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Koninklijk Besluit van 01 juni 2005
gepubliceerd op 15 juni 2005

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van bepalingen van het koninklijk besluit van 2 mei 1995 inzake moederschapsbescherming met betrekking tot de Codex over het welzijn op het werk

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2005000343
pub.
15/06/2005
prom.
01/06/2005
ELI
eli/besluit/2005/06/01/2005000343/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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1 JUNI 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van bepalingen van het koninklijk besluit van 2 mei 1995 inzake moederschapsbescherming met betrekking tot de Codex over het welzijn op het werk


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 10 en 15 tot 19 van het koninklijk besluit van 2 mei 1995 inzake moederschapsbescherming, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 10 en 15 tot 19 van het koninklijk besluit van 2 mei 1995 inzake moederschapsbescherming.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 1 juni 2005.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 2. MAI 1995 - Königlicher Erlass über den Mutterschutz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 10. Juni 1952 über die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer und über die gesundheitliche Zuträglichkeit der Arbeit und der Arbeitsplätze, insbesondere des Artikels 1 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 17. Juli 1957 und 16.

März 1971, und des Artikels 4, ersetzt durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 1989; Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, insbesondere der Artikel 41 bis 43bis, abgeändert durch das Gesetz vom 3. April 1995;

Aufgrund der zehnten Einzelrichtlinie 92/85/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Massnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1968 über die Frauenarbeit, insbesondere der Artikel 2 bis 4;

Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, insbesondere der Artikel 146bis, 146ter und 146quater, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Dezember 1969, der Artikel 147 und 147bis, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. März 1974, und der Anlage VII von Titel II Kapitel III Abschnitt I, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 3. Dezember 1969;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli 1989;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die in der Präambel erwähnte Richtlinie spätestens am 19. Oktober 1994 in belgisches Recht umgesetzt sein musste; dass es dringend erforderlich ist, die notwendigen Massnahmen unverzüglich zu treffen, damit die Verantwortlichkeit des belgischen Staates unberührt bleibt;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen, die in Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit erwähnt sind.

Sie finden insbesondere Anwendung auf die in Absatz 1 erwähnten Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft, während der Stillzeit und nach der Entbindung.

Art. 2 - Sobald die in Artikel 1 Absatz 2 erwähnten Arbeitnehmerinnen von ihrem Zustand Kenntnis haben, informieren sie ihren Arbeitgeber darüber.

Art. 3 - Wenn eine Person Hausangestellte und -personal beschäftigt, werden die Aufträge, die durch vorliegenden Erlass dem Arbeitsarzt zugewiesen werden, einem anderen Arzt nach Wahl besagter Person anvertraut.

Art. 4 - Der Arbeitgeber führt die in Artikel 41 des Gesetzes vom 16.

März 1971 über die Arbeit erwähnte Risikoabschätzung in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsarzt und dem Dienst für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze durch.

Die nicht erschöpfende Liste der abzuschätzenden Risiken befindet sich in Anlage I zu vorliegendem Erlass.

Art. 5 - Die Ergebnisse besagter Abschätzung und die zu treffenden allgemeinen Massnahmen werden in einer schriftlichen Unterlage festgehalten und fortgeschrieben, die dem Ausschuss für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze oder, in dessen Ermangelung, der Gewerkschaftsvertretung zur Stellungnahme unterbreitet und den mit der Überwachung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beauftragten Beamten auf Verlangen zur Verfügung gestellt wird.

Art. 6 - Im betreffenden Unternehmen oder in der betreffenden Einrichtung werden die in Artikel 1 erwähnten Arbeitnehmerinnen von den Ergebnissen der Abschätzung und von sämtlichen in Artikel 41 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit erwähnten zu treffenden allgemeinen Massnahmen in Kenntnis gesetzt.

Art. 7 - Wenn in Anwendung von Artikel 41 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit ein Risiko festgestellt worden ist, trifft der Arbeitgeber unter Berücksichtigung des Abschätzungsergebnisses eine der in Artikel 42 § 1 desselben Gesetzes erwähnten Massnahmen, die dem Fall der betreffenden Arbeitnehmerin angepasst ist.

Es muss sofort eine dieser Massnahmen angewandt werden, wenn: 1. die schwangere Arbeitnehmerin eine Tätigkeit verrichtet, deren Abschätzung auf das Risiko einer Exposition gegenüber den in Anlage II Abschnitt A zu vorliegendem Erlass erwähnten Agenzien oder Arbeitsbedingungen hingewiesen hat, die die Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmerin oder ihres Kindes gefährdet, 2.die stillende Arbeitnehmerin eine Tätigkeit verrichtet, deren Abschätzung auf das Risiko einer Exposition gegenüber den in Anlage II Abschnitt B zu vorliegendem Erlass erwähnten Agenzien oder Arbeitsbedingungen hingewiesen hat, die die Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmerin oder ihres Kindes gefährdet.

Art. 8 - Der Arbeitgeber setzt den Arbeitsarzt unverzüglich über den Zustand der Arbeitnehmerin in Kenntnis, sobald er davon erfährt.

