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Koninklijk besluit betreffende de kritieke infrastructuren in de deelsector van het luchtvervoer. - Officieuze coördinatie in het Duits | Arrêté royal concernant les infrastructures critiques dans le sous-secteur du transport aérien. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS |
2 DECEMBER 2011. - Koninklijk besluit betreffende de kritieke | 2 DECEMBRE 2011. - Arrêté royal concernant les infrastructures |
infrastructuren in de deelsector van het luchtvervoer. - Officieuze | critiques dans le sous-secteur du transport aérien. - Coordination |
coördinatie in het Duits | officieuse en langue allemande |
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
het koninklijk besluit van 2 december 2011 betreffende de kritieke | allemande de l'arrêté royal du 2 décembre 2011 concernant les |
infrastructuren in de deelsector van het luchtvervoer (Belgisch | infrastructures critiques dans le sous-secteur du transport aérien |
Staatsblad van 27 december 2011), zoals het werd gewijzigd bij het | (Moniteur belge du 27 décembre 2011), tel qu'il a été modifié par |
koninklijk besluit van 9 september 2018 tot wijziging van het | l'arrêté royal du 9 septembre 2018 modifiant l'arrêté royal du 2 |
koninklijk besluit van 2 december 2011 betreffende de kritieke | décembre 2011 concernant les infrastructures critiques dans le |
infrastructuren in de deelsector van het luchtvervoer (Belgisch Staatsblad van 21 september 2018). | sous-secteur du transport aérien (Moniteur belge du 21 septembre 2018). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
2. DEZEMBER 2011 - Königlicher Erlass über die kritischen | 2. DEZEMBER 2011 - Königlicher Erlass über die kritischen |
Infrastrukturen im Teilsektor des Luftverkehrs | Infrastrukturen im Teilsektor des Luftverkehrs |
Artikel 1 - Durch vorliegenden Erlass wird für den Teilsektor des | Artikel 1 - Durch vorliegenden Erlass wird für den Teilsektor des |
Luftverkehrs die Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 | Luftverkehrs die Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 |
über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer | über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer |
Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu | Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu |
verbessern, umgesetzt. | verbessern, umgesetzt. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. "sektorspezifischer Behörde": den für die Luftfahrt zuständigen | 1. "sektorspezifischer Behörde": den für die Luftfahrt zuständigen |
Minister oder ein von ihm beauftragtes leitendes Personalmitglied der | Minister oder ein von ihm beauftragtes leitendes Personalmitglied der |
Generaldirektion Luftverkehr, | Generaldirektion Luftverkehr, |
2. "Teilsektor": den Teilsektor des Luftverkehrs im Verkehrssektor, | 2. "Teilsektor": den Teilsektor des Luftverkehrs im Verkehrssektor, |
3. "kritischer Infrastruktur": im Teilsektor des Luftverkehrs, Anlage, | 3. "kritischer Infrastruktur": im Teilsektor des Luftverkehrs, Anlage, |
System oder Teil davon, die von wesentlicher Bedeutung für die | System oder Teil davon, die von wesentlicher Bedeutung für die |
Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen, der | Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen, der |
Gesundheit, der Sicherheit, der Sicherung und des wirtschaftlichen | Gesundheit, der Sicherheit, der Sicherung und des wirtschaftlichen |
oder sozialen Wohlergehens der Bevölkerung sind und deren Störung oder | oder sozialen Wohlergehens der Bevölkerung sind und deren Störung oder |
Zerstörung erhebliche Auswirkungen hätte, da diese Funktionen nicht | Zerstörung erhebliche Auswirkungen hätte, da diese Funktionen nicht |
aufrechterhalten werden könnten, | aufrechterhalten werden könnten, |
[3/1. "nationaler kritischer Infrastruktur" oder "NCI": im Teilsektor | [3/1. "nationaler kritischer Infrastruktur" oder "NCI": im Teilsektor |
des Luftverkehrs, auf belgischem Staatsgebiet gelegene kritische | des Luftverkehrs, auf belgischem Staatsgebiet gelegene kritische |
Infrastuktur, deren Störung des Betriebs oder Zerstörung erhebliche | Infrastuktur, deren Störung des Betriebs oder Zerstörung erhebliche |
Auswirkungen im Land hätte,] | Auswirkungen im Land hätte,] |
4. "europäischer kritischer Infrastruktur" oder "ECI": im Teilsektor | 4. "europäischer kritischer Infrastruktur" oder "ECI": im Teilsektor |
des Luftverkehrs, kritische Infrastuktur, deren Störung oder | des Luftverkehrs, kritische Infrastuktur, deren Störung oder |
Zerstörung erhebliche Auswirkungen in mindestens zwei Mitgliedstaaten | Zerstörung erhebliche Auswirkungen in mindestens zwei Mitgliedstaaten |
der Europäischen Union[, worunter Belgien,] hätte, | der Europäischen Union[, worunter Belgien,] hätte, |
5. "Verwantwortlichem": die Behörde, die in einer [kritischen | 5. "Verwantwortlichem": die Behörde, die in einer [kritischen |
Infrastruktur] für die Koordinierung der Durchführung der | Infrastruktur] für die Koordinierung der Durchführung der |
Sicherheitskontrollen und -verfahren im Rahmen der Vorschriften über | Sicherheitskontrollen und -verfahren im Rahmen der Vorschriften über |
den Schutz der Zivilluftfahrt gegen widerrechtliche Handlungen, die | den Schutz der Zivilluftfahrt gegen widerrechtliche Handlungen, die |
diese in Gefahr bringen, verantwortlich ist, | diese in Gefahr bringen, verantwortlich ist, |
[5/1. "Betreiber": jede natürliche oder juristische Person, die für | [5/1. "Betreiber": jede natürliche oder juristische Person, die für |
Investitionen in oder für den laufenden Betrieb kritischer | Investitionen in oder für den laufenden Betrieb kritischer |
Infrastrukturen verantwortlich ist,] | Infrastrukturen verantwortlich ist,] |
6. "Gesetz": das Gesetz vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den | 6. "Gesetz": das Gesetz vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den |
Schutz der kritischen Infrastrukturen, | Schutz der kritischen Infrastrukturen, |
7. "Verordnung": die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen | 7. "Verordnung": die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen |
Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die | Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die |
Sicherheit in der Zivilluftfahrt, | Sicherheit in der Zivilluftfahrt, |
[8. "gemeinsamen Anforderungen": die Durchführungsverordnung (EU) | [8. "gemeinsamen Anforderungen": die Durchführungsverordnung (EU) |
2017/373 der Europäischen Kommission zur Festlegung gemeinsamer | 2017/373 der Europäischen Kommission zur Festlegung gemeinsamer |
Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von | Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von |
Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des | Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des |
Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber, | Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber, |
9. "Belgian Supervising Authority for Air Navigation Services" oder | 9. "Belgian Supervising Authority for Air Navigation Services" oder |
"BSA-ANS": den durch den Königlichen Erlass vom 14. Februar 2006 zur | "BSA-ANS": den durch den Königlichen Erlass vom 14. Februar 2006 zur |
Schaffung einer nationalen Aufsichtsbehörde (NSA) der | Schaffung einer nationalen Aufsichtsbehörde (NSA) der |
Flugsicherungsdienste geschaffenen Dienst.] | Flugsicherungsdienste geschaffenen Dienst.] |
[Für die Anwendung der Artikel 6, 8, 10, 11, 12, 13 und 15 versteht | [Für die Anwendung der Artikel 6, 8, 10, 11, 12, 13 und 15 versteht |
man unter "ECI" eine auf belgischem Staatsgebiet gelegene ECI.] | man unter "ECI" eine auf belgischem Staatsgebiet gelegene ECI.] |
[Art. 2 Abs. 1 Nr. 3/1 eingefügt durch Art. 1 Buchstabe a) des K.E. | [Art. 2 Abs. 1 Nr. 3/1 eingefügt durch Art. 1 Buchstabe a) des K.E. |
vom 9. September 2018 (B.S. vom 21. September 2018); Art. 1 Abs. 1 Nr. | vom 9. September 2018 (B.S. vom 21. September 2018); Art. 1 Abs. 1 Nr. |
4 abgeändert durch Art. 1 Buchstabe c) des K.E. vom 9. September 2018 | 4 abgeändert durch Art. 1 Buchstabe c) des K.E. vom 9. September 2018 |
(B.S. vom 21. September 2018); Art. 1 Abs. 1 Nr. 5 abgeändert durch | (B.S. vom 21. September 2018); Art. 1 Abs. 1 Nr. 5 abgeändert durch |
Art. 1 Buchstabe d) des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom 21. | Art. 1 Buchstabe d) des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom 21. |
September 2018); Art. 1 Abs. 1 Nr. 5/1 eingefügt durch Art. 1 | September 2018); Art. 1 Abs. 1 Nr. 5/1 eingefügt durch Art. 1 |
Buchstabe e) des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom 21. September | Buchstabe e) des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom 21. September |
2018); Art. 1 Abs. 1 Nr. 8 und 9 eingefügt durch Art. 1 Buchstabe f) | 2018); Art. 1 Abs. 1 Nr. 8 und 9 eingefügt durch Art. 1 Buchstabe f) |
des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom 21. September 2018); Abs. 2 | des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom 21. September 2018); Abs. 2 |
eingefügt durch Art. 1 Buchstabe g) des K.E. vom 9. September 2018 | eingefügt durch Art. 1 Buchstabe g) des K.E. vom 9. September 2018 |
(B.S. vom 21. September 2018)] | (B.S. vom 21. September 2018)] |
Art. 3 - § 1 - [Die sektorspezifische Behörde nimmt im Teilsektor des | Art. 3 - § 1 - [Die sektorspezifische Behörde nimmt im Teilsektor des |
Luftverkehrs eine erste Identifizierung potenzieller NCI und ECI vor, | Luftverkehrs eine erste Identifizierung potenzieller NCI und ECI vor, |
die den in Artikel 2 Nr. 3, 3/1 und 4 erwähnten Begriffsbestimmungen | die den in Artikel 2 Nr. 3, 3/1 und 4 erwähnten Begriffsbestimmungen |
entsprechen. | entsprechen. |
Sie nimmt diese Identifizierung vor nach Konsultierung der Regionen | Sie nimmt diese Identifizierung vor nach Konsultierung der Regionen |
für die in deren Zuständigkeitsbereich fallenden potenziellen | für die in deren Zuständigkeitsbereich fallenden potenziellen |
kritischen Infrastrukturen und, sofern sie es für nützlich erachtet, | kritischen Infrastrukturen und, sofern sie es für nützlich erachtet, |
der Vertreter des Teilsektors und der Betreiber potenzieller | der Vertreter des Teilsektors und der Betreiber potenzieller |
kritischer Infrastrukturen.] | kritischer Infrastrukturen.] |
§ 2 - [...] | § 2 - [...] |
[Art. 3 § 1 ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 9. September 2018 | [Art. 3 § 1 ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 9. September 2018 |
(B.S. vom 21. September 2018); § 2 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 2 des | (B.S. vom 21. September 2018); § 2 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 2 des |
K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom 21. September 2018)] | K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom 21. September 2018)] |
Art. 4 - [ § 1 - Der Generaldirektor legt nach Billigung durch den | Art. 4 - [ § 1 - Der Generaldirektor legt nach Billigung durch den |
Minister sektorspezifische Kriterien fest, denen NCI und ECI | Minister sektorspezifische Kriterien fest, denen NCI und ECI |
entsprechen müssen, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des | entsprechen müssen, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des |
Teilsektors und gegebenenfalls nach Konsultierung der betreffenden | Teilsektors und gegebenenfalls nach Konsultierung der betreffenden |
Regionen. | Regionen. |
§ 2 - Die sektorübergreifenden Kriterien, denen NCI und ECI | § 2 - Die sektorübergreifenden Kriterien, denen NCI und ECI |
entsprechen müssen, umfassen: | entsprechen müssen, umfassen: |
1. mögliche Anzahl Opfer, insbesondere Anzahl Tote oder Verletzte, | 1. mögliche Anzahl Opfer, insbesondere Anzahl Tote oder Verletzte, |
oder | oder |
2. mögliche wirtschaftliche Folgen, insbesondere wirtschaftlicher | 2. mögliche wirtschaftliche Folgen, insbesondere wirtschaftlicher |
Verlust und/oder Minderung der Qualität von Erzeugnissen oder | Verlust und/oder Minderung der Qualität von Erzeugnissen oder |
Dienstleistungen, einschließlich möglicher Auswirkungen auf die | Dienstleistungen, einschließlich möglicher Auswirkungen auf die |
Umwelt, oder | Umwelt, oder |
3. mögliche Auswirkungen auf die Bevölkerung, insbesondere | 3. mögliche Auswirkungen auf die Bevölkerung, insbesondere |
Auswirkungen auf das Vertrauen der Bevölkerung, physisches Leid und | Auswirkungen auf das Vertrauen der Bevölkerung, physisches Leid und |
Störung des täglichen Lebens, einschließlich des Ausfalls wesentlicher | Störung des täglichen Lebens, einschließlich des Ausfalls wesentlicher |
Dienstleistungen. | Dienstleistungen. |
§ 3 - Die sektorspezifische Behörde legt im Einzelfall die Grenzwerte | § 3 - Die sektorspezifische Behörde legt im Einzelfall die Grenzwerte |
für die sektorübergreifenden Kriterien fest, denen NCI entsprechen | für die sektorübergreifenden Kriterien fest, denen NCI entsprechen |
müssen. | müssen. |
§ 4 - Die sektorspezifische Behörde legt im Einzelfall die Grenzwerte | § 4 - Die sektorspezifische Behörde legt im Einzelfall die Grenzwerte |
für die sektorübergreifenden Kriterien fest, denen ECI entsprechen | für die sektorübergreifenden Kriterien fest, denen ECI entsprechen |
müssen. | müssen. |
§ 5 - Die Grenzwerte für die sektorübergreifenden Kriterien leiten | § 5 - Die Grenzwerte für die sektorübergreifenden Kriterien leiten |
sich ab aus der Schwere der Auswirkungen einer Störung oder Zerstörung | sich ab aus der Schwere der Auswirkungen einer Störung oder Zerstörung |
einer bestimmten Infrastruktur. | einer bestimmten Infrastruktur. |
§ 6 - Potenzielle NCI und ECI, die sowohl den sektorspezifischen als | § 6 - Potenzielle NCI und ECI, die sowohl den sektorspezifischen als |
auch den sektorübergreifenden Kriterien entsprechen, werden von der | auch den sektorübergreifenden Kriterien entsprechen, werden von der |
sektorspezifischen Behörde gemäß dem in der Anlage festgelegten | sektorspezifischen Behörde gemäß dem in der Anlage festgelegten |
Verfahren ermittelt.] | Verfahren ermittelt.] |
[Art. 4 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom | [Art. 4 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom |
21. September 2018)] | 21. September 2018)] |
Art. 5 - [ § 1 - Die sektorspezifische Behörde leitet die Liste der | Art. 5 - [ § 1 - Die sektorspezifische Behörde leitet die Liste der |
von ihr identifizierten potenziellen NCI und ECI an die GDKZ zur nicht | von ihr identifizierten potenziellen NCI und ECI an die GDKZ zur nicht |
zwingenden Stellungnahme und gegebenenfalls an die betreffenden | zwingenden Stellungnahme und gegebenenfalls an die betreffenden |
Regionen weiter. | Regionen weiter. |
Anschließend weist sie NCI aus. | Anschließend weist sie NCI aus. |
§ 2 - Die GDKZ ist beauftragt, in Zusammenarbeit mit der | § 2 - Die GDKZ ist beauftragt, in Zusammenarbeit mit der |
sektorspezifischen Behörde und gegebenenfalls nach Konsultierung der | sektorspezifischen Behörde und gegebenenfalls nach Konsultierung der |
betreffenden Regionen bilaterale oder multilaterale Gespräche mit den | betreffenden Regionen bilaterale oder multilaterale Gespräche mit den |
betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufzunehmen, sowohl | betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufzunehmen, sowohl |
hinsichtlich der auf belgischem Staatsgebiet identifizierten | hinsichtlich der auf belgischem Staatsgebiet identifizierten |
potenziellen ECI als auch derjenigen, die auf dem Hoheitsgebiet | potenziellen ECI als auch derjenigen, die auf dem Hoheitsgebiet |
anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union identifiziert worden | anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union identifiziert worden |
sind, sei es von der sektorspezifischen Behörde oder von anderen | sind, sei es von der sektorspezifischen Behörde oder von anderen |
Mitgliedstaaten. | Mitgliedstaaten. |
Wenn es zu einer Einigung über eine auf belgischem Staatsgebiet | Wenn es zu einer Einigung über eine auf belgischem Staatsgebiet |
gelegene ECI kommt, nimmt die sektorspezifische Behörde die Ausweisung | gelegene ECI kommt, nimmt die sektorspezifische Behörde die Ausweisung |
dieser Infrastruktur vor.] | dieser Infrastruktur vor.] |
[Art. 5 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom | [Art. 5 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom |
21. September 2018)] | 21. September 2018)] |
Art. 6 - Die sektorspezifische Behörde notifiziert dem Betreiber und | Art. 6 - Die sektorspezifische Behörde notifiziert dem Betreiber und |
gegebenenfalls dem Verantwortlichen [...] den Beschluss über die | gegebenenfalls dem Verantwortlichen [...] den Beschluss über die |
Ausweisung seiner Infrastruktur als [NCI oder ECI]. | Ausweisung seiner Infrastruktur als [NCI oder ECI]. |
[Art. 6 abgeändert durch Art. 5 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 9. September | [Art. 6 abgeändert durch Art. 5 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 9. September |
2018 (B.S. vom 21. September 2018)] | 2018 (B.S. vom 21. September 2018)] |
Art. 7 - Die sektorspezifische Behörde sorgt für die kontinuierliche | Art. 7 - Die sektorspezifische Behörde sorgt für die kontinuierliche |
Verfolgung des Prozesses der Identifizierung und der Ausweisung von | Verfolgung des Prozesses der Identifizierung und der Ausweisung von |
[NCI oder ECI]. | [NCI oder ECI]. |
Jedes Jahr informiert [die GDKZ] die Europäische Kommission über die | Jedes Jahr informiert [die GDKZ] die Europäische Kommission über die |
Anzahl der ausgewiesenen ECI im Teilsektor und über die Anzahl der | Anzahl der ausgewiesenen ECI im Teilsektor und über die Anzahl der |
Mitgliedstaaten, die von der jeweiligen ausgewiesenen ECI abhängen. | Mitgliedstaaten, die von der jeweiligen ausgewiesenen ECI abhängen. |
[Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch Art. 6 Nr. 1 des K.E. vom 9. September | [Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch Art. 6 Nr. 1 des K.E. vom 9. September |
2018 (B.S. vom 21. September 2018); Abs. 2 abgeändert durch Art. 6 Nr. | 2018 (B.S. vom 21. September 2018); Abs. 2 abgeändert durch Art. 6 Nr. |
2 des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom 21. September 2018)] | 2 des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom 21. September 2018)] |
Art. 8 - § 1 - Binnen [neun Monaten] ab Notifizierung der Ausweisung | Art. 8 - § 1 - Binnen [neun Monaten] ab Notifizierung der Ausweisung |
einer Infrastruktur als [NCI oder ECI] beantragt die GDKZ beim KOBA | einer Infrastruktur als [NCI oder ECI] beantragt die GDKZ beim KOBA |
eine Bedrohungsanalyse [im Sinne von Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes vom | eine Bedrohungsanalyse [im Sinne von Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes vom |
10. Juli 2006 über die Bedrohungsanalyse] für diese Infrastruktur und | 10. Juli 2006 über die Bedrohungsanalyse] für diese Infrastruktur und |
für den Teilsektor, dem sie angehört. | für den Teilsektor, dem sie angehört. |
§ 2 - Die Bedrohungsanalyse im Sinne von § 1 bezieht sich auf jede Art | § 2 - Die Bedrohungsanalyse im Sinne von § 1 bezieht sich auf jede Art |
von Bedrohung, die in den Zuständigkeitsbereich der in Artikel 2 Nr. 2 | von Bedrohung, die in den Zuständigkeitsbereich der in Artikel 2 Nr. 2 |
des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die Bedrohungsanalyse erwähnten | des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die Bedrohungsanalyse erwähnten |
Unterstützungsdienste fällt. | Unterstützungsdienste fällt. |
Die Bedrohungsanalyse besteht aus einer Bewertung, die es ermöglichen | Die Bedrohungsanalyse besteht aus einer Bewertung, die es ermöglichen |
muss zu beurteilen, ob in Bezug auf eine [NCI oder ECI] oder den | muss zu beurteilen, ob in Bezug auf eine [NCI oder ECI] oder den |
Teilsektor Bedrohungen auftreten können oder, falls diese bereits | Teilsektor Bedrohungen auftreten können oder, falls diese bereits |
festgestellt worden sind, wie sie sich entwickeln und welche Maßnahmen | festgestellt worden sind, wie sie sich entwickeln und welche Maßnahmen |
gegebenenfalls notwendig sind. | gegebenenfalls notwendig sind. |
[Diese Bedrohungsanalyse wird dem Betreiber mitgeteilt, damit er die | [Diese Bedrohungsanalyse wird dem Betreiber mitgeteilt, damit er die |
Erkenntnisse aus dieser Analyse in den in Artikel 11 §§ 1 und 2 | Erkenntnisse aus dieser Analyse in den in Artikel 11 §§ 1 und 2 |
erwähnten Sicherheitsplan des Betreibers einfließen lassen kann. | erwähnten Sicherheitsplan des Betreibers einfließen lassen kann. |
Diese Analyse wird mindestens einmal alle fünf Jahre wiederholt.] | Diese Analyse wird mindestens einmal alle fünf Jahre wiederholt.] |
[Art. 8 § 1 abgeändert durch Art. 7 Nr. 1, 2 und 5 des K.E. vom 9. | [Art. 8 § 1 abgeändert durch Art. 7 Nr. 1, 2 und 5 des K.E. vom 9. |
September 2018 (B.S. vom 21. September 2018); § 2 Abs. 2 abgeändert | September 2018 (B.S. vom 21. September 2018); § 2 Abs. 2 abgeändert |
durch Art. 7 Nr. 5 des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom 21. | durch Art. 7 Nr. 5 des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom 21. |
September 2018); § 2 Abs. 3 und 4 eingefügt durch Art. 7 Nr. 4 des | September 2018); § 2 Abs. 3 und 4 eingefügt durch Art. 7 Nr. 4 des |
K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom 21. September 2018)] | K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom 21. September 2018)] |
Art. 9 - § 1 - Alle zwei Jahre legt [die GDKZ] der Europäischen | Art. 9 - § 1 - Alle zwei Jahre legt [die GDKZ] der Europäischen |
Kommission einen Bericht über die verschiedenen Arten von Risiken, | Kommission einen Bericht über die verschiedenen Arten von Risiken, |
Bedrohungen und Schwachstellen vor, die im Teilsektor festgestellt | Bedrohungen und Schwachstellen vor, die im Teilsektor festgestellt |
worden sind, sofern der Teilsektor mindestens eine ausgewiesene und | worden sind, sofern der Teilsektor mindestens eine ausgewiesene und |
auf dem Staatsgebiet des Königreichs gelegene ECI umfasst. | auf dem Staatsgebiet des Königreichs gelegene ECI umfasst. |
§ 2 - Jedes Jahr legt die sektorspezifische Behörde dem nationalen | § 2 - Jedes Jahr legt die sektorspezifische Behörde dem nationalen |
Ausschuss für die Sicherheit der Zivilluftfahrt einen Bericht über die | Ausschuss für die Sicherheit der Zivilluftfahrt einen Bericht über die |
verschiedenen Arten von Risiken, Bedrohungen und Schwachstellen vor, | verschiedenen Arten von Risiken, Bedrohungen und Schwachstellen vor, |
die im Teilsektor festgestellt worden sind. | die im Teilsektor festgestellt worden sind. |
§ 3 - [...] | § 3 - [...] |
[Art. 9 § 1 abgeändert durch Art. 8 Nr. 3 des K.E. vom 9. September | [Art. 9 § 1 abgeändert durch Art. 8 Nr. 3 des K.E. vom 9. September |
2018 (B.S. vom 21. September 2018); § 3 aufgehoben durch Art. 8 Nr. 4 | 2018 (B.S. vom 21. September 2018); § 3 aufgehoben durch Art. 8 Nr. 4 |
des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom 21. September 2018)] | des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom 21. September 2018)] |
Art. 10 - § 1 - Betreiber einer [NCI oder ECI] benennen eine | Art. 10 - § 1 - Betreiber einer [NCI oder ECI] benennen eine |
Kontaktstelle für die Sicherheit und übermitteln der | Kontaktstelle für die Sicherheit und übermitteln der |
sektorspezifischen Behörde die Kontaktinformationen binnen sechs | sektorspezifischen Behörde die Kontaktinformationen binnen sechs |
Monaten ab der in Artikel 6 erwähnten Notifizierung und nach jeder | Monaten ab der in Artikel 6 erwähnten Notifizierung und nach jeder |
Aktualisierung dieser Informationen. | Aktualisierung dieser Informationen. |
Gegebenenfalls nehmen Betreiber diese Benennung im gemeinsamen | Gegebenenfalls nehmen Betreiber diese Benennung im gemeinsamen |
Einvernehmen mit dem Verantwortlichen vor. | Einvernehmen mit dem Verantwortlichen vor. |
§ 2 - Die [Kontaktstelle] für die Sicherheit dient in | § 2 - Die [Kontaktstelle] für die Sicherheit dient in |
Sicherheitsfragen als Kontaktstelle zwischen dem Betreiber, der | Sicherheitsfragen als Kontaktstelle zwischen dem Betreiber, der |
sektorspezifischen Behörde, der GDKZ[, dem Bürgermeister, den | sektorspezifischen Behörde, der GDKZ[, dem Bürgermeister, den |
Polizeidiensten] und gegebenenfalls dem Verantwortlichen. | Polizeidiensten] und gegebenenfalls dem Verantwortlichen. |
§ 3 - Die [Kontaktstelle] für die Sicherheit ist rund um die Uhr | § 3 - Die [Kontaktstelle] für die Sicherheit ist rund um die Uhr |
erreichbar. | erreichbar. |
[Art. 10 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 9 Nr. 1 des K.E. vom 9. | [Art. 10 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 9 Nr. 1 des K.E. vom 9. |
September 2018 (B.S. vom 21. September 2018); § 2 abgeändert durch | September 2018 (B.S. vom 21. September 2018); § 2 abgeändert durch |
Art. 9 Nr. 2 und 3 des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom 21. | Art. 9 Nr. 2 und 3 des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom 21. |
September 2018); § 3 abgeändert durch Art. 9 Nr. 3 des K.E. vom 9. | September 2018); § 3 abgeändert durch Art. 9 Nr. 3 des K.E. vom 9. |
September 2018 (B.S. vom 21. September 2018)] | September 2018 (B.S. vom 21. September 2018)] |
Art. 11 - [ § 1 - Wenn Betreiber einer NCI den Bestimmungen der | Art. 11 - [ § 1 - Wenn Betreiber einer NCI den Bestimmungen der |
Verordnung sowie den Maßnahmen zu ihrer Durchführung oder den | Verordnung sowie den Maßnahmen zu ihrer Durchführung oder den |
gemeinsamen Anforderungen nicht unterliegen, sorgen sie dafür, dass | gemeinsamen Anforderungen nicht unterliegen, sorgen sie dafür, dass |
binnen der in Artikel 13 § 4 des Gesetzes erwähnten Fristen ein | binnen der in Artikel 13 § 4 des Gesetzes erwähnten Fristen ein |
Sicherheitsplan des Betreibers, wie in Artikel 13 des Gesetzes | Sicherheitsplan des Betreibers, wie in Artikel 13 des Gesetzes |
erwähnt, nach den Modalitäten desselben Artikels 13 erstellt und | erwähnt, nach den Modalitäten desselben Artikels 13 erstellt und |
umgesetzt wird. | umgesetzt wird. |
§ 2 - Betreiber einer ECI erstellen einen Sicherheitsplan des | § 2 - Betreiber einer ECI erstellen einen Sicherheitsplan des |
Betreibers, wie in Artikel 13 des Gesetzes vorgesehen. | Betreibers, wie in Artikel 13 des Gesetzes vorgesehen. |
§ 3 - Das Flughafensicherheitsprogramm eines Verantwortlichen gilt als | § 3 - Das Flughafensicherheitsprogramm eines Verantwortlichen gilt als |
mit dem in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Sicherheitsplan des | mit dem in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Sicherheitsplan des |
Betreibers konform.] | Betreibers konform.] |
[Art. 11 ersetzt durch Art. 10 des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. | [Art. 11 ersetzt durch Art. 10 des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. |
vom 21. September 2018)] | vom 21. September 2018)] |
Art. 12 - Bei einem Ereignis, das die Sicherheit [einer NCI oder ECI] | Art. 12 - Bei einem Ereignis, das die Sicherheit [einer NCI oder ECI] |
bedrohen kann, findet Artikel 14 des Gesetzes Anwendung. | bedrohen kann, findet Artikel 14 des Gesetzes Anwendung. |
[Art. 12 abgeändert durch Art. 11 des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. | [Art. 12 abgeändert durch Art. 11 des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. |
vom 21. September 2018)] | vom 21. September 2018)] |
Art. 13 - [NCI und ECI] unterliegen externen Schutzmaßnahmen, wie sie | Art. 13 - [NCI und ECI] unterliegen externen Schutzmaßnahmen, wie sie |
aufgrund der Artikel 15 bis 19 des Gesetzes organisiert sind. | aufgrund der Artikel 15 bis 19 des Gesetzes organisiert sind. |
[Art. 13 abgeändert durch Art. 12 des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. | [Art. 13 abgeändert durch Art. 12 des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. |
vom 21. September 2018)] | vom 21. September 2018)] |
Art. 14 - Die GDKZ kann der sektorspezifischen Behörde sowie dem | Art. 14 - Die GDKZ kann der sektorspezifischen Behörde sowie dem |
Betreiber oder gegebenenfalls dem Verantwortlichen Informationen in | Betreiber oder gegebenenfalls dem Verantwortlichen Informationen in |
Bezug auf die Bedrohung und die externen Schutzmaßnahmen übermitteln, | Bezug auf die Bedrohung und die externen Schutzmaßnahmen übermitteln, |
die es dem Betreiber oder dem Verantwortlichen erlauben, die internen | die es dem Betreiber oder dem Verantwortlichen erlauben, die internen |
Sicherheitsmaßnahmen auf angemessene Weise anzupassen und sie in | Sicherheitsmaßnahmen auf angemessene Weise anzupassen und sie in |
Übereinstimmung mit den externen Schutzmaßnahmen zu bringen. | Übereinstimmung mit den externen Schutzmaßnahmen zu bringen. |
Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten unbeschadet der Befugnis der | Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten unbeschadet der Befugnis der |
sektorspezifischen Behörde, unter Berücksichtigung der von der GDKZ | sektorspezifischen Behörde, unter Berücksichtigung der von der GDKZ |
übermittelten Informationen zusätzliche interne Maßnahmen | übermittelten Informationen zusätzliche interne Maßnahmen |
aufzuerlegen. | aufzuerlegen. |
Art. 15 - § 1 - Unterliegen Betreiber einer [NCI oder ECI] nicht den | Art. 15 - § 1 - Unterliegen Betreiber einer [NCI oder ECI] nicht den |
Bestimmungen der Verordnung sowie den Maßnahmen zu ihrer | Bestimmungen der Verordnung sowie den Maßnahmen zu ihrer |
Durchführung[, oder den gemeinsamen Anforderungen], richtet die | Durchführung[, oder den gemeinsamen Anforderungen], richtet die |
sektorspezifische Behörde einen Inspektionsdienst gemäß den Artikeln | sektorspezifische Behörde einen Inspektionsdienst gemäß den Artikeln |
24 und 25 des Gesetzes ein. | 24 und 25 des Gesetzes ein. |
§ 2 - Unterliegt eine [NCI oder ECI] den Bestimmungen der Verordnung | § 2 - Unterliegt eine [NCI oder ECI] den Bestimmungen der Verordnung |
sowie den Maßnahmen zu ihrer Durchführung, so sind die | sowie den Maßnahmen zu ihrer Durchführung, so sind die |
Flughafeninspektion und die Luftfahrtinspektion mit der Kontrolle der | Flughafeninspektion und die Luftfahrtinspektion mit der Kontrolle der |
Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse | Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse |
beauftragt. | beauftragt. |
Im Rahmen der in Absatz 1 erwähnten Aufträge verfügt die | Im Rahmen der in Absatz 1 erwähnten Aufträge verfügt die |
Flughafeninspektion über die in Artikel 39 des Gesetzes vom 27. Juni | Flughafeninspektion über die in Artikel 39 des Gesetzes vom 27. Juni |
1937 zur Revision des Gesetzes vom 16. November 1919 über die Regelung | 1937 zur Revision des Gesetzes vom 16. November 1919 über die Regelung |
der Luftfahrt aufgeführten Befugnisse. | der Luftfahrt aufgeführten Befugnisse. |
Im Rahmen der in Absatz 1 erwähnten Aufträge verfügt die | Im Rahmen der in Absatz 1 erwähnten Aufträge verfügt die |
Luftfahrtinspektion über die in Artikel 38 des Gesetzes vom 27. Juni | Luftfahrtinspektion über die in Artikel 38 des Gesetzes vom 27. Juni |
1937 zur Revision des Gesetzes vom 16. November 1919 über die Regelung | 1937 zur Revision des Gesetzes vom 16. November 1919 über die Regelung |
der Luftfahrt aufgeführten Befugnisse. | der Luftfahrt aufgeführten Befugnisse. |
[ § 3 - Unterliegt eine NCI oder ECI den gemeinsamen Anforderungen, so | [ § 3 - Unterliegt eine NCI oder ECI den gemeinsamen Anforderungen, so |
ist die BSA-ANS mit der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des | ist die BSA-ANS mit der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des |
Gesetzes und seiner Ausführungserlasse beauftragt.] | Gesetzes und seiner Ausführungserlasse beauftragt.] |
[Art. 15 § 1 abgeändert durch Art. 13 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 9. | [Art. 15 § 1 abgeändert durch Art. 13 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 9. |
September 2018 (B.S. vom 21. September 2018); § 2 Abs. 1 abgeändert | September 2018 (B.S. vom 21. September 2018); § 2 Abs. 1 abgeändert |
durch Art. 13 Nr. 3 des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom 21. | durch Art. 13 Nr. 3 des K.E. vom 9. September 2018 (B.S. vom 21. |
September 2018); § 3 eingefügt durch Art. 13 Nr. 4 des K.E. vom 9. | September 2018); § 3 eingefügt durch Art. 13 Nr. 4 des K.E. vom 9. |
September 2018 (B.S. vom 21. September 2018)] | September 2018 (B.S. vom 21. September 2018)] |
Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 17 - Unser für die Luftfahrt zuständige Minister ist mit der | Art. 17 - Unser für die Luftfahrt zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Anlage | Anlage |
[Anlage abgeändert durch Art. 14 Nr. 1 bis 6 des K.E. vom 9. September | [Anlage abgeändert durch Art. 14 Nr. 1 bis 6 des K.E. vom 9. September |
2018 (B.S. vom 21. September 2018)] | 2018 (B.S. vom 21. September 2018)] |
Anwendbares Verfahren in Bezug auf die Ermittlung von [NCI und ECI] | Anwendbares Verfahren in Bezug auf die Ermittlung von [NCI und ECI] |
[Die Identifizierung von NCI und ECI unterliegt dem | [Die Identifizierung von NCI und ECI unterliegt dem |
Ermittlungsverfahren, das folgende Schritte umfasst:] | Ermittlungsverfahren, das folgende Schritte umfasst:] |
1. Die sektorspezifische Behörde trifft anhand der | 1. Die sektorspezifische Behörde trifft anhand der |
Begriffsbestimmungen von [Artikel 2 Nr. 3, 3/1 und 4] eine Vorauswahl | Begriffsbestimmungen von [Artikel 2 Nr. 3, 3/1 und 4] eine Vorauswahl |
unter den Infrastrukturen ihres Sektors. Die auf der Grundlage der | unter den Infrastrukturen ihres Sektors. Die auf der Grundlage der |
Begriffsbestimmungen ausgewählten potenziellen [kritischen | Begriffsbestimmungen ausgewählten potenziellen [kritischen |
Infrastrukturen] unterliegen dem nächsten Schritt des Verfahrens. | Infrastrukturen] unterliegen dem nächsten Schritt des Verfahrens. |
2. Die sektorspezifische Behörde wendet die in Artikel 4 § 1 erwähnten | 2. Die sektorspezifische Behörde wendet die in Artikel 4 § 1 erwähnten |
sektorspezifischen Kriterien auf die im ersten Schritt identifizierten | sektorspezifischen Kriterien auf die im ersten Schritt identifizierten |
potenziellen [kritischen Infrastrukturen] an. Die potenziellen | potenziellen [kritischen Infrastrukturen] an. Die potenziellen |
[kritischen Infrastrukturen], die diesen Kriterien entsprechen, | [kritischen Infrastrukturen], die diesen Kriterien entsprechen, |
unterliegen dem nächsten Schritt des Verfahrens. | unterliegen dem nächsten Schritt des Verfahrens. |
3. [Die sektorspezifische Behörde legt das grenzüberschreitende | 3. [Die sektorspezifische Behörde legt das grenzüberschreitende |
Element der Definition des Begriffs "ECI" gemäß Artikel 2 Nr. 4 | Element der Definition des Begriffs "ECI" gemäß Artikel 2 Nr. 4 |
zugrunde. Potenzielle kritische Infrastrukturen, die dieser | zugrunde. Potenzielle kritische Infrastrukturen, die dieser |
Begriffsbestimmung entsprechen, gelten als potenzielle ECI. | Begriffsbestimmung entsprechen, gelten als potenzielle ECI. |
Potenzielle kritische Infrastrukturen, die dieser Begriffsbestimmung | Potenzielle kritische Infrastrukturen, die dieser Begriffsbestimmung |
nicht entsprechen, gelten als potenzielle NCI. Die beiden Kategorien | nicht entsprechen, gelten als potenzielle NCI. Die beiden Kategorien |
potenzieller kritischer Infrastrukturen unterliegen dem nächsten | potenzieller kritischer Infrastrukturen unterliegen dem nächsten |
Schritt des Verfahrens.] | Schritt des Verfahrens.] |
4. [Die sektorspezifische Behörde wendet die in Artikel 4 §§ 2 bis 5 | 4. [Die sektorspezifische Behörde wendet die in Artikel 4 §§ 2 bis 5 |
erwähnten sektorübergreifenden Kriterien auf die beiden verbleibenden | erwähnten sektorübergreifenden Kriterien auf die beiden verbleibenden |
Kategorien potenzieller kritischer Infrastrukturen an. | Kategorien potenzieller kritischer Infrastrukturen an. |
Die sektorübergreifenden Kriterien berücksichtigen die Schwere der | Die sektorübergreifenden Kriterien berücksichtigen die Schwere der |
Auswirkungen, die Verfügbarkeit von Alternativen sowie die Dauer des | Auswirkungen, die Verfügbarkeit von Alternativen sowie die Dauer des |
Ausfalls beziehungsweise der Wiederherstellung der Tätigkeit. | Ausfalls beziehungsweise der Wiederherstellung der Tätigkeit. |
Potenzielle NCI oder ECI, die dieses Verfahren durchlaufen haben, | Potenzielle NCI oder ECI, die dieses Verfahren durchlaufen haben, |
werden nur den Mitgliedstaaten mitgeteilt, die von diesen | werden nur den Mitgliedstaaten mitgeteilt, die von diesen |
Infrastrukturen erheblich betroffen sein könnten.] | Infrastrukturen erheblich betroffen sein könnten.] |