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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 01/06/2005
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van bepalingen van het koninklijk besluit van 2 mei 1995 inzake moederschapsbescherming met betrekking tot de Codex over het welzijn op het werk Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions de l'arrêté royal du 2 mai 1995 concernant la protection de la maternité ayant trait au Code sur le bien-être au travail
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 JUNI 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van bepalingen van het koninklijk besluit van 2 mei 1995 inzake moederschapsbescherming met betrekking tot de Codex over het welzijn op het werk ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er JUIN 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions de l'arrêté royal du 2 mai 1995 concernant la protection de la maternité ayant trait au Code sur le bien-être au travail ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de artikelen 1 Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles
tot 10 en 15 tot 19 van het koninklijk besluit van 2 mei 1995 inzake 1 à 10 et 15 à 19 de l'arrêté royal du 2 mai 1995 concernant la
moederschapsbescherming, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse protection de la maternité, établi par le Service central de
vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Malmedy; Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van de artikelen 1 tot 10 en 15 tot 19 van het koninklijk officielle en langue allemande des articles 1er à 10 et 15 à 19 de
besluit van 2 mei 1995 inzake moederschapsbescherming. l'arrêté royal du 2 mai 1995 concernant la protection de la maternité.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 1 juni 2005. Donné à Bruxelles, le 1er juin 2005.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT
2. MAI 1995 - Königlicher Erlass über den Mutterschutz 2. MAI 1995 - Königlicher Erlass über den Mutterschutz
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 10. Juni 1952 über die Gesundheit und die Aufgrund des Gesetzes vom 10. Juni 1952 über die Gesundheit und die
Sicherheit der Arbeitnehmer und über die gesundheitliche Sicherheit der Arbeitnehmer und über die gesundheitliche
Zuträglichkeit der Arbeit und der Arbeitsplätze, insbesondere des Zuträglichkeit der Arbeit und der Arbeitsplätze, insbesondere des
Artikels 1 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 17. Juli 1957 und 16. Artikels 1 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 17. Juli 1957 und 16.
März 1971, und des Artikels 4, ersetzt durch das Programmgesetz vom März 1971, und des Artikels 4, ersetzt durch das Programmgesetz vom
22. Dezember 1989; 22. Dezember 1989;
Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, insbesondere Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, insbesondere
der Artikel 41 bis 43bis, abgeändert durch das Gesetz vom 3. April der Artikel 41 bis 43bis, abgeändert durch das Gesetz vom 3. April
1995; 1995;
Aufgrund der zehnten Einzelrichtlinie 92/85/EWG des Rates der Aufgrund der zehnten Einzelrichtlinie 92/85/EWG des Rates der
Europäischen Gemeinschaften vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung Europäischen Gemeinschaften vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung
von Massnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des von Massnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen
und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz; und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1968 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1968 über die
Frauenarbeit, insbesondere der Artikel 2 bis 4; Frauenarbeit, insbesondere der Artikel 2 bis 4;
Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die
Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947,
insbesondere der Artikel 146bis, 146ter und 146quater, abgeändert insbesondere der Artikel 146bis, 146ter und 146quater, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 3. Dezember 1969, der Artikel 147 und durch den Königlichen Erlass vom 3. Dezember 1969, der Artikel 147 und
147bis, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. März 1974, und 147bis, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. März 1974, und
der Anlage VII von Titel II Kapitel III Abschnitt I, ersetzt durch den der Anlage VII von Titel II Kapitel III Abschnitt I, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 3. Dezember 1969; Königlichen Erlass vom 3. Dezember 1969;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Arbeitssicherheit, Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Arbeitssicherheit,
Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze; Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das
Gesetz vom 4. Juli 1989; Gesetz vom 4. Juli 1989;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die in der Präambel erwähnte Richtlinie In der Erwägung, dass die in der Präambel erwähnte Richtlinie
spätestens am 19. Oktober 1994 in belgisches Recht umgesetzt sein spätestens am 19. Oktober 1994 in belgisches Recht umgesetzt sein
musste; dass es dringend erforderlich ist, die notwendigen Massnahmen musste; dass es dringend erforderlich ist, die notwendigen Massnahmen
unverzüglich zu treffen, damit die Verantwortlichkeit des belgischen unverzüglich zu treffen, damit die Verantwortlichkeit des belgischen
Staates unberührt bleibt; Staates unberührt bleibt;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden
Anwendung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen, die in Artikel 1 des Anwendung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen, die in Artikel 1 des
Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit erwähnt sind. Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit erwähnt sind.
Sie finden insbesondere Anwendung auf die in Absatz 1 erwähnten Sie finden insbesondere Anwendung auf die in Absatz 1 erwähnten
Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft, während der Stillzeit Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft, während der Stillzeit
und nach der Entbindung. und nach der Entbindung.
Art. 2 - Sobald die in Artikel 1 Absatz 2 erwähnten Arbeitnehmerinnen Art. 2 - Sobald die in Artikel 1 Absatz 2 erwähnten Arbeitnehmerinnen
von ihrem Zustand Kenntnis haben, informieren sie ihren Arbeitgeber von ihrem Zustand Kenntnis haben, informieren sie ihren Arbeitgeber
darüber. darüber.
Art. 3 - Wenn eine Person Hausangestellte und -personal beschäftigt, Art. 3 - Wenn eine Person Hausangestellte und -personal beschäftigt,
werden die Aufträge, die durch vorliegenden Erlass dem Arbeitsarzt werden die Aufträge, die durch vorliegenden Erlass dem Arbeitsarzt
zugewiesen werden, einem anderen Arzt nach Wahl besagter Person zugewiesen werden, einem anderen Arzt nach Wahl besagter Person
anvertraut. anvertraut.
Art. 4 - Der Arbeitgeber führt die in Artikel 41 des Gesetzes vom 16. Art. 4 - Der Arbeitgeber führt die in Artikel 41 des Gesetzes vom 16.
März 1971 über die Arbeit erwähnte Risikoabschätzung in Zusammenarbeit März 1971 über die Arbeit erwähnte Risikoabschätzung in Zusammenarbeit
mit dem Arbeitsarzt und dem Dienst für Arbeitssicherheit, mit dem Arbeitsarzt und dem Dienst für Arbeitssicherheit,
Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze durch. Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze durch.
Die nicht erschöpfende Liste der abzuschätzenden Risiken befindet sich Die nicht erschöpfende Liste der abzuschätzenden Risiken befindet sich
in Anlage I zu vorliegendem Erlass. in Anlage I zu vorliegendem Erlass.
Art. 5 - Die Ergebnisse besagter Abschätzung und die zu treffenden Art. 5 - Die Ergebnisse besagter Abschätzung und die zu treffenden
allgemeinen Massnahmen werden in einer schriftlichen Unterlage allgemeinen Massnahmen werden in einer schriftlichen Unterlage
festgehalten und fortgeschrieben, die dem Ausschuss für festgehalten und fortgeschrieben, die dem Ausschuss für
Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze
oder, in dessen Ermangelung, der Gewerkschaftsvertretung zur oder, in dessen Ermangelung, der Gewerkschaftsvertretung zur
Stellungnahme unterbreitet und den mit der Überwachung der Stellungnahme unterbreitet und den mit der Überwachung der
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beauftragten Beamten auf Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beauftragten Beamten auf
Verlangen zur Verfügung gestellt wird. Verlangen zur Verfügung gestellt wird.
Art. 6 - Im betreffenden Unternehmen oder in der betreffenden Art. 6 - Im betreffenden Unternehmen oder in der betreffenden
Einrichtung werden die in Artikel 1 erwähnten Arbeitnehmerinnen von Einrichtung werden die in Artikel 1 erwähnten Arbeitnehmerinnen von
den Ergebnissen der Abschätzung und von sämtlichen in Artikel 41 des den Ergebnissen der Abschätzung und von sämtlichen in Artikel 41 des
Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit erwähnten zu treffenden Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit erwähnten zu treffenden
allgemeinen Massnahmen in Kenntnis gesetzt. allgemeinen Massnahmen in Kenntnis gesetzt.
