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Koninklijk Besluit van 02 maart 2007
gepubliceerd op 17 juni 2008

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2008000493
pub.
17/06/2008
prom.
02/03/2007
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


2 MAART 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 maart 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 14 maart 2007).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 2. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30.März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere des Artikels 121, so wie er durch das Gesetz vom 26. April 2002 ersetzt worden ist, und des Artikels 137bis, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juni 2006;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol), insbesondere der Artikel VI.II.20 Absatz 1, VI.II.38, VI.II.39 Absatz 1 und 3, VI.II.40, VII.II.3 § 2, VII.IV.3 § 2, IX.I.9, IX.II.6 Absatz 1 und X.III.1 Nr. 2 Buchstabe a) ;

Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 4.

Februar 2005;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 21.

Februar 2006;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 12. Oktober 2005;

In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.780/2/V des Staatsrates vom 19. Juli 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund des Protokolls Nr. 260/2 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 31. Januar 2007;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel VI.II.20 Absatz 1 RSPol wird durch folgenden Absatz ersetzt : « Art. VI.II.20 - Der vom Minister gemäss Artikel VI.II.19 § 1 Absatz 1 bestimmte Dienst leitet die Bewerbungen je nachdem, ob es sich um eine Vakanz in einem Korps der lokalen Polizei oder bei der föderalen Polizei handelt, unverzüglich an den Korpschef beziehungsweise den Generalkommissar oder den betreffenden Generaldirektor weiter. » Art. 2 - Artikel VI.II.38 RSPol wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. VI.II.38 - Der Generaldirektor des Personals vergleicht gegebenenfalls aufgrund der gleich lautenden Stellungnahme des Generalkommissars für die innerhalb des Generalkommissariats zu vergebenden Stellen oder des betreffenden Generaldirektors für die innerhalb seiner Generaldirektion zu vergebenden Stellen die jeweiligen Ansprüche und Verdienste der von der föderalen Auswahlkommission für Offiziere der föderalen Polizei beziehungsweise von der föderalen Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der föderalen Polizei für geeignet befundenen Bewerber auf der Grundlage des Vorschlags dieser Auswahlkommission und der in Artikel VI.II.35 Absatz 3 bestimmten Angaben; anschliessend entscheidet er, welcher Bewerber für die durch Mobilität zu vergebende Stelle am geeignetsten ist.

Ist dieser Bewerber ein Offizier der föderalen Polizei beziehungsweise ein Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A der föderalen Polizei, bestellt der Generaldirektor des Personals ihn in die durch Mobilität zu vergebende Stelle.

Ist dieser Bewerber Inhaber eines in Artikel VII.II.4 Nr. 3 erwähnten Direktionsbrevets oder ein Offizier eines Korps der lokalen Polizei beziehungsweise Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A eines Korps der lokalen Polizei, schlägt der Generaldirektor des Personals ihn der Ernennungsbehörde im Hinblick auf seine Ernennung vor; anschliessend bestellt er das ernannte Personalmitglied in die durch Mobilität innerhalb der föderalen Polizei zu vergebende Stelle. » Art. 3 - Artikel VI.II.39 Absatz 1 und 3 RSPol wird durch folgende Absätze ersetzt : « Handelt es sich um eine durch Mobilität zu vergebende Stelle, die gemäss Artikel VI.II.22 dem Dienstalter nach zugeteilt wird, bestimmt der Generaldirektor des Personals die Rangfolge im Dienstalter für die für zulässig erklärten Bewerbungen.

Ist der Bewerber mit dem höchsten Dienstalter ein Mitglied eines Korps der lokalen Polizei, ernennt der Generaldirektor des Personals ihn oder stellt er ihn ein; anschliessend bestellt er ihn in die durch Mobilität bei der föderalen Polizei zu vergebende Stelle. » Art. 4 - Artikel VI.II.40 RSPol wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. VI.II.40 - Handelt es sich um eine durch Mobilität zu vergebende Stelle für ein Personalmitglied eines anderen Kaders als des Offizierskaders oder für ein Personalmitglied einer anderen Stufe als der Stufe A und handelt es sich nicht um eine Stelle im Sinne von Artikel VI.II.22, vergleicht der Generaldirektor des Personals gegebenenfalls aufgrund der gleich lautenden Stellungnahme des Generalkommissars für die innerhalb des Generalkommissariats zu vergebenden Stellen oder des betreffenden Generaldirektors für die innerhalb seiner Generaldirektion zu vergebenden Stellen die Ansprüche und Verdienste der für zulässig befundenen Bewerbungen auf der Grundlage der in Artikel VI.II.35 Absatz 3 bestimmten Angaben; anschliessend entscheidet er, welcher Bewerber am geeignetsten ist.

Ist dieser Bewerber ein Mitglied der föderalen Polizei, bestellt der Generaldirektor des Personals ihn in die durch Mobilität zu vergebende Stelle.

