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Koninklijk Besluit van 01 september 2004
gepubliceerd op 16 september 2004

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 juni 2004 tot vaststelling van het stelsel van de rechten tot inzage en verbetering van de gegevens die op elektronische wijze opgeslagen zijn op de identiteitskaart en van de informatiegegevens die zijn opgenomen in de bevolkingsregisters of in het Rijksregister van de natuurlijke personen

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2004000491
pub.
16/09/2004
prom.
01/09/2004
ELI
eli/besluit/2004/09/01/2004000491/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

1 SEPTEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 juni 2004 tot vaststelling van het stelsel van de rechten tot inzage en verbetering van de gegevens die op elektronische wijze opgeslagen zijn op de identiteitskaart en van de informatiegegevens die zijn opgenomen in de bevolkingsregisters of in het Rijksregister van de natuurlijke personen


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 juni 2004 tot vaststelling van het stelsel van de rechten tot inzage en verbetering van de gegevens die op elektronische wijze opgeslagen zijn op de identiteitskaart en van de informatiegegevens die zijn opgenomen in de bevolkingsregisters of in het Rijksregister van de natuurlijke personen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 juni 2004 tot vaststelling van het stelsel van de rechten tot inzage en verbetering van de gegevens die op elektronische wijze opgeslagen zijn op de identiteitskaart en van de informatiegegevens die zijn opgenomen in de bevolkingsregisters of in het Rijksregister van de natuurlijke personen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 1 september 2004.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 5. JUNI 2004 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Regelung des Rechts auf Einsichtnahme und Berichtigung der elektronisch im Personalausweis gespeicherten Daten und der in den Bevölkerungsregistern oder im Nationalregister der natürlichen Personen aufgenommenen Informationen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses bezweckt, Artikel 6 § 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 19.Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, eingefügt durch das Gesetz vom 25. März 2003, auszuführen, durch den neue Anwendungen in Zusammenhang mit der Verwendung des elektronischen Personalausweises und der Verbesserung des Schutzes des Privatlebens entwickelt werden.

Wie der Staatsrat zu Recht in seinem Gutachten bemerkt, ist es eine rein persönliche Angelegenheit, wenn der Inhaber eines elektronischen Personalausweises diese neuen Anwendungen benutzt, und Dritte müssen bei dieser Ausübung aussen vor bleiben. Vorliegender Erlassentwurf muss deshalb aufgrund seines Gegenstandes deutlich von Artikel 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die Personalausweise, in dem der Inhaber des Ausweises mit Dritten Kontakt hat « jedes Mal, wenn die Identität des Inhabers festzustellen ist, » getrennt werden. 1. Einsichtnahme und Berichtigung der Daten, die elektronisch im Personalausweis gespeichert sind Inhaber eines elektronischen Personalausweises können jederzeit die Daten, die elektronisch im Personalausweis gespeichert sind, anhand eines mit einem Computer verbundenen Lesegeräts und anhand eines Programms zur Visualisierung dieser Daten einsehen. Die Liste der mit elektronischen Personalausweisen kompatiblen Lesegeräte und die diese Lesegeräte betreffenden technischen Spezifikationen sind auf der Website des Nationalregisters der natürlichen Personen (www.nationalregister.fgov.be) verfügbar.

Das Visualisierungsprogramm kann ebenfalls von der Website des Nationalregisters heruntergeladen werden. Wenn das Visualisierungsprogramm auf dem Computer des Inhabers des Personalausweises installiert ist, muss er nur noch seinen elektronischen Personalausweis in das Lesegerät einführen und kann er mit dem Visualisierungsprogramm die in seinem Ausweis gespeicherten elektronischen Daten auf dem Bildschirm ablesen.

Ist die erforderliche Infrastruktur nicht vorhanden, kann man sich ebenfalls an die Gemeindeverwaltung wenden. Der Gemeindeangestellte kann mit Hilfe der für die Ausstellung elektronischer Personalausweise installierten Infrastruktur die Daten lesen, die elektronisch im Ausweis gespeichert sind. Er übermittelt diese Daten dem Inhaber des Ausweises schriftlich.

Wir möchten darauf hinweisen, dass während der Testphase der Ausstellung elektronischer Personalausweise, die durch den Königlichen Erlass vom 25. März 2003 zur Festlegung von Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis geregelt ist, jeder Bürger bei der Ausstellung seines elektronischen Personalausweises ein Dokument erhalten soll, auf dem die in seinem Ausweis elektronisch gespeicherten Daten angegeben sind. Diese Massnahme ist seit dem 1.

Januar 2004 anwendbar und soll dem Bürger ermöglichen, den Nachweis seines Hauptwohnortes zu erbringen - da diese Angabe nicht mehr mit blossem Auge auf dem Ausweis sichtbar ist - wenn er seine Identität bei Einrichtungen nachweisen muss, die nicht über ein Lesegerät verfügen.

Es kann vorkommen, dass der Inhaber des Ausweises bei Einsicht der Daten, die elektronisch im Ausweis gespeichert sind, feststellt, dass eine personenbezogene Angabe ungenau, unvollständig oder fehlerhaft wiedergegeben ist. Er muss sich dann zur Gemeinde begeben, um einen mit Gründen versehenen Antrag auf Berichtigung dieser ungenauen, unvollständigen oder fehlerhaften Angabe einzureichen.

In der derzeitigen Übergangsphase kann eine Berichtigung der im Chip des elektronischen Personalausweises gespeicherten Daten nur für die Adresse vorgenommen werden. Für die Berichtigung anderer Daten muss der Ausweis ersetzt werden. Diese Erneuerung wird kostenlos für den Bürger ausgeführt. 2. Einsichtnahme und Berichtigung der Informationen, die in den Bevölkerungsregistern oder im Nationalregister der natürlichen Personen aufgenommen sind Inhaber eines elektronischen Personalausweises können jederzeit ihre Akte beim Nationalregister einsehen.Es genügt, wenn sie ihren elektronischen Personalausweis in das mit einem Computer verbundenen Lesegerät einführen und über die Website des Nationalregisters die betreffende Rubrik öffnen.

Diese Online-Einsichtnahmen können natürlich nur vorgenommen werden, wenn der Personalausweis aktiviert ist, da der Inhaber sich aufgrund seines Identitätsnachweises, der sich im elektronischen Personalausweis befindet, und des persönlichen Aktivierungscodes, den jeder Benutzer erhält, authentifizieren muss.

Eine identische Online-Einsichtnahme der in den Bevölkerungsregistern seiner Wohngemeinde aufgenommenen Informationen wird ermöglicht, wenn die Gemeinde diese Anwendung auf ihrer eigenen Website entwickelt.

Wie der Staatsrat betont, muss diese Einsichtnahme der Informationen des Nationalregisters oder der Bevölkerungsregister mit identischen Schutzmassnahmen einhergehen wie die, die für die Einsichtnahme bei den Gemeinden vorgesehen sind. Deshalb wird vorgesehen, dass die über Internet gesammelten Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Inhabers des elektronischen Personalausweises mitgeteilt werden dürfen.

Für Personen, die ihren elektronischen Personalausweis nicht aktiviert haben, für diejenigen, die nicht über ein Lesegerät und einen Computer verfügen können, und für diejenigen, deren Gemeinde keine Anwendung für die Online-Einsichtnahme entwickelt hat, besteht ebenfalls die Möglichkeit, die Einsichtnahme der Informationen zu beantragen, die sowohl im Nationalregister als auch in den kommunalen Bevölkerungsregistern bei der Gemeinde, in der sie in den Bevölkerungsregistern eingetragen sind, aufgenommen sind.

Dieser Antrag auf Einsichtnahme wird gemäss dem Verfahren, das im Königlichen Erlass vom 3. April 1984 über die Ausübung des Zugriffsrechts und des Berichtigungsrechts der im Nationalregister der natürlichen Personen eingetragenen Personen und im Königlichen Erlass vom 16. Juli 1992 über das Recht auf Zugang zu den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister und auf Berichtigung dieser Register beschrieben ist, ausgeführt.

Es kann vorkommen, dass der Inhaber eines Ausweises bei Einsichtnahme der Informationen, die sowohl im Nationalregister als auch im kommunalen Bevölkerungsregister aufgenommen sind, feststellt, dass eine ihn betreffende Angabe ungenau, unvollständig oder fehlerhaft wiedergegeben ist. Er muss sich dann zu seiner Gemeinde begeben, um einen mit Gründen versehenen Antrag auf Berichtigung dieser ungenauen, fehlerhaften oder unvollständigen Information einzureichen.

Dieser Berichtigungsantrag wird gemäss dem Verfahren, das im Königlichen Erlass vom 3. April 1984 über die Ausübung des Zugriffsrechts und des Berichtigungsrechts der im Nationalregister der natürlichen Personen eingetragenen Personen und im Königlichen Erlass vom 16. Juli 1992 über das Recht auf Zugang zu den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister und auf Berichtigung dieser Register beschrieben ist, ausgeführt.

Bei dem Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates beinhaltete vorliegender Erlassentwurf ein zusätzliches Kapitel zur Festlegung der Regelung, der das Recht unterliegt, die Behörden, die die in den Bevölkerungsregistern oder im Nationalregister der natürlichen Personen aufgenommenen Informationen eingesehen haben, zur Kenntnis zu nehmen, und zur Festlegung des In-Kraft-Tretens des vorerwähnten Rechts auf Kenntnisnahme.

Die Anwendung dieses Rechts auf Kenntnisnahme erfordert vorherige technische Änderungen auf Ebene des Nationalregisters; diese Änderungen sind zur Zeit noch nicht abgeschlossen.

Um die Anwendung des Rechts auf Einsichtnahme und Berichtigung, die in vorliegendem Erlass eingeführt werden, nicht zu verzögern, ist beschlossen worden, vorliegenden Entwurf in zwei separate Entwürfe von Königlichen Erlassen zu teilen.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister des Innern P. DEWAEL

5. JUNI 2004 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Regelung des Rechts auf Einsichtnahme und Berichtigung der elektronisch im Personalausweis gespeicherten Daten und der in den Bevölkerungsregistern oder im Nationalregister der natürlichen Personen aufgenommenen Informationen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels 6 § 3 Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 25. März 2003;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 24. März 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Einsichtnahme und Berichtigung der Daten, die elektronisch im Personalausweis gespeichert sind Artikel 1 - § 1 - Inhaber eines elektronischen Personalausweises können jederzeit die Daten, die elektronisch in ihrem Ausweis gespeichert sind, anhand eines mit einem Computer verbundenen Lesegeräts und eines Programms zur Visualisierung dieser Daten einsehen. § 2 - Inhaber eines elektronischen Personalausweises können die Daten, die elektronisch in ihrem Ausweis gespeichert sind, bei der Gemeinde, in der sie in den Bevölkerungsregistern eingetragen sind, einsehen.

Ein Ausweisinhaber, der sein Recht auf Einsichtnahme bei seiner Gemeinde geltend macht, wird persönlich bei dem zuständigen Dienst der Gemeinde vorstellig und nach Überprüfung der Identität des Antragstellers wird dem Antrag sofort Folge geleistet.

Die Informationen müssen schriftlich und in leicht verständlicher Form mitgeteilt werden. Sie müssen alle Daten über die betreffende Person wiedergeben und inhaltlich übereinstimmen.

Art. 2 - § 1 - Wenn ein Ausweisinhaber feststellt, dass die personenbezogenen Daten, die elektronisch in seinem Personalausweis gespeichert sind, ungenau, unvollständig oder fehlerhaft auf seinem Personalausweis wiedergegeben sind, kann er einen Berichtigungsantrag einreichen, indem er persönlich beim zuständigen Dienst der Gemeinde, in der er in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist, vorstellig wird. § 2 - Eine Person, die ihr Berichtigungsrecht geltend macht, muss zur Unterstützung ihres Antrags alle zu berücksichtigenden Beweismittel einreichen. § 3 - Erweisen sich personenbezogene Daten, die elektronisch im Personalausweis gespeichert sind, als ungenau, unvollständig oder fehlerhaft, wendet die Gemeinde das vorgesehene Verfahren an, um diese Daten in Übereinstimmung zu bringen. § 4 - Das Berichtigungsrecht wird kostenlos geltend gemacht.

KAPITEL II - Einsichtnahme und Berichtigung der Informationen, die in den Bevölkerungsregistern oder im Nationalregister der natürlichen Personen aufgenommen sind Art. 3 - § 1 - Inhaber eines elektronischen Personalausweises, dessen Signatur- und Identitätszertifikat aktiviert ist, können jederzeit die sie betreffenden Informationen, die im Nationalregister der natürlichen Personen aufgenommen sind, anhand eines Lesegerätes, das mit einem ans Internet angeschlossenen Computer verbunden ist, über die Website des Nationalregisters einsehen.

Inhaber eines elektronischen Personalausweises, dessen Signatur- und Identitätszertifikat aktiviert ist, können jederzeit die sie betreffenden Informationen, die im Bevölkerungsregister der natürlichen Personen aufgenommen sind, anhand eines Lesegerätes, das mit einem ans Internet angeschlossenen Computer verbunden ist, über die Website ihrer Gemeinde einsehen, wenn dort eine solche Anwendung vorgesehen ist.

Die auf diese Art und Weise vom Inhaber des elektronischen Personalausweises gesammelten Informationen dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Inhabers des elektronischen Personalausweises mitgeteilt werden. § 2 - Inhaber eines elektronischen Personalausweises können die sie betreffenden Informationen, die im Nationalregister der natürlichen Personen oder im Bevölkerungsregister aufgenommen sind, bei der Gemeinde, in der sie in den Bevölkerungsregistern eingetragen sind, einsehen.

Dieser Antrag auf Einsichtnahme wird gemäss dem Verfahren, das im Königlichen Erlass vom 3. April 1984 über die Ausübung des Zugriffsrechts und des Berichtigungsrechts der im Nationalregister der natürlichen Personen eingetragenen Personen und im Königlichen Erlass vom 16. Juli 1992 über das Recht auf Zugang zu den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister und auf Berichtigung dieser Register beschrieben ist, ausgeführt.

Art. 4 - Erweisen sich Informationen, die einer Person aufgrund von Artikel 3 mitgeteilt werden, als ungenau, unvollständig oder fehlerhaft, so kann diese Person gemäss dem Verfahren, das in den in Artikel 3 § 2 Absatz 2 erwähnten Königlichen Erlassen vorgesehen ist, einen Berichtigungsantrag stellen.

KAPITEL III - Allgemeine Bestimmung Art. 5 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 5. Juni 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 september 2004.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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