Art. 7 - Wenn in Anwendung von Artikel 41 des Gesetzes vom 16. März Art. 7 - Wenn in Anwendung von Artikel 41 des Gesetzes vom 16. März
1971 über die Arbeit ein Risiko festgestellt worden ist, trifft der 1971 über die Arbeit ein Risiko festgestellt worden ist, trifft der
Arbeitgeber unter Berücksichtigung des Abschätzungsergebnisses eine Arbeitgeber unter Berücksichtigung des Abschätzungsergebnisses eine
der in Artikel 42 § 1 desselben Gesetzes erwähnten Massnahmen, die dem der in Artikel 42 § 1 desselben Gesetzes erwähnten Massnahmen, die dem
Fall der betreffenden Arbeitnehmerin angepasst ist. Fall der betreffenden Arbeitnehmerin angepasst ist.
Es muss sofort eine dieser Massnahmen angewandt werden, wenn: Es muss sofort eine dieser Massnahmen angewandt werden, wenn:
1. die schwangere Arbeitnehmerin eine Tätigkeit verrichtet, deren 1. die schwangere Arbeitnehmerin eine Tätigkeit verrichtet, deren
Abschätzung auf das Risiko einer Exposition gegenüber den in Anlage II Abschätzung auf das Risiko einer Exposition gegenüber den in Anlage II
Abschnitt A zu vorliegendem Erlass erwähnten Agenzien oder Abschnitt A zu vorliegendem Erlass erwähnten Agenzien oder
Arbeitsbedingungen hingewiesen hat, die die Sicherheit oder Gesundheit Arbeitsbedingungen hingewiesen hat, die die Sicherheit oder Gesundheit
der Arbeitnehmerin oder ihres Kindes gefährdet, der Arbeitnehmerin oder ihres Kindes gefährdet,
2. die stillende Arbeitnehmerin eine Tätigkeit verrichtet, deren 2. die stillende Arbeitnehmerin eine Tätigkeit verrichtet, deren
Abschätzung auf das Risiko einer Exposition gegenüber den in Anlage II Abschätzung auf das Risiko einer Exposition gegenüber den in Anlage II
Abschnitt B zu vorliegendem Erlass erwähnten Agenzien oder Abschnitt B zu vorliegendem Erlass erwähnten Agenzien oder
Arbeitsbedingungen hingewiesen hat, die die Sicherheit oder Gesundheit Arbeitsbedingungen hingewiesen hat, die die Sicherheit oder Gesundheit
der Arbeitnehmerin oder ihres Kindes gefährdet. der Arbeitnehmerin oder ihres Kindes gefährdet.
Art. 8 - Der Arbeitgeber setzt den Arbeitsarzt unverzüglich über den Art. 8 - Der Arbeitgeber setzt den Arbeitsarzt unverzüglich über den
Zustand der Arbeitnehmerin in Kenntnis, sobald er davon erfährt. Zustand der Arbeitnehmerin in Kenntnis, sobald er davon erfährt.
Art. 9 - Die Arbeitnehmerin, auf die eine der Bestimmungen der Artikel Art. 9 - Die Arbeitnehmerin, auf die eine der Bestimmungen der Artikel
42 bis 43bis des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit Anwendung 42 bis 43bis des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit Anwendung
findet, wird einer ärztlichen Untersuchung gemäss den Bestimmungen der findet, wird einer ärztlichen Untersuchung gemäss den Bestimmungen der
Allgemeinen Arbeitsschutzordnung unterzogen. Allgemeinen Arbeitsschutzordnung unterzogen.
Die Arbeitnehmerin, die in Anwendung von Artikel 43 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Die Arbeitnehmerin, die in Anwendung von Artikel 43 § 1 Absatz 1 Nr. 2
des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit darum bittet, keine des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit darum bittet, keine
Nachtarbeit verrichten zu müssen, wird unverzüglich von dem Nachtarbeit verrichten zu müssen, wird unverzüglich von dem
Arbeitsarzt untersucht, der auf der in Artikel 146bis § 1 derselben Arbeitsarzt untersucht, der auf der in Artikel 146bis § 1 derselben
Ordnung vorgesehenen ärztlichen Untersuchungsbescheinigung erklärt, Ordnung vorgesehenen ärztlichen Untersuchungsbescheinigung erklärt,
dass sie für einen Zeitraum, den er bestimmt, unfähig ist, Nachtarbeit dass sie für einen Zeitraum, den er bestimmt, unfähig ist, Nachtarbeit
zu verrichten, oder dass sie fähig ist, Tagesarbeit zu verrichten, zu verrichten, oder dass sie fähig ist, Tagesarbeit zu verrichten,
oder dass sie unfähig ist, Tagesarbeit zu verrichten, und dass sie oder dass sie unfähig ist, Tagesarbeit zu verrichten, und dass sie
krankgeschrieben werden muss. krankgeschrieben werden muss.
