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Koninklijk Besluit van 01 juni 2005
gepubliceerd op 15 juni 2005

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 december 2003 tot vaststelling van de voorwaarden van de volledige of gedeeltelijke kosteloosheid van de juridische tweedelijnsbijstand en de rechtsbijstand

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2005000342
pub.
15/06/2005
prom.
01/06/2005
ELI
eli/besluit/2005/06/01/2005000342/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

1 JUNI 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 december 2003 tot vaststelling van de voorwaarden van de volledige of gedeeltelijke kosteloosheid van de juridische tweedelijnsbijstand en de rechtsbijstand


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 december 2003 tot vaststelling van de voorwaarden van de volledige of gedeeltelijke kosteloosheid van de juridische tweedelijnsbijstand en de rechtsbijstand, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 december 2003 tot vaststelling van de voorwaarden van de volledige of gedeeltelijke kosteloosheid van de juridische tweedelijnsbijstand en de rechtsbijstand.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 1 juni 2005.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 18. DEZEMBER 2003 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen des kostenlosen oder teilweise kostenlosen weiterführenden juristischen Beistands und der Gerichtskostenhilfe ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund von Artikel 23 der Verfassung;

Aufgrund des Gerichtsgesetzbuches, insbesondere des Artikels 508/13 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 23. November 1998 über den juristischen Beistand, und des Artikels 676, abgeändert durch dasselbe Gesetz;

Aufgrund von Artikel 9 des vorerwähnten Gesetzes vom 23. November 1998;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2001 zur Festlegung der Bedingungen des kostenlosen ersten juristischen Beistands und des kostenlosen oder teilweise kostenlosen weiterführenden juristischen Beistands und der Gerichtskostenhilfe;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember 1999 zur Festlegung des vom Antragsteller, der ersten juristischen Beistand erhalten hat, zu entrichtenden Pauschalbeitrags in Ausführung von Artikel 508/5 § 2 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. November 2003;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19.

November 2003;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;

Aufgrund des Gutachtens 36.158/2 des Staatsrates vom 8. Dezember 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Kostenloser oder teilweise kostenloser weiterführender juristischer Beistand und Gerichtskostenhilfe Artikel 1 - § 1 - Nachstehende Personen haben auf Vorlage der entsprechenden Belege Anspruch auf kostenlosen weiterführenden juristischen Beistand und auf Gerichtskostenhilfe: 1. Alleinstehende, die anhand eines Dokuments, das vom Büro für juristischen Beistand oder - für die Gerichtskostenhilfe - je nach Fall vom Büro für Gerichtskostenhilfe oder vom Richter zu beurteilen ist, nachweisen, dass ihr monatliches Nettoeinkommen unter 750 EUR liegt, 2.Alleinstehende mit Person zu Lasten oder Personen, die mit ihrem Ehepartner oder mit jeglicher anderen Person, mit der sie einen Haushalt bilden, zusammenwohnen, wenn sie anhand eines Dokuments, das vom Büro für juristischen Beistand oder - für die Gerichtskostenhilfe - je nach Fall vom Büro für Gerichtskostenhilfe oder vom Richter zu beurteilen ist, nachweisen, dass das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Haushalts unter 965 EUR liegt, 3. Empfänger von als Eingliederungseinkommen oder Sozialhilfe ausgezahlten Beträgen, auf Vorlage des gültigen Beschlusses des betreffenden öffentlichen Sozialhilfezentrums, 4.Empfänger von als garantiertes Einkommen für Betagte ausgezahlten Beträgen, auf Vorlage der jährlichen Bescheinigung des Landespensionsamts, 5. Empfänger von Beihilfen zur Ersetzung des Einkommens für Personen mit Behinderung, denen keine Eingliederungsbeihilfe gewährt wird, auf Vorlage des Beschlusses des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die soziale Sicherheit gehört, oder des von ihm beauftragten Beamten, 6.Personen, die ein Kind zu Lasten haben und garantierte Familienleistungen erhalten, auf Vorlage der Bescheinigung des Landesamts für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern, 7. Mieter von Sozialwohnungen, die in der Flämischen Region und in der Region Brüssel-Hauptstadt einen Mietpreis zahlen, der der Hälfte des Basismietpreises entspricht, oder die in der Wallonischen Region einen Mindestmietpreis zahlen, auf Vorlage des letzten Mietberechnungsblattes, 8.Minderjährige auf Vorlage des Personalausweises oder jeglichen Dokuments, das ihre Minderjährigkeit bestätigt, 9. Ausländer, was die Einreichung eines Antrags auf Aufenthaltserlaubnis oder einer administrativen oder gerichtlichen Beschwerde gegen einen in Anwendung der Gesetze über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern gefassten Beschluss betrifft, auf Vorlage von Belegen, 10.Asylsuchende oder Personen, die eine Erklärung zwecks Anerkennung als Flüchtling abgeben oder einen Antrag auf Anerkennung als Flüchtling einreichen oder die einen Antrag auf Zuerkennung der Rechtsstellung eines Vertriebenen stellen, auf Vorlage von Belegen.

Für die Festlegung des in Nr. 2 erwähnten Einkommens wird ein Abzug von 10% vom Eingliederungseinkommen pro Person zu Lasten berücksichtigt.

Für die Festlegung des in den Nummern 1 und 2 erwähnten Einkommens werden die aus einer aussergewöhnlichen Schuldenlast entstehenden Lasten sowie sonstige Existenzmittel, Familienbeihilfen ausgenommen, berücksichtigt.

Unter dem in Nr. 2 erwähnten Zusammenwohnen ist die Situation zu verstehen, in der zwei oder mehrere Personen zusammen unter demselben Dach leben und Haushaltsangelegenheiten hauptsächlich gemeinsam regeln.

Die in Nr. 2 erwähnten Personen, die juristischen Beistand oder Gerichtskostenhilfe beantragen, um ihre Interessen zu verteidigen, fallen unter die Anwendung von Nr. 1, sofern diese Interessen mit denen ihres Ehepartners oder der Person, mit der sie zusammenwohnen, im Widerspruch stehen. § 2 - Inhaftierte, Angeklagte, die im Gesetz über das sofortige Erscheinen erwähnt sind, oder Geisteskranke, denen eine im Gesetz vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken vorgesehene Massnahme auferlegt worden ist, gelten, ausser bei Beweis des Gegenteils, als Personen, deren Einkommen ungenügend ist. Art. 2 - Folgende Personen können Anspruch auf teilweise kostenlosen weiterführenden juristischen Beistand und auf Gerichtskostenhilfe erheben: 1. Alleinstehende, die anhand eines Dokuments, das vom Büro für juristischen Beistand oder - für die Gerichtskostenhilfe - je nach Fall vom Büro für Gerichtskostenhilfe oder vom Richter zu beurteilen ist, nachweisen, dass ihr monatliches Nettoeinkommen zwischen 750 EUR und 965 EUR liegt, 2.Alleinstehende mit Person zu Lasten oder Personen, die mit ihrem Ehepartner oder mit jeglicher anderen Person, mit der sie einen Haushalt bilden, zusammenwohnen, wenn sie anhand eines Dokuments, das vom Büro für juristischen Beistand oder - für die Gerichtskostenhilfe - je nach Fall vom Büro für Gerichtskostenhilfe oder vom Richter zu beurteilen ist, nachweisen, dass das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Haushalts zwischen 965 EUR und 1177 EUR liegt.

Für die Festlegung des in Nr. 2 erwähnten Einkommens wird ein Abzug von 10% vom Eingliederungseinkommen pro Person zu Lasten berücksichtigt.

Für die Festlegung des in den Nummern 1 und 2 erwähnten Einkommens werden die aus einer aussergewöhnlichen Schuldenlast entstehenden Lasten sowie sonstige Existenzmittel, Familienbeihilfen ausgenommen, berücksichtigt.

Unter dem in Nr. 2 erwähnten Zusammenwohnen ist die Situation zu verstehen, in der zwei oder mehrere Personen zusammen unter demselben Dach leben und Haushaltsangelegenheiten hauptsächlich gemeinsam regeln.

Die in Nr. 2 erwähnten Personen, die juristischen Beistand oder Gerichtskostenhilfe beantragen, um ihre Interessen zu verteidigen, fallen unter die Anwendung von Nr. 1, sofern diese Interessen mit denen ihres Ehepartners oder der Person, mit der sie zusammenwohnen, im Widerspruch stehen.

KAPITEL II - Indexierung Art. 3 - Die in Artikel 1 Nr. 1 und 2 und in Artikel 2 Nr. 1 und 2 festgelegten Beträge werden jedes Jahr unter Berücksichtigung der Entwicklung des zu diesem Zweck berechneten und bestimmten Verbraucherpreisindexes des Monats November eines jeden Jahres angepasst, wie im Königlichen Erlass vom 24. Dezember 1993 zur Ausführung des Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit des Landes vorgesehen.

Der Anfangsindex ist der Index des Monats November 2003.

Jede Erhöhung oder Minderung des Indexes zieht eine Erhöhung oder Minderung der Beträge gemäss folgender Formel nach sich: Der neue Betrag entspricht dem mit dem neuen Index multiplizierten und durch den Anfangsindex geteilten Basisbetrag. Das Ergebnis wird auf den nächsthöheren Euro aufgerundet.

Die neuen Beträge werden durch Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Sie treten am 1. Januar des Jahres nach demjenigen, in dem sie angepasst worden sind, in Kraft.

KAPITEL III - Schlussbestimmungen Art. 4 - Der Königliche Erlass vom 10. Juli 2001 zur Festlegung der Bedingungen des kostenlosen ersten juristischen Beistands und des kostenlosen oder teilweise kostenlosen weiterführenden juristischen Beistands und der Gerichtskostenhilfe, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. April 2002, wird aufgehoben.

Art. 5 - Der Königliche Erlass vom 20. Dezember 1999 zur Festlegung des vom Antragsteller, der ersten juristischen Beistand erhalten hat, zu entrichtenden Pauschalbeitrags in Ausführung von Artikel 508/5 § 2 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches wird aufgehoben.

Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Art. 7 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2003 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 juni 2005.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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