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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 02/03/2007
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 1 mei 2006 betreffende de toekenning van eervolle onderscheidingen in de Nationale Orden Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 1er mai 2006 relative à l'octroi de distinctions honorifiques dans les Ordres nationaux
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
2 MAART 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 2 MARS 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van de wet van 1 mei 2006 betreffende de toekenning langue allemande de la loi du 1er mai 2006 relative à l'octroi de
van eervolle onderscheidingen in de Nationale Orden distinctions honorifiques dans les Ordres nationaux
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 1 Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du
mei 2006 betreffende de toekenning van eervolle onderscheidingen in de 1er mai 2006 relative à l'octroi de distinctions honorifiques dans les
Nationale Orden, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Ordres nationaux, établi par le Service central de traduction
vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van de wet van 1 mei 2006 betreffende de toekenning van officielle en langue allemande de la loi du 1er mai 2006 relative à
eervolle onderscheidingen in de Nationale Orden. l'octroi de distinctions honorifiques dans les Ordres nationaux.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 2 maart 2007. Donné à Bruxelles, le 2 mars 2007.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
1. MAI 2006 - Gesetz über die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in 1. MAI 2006 - Gesetz über die Verleihung von Ehrenauszeichnungen in
den nationalen Orden den nationalen Orden
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist unter Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist unter
nationalen Orden zu verstehen: nationalen Orden zu verstehen:
- der Leopoldorden, geschaffen durch das Gesetz vom 11. Juli 1832, - der Leopoldorden, geschaffen durch das Gesetz vom 11. Juli 1832,
- der Kronenorden, eingesetzt durch die Dekrete vom 15. Oktober 1897 - der Kronenorden, eingesetzt durch die Dekrete vom 15. Oktober 1897
und 25. Juni 1898, und 25. Juni 1898,
- der Leopold-II-Orden, geschaffen durch das Dekret vom 24. August - der Leopold-II-Orden, geschaffen durch das Dekret vom 24. August
1900. 1900.
Die hierarchische Rangordnung der Ehrenzeichen, aus denen die Die hierarchische Rangordnung der Ehrenzeichen, aus denen die
belgischen nationalen Orden zusammengesetzt sind, ist in der Anlage zu belgischen nationalen Orden zusammengesetzt sind, ist in der Anlage zu
vorliegendem Gesetz aufgenommen. vorliegendem Gesetz aufgenommen.
Art. 3 - Der König bestimmt die Regeln und das Verfahren für die Art. 3 - Der König bestimmt die Regeln und das Verfahren für die
Verleihung von Ehrenauszeichnungen und für die höheren Verleihungen Verleihung von Ehrenauszeichnungen und für die höheren Verleihungen
und billigt die betreffenden Regelungen. und billigt die betreffenden Regelungen.
Art. 4 - Niemand darf mehreren Regelungen gleichzeitig unterliegen. Art. 4 - Niemand darf mehreren Regelungen gleichzeitig unterliegen.
Die Auszeichnungen werden aufgrund der Haupttätigkeit verliehen. Die Die Auszeichnungen werden aufgrund der Haupttätigkeit verliehen. Die
Häufung mehrerer Funktionen führt nicht zu einer Häufung von Häufung mehrerer Funktionen führt nicht zu einer Häufung von
Auszeichnungen; dies gilt nicht für Kriegsauszeichnungen. Auszeichnungen; dies gilt nicht für Kriegsauszeichnungen.
Die Verleihung einer Auszeichnung in den nationalen Orden darf nicht Die Verleihung einer Auszeichnung in den nationalen Orden darf nicht
als eine Anerkennung bestimmter getroffener Wahlen, eingenommener als eine Anerkennung bestimmter getroffener Wahlen, eingenommener
Standpunkte oder politischer Handlungen betrachtet werden. Standpunkte oder politischer Handlungen betrachtet werden.
Art. 5 - § 1 - In den Regelungen wird vorgesehen, dass die Art. 5 - § 1 - In den Regelungen wird vorgesehen, dass die
Auszeichnungen in den nationalen Orden in regelmässigen Abständen Auszeichnungen in den nationalen Orden in regelmässigen Abständen
aufgrund des Alters oder der Laufbahn verliehen werden. aufgrund des Alters oder der Laufbahn verliehen werden.
§ 2 - Diese Regel gilt nicht nur für Verleihungen in jedem separat § 2 - Diese Regel gilt nicht nur für Verleihungen in jedem separat
berücksichtigten Orden, sondern auch für das hierarchische Ganze, in berücksichtigten Orden, sondern auch für das hierarchische Ganze, in
das die verschiedenen Klassen dieser Orden sich einfügen. das die verschiedenen Klassen dieser Orden sich einfügen.
§ 3 - Von vorliegender Regel kann abgewichen werden, wenn die § 3 - Von vorliegender Regel kann abgewichen werden, wenn die
betreffende Person aufgrund einer Änderung der Haupttätigkeit unter betreffende Person aufgrund einer Änderung der Haupttätigkeit unter
ein anderes Statut zu stehen kommt. ein anderes Statut zu stehen kommt.
Art. 6 - § 1 - Die Stellungnahme des für auswärtige Angelegenheiten Art. 6 - § 1 - Die Stellungnahme des für auswärtige Angelegenheiten
zuständigen Ministers ist erforderlich: zuständigen Ministers ist erforderlich:
- für Vorschläge, die von den im Gesetz erwähnten Grundsätzen, von den - für Vorschläge, die von den im Gesetz erwähnten Grundsätzen, von den
Regelungen und von den Verleihungstabellen abweichen, Regelungen und von den Verleihungstabellen abweichen,
- für Vorschläge in Ermangelung einer Regelung oder, im Privatsektor, - für Vorschläge in Ermangelung einer Regelung oder, im Privatsektor,
für die Verleihung von Auszeichnungen ab dem Kommandeurkreuz des für die Verleihung von Auszeichnungen ab dem Kommandeurkreuz des
Leopold-II-Ordens. Leopold-II-Ordens.
§ 2 - Für die Verleihung von Auszeichnungen ab der Auszeichnung eines § 2 - Für die Verleihung von Auszeichnungen ab der Auszeichnung eines
Kommandeurs müssen die in § 1 erwähnten Vorschläge, für die der für Kommandeurs müssen die in § 1 erwähnten Vorschläge, für die der für
auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister eine günstige auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister eine günstige
Stellungnahme abgegeben hat, dem Ministerrat zur Billigung vorgelegt Stellungnahme abgegeben hat, dem Ministerrat zur Billigung vorgelegt
werden, mit Ausnahme der in Artikel 3 erwähnten höheren Verleihungen. werden, mit Ausnahme der in Artikel 3 erwähnten höheren Verleihungen.
§ 3 - Vorschläge zur Verleihung des Grossen Bandes des Leopoldordens, § 3 - Vorschläge zur Verleihung des Grossen Bandes des Leopoldordens,
die nicht in die alleinige Zuständigkeit des für auswärtige die nicht in die alleinige Zuständigkeit des für auswärtige
Angelegenheiten zuständigen Ministers fallen, müssen nach Angelegenheiten zuständigen Ministers fallen, müssen nach
Stellungnahme des Kabinetts des Königs und nach günstiger Stellungnahme des Kabinetts des Königs und nach günstiger
Stellungnahme des Ministers dem Ministerrat zur Billigung vorgelegt Stellungnahme des Ministers dem Ministerrat zur Billigung vorgelegt
werden, mit Ausnahme der in Artikel 3 erwähnten höheren Verleihungen. werden, mit Ausnahme der in Artikel 3 erwähnten höheren Verleihungen.
§ 4 - Wenn der für auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister eine § 4 - Wenn der für auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister eine
negative Stellungnahme abgibt, kann das zuständige Regierungsmitglied negative Stellungnahme abgibt, kann das zuständige Regierungsmitglied
den Premierminister ersuchen, eine Schiedsentscheidung zu treffen. den Premierminister ersuchen, eine Schiedsentscheidung zu treffen.
Wenn Letzterer die vorhergehende Stellungnahme aufhebt, wird der Wenn Letzterer die vorhergehende Stellungnahme aufhebt, wird der
Vorschlag ungeachtet des vorgeschlagenen Grades dem Ministerrat zur Vorschlag ungeachtet des vorgeschlagenen Grades dem Ministerrat zur
Billigung vorgelegt. Billigung vorgelegt.
Art. 7 - § 1 - Niemandem darf eine Auszeichnung verliehen werden, die Art. 7 - § 1 - Niemandem darf eine Auszeichnung verliehen werden, die
nicht höher ist als diejenige, die er in der kombinierten Hierarchie nicht höher ist als diejenige, die er in der kombinierten Hierarchie
der nationalen Orden bereits besitzt. der nationalen Orden bereits besitzt.
§ 2 - Wenn keine höhere Auszeichnung verliehen werden kann, aber der § 2 - Wenn keine höhere Auszeichnung verliehen werden kann, aber der
Wille bestehen bleibt, der betreffenden Person eine Ehrenauszeichnung Wille bestehen bleibt, der betreffenden Person eine Ehrenauszeichnung
zu verleihen, kann jedoch ausnahmsweise von der in § 1 vorgesehenen zu verleihen, kann jedoch ausnahmsweise von der in § 1 vorgesehenen
Regel abgewichen werden, unter Vorbehalt folgender Bedingungen: Regel abgewichen werden, unter Vorbehalt folgender Bedingungen:
- Die vorherige Zustimmung des für auswärtige Angelegenheiten - Die vorherige Zustimmung des für auswärtige Angelegenheiten
zuständigen Ministers ist erforderlich und für Grade ab dem eines zuständigen Ministers ist erforderlich und für Grade ab dem eines
Kommandeurs ist die vorherige Billigung des Ministerrates Kommandeurs ist die vorherige Billigung des Ministerrates
erforderlich. erforderlich.
- Diese Abweichung darf nur einmal für dieselbe Person benutzt werden. - Diese Abweichung darf nur einmal für dieselbe Person benutzt werden.
- Die betreffende Person muss mindestens sechzig Jahre alt sein. - Die betreffende Person muss mindestens sechzig Jahre alt sein.
- Die vorgeschlagene Auszeichnung darf in der kombinierten Hierarchie - Die vorgeschlagene Auszeichnung darf in der kombinierten Hierarchie
der nationalen Orden nicht mehr als zwei Grade unter der höchsten der nationalen Orden nicht mehr als zwei Grade unter der höchsten
Auszeichnung, die die betreffende Person besitzt, liegen. Auszeichnung, die die betreffende Person besitzt, liegen.
- Die mit dieser Abweichung verliehene Auszeichnung darf nicht unter - Die mit dieser Abweichung verliehene Auszeichnung darf nicht unter
dem Offizierkreuz des Leopoldordens liegen. dem Offizierkreuz des Leopoldordens liegen.
Art. 8 - Eine neue Verleihung in den nationalen Orden darf nur im Art. 8 - Eine neue Verleihung in den nationalen Orden darf nur im
nächsthöheren oder übernächsthöheren Grad in der kombinierten nächsthöheren oder übernächsthöheren Grad in der kombinierten
Hierarchie der nationalen Orden erfolgen. Hierarchie der nationalen Orden erfolgen.
Von vorliegender Regel kann abgewichen werden, wenn die betreffende Von vorliegender Regel kann abgewichen werden, wenn die betreffende
Person ihre Haupttätigkeit ändert und für die in Artikel 3 erwähnten Person ihre Haupttätigkeit ändert und für die in Artikel 3 erwähnten
höheren Verleihungen. höheren Verleihungen.
Art. 9 - Die Ablehnung einer Ehrenauszeichnung in den nationalen Orden Art. 9 - Die Ablehnung einer Ehrenauszeichnung in den nationalen Orden
seitens der betreffenden Person ist unwiderruflich und hat zur Folge, seitens der betreffenden Person ist unwiderruflich und hat zur Folge,
dass diese Person nicht mehr für eine Ernennung oder Beförderung in dass diese Person nicht mehr für eine Ernennung oder Beförderung in
diesen Orden vorgeschlagen werden kann. diesen Orden vorgeschlagen werden kann.
Art. 10 - Für die Ausübung einer Berufstätigkeit ohne besondere und Art. 10 - Für die Ausübung einer Berufstätigkeit ohne besondere und
gefährliche Umstände werden keine posthumen Ehrenzeichen verliehen. gefährliche Umstände werden keine posthumen Ehrenzeichen verliehen.
Ein posthumes Ehrenzeichen darf sowohl auf ziviler als auch Ein posthumes Ehrenzeichen darf sowohl auf ziviler als auch
militärischer Ebene nur aus Kriegsgründen oder beim Tod des militärischer Ebene nur aus Kriegsgründen oder beim Tod des
Betreffenden entweder bei der Ausübung gefährlicher Aufgaben im Dienst Betreffenden entweder bei der Ausübung gefährlicher Aufgaben im Dienst
des Vaterlands oder bei Helden- oder Selbstaufopferungstaten dem des Vaterlands oder bei Helden- oder Selbstaufopferungstaten dem
Nächsten gegenüber verliehen werden. Nächsten gegenüber verliehen werden.
Unbeschadet des vorhergehenden Absatzes kann der König nach Billigung Unbeschadet des vorhergehenden Absatzes kann der König nach Billigung
durch den Ministerrat einer Person ein Ehrezeichen posthum verleihen, durch den Ministerrat einer Person ein Ehrezeichen posthum verleihen,
deren Verdienste aussergewöhnlich sind und deren Tod nach Vorlage des deren Verdienste aussergewöhnlich sind und deren Tod nach Vorlage des
Verleihungsvorschlags vor dem Ministerrat eingetreten ist. Verleihungsvorschlags vor dem Ministerrat eingetreten ist.
Art. 11 - § 1 - Personen, gegen die ein gerichtliches Strafverfahren, Art. 11 - § 1 - Personen, gegen die ein gerichtliches Strafverfahren,
ob Ermittlung oder Untersuchung, oder ein Disziplinarverfahren läuft, ob Ermittlung oder Untersuchung, oder ein Disziplinarverfahren läuft,
werden vor Ablauf dieses Verfahrens nicht für eine Auszeichnung in den werden vor Ablauf dieses Verfahrens nicht für eine Auszeichnung in den
nationalen Orden vorgeschlagen. nationalen Orden vorgeschlagen.
Öffentliche Dienste sind nicht verpflichtet, in diesem Zusammenhang Öffentliche Dienste sind nicht verpflichtet, in diesem Zusammenhang
systematische Untersuchungen durchzuführen. systematische Untersuchungen durchzuführen.
Wenn sie jedoch Kenntnis davon haben, müssen sie sich vorläufig jeder Wenn sie jedoch Kenntnis davon haben, müssen sie sich vorläufig jeder
neuen Initiative enthalten. neuen Initiative enthalten.
Dennoch müssen sie sich vergewissern, dass keine Verurteilung Dennoch müssen sie sich vergewissern, dass keine Verurteilung
vorliegt. vorliegt.
§ 2 - Bei Einstellung der Strafverfolgung, des Verfahrens, bei § 2 - Bei Einstellung der Strafverfolgung, des Verfahrens, bei
Freispruch oder wenn keine Disziplinarstrafe verhängt wird, wird der Freispruch oder wenn keine Disziplinarstrafe verhängt wird, wird der
Verleihungsvorschlag mit derselben Rangeinnahme wie derjenigen des Verleihungsvorschlag mit derselben Rangeinnahme wie derjenigen des
ursprünglichen Vorschlags eingereicht oder erneut eingereicht; die ursprünglichen Vorschlags eingereicht oder erneut eingereicht; die
Aussetzungsdauer kann für die Berechnung des für eine eventuelle Aussetzungsdauer kann für die Berechnung des für eine eventuelle
spätere Verleihung erforderlichen Zeitraums berücksichtigt werden. spätere Verleihung erforderlichen Zeitraums berücksichtigt werden.
§ 3 - Bei einer Verurteilung oder Disziplinarstrafe obliegt es dem § 3 - Bei einer Verurteilung oder Disziplinarstrafe obliegt es dem
zuständigen öffentlichen Dienst, je nach Schwere der Verurteilung oder zuständigen öffentlichen Dienst, je nach Schwere der Verurteilung oder
Disziplinarstrafe die Zweckmässigkeit eines Verleihungsvorschlags zu Disziplinarstrafe die Zweckmässigkeit eines Verleihungsvorschlags zu
prüfen. prüfen.
Auf jeden Fall wird der Verleihungsvorschlag aufgegeben, wenn die Auf jeden Fall wird der Verleihungsvorschlag aufgegeben, wenn die
Verurteilung eine Aberkennung der Ehrenauszeichnungen oder ein Verbot Verurteilung eine Aberkennung der Ehrenauszeichnungen oder ein Verbot
sie zu tragen beinhaltet oder wenn die Verurteilung eine sie zu tragen beinhaltet oder wenn die Verurteilung eine
Hauptkorrektionalstrafe von einem Jahr oder eine schwerere Strafe zur Hauptkorrektionalstrafe von einem Jahr oder eine schwerere Strafe zur
Folge hat. Folge hat.
Art. 12 - Vorschläge zur Verleihung von Auszeichnungen an gewählte Art. 12 - Vorschläge zur Verleihung von Auszeichnungen an gewählte
Inhaber öffentlicher Mandate, gleich auf welcher Machtebene, werden Inhaber öffentlicher Mandate, gleich auf welcher Machtebene, werden
dem König erst vorgelegt, nachdem sie vom verantwortlichen dem König erst vorgelegt, nachdem sie vom verantwortlichen
öffentlichen Dienst ordnungsgemäss kontrolliert worden sind. öffentlichen Dienst ordnungsgemäss kontrolliert worden sind.
Art. 13 - § 1 - Das Kontingent ist eine Beschränkung der Anzahl Art. 13 - § 1 - Das Kontingent ist eine Beschränkung der Anzahl
Verleihungen von Ehrenauszeichnungen, das auf folgende Vorschläge Verleihungen von Ehrenauszeichnungen, das auf folgende Vorschläge
angewandt wird: angewandt wird:
- Vorschläge, die von den im Gesetz vorgesehenen Grundsätzen, den - Vorschläge, die von den im Gesetz vorgesehenen Grundsätzen, den
Regelungen und den Verleihungstabellen abweichen, Regelungen und den Verleihungstabellen abweichen,
- Vorschläge, bei denen keine Regelung besteht oder die den - Vorschläge, bei denen keine Regelung besteht oder die den
Privatsektor betreffen. Privatsektor betreffen.
§ 2 - Der Ministerrat billigt das Kontingent für jeden föderalen § 2 - Der Ministerrat billigt das Kontingent für jeden föderalen
öffentlichen Dienst und jedes Ministerium, was die Offiziers- und öffentlichen Dienst und jedes Ministerium, was die Offiziers- und
Rittergrade betrifft. Rittergrade betrifft.
Änderungen an diesem Kontingent müssen vom Ministerrat gebilligt Änderungen an diesem Kontingent müssen vom Ministerrat gebilligt
werden. werden.
§ 3 - Für die Grade eines Grossen Bandes, eines Grosskreuzes, eines § 3 - Für die Grade eines Grossen Bandes, eines Grosskreuzes, eines
Grossoffiziers und eines Kommandeurs ist das Kontingent für die Grossoffiziers und eines Kommandeurs ist das Kontingent für die
gesamten föderalen öffentlichen Dienste und Ministerien auf sechzig gesamten föderalen öffentlichen Dienste und Ministerien auf sechzig
und für die in Artikel 3 erwähnten höheren Verleihungen auf fünfzig und für die in Artikel 3 erwähnten höheren Verleihungen auf fünfzig
festgelegt. festgelegt.
§ 4 - Das Kontingent ist pro Jahr festgelegt. Eventuelle Überschüsse § 4 - Das Kontingent ist pro Jahr festgelegt. Eventuelle Überschüsse
können nicht auf das nächste Jahr übertragen werden. können nicht auf das nächste Jahr übertragen werden.
§ 5 - Palmen und Medaillen und Personen ausländischer § 5 - Palmen und Medaillen und Personen ausländischer
Staatsangehörigkeit verliehene Ehrenzeichen unterliegen keinem Staatsangehörigkeit verliehene Ehrenzeichen unterliegen keinem
Kontingent. Kontingent.
Art. 14 - Die Daten der jährlichen Verleihungen sind der 8. April und Art. 14 - Die Daten der jährlichen Verleihungen sind der 8. April und
der 15. November, und gegebenenfalls der 21. Juli. der 15. November, und gegebenenfalls der 21. Juli.
Der erste Absatz findet keine Anwendung auf die Verleihungen für Der erste Absatz findet keine Anwendung auf die Verleihungen für
Parlamentarier und Regierungsmitglieder. Parlamentarier und Regierungsmitglieder.
Art. 15 - § 1 - Abweichungen von der in Artikel 14 erwähnten Regel Art. 15 - § 1 - Abweichungen von der in Artikel 14 erwähnten Regel
müssen im Vorschlag besonders gerechtfertigt werden. müssen im Vorschlag besonders gerechtfertigt werden.
§ 2 - Besondere kollektive Verleihungen ausserhalb der gewöhnlichen § 2 - Besondere kollektive Verleihungen ausserhalb der gewöhnlichen
Verleihungen können bei besonderen Jahrestagen von Einrichtungen Verleihungen können bei besonderen Jahrestagen von Einrichtungen
stattfinden, insofern: stattfinden, insofern:
- es Einrichtungen betrifft, die einen sehr guten Ruf geniessen und - es Einrichtungen betrifft, die einen sehr guten Ruf geniessen und
deren Nutzen für die Allgemeinheit allgemein anerkannt und geschätzt deren Nutzen für die Allgemeinheit allgemein anerkannt und geschätzt
ist, ist,
- es darum geht, einen fünfzigsten Jahrestag oder ein Vielfaches - es darum geht, einen fünfzigsten Jahrestag oder ein Vielfaches
dieser Zahl zu begehen oder Gründer, Hauptleiter und Mitarbeiter dieser Zahl zu begehen oder Gründer, Hauptleiter und Mitarbeiter
anlässlich des fünfundzwanzigsten Jahrestags einer solchen Einrichtung anlässlich des fünfundzwanzigsten Jahrestags einer solchen Einrichtung
zu ehren, insofern die Betreffenden mindestens zwanzig Jahre in der zu ehren, insofern die Betreffenden mindestens zwanzig Jahre in der
betreffenden Einrichtung tätig waren beziehungsweise sind, betreffenden Einrichtung tätig waren beziehungsweise sind,
- dies, was die Titel betrifft, kein Vorrecht für die Betreffenden - dies, was die Titel betrifft, kein Vorrecht für die Betreffenden
darstellt, die demnach die gewöhnlichen verordnungsrechtlichen darstellt, die demnach die gewöhnlichen verordnungsrechtlichen
Anforderungen in dieser Hinsicht erfüllen müssen. Anforderungen in dieser Hinsicht erfüllen müssen.
Art. 16 - Das Ehrenzeichen darf getragen werden, sobald der König den Art. 16 - Das Ehrenzeichen darf getragen werden, sobald der König den
Verleihungserlass unterzeichnet hat. Verleihungserlass unterzeichnet hat.
Art. 17 - § 1 - Erlasse zur Ernennung und Beförderung in den Art. 17 - § 1 - Erlasse zur Ernennung und Beförderung in den
nationalen Orden werden auszugsweise im Belgischen Staatsblatt nationalen Orden werden auszugsweise im Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht; angegeben werden: veröffentlicht; angegeben werden:
- Name des Ordens, - Name des Ordens,
- Name und Eigenschaft der Begünstigten, nach Auszeichnungsstufe und - Name und Eigenschaft der Begünstigten, nach Auszeichnungsstufe und
alphabetischer Reihenfolge, alphabetischer Reihenfolge,
- Datum der Rangeinnahme. - Datum der Rangeinnahme.
§ 2 - In Abweichung von der in § 1 erwähnten Regel werden die Erlasse § 2 - In Abweichung von der in § 1 erwähnten Regel werden die Erlasse
zur Ernennung und Beförderung in den nationalen Orden, die Personen zur Ernennung und Beförderung in den nationalen Orden, die Personen
ausländischer Staatsangehörigkeit betreffen, nicht im Belgischen ausländischer Staatsangehörigkeit betreffen, nicht im Belgischen
Staatsblatt veröffentlicht. Staatsblatt veröffentlicht.
Art. 18 - Die in vorliegendem Gesetz erwähnten allgemeinen Grundsätze Art. 18 - Die in vorliegendem Gesetz erwähnten allgemeinen Grundsätze
gelten unbeschadet der Artikel 13 § 5 und 17 § 2 ebenfalls für gelten unbeschadet der Artikel 13 § 5 und 17 § 2 ebenfalls für
Personen ausländischer Staatsangehörigkeit, die besondere und Personen ausländischer Staatsangehörigkeit, die besondere und
aussergewöhnliche Verdienste um Belgien geltend machen können. aussergewöhnliche Verdienste um Belgien geltend machen können.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 1. Mai 2006 Gegeben zu Brüssel, den 1. Mai 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
K. DE GUCHT K. DE GUCHT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Anlage, die in Artikel 2 erwähnt ist Anlage, die in Artikel 2 erwähnt ist
HIERARCHISCHE REIHENFOLGE DER KLASSEN, AUS DENEN DIE BELGISCHEN HIERARCHISCHE REIHENFOLGE DER KLASSEN, AUS DENEN DIE BELGISCHEN
NATIONALEN ORDEN SICH ZUSAMMENSETZEN NATIONALEN ORDEN SICH ZUSAMMENSETZEN
Grosses Band des Leopoldordens (*) Grosses Band des Leopoldordens (*)
Grosskreuz des Kronenordens (*) Grosskreuz des Kronenordens (*)
Grosskreuz des Leopold-II-Ordens (*) Grosskreuz des Leopold-II-Ordens (*)
Grossoffizier des Leopoldordens Grossoffizier des Leopoldordens
Grossoffizier des Kronenordens Grossoffizier des Kronenordens
Grossoffizier des Leopold-II-Ordens Grossoffizier des Leopold-II-Ordens
Kommandeur des Leopoldordens Kommandeur des Leopoldordens
Kommandeur des Kronenordens Kommandeur des Kronenordens
Kommandeur des Leopold-II-Ordens Kommandeur des Leopold-II-Ordens
Offizier des Leopoldordens Offizier des Leopoldordens
Offizier des Kronenordens Offizier des Kronenordens
Offizier des Leopold-II-Ordens Offizier des Leopold-II-Ordens
Ritter des Leopoldordens Ritter des Leopoldordens
Ritter des Kronenordens Ritter des Kronenordens
Ritter des Leopold-II-Ordens Ritter des Leopold-II-Ordens
Goldene Palmen des Kronenordens Goldene Palmen des Kronenordens
Silberne Palmen des Kronenordens Silberne Palmen des Kronenordens
Goldmedaille des Kronenordens Goldmedaille des Kronenordens
Goldmedaille des Leopold-II-Ordens Goldmedaille des Leopold-II-Ordens
Silbermedaille des Kronenordens Silbermedaille des Kronenordens
Silbermedaille des Leopold-II-Ordens Silbermedaille des Leopold-II-Ordens
Bronzemedaille des Kronenordens Bronzemedaille des Kronenordens
Bronzemedaille des Leopold-II-Ordens Bronzemedaille des Leopold-II-Ordens
(*) Die Bezeichnungen Grosses Band und Grosskreuz werden zur (*) Die Bezeichnungen Grosses Band und Grosskreuz werden zur
Einhaltung des Textes der Einrichtungsakten der erwähnten Orden Einhaltung des Textes der Einrichtungsakten der erwähnten Orden
benutzt. Der Begriff « Grosses Band » an sich bestimmt keinen höheren benutzt. Der Begriff « Grosses Band » an sich bestimmt keinen höheren
Rang als denjenigen eines Grosskreuzes, da sowohl die eine als auch Rang als denjenigen eines Grosskreuzes, da sowohl die eine als auch
die andere dieser Bezeichnungen für die erste Klasse des Ordens die andere dieser Bezeichnungen für die erste Klasse des Ordens
angewandt wird, für den er benutzt wird. Dieser angewandt wird, für den er benutzt wird. Dieser
Bezeichnungsunterschied ist also rein terminologisch. Bezeichnungsunterschied ist also rein terminologisch.
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 2 maart 2007. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 2 mars 2007.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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