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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 02/12/2011
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Koninklijk besluit betreffende de kritieke infrastructuren in de deelsector van het luchtvervoer. - Officieuze coördinatie in het Duits Arrêté royal concernant les infrastructures critiques dans le sous-secteur du transport aérien. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS
2 DECEMBER 2011. - Koninklijk besluit betreffende de kritieke 2 DECEMBRE 2011. - Arrêté royal concernant les infrastructures
infrastructuren in de deelsector van het luchtvervoer. - Officieuze critiques dans le sous-secteur du transport aérien. - Coordination
coördinatie in het Duits officieuse en langue allemande
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
het koninklijk besluit van 2 december 2011 betreffende de kritieke allemande de l'arrêté royal du 2 décembre 2011 concernant les
infrastructuren in de deelsector van het luchtvervoer (Belgisch infrastructures critiques dans le sous-secteur du transport aérien
Staatsblad van 27 december 2011), zoals het werd gewijzigd bij het (Moniteur belge du 27 décembre 2011), tel qu'il a été modifié par
koninklijk besluit van 9 september 2018 tot wijziging van het l'arrêté royal du 9 septembre 2018 modifiant l'arrêté royal du 2
koninklijk besluit van 2 december 2011 betreffende de kritieke décembre 2011 concernant les infrastructures critiques dans le
infrastructuren in de deelsector van het luchtvervoer (Belgisch Staatsblad van 21 september 2018). sous-secteur du transport aérien (Moniteur belge du 21 septembre 2018).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
2. DEZEMBER 2011 - Königlicher Erlass über die kritischen 2. DEZEMBER 2011 - Königlicher Erlass über die kritischen
Infrastrukturen im Teilsektor des Luftverkehrs Infrastrukturen im Teilsektor des Luftverkehrs
Artikel 1 - Durch vorliegenden Erlass wird für den Teilsektor des Artikel 1 - Durch vorliegenden Erlass wird für den Teilsektor des
Luftverkehrs die Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 Luftverkehrs die Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008
über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer
Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu
verbessern, umgesetzt. verbessern, umgesetzt.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. "sektorspezifischer Behörde": den für die Luftfahrt zuständigen 1. "sektorspezifischer Behörde": den für die Luftfahrt zuständigen
Minister oder ein von ihm beauftragtes leitendes Personalmitglied der Minister oder ein von ihm beauftragtes leitendes Personalmitglied der
Generaldirektion Luftverkehr, Generaldirektion Luftverkehr,
2. "Teilsektor": den Teilsektor des Luftverkehrs im Verkehrssektor, 2. "Teilsektor": den Teilsektor des Luftverkehrs im Verkehrssektor,
3. "kritischer Infrastruktur": im Teilsektor des Luftverkehrs, Anlage, 3. "kritischer Infrastruktur": im Teilsektor des Luftverkehrs, Anlage,
System oder Teil davon, die von wesentlicher Bedeutung für die System oder Teil davon, die von wesentlicher Bedeutung für die
Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen, der Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen, der
Gesundheit, der Sicherheit, der Sicherung und des wirtschaftlichen Gesundheit, der Sicherheit, der Sicherung und des wirtschaftlichen
oder sozialen Wohlergehens der Bevölkerung sind und deren Störung oder oder sozialen Wohlergehens der Bevölkerung sind und deren Störung oder
Zerstörung erhebliche Auswirkungen hätte, da diese Funktionen nicht Zerstörung erhebliche Auswirkungen hätte, da diese Funktionen nicht
aufrechterhalten werden könnten, aufrechterhalten werden könnten,
[3/1. "nationaler kritischer Infrastruktur" oder "NCI": im Teilsektor [3/1. "nationaler kritischer Infrastruktur" oder "NCI": im Teilsektor
des Luftverkehrs, auf belgischem Staatsgebiet gelegene kritische des Luftverkehrs, auf belgischem Staatsgebiet gelegene kritische
Infrastuktur, deren Störung des Betriebs oder Zerstörung erhebliche Infrastuktur, deren Störung des Betriebs oder Zerstörung erhebliche
Auswirkungen im Land hätte,] Auswirkungen im Land hätte,]
4. "europäischer kritischer Infrastruktur" oder "ECI": im Teilsektor 4. "europäischer kritischer Infrastruktur" oder "ECI": im Teilsektor
des Luftverkehrs, kritische Infrastuktur, deren Störung oder des Luftverkehrs, kritische Infrastuktur, deren Störung oder
Zerstörung erhebliche Auswirkungen in mindestens zwei Mitgliedstaaten Zerstörung erhebliche Auswirkungen in mindestens zwei Mitgliedstaaten
der Europäischen Union[, worunter Belgien,] hätte, der Europäischen Union[, worunter Belgien,] hätte,
5. "Verwantwortlichem": die Behörde, die in einer [kritischen 5. "Verwantwortlichem": die Behörde, die in einer [kritischen
Infrastruktur] für die Koordinierung der Durchführung der Infrastruktur] für die Koordinierung der Durchführung der
Sicherheitskontrollen und -verfahren im Rahmen der Vorschriften über Sicherheitskontrollen und -verfahren im Rahmen der Vorschriften über
den Schutz der Zivilluftfahrt gegen widerrechtliche Handlungen, die den Schutz der Zivilluftfahrt gegen widerrechtliche Handlungen, die
diese in Gefahr bringen, verantwortlich ist, diese in Gefahr bringen, verantwortlich ist,
[5/1. "Betreiber": jede natürliche oder juristische Person, die für [5/1. "Betreiber": jede natürliche oder juristische Person, die für
Investitionen in oder für den laufenden Betrieb kritischer Investitionen in oder für den laufenden Betrieb kritischer
Infrastrukturen verantwortlich ist,] Infrastrukturen verantwortlich ist,]
6. "Gesetz": das Gesetz vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den 6. "Gesetz": das Gesetz vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den
Schutz der kritischen Infrastrukturen, Schutz der kritischen Infrastrukturen,
7. "Verordnung": die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen 7. "Verordnung": die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die
Sicherheit in der Zivilluftfahrt, Sicherheit in der Zivilluftfahrt,
[8. "gemeinsamen Anforderungen": die Durchführungsverordnung (EU) [8. "gemeinsamen Anforderungen": die Durchführungsverordnung (EU)
2017/373 der Europäischen Kommission zur Festlegung gemeinsamer 2017/373 der Europäischen Kommission zur Festlegung gemeinsamer
Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von
Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des
Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber, Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber,
9. "Belgian Supervising Authority for Air Navigation Services" oder 9. "Belgian Supervising Authority for Air Navigation Services" oder
"BSA-ANS": den durch den Königlichen Erlass vom 14. Februar 2006 zur "BSA-ANS": den durch den Königlichen Erlass vom 14. Februar 2006 zur
Schaffung einer nationalen Aufsichtsbehörde (NSA) der Schaffung einer nationalen Aufsichtsbehörde (NSA) der
Flugsicherungsdienste geschaffenen Dienst.] Flugsicherungsdienste geschaffenen Dienst.]
[Für die Anwendung der Artikel 6, 8, 10, 11, 12, 13 und 15 versteht [Für die Anwendung der Artikel 6, 8, 10, 11, 12, 13 und 15 versteht
man unter "ECI" eine auf belgischem Staatsgebiet gelegene ECI.] man unter "ECI" eine auf belgischem Staatsgebiet gelegene ECI.]
[Art. 2 Abs. 1 Nr. 3/1 eingefügt durch Art. 1 Buchstabe a) des K.E. [Art. 2 Abs. 1 Nr. 3/1 eingefügt durch Art. 1 Buchstabe a) des K.E.
vom 9. September 2018 (B.S. vom 21. September 2018); Art. 1 Abs. 1 Nr. vom 9. September 2018 (B.S. vom 21. September 2018); Art. 1 Abs. 1 Nr.
4 abgeändert durch Art. 1 Buchstabe c) des K.E. vom 9. September 2018 4 abgeändert durch Art. 1 Buchstabe c) des K.E. vom 9. September 2018
(B.S. vom 21. September 2018); Art. 1 Abs. 1 Nr. 5 abgeändert durch (B.S. vom 21. September 2018); Art. 1 Abs. 1 Nr. 5 abgeändert durch
Art. 1 Buchstabe d) des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom 21. Art. 1 Buchstabe d) des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom 21.
September 2018); Art. 1 Abs. 1 Nr. 5/1 eingefügt durch Art. 1 September 2018); Art. 1 Abs. 1 Nr. 5/1 eingefügt durch Art. 1
Buchstabe e) des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom 21. September Buchstabe e) des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom 21. September
2018); Art. 1 Abs. 1 Nr. 8 und 9 eingefügt durch Art. 1 Buchstabe f) 2018); Art. 1 Abs. 1 Nr. 8 und 9 eingefügt durch Art. 1 Buchstabe f)
des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom 21. September 2018); Abs. 2 des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom 21. September 2018); Abs. 2
eingefügt durch Art. 1 Buchstabe g) des K.E. vom 9. September 2018 eingefügt durch Art. 1 Buchstabe g) des K.E. vom 9. September 2018
(B.S. vom 21. September 2018)] (B.S. vom 21. September 2018)]
Art. 3 - § 1 - [Die sektorspezifische Behörde nimmt im Teilsektor des Art. 3 - § 1 - [Die sektorspezifische Behörde nimmt im Teilsektor des
Luftverkehrs eine erste Identifizierung potenzieller NCI und ECI vor, Luftverkehrs eine erste Identifizierung potenzieller NCI und ECI vor,
die den in Artikel 2 Nr. 3, 3/1 und 4 erwähnten Begriffsbestimmungen die den in Artikel 2 Nr. 3, 3/1 und 4 erwähnten Begriffsbestimmungen
entsprechen. entsprechen.
Sie nimmt diese Identifizierung vor nach Konsultierung der Regionen Sie nimmt diese Identifizierung vor nach Konsultierung der Regionen
für die in deren Zuständigkeitsbereich fallenden potenziellen für die in deren Zuständigkeitsbereich fallenden potenziellen
kritischen Infrastrukturen und, sofern sie es für nützlich erachtet, kritischen Infrastrukturen und, sofern sie es für nützlich erachtet,
der Vertreter des Teilsektors und der Betreiber potenzieller der Vertreter des Teilsektors und der Betreiber potenzieller
kritischer Infrastrukturen.] kritischer Infrastrukturen.]
§ 2 - [...] § 2 - [...]
[Art. 3 § 1 ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 9. September 2018 [Art. 3 § 1 ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 9. September 2018
(B.S. vom 21. September 2018); § 2 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 2 des (B.S. vom 21. September 2018); § 2 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 2 des
K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom 21. September 2018)] K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom 21. September 2018)]
Art. 4 - [ § 1 - Der Generaldirektor legt nach Billigung durch den Art. 4 - [ § 1 - Der Generaldirektor legt nach Billigung durch den
Minister sektorspezifische Kriterien fest, denen NCI und ECI Minister sektorspezifische Kriterien fest, denen NCI und ECI
entsprechen müssen, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des entsprechen müssen, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des
Teilsektors und gegebenenfalls nach Konsultierung der betreffenden Teilsektors und gegebenenfalls nach Konsultierung der betreffenden
Regionen. Regionen.
§ 2 - Die sektorübergreifenden Kriterien, denen NCI und ECI § 2 - Die sektorübergreifenden Kriterien, denen NCI und ECI
entsprechen müssen, umfassen: entsprechen müssen, umfassen:
1. mögliche Anzahl Opfer, insbesondere Anzahl Tote oder Verletzte, 1. mögliche Anzahl Opfer, insbesondere Anzahl Tote oder Verletzte,
oder oder
2. mögliche wirtschaftliche Folgen, insbesondere wirtschaftlicher 2. mögliche wirtschaftliche Folgen, insbesondere wirtschaftlicher
Verlust und/oder Minderung der Qualität von Erzeugnissen oder Verlust und/oder Minderung der Qualität von Erzeugnissen oder
Dienstleistungen, einschließlich möglicher Auswirkungen auf die Dienstleistungen, einschließlich möglicher Auswirkungen auf die
Umwelt, oder Umwelt, oder
3. mögliche Auswirkungen auf die Bevölkerung, insbesondere 3. mögliche Auswirkungen auf die Bevölkerung, insbesondere
Auswirkungen auf das Vertrauen der Bevölkerung, physisches Leid und Auswirkungen auf das Vertrauen der Bevölkerung, physisches Leid und
Störung des täglichen Lebens, einschließlich des Ausfalls wesentlicher Störung des täglichen Lebens, einschließlich des Ausfalls wesentlicher
Dienstleistungen. Dienstleistungen.
§ 3 - Die sektorspezifische Behörde legt im Einzelfall die Grenzwerte § 3 - Die sektorspezifische Behörde legt im Einzelfall die Grenzwerte
für die sektorübergreifenden Kriterien fest, denen NCI entsprechen für die sektorübergreifenden Kriterien fest, denen NCI entsprechen
müssen. müssen.
§ 4 - Die sektorspezifische Behörde legt im Einzelfall die Grenzwerte § 4 - Die sektorspezifische Behörde legt im Einzelfall die Grenzwerte
für die sektorübergreifenden Kriterien fest, denen ECI entsprechen für die sektorübergreifenden Kriterien fest, denen ECI entsprechen
müssen. müssen.
§ 5 - Die Grenzwerte für die sektorübergreifenden Kriterien leiten § 5 - Die Grenzwerte für die sektorübergreifenden Kriterien leiten
sich ab aus der Schwere der Auswirkungen einer Störung oder Zerstörung sich ab aus der Schwere der Auswirkungen einer Störung oder Zerstörung
einer bestimmten Infrastruktur. einer bestimmten Infrastruktur.
§ 6 - Potenzielle NCI und ECI, die sowohl den sektorspezifischen als § 6 - Potenzielle NCI und ECI, die sowohl den sektorspezifischen als
auch den sektorübergreifenden Kriterien entsprechen, werden von der auch den sektorübergreifenden Kriterien entsprechen, werden von der
sektorspezifischen Behörde gemäß dem in der Anlage festgelegten sektorspezifischen Behörde gemäß dem in der Anlage festgelegten
Verfahren ermittelt.] Verfahren ermittelt.]
[Art. 4 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom [Art. 4 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom
21. September 2018)] 21. September 2018)]
Art. 5 - [ § 1 - Die sektorspezifische Behörde leitet die Liste der Art. 5 - [ § 1 - Die sektorspezifische Behörde leitet die Liste der
von ihr identifizierten potenziellen NCI und ECI an die GDKZ zur nicht von ihr identifizierten potenziellen NCI und ECI an die GDKZ zur nicht
zwingenden Stellungnahme und gegebenenfalls an die betreffenden zwingenden Stellungnahme und gegebenenfalls an die betreffenden
Regionen weiter. Regionen weiter.
Anschließend weist sie NCI aus. Anschließend weist sie NCI aus.
§ 2 - Die GDKZ ist beauftragt, in Zusammenarbeit mit der § 2 - Die GDKZ ist beauftragt, in Zusammenarbeit mit der
sektorspezifischen Behörde und gegebenenfalls nach Konsultierung der sektorspezifischen Behörde und gegebenenfalls nach Konsultierung der
betreffenden Regionen bilaterale oder multilaterale Gespräche mit den betreffenden Regionen bilaterale oder multilaterale Gespräche mit den
betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufzunehmen, sowohl betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufzunehmen, sowohl
hinsichtlich der auf belgischem Staatsgebiet identifizierten hinsichtlich der auf belgischem Staatsgebiet identifizierten
potenziellen ECI als auch derjenigen, die auf dem Hoheitsgebiet potenziellen ECI als auch derjenigen, die auf dem Hoheitsgebiet
anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union identifiziert worden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union identifiziert worden
sind, sei es von der sektorspezifischen Behörde oder von anderen sind, sei es von der sektorspezifischen Behörde oder von anderen
Mitgliedstaaten. Mitgliedstaaten.
Wenn es zu einer Einigung über eine auf belgischem Staatsgebiet Wenn es zu einer Einigung über eine auf belgischem Staatsgebiet
gelegene ECI kommt, nimmt die sektorspezifische Behörde die Ausweisung gelegene ECI kommt, nimmt die sektorspezifische Behörde die Ausweisung
dieser Infrastruktur vor.] dieser Infrastruktur vor.]
[Art. 5 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom [Art. 5 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom
21. September 2018)] 21. September 2018)]
Art. 6 - Die sektorspezifische Behörde notifiziert dem Betreiber und Art. 6 - Die sektorspezifische Behörde notifiziert dem Betreiber und
gegebenenfalls dem Verantwortlichen [...] den Beschluss über die gegebenenfalls dem Verantwortlichen [...] den Beschluss über die
Ausweisung seiner Infrastruktur als [NCI oder ECI]. Ausweisung seiner Infrastruktur als [NCI oder ECI].
[Art. 6 abgeändert durch Art. 5 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 9. September [Art. 6 abgeändert durch Art. 5 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 9. September
2018 (B.S. vom 21. September 2018)] 2018 (B.S. vom 21. September 2018)]
Art. 7 - Die sektorspezifische Behörde sorgt für die kontinuierliche Art. 7 - Die sektorspezifische Behörde sorgt für die kontinuierliche
Verfolgung des Prozesses der Identifizierung und der Ausweisung von Verfolgung des Prozesses der Identifizierung und der Ausweisung von
[NCI oder ECI]. [NCI oder ECI].
Jedes Jahr informiert [die GDKZ] die Europäische Kommission über die Jedes Jahr informiert [die GDKZ] die Europäische Kommission über die
Anzahl der ausgewiesenen ECI im Teilsektor und über die Anzahl der Anzahl der ausgewiesenen ECI im Teilsektor und über die Anzahl der
Mitgliedstaaten, die von der jeweiligen ausgewiesenen ECI abhängen. Mitgliedstaaten, die von der jeweiligen ausgewiesenen ECI abhängen.
[Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch Art. 6 Nr. 1 des K.E. vom 9. September [Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch Art. 6 Nr. 1 des K.E. vom 9. September
2018 (B.S. vom 21. September 2018); Abs. 2 abgeändert durch Art. 6 Nr. 2018 (B.S. vom 21. September 2018); Abs. 2 abgeändert durch Art. 6 Nr.
2 des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom 21. September 2018)] 2 des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom 21. September 2018)]
Art. 8 - § 1 - Binnen [neun Monaten] ab Notifizierung der Ausweisung Art. 8 - § 1 - Binnen [neun Monaten] ab Notifizierung der Ausweisung
einer Infrastruktur als [NCI oder ECI] beantragt die GDKZ beim KOBA einer Infrastruktur als [NCI oder ECI] beantragt die GDKZ beim KOBA
eine Bedrohungsanalyse [im Sinne von Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes vom eine Bedrohungsanalyse [im Sinne von Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes vom
10. Juli 2006 über die Bedrohungsanalyse] für diese Infrastruktur und 10. Juli 2006 über die Bedrohungsanalyse] für diese Infrastruktur und
für den Teilsektor, dem sie angehört. für den Teilsektor, dem sie angehört.
§ 2 - Die Bedrohungsanalyse im Sinne von § 1 bezieht sich auf jede Art § 2 - Die Bedrohungsanalyse im Sinne von § 1 bezieht sich auf jede Art
von Bedrohung, die in den Zuständigkeitsbereich der in Artikel 2 Nr. 2 von Bedrohung, die in den Zuständigkeitsbereich der in Artikel 2 Nr. 2
des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die Bedrohungsanalyse erwähnten des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die Bedrohungsanalyse erwähnten
Unterstützungsdienste fällt. Unterstützungsdienste fällt.
Die Bedrohungsanalyse besteht aus einer Bewertung, die es ermöglichen Die Bedrohungsanalyse besteht aus einer Bewertung, die es ermöglichen
muss zu beurteilen, ob in Bezug auf eine [NCI oder ECI] oder den muss zu beurteilen, ob in Bezug auf eine [NCI oder ECI] oder den
Teilsektor Bedrohungen auftreten können oder, falls diese bereits Teilsektor Bedrohungen auftreten können oder, falls diese bereits
festgestellt worden sind, wie sie sich entwickeln und welche Maßnahmen festgestellt worden sind, wie sie sich entwickeln und welche Maßnahmen
gegebenenfalls notwendig sind. gegebenenfalls notwendig sind.
[Diese Bedrohungsanalyse wird dem Betreiber mitgeteilt, damit er die [Diese Bedrohungsanalyse wird dem Betreiber mitgeteilt, damit er die
Erkenntnisse aus dieser Analyse in den in Artikel 11 §§ 1 und 2 Erkenntnisse aus dieser Analyse in den in Artikel 11 §§ 1 und 2
erwähnten Sicherheitsplan des Betreibers einfließen lassen kann. erwähnten Sicherheitsplan des Betreibers einfließen lassen kann.
Diese Analyse wird mindestens einmal alle fünf Jahre wiederholt.] Diese Analyse wird mindestens einmal alle fünf Jahre wiederholt.]
[Art. 8 § 1 abgeändert durch Art. 7 Nr. 1, 2 und 5 des K.E. vom 9. [Art. 8 § 1 abgeändert durch Art. 7 Nr. 1, 2 und 5 des K.E. vom 9.
September 2018 (B.S. vom 21. September 2018); § 2 Abs. 2 abgeändert September 2018 (B.S. vom 21. September 2018); § 2 Abs. 2 abgeändert
durch Art. 7 Nr. 5 des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom 21. durch Art. 7 Nr. 5 des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom 21.
September 2018); § 2 Abs. 3 und 4 eingefügt durch Art. 7 Nr. 4 des September 2018); § 2 Abs. 3 und 4 eingefügt durch Art. 7 Nr. 4 des
K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom 21. September 2018)] K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom 21. September 2018)]
Art. 9 - § 1 - Alle zwei Jahre legt [die GDKZ] der Europäischen Art. 9 - § 1 - Alle zwei Jahre legt [die GDKZ] der Europäischen
Kommission einen Bericht über die verschiedenen Arten von Risiken, Kommission einen Bericht über die verschiedenen Arten von Risiken,
Bedrohungen und Schwachstellen vor, die im Teilsektor festgestellt Bedrohungen und Schwachstellen vor, die im Teilsektor festgestellt
worden sind, sofern der Teilsektor mindestens eine ausgewiesene und worden sind, sofern der Teilsektor mindestens eine ausgewiesene und
auf dem Staatsgebiet des Königreichs gelegene ECI umfasst. auf dem Staatsgebiet des Königreichs gelegene ECI umfasst.
§ 2 - Jedes Jahr legt die sektorspezifische Behörde dem nationalen § 2 - Jedes Jahr legt die sektorspezifische Behörde dem nationalen
Ausschuss für die Sicherheit der Zivilluftfahrt einen Bericht über die Ausschuss für die Sicherheit der Zivilluftfahrt einen Bericht über die
verschiedenen Arten von Risiken, Bedrohungen und Schwachstellen vor, verschiedenen Arten von Risiken, Bedrohungen und Schwachstellen vor,
die im Teilsektor festgestellt worden sind. die im Teilsektor festgestellt worden sind.
§ 3 - [...] § 3 - [...]
[Art. 9 § 1 abgeändert durch Art. 8 Nr. 3 des K.E. vom 9. September [Art. 9 § 1 abgeändert durch Art. 8 Nr. 3 des K.E. vom 9. September
2018 (B.S. vom 21. September 2018); § 3 aufgehoben durch Art. 8 Nr. 4 2018 (B.S. vom 21. September 2018); § 3 aufgehoben durch Art. 8 Nr. 4
des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom 21. September 2018)] des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom 21. September 2018)]
Art. 10 - § 1 - Betreiber einer [NCI oder ECI] benennen eine Art. 10 - § 1 - Betreiber einer [NCI oder ECI] benennen eine
Kontaktstelle für die Sicherheit und übermitteln der Kontaktstelle für die Sicherheit und übermitteln der
sektorspezifischen Behörde die Kontaktinformationen binnen sechs sektorspezifischen Behörde die Kontaktinformationen binnen sechs
Monaten ab der in Artikel 6 erwähnten Notifizierung und nach jeder Monaten ab der in Artikel 6 erwähnten Notifizierung und nach jeder
Aktualisierung dieser Informationen. Aktualisierung dieser Informationen.
Gegebenenfalls nehmen Betreiber diese Benennung im gemeinsamen Gegebenenfalls nehmen Betreiber diese Benennung im gemeinsamen
Einvernehmen mit dem Verantwortlichen vor. Einvernehmen mit dem Verantwortlichen vor.
§ 2 - Die [Kontaktstelle] für die Sicherheit dient in § 2 - Die [Kontaktstelle] für die Sicherheit dient in
Sicherheitsfragen als Kontaktstelle zwischen dem Betreiber, der Sicherheitsfragen als Kontaktstelle zwischen dem Betreiber, der
sektorspezifischen Behörde, der GDKZ[, dem Bürgermeister, den sektorspezifischen Behörde, der GDKZ[, dem Bürgermeister, den
Polizeidiensten] und gegebenenfalls dem Verantwortlichen. Polizeidiensten] und gegebenenfalls dem Verantwortlichen.
§ 3 - Die [Kontaktstelle] für die Sicherheit ist rund um die Uhr § 3 - Die [Kontaktstelle] für die Sicherheit ist rund um die Uhr
erreichbar. erreichbar.
[Art. 10 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 9 Nr. 1 des K.E. vom 9. [Art. 10 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 9 Nr. 1 des K.E. vom 9.
September 2018 (B.S. vom 21. September 2018); § 2 abgeändert durch September 2018 (B.S. vom 21. September 2018); § 2 abgeändert durch
Art. 9 Nr. 2 und 3 des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom 21. Art. 9 Nr. 2 und 3 des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom 21.
September 2018); § 3 abgeändert durch Art. 9 Nr. 3 des K.E. vom 9. September 2018); § 3 abgeändert durch Art. 9 Nr. 3 des K.E. vom 9.
September 2018 (B.S. vom 21. September 2018)] September 2018 (B.S. vom 21. September 2018)]
Art. 11 - [ § 1 - Wenn Betreiber einer NCI den Bestimmungen der Art. 11 - [ § 1 - Wenn Betreiber einer NCI den Bestimmungen der
Verordnung sowie den Maßnahmen zu ihrer Durchführung oder den Verordnung sowie den Maßnahmen zu ihrer Durchführung oder den
gemeinsamen Anforderungen nicht unterliegen, sorgen sie dafür, dass gemeinsamen Anforderungen nicht unterliegen, sorgen sie dafür, dass
binnen der in Artikel 13 § 4 des Gesetzes erwähnten Fristen ein binnen der in Artikel 13 § 4 des Gesetzes erwähnten Fristen ein
Sicherheitsplan des Betreibers, wie in Artikel 13 des Gesetzes Sicherheitsplan des Betreibers, wie in Artikel 13 des Gesetzes
erwähnt, nach den Modalitäten desselben Artikels 13 erstellt und erwähnt, nach den Modalitäten desselben Artikels 13 erstellt und
umgesetzt wird. umgesetzt wird.
§ 2 - Betreiber einer ECI erstellen einen Sicherheitsplan des § 2 - Betreiber einer ECI erstellen einen Sicherheitsplan des
Betreibers, wie in Artikel 13 des Gesetzes vorgesehen. Betreibers, wie in Artikel 13 des Gesetzes vorgesehen.
§ 3 - Das Flughafensicherheitsprogramm eines Verantwortlichen gilt als § 3 - Das Flughafensicherheitsprogramm eines Verantwortlichen gilt als
mit dem in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Sicherheitsplan des mit dem in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Sicherheitsplan des
Betreibers konform.] Betreibers konform.]
[Art. 11 ersetzt durch Art. 10 des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. [Art. 11 ersetzt durch Art. 10 des K.E. vom 9. September 2018 (B.S.
vom 21. September 2018)] vom 21. September 2018)]
Art. 12 - Bei einem Ereignis, das die Sicherheit [einer NCI oder ECI] Art. 12 - Bei einem Ereignis, das die Sicherheit [einer NCI oder ECI]
bedrohen kann, findet Artikel 14 des Gesetzes Anwendung. bedrohen kann, findet Artikel 14 des Gesetzes Anwendung.
[Art. 12 abgeändert durch Art. 11 des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. [Art. 12 abgeändert durch Art. 11 des K.E. vom 9. September 2018 (B.S.
vom 21. September 2018)] vom 21. September 2018)]
Art. 13 - [NCI und ECI] unterliegen externen Schutzmaßnahmen, wie sie Art. 13 - [NCI und ECI] unterliegen externen Schutzmaßnahmen, wie sie
aufgrund der Artikel 15 bis 19 des Gesetzes organisiert sind. aufgrund der Artikel 15 bis 19 des Gesetzes organisiert sind.
[Art. 13 abgeändert durch Art. 12 des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. [Art. 13 abgeändert durch Art. 12 des K.E. vom 9. September 2018 (B.S.
vom 21. September 2018)] vom 21. September 2018)]
Art. 14 - Die GDKZ kann der sektorspezifischen Behörde sowie dem Art. 14 - Die GDKZ kann der sektorspezifischen Behörde sowie dem
Betreiber oder gegebenenfalls dem Verantwortlichen Informationen in Betreiber oder gegebenenfalls dem Verantwortlichen Informationen in
Bezug auf die Bedrohung und die externen Schutzmaßnahmen übermitteln, Bezug auf die Bedrohung und die externen Schutzmaßnahmen übermitteln,
die es dem Betreiber oder dem Verantwortlichen erlauben, die internen die es dem Betreiber oder dem Verantwortlichen erlauben, die internen
Sicherheitsmaßnahmen auf angemessene Weise anzupassen und sie in Sicherheitsmaßnahmen auf angemessene Weise anzupassen und sie in
Übereinstimmung mit den externen Schutzmaßnahmen zu bringen. Übereinstimmung mit den externen Schutzmaßnahmen zu bringen.
Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten unbeschadet der Befugnis der Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten unbeschadet der Befugnis der
sektorspezifischen Behörde, unter Berücksichtigung der von der GDKZ sektorspezifischen Behörde, unter Berücksichtigung der von der GDKZ
übermittelten Informationen zusätzliche interne Maßnahmen übermittelten Informationen zusätzliche interne Maßnahmen
aufzuerlegen. aufzuerlegen.
Art. 15 - § 1 - Unterliegen Betreiber einer [NCI oder ECI] nicht den Art. 15 - § 1 - Unterliegen Betreiber einer [NCI oder ECI] nicht den
Bestimmungen der Verordnung sowie den Maßnahmen zu ihrer Bestimmungen der Verordnung sowie den Maßnahmen zu ihrer
Durchführung[, oder den gemeinsamen Anforderungen], richtet die Durchführung[, oder den gemeinsamen Anforderungen], richtet die
sektorspezifische Behörde einen Inspektionsdienst gemäß den Artikeln sektorspezifische Behörde einen Inspektionsdienst gemäß den Artikeln
24 und 25 des Gesetzes ein. 24 und 25 des Gesetzes ein.
§ 2 - Unterliegt eine [NCI oder ECI] den Bestimmungen der Verordnung § 2 - Unterliegt eine [NCI oder ECI] den Bestimmungen der Verordnung
sowie den Maßnahmen zu ihrer Durchführung, so sind die sowie den Maßnahmen zu ihrer Durchführung, so sind die
Flughafeninspektion und die Luftfahrtinspektion mit der Kontrolle der Flughafeninspektion und die Luftfahrtinspektion mit der Kontrolle der
Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse
beauftragt. beauftragt.
Im Rahmen der in Absatz 1 erwähnten Aufträge verfügt die Im Rahmen der in Absatz 1 erwähnten Aufträge verfügt die
Flughafeninspektion über die in Artikel 39 des Gesetzes vom 27. Juni Flughafeninspektion über die in Artikel 39 des Gesetzes vom 27. Juni
1937 zur Revision des Gesetzes vom 16. November 1919 über die Regelung 1937 zur Revision des Gesetzes vom 16. November 1919 über die Regelung
der Luftfahrt aufgeführten Befugnisse. der Luftfahrt aufgeführten Befugnisse.
Im Rahmen der in Absatz 1 erwähnten Aufträge verfügt die Im Rahmen der in Absatz 1 erwähnten Aufträge verfügt die
Luftfahrtinspektion über die in Artikel 38 des Gesetzes vom 27. Juni Luftfahrtinspektion über die in Artikel 38 des Gesetzes vom 27. Juni
1937 zur Revision des Gesetzes vom 16. November 1919 über die Regelung 1937 zur Revision des Gesetzes vom 16. November 1919 über die Regelung
der Luftfahrt aufgeführten Befugnisse. der Luftfahrt aufgeführten Befugnisse.
[ § 3 - Unterliegt eine NCI oder ECI den gemeinsamen Anforderungen, so [ § 3 - Unterliegt eine NCI oder ECI den gemeinsamen Anforderungen, so
ist die BSA-ANS mit der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des ist die BSA-ANS mit der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des
Gesetzes und seiner Ausführungserlasse beauftragt.] Gesetzes und seiner Ausführungserlasse beauftragt.]
[Art. 15 § 1 abgeändert durch Art. 13 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 9. [Art. 15 § 1 abgeändert durch Art. 13 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 9.
September 2018 (B.S. vom 21. September 2018); § 2 Abs. 1 abgeändert September 2018 (B.S. vom 21. September 2018); § 2 Abs. 1 abgeändert
durch Art. 13 Nr. 3 des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom 21. durch Art. 13 Nr. 3 des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom 21.
September 2018); § 3 eingefügt durch Art. 13 Nr. 4 des K.E. vom 9. September 2018); § 3 eingefügt durch Art. 13 Nr. 4 des K.E. vom 9.
September 2018 (B.S. vom 21. September 2018)] September 2018 (B.S. vom 21. September 2018)]
Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 17 - Unser für die Luftfahrt zuständige Minister ist mit der Art. 17 - Unser für die Luftfahrt zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Anlage Anlage
[Anlage abgeändert durch Art. 14 Nr. 1 bis 6 des K.E. vom 9. September [Anlage abgeändert durch Art. 14 Nr. 1 bis 6 des K.E. vom 9. September
2018 (B.S. vom 21. September 2018)] 2018 (B.S. vom 21. September 2018)]
Anwendbares Verfahren in Bezug auf die Ermittlung von [NCI und ECI] Anwendbares Verfahren in Bezug auf die Ermittlung von [NCI und ECI]
[Die Identifizierung von NCI und ECI unterliegt dem [Die Identifizierung von NCI und ECI unterliegt dem
Ermittlungsverfahren, das folgende Schritte umfasst:] Ermittlungsverfahren, das folgende Schritte umfasst:]
1. Die sektorspezifische Behörde trifft anhand der 1. Die sektorspezifische Behörde trifft anhand der
Begriffsbestimmungen von [Artikel 2 Nr. 3, 3/1 und 4] eine Vorauswahl Begriffsbestimmungen von [Artikel 2 Nr. 3, 3/1 und 4] eine Vorauswahl
unter den Infrastrukturen ihres Sektors. Die auf der Grundlage der unter den Infrastrukturen ihres Sektors. Die auf der Grundlage der
Begriffsbestimmungen ausgewählten potenziellen [kritischen Begriffsbestimmungen ausgewählten potenziellen [kritischen
Infrastrukturen] unterliegen dem nächsten Schritt des Verfahrens. Infrastrukturen] unterliegen dem nächsten Schritt des Verfahrens.
2. Die sektorspezifische Behörde wendet die in Artikel 4 § 1 erwähnten 2. Die sektorspezifische Behörde wendet die in Artikel 4 § 1 erwähnten
sektorspezifischen Kriterien auf die im ersten Schritt identifizierten sektorspezifischen Kriterien auf die im ersten Schritt identifizierten
potenziellen [kritischen Infrastrukturen] an. Die potenziellen potenziellen [kritischen Infrastrukturen] an. Die potenziellen
[kritischen Infrastrukturen], die diesen Kriterien entsprechen, [kritischen Infrastrukturen], die diesen Kriterien entsprechen,
unterliegen dem nächsten Schritt des Verfahrens. unterliegen dem nächsten Schritt des Verfahrens.
3. [Die sektorspezifische Behörde legt das grenzüberschreitende 3. [Die sektorspezifische Behörde legt das grenzüberschreitende
Element der Definition des Begriffs "ECI" gemäß Artikel 2 Nr. 4 Element der Definition des Begriffs "ECI" gemäß Artikel 2 Nr. 4
zugrunde. Potenzielle kritische Infrastrukturen, die dieser zugrunde. Potenzielle kritische Infrastrukturen, die dieser
Begriffsbestimmung entsprechen, gelten als potenzielle ECI. Begriffsbestimmung entsprechen, gelten als potenzielle ECI.
Potenzielle kritische Infrastrukturen, die dieser Begriffsbestimmung Potenzielle kritische Infrastrukturen, die dieser Begriffsbestimmung
nicht entsprechen, gelten als potenzielle NCI. Die beiden Kategorien nicht entsprechen, gelten als potenzielle NCI. Die beiden Kategorien
potenzieller kritischer Infrastrukturen unterliegen dem nächsten potenzieller kritischer Infrastrukturen unterliegen dem nächsten
Schritt des Verfahrens.] Schritt des Verfahrens.]
4. [Die sektorspezifische Behörde wendet die in Artikel 4 §§ 2 bis 5 4. [Die sektorspezifische Behörde wendet die in Artikel 4 §§ 2 bis 5
erwähnten sektorübergreifenden Kriterien auf die beiden verbleibenden erwähnten sektorübergreifenden Kriterien auf die beiden verbleibenden
Kategorien potenzieller kritischer Infrastrukturen an. Kategorien potenzieller kritischer Infrastrukturen an.
Die sektorübergreifenden Kriterien berücksichtigen die Schwere der Die sektorübergreifenden Kriterien berücksichtigen die Schwere der
Auswirkungen, die Verfügbarkeit von Alternativen sowie die Dauer des Auswirkungen, die Verfügbarkeit von Alternativen sowie die Dauer des
Ausfalls beziehungsweise der Wiederherstellung der Tätigkeit. Ausfalls beziehungsweise der Wiederherstellung der Tätigkeit.
Potenzielle NCI oder ECI, die dieses Verfahren durchlaufen haben, Potenzielle NCI oder ECI, die dieses Verfahren durchlaufen haben,
werden nur den Mitgliedstaaten mitgeteilt, die von diesen werden nur den Mitgliedstaaten mitgeteilt, die von diesen
Infrastrukturen erheblich betroffen sein könnten.] Infrastrukturen erheblich betroffen sein könnten.]
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