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Koninklijk Besluit van 02 december 2011
gepubliceerd op 27 juni 2022

Koninklijk besluit betreffende de kritieke infrastructuren in de deelsector van het luchtvervoer. - Officieuze coördinatie in het Duits

bron
federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer
numac
2022032446
pub.
27/06/2022
prom.
02/12/2011
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER


2 DECEMBER 2011. - Koninklijk besluit betreffende de kritieke infrastructuren in de deelsector van het luchtvervoer. - Officieuze coördinatie in het Duits


De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het koninklijk besluit van 2 december 2011 betreffende de kritieke infrastructuren in de deelsector van het luchtvervoer (Belgisch Staatsblad van 27 december 2011), zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 9 september 2018 tot wijziging van het koninklijk besluit van 2 december 2011 betreffende de kritieke infrastructuren in de deelsector van het luchtvervoer (Belgisch Staatsblad van 21 september 2018).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 2. DEZEMBER 2011 - Königlicher Erlass über die kritischen Infrastrukturen im Teilsektor des Luftverkehrs Artikel 1 - Durch vorliegenden Erlass wird für den Teilsektor des Luftverkehrs die Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8.Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern, umgesetzt.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "sektorspezifischer Behörde": den für die Luftfahrt zuständigen Minister oder ein von ihm beauftragtes leitendes Personalmitglied der Generaldirektion Luftverkehr, 2."Teilsektor": den Teilsektor des Luftverkehrs im Verkehrssektor, 3. "kritischer Infrastruktur": im Teilsektor des Luftverkehrs, Anlage, System oder Teil davon, die von wesentlicher Bedeutung für die Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen, der Gesundheit, der Sicherheit, der Sicherung und des wirtschaftlichen oder sozialen Wohlergehens der Bevölkerung sind und deren Störung oder Zerstörung erhebliche Auswirkungen hätte, da diese Funktionen nicht aufrechterhalten werden könnten, [3/1."nationaler kritischer Infrastruktur" oder "NCI": im Teilsektor des Luftverkehrs, auf belgischem Staatsgebiet gelegene kritische Infrastuktur, deren Störung des Betriebs oder Zerstörung erhebliche Auswirkungen im Land hätte,] 4. "europäischer kritischer Infrastruktur" oder "ECI": im Teilsektor des Luftverkehrs, kritische Infrastuktur, deren Störung oder Zerstörung erhebliche Auswirkungen in mindestens zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union[, worunter Belgien,] hätte, 5."Verwantwortlichem": die Behörde, die in einer [kritischen Infrastruktur] für die Koordinierung der Durchführung der Sicherheitskontrollen und -verfahren im Rahmen der Vorschriften über den Schutz der Zivilluftfahrt gegen widerrechtliche Handlungen, die diese in Gefahr bringen, verantwortlich ist, [5/1. "Betreiber": jede natürliche oder juristische Person, die für Investitionen in oder für den laufenden Betrieb kritischer Infrastrukturen verantwortlich ist,] 6. "Gesetz": das Gesetz vom 1.Juli 2011 über die Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen, 7. "Verordnung": die Verordnung (EG) Nr.300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt, [8. "gemeinsamen Anforderungen": die Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Europäischen Kommission zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber, 9. "Belgian Supervising Authority for Air Navigation Services" oder "BSA-ANS": den durch den Königlichen Erlass vom 14.Februar 2006 zur Schaffung einer nationalen Aufsichtsbehörde (NSA) der Flugsicherungsdienste geschaffenen Dienst.] [Für die Anwendung der Artikel 6, 8, 10, 11, 12, 13 und 15 versteht man unter "ECI" eine auf belgischem Staatsgebiet gelegene ECI.] [Art. 2 Abs. 1 Nr. 3/1 eingefügt durch Art. 1 Buchstabe a) des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom 21. September 2018); Art. 1 Abs. 1 Nr. 4 abgeändert durch Art. 1 Buchstabe c) des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom 21. September 2018); Art. 1 Abs. 1 Nr. 5 abgeändert durch Art. 1 Buchstabe d) des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom 21.

September 2018); Art. 1 Abs. 1 Nr. 5/1 eingefügt durch Art. 1 Buchstabe e) des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom 21. September 2018); Art. 1 Abs. 1 Nr. 8 und 9 eingefügt durch Art. 1 Buchstabe f) des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom 21. September 2018); Abs. 2 eingefügt durch Art. 1 Buchstabe g) des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom 21. September 2018)] Art. 3 - § 1 - [Die sektorspezifische Behörde nimmt im Teilsektor des Luftverkehrs eine erste Identifizierung potenzieller NCI und ECI vor, die den in Artikel 2 Nr. 3, 3/1 und 4 erwähnten Begriffsbestimmungen entsprechen.