Art. 10 - Die in Artikel 146bis § 1 derselben Ordnung vorgesehene Art. 10 - Die in Artikel 146bis § 1 derselben Ordnung vorgesehene
ärztliche Untersuchungsbescheinigung ist der Nachweis für die ärztliche Untersuchungsbescheinigung ist der Nachweis für die
Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags oder die Befreiung von Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags oder die Befreiung von
der Arbeit, die in den Artikeln 42 § 1 Absatz 1 Nr. 3 und 43 § 1 der Arbeit, die in den Artikeln 42 § 1 Absatz 1 Nr. 3 und 43 § 1
Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit erwähnt Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit erwähnt
sind. sind.
(...) (...)
Art. 15 - Aufgehoben werden: Art. 15 - Aufgehoben werden:
a) Kapitel II des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1968 über die a) Kapitel II des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1968 über die
Frauenarbeit, Frauenarbeit,
b) die Artikel 147 und 147bis der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, b) die Artikel 147 und 147bis der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. März 1974. abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. März 1974.
Art. 16 - Mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Art. 16 - Mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des
vorliegenden Erlasses sind beauftragt: vorliegenden Erlasses sind beauftragt:
- die Ärzte-Arbeitsinspektoren und die beigeordneten Inspektoren der - die Ärzte-Arbeitsinspektoren und die beigeordneten Inspektoren der
Betriebshygiene der Ärztlichen Inspektion der Verwaltung der Betriebshygiene der Ärztlichen Inspektion der Verwaltung der
Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin, Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin,
- die Ingenieure, Industrieingenieure, technischen Ingenieure und - die Ingenieure, Industrieingenieure, technischen Ingenieure und
technischen Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der technischen Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der
Sicherheit im Arbeitsbereich. Sicherheit im Arbeitsbereich.
Art. 17 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 10 des vorliegenden Art. 17 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 10 des vorliegenden
Erlasses und seine Anlagen bilden Titel VIII Kapitel I des Erlasses und seine Anlagen bilden Titel VIII Kapitel I des
Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden
Überschriften: Überschriften:
1. "Titel VIII - Besondere Arbeitnehmerkategorien und besondere 1. "Titel VIII - Besondere Arbeitnehmerkategorien und besondere
Arbeitssituationen" Arbeitssituationen"
2. "Kapitel I - Mutterschutz". 2. "Kapitel I - Mutterschutz".
Art. 18 - Die Artikel 3 bis 11A und 13 Nr. 1 des Gesetzes vom 3. April Art. 18 - Die Artikel 3 bis 11A und 13 Nr. 1 des Gesetzes vom 3. April
1995 zur Anpassung bestimmter Bestimmungen über den Mutterschutz und 1995 zur Anpassung bestimmter Bestimmungen über den Mutterschutz und
der vorliegende Erlass treten am 15. Mai 1995 in Kraft. der vorliegende Erlass treten am 15. Mai 1995 in Kraft.
Art. 19 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der Art. 19 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 1995 Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 1995
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit
Frau M. SMET Frau M. SMET
Anlage I Anlage I
Nicht erschöpfende Liste der Agenzien, Verfahren und Nicht erschöpfende Liste der Agenzien, Verfahren und
Arbeitsbedingungen, die in Artikel 4 des Königlichen Erlasses über den Arbeitsbedingungen, die in Artikel 4 des Königlichen Erlasses über den
Mutterschutz erwähnt ist Mutterschutz erwähnt ist
A. Agenzien A. Agenzien
1. Physikalische Agenzien 1. Physikalische Agenzien
Physikalische Agenzien, sofern sie als Agenzien gelten, die zu Physikalische Agenzien, sofern sie als Agenzien gelten, die zu
Schädigungen des Fötus führen und/oder eine Lösung der Plazenta Schädigungen des Fötus führen und/oder eine Lösung der Plazenta
verursachen können, insbesondere verursachen können, insbesondere
a) Stösse, Erschütterungen, a) Stösse, Erschütterungen,
b) gefahrenträchtige manuelle Handhabung von Lasten, b) gefahrenträchtige manuelle Handhabung von Lasten,
c) Lärm, c) Lärm,
d) ionisierende Strahlungen (unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel d) ionisierende Strahlungen (unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel
III Abschnitt I des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1963 zur III Abschnitt I des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1963 zur
Einführung einer allgemeinen Ordnung zum Schutz der Bevölkerung und Einführung einer allgemeinen Ordnung zum Schutz der Bevölkerung und
der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen), der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen),
e) nicht ionisierende Strahlungen, e) nicht ionisierende Strahlungen,
f) extreme Kälte und Hitze, f) extreme Kälte und Hitze,
g) Bewegungen und Körperhaltungen, sowohl innerhalb als auch g) Bewegungen und Körperhaltungen, sowohl innerhalb als auch
ausserhalb des Betriebs, geistige und körperliche Ermüdung und ausserhalb des Betriebs, geistige und körperliche Ermüdung und
sonstige mit der Tätigkeit der Arbeitnehmerin verbundene körperliche sonstige mit der Tätigkeit der Arbeitnehmerin verbundene körperliche
Belastungen, mit Aggressionsgefahr. Belastungen, mit Aggressionsgefahr.
2. Biologische Agenzien 2. Biologische Agenzien
Biologische Agenzien im Sinne der Richtlinie des Rates der Biologische Agenzien im Sinne der Richtlinie des Rates der
Europäischen Gemeinschaften vom 26. November 1990 über den Schutz der Europäischen Gemeinschaften vom 26. November 1990 über den Schutz der
Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der
Arbeit, soweit bekannt ist, dass diese Agenzien oder die im Fall einer Arbeit, soweit bekannt ist, dass diese Agenzien oder die im Fall einer
durch sie hervorgerufenen Schädigung anzuwendenden therapeutischen durch sie hervorgerufenen Schädigung anzuwendenden therapeutischen
Massnahmen die Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerin und des Massnahmen die Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerin und des
ungeborenen Kindes gefährden. ungeborenen Kindes gefährden.
3. Chemische Agenzien 3. Chemische Agenzien
Folgende chemische Agenzien, soweit davon ausgegangen wird, dass sie Folgende chemische Agenzien, soweit davon ausgegangen wird, dass sie
die Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerin und des ungeborenen die Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerin und des ungeborenen
Kindes gefährden: Kindes gefährden:
a) nach dem Königlichen Erlass vom 24. Mai 1982 zur Regelung des a) nach dem Königlichen Erlass vom 24. Mai 1982 zur Regelung des
Inverkehrbringens von Stoffen, die eine Gefahr für den Menschen oder Inverkehrbringens von Stoffen, die eine Gefahr für den Menschen oder
seine Umwelt darstellen und dem Königlichen Erlass vom 11. Januar 1993 seine Umwelt darstellen und dem Königlichen Erlass vom 11. Januar 1993
zur Regelung der Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher zur Regelung der Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher
Zubereitungen im Hinblick auf deren Inverkehrbringen oder Verwendung Zubereitungen im Hinblick auf deren Inverkehrbringen oder Verwendung
als R 40, R 45, R 46, R 47 und R 49 gekennzeichnete Stoffe, als R 40, R 45, R 46, R 47 und R 49 gekennzeichnete Stoffe,
b) die in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 2. Dezember 1993 über b) die in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 2. Dezember 1993 über
den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber
krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz aufgeführten chemischen krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz aufgeführten chemischen
Agenzien, Agenzien,
c) gefährliche chemische Agenzien, die nachweislich in die Haut c) gefährliche chemische Agenzien, die nachweislich in die Haut
eindringen, wie zum Beispiel aromatische Amine, nitrierte oder eindringen, wie zum Beispiel aromatische Amine, nitrierte oder
halogenierte Derivate der aromatischen Kohlenwasserstoffe, wie halogenierte Derivate der aromatischen Kohlenwasserstoffe, wie
Pestizide, Pestizide,
d) Kohlenmonoxid. d) Kohlenmonoxid.
