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Koninklijk Besluit van 02 mei 2019
gepubliceerd op 22 september 2020

Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 op het stuk van de belastingvermindering voor uitgaven verricht in het kader van een adoptieprocedure als bedoeld in artikel 14548, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst financien
numac
2020042967
pub.
22/09/2020
prom.
02/05/2019
ELI
eli/besluit/2019/05/02/2020042967/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN


2 MEI 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 op het stuk van de belastingvermindering voor uitgaven verricht in het kader van een adoptieprocedure als bedoeld in artikel 14548, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 mei 2019 tot wijziging van het KB/WIB 92 op het stuk van de belastingvermindering voor uitgaven verricht in het kader van een adoptieprocedure als bedoeld in artikel 14548, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 (Belgisch Staatsblad van 14 mei 2019).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 2. MAI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich der in Artikel 14548 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Steuerermäßigung für Ausgaben im Rahmen eines Adoptionsverfahrens BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, durch das Gesetz vom 11.März 2018 zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf die Einführung einer Steuerermäßigung für Adoptionskosten ist ein neuer Artikel 14548 in das Einkommensteuergesetzbuch 1992 (EStGB 92) eingefügt worden.

In diesem Artikel 14548 des EStGB 92 ist eine Steuerermäßigung für Kosten vorgesehen, die den Adoptionskandidaten im Rahmen eines nationalen oder internationalen Adoptionsverfahrens entstanden sind.

Diese Steuerermäßigung wird nur bei Adoptionsverfahren gewährt, an denen ein zugelassener Adoptionsdienst beteiligt ist.

Adoptionskandidaten, die nur den Weg zur Adoptionsvorbereitung absolviert oder ein negatives Eignungsurteil erhalten haben, kommen daher für diese Steuerermäßigung nicht in Betracht. In diesen verschiedenen Phasen des Verfahrens ist nämlich noch kein zugelassener Adoptionsdienst beteiligt.

Dieser Erlass hat zum Ziel, die verschiedenen Modalitäten für die Gewährung dieser Steuerermäßigung für Adoptionskosten festzulegen, für die der Gesetzgeber Ihnen eine Ermächtigung erteilt hat (Artikel 14548 Absatz 6 des EStGB 92).

Besprechung der Artikel Artikel 1 - Ausgaben, die für die Steuerermäßigung in Betracht kommen Im Entwurf von Artikel 6318/16 § 1 des KE/EStGB 92 wird zunächst präzisiert, welche Ausgaben im Rahmen der in Artikel 14548 des EStGB 92 erwähnten Steuerermäßigung berücksichtigt werden können. Ungeachtet des Ausgangs des Adoptionsverfahrens handelt es sich für jede der in Artikel 14548 Absatz 2 des EStGB 92 erwähnten Kategorien um folgende Ausgaben: 1. Ausgaben, die im Rahmen des Eignungsverfahrens getätigt werden Diese Ausgaben betreffen sowohl Kosten für Informationssitzungen als auch Kosten für den Adoptionsvorbereitungszyklus und Kosten für die Hinterlegung einer Antragschrift zwecks Erwirkung eines Eignungsurteils.2. Ausgaben, die von einem zugelassenen Adoptionsdienst in Rechnung gestellt werden Diese Ausgaben betreffen nicht nur Kosten, die vom zugelassenen Adoptionsdienst für seine Begleitung im Rahmen des Matchings in Rechnung gestellt werden, sondern auch Kosten in Bezug auf die postadoptive Betreuung (wenn diese noch im Besteuerungszeitraum, in dem das Adoptionsverfahren als abgeschlossen gilt, gezahlt werden) und Kosten, für die der zugelassene Adoptionsdienst als Vermittler beteiligt ist.In letzterem Fall stellt der zugelassene Dienst nämlich nicht eine seiner eigenen Leistungen in Rechnung, sondern ist als Vermittler für Leistungen anderer Dienste beteiligt und gewährleistet die Kontrolle darüber, ob diese Kosten gerechtfertigt sind. 3. Ausgaben für Bearbeitungsgebühren im Herkunftsland des Adoptivkindes Diese Ausgaben betreffen insbesondere Kosten für einen Anwalt, Notar, Vertreter oder anderen Vermittler im Adoptionsverfahren.Um innerhalb vernünftiger Grenzen zu bleiben, kommen diese Ausgaben nur für die Steuerermäßigung in Betracht, sofern sie von der Zentralbehörde (für Belgien: der Zentralbehörde der zuständigen Gemeinschaft) gebilligt worden sind. Kosten, die in den Mustervereinbarungen aufgenommen sind, die diese Behörde pro Land erstellt und den Adoptionskandidaten bei Beginn des Adoptionsverfahrens übergibt, gelten als von dieser Behörde angenommen. Dank dieser Mustervereinbarungen wissen Adoptionskandidaten, wieviel insgesamt eine Adoption in einem gewissen Land kostet und in welchem Maße diese Kosten als vernünftig und voraussichtlich betrachtet werden müssen.

Der Vorschlag des Staatsrates, ein alternatives Billigungsverfahren vorzusehen, falls im Aufnahmeland die Billigung durch die Zentralbehörde nicht vorgesehen ist, ist nicht berücksichtigt worden.

Tatsächlich weist nichts darauf hin, dass diese Situation zurzeit problematisch sein könnte. Ein solches Verfahren kann gegebenenfalls später nach Konzertierung mit den belgischen Zentralbehörden eingeführt werden.

Diese Bearbeitungsgebühren umfassen ebenfalls die Kosten für Erlangung, Übersetzung und Legalisation der verschiedenen Unterlagen, die von belgischen und ausländischen Verwaltungen ausgestellt werden müssen, und bestimmte finanzielle Beiträge, die im Herkunftsland des Kindes verlangt werden. Diese Beiträge wurden bereits in den Erläuterungen zum Gesetz vom 11. März 2018 erwähnt: "Da im Herkunftsland entstandene Bearbeitungsgebühren schwieriger zu ermitteln sind, können sie weit ausgelegt werden: Es handelt sich zum Beispiel um Kosten für Dienstleistungen im Ausland, Kosten für Gerichtsverfahren im Ausland, Schenkungen im Ausland usw." (Übersetzung) (Parl. Dok., Nr. 54-2740/001, S. 8). In zahlreichen Ländern sind diese finanziellen Beiträge tatsächlich nicht optional, sondern werden wirklich vom Herkunftsland des Kindes auferlegt. Der Zweck dieser Beiträge kann unterschiedlich sein: Entwicklung sozialer Projekte im Land, Unterstützung lokaler Aufnahmestrukturen, ... Zur Abschreckung vor finanziellen Beiträgen mit unbekannter Zweckbestimmung kommen diese Beiträge für die Steuerermäßigung nur in Betracht, sofern der Betrag dieser Beiträge in den Rechtsvorschriften des Herkunftslandes vorgesehen ist oder die Beiträge unmittelbar an die ausländische Zentralbehörde gezahlt werden. 4. Ausgaben für eine Hin- und Rückreise der Adoptiveltern in das/aus dem Herkunftsland des Adoptivkindes und Kosten für die Beförderung des Adoptivkindes zum Wohnort der Adoptiveltern In den Erläuterungen zum Gesetz vom 11.März 2018 wurde folgender Grundsatz bereits festgelegt: "Reise- und Aufenthaltskosten der Adoptiveltern im Rahmen eines Adoptionsverfahrens im Ausland oder für die Abholung des Kindes und Kosten für die Beförderung des Kindes zum Wohnort der Adoptiveltern kommen ebenfalls (...) in den Grenzen des allgemeinen Höchstbetrags (...) in Betracht." (Übersetzung) (Parl.

Dok., Nr. 54-2740/001, S. 8).

Ausgaben für Fahrkarten sind auf Kosten begrenzt, die nicht unangemessen über die Bedürfnisse der Adoptiveltern oder des Kindes hinausgehen. Diese Ausgaben betreffen vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände Kosten für Reisen in der Economyklasse oder in der zweiten Klasse ohne Upgrade oder Sonstiges. Kosten für die Beförderung des persönlichen Gepäcks der Adoptiveltern und des Kindes sind ebenfalls betroffen.

Wenn die Fahrt in das/aus dem Herkunftsland des Adoptivkindes ganz oder teilweise mit einem Personenkraftwagen erfolgt, werden die zu berücksichtigenden Ausgaben gemäß der Kilometerentschädigung festgelegt, die in Anwendung von Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten gelten würde. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019 beträgt die Kilometerentschädigung 0,3573 EUR (Rundschreiben Nr.666 des Föderalen Öffentlichen Dienstes Personal und Organisation vom 14. Juni 2018). Kosten für die Erlangung von Visa sind ebenfalls betroffen. 5. Ausgaben für den Aufenthalt der Adoptiveltern im Herkunftsland des Adoptivkindes Zur Abgrenzung der zu berücksichtigenden Ausgaben kann ebenfalls auf die Passage der vorerwähnten Erläuterungen verwiesen werden (Parl. Dok., Nr. 54-2740/001, S. 8). Diese Ausgaben sind auf ordnungsgemäß gerechtfertigte tatsächliche Übernachtungskosten begrenzt unter Ausschluss der Verpflegungskosten und anderen Ausgaben, die in jedem Fall auch in Belgien getätigt worden wären. Zudem sind sie auf die Aufenthaltsentschädigung begrenzt, die Personalmitgliedern des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit höchstens gewährt wird.

Diese Entschädigung wird durch Ministeriellen Erlass festgelegt (siehe Ministeriellen Erlass vom 2. Juli 2018 zur Festlegung von Aufenthaltsentschädigungen zugunsten von Personalmitgliedern und Vertretern des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, die sich in offiziellem Auftrag ins Ausland begeben oder in internationalen Kommissionen sitzen). In diesem Ministeriellen Erlass ist pro Land ein Höchstbetrag für Aufenthaltskosten festgelegt. Diese Beträge werden hier ebenfalls als Höchstbetrag verwendet, der für die Aufenthaltskosten der Adoptionskandidaten im Herkunftsland des Kindes angenommen werden kann. Jedoch müssen die Kosten selbst immer belegt werden, da es sich hier nur um einen Höchstbetrag handelt.

Zeitpunkt, zu dem das Adoptionsverfahren als abgeschlossen gilt Im Rahmen der Steuerermäßigung für Adoptionskosten ist der König ebenfalls ermächtigt worden, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem das Adoptionsverfahren als abgeschlossen gilt. Die Steuerermäßigung wird nämlich nur gewährt, wenn das Adoptionsverfahren abgeschlossen ist, und die für die Steuerermäßigung zu berücksichtigenden Ausgaben sind die Ausgaben, die in dem Besteuerungszeitraum, in dem das Adoptionsverfahren abgeschlossen wird, und in den fünf vorhergehenden Besteuerungszeiträumen getätigt worden sind (Artikel 14548 Absatz 3 des EStGB 92). Im Entwurf von Artikel 6318/16 § 2 des KE/EStGB 92 wird in Ausführung von Artikel 14548 Absatz 6 des EStGB 92 bestimmt, wann das Adoptionsverfahren als abgeschlossen gelten muss.

Wenn das Adoptionsverfahren tatsächlich zu einer (nationalen oder internationalen) Adoption führt, gilt das Verfahren als an dem Datum abgeschlossen, an dem die Adoption in die Personenstandsregister übertragen wird.

Wenn das Adoptionsverfahren jedoch nicht zu einer Adoption führt, gilt das Verfahren als an dem Datum abgeschlossen, an dem die Vereinbarung mit dem Adoptionsdienst gebrochen wird, ob wegen Beendigung des Verfahrens durch eine der beiden Parteien oder wegen Nichtverlängerung des positiven Eignungsurteils. Auf diese Weise kommen Eltern, die das Adoptionsverfahren aus einem anderen Grund als der Verweigerung der Eignungsbescheinigung (zum Beispiel aus persönlichen Gründen, aus Gründen der Aussetzung oder Schließung eines Adoptionsweges oder der Überschreitung bestimmter Wartefristen) unterbrechen müssen, ebenfalls für die Steuerermäßigung in Betracht.

Anwendung der Steuerermäßigung für Gebietsfremde, für die die Steuer gemäß Artikel 243/1 des EStGB 92 berechnet wird Steuerpflichtige, die der Steuer der Gebietsfremden unterliegen und den Großteil ihrer Berufseinkünfte in Belgien beziehen, können ebenfalls für die Steuerermäßigung für Adoptionskosten in Betracht kommen. Wenn die Steuer für diese Steuerpflichtigen gemäß Artikel 243/1 des EStGB 92 berechnet wird, gelten einige spezifische Bedingungen. So kommen die Ausgaben, die von einem Adoptionsdienst des Staates, in dem der Steuerpflichtige seinen gewöhnlichen Wohnort hat, in Rechnung gestellt werden, für die Steuerermäßigung nur in Betracht, wenn dieser Dienst gemäß den von Ihnen festgelegten Bedingungen als zugelassen gilt (Artikel 243/1 Nr. 2bis/1 Buchstabe b) des EStGB 92).

Mit dem Entwurf von Artikel 6318/16 § 3 des KE/EStGB 92 wird dieser Punkt ausgeführt. Darin wird bestimmt, dass ein ausländischer Adoptionsdienst als zugelassen gilt, wenn dieser Dienst von der Zentralbehörde des Staates, dem er untersteht, zugelassen worden ist.

Da Letzterer das Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption ratifizieren musste (siehe Artikel 243/1 Nr. 2bis/1 Buchstabe a) des EStGB 92), hat das Wohl des Kindes beim Adoptionsverfahren zwangsläufig Vorrang. Artikel 11 des Übereinkommens findet insbesondere Anwendung auf alle zugelassenen Dienste und darin sind Bedingungen in Bezug auf den nichtgewinnbringenden Zweck des zugelassenen Dienstes, seine Verwaltung durch qualifizierte und integre Personen und die Aufsicht durch die zuständigen Behörden des betreffenden Staates festgelegt. Dies entspricht daher dem Willen des Gesetzgebers, der im Gesetz vom 11. März 2018 geäußert worden ist.

Art. 2 - In diesem Artikel wird das Inkrafttreten des Erlasses geregelt.

Dieser Erlass tritt gleichzeitig mit Artikel 14548 des EStGB 92 in Kraft, das heißt ab dem Steuerjahr 2019.

Art. 3 - In diesem Artikel wird der für Finanzen zuständige Minister mit der Ausführung dieses Erlasses beauftragt.

Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO

2. MAI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich der in Artikel 14548 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Steuerermäßigung für Ausgaben im Rahmen eines Adoptionsverfahrens PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: - des Artikels 14548 Absatz 6, eingefügt durch das Gesetz vom 11.März 2018, - des Artikels 243/1 Nr. 2bis/1 Buchstabe b), eingefügt durch das Gesetz vom 11. März 2018;

Aufgrund des KE/EStGB 92;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Februar 2019;

Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 15.

März 2019;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.710 des Staatsrates vom 25. April 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Kapitel 1 des KE/EStGB 92 wird ein Abschnitt 25undecies/6, der Artikel 6318/16 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 25undecies/6 - Steuerermäßigung für Adoptionskosten (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 14548) Art. 6318/16 - § 1 - In Artikel 14548 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Ausgaben, die im Rahmen eines Adoptionsverfahrens getätigt werden, werden für die in diesem Artikel erwähnte Steuerermäßigung nur berücksichtigt, wenn sie sich auf folgende Kosten beziehen: 1. in Bezug auf Ausgaben in Zusammenhang mit dem Eignungsverfahren: a) Beiträge für Informationssitzungen, die von der zuständigen Zentralbehörde des Landes, in dem die Adoptiveltern ihren gewöhnlichen Wohnort haben, organisiert werden, b) Beiträge für den Vorbereitungszyklus, der von der zuständigen Zentralbehörde des Landes, in dem die Adoptiveltern ihren gewöhnlichen Wohnort haben, organisiert wird, c) Kosten für die Hinterlegung einer Antragschrift zwecks Erwirkung eines Eignungsurteils beim zuständigen Gericht in dem Land, in dem die Adoptiveltern ihren gewöhnlichen Wohnort haben, 2.in Bezug auf Ausgaben für Kosten, die von einem zugelassenen Adoptionsdienst in Rechnung gestellt werden: a) Kosten für die Begleitung im Rahmen des Matchings durch den zugelassenen Adoptionsdienst, b) Kosten in Bezug auf die postadoptive Betreuung, c) Kosten, für die der zugelassene Adoptionsdienst als Vermittler beteiligt ist, 3.in Bezug auf Ausgaben für Bearbeitungsgebühren im Herkunftsland des Adoptivkindes: a) Kosten für einen Anwalt, Notar, Vertreter oder anderen Vermittler, sofern diese Ausgaben von der zuständigen Zentralbehörde im Aufnahmeland gebilligt worden sind. Kosten, die in einer Mustervereinbarung aufgenommen sind, die die zuständige Zentralbehörde des Aufnahmelandes pro Herkunftsland erstellt, gelten als von dieser Behörde angenommen, b) Kosten für Erlangung, Übersetzung und Legalisation der Unterlagen, die bei öffentlichen Verwaltungen erhalten werden müssen, c) finanzielle Beiträge, die im Herkunftsland des Kindes verlangt werden, sofern der Betrag dieser Beiträge in den Rechtsvorschriften des Herkunftslandes vorgesehen ist oder die Beiträge unmittelbar an die Zentralbehörde des Herkunftslandes gezahlt werden, 4.in Bezug auf Ausgaben für eine Hin- und Rückreise der Adoptiveltern in das/aus dem Herkunftsland des Adoptivkindes und Kosten für die Beförderung des Adoptivkindes zum Wohnort der Adoptiveltern: a) Kosten für Fahrkarten einschließlich der Kosten für die Beförderung des Gepäcks, sofern sie nicht unangemessen über die Bedürfnisse der Adoptiveltern oder des Kindes hinausgehen, b) Kosten für Fahrten mit dem Personenkraftwagen, die gemäß der Kilometerentschädigung festgelegt werden, wie sie in Anwendung von Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 18.Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten am Datum der Fahrt gilt, c) Visakosten, 5.in Bezug auf Ausgaben für den Aufenthalt der Adoptiveltern im Herkunftsland des Adoptivkindes: ordnungsgemäß belegte Übernachtungskosten, die auf die Aufenthalts-entschädigung wie vom Minister der Auswärtigen Angelegenheiten festgelegt begrenzt sind, die den dem Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit unterstehenden Vertretern und Beamten höchstens gewährt wird, die sich in offiziellem Auftrag ins Ausland begeben oder in internationalen Kommissionen sitzen. § 2 - Wenn das Adoptionsverfahren tatsächlich zu einer Adoption führt, gilt das Verfahren als an dem Datum abgeschlossen, an dem die Adoption in die Personenstandsregister übertragen wird.

Wenn das Adoptionsverfahren nicht zu einer Adoption führt, gilt das Verfahren als an dem Datum abgeschlossen, an dem die Vereinbarung mit dem zugelassenen Adoptionsdienst gebrochen wird. § 3 - Ein Adoptionsdienst des Staates, in dem der Steuerpflichtige seinen gewöhnlichen Wohnort hat, gilt gemäß Artikel 243/1 Nr. 2bis/1 Buchstabe b) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 als zugelassen, wenn dieser Dienst von der Zentralbehörde des Staates, dem er untersteht, zugelassen worden ist." Art. 2 - Vorliegender Erlass ist ab dem Steuerjahr 2019 anwendbar.

Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO

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