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Koninklijk Besluit van 02 maart 2007
gepubliceerd op 16 maart 2007

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 1 mei 2006 betreffende de toekenning van eervolle onderscheidingen in de Nationale Orden

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2007000197
pub.
16/03/2007
prom.
02/03/2007
ELI
eli/besluit/2007/03/02/2007000197/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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2 MAART 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 1 mei 2006 betreffende de toekenning van eervolle onderscheidingen in de Nationale Orden


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 1 mei 2006 betreffende de toekenning van eervolle onderscheidingen in de Nationale Orden, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 1 mei 2006 betreffende de toekenning van eervolle onderscheidingen in de Nationale Orden.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 2 maart 2007.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 1. MAI 2006 - Gesetz über die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in den nationalen Orden ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist unter nationalen Orden zu verstehen: - der Leopoldorden, geschaffen durch das Gesetz vom 11. Juli 1832, - der Kronenorden, eingesetzt durch die Dekrete vom 15. Oktober 1897 und 25. Juni 1898, - der Leopold-II-Orden, geschaffen durch das Dekret vom 24. August 1900.

Die hierarchische Rangordnung der Ehrenzeichen, aus denen die belgischen nationalen Orden zusammengesetzt sind, ist in der Anlage zu vorliegendem Gesetz aufgenommen.

Art. 3 - Der König bestimmt die Regeln und das Verfahren für die Verleihung von Ehrenauszeichnungen und für die höheren Verleihungen und billigt die betreffenden Regelungen.

Art. 4 - Niemand darf mehreren Regelungen gleichzeitig unterliegen.

Die Auszeichnungen werden aufgrund der Haupttätigkeit verliehen. Die Häufung mehrerer Funktionen führt nicht zu einer Häufung von Auszeichnungen; dies gilt nicht für Kriegsauszeichnungen.

Die Verleihung einer Auszeichnung in den nationalen Orden darf nicht als eine Anerkennung bestimmter getroffener Wahlen, eingenommener Standpunkte oder politischer Handlungen betrachtet werden.

Art. 5 - § 1 - In den Regelungen wird vorgesehen, dass die Auszeichnungen in den nationalen Orden in regelmässigen Abständen aufgrund des Alters oder der Laufbahn verliehen werden. § 2 - Diese Regel gilt nicht nur für Verleihungen in jedem separat berücksichtigten Orden, sondern auch für das hierarchische Ganze, in das die verschiedenen Klassen dieser Orden sich einfügen. § 3 - Von vorliegender Regel kann abgewichen werden, wenn die betreffende Person aufgrund einer Änderung der Haupttätigkeit unter ein anderes Statut zu stehen kommt.

Art. 6 - § 1 - Die Stellungnahme des für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Ministers ist erforderlich: - für Vorschläge, die von den im Gesetz erwähnten Grundsätzen, von den Regelungen und von den Verleihungstabellen abweichen, - für Vorschläge in Ermangelung einer Regelung oder, im Privatsektor, für die Verleihung von Auszeichnungen ab dem Kommandeurkreuz des Leopold-II-Ordens. § 2 - Für die Verleihung von Auszeichnungen ab der Auszeichnung eines Kommandeurs müssen die in § 1 erwähnten Vorschläge, für die der für auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister eine günstige Stellungnahme abgegeben hat, dem Ministerrat zur Billigung vorgelegt werden, mit Ausnahme der in Artikel 3 erwähnten höheren Verleihungen. § 3 - Vorschläge zur Verleihung des Grossen Bandes des Leopoldordens, die nicht in die alleinige Zuständigkeit des für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Ministers fallen, müssen nach Stellungnahme des Kabinetts des Königs und nach günstiger Stellungnahme des Ministers dem Ministerrat zur Billigung vorgelegt werden, mit Ausnahme der in Artikel 3 erwähnten höheren Verleihungen. § 4 - Wenn der für auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister eine negative Stellungnahme abgibt, kann das zuständige Regierungsmitglied den Premierminister ersuchen, eine Schiedsentscheidung zu treffen.

Wenn Letzterer die vorhergehende Stellungnahme aufhebt, wird der Vorschlag ungeachtet des vorgeschlagenen Grades dem Ministerrat zur Billigung vorgelegt.

