundsätze nicht auf sie anwendbar.
In Bezug auf die unterschiedliche Behandlung der Mitglieder der verschiedenen Büros muss verdeutlicht werden, dass gemäss dem vorerwähnten Königlichen Erlass vom 7. November 2000 Strategiebüros innerhalb eines FÖD oder ÖPD geschaffen werden. Für Mitglieder dieser Büros wird ein Auswahlverfahren vorgesehen und werden die auf sie anwendbaren Regeln des Statuts der Staatsbediensteten bestimmt. So wird auch die Regelung für die Mitglieder des ausführenden Personals, die zur Verfügung dieser Büros gestellt werden, verschieden sein, da es um Personal des betreffenden FÖD oder der betreffenden Einrichtung öffentlichen Interesses geht.
Für die anderen Büros gibt es kein Auswahlverfahren. Es handelt sich um ein Vorrecht des betreffenden Regierungsmitgliedes, wie es derzeit für die Bestimmung des Personals der ministeriellen Kabinette der Fall ist.
In Bezug auf das Statut, insbesondere das Besoldungsstatut, wird das System, das seit Anfang der Legislaturperiode auf Experten der ministeriellen Kabinette anwendbar ist und ihre Bestimmung in den Grenzen eines dazu vorgesehenen Haushaltsbetrags ermöglicht (Artikel 6 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich und Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 1999 über die Zusammensetzung und Arbeitsweise der föderalen ministeriellen Kabinette und über das Personal der Ministerien, das bestimmt wird, um dem Kabinett eines Mitgliedes einer Regierung oder eines Kollegiums einer Gemeinschaft oder Region anzugehören), ausgedehnt.
Um der Bemerkung des Staatsrates Rechnung zu tragen, werden Sonderbestimmungen über die Zusammensetzung des Strategiebüros, wenn mehrere Regierungsmitglieder für ein und denselben FÖD zuständig sind (Artikel 2 § 2 Absatz 1 und Absatz 2 erster Satz), durch den Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Einsetzung der föderalen öffentlichen Dienste und der föderalen öffentlichen Programmierungsdienste direkt in den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 7. November 2000 eingebaut werden.
Dagegen werden die Bestimmungen, die sich auf das Bestimmungsverfahren und das Statut beziehen, in diesem Entwurf beibehalten.
KAPITEL I - Strategische Unterstützung für die Föderalregierung Abschnitt 1 - Experten der Strategieräte und Auditausschüsse Dieses Kapitel verdeutlicht das Verfahren zur Bestimmung der Experten der Strategieräte, die im vorerwähnten Königlichen Erlass vom 7.
November 2000 erwähnt sind. Diese Experten werden in den Grenzen der zu diesem Zweck bewilligten Haushaltsmittel, das heisst in den Grenzen der von der Regierung vorgesehenen Haushaltsbeträge, vom betreffenden Regierungsmitglied bestimmt. Experten der Auditausschüsse werden vom Strategierat bestimmt. Gemäss demselben Erlass wird die Anzahl Experten der Strategieräte am Anfang der Legislaturperiode von der Regierung festgelegt, unbeschadet ihrer Revision im Laufe dieser Periode, und die Anzahl Mitglieder des Auditausschusses (unter denen die Experten) ist auf sechs begrenzt. Für die laufende Legislaturperiode wird für die Experten des Strategierates ein Haushaltsbetrag von 9 Millionen Franken (223 104,18 Euro) pro FÖD bereitgestellt. Dieser Betrag beläuft sich auf höchstens 4,5 Millionen Franken (111 552,09 Euro) pro ÖPD. Es geht entweder um ständige Experten, das heisst Experten, die im Strategierat und Auditausschuss ständig tagen, oder um Experten mit Sonderauftrag. Letztere können bestimmt werden, um Stellungnahmen zu besonderen politischen Materien abzugeben, zur Erweiterung der Begutachtungsfunktion des Strategierates oder zwecks Behebung eines zeitweiligen Mangels an Sachkenntnis innerhalb des Strategiebüros.
Abschnitt 2 - Mitglieder der Strategiebüros Dieses Kapitel regelt das Verfahren zur Bestimmung der Mitglieder der Strategiebüros. Sie werden in den Grenzen der zu diesem Zweck bewilligten Haushaltsmittel für die Dauer der Legislaturperiode (mit einer Verlängerung um höchstens drei Monate, bis zum Zeitpunkt der Bestimmung ihrer Nachfolger) von den Regierungsmitgliedern bestimmt.
Diese maximale Frist bietet eine Antwort auf eine Bemerkung des Staatsrates, laut deren eine vernünftige Frist festgelegt werden muss, um den Ablauf des Auswahl- und Bestimmungsverfahrens möglich zu machen. SELOR wird dafür sorgen müssen, dass diese Auswahlverfahren unverzüglich stattfinden. Die Bestimmung der Mitglieder läuft normalerweise zu diesem Zeitpunkt ab, aber selbstverständlich kann das Regierungsmitglied ihr jederzeit vor diesem Datum ein Ende setzen.
Weiter sieht der Erlassentwurf Sonderbestimmungen in Bezug auf das Verfahren zur Bestimmung der Mitglieder und Leiter eines Strategiebüros vor, das sich aus Zellen zusammensetzt, wenn mehrere Regierungsmitglieder für ein und denselben FÖD zuständig sind. Der Leiter der Zelle, die dem Minister untersteht, unter dessen Amtsgewalt der FÖD geschaffen worden ist, ist der Leiter des Strategiebüros in seiner Gesamtheit und führt den Vorsitz der Versammlungen des Büros.
SELOR sorgt für das Auswahlverfahren, ausgehend von Kompetenzprofilen, die nach Stellungnahme des Präsidenten des Direktionsausschusses oder des Präsidenten des föderalen öffentlichen Programmierungsdienstes (ÖPD) von den Regierungsmitgliedern erstellt werden. Bewerber müssen Inhaber eines Amtes der Stufe 1 oder 2+ sein oder die Bedingungen für den Zugang zu solchen Ämtern erfüllen.
Die von SELOR durchgeführte Auswahl erfolgt aufgrund der Kompetenzen, die in den Lebensläufen der Bewerber angegeben sind. Ziel dieser Auswahl ist es nur, unsachkundige Personen abzuweisen und dem Minister eine breite Wahl zu lassen.
Ausserdem muss mindestens ein Mitglied des Büros der anderen Sprachrolle angehören.
Gemäss dem weiter oben erwähnten Königlichen Erlass vom 7. November 2000 wird der Umfang der Strategiebüros von der Regierung und ihre Zusammensetzung vom Regierungsmitglied am Anfang der Legislaturperiode festgelegt, unbeschadet ihrer Revision im Laufe dieser Periode.
Für die laufende Legislaturperiode wird der Umfang der Strategiebüros wie folgt (Höchstanzahl Mitglieder) festgelegt: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Konkret werden Haushaltsbeträge bereitgestellt. Daher wird präzisiert, dass Mitglieder der Strategiebüros bestimmt werden in den Grenzen der zu diesem Zweck bewilligten Haushaltsmittel.
In der Regel werden Mitglieder des ausführenden Personals vom Präsidenten des Direktionsausschusses oder vom Präsidenten des ÖPD auf Vorschlag des Leiters des Strategiebüros bestimmt und zur Verfügung des Strategiebüros gestellt. Folglich unterliegen sie der funktionellen Amtsgewalt des Leiters des Strategiebüros und kann er ihre Eignung beurteilen.
Im Gegensatz zum Vorschlag des Staatsrates wird der Begriff der funktionellen Amtsgewalt beibehalten, da die Mitglieder weiterhin der hierarchischen Amtsgewalt des Präsidenten, der sie lediglich zur Verfügung stellt, oder gegebenenfalls des Leiters der betreffenden Einrichtung öffentlichen Interesses beziehungsweise öffentlichen Einrichtung für soziale Sicherheit unterliegen.
Wenn der Leiter des Strategiebüros einen Bewerber für untauglich befindet, nimmt der Präsident des Direktionsausschusses oder der Präsident des ÖPD eine andere Bestimmung vor.
Um einer Bemerkung des Staatsrates Rechnung zu tragen, ist die Möglichkeit einer Inanspruchnahme, mit Einverständnis des Premierministers, von Vertragsangestellten für zusätzliche und spezifische Aufgaben in den Grenzen der bewilligten Haushaltsmittel gestrichen worden.
Mangels tauglicher Bewerber kann weiterhin gemäss dem bestehenden Verfahren, das gelockert worden ist (vorheriges Einverständnis des Ministers des Haushalts und des Ministers des Öffentlichen Dienstes), auf Vertragsangestellte zurückgegriffen werden, um einem « ausserordentlichen und zeitweiligen Bedarf » zu entsprechen.
Abschnitt 3 - Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik und Büros für allgemeine Politik Dieses Kapitel schafft diese Büros und verdeutlicht ihre weiter oben unterstrichene Rolle.
Innerhalb des föderalen öffentlichen Dienstes Kanzlei und Allgemeine Dienste wird ein Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik geschaffen, das der Regierung bei der Vorbereitung und Bewertung ihrer Politik beisteht.
Der Umfang dieses Büros wird von der Regierung und seine Zusammensetzung vom Premierminister am Anfang der Legislaturperiode festgelegt, unbeschadet ihrer Revision im Laufe dieser Periode.
Die Wörter « unbeschadet ihrer Revision » beziehen sich in Analogie zu den Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 1 und 2 des weiter oben erwähnten Königlichen Erlasses vom 7. November 2000 sowohl auf den Umfang als auch auf die Zusammensetzung.
Angesichts des grundlegenden Charakters dieser Bestimmungen ist die Bemerkung des Staatsrates über die Notwendigkeit, Umfang und Zusammensetzung durch Königlichen Erlass festzulegen, nicht befolgt worden.
Der Präsident des Direktionsausschusses des vorerwähnten föderalen öffentlichen Dienstes ist der Leiter des Büros.
Jeder Vizepremierminister wird bei den Versammlungen des Büros für die allgemeine Koordinierung der Politik durch ein Mitglied seines Büros für allgemeine Politik vertreten.
Es ist ebenfalls vorgesehen, dass andere Minister aufgrund eines Beschlusses des Ministerrates über ein Büro für allgemeine Politik verfügen können.
Infolgedessen werden sie auch bei den Versammlungen des Büros für die allgemeine Koordinierung der Politik vertreten sein.
Selbstverständlich werden je nach zu behandelnden Materien ebenfalls Vertreter der funktionellen Minister zu den Versammlungen dieses Büros eingeladen.
Je nach zu behandelnden Materien können alle Regierungsmitglieder ebenfalls eine Versammlung des Büros für die allgemeine Koordinierung der Politik einberufen und ihren Vorsitz führen.
Die Büros für allgemeine Politik der Vizepremierminister müssen diesen bei der Vorbereitung und Bewertung der Regierungspolitik beistehen.
Bestimmungsverfahren, Dauer und Umfang dieser Büros werden wie für die Strategiebüros festgelegt, jedoch mit Ausnahme des Auswahlverfahrens.
Konkret werden die Mitglieder dieser Büros vom Premierminister beziehungsweise vom betreffenden Vizepremierminister bestimmt und entlassen (eine Frist von sieben Tagen ist im Hinblick auf die Gewährleistung des Übergangs nach einem Regierungsrücktritt vorgesehen), in den Grenzen der zu diesem Zweck bewilligten Haushaltsmittel (Haushaltsbeträge).
Ausserdem können der Premierminister und die Vizepremierminister unter denselben Bedingungen Experten bestimmen (im Rahmen eines Haushaltsbetrags von 9 Millionen Franken (223 104,18 Euro)).
Für die laufende Legislaturperiode ist die Höchstanzahl für Inhalte zuständige Mitglieder (Stufe 1) auf neun pro Büro festgelegt.
Der maximale Haushaltsbetrag für Mitglieder des ausführenden Personals beläuft sich auf 20 Millionen Franken (495 787,05 Euro).
Abschnitt 4 - Sekretariate Die Funktion der politischen Unterstützung den Regierungsmitgliedern gegenüber bleibt als persönliches Instrument bestehen, und zwar in der Form eines im Umfang stark begrenzten Sekretariats, das sich aus Mitarbeitern - unter denen ein Direktor - zusammensetzt, die von den Regierungsmitgliedern bestimmt werden.
Der Umfang dieser Sekretariate wird ebenfalls am Anfang der Legislaturperiode von der Regierung festgelegt, unbeschadet seiner Revision im Laufe dieser Periode. Haushaltsbeträge werden zu diesem Zweck bereitgestellt.
Der Erlass präzisiert ebenfalls, dass Regierungskommissare auch über ein Sekretariat verfügen können.
Da der Königliche Erlass vom 29. Mai 2000 durch den Erlassentwurf aufgehoben wird, ist vorgezogen worden, nicht auf diesen Erlass zu verweisen, wie der Staatsrat es vorgeschlagen hat, sondern die Bestimmung des Begriffs « Regierungskommissar », die in Artikel 1 dieses Erlasses vorgesehen war, zu übernehmen.
Für die laufende Legislaturperiode wird der Umfang der Sekretariate (Höchstanzahl Mitarbeiter) wie folgt festgelegt: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Abschnitt 5 - Gehälter, Anwesenheitsgeld und Zulagen Mitglieder und Experten der Büros, Mitglieder des ausführenden Personals der Büros für allgemeine Koordinierung und Büros für allgemeine Politik und Sekretariatsmitarbeiter beziehen ein Gehalt, das in den Grenzen der zu diesem Zweck bewilligten Haushaltsmittel vom Minister beziehungsweise Staatssekretär festgelegt wird.
