gepubliceerd op 30 oktober 2020
Koninklijk besluit betreffende de automatische verbinding tussen het verbruiksprofiel en de elektronische toepassing voor tariefvergelijking op de website van het Instituut. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE
2 SEPTEMBER 2018. - Koninklijk besluit betreffende de automatische verbinding tussen het verbruiksprofiel en de elektronische toepassing voor tariefvergelijking op de website van het Instituut. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 september 2018 betreffende de automatische verbinding tussen het verbruiksprofiel en de elektronische toepassing voor tariefvergelijking op de website van het Instituut (Belgisch Staatsblad van 21 september 2018).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 2. SEPTEMBER 2018 - Königlicher Erlass über die automatische Verbindung zwischen dem Verbrauchsprofil und der elektronischen Anwendung für Tarifvergleich auf der Website des Instituts PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund von Artikel 111 § 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 13.Juni 2005 über die elektronische Kommunikation;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Aufgrund der Stellungnahme des Belgischen Instituts für Post- und Fernmeldewesen vom 15. Januar 2018;
Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 28. Februar 2018;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Dezember 2017;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26.
April 2018;
Aufgrund der Konzertierung im Interministeriellen Ausschuss für Telekommunikation, Rundfunk und Fernsehen vom 25. Mai bis zum 11. Juni 2018;
Aufgrund der Zustimmung des Konzertierungsausschusses vom 27. Juni 2018;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.825/2/V des Staatsrates vom 23. Juli 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers des Fernmeldewesens und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Kunde: Verbraucher, der mit einem Betreiber durch ein Abonnement oder eine Guthabenkarte verbunden ist, 2.Tarifsimulator: elektronische Anwendung im Sinne des Ministeriellen Erlasses vom 30. August 2006 zur Festlegung eines Rahmens für die Schaffung eines EDV-Instruments zur Bewertung des günstigsten Angebots elektronischer Kommunikationsdienste, 3. elektronischem Identifizierungsdienst: einen der anerkannten elektronischen Identifizierungsdienste für Behördenanwendungen innerhalb des föderalen Authentifizierungsdienstes wie in Artikel 9 des Gesetzes vom 18.Juli 2017 über die elektronische Identifizierung erwähnt.
Art. 2 - § 1 - Betreiber stellen Kunden eine oder mehrere URLs zur Verfügung, die die in den entsprechenden Feldern des Tarifsimulators anzugebenden Informationen enthalten. § 2 - Unbeschadet des Artikels 4 § 3 enthält die URL folgende Daten: 1. für Festnetztelefonie: a) Postleitzahl des Nutzers, b) Anzahl Gesprächsminuten bei Anrufen zu nationalen Festnetznummern, c) Anzahl Gesprächsminuten bei Anrufen zu nationalen Mobilfunknummern, 2.für Mobiltelefonie und mobile Daten: a) Anzahl Gesprächsminuten bei Anrufen zu nationalen Nummern, b) Anzahl SMS, die an nationale Nummern gesendet werden, c) verbrauchtes Datenvolumen, ausgedrückt in Megabyte, 3.für Festnetzinternet: a) Postleitzahl des Nutzers, b) gesamtes Datenvolumen, ausgedrückt in Gigabyte, 4.für Produktbündel: in den Nummern 1 bis 3 enthaltene Informationen, Dienste, aus denen die Pakete bestehen, und Anzahl SIM-Karten.
Felder im Tarifsimulator, die nicht automatisch auf der Grundlage der in den Nummern 1 bis 4 enthaltenen Informationen ausgefüllt werden, können vom Nutzer manuell ausgefüllt werden. Der Nutzer kann ebenfalls die Felder, die automatisch ausgefüllt wurden, manuell ändern. § 3 - Die URL wird vom Betreiber über eine anklickbare Schaltfläche im Kundenbereich der Website des Betreibers bereitgestellt.
Die Schaltfläche ist sowohl leicht und schnell zugänglich als auch deutlich sichtbar und erkennbar. Der folgende Text wird in oder unter der Schaltfläche vermerkt: "Bestertarif.be Prüfen Sie hier, ob es günstigere Angebote auf dem Markt gibt." Hat der Kunde mehr als ein Produkt beim Betreiber, sollten ebenso viele anklickbare Schaltflächen angeboten werden wie die Anzahl dieser einzelnen Produkte. Durch Aktivierung jeder dieser Schaltflächen wird eine spezifische URL mit den Verbrauchsparametern erstellt, die sich auf das entsprechende Produkt beziehen.
Spätestens zehn Werktage vor der Bereitstellung der anklickbaren Schaltfläche übermittelt der Betreiber dem Institut die Bildschirmkopien, die das Institut benötigt, um zu prüfen, ob die in vorliegendem Paragraphen vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. § 4 - Die in der URL enthaltenen Informationen über den Verbrauch des Kunden beziehen sich auf den Verbrauch der betreffenden Dienste für mindestens den letzten vollen Monat, der dem Betreiber bekannt ist.
Art. 3 - Die URL wird vom Betreiber an den Tarifsimulator über eine sichere Verbindung gesendet. Beim Empfang der URL des Betreibers werden die empfangenen Werte durch den Tarifsimulator automatisch in die entsprechenden Felder der öffentlichen Schnittstellen des Tarifsimulators eingetragen. Die so angegebenen Werte können vom Kunden auf Wunsch im Tarifsimulator geändert werden.
Art. 4 - § 1 - URLs werden gemäß einer vom Institut festgelegten Struktur aufgebaut. § 2 - Wenn bestimmte Parameter in Bezug auf den Dienst nicht korrekt übertragen werden, zeigt das System eine Fehlermeldung an. § 3 - Die folgenden Codes bestimmen die verschiedenen Dienste und/oder Komponenten der Pakete: - mo - Mobilfunkdienste, - fx - Festnetztelefonie, - bf - Festnetzinternet, - bm - mobiles Internet, - bc - kombiniertes Internet, - be - Bündelangebot, - ms - Multi-SIM-Karten, - mb - Multi-SIM-Karten-Bündelangebot.
Die Sprache des Vertragspartners wird über die URL in Form eines der folgenden Codes übermittelt: - fr - Französisch, - nl - Niederländisch, - en - Englisch, - de - Deutsch. § 4 - Jeder Betreiber erhält vom Institut einen eindeutigen Code, der in die URL aufzunehmen ist, damit der Betreiber vom BIPF identifiziert werden kann. § 5 - Jeder Betreiber erhält vom Institut die Struktur der URLs und eine Beschreibung der Parameter in Bezug auf die betreffenden Dienste. § 6 - Die Betreiber benutzen weder Punkte noch Kommas als Tausendertrennzeichen für die Werte der verschiedenen Parameter, die in URLs eingegeben werden.
Ist ein Parameterwert keine volle Zahl, wird er auf die höhere Einheit aufgerundet.
Art. 5 - Das Institut löscht die in Artikel 2 § 2 erwähnten Daten automatisch, wenn der Nutzer seine Suche im Tarifsimulator abgeschlossen hat.
Das Institut darf keinesfalls die in Artikel 2 § 2 oder in Artikel 4 § 3 erwähnten Daten ganz oder teilweise an Dritte weitergeben. Das Institut kann die in Artikel 4 § 3 erwähnten Daten jedoch in Statistiken aufnehmen, um das Funktionieren des automatisierten Systems zu gewährleisten oder zu verbessern. Zu diesem Zweck kann das Institut Statistiken über die Anzahl der durchgeführten Tarifsimulationen pro Modul, pro Tag und pro Betreiber führen.
Das Institut darf keine anderen als die in den Artikeln 2 § 3 und 4 §§ 3 und 4 erwähnten Daten verarbeiten.
Art. 6 - Die Betreiber dürfen das Klicken auf die bereitgestellte URL zu dem alleinigen Zweck aufzeichnen, das technische Funktionieren der URL und deren Versendung zu verfolgen und zu verbessern.
Art. 7 - Die Betreiber richten in ihrem Kundenbereich eine Seite ein, auf der die Schaltfläche zum Tarifsimulator angezeigt wird. Der Betreiber stellt dem Institut einen Link zu dieser Seite zur Verfügung, damit er auf die Website des Tarifsimulators gesetzt werden kann. Der Betreiber sieht die Möglichkeit vor, sich direkt auf dieser Seite einzuloggen. Die Aktivierung der auf dieser Seite angezeigten, anklickbaren Schaltfläche(n) kann erst erfolgen, nachdem sich der Kunde gemäß dem üblichen Verfahren, das der Betreiber für den Zugang zum Kundenbereich anwendet, authentifiziert hat.
Art. 8 - Vorliegender Königlicher Erlass tritt am 1. Dezember 2018 in Kraft.
Art. 9 - Der für Fernmeldewesen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 2. September 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Fernmeldewesens A. DE CROO