Ist dieser Bewerber ein Mitglied eines Korps der lokalen Polizei, ernennt der Generaldirektor des Personals ihn oder stellt er ihn ein; anschliessend bestellt er das ernannte beziehungsweise eingestellte Personalmitglied in die durch Mobilität bei der föderalen Polizei zu vergebende Stelle. » Art. 5 - Artikel VII.II.3 § 2 RSPol wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Mit Ausnahme der in § 1 erwähnten Gehaltstabellenerhöhung wird die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn vom Generalkommissar oder von dem von ihm bestimmten Generaldirektor beziehungsweise vom Korpschef oder von dem von ihm bestimmten Personalmitglied gewährt. Wenn ein Personalmitglied der lokalen Polizei bei der Bewertung jedoch die Endnote « ungenügend » erhalten hat, ist die im Rahmen der Gehaltstabellenlaufbahn zuständige Behörde der Bürgermeister oder das Polizeikollegium.

Der Minister legt die Modalitäten mit Bezug auf diese Gewährung fest. » Art. 6 - Artikel VII.IV.3 § 2 RSPol wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Mit Ausnahme der in § 1 erwähnten Gehaltstabellenerhöhung wird die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn vom Generalkommissar oder von dem von ihm bestimmten Generaldirektor beziehungsweise vom Korpschef oder von dem von ihm bestimmten Personalmitglied gewährt. Wenn ein Personalmitglied der lokalen Polizei bei der Bewertung jedoch die Endnote « ungenügend » erhalten hat, ist die im Rahmen der Gehaltstabellenlaufbahn zuständige Behörde der Bürgermeister oder das Polizeikollegium.

Der Minister legt die Modalitäten mit Bezug auf diese Gewährung fest. » Art. 7 - Artikel IX.I.9 RSPol wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. IX.I.9 - Das Personalmitglied kann seinen freiwilligen Rücktritt anhand eines an den Generaldirektor des Personals oder an den von ihm bestimmten Direktor der Direktion seiner Generaldirektion beziehungsweise an den Korpschef oder das von diesem bestimmte Personalmitglied gerichteten Briefs einreichen. Es darf nur mit Zustimmung der vorerwähnten Behörde und unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist aus dem Dienst treten. Hat diese Behörde innerhalb sechzig Tagen nach dem Datum des Versands des Antrags nicht geantwortet, gilt die Zustimmung als erteilt.

Die in Absatz 1 erwähnte Kündigungsfrist beginnt am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem das Personalmitglied von dem in Absatz 1 erwähnten Beschluss in Kenntnis gesetzt worden ist, oder am Tag, an dem die Frist von sechzig Tagen nach dem Datum des in Absatz 1 erwähnten Versands abgelaufen ist.

Die in Absatz 1 erwähnte Behörde kann die in Absatz 1 erwähnte Kündigungsfrist mit dem Einverständnis des Personalmitglieds verkürzen.

Wenn der freiwillige Rücktritt für das Personalmitglied mit der Verpflichtung einhergehen kann, dem Staat, der Gemeinde oder der Mehrgemeindezone die in Artikel 85 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste erwähnte Entschädigung zu zahlen, leitet die in Absatz 1 erwähnte Behörde den Rücktrittsantrag unverzüglich an den Minister beziehungsweise an den Bürgermeister oder das Polizeikollegium weiter, die in diesem Fall unter den gleichen Bedingungen wie den in Absatz 1 erwähnten Bedingungen dafür zuständig sind, über den Rücktrittsantrag zu entscheiden und gegebenenfalls die in Absatz 1 erwähnte Kündigungsfrist mit dem Einverständnis des Personalmitglieds zu verkürzen. » Art. 8 - In Artikel IX.II.6 Absatz 1 RSPol wird anstelle von Nr. 2, die Nr. 3 wird, eine neue Nummer 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 2. in dem in Artikel VIII.XI.5 erwähnten Fall : je nach Fall durch den Generaldirektor des Personals oder den von ihm bestimmten Direktor der Direktion seiner Generaldirektion oder den Korpschef oder das von diesem bestimmte Personalmitglied. » Art. 9 - In Artikel X.III.1 Nr. 2 Buchstabe a) RSPol werden die Wörter « den Minister » durch die Wörter « den Minister oder seinen Beauftragten » ersetzt.

Art. 10 - Ab dem in Artikel 54 des Gesetzes vom 20. Juni 2006 zur Abänderung bestimmter Texte über die integrierte Polizei erwähnten Datum versteht man in den Gesetzes- und Verordnungstexten bis zu ihrer Anpassung unter « Generaldirektion des Personals der föderalen Polizei » die « Generaldirektion der materiellen Mittel der föderalen Polizei » und die « Generaldirektion der operativen Unterstützung der föderalen Polizei » sowie unter « Generaldirektor der Generaldirektion des Personals der föderalen Polizei » den « Generaldirektor der Generaldirektion der Materiellen Mittel der föderalen Polizei » und den « Generaldirektor der Generaldirektion der operativen Unterstützung der föderalen Polizei » beziehungsweise die « Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung » und den « Generaldirektor der Generaldirektion der Unterstützung und der Verwaltung », und zwar in Bezug auf die Zuständigkeiten und die Personalmitglieder, die davon abhängen.

Art. 11 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 2. März 2007 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL

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