Zu betonen ist, dass die tatsächliche budgetäre Lohnsumme jetzt sichtbar gemacht wird. Mit Ausnahme des ausführenden Personals (insbesondere der Chauffeure), das zur Verfügung der Strategiebüros steht und eine Zulage bezieht, wird nämlich der Gesamtbetrag der Haushaltskosten für abberufene Beamte (Gesamtgehalt zu Lasten der Büros und Sekretariate) erscheinen.
Es wird jedoch präzisiert, dass für Mitglieder, Experten, Mitglieder des ausführenden Personals und Mitarbeiter, die die Eigenschaft eines definitiv ernannten Bediensteten haben, der Teil des Gehalts, der das Gehalt in ihrem ursprünglichen Dienst übersteigt, als Zulage betrachtet wird, da bestimmte Beiträge, insbesondere im Bereich Pensionen, auf der Grundlage des Basisgehaltes berechnet werden.
Für die oben erwähnten Mitglieder des ausführenden Personals und Chauffeure wird die Höhe der Zulagen in Artikel 11 festgelegt. Diese Zulagen können in den Grenzen der verfügbaren Haushaltsmittelbeträge erhöht werden.
Ständige Experten der Strategieräte und Auditausschüsse beziehen nur Anwesenheitsgeld.
Experten mit Sonderauftrag beziehen auf ihren Antrag hin entweder ein Gehalt oder eine Zulage, das beziehungsweise die in den Grenzen der zu diesem Zweck bewilligten Haushaltsmittel ebenfalls vom betreffenden Regierungsmitglied festgelegt wird.
Abschnitt 6 - Rechtsstellung und andere Bestimmungen des Besoldungsstatuts In diesem Kapitel wird verdeutlicht, dass wie für nicht definitiv ernannte Bedienstete die Bestimmungen des Verwaltungs- und Besoldungsstatuts auf Mitglieder der Strategiebüros anwendbar sind, das heisst alle Bestimmungen mit Ausnahme derjenigen in Bezug auf Laufbahn, Auswahl, Anwerbung und Probezeit, da ihre Bestimmung zeitweilig ist. Diese Bestimmungen sind anwendbar unbeschadet der Abweichungsbestimmungen, die im vorliegenden Erlassentwurf vorgesehen sind, insbesondere in Bezug auf das Gehalt, und der Bestimmungen in Bezug auf die soziale Sicherheit, die auf nicht definitiv ernannte Personalmitglieder anwendbar sind.
Für die Anwendung des Statuts gehören sie den Stufen 1 beziehungsweise 2+ an.
Wie in den Bestimmungen in Bezug auf Managementfunktionen wird ebenfalls präzisiert, dass sie bestimmte Urlaubsarten (wie die Laufbahnunterbrechung, ausser für Elternschaftsurlaub, Palliativpflege oder bei schwerer Krankheit) nicht bekommen können.
Die Rechtsstellung der Experten, die ein Gehalt beziehen, der Mitglieder, der Mitglieder des ausführenden Personals, der Experten und der Mitarbeiter der anderen Büros und Sekretariate ist ebenfalls statutarischer Art (das heisst, dass ihre Bestimmung durch Erlass und nicht durch Arbeitsvertrag erfolgt). Insofern sie nicht dem Personal des betreffenden föderalen öffentlichen Dienstes eingegliedert werden, unterliegen sie der Sozialversicherungsregelung der Vertragspersonalmitglieder des Staates, wenn sie nicht die Eigenschaft eines definitiv ernannten Bediensteten haben.
Hinsichtlich der vorhergehenden Bemerkung des Staatsrates zu Artikel 13 muss präzisiert werden, dass in diesem Artikel eine Regelung, die bereits für das Personal der ministeriellen Kabinette besteht, unverändert übernommen wird.
Die Begriffe « ständige Experten » und « Experten mit Sonderauftrag » sind in den letzten Absätzen von Artikel 1 präzisiert worden. Folglich ist die in Artikel 10 Absatz 2 und 3 vorgesehene unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt.
Ständige Experten, die gemäss Artikel 2 des oben erwähnten Königlichen Erlasses vom 7. November 2000 den FÖD und ÖPD nicht angehören, beziehen Anwesenheitsgeld. Für Experten mit Sonderauftrag und die anderen Experten wird das System übernommen, das im weiter oben erwähnten Königlichen Erlass vom 4. Mai 1999 (Artikel 6 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich und Absatz 3) vorgesehen ist. Ihre Bestimmung ist zeitweiliger Art.
In Abweichung vom Erlass vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten werden die zu den Strategiebüros abberufenen Beamten und die Mitglieder des ausführenden Personals, die aus einer Einrichtung öffentlichen Interesses oder öffentlichen Einrichtung für soziale Sicherheit kommen und zur Verfügung eines Strategiebüros gestellt werden, wegen Auftrag allgemeinen Interesses von Amts wegen beurlaubt, was bedeutet, dass ihr Gehalt ausgesetzt wird. Jedoch wird dieser Urlaub einem Zeitraum aktiven Dienstes gleichgesetzt. Ihre Stelle darf nicht für offen erklärt werden.
Für die im vorhergehenden Absatz erwähnten Mitglieder des ausführenden Personals muss verdeutlicht werden, dass ihre Zurverfügungstellung an ein Strategiebüro in den Anwendungsbereich des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 fällt, wie in Artikel 99 Nr. 1 bestimmt: « Als Auftrag gilt: 1. die Ausübung von Ämtern in Belgien in Ausführung eines Auftrags, der von der Föderalregierung oder einer föderalen öffentlichen Verwaltung anvertraut oder zugelassen worden ist. » Für Bedienstete der Einrichtungen öffentlichen Interesses und öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit sieht Artikel 11 § 3 jedoch vor, dass der FÖD ihrem ursprünglichen Dienst ihr Gehalt zurückzahlt.
Diese Bestimmung ist unerlässlich, um die vollständige Übernahme der Gehälter zu ermöglichen. Ziel ist es nämlich, die tatsächliche Lohnsumme der Organe sichtbar zu machen, wie weiter oben unterstrichen.
Beamte auf Probe dürfen unter denselben Bedingungen ihre Probezeit im Strategiebüro ihres föderalen öffentlichen Dienstes absolvieren. In diesem Fall unterliegen sie weiterhin der hierarchischen Amtsgewalt des Präsidenten des Direktionsausschusses, was die Verpflichtungen ihrer Probezeit betrifft.
Der vorerwähnte Königliche Erlass vom 19. November 1998 wird ebenfalls hinsichtlich der Urlaubsarten angepasst: Kapitel XI Abschnitt 1 bezieht sich fortan auf den Urlaub zwecks Ausübung eines Amtes in einem Sekretariat, im Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik oder in einem Büro für allgemeine Politik. Gemäss dem oben erwähnten Ziel, die globale Lohnsumme sichtbar zu machen, wird vorgesehen, dass dieser Urlaub nicht besoldet wird.
Der Erlass gibt ebenfalls an, dass der für die Ausübung eines Amtes in einem ministeriellen Kabinett vorgesehene Urlaub wegen Ende der Abberufung nun auch auf eine Abberufung zu einem Sekretariat oder zu diesen Büros anwendbar ist.
Der Erlassentwurf übernimmt zugunsten der Leiter, Mitglieder und Experten, der Mitglieder des ausführenden Personals und der Mitarbeiter der verschiedenen Büros und der Sekretariate die bestehenden Bestimmungen in Bezug auf das Abonnement für ein öffentliches Verkehrsmittel und auf Dienstfahrzeuge für Mitglieder der ministeriellen Kabinette.
Der Erlass sieht vor, dass Gehälter, Zulagen und Anwesenheitsgelder nachträglich bezahlt werden. Die Regel der Dreissigstel und die Mobilitätsregelung, die für Gehälter des Personals der föderalen öffentlichen Dienste (übergangsweise der Ministerien) gilt, werden auf sie anwendbar gemacht. Sie sind an den Schwellenindex 138,01 gebunden.
Die Übergangsbestimmung läuft ab, wenn die auf das Personal der Ministerien anwendbaren Bestimmungen aufgehoben werden und durch die auf das Personal der FÖD anwendbaren Bestimmungen ersetzt werden.
Am Ende der Legislaturperiode oder bei Rücktritt eines Regierungsmitgliedes wird für Experten, Mitglieder und Mitarbeiter, die im vorliegenden Erlass erwähnt sind und keinerlei Berufs- oder Ersatzeinkommen (mit Ausnahme des garantierten Existenzminimums, einer Hinterbliebenenpension, des Kranken- oder Mutterschaftsgeldes) oder Ruhestandspension beziehen, ein System der Pauschalentschädigung wegen Entlassung oder Amtsbeendigung vorgesehen. Diese Pauschalentschädigung wegen Entlassung wird in monatlichen Zahlungen gewährt und in den Grenzen der zu diesem Zweck bewilligten Haushaltsmittel festgelegt.
KAPITEL II - Personalmitglieder der föderalen öffentlichen Dienste, die bestimmt werden, um dem Kabinett eines Mitgliedes einer Regierung oder eines Kollegiums einer Gemeinschaft oder Region anzugehören In diesem Kapitel wird entgegen der Ansicht des Staatsrates nicht an bestehende Bestimmungen erinnert, sondern werden die Bestimmungen von Kapitel III des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 1999 übernommen, da dieser Erlass durch den Erlassentwurf in seiner Gesamtheit aufgehoben wird und die Kabinette auf Ebene der betroffenen Regierungen weiter bestehen. Folglich müssen weiter Bestimmungen für Personalmitglieder der föderalen öffentlichen Dienste vorgesehen werden, die bestimmt werden, um diesen Kabinetten anzugehören.
KAPITEL III - In-Kraft-Treten und Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses treten am Datum des In-Kraft-Tretens der jeweiligen Erlasse, die den Rücktritt der Gesamtheit oder eines Teils der Mitglieder eines föderalen ministeriellen Kabinetts und gegebenenfalls des Büros eines Regierungskommissars enthalten, und spätestens am Datum des Rücktritts der heutigen Regierung in Kraft.
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 16. Februar 2001 werden die ministeriellen Kabinette abgeschafft, sobald die horizontalen föderalen öffentlichen Dienste geschaffen worden sind. Die anderen Regierungsmitglieder können beschliessen, ihre Kabinette spätestens bis Ende der Legislaturperiode beizubehalten. Übergangsweise bleiben die Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 4. Mai 1999 auf Mitglieder des Kabinetts des mit der Landwirtschaft beauftragten Ministers, die nicht in einem Sekretariat oder Büro aufgenommen werden, und auf die institutionellen Büros anwendbar. Übergangsweise ist ebenfall vorgesehen, dass Mitglieder des ausführenden Personals, die nicht in einem Sekretariat oder Büro aufgenommen werden, weiterhin den Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses unterliegen und unter die funktionelle Amtsgewalt des Präsidenten des Direktionsausschusses gestellt werden.
Jedoch sieht der Erlass vor, dass die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 1999 über die Zusammensetzung und Arbeitsweise der föderalen ministeriellen Kabinette, die die Einstellung von Experten betreffen, am Datum des In-Kraft-Tretens der jeweiligen Königlichen Erlasse zur Schaffung der föderalen öffentlichen Dienste aufgehoben werden. Ab diesem Zeitpunkt werden die zu diesem Zweck bewilligten Haushaltsmittel für die Experten des Strategierates verwendet.
Auf jeden Fall werden der Königliche Erlass vom 4. Mai 1999 und der Königliche Erlass vom 29. Mai 2000 über die Zusammensetzung und Arbeitsweise der Büros der Regierungskommissare am Ende der laufenden Legislaturperiode aufgehoben.
Bei der Bestimmung der Mitglieder der Strategiebüros im Laufe der laufenden Legislaturperiode können die Regierungsmitglieder von dem in Artikel 3 erwähnten Auswahlverfahren abweichen.
Hier muss gemäss dem Anliegen des Staatsrates präzisiert werden, dass diese Abweichungsbestimmung im Bestreben auf Kontinuität und im Hinblick auf die schnellstmögliche Einsetzung der gemeinsamen Organe der FÖD und ÖPD ab ihrer Schaffung erfolgt. Übergangsweise, das heisst ab der Schaffung der föderalen öffentlichen Dienste und spätestens bis Ende der Legislaturperiode, können die Chefs der ministeriellen Kabinette dem Strategierat angehören. Hiermit werden die Fälle gemeint, in denen ein Regierungsmitglied beschliesst, sein ministerielles Kabinett beizubehalten. In diesem Fall muss der Strategierat in Abwesenheit eines Strategiebüroleiters und eines Sekretariatsdirektors, die normalerweise Mitglied dieses Rates sind, zusammengesetzt werden können.
Wir haben die Ehre, Sire, die getreuen und ehrerbietigen Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Premierminister G. VERHOFSTADT Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen L. VAN DEN BOSSCHE
19. JULI 2001 - Königlicher Erlass über die Einsetzung der Strategie-Organe der föderalen öffentlichen Dienste und über die Personalmitglieder der föderalen öffentlichen Dienste, die bestimmt werden, um dem Kabinett eines Mitgliedes einer Regierung oder eines Kollegiums einer Gemeinschaft oder Region anzugehören ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Oktober 1937 [sic, zu lesen ist: 2. Oktober 1937] zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten, insbesondere des Artikels 2, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 4. Februar 1971, 4. März 1993 und 26.
September 1994;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. April 1999, 26. Mai 1999 und 20. April 1999 [sic, zu lesen ist: 20. April 1999, 26. Mai 1999 und 9. Februar 2001];
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 1999 über die Zusammensetzung und Arbeitsweise der föderalen ministeriellen Kabinette und über das Personal der Ministerien, das bestimmt wird, um dem Kabinett eines Mitgliedes einer Regierung oder eines Kollegiums einer Gemeinschaft oder Region anzugehören, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 4. August 1999, 19. September 1999 und 1.
Februar 2001;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Mai 2000 über die Zusammensetzung und Arbeitsweise der Büros der Regierungskommissare und über das Personal der Ministerien, das bestimmt wird, um dem Büro eines Regierungskommissars anzugehören, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Januar 2001;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. April 2001;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 20.
April 2001;
Aufgrund des Protokolls Nr. 382 des Ausschusses der föderalen, gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom 9. Mai 2001;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 31.707/1 des Staatsrates vom 31. Mai 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Strategische Unterstützung für die Föderalregierung Abschnitt 1 - Experten der Strategieräte und Auditausschüsse Artikel 1 - Experten in den Strategieräten, die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 7. November 2000 zur Schaffung und Zusammensetzung der gemeinsamen Organe der föderalen öffentlichen Dienste erwähnt sind, werden in den Grenzen der zu diesem Zweck bewilligten Haushaltsmittel vom Minister beziehungsweise Staatssekretär bestimmt.
Experten in den Auditausschüssen, die in Artikel 8bis desselben Erlasses erwähnt sind, werden vom Strategierat bestimmt.
Experten in den Strategieräten können ständige Experten oder Experten mit Sonderauftrag sein.
Experten in den Auditausschüssen sind ständige Experten.
Ständige Experten tagen ständig in den Strategieräten und Auditausschüssen.
Experten mit Sonderauftrag geben zeitweilig Stellungnahmen zu besonderen politischen Materien ab.
Abschnitt 2 - Mitglieder der Strategiebüros Art. 2 - § 1 - Mitglieder der aufgrund von Artikel 7 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 7. November 2000 geschaffenen Strategiebüros werden im Anschluss an die in Artikel 3 vorgesehene Auswahl und in den Grenzen der zu diesem Zweck bewilligten Haushaltsmittel vom Minister beziehungsweise Staatssekretär bestimmt.
Ihrer Bestimmung wird zum Zeitpunkt der Bestimmung ihrer Nachfolger und spätestens drei Monate nach dem Datum des In-Kraft-Tretens des Königlichen Erlasses, der den Rücktritt der Regierung enthält, vom Minister beziehungsweise Staatssekretär ein Ende gesetzt. § 2 - Falls das Strategiebüro sich in Anwendung von Artikel 7 § 2 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 19.
Juli 2001, aus Zellen zusammensetzt, werden deren Mitglieder vom Minister beziehungsweise Staatssekretär, der für die betreffende Angelegenheit zuständig ist, bestimmt.
Für die Anwendung desselben Erlasses, insbesondere des Artikels 7 § 1 Absatz 3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2001, wird unter den Mitgliedern jeder Zelle ein Leiter bestimmt, der für diese Zelle die Zuständigkeiten des Leiters eines Strategiebüros ausübt.
Der Leiter der Zelle, der vom Minister bestimmt wird, unter dessen Amtsgewalt der betreffende föderale öffentliche Dienst geschaffen worden ist, ist der Leiter des Strategiebüros und führt den Vorsitz der Versammlungen dieses Büros.
Art. 3 - § 1 - Mitglieder der Strategiebüros werden nach folgendem Verfahren bestimmt: 1. Der Minister beziehungsweise Staatssekretär erstellt nach Stellungnahme des Präsidenten des Direktionsausschusses oder des Präsidenten des föderalen öffentlichen Programmierungsdienstes die Amtsbeschreibung und das Kompetenzprofil.2. Der Bewerberaufruf erfolgt mindestens durch Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt.3. SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung wählt die Bewerber aufgrund der Kompetenzen aus, die in den von den Bewerbern geschickten Lebensläufen angegeben sind.4. Es findet ein Gespräch mit dem Minister beziehungsweise Staatssekretär und/oder mit dem Präsidenten des Direktionsausschusses oder dem Präsidenten des föderalen öffentlichen Programmierungsdienstes statt.5. Der Minister beziehungsweise Staatssekretär trifft nach Stellungnahme des Präsidenten des Direktionsausschusses oder des Präsidenten des föderalen öffentlichen Programmierungsdienstes seine Wahl. Der Minister beziehungsweise Staatssekretär legt die Frist, innerhalb deren die in den Nummern 1 und 5 erwähnten Stellungnahmen abgegeben werden müssen, fest. § 2 - Bewerber müssen: 1. die Bedingungen erfüllen, die in Artikel 16 Absatz 1 Nr.2, 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten vorgesehen sind, 2. Inhaber eines Amtes der Stufe 1 oder 2+ sein, Inhaber eines Diploms oder Studienzeugnisses sein, das zur Teilnahme an einer vergleichenden Auswahl für ein Amt der Stufe 1 oder 2+ berechtigt, oder eine Prüfung zwecks Aufsteigens in die Stufe 1 oder 2+ bestanden haben. Art. 4 - Der Präsident des Direktionsausschusses des betreffenden föderalen öffentlichen Dienstes bestimmt auf Vorschlag des Leiters des Strategiebüros die Mitglieder des ausführenden Personals des föderalen öffentlichen Dienstes und/oder der betreffenden Einrichtung öffentlichen Interesses oder öffentlichen Einrichtung für soziale Sicherheit, nach Stellungnahme des Leiters dieser Einrichtung, und stellt sie zur Verfügung des Strategiebüros.
Nach Stellungnahme des Präsidenten des Direktionsausschusses des föderalen öffentlichen Dienstes oder des Leiters der betreffenden Einrichtung öffentlichen Interesses bestimmt der Präsident des föderalen öffentlichen Programmierungsdienstes auf Vorschlag des Leiters des Strategiebüros die Mitglieder des ausführenden Personals des föderalen öffentlichen Dienstes oder der betreffenden Einrichtung öffentlichen Interesses und stellt sie zur Verfügung des Strategiebüros des föderalen öffentlichen Programmierungsdienstes.
Während der Dauer der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Zurverfügungstellung unterliegt dieses ausführende Personal der funktionellen Amtsgewalt des Leiters des Strategiebüros.
Wenn ein Mitglied des ausführenden Personals vom Leiter des Strategiebüros für untauglich befunden wird, nimmt der Präsident des Direktionsausschusses oder der Präsident des föderalen öffentlichen Programmierungsdienstes eine andere Bestimmung vor.
Abschnitt 3 - Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik und Büros für allgemeine Politik Art. 5 - § 1 - Der Premierminister verfügt innerhalb des föderalen öffentlichen Dienstes Kanzlei und Allgemeine Dienste über ein Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik, das der Regierung bei der Vorbereitung und Bewertung ihrer Politik beisteht.
Der Umfang dieses Büros wird von der Regierung und seine Zusammensetzung vom Premierminister am Anfang der Legislaturperiode festgelegt, unbeschadet ihrer Revision im Laufe dieser Periode.
Der Präsident des Direktionsausschusses des föderalen öffentlichen Dienstes Kanzlei und Allgemeine Dienste ist der Leiter dieses Büros.
Bei den Versammlungen des Büros für die allgemeine Koordinierung der Politik werden die Vizepremierminister und gegebenenfalls die Minister jeweils von einem Mitglied der in § 2 erwähnten Büros für allgemeine Politik vertreten, das sie bestimmen. § 2 - Die Vizepremierminister verfügen über ein Büro für allgemeine Politik, das ihnen bei der Vorbereitung und Bewertung der allgemeinen Regierungspolitik beisteht.
In Abweichung von Absatz 1 kann der Ministerrat beschliessen, dass andere Minister ebenfalls und unter denselben Bedingungen über ein Büro für allgemeine Politik verfügen können.
Die Bestimmungen von Artikel 7 des weiter oben erwähnten Königlichen Erlasses vom 7. November 2000 sind auf die Büros für allgemeine Politik anwendbar.
Art. 6 - Mitglieder des Büros für die allgemeine Koordinierung der Politik und der Büros für allgemeine Politik werden in den Grenzen der zu diesem Zweck bewilligten Haushaltsmittel vom Premierminister, vom betreffenden Vizepremierminister beziehungsweise vom betreffenden Minister bestimmt.
Ihrer Bestimmung wird spätestens sieben Tage nach dem Datum des In-Kraft-Tretens des Königlichen Erlasses, der den Rücktritt der Regierung enthält, vom Premierminister, vom betreffenden Vizepremierminister beziehungsweise vom betreffenden Minister ein Ende gesetzt.
Neben den in Absatz 1 erwähnten Mitgliedern können der Premierminister, die betreffenden Vizepremierminister und die betreffenden Minister in den Grenzen der zu diesem Zweck bewilligten Haushaltsmittel Experten bestimmen.
Art. 7 - Mitglieder des ausführenden Personals des Büros für die allgemeine Koordinierung der Politik und der Büros für allgemeine Politik werden in den Grenzen der zu diesem Zweck bewilligten Haushaltsmittel vom Premierminister, vom betreffenden Vizepremierminister beziehungsweise vom betreffenden Minister bestimmt.
Abschnitt 4 - Sekretariate Art. 8 - Jeder Minister und Staatssekretär verfügt über ein Sekretariat, dessen Umfang am Anfang der Legislaturperiode von der Regierung festgelegt wird, unbeschadet seiner Revision im Laufe dieser Periode.
Regierungskommissare, die seit dem 20. Juli 1999 von Uns ernannt werden und einem Minister beigeordnet sind, können ebenfalls und unter denselben Bedingungen über ein Sekretariat verfügen.
Art. 9 - Sekretariatsmitarbeiter werden in den Grenzen der zu diesem Zweck bewilligten Haushaltsmittel vom Minister beziehungsweise Staatssekretär bestimmt. Der Minister beziehungsweise Staatssekretär bestimmt unter ihnen einen Direktor.
Abschnitt 5 - Gehälter, Anwesenheitsgeld und Zulagen Art. 10 - § 1 - In den Artikeln 2 und 6 Absatz 1 erwähnte Mitglieder, in Artikel 6 Absatz 3 erwähnte Experten, in Artikel 7 erwähnte Mitglieder des ausführenden Personals und in Artikel 9 erwähnte Mitarbeiter beziehen ein Gehalt, das in den Grenzen der zu diesem Zweck bewilligten Haushaltsmittel vom Minister beziehungsweise Staatssekretär festgelegt wird.
Ständige Experten der Strategieräte und der in Artikel 1 erwähnten Auditausschüsse beziehen Anwesenheitsgeld, das in den Grenzen der zu diesem Zweck bewilligten Haushaltsmittel vom Minister beziehungsweise Staatssekretär festgelegt wird.
In Artikel 1 erwähnte Experten mit Sonderauftrag können auf ihren Antrag hin in den Grenzen der zu diesem Zweck bewilligten Haushaltsmittel eine Zulage oder ein Gehalt beziehen. § 2 - Für die in § 1 erwähnten Mitglieder, Experten, Mitglieder des ausführenden Personals und Mitarbeiter, die die Eigenschaft eines definitiv ernannten Bediensteten haben, wird der Teil des in § 1 erwähnten Gehalts, der das Gehalt in ihrem ursprünglichen Dienst übersteigt, als Zulage betrachtet.
Diese Zulage wird für die Berechnung des Urlaubsgeldes und der Jahresendprämie berücksichtigt.
Art. 11 - § 1 - In Artikel 4 erwähnte Mitglieder des ausführenden Personals beziehen eine Zulage, deren Jahresbetrag auf 2 381,99 Euro festgelegt wird.
In Abweichung von Absatz 1 werden Chauffeuren, die dem in Artikel 4 erwähnten ausführenden Personal angehören, folgende Zulagen gewährt: 1. eine monatliche Pauschalzulage von 272,22 Euro, 2.eine jährliche Pauschalentschädigung von höchstens 2 478,20 Euro.
Diese Zulagen können in den Grenzen der zu diesem Zweck bereitgestellten Haushaltsmittel erhöht werden.
Der Erlass des Regenten vom 30. März 1950 zur Regelung der Gewährung von Zulagen für ausserordentliche Leistungen und der Königliche Erlass vom 24. Dezember 1964 zur Festlegung der Aufenthaltskostenentschädigungen für Personalmitglieder der Ministerien sind nicht auf sie anwendbar. § 2 - Für den Zeitraum vom Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses bis zum 31. Dezember 2001 sind statt der Beträge von 2 381,99 Euro, 272,22 Euro und 2 478,20 Euro die Beträge von 96 089 BEF, 10 981 BEF beziehungsweise 99 970 BEF anwendbar. § 3 - Der betreffende föderale öffentliche Dienst zahlt dem ursprünglichen Dienst das Gehalt der in Artikel 4 Absatz 1 und 2 erwähnten Mitglieder des ausführenden Personals, die einer Einrichtung öffentlichen Interesses oder öffentlichen Einrichtung für soziale Sicherheit angehören, in den Grenzen der dem föderalen öffentlichen Dienst bewilligten Personalmittel zurück.
Abschnitt 6 - Rechtsstellung und andere Bestimmungen des Besoldungsstatuts Art. 12 - § 1 - Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen im vorliegenden Erlass und unbeschadet der Bestimmungen in Bezug auf die soziale Sicherheit, die auf nicht definitiv ernannte Personalmitglieder anwendbar sind, unterliegen Mitglieder der Strategiebüros den Bestimmungen zur Regelung des Verwaltungs- und Besoldungsstatuts der Staatsbediensteten mit Ausnahme der Bestimmungen in Bezug auf Laufbahn, Auswahl, Anwerbung und Probezeit, unbeschadet des Artikels 14 letzter Absatz. Für die Anwendung des Statuts der Staatsbediensteten gehören Mitglieder des Strategiebüros je nach Diplom oder Studienzeugnis der Stufe 1 beziehungsweise 2+ an. § 2 - Sie können folgende Urlaubsarten, Erlaubnisse beziehungsweise Abwesenheiten nicht bekommen: 1. Urlaub wegen Laufbahnunterbrechung, ausser wenn diese im Zusammenhang mit Elternschaftsurlaub, Palliativpflege beziehungsweise Pflege bei schwerer Krankheit steht, 2.Urlaub wegen Ausübung eines Amtes in einem Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik, einem Büro für allgemeine Politik oder dem Sekretariat eines Ministers, Staatssekretärs oder Regierungskommissars, 3. Urlaub wegen Absolvierung einer Probezeit in einer anderen Stelle eines öffentlichen Dienstes, 4.Aufnahme- und Ausbildungsurlaub, 5. Urlaub wegen Erbringung von Leistungen als Freiwilliger beim Zivilschutzkorps in Friedenszeiten, 6.Urlaub wegen Begleitung und Betreuung von Behinderten und Kranken, 7. Urlaub wegen Auftrag allgemeinen Interesses, 8.Erlaubnis, ihr Amt aus persönlichen Gründen teilzeitig auszuüben, 9. langfristige Abwesenheit aus persönlichen Gründen, 10.Urlaub, so wie erwähnt im Königlichen Erlass vom 12. August 1993 über den Urlaub, der bestimmten Bediensteten der Staatsdienste, die zur Verfügung des Königs oder der Prinzen und Prinzessinnen von Belgien gestellt werden, gewährt wird, und im Königlichen Erlass vom 2. April 1975 über den Urlaub, der bestimmten Personalmitgliedern der öffentlichen Dienste gewährt wird, um bestimmte Leistungen zugunsten der anerkannten Fraktionen in den föderalen, gemeinschaftlichen oder regionalen gesetzgebenden Versammlungen oder zugunsten der Vorsitzenden dieser Fraktionen zu erbringen. Art. 13 - Die Rechtsstellung der in Artikel 6 Absatz 1 erwähnten Mitglieder, der in Artikel 6 Absatz 3 erwähnten Experten, der in Artikel 7 erwähnten Mitglieder des ausführenden Personals, der Experten mit Sonderauftrag, die ein Gehalt beziehen, und der in Artikel 9 erwähnten Mitarbeiter ist statutarischer Art und das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge ist nicht auf sie anwendbar.
Wenn sie nicht die Eigenschaft eines definitiv ernannten Bediensteten haben, unterliegen sie jedoch der Sozialversicherungsregelung der Vertragspersonalmitglieder des Staates.
Art. 14 - In Abweichung von Kapitel XI Abschnitt 2 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten werden definitiv ernannte Bedienstete der öffentlichen Dienste, die in Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur Festlegung bestimmter Massnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst erwähnt sind, die bestimmt werden, um einem Strategiebüro anzugehören, und in Artikel 11 § 3 erwähnte Mitglieder des ausführenden Personals für die Dauer ihrer Bestimmung wegen Auftrag allgemeinen Interesses von Amts wegen beurlaubt.
Unbeschadet des Artikels 11 § 3 wird dieser Urlaub nicht von ihrem ursprünglichen Dienst besoldet. Er wird einem Zeitraum aktiven Dienstes gleichgesetzt. Ihre Stelle darf nicht für offen erklärt werden.
Der Arbeitsvertrag von Vertragspersonalmitgliedern der in Absatz 1 erwähnten öffentlichen Dienste, die bestimmt werden, um einem Strategiebüro anzugehören, wird ausgesetzt.
Die Absätze 1 und 2 sind auf Personalmitglieder auf Probe, die dem Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten unterliegen und die bestimmt werden, um dem Strategiebüro ihres föderalen öffentlichen Dienstes anzugehören, anwendbar. Sie unterliegen weiterhin der hierarchischen Amtsgewalt des Präsidenten des Direktionsausschusses, was die Verpflichtungen ihrer Probezeit betrifft.
Art. 15 - § 1 - Die Überschrift von Kapitel XI Abschnitt 1 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten wird durch folgenden Text ersetzt: « Urlaub wegen Ausübung eines Amtes in einem Sekretariat, im Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik, in einem Büro für allgemeine Politik oder in einem ministeriellen Kabinett ». § 2 - Artikel 95 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « im Kabinett eines föderalen Ministers oder Staatssekretärs » werden durch die Wörter « im Sekretariat, im Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik oder im Büro für allgemeine Politik oder gegebenenfalls im Kabinett eines Mitgliedes der Föderalregierung » ersetzt.2. Ein zweiter Absatz mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: « Was die Regierung oder das Kollegium der Gemeinschaft oder Region betrifft, hängt das Einverständnis von der Bedingung ab, dass diese Organe eine Verordnung verabschiedet haben, in der sie die Modalitäten für die Rückzahlung der Besoldung der in Absatz 1 erwähnten Bediensteten bestimmen.Was die Föderalregierung betrifft, wird der Urlaub nicht besoldet. » § 3 - Artikel 98 Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses wird durch folgenden Text ersetzt: « Am Ende der Bestimmung und sofern die Bediensteten nicht zu einem (anderen) Sekretariat, zum Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik oder zu einem (anderen) Büro für allgemeine Politik der Föderalregierung oder zu einem (anderen) Kabinett wechseln, bekommen sie einen Urlaubstag pro Dienstmonat in diesen Organen, mit einer Mindestanzahl von drei und einer Höchstanzahl von fünfzehn Werktagen. » Art. 16 - Die in den Artikeln 11 § 3, 12 und 13 des vorliegenden Erlasses erwähnten Mitglieder, Experten, Mitglieder des ausführenden Personals und Mitarbeiter können zu Lasten des Staates in den Grenzen der zu diesem Zweck bewilligten Haushaltsmittel ein Abonnement für ein öffentliches Verkehrsmittel erhalten.
Ein Dienstfahrzeug, das zu privaten Zwecken benutzt werden darf, wird zur Verfügung des Direktors des Sekretariats, des Leiters des Strategiebüros und des Leiters des Büros für allgemeine Politik gestellt, wenn sie dies wünschen.
Art. 17 - § 1 - Die in den Artikeln 10 und 11 vorgesehenen Gehälter, Anwesenheitsgelder und Zulagen werden nach Ablauf eines jeden Monats gezahlt. Das Monatsgehalt oder die Monatszulage entspricht einem Zwölftel des Jahresbetrags. Wenn das Monatsgehalt oder die Monatszulage nicht vollständig geschuldet wird, wird es beziehungsweise sie gemäss der Regel gezahlt, die im Besoldungsstatut des Personals der föderalen öffentlichen Dienste vorgesehen ist. § 2 - Die Mobilitätsregelung, die für Gehälter des Personals der föderalen öffentlichen Dienste gilt, ist ebenfalls auf diese Gehälter, Anwesenheitsgelder und Zulagen anwendbar. Übergangsweise ist die Mobilitätsregelung, die für die Gehälter des Personals der Ministerien gilt, anwendbar.
Sie sind an den Schwellenindex 138,01 gebunden.
Art. 18 - § 1 - Am Ende der Legislaturperiode oder bei Rücktritt eines Regierungsmitgliedes kann der betreffende Minister oder Staatssekretär den in den Artikeln 12 und 13 des vorliegenden Erlasses erwähnten Mitgliedern, Experten, Mitgliedern des ausführenden Personals und Mitarbeitern, die keinerlei Berufs- oder Ersatzeinkommen oder Ruhestandspension beziehen, in den Grenzen der zu diesem Zweck bewilligten Haushaltsmittel eine Pauschalentschädigung wegen Entlassung oder Amtsbeendigung gewähren.
Für die Anwendung von Absatz 1 werden Hinterbliebenenpensionen, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder das von einem öffentlichen Sozialhilfezentrum gewährte garantierte Existenzminimum nicht als Ersatzeinkommen betrachtet. § 2 - Die Entlassungsentschädigung wird in monatlichen Zahlungen gewährt, vorausgesetzt, dass der Betreffende monatlich eine eidesstattliche Erklärung abgibt, aus der hervorgeht, dass er für den betreffenden Zeitraum keine Berufstätigkeit ausgeübt hat oder dass er eine der in § 1 Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllt. § 3 - Die Entlassungsentschädigung wird weder für die Anwendung der Vorschriften über Arbeitslosigkeit noch für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge als Besoldung betrachtet.
KAPITEL II - Personalmitglieder der föderalen öffentlichen Dienste, die bestimmt werden, um dem Kabinett eines Mitgliedes einer Regierung oder eines Kollegiums einer Gemeinschaft oder Region anzugehören Art. 19 - Gemäss den Bedingungen, die in Kapitel XI Abschnitt 1 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten bestimmt sind, können Personalmitglieder der föderalen öffentlichen Dienste dem Kabinett eines Mitgliedes einer Regierung oder eines Kollegiums einer Gemeinschaft oder Region angehören.
Art. 20 - Die Besoldung der in Artikel 19 erwähnten Personalmitglieder wird von ihrem ursprünglichen Dienst gezahlt.
Die Besoldung wird der Staatskasse zurückgezahlt auf der Grundlage einer Quartalsaufstellung, die der betreffende Dienst an die Regierung oder an das Kollegium richtet.
Der Rückzahlungsantrag muss zu Beginn jedes Quartals für das vorige Quartal erfolgen.
KAPITEL III - In-Kraft-Treten und Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen Art. 21 - § 1 - Vorliegender Erlass tritt am Datum des In-Kraft-Tretens der jeweiligen Erlasse, die den Rücktritt der Gesamtheit oder eines Teils der Mitglieder eines föderalen ministeriellen Kabinetts und gegebenenfalls eines Büros eines Regierungskommissars enthalten, in Kraft, sofern sie spätestens am Datum des In-Kraft-Tretens des Königlichen Erlasses, der den Rücktritt der heutigen Regierung enthält, ergehen.
Die Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich und Absatz 3 des weiter oben erwähnten Königlichen Erlasses vom 4. Mai 1999 werden am Datum des In-Kraft-Tretens der jeweiligen Erlasse zur Schaffung der föderalen öffentlichen Dienste aufgehoben. § 2 - Am Tag nach dem Datum des In-Kraft-Tretens des Königlichen Erlasses, der den Rücktritt der heutigen Regierung enthält, werden folgende Erlasse aufgehoben: 1. der Königliche Erlass vom 4.Mai 1999 über die Zusammensetzung und Arbeitsweise der föderalen ministeriellen Kabinette und über das Personal der Ministerien, das bestimmt wird, um dem Kabinett eines Mitgliedes einer Regierung oder eines Kollegiums einer Gemeinschaft oder Region anzugehören, 2. der Königliche Erlass vom 29.Mai 2000 über die Zusammensetzung und Arbeitsweise der Büros der Regierungskommissare und über das Personal der Ministerien, das bestimmt wird, um dem Büro eines Regierungskommissars anzugehören.
Art. 22 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 4. Februar 1971, 4. März 1993 und 26.
September 1994, wird durch die Wörter « und auf Mitglieder, Experten, Mitglieder des ausführenden Personals und Mitarbeiter, die in Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2001 über die Einsetzung der Strategie-Organe der föderalen öffentlichen Dienste und über die Personalmitglieder der föderalen öffentlichen Dienste, die bestimmt werden, um dem Kabinett eines Mitgliedes einer Regierung oder eines Kollegiums einer Gemeinschaft oder Region anzugehören, erwähnt sind. » ergänzt.
Art. 23 - Der Minister beziehungsweise Staatssekretär kann für die erste Bestimmung der in Artikel 2 erwähnten Mitglieder von dem in Artikel 3 erwähnten Verfahren abweichen.
Art. 24 - Übergangsweise, ab dem in Artikel 21 § 1 erwähnten In-Kraft-Treten und spätestens bis zum Datum des In-Kraft-Tretens des Königlichen Erlasses, der den Rücktritt der heutigen Regierung enthält: 1. gehört der Kabinettschef des Ministers, Staatssekretärs beziehungsweise Regierungskommissars dem Strategierat, der in Artikel 2 des weiter oben erwähnten Königlichen Erlasses vom 7.November 2000 erwähnt ist, an, 2. unterliegen die Mitglieder des Kabinetts des mit der Landwirtschaft beauftragten Ministers, die nicht in einem Sekretariat oder Büro aufgenommen werden, und die institutionellen Büros weiterhin den Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 4.Mai 1999, 3. unterliegen die in den Artikeln 5 und 25 desselben Erlasses erwähnten Mitglieder des ausführenden Personals, die nicht in einem Sekretariat oder Büro aufgenommen werden, ebenfalls weiterhin den Bestimmungen desselben Erlasses;sie stehen dabei unter der funktionellen Amtsgewalt des Präsidenten des Direktionsausschusses.
Art. 25 - Unser Premierminister und Unsere Minister und Staatssekretäre sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen L. VAN DEN BOSSCHE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 december 2001.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE