gepubliceerd op 11 mei 2006
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 31 augustus 2005 tot regeling van de bijzondere regels inzake de termijn en de procedure voor de behandeling van de aanvragen ingediend overeenkomstig artikel 15ter van de wet van 4 juli 1989 betreffende de beperking en de controle van de verkiezingsuitgaven voor de verkiezingen van de federale Kamers, de financiering en de open boekhouding van de politieke partijen
1 APRIL 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 31 augustus 2005 tot regeling van de bijzondere regels inzake de termijn en de procedure voor de behandeling van de aanvragen ingediend overeenkomstig artikel 15ter van de wet van 4 juli 1989 betreffende de beperking en de controle van de verkiezingsuitgaven voor de verkiezingen van de federale Kamers, de financiering en de open boekhouding van de politieke partijen
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 31 augustus 2005 tot regeling van de bijzondere regels inzake de termijn en de procedure voor de behandeling van de aanvragen ingediend overeenkomstig artikel 15ter van de wet van 4 juli 1989 betreffende de beperking en de controle van de verkiezingsuitgaven voor de verkiezingen van de federale Kamers, de financiering en de open boekhouding van de politieke partijen, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 31 augustus 2005 tot regeling van de bijzondere regels inzake de termijn en de procedure voor de behandeling van de aanvragen ingediend overeenkomstig artikel 15ter van de wet van 4 juli 1989 betreffende de beperking en de controle van de verkiezingsuitgaven voor de verkiezingen van de federale Kamers, de financiering en de open boekhouding van de politieke partijen.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 1 april 2006.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 31. AUGUST 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung der besonderen Regeln in Bezug auf Fristen und Verfahren für die Bearbeitung der in Anwendung von Artikel 15ter des Gesetzes vom 4.Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien eingereichten Anträge BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Erlassentwurf, den wir die Ehre haben Eurer Majestät vorzulegen, dient der Ausführung von Artikel 15ter des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien, eingefügt durch das Gesetz vom 12. Februar 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 17.Februar 2005.
Diese Bestimmung sieht vor, dass wenn eine politische Partei durch eigenes Zutun oder durch Zutun ihrer Komponenten, Listen, Kandidaten oder gewählten Mandatsinhaber offensichtlich und durch mehrere übereinstimmende Indizien ihre feindselige Einstellung gegenüber den Rechten und Freiheiten zeigt, die durch die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Zusatzprotokolle zu dieser Konvention gewährleistet werden, die Dotation, die der von der politischen Partei gegründeten VoG gewährt wird, gestrichen werden muss, wenn die Generalversammlung der Verwaltungsabteilung des Staatsrates es beschliesst.
Zu diesem Zweck muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder der in Artikel 1 des vorerwähnten Gesetzes bestimmten Kontrollkommission ein Antrag beim Staatsrat eingereicht werden.
Aufgrund von Artikel 15ter § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 kann der König zusätzliche Modalitäten in Bezug auf den Inhalt des Antrags festlegen.
Der Erlassentwurf, den wir die Ehre haben Eurer Majestät vorzulegen, dient ebenfalls der Ausführung von Artikel 30 § 4 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Februar 2005.
Aufgrund dieser Bestimmung werden die besonderen Regeln in Bezug auf Fristen und Verfahren für die Bearbeitung der in Anwendung von Artikel 15ter des Gesetzes vom 4. Juli 1989 eingereichten Anträge in einem im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt.
Dies ist Gegenstand des am 25. März 2005 im Ministerrat beratenen Erlassentwurfs.
Der Staatsrat empfiehlt in seinem Gutachten Nr. 38.347/4 vom 18. Mai 2005 eine Überprüfung der Bestimmungen über die Unterbrechung und die Aussetzung bestimmter Fristen des im Erlassentwurf organisierten Verfahrens, damit die sechsmonatige Frist, über die der Staatsrat für seinen Entscheid verfügt, eingehalten werden kann.
Diese Bestimmungen sind dieser Empfehlung entsprechend überprüft worden (siehe Artikeln 3, 5, 8, 9, 10, 11, 13 und 20 des Erlassentwurfs und Kommentar zu diesen Artikeln).
In diesem Zusammenhang sei nachdrücklich auf Folgendes hingewiesen: Der König wird durch Artikel 30 § 4 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat ausdrücklich ermächtigt die besonderen Regeln in Bezug auf Fristen und Verfahren für die Bearbeitung der in Artikel 15ter § 1 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. Juli 1989 erwähnten Anträge festzulegen. Folglich verfügt der König über die Befugnis, Gründe für Aussetzung und Unterbrechung der Fristen vorzusehen, die durch die Besonderheiten des durch Artikel 15ter des Gesetzes eingerichteten Verfahrens gerechtfertigt sind.
Die im Erlassentwurf vorgesehenen Unterbrechungen und Aussetzungen der Fristen sind nur im Ausnahmefall anwendbar, nämlich in den drei Monaten vor den Wahlen beziehungsweise bei Auflösung der Gesetzgebenden Kammern.
Kommentar zu den Artikeln Artikel 1 Diese Bestimmung enthält die für das Verständnis des Erlasses erforderlichen Begriffsbestimmungen und ermöglicht im Anschluss für verweisende Artikel auf das Anführen der Überschriften von Gesetzen und Verordnungen zu verzichten.
Artikel 2 In diesem Artikel wird präzisiert, dass Anträge aufgrund von Artikel 19 Absatz 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, in dem bestimmt ist, dass die Befassung des Staatsrats schriftlich erfolgt, und der somit das allgemeine Recht in Bezug auf den formbezogenen Aspekt der Befassung des Staatsrates ausmacht, in der üblichen Form eingereicht werden müssen.
Beim Staatsrat eingereichte Anträge müssen gleichzeitig der Kontrollkommission übermittelt werden (siehe Kommentar zu Artikel 5 Nr. 1).
In den Anträgen müssen vermerkt werden: die im Gesetz vorgesehenen Angaben in Bezug auf den Namen der klagenden Parteien, die in Artikel 22 des Gesetzes erwähnte Einrichtung, die Beschreibung der Verstösse und übereinstimmenden Indizien, das Recht beziehungsweise die Rechte, die durch die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Zusatzprotokolle zu dieser Konvention bekräftigt werden und gegenüber denen die inkriminierte Partei ihre feindselige Einstellung gezeigt haben soll, und die in die Verstösse verwickelten natürlichen und juristischen Personen.
Ferner muss der Antrag Name, Eigenschaft und Adresse der Antragsteller, Gegenstand des Antrags, Darlegung der Klagegründe, in der nachgewiesen wird, dass es um eine in Artikel 15ter des Gesetzes erwähnte Handlung geht, und gegebenenfalls Finanzierungsweise der beanstandeten Handlung enthalten.
Artikel 3 Zur Wahrung der Rechtssicherheit ist in Artikel 3 vorgesehen, dass der Antrag binnen einer bestimmten Frist eingereicht werden muss.
Der Staatsrat bestätigt in seinem Gutachten Nr. 38.347/4 vom 18. Mai 2005, dass die Ermächtigung des Königs, die besonderen Regeln in Bezug auf Fristen und Verfahren festzulegen, auch die Ermächtigung zur Bestimmung einer Frist für das Einreichen des Antrags umfasst.
Da die gewöhnliche Frist für Beschwerden im Streitverfahren vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrats sechzig Tage beträgt, wurde für vorliegendes Verfahren dieselbe Frist gewählt.
Diese Frist setzt ein, sobald alle Antragsteller vom letzten in Artikel 15ter des Gesetzes erwähnten Verstoss oder Indiz Kenntnis erhalten haben.
Verstreicht beziehungsweise beginnt diese sechzigtägige Frist in den drei Monaten vor den Wahlen, wird sie unterbrochen und setzt für das Einreichen des Antrags ab Einsetzung der neuen Kontrollkommission eine neue Frist von sechzig Tagen ein.
Diese Unterbrechung der sechzigtägigen Frist für das Einreichen des Antrags ist vorgesehen worden, um das Einreichen des Antrags nach Erneuerung der Gesetzgebenden Kammern zu ermöglichen.
In Absatz 2 wird also der Fall geregelt, in dem die Frist für das Einreichen des Antrags im oben erwähnten Zeitraum verstreicht beziehungsweise einsetzt.
Für den Fall, dass der betreffende Antrag bereits eingereicht worden und die entsprechende Frist bereits vor Beginn des Zeitraums von drei Monaten vor den Wahlen verstrichen ist, wird auf Artikel 5 Nr. 2 verwiesen.
Artikel 4 Der Antrag darf nur eine einzige Wohnsitzwahl enthalten. Andernfalls wird davon ausgegangen, dass die Antragsteller ihren Wohnsitz beim erstgenannten Antragsteller gewählt haben. Mit dieser Bestimmung wird bezweckt, die Notifizierungsaufgaben der Kanzlei des Staatsrates zu vereinfachen.
Artikel 5 Mit Artikel 5 Nr. 1, in dem die Aussetzung des Verfahrens während fünfzehn Tagen ab Einreichen des Antrags beim Staatsrat vorgesehen ist, wird bezweckt, den anderen Mitgliedern der Kontrollkommission zu ermöglichen, von dem in Anwendung von Artikel 2 hinterlegten Antrag Kenntnis zu nehmen, sodass die Kommission in ihrer Gesamtheit über die Beibehaltung des Antrags beraten kann.
In Artikel 5 Nr. 2 ist vorgesehen, dass Verfahren und Untersuchung der Sache ausgesetzt werden und das Verfahren gegebenenfalls erst nach Einsetzung der neuen Kontrollkommission weitergeführt wird, sofern mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder beschliesst, das Verfahren wie in Artikel 20 § 2 vorgesehen zu übernehmen (siehe Kommentar zu diesem Artikel).
Der Teil der Frist, der vor der Aussetzung verstrichen ist, wird für die Berechnung der restlichen Frist, die am Ende des Aussetzungszeitraums einsetzt, berücksichtigt.
Artikel 6 Gemäss Artikel 15ter § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 beschliesst die Generalversammlung der Verwaltungsabteilung des Staatsrates über die Streichung der Dotation, die der betreffenden politischen Partei gewährt wird, in Höhe des von ihr bestimmten Betrags.
Da in solchen Streitsachen stets die Generalversammlung der Verwaltungsabteilung erkennt und der Verweis auf Artikel 60 der Allgemeinen Verfahrensordnung somit nicht zutreffend erscheint, wird die Konnexität in Absatz 3 der Bestimmung auf eine dem vorliegenden Verfahren eigene Weise geregelt.
Artikel 7 Der im Antrag erwähnten Einrichtung, die die Dotation bezieht, die der betreffenden politischen Partei gewährt wird, muss unverzüglich eine Abschrift des Antrags notifiziert werden.
Gleichzeitig wird den in die Verstösse verwickelten natürlichen oder juristischen Personen und der in Artikel 15ter § 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten politischen Partei ebenfalls eine Abschrift des Antrags, in dem sie erwähnt sind, notifiziert, um ihnen zu ermöglichen, der Verteidigung beizutreten.
Ferner muss im Belgischen Staatsblatt eine Bekanntmachung mit den Namen der Antragsteller und dem Gegenstand des Antrags veröffentlicht werden, um beitretenden Parteien, die grundsätzlich nicht identifizierbar sind, zu ermöglichen sich zu äussern (siehe Kommentar zu Artikel 8).
Artikel 8 Die Einrichtung verfügt ab Empfang der vom Chefgreffier des Staatsrates vorgenommenen Notifizierung über eine sechzigtägige Frist, um einen Erwiderungsschriftsatz an den Staatsrat zu richten.
Gemäss Artikel 15ter § 4 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 [sic, zu lesen ist: Artikel 30 § 4 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat] sind Beitrittsanträge nur zur Unterstützung der beklagten Partei möglich.
Beitrittsanträge der in die Verstösse verwickelten natürlichen oder juristischen Personen, der politischen Partei oder jedem anderen Interessehabenden müssen binnen fünfzehn Tagen ab Empfang der in Artikel 7 Absatz 2 erwähnten Notifizierung seitens der Kanzlei oder ab Veröffentlichung der in Artikel 7 Absatz 3 erwähnten Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt eingereicht werden.
Verstreichen beziehungsweise beginnen die oben erwähnten sechzig- und fünfzehntägigen Fristen in den drei Monaten vor den Wahlen, werden sie unterbrochen und setzt gegebenenfalls ab Einsetzung der neuen Kontrollkommission eine neue Frist von sechzig beziehungsweise fünfzehn Tagen ein, sofern mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder beschliesst, das Verfahren wie in Artikel 20 § 2 vorgesehen zu übernehmen (siehe Kommentar zu diesem Artikel).
Artikel 9 Die Generalversammlung entscheidet über die Zulässigkeit von Beitrittsanträgen.
Der Verteidigung beitretende Parteien, deren Antrag für zulässig erklärt wird, verfügen über eine dreissigtägige Frist ab Notifizierung des Beschlusses, mit dem der Antrag für zulässig erklärt wird, um einen Schriftsatz zu hinterlegen, in dem sie ihre Verteidigungsmittel zur Sache darlegen.
Verstreicht beziehungsweise beginnt diese dreissigtägige Frist in den drei Monaten vor den Wahlen, wird sie unterbrochen und setzt gegebenenfalls ab Einsetzung der neuen Kontrollkommission eine neue Frist von dreissig Tagen ein, sofern mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder das Verfahren wie in Artikel 20 § 2 vorgesehen übernimmt (siehe Kommentar zu diesem Artikel).
Artikel 10 und 11 Um der Bemerkung des Staatsrates Rechnung zu tragen, wird der antragstellenden Partei die Möglichkeit geboten, binnen fünfzehn Tagen ab Empfang des Erwiderungsschriftsatzes der Einrichtung oder ab dem Datum, an dem die Kanzlei notifiziert, dass die Einrichtung keinen Erwiderungsschriftsatz hinterlegt hat, einen Replik- beziehungsweise Ergänzungsschriftsatz zu hinterlegen.
Verstreicht beziehungsweise beginnt die in diesen Artikeln erwähnte fünfzehntägige Frist in den drei Monaten vor den Wahlen, wird sie unterbrochen und setzt gegebenenfalls ab Einsetzung der neuen Kontrollkommission eine neue Frist von fünfzehn Tagen ein, sofern mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder das Verfahren wie in Artikel 20 § 2 vorgesehen übernimmt (siehe Kommentar zu diesem Artikel).
Artikel 12 Dieser Artikel handelt von der Untersuchung der Sache durch das bestellte Mitglied des Auditorats.
Artikel 13 Um der Bemerkung des Staatsrates Rechnung zu tragen, wird den Parteien die Möglichkeit geboten, nach der Notifizierung des Berichts des Auditors an die Parteien einen letzten Schriftsatz zu hinterlegen.
Dieser letzte Schriftsatz muss binnen fünfzehn Tagen hinterlegt werden.
Verstreicht beziehungsweise beginnt diese fünfzehntägige Frist in den drei Monaten vor den Wahlen, wird sie unterbrochen und setzt gegebenenfalls ab Einsetzung der neuen Kontrollkommission eine neue Frist von fünfzehn Tagen ein, sofern mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder das Verfahren wie in Artikel 20 § 2 vorgesehen übernimmt (siehe Kommentar zu diesem Artikel).
Artikel 14 Wird kein Wohnsitz beziehungsweise keine Wohnsitzwahl angegeben, muss die Kanzlei keine Notifizierung vornehmen; somit bleibt den Kanzleidiensten des Staatsrates mühselige Sucharbeit erspart.
Trotz der nicht erfolgenden Notifizierung bleibt das Verfahren jedoch kontradiktorisch.
Artikel 15 und 16 In diesen Artikeln werden die Modalitäten für die Hinterlegung von Anträgen und Schriftsätzen behandelt.
Die Parteien müssen ihren Verfahrensunterlagen die Aktenstücke, auf die sie ihre Argumentation stützen möchten, und ein Verzeichnis dieser Aktenstücke beifügen.
Artikel 17 In dieser Bestimmung wird gemäss dem allgemeinen Recht vorgesehen, dass verspätet eingereichte Verfahrensunterlagen abgewiesen werden.
Artikel 18 In diesem Artikel werden die Modalitäten für die Anhörung der Parteien und anderer Personen festgelegt.
Die Anhörung ist kontradiktorisch und wird zu Protokoll genommen. Die Anwesenheit der Rechtsanwälte ist gewährleistet.
Diese Bestimmung ist den Artikeln 16 und folgenden der Allgemeinen Verfahrensordnung entlehnt.
Artikel 19 Der Entscheid wird neben den Parteien auch der Kontrollkommission notifiziert, da dieser die Ausführung des betreffenden Entscheids obliegt.
Artikel 20 In § 1 ist vorgesehen, dass wenn ein Antragsteller im Laufe des Verfahrens und vor Schliessung der Verhandlung seine Eigenschaft als Mitglied der Kontrollkommission verliert, sodass die Mindestanzahl Antragsteller nicht mehr erreicht ist, das Verfahren trotzdem unter der Bedingung weitergeführt werden kann, dass binnen einem Monat mindestens ein Drittel der Mitglieder der Kontrollkommission das Verfahren im betreffenden Stadium übernimmt.
Während dieser einmonatigen Frist wird das Verfahren ausgesetzt.
Die Verfahrensübernahme kann durch einfache Erklärung bei der Kanzlei des Staatsrates erfolgen.
In Ermangelung einer Verfahrensübernahme binnen dieser einmonatigen Frist wird die Sache aus dem Verzeichnis gestrichen.
In § 2 ist ein ähnliches Verfahren für die Verfahrensübernahme bei Auflösung der Kammern vor Schliessung der Verhandlung vorgesehen.
In diesem Fall wird das Verfahren nach Einsetzung der neuen Kontrollkommission nur unter der Bedingung weitergeführt, dass binnen einem Monat ab dieser Einsetzung mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder das Verfahren im betreffenden Stadium übernimmt.
Artikel 21 bis 23 Aufgrund von Artikel 30 § 4 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, wie eingefügt durch das Gesetz vom 17.
Februar 2005, kann gegen den betreffenden Entscheid Einspruch, Dritteinspruch und Revision eingelegt werden.
Artikel 21 ist den Artikeln 40 bis 46 der Allgemeinen Verfahrensordnung entlehnt.
Artikel 22 ist den Artikeln 47 bis 50 der Allgemeinen Verfahrensordnung entlehnt.
Artikel 23 ist den Artikeln 50bis bis 50sexies der Allgemeinen Verfahrensordnung entlehnt.
Artikel 24 In diesem Artikel ist vorgesehen, dass der Entscheid von Rechts wegen vollstreckbar ist. Es obliegt gemäss Artikel 15ter § 1 in fine des Gesetzes der Kontrollkommission ihn auszuführen.
Artikel 25 Dieser Artikel betrifft die Anwendung verschiedener Bestimmungen der Allgemeinen Verfahrensordnung auf das in vorliegendem Erlass geregelte Verfahren.
Artikel 26 In dem Erlass wird nicht nur das In-Kraft-Treten seiner Bestimmungen, sondern auch in Ausführung von Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Februar 2005 das In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geregelt.
Dieses Gesetz und der vorliegende Ausführungserlass werden gleichzeitig im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und treten am Datum dieser Veröffentlichung in Kraft.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein Der Minister des Innern P. DEWAEL
31. AUGUST 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung der besonderen Regeln in Bezug auf Fristen und Verfahren für die Bearbeitung der in Anwendung von Artikel 15ter des Gesetzes vom 4.Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien eingereichten Anträge ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien, insbesondere des Artikels 15ter, eingefügt durch das Gesetz vom 12. Februar 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. Februar 2005;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 30 § 4, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Februar 2005;
Aufgrund des Gesetzes vom 17. Februar 2005 zur Abänderung der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat und des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien, insbesondere des Artikels 10;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. April 2005;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.347/4 des Staatsrates vom 18. Mai 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Gesetz: das Gesetz vom 4.Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien, 2. Kontrollkommission: die in Artikel 1 Nr.4 des in Nr. 1 erwähnten Gesetzes bestimmte Kontrollkommission, 3. Einrichtung: eine in Artikel 22 des in Nr.1 erwähnten Gesetzes bestimmte Einrichtung, 4. in die Verstösse verwickelte natürliche oder juristische Personen: natürliche oder juristische Personen, die in die Verstösse verwickelt sind, die in Artikel 15ter § 1 des in Nr.1 erwähnten Gesetzes bestimmt werden.
Art. 2 - Der in Artikel 15ter § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnte Antrag wird in der üblichen Form eingereicht.
Der Antrag wird von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Kontrollkommission oder einem Rechtsanwalt, der die in Artikel 19 Absatz 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat festgelegten Bedingungen erfüllt, unterzeichnet.
Der Antrag wird gleichzeitig der Kontrollkommission übermittelt.
Er ist datiert und enthält folgende Angaben: 1. Name, Eigenschaft und Adresse der Antragsteller, 2.Name und Sitz der Einrichtung, 3. Gegenstand des Antrags, 4.Angabe der in die Verstösse verwickelten natürlichen und juristischen Personen und detaillierte Beschreibung der in Artikel 15ter des Gesetzes erwähnten Verstösse und übereinstimmenden Indizien, 5. das Recht beziehungsweise die Rechte, die durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 und die in Belgien gültigen Zusatzprotokolle zu dieser Konvention, die in Artikel 15ter § 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnt sind, gewährleistet werden, 6. Darlegung der Klagegründe, in der nachgewiesen wird, dass es um eine in Artikel 15ter des Gesetzes erwähnte Handlung geht, 7.gegebenenfalls Finanzierungsweise der beanstandeten Handlung, die der politischen Partei zur Last gelegt werden kann.
Art. 3 - Der in Artikel 2 erwähnte Antrag verjährt sechzig Tage, nachdem die Antragsteller vom letzten in Artikel 15ter des Gesetzes erwähnten Verstoss oder Indiz Kenntnis erhalten haben.
Verstreicht beziehungsweise beginnt die in Artikel 1 erwähnte sechzigtägige Frist in dem in Artikel 4 § 1 des Gesetzes erwähnten Zeitraum von drei Monaten, wird sie unterbrochen und setzt ab Einsetzung der neuen Kontrollkommission eine neue Frist von sechzig Tagen ein.
Art. 4 - Der Antrag enthält nur eine Wohnsitzwahl.
Andernfalls wird davon ausgegangen, dass die Antragsteller ihren Wohnsitz beim erstgenannten Antragsteller gewählt haben.
Art. 5 - Verfahren und Untersuchung der Sache werden ausgesetzt: 1. während einer fünfzehntägigen Frist ab Übermittlung des Antrags an die Kontrollkommission, 2.ab dem Datum des Beschlusses zur Auflösung der Kammern oder, bei ordentlicher Versammlung der Wahlkollegien, ab Ende des Mandats der Mitglieder der Gesetzgebenden Kammern bis zu der in Artikel 20 § 2 erwähnten Erklärung der Verfahrensübernahme.
Art. 6 - Der Erste Präsident verweist die Sache an die Generalversammlung der Verwaltungsabteilung.
Er übermittelt dem Generalauditor eine Abschrift des Antrags; dieser sorgt für die Erfüllung der Massnahmen, die der Untersuchung vorausgehen. Zu diesem Zweck bestellt der Generalauditor ein Mitglied des Auditorats.
Erscheint es sinnvoll, in einem einzigen Entscheid über mehrere anhängige Sachen zu befinden, kann die Generalversammlung der Verwaltungsabteilung deren Verbindung anordnen.
Art. 7 - Der Chefgreffier des Staatsrates notifiziert der im Antrag erwähnten Einrichtung unverzüglich eine Abschrift dieses Antrags.
Gleichzeitig notifiziert er den in die Verstösse verwickelten natürlichen oder juristischen Personen und der in Artikel 15ter § 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten politischen Partei eine Abschrift des Antrags, um ihnen zu ermöglichen, der Verteidigung beizutreten.
Binnen drei Tagen ab Empfang des Antrags lässt der Chefgreffier des Staatsrates im Belgischen Staatsblatt in deutscher, französischer und niederländischer Sprache eine Bekanntmachung mit den Namen der Antragsteller und dem Gegenstand des Antrags veröffentlichen.
In dieser Bekanntmachung wird mitgeteilt, dass jeder den Antrag bei der Kanzlei des Staatsrates einsehen kann.
Art. 8 - Binnen sechzig Tagen ab Empfang der vom Chefgreffier des Staatsrates aufgrund von Artikel 7 Absatz 1 vorgenommenen Notifizierung kann die Einrichtung einen Erwiderungsschriftsatz an den Staatsrat richten.
Anträge der Verteidigung beizutreten werden binnen fünfzehn Tagen ab Empfang der in Artikel 7 Absatz 2 erwähnten Notifizierung beziehungsweise ab Veröffentlichung der in Artikel 7 Absatz 3 erwähnten Bekanntmachung eingereicht.
Verstreichen beziehungsweise beginnen die in Absatz 1 und 2 erwähnten Fristen in dem in Artikel 4 § 1 des Gesetzes erwähnten Zeitraum von drei Monaten, werden sie unterbrochen und setzt ab der in Artikel 20 § 2 erwähnten Erklärung der Verfahrensübernahme eine neue Frist von sechzig beziehungsweise fünfzehn Tagen ein.
Art. 9 - Die Generalversammlung der Verwaltungsabteilung entscheidet unverzüglich über die Zulässigkeit von Anträgen der Verteidigung beizutreten.
Wird ein solcher Beitrittsantrag für zulässig erklärt, kann die der Verteidigung beitretende Partei binnen einer dreissigtägigen Frist ab Notifizierung des Beschlusses, mit dem der Antrag für zulässig erklärt wird, einen Interventionsschriftsatz hinterlegen, in dem sie ihre Verteidigungsmittel zur Sache darlegt.
Verstreicht beziehungsweise beginnt die in Absatz 2 erwähnte dreissigtägige Frist in dem in Artikel 4 § 1 des Gesetzes erwähnten Zeitraum von drei Monaten, wird sie unterbrochen und setzt ab der in Artikel 20 § 2 erwähnten Erklärung der Verfahrensübernahme eine neue Frist von dreissig Tagen ein.
Art. 10 - Der Greffier übermittelt der antragstellenden Partei eine Abschrift des Erwiderungsschriftsatzes der Einrichtung. Die antragstellende Partei verfügt über fünfzehn Tage, um der Kanzlei einen Replikschriftsatz zukommen zu lassen. Der Greffier übermittelt der Einrichtung eine Abschrift dieses Schriftsatzes.
Verstreicht beziehungsweise beginnt die in Absatz 1 erwähnte fünfzehntägige Frist in dem in Artikel 4 § 1 des Gesetzes erwähnten Zeitraum von drei Monaten, wird sie unterbrochen und setzt ab der in Artikel 20 § 2 erwähnten Erklärung der Verfahrensübernahme eine neue Frist von fünfzehn Tagen ein.
Art. 11 - Reicht die Einrichtung binnen der in Artikel 8 Absatz 1 erwähnten Frist keinen Erwiderungsschriftsatz ein, wird die antragstellende Partei von der Kanzlei davon in Kenntnis gesetzt und darf den Erwiderungsschriftsatz durch einen Ergänzungsschriftsatz ersetzen.
Er muss binnen fünfzehn Tagen ab Empfang dieser Mitteilung hinterlegt werden.
Verstreicht beziehungsweise beginnt die in Absatz 2 erwähnte fünfzehntägige Frist in dem in Artikel 4 § 1 des Gesetzes erwähnten Zeitraum von drei Monaten, wird sie unterbrochen und setzt ab der in Artikel 20 § 2 erwähnten Erklärung der Verfahrensübernahme eine neue Frist von fünfzehn Tagen ein.
Art. 12 - Nach Erfüllung der vorausgehenden Massnahmen verfasst das bestellte Mitglied des Auditorats einen Bericht über die Sache. Zu diesem Zweck korrespondiert es direkt mit allen Parteien und kann bei ihnen alle zweckdienlichen Auskünfte und Unterlagen anfordern.
Der datierte und unterzeichnete Bericht wird der Generalversammlung der Verwaltungsabteilung übermittelt.
Art. 13 - Die Generalversammlung der Verwaltungsabteilung ordnet die Hinterlegung der Akte und des Berichts bei der Kanzlei an. Diese notifiziert den Parteien den Bericht.
Die antragstellende Partei verfügt über fünfzehn Tage, um einen letzten Schriftsatz zu hinterlegen und die Einrichtung über fünfzehn Tage, um einen Erwiderungsschriftsatz einzureichen.
Bei Ablauf dieser Fristen legt der Vorsitzende der Generalversammlung das Datum fest, an dem die Sache vorkommen wird.
Verstreichen beziehungsweise beginnen die in Absatz 2 erwähnten fünfzehntägigen Fristen in dem in Artikel 4 § 1 des Gesetzes erwähnten Zeitraum von drei Monaten, werden sie unterbrochen und setzt ab der in Artikel 20 § 2 erwähnten Erklärung der Verfahrensübernahme eine neue Frist von fünfzehn Tagen ein.
Art. 14 - Jeder Schriftsatz muss Name, Wohnsitz beziehungsweise gewählten Wohnsitz der betreffenden Partei enthalten und von der Partei oder einem Rechtsanwalt, der die in Artikel 19 Absatz 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat festgelegten Bedingungen erfüllt, unterzeichnet sein. Wird kein Wohnsitz angegeben beziehungsweise keine Wohnsitzwahl vorgenommen, muss die Kanzlei keine Notifizierung vornehmen und wird das Verfahren als kontradiktorisch erachtet.
Art. 15 - Anträgen oder Schriftsätzen werden zwölf vom Unterzeichner für gleich lautend erklärte Abschriften des Originals beigefügt.
Die Hinterlegung zusätzlicher Abschriften kann angeordnet werden.
Art. 16 - Personen, die in Anwendung der Artikel 2, 8, 9, 10, 11 und 13 einen Antrag oder Schriftsatz an den Staatsrat richten, fügen ihm die Beweisstücke, auf die sie ihre Argumentation stützen möchten, und ein Verzeichnis dieser Beweisstücke bei.
Art. 17 - Schriftsätze, die nicht innerhalb der in den Artikeln 8, 9, 10, 11 und 13 vorgesehenen Fristen eingereicht worden sind, werden bei den Verhandlungen zurückgewiesen.
Hat eine Partei jedoch in Anwendung von Artikel 15ter § 2 des Gesetzes erfolgreich die Übersetzung der Verfahrensunterlagen beantragt, setzen die in den Artikeln 8, 9, 10, 11 und 13 vorgesehenen Fristen für die betreffende Partei erst ab Notifizierung der übersetzten Verfahrensunterlagen ein.
Art. 18 - Im Rahmen der Untersuchungsmassnahmen können der bestellte Staatsrat und das bestellte Mitglied des Auditorats die Parteien, deren Rechtsanwälte vorgeladen werden, kontradiktorisch anhören, sowie jegliche andere Personen, und sich von ihnen alle Unterlagen und Auskünfte in Bezug auf die Streitsache mitteilen lassen.
Das Anhörungsprotokoll wird vom Staatsrat oder vom Mitglied des Auditorats, vom Greffier und von der beziehungsweise den angehörten Personen unterzeichnet.
Art. 19 - Der Entscheid wird den Parteien und der Kontrollkommission notifiziert.
Art. 20 - § 1 - Verliert ein Antragsteller vor Schliessung der Verhandlung seine Eigenschaft als Mitglied der Kontrollkommission, sodass die in Artikel 15ter § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnte Mindestanzahl Antragsteller nicht mehr erreicht ist, wird das Verfahren unter der Bedingung weitergeführt, dass binnen einem Monat mindestens ein Drittel der Mitglieder der Kontrollkommission das Verfahren in dem Stadium übernimmt, in dem es befindlich ist.
Während dieses Zeitraums wird das Verfahren ausgesetzt.
Die Verfahrensübernahme erfolgt durch Erklärung bei der Kanzlei, die sie den anderen Parteien notifiziert.
In Ermangelung einer Verfahrensübernahme binnen der in Absatz 1 erwähnten einmonatigen Frist wird die Sache durch Beschluss des Ersten Präsidenten aus dem Verzeichnis gestrichen. § 2 - Werden die Kammern vor Schliessung der Verhandlung aufgelöst, wird das Verfahren nach Einsetzung der neuen Kontrollkommission nur unter der Bedingung weitergeführt, dass binnen einem Monat ab dieser Einsetzung mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder das Verfahren in dem Stadium übernimmt, in dem es befindlich ist.
Während dieses Zeitraums ist das Verfahren ausgesetzt.
Die Verfahrensübernahme erfolgt durch Erklärung bei der Kanzlei, die sie den anderen Parteien notifiziert.
In Ermangelung einer Verfahrensübernahme binnen der in Absatz 1 erwähnten einmonatigen Frist wird die Sache durch Beschluss des Ersten Präsidenten aus dem Verzeichnis gestrichen.
Art. 21 - § 1 - Gegen den Entscheid kann Einspruch erhoben werden.
Einsprüche haben keine aufschiebende Wirkung. § 2 - Parteien, die sich vor der Generalversammlung der Verwaltungsabteilung jeder Verteidigung enthalten haben, gelten als säumig.
Einsprüche sind nur zulässig, wenn es dem Einspruchskläger unmöglich war, sich zu verteidigen.
Einsprüche gegen Entscheide, gegen die bereits ein erster Einspruch abgewiesen worden ist, sind unzulässig.
Einsprüche von antragstellenden und beitretenden Parteien sind stets unzulässig. § 3 - Einsprüche sind nur binnen dreissig Tagen ab Notifizierung des Entscheids zulässig. § 4 - Einsprüche werden anhand eines Antrags in der üblichen Form erhoben.
In dem Antrag werden darüber hinaus die Umstände angegeben, die es dem Einspruchkläger unmöglich gemacht haben, sich zu verteidigen. § 5 - Der Greffier sendet der Gegenpartei eine Abschrift des Antrags. § 6 - Binnen fünfzehn Tagen kann die Gegenpartei der Kanzlei einen Erwiderungsschriftsatz übermitteln. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
Der Greffier übermittelt dem Einspruchskläger eine Abschrift des Schriftsatzes. § 7 - Bei Ablauf der für die Übermittlung des Erwiderungsschriftsatzes vorgeschriebenen Frist wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 12 verfahren.
Art. 22 - § 1 - Gegen den Entscheid kann Dritteinspruch erhoben werden.
Dritteinsprüche haben keine aufschiebende Wirkung. § 2 - Dritteinspruch kann jeder erheben, dessen Rechte durch den betreffenden Entscheid, bei dem weder er selbst noch die von ihm vertretenen Personen Partei waren, beeinträchtigt werden.
Dritteinsprüche von Personen, die es unterlassen haben einer Sache, von der sie Kenntnis hatten, freiwillig beizutreten, sind unzulässig. § 3 - Dritteinsprüche sind nur binnen dreissig Tagen ab Veröffentlichung des Entscheids und, in deren Ermangelung, binnen dreissig Tagen ab seiner Ausführung zulässig. § 4 - Dritteinsprüche werden anhand eines Antrags in der üblichen Form erhoben. Der Greffier übermittelt den Gegenparteien eine Abschrift.
Art. 23 - § 1 - Gegen den Entscheid kann Revisionsbeschwerde einreicht werden.
Revisionsbeschwerden haben keine aufschiebende Wirkung. § 2 - Revisionsbeschwerden können nur von Personen eingereicht werden, die bei dem angefochtenen Entscheid Partei waren. § 3 - Revisionsbeschwerden sind nur zulässig, wenn sie binnen sechzig Tagen ab der Entdeckung, dass ein Beweisstück gefälscht oder zurückgehalten worden ist, eingereicht werden. § 4 - Revisionsbeschwerden werden anhand eines Antrags in den üblichen Formen eingereicht. Der Greffier sendet den anderen Parteien bei dem angefochtenen Entscheid eine Abschrift des Antrags. § 5 - Gegen Entscheide, durch die eine solche Beschwerde abgewiesen wird, und Entscheide, durch die ihr stattgegeben und anschliessend über die Sache selbst befunden wird, kann keine Revisionsbeschwerde eingereicht werden.
Parteien, die bereits eine Revisionsbeschwerde eingereicht haben, dürfen gegen denselben Entscheid von diesem Rechtsmittel kein zweites Mal Gebrauch machen.
Art. 24 - Der Entscheid ist von Rechts wegen vollstreckbar.
Art. 25 - Die Artikeln 13, 16, 19 Absatz 1, 20 bis 27, 29, 33 bis 35, 51, 59, 61 bis 65, 73 bis 77, 78 bis 80, 82, 84, 87 bis 89 und 91 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates sind auf das in den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses geregelte Verfahren anwendbar.
Art. 26 - Das Gesetz vom 17. Februar 2005 zur Abänderung der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat und des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien und der vorliegende Erlass treten am Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 27 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 31. August 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 april 2006.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL