← Terug naar "Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 1 mei 2006 betreffende de toekenning van eervolle onderscheidingen in de Nationale Orden "
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 1 mei 2006 betreffende de toekenning van eervolle onderscheidingen in de Nationale Orden | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 1er mai 2006 relative à l'octroi de distinctions honorifiques dans les Ordres nationaux |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
2 MAART 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 2 MARS 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
Duitse vertaling van de wet van 1 mei 2006 betreffende de toekenning | langue allemande de la loi du 1er mai 2006 relative à l'octroi de |
van eervolle onderscheidingen in de Nationale Orden | distinctions honorifiques dans les Ordres nationaux |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 1 | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
mei 2006 betreffende de toekenning van eervolle onderscheidingen in de | 1er mai 2006 relative à l'octroi de distinctions honorifiques dans les |
Nationale Orden, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Ordres nationaux, établi par le Service central de traduction |
vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van de wet van 1 mei 2006 betreffende de toekenning van | officielle en langue allemande de la loi du 1er mai 2006 relative à |
eervolle onderscheidingen in de Nationale Orden. | l'octroi de distinctions honorifiques dans les Ordres nationaux. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 2 maart 2007. | Donné à Bruxelles, le 2 mars 2007. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage | Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
1. MAI 2006 - Gesetz über die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in | 1. MAI 2006 - Gesetz über die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in |
den nationalen Orden | den nationalen Orden |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist unter | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist unter |
nationalen Orden zu verstehen: | nationalen Orden zu verstehen: |
- der Leopoldorden, geschaffen durch das Gesetz vom 11. Juli 1832, | - der Leopoldorden, geschaffen durch das Gesetz vom 11. Juli 1832, |
- der Kronenorden, eingesetzt durch die Dekrete vom 15. Oktober 1897 | - der Kronenorden, eingesetzt durch die Dekrete vom 15. Oktober 1897 |
und 25. Juni 1898, | und 25. Juni 1898, |
- der Leopold-II-Orden, geschaffen durch das Dekret vom 24. August | - der Leopold-II-Orden, geschaffen durch das Dekret vom 24. August |
1900. | 1900. |
Die hierarchische Rangordnung der Ehrenzeichen, aus denen die | Die hierarchische Rangordnung der Ehrenzeichen, aus denen die |
belgischen nationalen Orden zusammengesetzt sind, ist in der Anlage zu | belgischen nationalen Orden zusammengesetzt sind, ist in der Anlage zu |
vorliegendem Gesetz aufgenommen. | vorliegendem Gesetz aufgenommen. |
Art. 3 - Der König bestimmt die Regeln und das Verfahren für die | Art. 3 - Der König bestimmt die Regeln und das Verfahren für die |
Verleihung von Ehrenauszeichnungen und für die höheren Verleihungen | Verleihung von Ehrenauszeichnungen und für die höheren Verleihungen |
und billigt die betreffenden Regelungen. | und billigt die betreffenden Regelungen. |
Art. 4 - Niemand darf mehreren Regelungen gleichzeitig unterliegen. | Art. 4 - Niemand darf mehreren Regelungen gleichzeitig unterliegen. |
Die Auszeichnungen werden aufgrund der Haupttätigkeit verliehen. Die | Die Auszeichnungen werden aufgrund der Haupttätigkeit verliehen. Die |
Häufung mehrerer Funktionen führt nicht zu einer Häufung von | Häufung mehrerer Funktionen führt nicht zu einer Häufung von |
Auszeichnungen; dies gilt nicht für Kriegsauszeichnungen. | Auszeichnungen; dies gilt nicht für Kriegsauszeichnungen. |
Die Verleihung einer Auszeichnung in den nationalen Orden darf nicht | Die Verleihung einer Auszeichnung in den nationalen Orden darf nicht |
als eine Anerkennung bestimmter getroffener Wahlen, eingenommener | als eine Anerkennung bestimmter getroffener Wahlen, eingenommener |
Standpunkte oder politischer Handlungen betrachtet werden. | Standpunkte oder politischer Handlungen betrachtet werden. |
Art. 5 - § 1 - In den Regelungen wird vorgesehen, dass die | Art. 5 - § 1 - In den Regelungen wird vorgesehen, dass die |
Auszeichnungen in den nationalen Orden in regelmässigen Abständen | Auszeichnungen in den nationalen Orden in regelmässigen Abständen |
aufgrund des Alters oder der Laufbahn verliehen werden. | aufgrund des Alters oder der Laufbahn verliehen werden. |
§ 2 - Diese Regel gilt nicht nur für Verleihungen in jedem separat | § 2 - Diese Regel gilt nicht nur für Verleihungen in jedem separat |
berücksichtigten Orden, sondern auch für das hierarchische Ganze, in | berücksichtigten Orden, sondern auch für das hierarchische Ganze, in |
das die verschiedenen Klassen dieser Orden sich einfügen. | das die verschiedenen Klassen dieser Orden sich einfügen. |
§ 3 - Von vorliegender Regel kann abgewichen werden, wenn die | § 3 - Von vorliegender Regel kann abgewichen werden, wenn die |
betreffende Person aufgrund einer Änderung der Haupttätigkeit unter | betreffende Person aufgrund einer Änderung der Haupttätigkeit unter |
ein anderes Statut zu stehen kommt. | ein anderes Statut zu stehen kommt. |
Art. 6 - § 1 - Die Stellungnahme des für auswärtige Angelegenheiten | Art. 6 - § 1 - Die Stellungnahme des für auswärtige Angelegenheiten |
zuständigen Ministers ist erforderlich: | zuständigen Ministers ist erforderlich: |
- für Vorschläge, die von den im Gesetz erwähnten Grundsätzen, von den | - für Vorschläge, die von den im Gesetz erwähnten Grundsätzen, von den |
Regelungen und von den Verleihungstabellen abweichen, | Regelungen und von den Verleihungstabellen abweichen, |
- für Vorschläge in Ermangelung einer Regelung oder, im Privatsektor, | - für Vorschläge in Ermangelung einer Regelung oder, im Privatsektor, |
für die Verleihung von Auszeichnungen ab dem Kommandeurkreuz des | für die Verleihung von Auszeichnungen ab dem Kommandeurkreuz des |
Leopold-II-Ordens. | Leopold-II-Ordens. |
§ 2 - Für die Verleihung von Auszeichnungen ab der Auszeichnung eines | § 2 - Für die Verleihung von Auszeichnungen ab der Auszeichnung eines |
Kommandeurs müssen die in § 1 erwähnten Vorschläge, für die der für | Kommandeurs müssen die in § 1 erwähnten Vorschläge, für die der für |
auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister eine günstige | auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister eine günstige |
Stellungnahme abgegeben hat, dem Ministerrat zur Billigung vorgelegt | Stellungnahme abgegeben hat, dem Ministerrat zur Billigung vorgelegt |
werden, mit Ausnahme der in Artikel 3 erwähnten höheren Verleihungen. | werden, mit Ausnahme der in Artikel 3 erwähnten höheren Verleihungen. |
§ 3 - Vorschläge zur Verleihung des Grossen Bandes des Leopoldordens, | § 3 - Vorschläge zur Verleihung des Grossen Bandes des Leopoldordens, |
die nicht in die alleinige Zuständigkeit des für auswärtige | die nicht in die alleinige Zuständigkeit des für auswärtige |
Angelegenheiten zuständigen Ministers fallen, müssen nach | Angelegenheiten zuständigen Ministers fallen, müssen nach |
Stellungnahme des Kabinetts des Königs und nach günstiger | Stellungnahme des Kabinetts des Königs und nach günstiger |
Stellungnahme des Ministers dem Ministerrat zur Billigung vorgelegt | Stellungnahme des Ministers dem Ministerrat zur Billigung vorgelegt |
werden, mit Ausnahme der in Artikel 3 erwähnten höheren Verleihungen. | werden, mit Ausnahme der in Artikel 3 erwähnten höheren Verleihungen. |
§ 4 - Wenn der für auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister eine | § 4 - Wenn der für auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister eine |
negative Stellungnahme abgibt, kann das zuständige Regierungsmitglied | negative Stellungnahme abgibt, kann das zuständige Regierungsmitglied |
den Premierminister ersuchen, eine Schiedsentscheidung zu treffen. | den Premierminister ersuchen, eine Schiedsentscheidung zu treffen. |
Wenn Letzterer die vorhergehende Stellungnahme aufhebt, wird der | Wenn Letzterer die vorhergehende Stellungnahme aufhebt, wird der |
Vorschlag ungeachtet des vorgeschlagenen Grades dem Ministerrat zur | Vorschlag ungeachtet des vorgeschlagenen Grades dem Ministerrat zur |
Billigung vorgelegt. | Billigung vorgelegt. |
Art. 7 - § 1 - Niemandem darf eine Auszeichnung verliehen werden, die | Art. 7 - § 1 - Niemandem darf eine Auszeichnung verliehen werden, die |
nicht höher ist als diejenige, die er in der kombinierten Hierarchie | nicht höher ist als diejenige, die er in der kombinierten Hierarchie |
der nationalen Orden bereits besitzt. | der nationalen Orden bereits besitzt. |
§ 2 - Wenn keine höhere Auszeichnung verliehen werden kann, aber der | § 2 - Wenn keine höhere Auszeichnung verliehen werden kann, aber der |
Wille bestehen bleibt, der betreffenden Person eine Ehrenauszeichnung | Wille bestehen bleibt, der betreffenden Person eine Ehrenauszeichnung |
zu verleihen, kann jedoch ausnahmsweise von der in § 1 vorgesehenen | zu verleihen, kann jedoch ausnahmsweise von der in § 1 vorgesehenen |
Regel abgewichen werden, unter Vorbehalt folgender Bedingungen: | Regel abgewichen werden, unter Vorbehalt folgender Bedingungen: |
- Die vorherige Zustimmung des für auswärtige Angelegenheiten | - Die vorherige Zustimmung des für auswärtige Angelegenheiten |
zuständigen Ministers ist erforderlich und für Grade ab dem eines | zuständigen Ministers ist erforderlich und für Grade ab dem eines |
Kommandeurs ist die vorherige Billigung des Ministerrates | Kommandeurs ist die vorherige Billigung des Ministerrates |
erforderlich. | erforderlich. |
- Diese Abweichung darf nur einmal für dieselbe Person benutzt werden. | - Diese Abweichung darf nur einmal für dieselbe Person benutzt werden. |
- Die betreffende Person muss mindestens sechzig Jahre alt sein. | - Die betreffende Person muss mindestens sechzig Jahre alt sein. |
- Die vorgeschlagene Auszeichnung darf in der kombinierten Hierarchie | - Die vorgeschlagene Auszeichnung darf in der kombinierten Hierarchie |
der nationalen Orden nicht mehr als zwei Grade unter der höchsten | der nationalen Orden nicht mehr als zwei Grade unter der höchsten |
Auszeichnung, die die betreffende Person besitzt, liegen. | Auszeichnung, die die betreffende Person besitzt, liegen. |
- Die mit dieser Abweichung verliehene Auszeichnung darf nicht unter | - Die mit dieser Abweichung verliehene Auszeichnung darf nicht unter |
dem Offizierkreuz des Leopoldordens liegen. | dem Offizierkreuz des Leopoldordens liegen. |
Art. 8 - Eine neue Verleihung in den nationalen Orden darf nur im | Art. 8 - Eine neue Verleihung in den nationalen Orden darf nur im |
nächsthöheren oder übernächsthöheren Grad in der kombinierten | nächsthöheren oder übernächsthöheren Grad in der kombinierten |
Hierarchie der nationalen Orden erfolgen. | Hierarchie der nationalen Orden erfolgen. |
Von vorliegender Regel kann abgewichen werden, wenn die betreffende | Von vorliegender Regel kann abgewichen werden, wenn die betreffende |
Person ihre Haupttätigkeit ändert und für die in Artikel 3 erwähnten | Person ihre Haupttätigkeit ändert und für die in Artikel 3 erwähnten |
höheren Verleihungen. | höheren Verleihungen. |
Art. 9 - Die Ablehnung einer Ehrenauszeichnung in den nationalen Orden | Art. 9 - Die Ablehnung einer Ehrenauszeichnung in den nationalen Orden |
seitens der betreffenden Person ist unwiderruflich und hat zur Folge, | seitens der betreffenden Person ist unwiderruflich und hat zur Folge, |
dass diese Person nicht mehr für eine Ernennung oder Beförderung in | dass diese Person nicht mehr für eine Ernennung oder Beförderung in |
diesen Orden vorgeschlagen werden kann. | diesen Orden vorgeschlagen werden kann. |
Art. 10 - Für die Ausübung einer Berufstätigkeit ohne besondere und | Art. 10 - Für die Ausübung einer Berufstätigkeit ohne besondere und |
gefährliche Umstände werden keine posthumen Ehrenzeichen verliehen. | gefährliche Umstände werden keine posthumen Ehrenzeichen verliehen. |
Ein posthumes Ehrenzeichen darf sowohl auf ziviler als auch | Ein posthumes Ehrenzeichen darf sowohl auf ziviler als auch |
militärischer Ebene nur aus Kriegsgründen oder beim Tod des | militärischer Ebene nur aus Kriegsgründen oder beim Tod des |
Betreffenden entweder bei der Ausübung gefährlicher Aufgaben im Dienst | Betreffenden entweder bei der Ausübung gefährlicher Aufgaben im Dienst |
des Vaterlands oder bei Helden- oder Selbstaufopferungstaten dem | des Vaterlands oder bei Helden- oder Selbstaufopferungstaten dem |
Nächsten gegenüber verliehen werden. | Nächsten gegenüber verliehen werden. |
Unbeschadet des vorhergehenden Absatzes kann der König nach Billigung | Unbeschadet des vorhergehenden Absatzes kann der König nach Billigung |
durch den Ministerrat einer Person ein Ehrezeichen posthum verleihen, | durch den Ministerrat einer Person ein Ehrezeichen posthum verleihen, |
deren Verdienste aussergewöhnlich sind und deren Tod nach Vorlage des | deren Verdienste aussergewöhnlich sind und deren Tod nach Vorlage des |
Verleihungsvorschlags vor dem Ministerrat eingetreten ist. | Verleihungsvorschlags vor dem Ministerrat eingetreten ist. |
Art. 11 - § 1 - Personen, gegen die ein gerichtliches Strafverfahren, | Art. 11 - § 1 - Personen, gegen die ein gerichtliches Strafverfahren, |
ob Ermittlung oder Untersuchung, oder ein Disziplinarverfahren läuft, | ob Ermittlung oder Untersuchung, oder ein Disziplinarverfahren läuft, |
werden vor Ablauf dieses Verfahrens nicht für eine Auszeichnung in den | werden vor Ablauf dieses Verfahrens nicht für eine Auszeichnung in den |
nationalen Orden vorgeschlagen. | nationalen Orden vorgeschlagen. |
Öffentliche Dienste sind nicht verpflichtet, in diesem Zusammenhang | Öffentliche Dienste sind nicht verpflichtet, in diesem Zusammenhang |
systematische Untersuchungen durchzuführen. | systematische Untersuchungen durchzuführen. |
Wenn sie jedoch Kenntnis davon haben, müssen sie sich vorläufig jeder | Wenn sie jedoch Kenntnis davon haben, müssen sie sich vorläufig jeder |
neuen Initiative enthalten. | neuen Initiative enthalten. |
Dennoch müssen sie sich vergewissern, dass keine Verurteilung | Dennoch müssen sie sich vergewissern, dass keine Verurteilung |
vorliegt. | vorliegt. |
§ 2 - Bei Einstellung der Strafverfolgung, des Verfahrens, bei | § 2 - Bei Einstellung der Strafverfolgung, des Verfahrens, bei |
Freispruch oder wenn keine Disziplinarstrafe verhängt wird, wird der | Freispruch oder wenn keine Disziplinarstrafe verhängt wird, wird der |
Verleihungsvorschlag mit derselben Rangeinnahme wie derjenigen des | Verleihungsvorschlag mit derselben Rangeinnahme wie derjenigen des |
ursprünglichen Vorschlags eingereicht oder erneut eingereicht; die | ursprünglichen Vorschlags eingereicht oder erneut eingereicht; die |
Aussetzungsdauer kann für die Berechnung des für eine eventuelle | Aussetzungsdauer kann für die Berechnung des für eine eventuelle |
spätere Verleihung erforderlichen Zeitraums berücksichtigt werden. | spätere Verleihung erforderlichen Zeitraums berücksichtigt werden. |
§ 3 - Bei einer Verurteilung oder Disziplinarstrafe obliegt es dem | § 3 - Bei einer Verurteilung oder Disziplinarstrafe obliegt es dem |
zuständigen öffentlichen Dienst, je nach Schwere der Verurteilung oder | zuständigen öffentlichen Dienst, je nach Schwere der Verurteilung oder |
Disziplinarstrafe die Zweckmässigkeit eines Verleihungsvorschlags zu | Disziplinarstrafe die Zweckmässigkeit eines Verleihungsvorschlags zu |
prüfen. | prüfen. |
Auf jeden Fall wird der Verleihungsvorschlag aufgegeben, wenn die | Auf jeden Fall wird der Verleihungsvorschlag aufgegeben, wenn die |
Verurteilung eine Aberkennung der Ehrenauszeichnungen oder ein Verbot | Verurteilung eine Aberkennung der Ehrenauszeichnungen oder ein Verbot |
sie zu tragen beinhaltet oder wenn die Verurteilung eine | sie zu tragen beinhaltet oder wenn die Verurteilung eine |
Hauptkorrektionalstrafe von einem Jahr oder eine schwerere Strafe zur | Hauptkorrektionalstrafe von einem Jahr oder eine schwerere Strafe zur |
Folge hat. | Folge hat. |
Art. 12 - Vorschläge zur Verleihung von Auszeichnungen an gewählte | Art. 12 - Vorschläge zur Verleihung von Auszeichnungen an gewählte |
Inhaber öffentlicher Mandate, gleich auf welcher Machtebene, werden | Inhaber öffentlicher Mandate, gleich auf welcher Machtebene, werden |
dem König erst vorgelegt, nachdem sie vom verantwortlichen | dem König erst vorgelegt, nachdem sie vom verantwortlichen |
öffentlichen Dienst ordnungsgemäss kontrolliert worden sind. | öffentlichen Dienst ordnungsgemäss kontrolliert worden sind. |
Art. 13 - § 1 - Das Kontingent ist eine Beschränkung der Anzahl | Art. 13 - § 1 - Das Kontingent ist eine Beschränkung der Anzahl |
Verleihungen von Ehrenauszeichnungen, das auf folgende Vorschläge | Verleihungen von Ehrenauszeichnungen, das auf folgende Vorschläge |
angewandt wird: | angewandt wird: |
- Vorschläge, die von den im Gesetz vorgesehenen Grundsätzen, den | - Vorschläge, die von den im Gesetz vorgesehenen Grundsätzen, den |
Regelungen und den Verleihungstabellen abweichen, | Regelungen und den Verleihungstabellen abweichen, |
- Vorschläge, bei denen keine Regelung besteht oder die den | - Vorschläge, bei denen keine Regelung besteht oder die den |
Privatsektor betreffen. | Privatsektor betreffen. |
§ 2 - Der Ministerrat billigt das Kontingent für jeden föderalen | § 2 - Der Ministerrat billigt das Kontingent für jeden föderalen |
öffentlichen Dienst und jedes Ministerium, was die Offiziers- und | öffentlichen Dienst und jedes Ministerium, was die Offiziers- und |
Rittergrade betrifft. | Rittergrade betrifft. |
Änderungen an diesem Kontingent müssen vom Ministerrat gebilligt | Änderungen an diesem Kontingent müssen vom Ministerrat gebilligt |
werden. | werden. |
§ 3 - Für die Grade eines Grossen Bandes, eines Grosskreuzes, eines | § 3 - Für die Grade eines Grossen Bandes, eines Grosskreuzes, eines |
Grossoffiziers und eines Kommandeurs ist das Kontingent für die | Grossoffiziers und eines Kommandeurs ist das Kontingent für die |
gesamten föderalen öffentlichen Dienste und Ministerien auf sechzig | gesamten föderalen öffentlichen Dienste und Ministerien auf sechzig |
und für die in Artikel 3 erwähnten höheren Verleihungen auf fünfzig | und für die in Artikel 3 erwähnten höheren Verleihungen auf fünfzig |
festgelegt. | festgelegt. |
§ 4 - Das Kontingent ist pro Jahr festgelegt. Eventuelle Überschüsse | § 4 - Das Kontingent ist pro Jahr festgelegt. Eventuelle Überschüsse |
können nicht auf das nächste Jahr übertragen werden. | können nicht auf das nächste Jahr übertragen werden. |
§ 5 - Palmen und Medaillen und Personen ausländischer | § 5 - Palmen und Medaillen und Personen ausländischer |
Staatsangehörigkeit verliehene Ehrenzeichen unterliegen keinem | Staatsangehörigkeit verliehene Ehrenzeichen unterliegen keinem |
Kontingent. | Kontingent. |
Art. 14 - Die Daten der jährlichen Verleihungen sind der 8. April und | Art. 14 - Die Daten der jährlichen Verleihungen sind der 8. April und |
der 15. November, und gegebenenfalls der 21. Juli. | der 15. November, und gegebenenfalls der 21. Juli. |
Der erste Absatz findet keine Anwendung auf die Verleihungen für | Der erste Absatz findet keine Anwendung auf die Verleihungen für |
Parlamentarier und Regierungsmitglieder. | Parlamentarier und Regierungsmitglieder. |
Art. 15 - § 1 - Abweichungen von der in Artikel 14 erwähnten Regel | Art. 15 - § 1 - Abweichungen von der in Artikel 14 erwähnten Regel |
müssen im Vorschlag besonders gerechtfertigt werden. | müssen im Vorschlag besonders gerechtfertigt werden. |
§ 2 - Besondere kollektive Verleihungen ausserhalb der gewöhnlichen | § 2 - Besondere kollektive Verleihungen ausserhalb der gewöhnlichen |
Verleihungen können bei besonderen Jahrestagen von Einrichtungen | Verleihungen können bei besonderen Jahrestagen von Einrichtungen |
stattfinden, insofern: | stattfinden, insofern: |
- es Einrichtungen betrifft, die einen sehr guten Ruf geniessen und | - es Einrichtungen betrifft, die einen sehr guten Ruf geniessen und |
deren Nutzen für die Allgemeinheit allgemein anerkannt und geschätzt | deren Nutzen für die Allgemeinheit allgemein anerkannt und geschätzt |
ist, | ist, |
- es darum geht, einen fünfzigsten Jahrestag oder ein Vielfaches | - es darum geht, einen fünfzigsten Jahrestag oder ein Vielfaches |
dieser Zahl zu begehen oder Gründer, Hauptleiter und Mitarbeiter | dieser Zahl zu begehen oder Gründer, Hauptleiter und Mitarbeiter |
anlässlich des fünfundzwanzigsten Jahrestags einer solchen Einrichtung | anlässlich des fünfundzwanzigsten Jahrestags einer solchen Einrichtung |
zu ehren, insofern die Betreffenden mindestens zwanzig Jahre in der | zu ehren, insofern die Betreffenden mindestens zwanzig Jahre in der |
betreffenden Einrichtung tätig waren beziehungsweise sind, | betreffenden Einrichtung tätig waren beziehungsweise sind, |
- dies, was die Titel betrifft, kein Vorrecht für die Betreffenden | - dies, was die Titel betrifft, kein Vorrecht für die Betreffenden |
darstellt, die demnach die gewöhnlichen verordnungsrechtlichen | darstellt, die demnach die gewöhnlichen verordnungsrechtlichen |
Anforderungen in dieser Hinsicht erfüllen müssen. | Anforderungen in dieser Hinsicht erfüllen müssen. |
Art. 16 - Das Ehrenzeichen darf getragen werden, sobald der König den | Art. 16 - Das Ehrenzeichen darf getragen werden, sobald der König den |
Verleihungserlass unterzeichnet hat. | Verleihungserlass unterzeichnet hat. |
Art. 17 - § 1 - Erlasse zur Ernennung und Beförderung in den | Art. 17 - § 1 - Erlasse zur Ernennung und Beförderung in den |
nationalen Orden werden auszugsweise im Belgischen Staatsblatt | nationalen Orden werden auszugsweise im Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht; angegeben werden: | veröffentlicht; angegeben werden: |
- Name des Ordens, | - Name des Ordens, |
- Name und Eigenschaft der Begünstigten, nach Auszeichnungsstufe und | - Name und Eigenschaft der Begünstigten, nach Auszeichnungsstufe und |
alphabetischer Reihenfolge, | alphabetischer Reihenfolge, |
- Datum der Rangeinnahme. | - Datum der Rangeinnahme. |
§ 2 - In Abweichung von der in § 1 erwähnten Regel werden die Erlasse | § 2 - In Abweichung von der in § 1 erwähnten Regel werden die Erlasse |
zur Ernennung und Beförderung in den nationalen Orden, die Personen | zur Ernennung und Beförderung in den nationalen Orden, die Personen |
ausländischer Staatsangehörigkeit betreffen, nicht im Belgischen | ausländischer Staatsangehörigkeit betreffen, nicht im Belgischen |
Staatsblatt veröffentlicht. | Staatsblatt veröffentlicht. |
Art. 18 - Die in vorliegendem Gesetz erwähnten allgemeinen Grundsätze | Art. 18 - Die in vorliegendem Gesetz erwähnten allgemeinen Grundsätze |
gelten unbeschadet der Artikel 13 § 5 und 17 § 2 ebenfalls für | gelten unbeschadet der Artikel 13 § 5 und 17 § 2 ebenfalls für |
Personen ausländischer Staatsangehörigkeit, die besondere und | Personen ausländischer Staatsangehörigkeit, die besondere und |
aussergewöhnliche Verdienste um Belgien geltend machen können. | aussergewöhnliche Verdienste um Belgien geltend machen können. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 1. Mai 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 1. Mai 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
K. DE GUCHT | K. DE GUCHT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Anlage, die in Artikel 2 erwähnt ist | Anlage, die in Artikel 2 erwähnt ist |
HIERARCHISCHE REIHENFOLGE DER KLASSEN, AUS DENEN DIE BELGISCHEN | HIERARCHISCHE REIHENFOLGE DER KLASSEN, AUS DENEN DIE BELGISCHEN |
NATIONALEN ORDEN SICH ZUSAMMENSETZEN | NATIONALEN ORDEN SICH ZUSAMMENSETZEN |
Grosses Band des Leopoldordens (*) | Grosses Band des Leopoldordens (*) |
Grosskreuz des Kronenordens (*) | Grosskreuz des Kronenordens (*) |
Grosskreuz des Leopold-II-Ordens (*) | Grosskreuz des Leopold-II-Ordens (*) |
Grossoffizier des Leopoldordens | Grossoffizier des Leopoldordens |
Grossoffizier des Kronenordens | Grossoffizier des Kronenordens |
Grossoffizier des Leopold-II-Ordens | Grossoffizier des Leopold-II-Ordens |
Kommandeur des Leopoldordens | Kommandeur des Leopoldordens |
Kommandeur des Kronenordens | Kommandeur des Kronenordens |
Kommandeur des Leopold-II-Ordens | Kommandeur des Leopold-II-Ordens |
Offizier des Leopoldordens | Offizier des Leopoldordens |
Offizier des Kronenordens | Offizier des Kronenordens |
Offizier des Leopold-II-Ordens | Offizier des Leopold-II-Ordens |
Ritter des Leopoldordens | Ritter des Leopoldordens |
Ritter des Kronenordens | Ritter des Kronenordens |
Ritter des Leopold-II-Ordens | Ritter des Leopold-II-Ordens |
Goldene Palmen des Kronenordens | Goldene Palmen des Kronenordens |
Silberne Palmen des Kronenordens | Silberne Palmen des Kronenordens |
Goldmedaille des Kronenordens | Goldmedaille des Kronenordens |
Goldmedaille des Leopold-II-Ordens | Goldmedaille des Leopold-II-Ordens |
Silbermedaille des Kronenordens | Silbermedaille des Kronenordens |
Silbermedaille des Leopold-II-Ordens | Silbermedaille des Leopold-II-Ordens |
Bronzemedaille des Kronenordens | Bronzemedaille des Kronenordens |
Bronzemedaille des Leopold-II-Ordens | Bronzemedaille des Leopold-II-Ordens |
(*) Die Bezeichnungen Grosses Band und Grosskreuz werden zur | (*) Die Bezeichnungen Grosses Band und Grosskreuz werden zur |
Einhaltung des Textes der Einrichtungsakten der erwähnten Orden | Einhaltung des Textes der Einrichtungsakten der erwähnten Orden |
benutzt. Der Begriff « Grosses Band » an sich bestimmt keinen höheren | benutzt. Der Begriff « Grosses Band » an sich bestimmt keinen höheren |
Rang als denjenigen eines Grosskreuzes, da sowohl die eine als auch | Rang als denjenigen eines Grosskreuzes, da sowohl die eine als auch |
die andere dieser Bezeichnungen für die erste Klasse des Ordens | die andere dieser Bezeichnungen für die erste Klasse des Ordens |
angewandt wird, für den er benutzt wird. Dieser | angewandt wird, für den er benutzt wird. Dieser |
Bezeichnungsunterschied ist also rein terminologisch. | Bezeichnungsunterschied ist also rein terminologisch. |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 2 maart 2007. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 2 mars 2007. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |