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Koninklijk Besluit van 01 september 2004
gepubliceerd op 21 september 2004

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 11 mei 2003 tot oprichting van federale raden van landmeters-experten

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2004000493
pub.
21/09/2004
prom.
01/09/2004
ELI
eli/besluit/2004/09/01/2004000493/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

1 SEPTEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 11 mei 2003 tot oprichting van federale raden van landmeters-experten


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 11 mei 2003 tot oprichting van federale raden van landmeters-experten, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 11 mei 2003 tot oprichting van federale raden van landmeters-experten.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 1 september 2004.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage - Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 11. MAI 2003 - Gesetz zur Schaffung föderaler Räte der Landmesser-Gutachter ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Föderaler Rat der Landmesser-Gutachter Art. 2 - Ein Föderaler Rat der Landmesser-Gutachter, der in eine französisch- und eine niederländischsprachige Kammer unterteilt wird, wird geschaffen. Jede dieser Kammern setzt sich zusammen aus einem ordentlichen Präsidenten und seinem Stellvertreter, die vom König unter den ordentlichen Magistern oder Honorarmagistraten oder den ordnungsgemäss im Verzeichnis der Kammer eingetragenen Anwälten ernannt werden. Jede Kammer umfasst darüber hinaus einen ordentlichen Beisitzer und einen Ersatzbeisitzer, die von dem für den Mittelstand zuständigen Minister unter seinen Beamten ernannt werden, und zwei ordentliche Beisitzer und zwei Ersatzbeisitzer, die Landmesser-Gutachter sind und von dem für den Mittelstand zuständigen Minister auf Vorschlag des Hohen Rates für Selbständige und Kleine und Mittlere Betriebe ernannt werden.

Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.

Jeder Kammer steht ein Greffier, der von dem für den Mittelstand zuständigen Minister ernannt wird, bei.

Der Föderale Rat der Landmesser-Gutachter wird für eine Dauer von sechs Jahren zusammengestellt. Sein Sitz befindet sich in Brüssel.

Das Verfahren vor den Kammern, die Fristen, die Geschäftsordnung und die Höhe der Anwesenheitsgelder, die den Präsidenten und den Mitgliedern, die keine Beamten sind, gewährt werden, werden vom König festgelegt.

Gegen jede Entscheidung einer Kammer kann vor dem in Artikel 5 erwähnten Föderalen Berufungsrat Berufung eingelegt werden.

Art. 3 - Der Föderale Rat der Landmesser-Gutachter schreibt das Verzeichnis der Berufsinhaber fort, die die in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 11. Mai 2003 über den Schutz des Titels und des Berufs eines Landmesser-Gutachters erwähnten Bedingungen erfüllen und die den Beruf eines Landmesser-Gutachters als Selbständige ausüben oder die Berufsbezeichnung führen möchten.

Art. 4 - § 1 - Die Kammern haben als Auftrag: - über Anträge auf Eintragung in das in Artikel 3 erwähnte Verzeichnis zu entscheiden, das sie fortschreiben und jährlich veröffentlichen, - dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes eingehalten werden und Verstösse der Gerichtsbehörde gemeldet werden, - auf die Anwendung der Berufspflichten zu achten und in Disziplinarsachen zu entscheiden. § 2 - Ihre Zuständigkeit wird durch den Ort bestimmt, an dem der Antragsteller seinen Beruf zum ersten Mal ausübt, oder später durch den Ort, an dem sich seine Hauptniederlassung befindet.

Wenn dieser Ort im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt gelegen ist, hängt diese Zuständigkeit von der im Antrag verwendeten Sprache ab.

Wenn dieser Ort im deutschen Sprachgebiet liegt, hat der Antragsteller die Wahl zwischen der französischsprachigen und der niederländischsprachigen Kammer. Er kann sich während der Sitzung von einem Dolmetscher seiner Wahl beistehen lassen.

KAPITEL III - Föderaler Berufungsrat der Landmesser-Gutachter Art. 5 - Ein Föderaler Berufungsrat der Landmesser-Gutachter, der in eine französisch- und eine niederländischsprachige Kammer unterteilt wird, wird geschaffen. Jede dieser Kammern setzt sich zusammen aus einem ordentlichen Präsidenten und seinem Stellvertreter, die vom König unter den ordentlichen Magistraten und Honorarmagistraten oder den seit mindestens zehn Jahren ordnungsgemäss im Verzeichnis der Kammer eingetragenen Anwälten ernannt werden. Jede Kammer umfasst darüber hinaus einen ordentlichen Beisitzer und einen Ersatzbeisitzer, die von dem für den Mittelstand zuständigen Minister unter seinen Beamten, die einen Dienstgrad mindestens im Rang 13 innehaben, ernannt werden, und zwei ordentliche Beisitzer und zwei Ersatzbeisitzer, die Landmesser-Gutachter sind und von dem für den Mittelstand zuständigen Minister auf Vorschlag des Hohen Rates für Selbständige und Kleine und Mittlere Betriebe ernannt werden.

Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.

Jeder Kammer steht ein Greffier, der von dem für den Mittelstand zuständigen Minister ernannt wird, bei.

Sie entscheiden über Beschwerden, die gegen Beschlüsse der Kammern des Föderalen Rates ihrer Verkehrssprache oder gegen das Ausbleiben von Beschlüssen eingelegt werden Ihre Beschlüsse können an den Kassationshof verwiesen werden wegen Verletzung des Gesetzes oder Verstoss gegen wesentliche oder zur Vermeidung der Nichtigkeit vorgeschriebene Formen.

Bei Kassation wird die Sache an die Kammer mit anderer Zusammensetzung verwiesen. Diese richtet sich nach dem Entscheid des Kassationshofes, was Rechtsfragen betrifft, über die in diesem Entscheid entschieden wurde. Für das Verfahren der Kassationsbeschwerde gelten dieselben Regeln wie in Zivilsachen; die Frist, um eine Kassationsbeschwerde einzureichen, beträgt einen Monat ab Notifizierung des Beschlusses.

Der Föderale Berufungsrat der Landmesser-Gutachter wird für eine Dauer von sechs Jahren zusammengestellt. Sein Sitz befindet sich in Brüssel.

Das Verfahren vor den Kammern, die Fristen, die Geschäftsordnung und die Höhe der Anwesenheitsgelder, die dem Präsidenten und den Beisitzern, die keine Beamten sind, gewährt werden, werden vom König festgelegt.

Bei Beschwerden gegen die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsinhaber können in Berufung gefasste Beschlüsse beim Staatsrat angefochten werden.

KAPITEL IV - In-Kraft-Treten Art. 6 - Der König bestimmt das Datum des In-Kraft-Tretens der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 11. Mai 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der mit dem Mittelstand beauftragte Minister R. DAEMS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 september 2004.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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