Art. 7 - § 1 - Niemandem darf eine Auszeichnung verliehen werden, die nicht höher ist als diejenige, die er in der kombinierten Hierarchie der nationalen Orden bereits besitzt. § 2 - Wenn keine höhere Auszeichnung verliehen werden kann, aber der Wille bestehen bleibt, der betreffenden Person eine Ehrenauszeichnung zu verleihen, kann jedoch ausnahmsweise von der in § 1 vorgesehenen Regel abgewichen werden, unter Vorbehalt folgender Bedingungen: - Die vorherige Zustimmung des für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Ministers ist erforderlich und für Grade ab dem eines Kommandeurs ist die vorherige Billigung des Ministerrates erforderlich. - Diese Abweichung darf nur einmal für dieselbe Person benutzt werden. - Die betreffende Person muss mindestens sechzig Jahre alt sein. - Die vorgeschlagene Auszeichnung darf in der kombinierten Hierarchie der nationalen Orden nicht mehr als zwei Grade unter der höchsten Auszeichnung, die die betreffende Person besitzt, liegen. - Die mit dieser Abweichung verliehene Auszeichnung darf nicht unter dem Offizierkreuz des Leopoldordens liegen.

Art. 8 - Eine neue Verleihung in den nationalen Orden darf nur im nächsthöheren oder übernächsthöheren Grad in der kombinierten Hierarchie der nationalen Orden erfolgen.

Von vorliegender Regel kann abgewichen werden, wenn die betreffende Person ihre Haupttätigkeit ändert und für die in Artikel 3 erwähnten höheren Verleihungen.

Art. 9 - Die Ablehnung einer Ehrenauszeichnung in den nationalen Orden seitens der betreffenden Person ist unwiderruflich und hat zur Folge, dass diese Person nicht mehr für eine Ernennung oder Beförderung in diesen Orden vorgeschlagen werden kann.

Art. 10 - Für die Ausübung einer Berufstätigkeit ohne besondere und gefährliche Umstände werden keine posthumen Ehrenzeichen verliehen.

Ein posthumes Ehrenzeichen darf sowohl auf ziviler als auch militärischer Ebene nur aus Kriegsgründen oder beim Tod des Betreffenden entweder bei der Ausübung gefährlicher Aufgaben im Dienst des Vaterlands oder bei Helden- oder Selbstaufopferungstaten dem Nächsten gegenüber verliehen werden.

Unbeschadet des vorhergehenden Absatzes kann der König nach Billigung durch den Ministerrat einer Person ein Ehrezeichen posthum verleihen, deren Verdienste aussergewöhnlich sind und deren Tod nach Vorlage des Verleihungsvorschlags vor dem Ministerrat eingetreten ist.

Art. 11 - § 1 - Personen, gegen die ein gerichtliches Strafverfahren, ob Ermittlung oder Untersuchung, oder ein Disziplinarverfahren läuft, werden vor Ablauf dieses Verfahrens nicht für eine Auszeichnung in den nationalen Orden vorgeschlagen. Öffentliche Dienste sind nicht verpflichtet, in diesem Zusammenhang systematische Untersuchungen durchzuführen.

Wenn sie jedoch Kenntnis davon haben, müssen sie sich vorläufig jeder neuen Initiative enthalten.

Dennoch müssen sie sich vergewissern, dass keine Verurteilung vorliegt. § 2 - Bei Einstellung der Strafverfolgung, des Verfahrens, bei Freispruch oder wenn keine Disziplinarstrafe verhängt wird, wird der Verleihungsvorschlag mit derselben Rangeinnahme wie derjenigen des ursprünglichen Vorschlags eingereicht oder erneut eingereicht; die Aussetzungsdauer kann für die Berechnung des für eine eventuelle spätere Verleihung erforderlichen Zeitraums berücksichtigt werden. § 3 - Bei einer Verurteilung oder Disziplinarstrafe obliegt es dem zuständigen öffentlichen Dienst, je nach Schwere der Verurteilung oder Disziplinarstrafe die Zweckmässigkeit eines Verleihungsvorschlags zu prüfen.

Auf jeden Fall wird der Verleihungsvorschlag aufgegeben, wenn die Verurteilung eine Aberkennung der Ehrenauszeichnungen oder ein Verbot sie zu tragen beinhaltet oder wenn die Verurteilung eine Hauptkorrektionalstrafe von einem Jahr oder eine schwerere Strafe zur Folge hat.

Art. 12 - Vorschläge zur Verleihung von Auszeichnungen an gewählte Inhaber öffentlicher Mandate, gleich auf welcher Machtebene, werden dem König erst vorgelegt, nachdem sie vom verantwortlichen öffentlichen Dienst ordnungsgemäss kontrolliert worden sind.

Art. 13 - § 1 - Das Kontingent ist eine Beschränkung der Anzahl Verleihungen von Ehrenauszeichnungen, das auf folgende Vorschläge angewandt wird: - Vorschläge, die von den im Gesetz vorgesehenen Grundsätzen, den Regelungen und den Verleihungstabellen abweichen, - Vorschläge, bei denen keine Regelung besteht oder die den Privatsektor betreffen. § 2 - Der Ministerrat billigt das Kontingent für jeden föderalen öffentlichen Dienst und jedes Ministerium, was die Offiziers- und Rittergrade betrifft. Änderungen an diesem Kontingent müssen vom Ministerrat gebilligt werden. § 3 - Für die Grade eines Grossen Bandes, eines Grosskreuzes, eines Grossoffiziers und eines Kommandeurs ist das Kontingent für die gesamten föderalen öffentlichen Dienste und Ministerien auf sechzig und für die in Artikel 3 erwähnten höheren Verleihungen auf fünfzig festgelegt. § 4 - Das Kontingent ist pro Jahr festgelegt. Eventuelle Überschüsse können nicht auf das nächste Jahr übertragen werden. § 5 - Palmen und Medaillen und Personen ausländischer Staatsangehörigkeit verliehene Ehrenzeichen unterliegen keinem Kontingent.

Art. 14 - Die Daten der jährlichen Verleihungen sind der 8. April und der 15. November, und gegebenenfalls der 21. Juli.

Der erste Absatz findet keine Anwendung auf die Verleihungen für Parlamentarier und Regierungsmitglieder.

Art. 15 - § 1 - Abweichungen von der in Artikel 14 erwähnten Regel müssen im Vorschlag besonders gerechtfertigt werden. § 2 - Besondere kollektive Verleihungen ausserhalb der gewöhnlichen Verleihungen können bei besonderen Jahrestagen von Einrichtungen stattfinden, insofern: - es Einrichtungen betrifft, die einen sehr guten Ruf geniessen und deren Nutzen für die Allgemeinheit allgemein anerkannt und geschätzt ist, - es darum geht, einen fünfzigsten Jahrestag oder ein Vielfaches dieser Zahl zu begehen oder Gründer, Hauptleiter und Mitarbeiter anlässlich des fünfundzwanzigsten Jahrestags einer solchen Einrichtung zu ehren, insofern die Betreffenden mindestens zwanzig Jahre in der betreffenden Einrichtung tätig waren beziehungsweise sind, - dies, was die Titel betrifft, kein Vorrecht für die Betreffenden darstellt, die demnach die gewöhnlichen verordnungsrechtlichen Anforderungen in dieser Hinsicht erfüllen müssen.

Art. 16 - Das Ehrenzeichen darf getragen werden, sobald der König den Verleihungserlass unterzeichnet hat.

Art. 17 - § 1 - Erlasse zur Ernennung und Beförderung in den nationalen Orden werden auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht; angegeben werden: - Name des Ordens, - Name und Eigenschaft der Begünstigten, nach Auszeichnungsstufe und alphabetischer Reihenfolge, - Datum der Rangeinnahme. § 2 - In Abweichung von der in § 1 erwähnten Regel werden die Erlasse zur Ernennung und Beförderung in den nationalen Orden, die Personen ausländischer Staatsangehörigkeit betreffen, nicht im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Art. 18 - Die in vorliegendem Gesetz erwähnten allgemeinen Grundsätze gelten unbeschadet der Artikel 13 § 5 und 17 § 2 ebenfalls für Personen ausländischer Staatsangehörigkeit, die besondere und aussergewöhnliche Verdienste um Belgien geltend machen können.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 1. Mai 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten K. DE GUCHT Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

Anlage, die in Artikel 2 erwähnt ist HIERARCHISCHE REIHENFOLGE DER KLASSEN, AUS DENEN DIE BELGISCHEN NATIONALEN ORDEN SICH ZUSAMMENSETZEN Grosses Band des Leopoldordens (*) Grosskreuz des Kronenordens (*) Grosskreuz des Leopold-II-Ordens (*) Grossoffizier des Leopoldordens Grossoffizier des Kronenordens Grossoffizier des Leopold-II-Ordens Kommandeur des Leopoldordens Kommandeur des Kronenordens Kommandeur des Leopold-II-Ordens Offizier des Leopoldordens Offizier des Kronenordens Offizier des Leopold-II-Ordens Ritter des Leopoldordens Ritter des Kronenordens Ritter des Leopold-II-Ordens Goldene Palmen des Kronenordens Silberne Palmen des Kronenordens Goldmedaille des Kronenordens Goldmedaille des Leopold-II-Ordens Silbermedaille des Kronenordens Silbermedaille des Leopold-II-Ordens Bronzemedaille des Kronenordens Bronzemedaille des Leopold-II-Ordens (*) Die Bezeichnungen Grosses Band und Grosskreuz werden zur Einhaltung des Textes der Einrichtungsakten der erwähnten Orden benutzt. Der Begriff « Grosses Band » an sich bestimmt keinen höheren Rang als denjenigen eines Grosskreuzes, da sowohl die eine als auch die andere dieser Bezeichnungen für die erste Klasse des Ordens angewandt wird, für den er benutzt wird. Dieser Bezeichnungsunterschied ist also rein terminologisch.

Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 2 maart 2007.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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