B. Verfahren B. Verfahren
- Die in Anlage II zum Königlichen Erlass vom 2. Dezember 1993 über - Die in Anlage II zum Königlichen Erlass vom 2. Dezember 1993 über
den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber
krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz aufgeführten industriellen krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz aufgeführten industriellen
Verfahren. Verfahren.
C. Arbeitsbedingungen C. Arbeitsbedingungen
- manuelle Erd-, Grab- und Aushubarbeiten, - manuelle Erd-, Grab- und Aushubarbeiten,
- manuelle Arbeiten in Überdruckatmosphären, - manuelle Arbeiten in Überdruckatmosphären,
- Bergbauarbeiten unter Tage. - Bergbauarbeiten unter Tage.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. Mai 1995 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. Mai 1995 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit
Frau M. SMET Frau M. SMET
Anlage II Anlage II
Liste der verbotenen Agenzien und Arbeitsbedingungen, die in Artikel 7 Liste der verbotenen Agenzien und Arbeitsbedingungen, die in Artikel 7
Absatz 2 des Königlichen Erlasses über den Mutterschutz erwähnt ist Absatz 2 des Königlichen Erlasses über den Mutterschutz erwähnt ist
A. Schwangere Arbeitnehmerinnen A. Schwangere Arbeitnehmerinnen
1. Agenzien 1. Agenzien
a) Physikalische Agenzien a) Physikalische Agenzien
- manuelle Handhabung von Lasten in den letzten drei Monaten der - manuelle Handhabung von Lasten in den letzten drei Monaten der
Schwangerschaft, Schwangerschaft,
- Umgebungstemperatur über 30 °C, - Umgebungstemperatur über 30 °C,
- ionisierende Strahlungen gemäss Artikel 20.1.2 des Königlichen - ionisierende Strahlungen gemäss Artikel 20.1.2 des Königlichen
Erlasses vom 28. Februar 1963 zur Einführung einer allgemeinen Ordnung Erlasses vom 28. Februar 1963 zur Einführung einer allgemeinen Ordnung
zum Schutz der Bevölkerung und der Arbeitnehmer gegen die Gefahren zum Schutz der Bevölkerung und der Arbeitnehmer gegen die Gefahren
ionisierender Strahlungen. ionisierender Strahlungen.
b) Biologische Agenzien b) Biologische Agenzien
Biologische Agenzien, mit denen ernste Risiken einhergehen können, Biologische Agenzien, mit denen ernste Risiken einhergehen können,
darunter: darunter:
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Das Risiko besteht nicht, wenn nachgewiesen wird, dass die schwangere Das Risiko besteht nicht, wenn nachgewiesen wird, dass die schwangere
Arbeitnehmerin durch Immunisierung ausreichend gegen diese Agenzien Arbeitnehmerin durch Immunisierung ausreichend gegen diese Agenzien
geschützt ist. geschützt ist.
c) Chemische Agenzien c) Chemische Agenzien
- Arsenverbindungen [7440-38-2] - Arsenverbindungen [7440-38-2]
- Benzo[a]pyren [50-32-8] - Benzo[a]pyren [50-32-8]
- Benzo[d,e,f]chrysen - Benzo[d,e,f]chrysen
- Benzol [71-43-2] - Benzol [71-43-2]
- Binapacryl (ISO) - Binapacryl (ISO)
- Blei und Bleiderivate, soweit die Gefahr besteht, dass diese - Blei und Bleiderivate, soweit die Gefahr besteht, dass diese
Agenzien vom menschlichen Organismus absorbiert werden Agenzien vom menschlichen Organismus absorbiert werden
- Bleiacetat, basisch (unter Bleiacetat) [301-04-2] - Bleiacetat, basisch (unter Bleiacetat) [301-04-2]
- Bleidi(acetat) [6080-56-4] - Bleidi(acetat) [6080-56-4]
- Blei(II)methansulfonat [17570-76-2] - Blei(II)methansulfonat [17570-76-2]
- Chlorierte Biphenyle (42% Cl) [53469-21-9] - Chlorierte Biphenyle (42% Cl) [53469-21-9]
- Chlorierte Biphenyle (54% Cl) [11097-69-1] - Chlorierte Biphenyle (54% Cl) [11097-69-1]
- Chloroform [67-66-3] - Chloroform [67-66-3]
- Coumafen (Warfarin) [81-81-2] - Coumafen (Warfarin) [81-81-2]
- 2,4-Dichlorphenyloxyd und 4-nitrophenyloxyd - 2,4-Dichlorphenyloxyd und 4-nitrophenyloxyd
- Dimethylformamid [68-12-2] - Dimethylformamid [68-12-2]
- Dinoseb [88-85-7] - Dinoseb [88-85-7]
- Dinoseb (dessen Salze und Ester mit Ausnahme der namentlich - Dinoseb (dessen Salze und Ester mit Ausnahme der namentlich
bezeichneten) bezeichneten)
- Dinosebacetat - Dinosebacetat
- 2-Ethoxyethanol [110-80-5] - 2-Ethoxyethanol [110-80-5]
- 2-Ethoxyethylacetat [111-15-9] - 2-Ethoxyethylacetat [111-15-9]
- Ethylenthioharnstoff [96-45-7] - Ethylenthioharnstoff [96-45-7]
- Halothan [151-67-7] - Halothan [151-67-7]
- 2-Imidazolidin-2-thion - 2-Imidazolidin-2-thion
- Kohlenstoffdisulfid [75-15-0] - Kohlenstoffdisulfid [75-15-0]
- 2-Methoxyethylacetat [110-49-6] - 2-Methoxyethylacetat [110-49-6]
- Methylchlorid [74-87-3] - Methylchlorid [74-87-3]
- Methylglykol [109-86-4] - Methylglykol [109-86-4]
- Methyl-ONN-azoxymethylacetat - Methyl-ONN-azoxymethylacetat
- 2-(1-Methylpropyl)-4,6-dinitrophenol - 2-(1-Methylpropyl)-4,6-dinitrophenol
- Mitosehemmstoffe - Mitosehemmstoffe
- Nitrofen (ISO) - Nitrofen (ISO)
- Quecksilber und Quecksilberderivate - Quecksilber und Quecksilberderivate
- 2-sec-Butyl-4,6-dinitrophenyl-3-methylcrotonat - 2-sec-Butyl-4,6-dinitrophenyl-3-methylcrotonat
- Tetrachlorkohlenstoff [56-23-5] - Tetrachlorkohlenstoff [56-23-5]
- Tribleibis(orthophosphat) - Tribleibis(orthophosphat)
2. Arbeitsbedingungen 2. Arbeitsbedingungen
- Bergbauarbeiten unter Tage, - Bergbauarbeiten unter Tage,
- manuelle Erd-, Grab- und Aushubarbeiten, - manuelle Erd-, Grab- und Aushubarbeiten,
- manuelle Arbeiten in Überdruckbehältern. - manuelle Arbeiten in Überdruckbehältern.
B. Stillende Arbeitnehmerinnen B. Stillende Arbeitnehmerinnen
1. Agenzien 1. Agenzien
a) Physikalische Agenzien a) Physikalische Agenzien
- manuelle Handhabung von Lasten in der neunten und der zehnten Woche - manuelle Handhabung von Lasten in der neunten und der zehnten Woche
nach der Entbindung nach der Entbindung
b) Biologische Agenzien, mit denen ernste Risiken für das Kind b) Biologische Agenzien, mit denen ernste Risiken für das Kind
einhergehen: einhergehen:
- Zytomegalie-Virus - Zytomegalie-Virus
- Hepatitis-B-Virus - Hepatitis-B-Virus
- Humanes Immundefizienz-Virus - Humanes Immundefizienz-Virus
c) Chemische Agenzien c) Chemische Agenzien
- Arsenverbindungen [7440-38-2] - Arsenverbindungen [7440-38-2]
- Benzo[a]pyren [50-32-8] - Benzo[a]pyren [50-32-8]
- Benzo[d,e,f]chrysen - Benzo[d,e,f]chrysen
- Benzol [71-43-2] - Benzol [71-43-2]
- Binapacryl (ISO) - Binapacryl (ISO)
- Blei und Bleiderivate, soweit die Gefahr besteht, dass diese - Blei und Bleiderivate, soweit die Gefahr besteht, dass diese
Agenzien vom menschlichen Organismus absorbiert werden Agenzien vom menschlichen Organismus absorbiert werden
- Bleiacetat, basisch (unter Bleiacetat) [301-04-2] - Bleiacetat, basisch (unter Bleiacetat) [301-04-2]
- Bleidi(acetat) [6080-56-4] - Bleidi(acetat) [6080-56-4]
- Blei(II)methansulfonat [17570-76-2] - Blei(II)methansulfonat [17570-76-2]
- Chlorierte Biphenyle (42% Cl) [53469-21-9] - Chlorierte Biphenyle (42% Cl) [53469-21-9]
- Chlorierte Biphenyle (54% Cl) [11097-69-1] - Chlorierte Biphenyle (54% Cl) [11097-69-1]
- Chloroform [67-66-3] - Chloroform [67-66-3]
- Coumafen (Warfarin) [81-81-2] - Coumafen (Warfarin) [81-81-2]
- 2,4-Dichlorphenyloxyd und 4-nitrophenyloxyd - 2,4-Dichlorphenyloxyd und 4-nitrophenyloxyd
- Dimethylformamid [68-12-2] - Dimethylformamid [68-12-2]
- Dinoseb [88-85-7] - Dinoseb [88-85-7]
- Dinoseb (dessen Salze und Ester mit Ausnahme der namentlich - Dinoseb (dessen Salze und Ester mit Ausnahme der namentlich
bezeichneten) bezeichneten)
- Dinosebacetat - Dinosebacetat
- 2-Ethoxyethanol [110-80-5] - 2-Ethoxyethanol [110-80-5]
- 2-Ethoxyethylacetat [111-15-9] - 2-Ethoxyethylacetat [111-15-9]
- Ethylenthioharnstoff [96-45-7] - Ethylenthioharnstoff [96-45-7]
- Halothan [151-67-7] - Halothan [151-67-7]
- 2-Imidazolidin-2-thion - 2-Imidazolidin-2-thion
- Kohlenstoffdisulfid [75-15-0] - Kohlenstoffdisulfid [75-15-0]
- 2-Methoxyethylacetat [110-49-6] - 2-Methoxyethylacetat [110-49-6]
- Methylchlorid [74-87-3] - Methylchlorid [74-87-3]
- Methylglykol [109-86-4] - Methylglykol [109-86-4]
- Methyl-ONN-azoxymethylacetat - Methyl-ONN-azoxymethylacetat
- 2-(1-Methylpropyl)-4,6-dinitrophenol - 2-(1-Methylpropyl)-4,6-dinitrophenol
- Mitosehemmstoffe - Mitosehemmstoffe
- Nitrofen (ISO) - Nitrofen (ISO)
- Quecksilber und Quecksilberderivate - Quecksilber und Quecksilberderivate
- 2-sec-Butyl-4,6-dinitrophenyl-3-methylcrotonat - 2-sec-Butyl-4,6-dinitrophenyl-3-methylcrotonat
- Tetrachlorkohlenstoff [56-23-5] - Tetrachlorkohlenstoff [56-23-5]
- Tribleibis(orthophosphat) - Tribleibis(orthophosphat)
2. Arbeitsbedingungen 2. Arbeitsbedingungen
- Bergbauarbeiten unter Tage, - Bergbauarbeiten unter Tage,
- manuelle Erd-, Grab- und Aushubarbeiten - manuelle Erd-, Grab- und Aushubarbeiten
Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. Mai 1995 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. Mai 1995 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit
Frau M. SMET Frau M. SMET
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 juni 2005. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 juni 2005.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Van Koningswege :
De Minister van Binnenlandse Zaken, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er juin 2005. ALBERT Par le Roi :
Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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