Sie nimmt diese Identifizierung vor nach Konsultierung der Regionen für die in deren Zuständigkeitsbereich fallenden potenziellen kritischen Infrastrukturen und, sofern sie es für nützlich erachtet, der Vertreter des Teilsektors und der Betreiber potenzieller kritischer Infrastrukturen.] § 2 - [...] [Art. 3 § 1 ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom 21. September 2018); § 2 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom 21. September 2018)] Art. 4 - [ § 1 - Der Generaldirektor legt nach Billigung durch den Minister sektorspezifische Kriterien fest, denen NCI und ECI entsprechen müssen, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Teilsektors und gegebenenfalls nach Konsultierung der betreffenden Regionen. § 2 - Die sektorübergreifenden Kriterien, denen NCI und ECI entsprechen müssen, umfassen: 1. mögliche Anzahl Opfer, insbesondere Anzahl Tote oder Verletzte, oder 2.mögliche wirtschaftliche Folgen, insbesondere wirtschaftlicher Verlust und/oder Minderung der Qualität von Erzeugnissen oder Dienstleistungen, einschließlich möglicher Auswirkungen auf die Umwelt, oder 3. mögliche Auswirkungen auf die Bevölkerung, insbesondere Auswirkungen auf das Vertrauen der Bevölkerung, physisches Leid und Störung des täglichen Lebens, einschließlich des Ausfalls wesentlicher Dienstleistungen. § 3 - Die sektorspezifische Behörde legt im Einzelfall die Grenzwerte für die sektorübergreifenden Kriterien fest, denen NCI entsprechen müssen. § 4 - Die sektorspezifische Behörde legt im Einzelfall die Grenzwerte für die sektorübergreifenden Kriterien fest, denen ECI entsprechen müssen. § 5 - Die Grenzwerte für die sektorübergreifenden Kriterien leiten sich ab aus der Schwere der Auswirkungen einer Störung oder Zerstörung einer bestimmten Infrastruktur. § 6 - Potenzielle NCI und ECI, die sowohl den sektorspezifischen als auch den sektorübergreifenden Kriterien entsprechen, werden von der sektorspezifischen Behörde gemäß dem in der Anlage festgelegten Verfahren ermittelt.] [Art. 4 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom 21. September 2018)] Art.5 - [ § 1 - Die sektorspezifische Behörde leitet die Liste der von ihr identifizierten potenziellen NCI und ECI an die GDKZ zur nicht zwingenden Stellungnahme und gegebenenfalls an die betreffenden Regionen weiter.

Anschließend weist sie NCI aus. § 2 - Die GDKZ ist beauftragt, in Zusammenarbeit mit der sektorspezifischen Behörde und gegebenenfalls nach Konsultierung der betreffenden Regionen bilaterale oder multilaterale Gespräche mit den betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufzunehmen, sowohl hinsichtlich der auf belgischem Staatsgebiet identifizierten potenziellen ECI als auch derjenigen, die auf dem Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union identifiziert worden sind, sei es von der sektorspezifischen Behörde oder von anderen Mitgliedstaaten.

Wenn es zu einer Einigung über eine auf belgischem Staatsgebiet gelegene ECI kommt, nimmt die sektorspezifische Behörde die Ausweisung dieser Infrastruktur vor.] [Art. 5 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom 21. September 2018)] Art.6 - Die sektorspezifische Behörde notifiziert dem Betreiber und gegebenenfalls dem Verantwortlichen [...] den Beschluss über die Ausweisung seiner Infrastruktur als [NCI oder ECI]. [Art. 6 abgeändert durch Art. 5 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom 21. September 2018)] Art. 7 - Die sektorspezifische Behörde sorgt für die kontinuierliche Verfolgung des Prozesses der Identifizierung und der Ausweisung von [NCI oder ECI].

Jedes Jahr informiert [die GDKZ] die Europäische Kommission über die Anzahl der ausgewiesenen ECI im Teilsektor und über die Anzahl der Mitgliedstaaten, die von der jeweiligen ausgewiesenen ECI abhängen. [Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch Art. 6 Nr. 1 des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom 21. September 2018); Abs. 2 abgeändert durch Art. 6 Nr. 2 des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom 21. September 2018)] Art. 8 - § 1 - Binnen [neun Monaten] ab Notifizierung der Ausweisung einer Infrastruktur als [NCI oder ECI] beantragt die GDKZ beim KOBA eine Bedrohungsanalyse [im Sinne von Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die Bedrohungsanalyse] für diese Infrastruktur und für den Teilsektor, dem sie angehört. § 2 - Die Bedrohungsanalyse im Sinne von § 1 bezieht sich auf jede Art von Bedrohung, die in den Zuständigkeitsbereich der in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die Bedrohungsanalyse erwähnten Unterstützungsdienste fällt.

Die Bedrohungsanalyse besteht aus einer Bewertung, die es ermöglichen muss zu beurteilen, ob in Bezug auf eine [NCI oder ECI] oder den Teilsektor Bedrohungen auftreten können oder, falls diese bereits festgestellt worden sind, wie sie sich entwickeln und welche Maßnahmen gegebenenfalls notwendig sind. [Diese Bedrohungsanalyse wird dem Betreiber mitgeteilt, damit er die Erkenntnisse aus dieser Analyse in den in Artikel 11 §§ 1 und 2 erwähnten Sicherheitsplan des Betreibers einfließen lassen kann.

Diese Analyse wird mindestens einmal alle fünf Jahre wiederholt.] [Art. 8 § 1 abgeändert durch Art. 7 Nr. 1, 2 und 5 des K.E. vom 9.

September 2018 (B.S. vom 21. September 2018); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 7 Nr. 5 des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom 21.

September 2018); § 2 Abs. 3 und 4 eingefügt durch Art. 7 Nr. 4 des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom 21. September 2018)] Art. 9 - § 1 - Alle zwei Jahre legt [die GDKZ] der Europäischen Kommission einen Bericht über die verschiedenen Arten von Risiken, Bedrohungen und Schwachstellen vor, die im Teilsektor festgestellt worden sind, sofern der Teilsektor mindestens eine ausgewiesene und auf dem Staatsgebiet des Königreichs gelegene ECI umfasst. § 2 - Jedes Jahr legt die sektorspezifische Behörde dem nationalen Ausschuss für die Sicherheit der Zivilluftfahrt einen Bericht über die verschiedenen Arten von Risiken, Bedrohungen und Schwachstellen vor, die im Teilsektor festgestellt worden sind. § 3 - [...] [Art. 9 § 1 abgeändert durch Art. 8 Nr. 3 des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom 21. September 2018); § 3 aufgehoben durch Art. 8 Nr. 4 des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom 21. September 2018)] Art. 10 - § 1 - Betreiber einer [NCI oder ECI] benennen eine Kontaktstelle für die Sicherheit und übermitteln der sektorspezifischen Behörde die Kontaktinformationen binnen sechs Monaten ab der in Artikel 6 erwähnten Notifizierung und nach jeder Aktualisierung dieser Informationen.

Gegebenenfalls nehmen Betreiber diese Benennung im gemeinsamen Einvernehmen mit dem Verantwortlichen vor. § 2 - Die [Kontaktstelle] für die Sicherheit dient in Sicherheitsfragen als Kontaktstelle zwischen dem Betreiber, der sektorspezifischen Behörde, der GDKZ[, dem Bürgermeister, den Polizeidiensten] und gegebenenfalls dem Verantwortlichen. § 3 - Die [Kontaktstelle] für die Sicherheit ist rund um die Uhr erreichbar. [Art. 10 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 9 Nr. 1 des K.E. vom 9.

September 2018 (B.S. vom 21. September 2018); § 2 abgeändert durch Art. 9 Nr. 2 und 3 des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom 21.

September 2018); § 3 abgeändert durch Art. 9 Nr. 3 des K.E. vom 9.

September 2018 (B.S. vom 21. September 2018)] Art. 11 - [ § 1 - Wenn Betreiber einer NCI den Bestimmungen der Verordnung sowie den Maßnahmen zu ihrer Durchführung oder den gemeinsamen Anforderungen nicht unterliegen, sorgen sie dafür, dass binnen der in Artikel 13 § 4 des Gesetzes erwähnten Fristen ein Sicherheitsplan des Betreibers, wie in Artikel 13 des Gesetzes erwähnt, nach den Modalitäten desselben Artikels 13 erstellt und umgesetzt wird. § 2 - Betreiber einer ECI erstellen einen Sicherheitsplan des Betreibers, wie in Artikel 13 des Gesetzes vorgesehen. § 3 - Das Flughafensicherheitsprogramm eines Verantwortlichen gilt als mit dem in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Sicherheitsplan des Betreibers konform.] [Art. 11 ersetzt durch Art. 10 des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom 21. September 2018)] Art. 12 - Bei einem Ereignis, das die Sicherheit [einer NCI oder ECI] bedrohen kann, findet Artikel 14 des Gesetzes Anwendung. [Art. 12 abgeändert durch Art. 11 des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom 21. September 2018)] Art. 13 - [NCI und ECI] unterliegen externen Schutzmaßnahmen, wie sie aufgrund der Artikel 15 bis 19 des Gesetzes organisiert sind. [Art. 13 abgeändert durch Art. 12 des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom 21. September 2018)] Art. 14 - Die GDKZ kann der sektorspezifischen Behörde sowie dem Betreiber oder gegebenenfalls dem Verantwortlichen Informationen in Bezug auf die Bedrohung und die externen Schutzmaßnahmen übermitteln, die es dem Betreiber oder dem Verantwortlichen erlauben, die internen Sicherheitsmaßnahmen auf angemessene Weise anzupassen und sie in Übereinstimmung mit den externen Schutzmaßnahmen zu bringen.

Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten unbeschadet der Befugnis der sektorspezifischen Behörde, unter Berücksichtigung der von der GDKZ übermittelten Informationen zusätzliche interne Maßnahmen aufzuerlegen.

Art. 15 - § 1 - Unterliegen Betreiber einer [NCI oder ECI] nicht den Bestimmungen der Verordnung sowie den Maßnahmen zu ihrer Durchführung[, oder den gemeinsamen Anforderungen], richtet die sektorspezifische Behörde einen Inspektionsdienst gemäß den Artikeln 24 und 25 des Gesetzes ein. § 2 - Unterliegt eine [NCI oder ECI] den Bestimmungen der Verordnung sowie den Maßnahmen zu ihrer Durchführung, so sind die Flughafeninspektion und die Luftfahrtinspektion mit der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse beauftragt.

Im Rahmen der in Absatz 1 erwähnten Aufträge verfügt die Flughafeninspektion über die in Artikel 39 des Gesetzes vom 27. Juni 1937 zur Revision des Gesetzes vom 16. November 1919 über die Regelung der Luftfahrt aufgeführten Befugnisse.

Im Rahmen der in Absatz 1 erwähnten Aufträge verfügt die Luftfahrtinspektion über die in Artikel 38 des Gesetzes vom 27. Juni 1937 zur Revision des Gesetzes vom 16. November 1919 über die Regelung der Luftfahrt aufgeführten Befugnisse. [ § 3 - Unterliegt eine NCI oder ECI den gemeinsamen Anforderungen, so ist die BSA-ANS mit der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse beauftragt.] [Art. 15 § 1 abgeändert durch Art. 13 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 9.

September 2018 (B.S. vom 21. September 2018); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 13 Nr. 3 des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom 21.

September 2018); § 3 eingefügt durch Art. 13 Nr. 4 des K.E. vom 9.

September 2018 (B.S. vom 21. September 2018)] Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 17 - Unser für die Luftfahrt zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Anlage [Anlage abgeändert durch Art. 14 Nr. 1 bis 6 des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom 21. September 2018)] Anwendbares Verfahren in Bezug auf die Ermittlung von [NCI und ECI] [Die Identifizierung von NCI und ECI unterliegt dem Ermittlungsverfahren, das folgende Schritte umfasst:] 1. Die sektorspezifische Behörde trifft anhand der Begriffsbestimmungen von [Artikel 2 Nr.3, 3/1 und 4] eine Vorauswahl unter den Infrastrukturen ihres Sektors. Die auf der Grundlage der Begriffsbestimmungen ausgewählten potenziellen [kritischen Infrastrukturen] unterliegen dem nächsten Schritt des Verfahrens. 2. Die sektorspezifische Behörde wendet die in Artikel 4 § 1 erwähnten sektorspezifischen Kriterien auf die im ersten Schritt identifizierten potenziellen [kritischen Infrastrukturen] an.Die potenziellen [kritischen Infrastrukturen], die diesen Kriterien entsprechen, unterliegen dem nächsten Schritt des Verfahrens. 3. [Die sektorspezifische Behörde legt das grenzüberschreitende Element der Definition des Begriffs "ECI" gemäß Artikel 2 Nr.4 zugrunde. Potenzielle kritische Infrastrukturen, die dieser Begriffsbestimmung entsprechen, gelten als potenzielle ECI. Potenzielle kritische Infrastrukturen, die dieser Begriffsbestimmung nicht entsprechen, gelten als potenzielle NCI. Die beiden Kategorien potenzieller kritischer Infrastrukturen unterliegen dem nächsten Schritt des Verfahrens.] 4. [Die sektorspezifische Behörde wendet die in Artikel 4 §§ 2 bis 5 erwähnten sektorübergreifenden Kriterien auf die beiden verbleibenden Kategorien potenzieller kritischer Infrastrukturen an. Die sektorübergreifenden Kriterien berücksichtigen die Schwere der Auswirkungen, die Verfügbarkeit von Alternativen sowie die Dauer des Ausfalls beziehungsweise der Wiederherstellung der Tätigkeit.

Potenzielle NCI oder ECI, die dieses Verfahren durchlaufen haben, werden nur den Mitgliedstaaten mitgeteilt, die von diesen Infrastrukturen erheblich betroffen sein könnten.]

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