Art. 9 - Die Arbeitnehmerin, auf die eine der Bestimmungen der Artikel 42 bis 43bis des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit Anwendung findet, wird einer ärztlichen Untersuchung gemäss den Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung unterzogen.

Die Arbeitnehmerin, die in Anwendung von Artikel 43 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit darum bittet, keine Nachtarbeit verrichten zu müssen, wird unverzüglich von dem Arbeitsarzt untersucht, der auf der in Artikel 146bis § 1 derselben Ordnung vorgesehenen ärztlichen Untersuchungsbescheinigung erklärt, dass sie für einen Zeitraum, den er bestimmt, unfähig ist, Nachtarbeit zu verrichten, oder dass sie fähig ist, Tagesarbeit zu verrichten, oder dass sie unfähig ist, Tagesarbeit zu verrichten, und dass sie krankgeschrieben werden muss.

Art. 10 - Die in Artikel 146bis § 1 derselben Ordnung vorgesehene ärztliche Untersuchungsbescheinigung ist der Nachweis für die Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags oder die Befreiung von der Arbeit, die in den Artikeln 42 § 1 Absatz 1 Nr. 3 und 43 § 1 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit erwähnt sind. (...) Art. 15 - Aufgehoben werden: a) Kapitel II des Königlichen Erlasses vom 24.Dezember 1968 über die Frauenarbeit, b) die Artikel 147 und 147bis der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14.März 1974.

Art. 16 - Mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind beauftragt: - die Ärzte-Arbeitsinspektoren und die beigeordneten Inspektoren der Betriebshygiene der Ärztlichen Inspektion der Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin, - die Ingenieure, Industrieingenieure, technischen Ingenieure und technischen Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der Sicherheit im Arbeitsbereich.

Art. 17 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 10 des vorliegenden Erlasses und seine Anlagen bilden Titel VIII Kapitel I des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: 1. "Titel VIII - Besondere Arbeitnehmerkategorien und besondere Arbeitssituationen" 2."Kapitel I - Mutterschutz".

Art. 18 - Die Artikel 3 bis 11A und 13 Nr. 1 des Gesetzes vom 3. April 1995 zur Anpassung bestimmter Bestimmungen über den Mutterschutz und der vorliegende Erlass treten am 15. Mai 1995 in Kraft.

Art. 19 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 1995 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET

Anlage I Nicht erschöpfende Liste der Agenzien, Verfahren und Arbeitsbedingungen, die in Artikel 4 des Königlichen Erlasses über den Mutterschutz erwähnt ist A. Agenzien 1. Physikalische Agenzien Physikalische Agenzien, sofern sie als Agenzien gelten, die zu Schädigungen des Fötus führen und/oder eine Lösung der Plazenta verursachen können, insbesondere a) Stösse, Erschütterungen, b) gefahrenträchtige manuelle Handhabung von Lasten, c) Lärm, d) ionisierende Strahlungen (unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel III Abschnitt I des Königlichen Erlasses vom 28.Februar 1963 zur Einführung einer allgemeinen Ordnung zum Schutz der Bevölkerung und der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen), e) nicht ionisierende Strahlungen, f) extreme Kälte und Hitze, g) Bewegungen und Körperhaltungen, sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Betriebs, geistige und körperliche Ermüdung und sonstige mit der Tätigkeit der Arbeitnehmerin verbundene körperliche Belastungen, mit Aggressionsgefahr.2. Biologische Agenzien Biologische Agenzien im Sinne der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 26.November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, soweit bekannt ist, dass diese Agenzien oder die im Fall einer durch sie hervorgerufenen Schädigung anzuwendenden therapeutischen Massnahmen die Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerin und des ungeborenen Kindes gefährden. 3. Chemische Agenzien Folgende chemische Agenzien, soweit davon ausgegangen wird, dass sie die Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerin und des ungeborenen Kindes gefährden: a) nach dem Königlichen Erlass vom 24.Mai 1982 zur Regelung des Inverkehrbringens von Stoffen, die eine Gefahr für den Menschen oder seine Umwelt darstellen und dem Königlichen Erlass vom 11. Januar 1993 zur Regelung der Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen im Hinblick auf deren Inverkehrbringen oder Verwendung als R 40, R 45, R 46, R 47 und R 49 gekennzeichnete Stoffe, b) die in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 2.Dezember 1993 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz aufgeführten chemischen Agenzien, c) gefährliche chemische Agenzien, die nachweislich in die Haut eindringen, wie zum Beispiel aromatische Amine, nitrierte oder halogenierte Derivate der aromatischen Kohlenwasserstoffe, wie Pestizide, d) Kohlenmonoxid. B. Verfahren - Die in Anlage II zum Königlichen Erlass vom 2. Dezember 1993 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz aufgeführten industriellen Verfahren.

C. Arbeitsbedingungen - manuelle Erd-, Grab- und Aushubarbeiten, - manuelle Arbeiten in Überdruckatmosphären, - Bergbauarbeiten unter Tage.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. Mai 1995 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET

Anlage II Liste der verbotenen Agenzien und Arbeitsbedingungen, die in Artikel 7 Absatz 2 des Königlichen Erlasses über den Mutterschutz erwähnt ist A. Schwangere Arbeitnehmerinnen 1. Agenzien a) Physikalische Agenzien - manuelle Handhabung von Lasten in den letzten drei Monaten der Schwangerschaft, - Umgebungstemperatur über 30 °C, - ionisierende Strahlungen gemäss Artikel 20.1.2 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1963 zur Einführung einer allgemeinen Ordnung zum Schutz der Bevölkerung und der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen. b) Biologische Agenzien Biologische Agenzien, mit denen ernste Risiken einhergehen können, darunter: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Das Risiko besteht nicht, wenn nachgewiesen wird, dass die schwangere Arbeitnehmerin durch Immunisierung ausreichend gegen diese Agenzien geschützt ist.c) Chemische Agenzien - Arsenverbindungen [7440-38-2] - Benzo[a]pyren [50-32-8] - Benzo[d,e,f]chrysen - Benzol [71-43-2] - Binapacryl (ISO) - Blei und Bleiderivate, soweit die Gefahr besteht, dass diese Agenzien vom menschlichen Organismus absorbiert werden - Bleiacetat, basisch (unter Bleiacetat) [301-04-2] - Bleidi(acetat) [6080-56-4] - Blei(II)methansulfonat [17570-76-2] - Chlorierte Biphenyle (42% Cl) [53469-21-9] - Chlorierte Biphenyle (54% Cl) [11097-69-1] - Chloroform [67-66-3] - Coumafen (Warfarin) [81-81-2] - 2,4-Dichlorphenyloxyd und 4-nitrophenyloxyd - Dimethylformamid [68-12-2] - Dinoseb [88-85-7] - Dinoseb (dessen Salze und Ester mit Ausnahme der namentlich bezeichneten) - Dinosebacetat - 2-Ethoxyethanol [110-80-5] - 2-Ethoxyethylacetat [111-15-9] - Ethylenthioharnstoff [96-45-7] - Halothan [151-67-7] - 2-Imidazolidin-2-thion - Kohlenstoffdisulfid [75-15-0] - 2-Methoxyethylacetat [110-49-6] - Methylchlorid [74-87-3] - Methylglykol [109-86-4] - Methyl-ONN-azoxymethylacetat - 2-(1-Methylpropyl)-4,6-dinitrophenol - Mitosehemmstoffe - Nitrofen (ISO) - Quecksilber und Quecksilberderivate - 2-sec-Butyl-4,6-dinitrophenyl-3-methylcrotonat - Tetrachlorkohlenstoff [56-23-5] - Tribleibis(orthophosphat) 2.Arbeitsbedingungen - Bergbauarbeiten unter Tage, - manuelle Erd-, Grab- und Aushubarbeiten, - manuelle Arbeiten in Überdruckbehältern.

B. Stillende Arbeitnehmerinnen 1. Agenzien a) Physikalische Agenzien - manuelle Handhabung von Lasten in der neunten und der zehnten Woche nach der Entbindung b) Biologische Agenzien, mit denen ernste Risiken für das Kind einhergehen: - Zytomegalie-Virus - Hepatitis-B-Virus - Humanes Immundefizienz-Virus c) Chemische Agenzien - Arsenverbindungen [7440-38-2] - Benzo[a]pyren [50-32-8] - Benzo[d,e,f]chrysen - Benzol [71-43-2] - Binapacryl (ISO) - Blei und Bleiderivate, soweit die Gefahr besteht, dass diese Agenzien vom menschlichen Organismus absorbiert werden - Bleiacetat, basisch (unter Bleiacetat) [301-04-2] - Bleidi(acetat) [6080-56-4] - Blei(II)methansulfonat [17570-76-2] - Chlorierte Biphenyle (42% Cl) [53469-21-9] - Chlorierte Biphenyle (54% Cl) [11097-69-1] - Chloroform [67-66-3] - Coumafen (Warfarin) [81-81-2] - 2,4-Dichlorphenyloxyd und 4-nitrophenyloxyd - Dimethylformamid [68-12-2] - Dinoseb [88-85-7] - Dinoseb (dessen Salze und Ester mit Ausnahme der namentlich bezeichneten) - Dinosebacetat - 2-Ethoxyethanol [110-80-5] - 2-Ethoxyethylacetat [111-15-9] - Ethylenthioharnstoff [96-45-7] - Halothan [151-67-7] - 2-Imidazolidin-2-thion - Kohlenstoffdisulfid [75-15-0] - 2-Methoxyethylacetat [110-49-6] - Methylchlorid [74-87-3] - Methylglykol [109-86-4] - Methyl-ONN-azoxymethylacetat - 2-(1-Methylpropyl)-4,6-dinitrophenol - Mitosehemmstoffe - Nitrofen (ISO) - Quecksilber und Quecksilberderivate - 2-sec-Butyl-4,6-dinitrophenyl-3-methylcrotonat - Tetrachlorkohlenstoff [56-23-5] - Tribleibis(orthophosphat) 2.Arbeitsbedingungen - Bergbauarbeiten unter Tage, - manuelle Erd-, Grab- und Aushubarbeiten Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. Mai 1995 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 juni 2005.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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