gepubliceerd op 05 september 2008
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 29 juni 2003 betreffende de opleiding van bestuurders van transporteenheden die andere gevaarlijke goederen dan radioactieve stoffen over de weg vervoeren. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
3 AUGUSTUS 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 29 juni 2003 betreffende de opleiding van bestuurders van transporteenheden die andere gevaarlijke goederen dan radioactieve stoffen over de weg vervoeren. - Duitse vertaling
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 augustus 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit van 29 juni 2003 betreffende de opleiding van bestuurders van transporteenheden die andere gevaarlijke goederen dan radioactieve stoffen over de weg vervoeren (Belgisch Staatsblad van 12 oktober 2007).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 3. AUGUST 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 29.Juni 2003 über die Schulung der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse mit Ausnahme radioaktiver Stoffe ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 28. Mai 1956 über explosions- und zündfähige Stoffe und Gemische und damit geladene Geräte;
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 20. Juli 1991;
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985, 28. Juli 1987 und 15. Mai 2006, und des Artikels 3, wie abgeändert durch das Gesetz vom 3. Mai 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2003 über die Schulung der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse mit Ausnahme radioaktiver Stoffe;
Aufgrund des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 4. März 2005, der Belgien gemäss Artikel 6 Absatz 9 der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Strasse dazu ermächtigt, eine spezielle Schulung für die Führer von Fahrzeugen einzuführen, die für die innerstaatliche Beförderung von Brennstoffen eingesetzt werden;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. März 2006;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 26.
Juli 2006;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 23. April 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers, der mit der Mobilität und dem Transportwesen beauftragt ist, und Unseres Ministers der Wirtschaft und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2003 über die Schulung der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse mit Ausnahme radioaktiver Stoffe wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "8. "UN-Nummern": die Nummern zur Kennzeichnung eines gefährlichen Gutes oder einer Gruppe gefährlicher Güter, wie erwähnt in Teil 3 der von den Vereinten Nationen in ihrer neuesten Ausgabe veröffentlichten "Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter - Musterregelungen." Art. 2 - § 1 - Artikel 3 § 3 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "§ 3 - Führer von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter auf der Strasse befördert werden, die nicht in den Paragraphen 1 und 2 erwähnt sind, müssen Inhaber einer Schulungsbescheinigung für die Kategorie I sein, ausser wenn eine Freistellung nach Abschnitt 1.1.3 der Anlage A zum ADR anwendbar ist." § 2 - Artikel 3 desselben Erlasses wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "§ 4 - Wenn die in § 1 und § 3 erwähnten Fahrzeugführer innerstaatlich ausschliesslich gefährliche Güter mit den UN-Nummern 1202, 1203 und/oder 1223 in einem Umkreis von 75 km vom Gesellschaftssitz des Transportunternehmens befördern, müssen sie lediglich Inhaber einer Schulungsbescheinigung für die Kategorie IV sein." Art. 3 - In Artikel 4 desselben Erlasses wird zwischen Absatz 4 und Absatz 5 folgender Absatz eingefügt: "Eine Schulungsbescheinigung für die Kategorie IV ist für die innerstaatliche Beförderung von gefährlichen Gütern mit den UN-Nummern 1202, 1203 und/oder 1223 in Tanks und anders als in Tanks in einem Umkreis von 75 km vom Gesellschaftssitz des Transportunternehmens gültig." Art. 4 - In Artikel 6 desselben Erlasses wird anstelle von § 4, der § 5 bilden wird, ein neuer § 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "§ 4 - Für die Erlangung einer Schulungsbescheinigung für die Kategorie IV besteht die in Artikel 5 erwähnte Erstschulung aus einem Aufbaukurs, der den in Anlage V angegebenen Lehrstoff umfasst.
Die Mindestdauer des theoretischen Teils dieses Aufbaukurses beträgt 16 Unterrichtseinheiten. Die Unterrichtseinheiten dauern 45 Minuten und jeder Unterrichtstag darf höchstens acht Unterrichtseinheiten umfassen." Art. 5 - In Artikel 8 desselben Erlasses werden die Wörter "oder beide Aufbaukurse" durch die Wörter "oder mehrere Aufbaukurse" ersetzt.
Art. 6 - Artikel 9 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: - In Nummer 2 werden die Wörter "die Erstschulungs- und Auffrischungskurse" durch die Wörter "die Kurse" ersetzt. - Nummer 3 wird durch die folgende Bestimmung ersetzt: "3. über eine geeignete Infrastruktur verfügen, insbesondere über Räumlichkeiten und Grundstücke sowie das notwendige Lehrmaterial, um die Erst- und Auffrischungsschulung, für die die Zulassung beantragt wird, für Gruppen von mindestens 10 Personen durchführen zu können." - In Nummer 6 werden die Wörter "jeder Erst- oder Auffrischungsschulung" durch die Wörter "jedes Kurses" ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 13 § 2 desselben Erlasses werden die Wörter "der Anlage II erwähnten praktischen Unterricht erteilen" durch die Wörter "der Anlage II und in Punkt I der Anlage V erwähnten praktischen Unterricht erteilen" ersetzt.
Art. 8 - In Artikel 14 desselben Erlasses werden die Wörter "wie im Basiskurs vorgesehen" durch die Wörter "wie in der Erstschulung vorgesehen" ersetzt.
Art. 9 - Artikel 15 § 2 desselben Erlasses wird durch die folgende Bestimmung ersetzt: "§ 2 - Die Prüfungsausschüsse setzen sich zusammen aus: 1. einem von der zuständigen Behörde bestimmten Präsidenten, 2.einem vom Präsidenten bestimmten Vizepräsidenten, 3. fünf vom Präsidenten bestimmten Beamten, 4.einem vom Präsidenten bestimmten Sekretär.
Es besteht Unvereinbarkeit zwischen der Mitgliedschaft in den Prüfungsausschüssen und einer Verwaltungsfunktion in den in Artikel 16 erwähnten Einrichtungen.
Die Prüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Die Sitzung steht unter dem Vorsitz des Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit unter dem des Vizepräsidenten.
Die Beschlüsse der Prüfungsausschüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Sitzungsvorsitzenden ausschlaggebend." Art. 10 - In Artikel 15 § 3 desselben Erlasses werden die Wörter "auf den in Artikel 6 § 2 erwähnten Aufbaukurs" durch die Wörter "auf die in Artikel 6 § 2 und § 4 erwähnten Aufbaukurse" ersetzt.
Art. 11 - In Artikel 19 desselben Erlasses werden die Wörter "in Anlage V" durch die Wörter "in Anlage VI" ersetzt.
Art. 12 - Anlage I zum selben Erlass wird ersetzt durch Anlage I, die vorliegendem Erlass beigefügt ist.
Art. 13 - In denselben Erlass wird anstelle von Anlage V, die Anlage VI bilden wird, eine neue Anlage V eingefügt, die im Wortlaut wie Anlage II zu vorliegendem Erlass zu lesen ist.
Art. 14 - Der vorliegende Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 15 - Unser mit der Mobilität und dem Transportwesen beauftragter Minister und Unser Minister der Wirtschaft sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 3. August 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik M. VERWILGHEN
Anlage I "ANLAGE I Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 3. August 2007 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2003 über die Schulung der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse mit Ausnahme radioaktiver Stoffe beigefügt zu werden Gegeben zu Brüssel, den 3. August 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik M. VERWILGHEN
Anlage II "ANLAGE V Der Aufbaukurs der Erstschulung zur Erlangung der Schulungsbescheinigung für die Kategorie IV muss mindestens die nachfolgenden Themen umfassen, die die in Artikel 3 § 4 des vorliegenden Erlasses erwähnten Transporte betreffen: a) für die Beförderung gefährlicher Güter geltende allgemeine Vorschriften, b) mit Flüssigtreibstoffen verbundene Gefahr, c) Vorsichts- und Sicherheitsmassnahmen, die angesichts der mit Flüssigtreibstoffen verbundenen Risiken zu treffen sind, d) Verhalten nach einem Unfall (Erste Hilfe, Verkehrssicherung, Grundkenntnisse über die Verwendung von Schutzausrüstungen usw.), e) Bezettelung und Gefahrenkennzeichnung, f) was ein Fahrzeugführer bei der Beförderung von Flüssigtreibstoffen zu tun und zu lassen hat, g) Zweck und Funktionsweise der technischen Ausrüstung der Fahrzeuge, h) beim Be- und Entladen zu treffende Vorsichtsmassnahmen, i) allgemeine Information über die zivilrechtliche Haftung, j) Handhabung und Verstauung der Versandstücke, k) praktische Einzelübung in Sachen Brandbekämpfung, l) praktische Einzelübung in Sachen Erste Hilfe, m) praktische Einzelübungen, die mindestens die bei einem Zwischenfall oder Unfall zu ergreifenden Massnahmen umfassen, n) Fahrverhalten von Tankfahrzeugen, die Bewegungen der Ladung einbegriffen, o) besondere Vorschriften für Tankfahrzeuge, p) allgemeine theoretische Kenntnis der verschiedenen Befüllungs- und Entleerungsvorrichtungen der Tankfahrzeuge, q) zusätzliche spezifische Vorschriften für die Bedienung von Tankfahrzeugen (Zulassungsbescheinigungen, Kennzeichen, Beschilderung und Etikettierung, etc...)." Gesehen, um Unserem Königlichen Erlass vom 3. August 2007 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 2003 über die Schulung der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse mit Ausnahme radioaktiver Stoffe beigefügt zu werden Gegeben zu Brüssel, den 3. August 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik M. VERWILGHEN