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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 31 augustus 2005 tot regeling van de bijzondere regels inzake de termijn en de procedure voor de behandeling van de aanvragen ingediend overeenkomstig artikel 15ter van de wet van 4 juli 1989 betreffende de beperking en de controle van de verkiezingsuitgaven voor de verkiezingen van de federale Kamers, de financiering en de open boekhouding van de politieke partijen | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 31 août 2005 déterminant les règles particulières de délai et de procédure pour le traitement des demandes introduites en application de l'article 15ter de la loi du 4 juillet 1989 relative à la limitation et au contrôle des dépenses électorales engagées pour les élections des Chambres fédérales, ainsi qu'au financement et à la comptabilité ouverte des partis politiques |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
1 APRIL 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 1er AVRIL 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 31 augustus 2005 tot | langue allemande de l'arrêté royal du 31 août 2005 déterminant les |
regeling van de bijzondere regels inzake de termijn en de procedure | règles particulières de délai et de procédure pour le traitement des |
voor de behandeling van de aanvragen ingediend overeenkomstig artikel | demandes introduites en application de l'article 15ter de la loi du 4 |
15ter van de wet van 4 juli 1989 betreffende de beperking en de | juillet 1989 relative à la limitation et au contrôle des dépenses |
controle van de verkiezingsuitgaven voor de verkiezingen van de | électorales engagées pour les élections des Chambres fédérales, ainsi |
federale Kamers, de financiering en de open boekhouding van de politieke partijen | qu'au financement et à la comptabilité ouverte des partis politiques |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 31 augustus 2005 tot regeling van de bijzondere regels | royal du 31 août 2005 déterminant les règles particulières de délai et |
inzake de termijn en de procedure voor de behandeling van de aanvragen | de procédure pour le traitement des demandes introduites en |
ingediend overeenkomstig artikel 15ter van de wet van 4 juli 1989 | application de l'article 15ter de la loi du 4 juillet 1989 relative à |
betreffende de beperking en de controle van de verkiezingsuitgaven | la limitation et au contrôle des dépenses électorales engagées pour |
voor de verkiezingen van de federale Kamers, de financiering en de | les élections des Chambres fédérales, ainsi qu'au financement et à la |
open boekhouding van de politieke partijen, opgemaakt door de Centrale | comptabilité ouverte des partis politiques, établi par le Service |
Dienst voor Duitse vertaling bij het | central de traduction allemande auprès du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 31 augustus 2005 tot regeling | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 31 août 2005 |
van de bijzondere regels inzake de termijn en de procedure voor de | déterminant les règles particulières de délai et de procédure pour le |
behandeling van de aanvragen ingediend overeenkomstig artikel 15ter | traitement des demandes introduites en application de l'article 15ter |
van de wet van 4 juli 1989 betreffende de beperking en de controle van | de la loi du 4 juillet 1989 relative à la limitation et au contrôle |
de verkiezingsuitgaven voor de verkiezingen van de federale Kamers, de | des dépenses électorales engagées pour les élections des Chambres |
financiering en de open boekhouding van de politieke partijen. | fédérales, ainsi qu'au financement et à la comptabilité ouverte des |
partis politiques. | |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 1 april 2006. | Donné à Bruxelles, le 1er avril 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage | Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
31. AUGUST 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung der besonderen | 31. AUGUST 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung der besonderen |
Regeln in Bezug auf Fristen und Verfahren für die Bearbeitung der in | Regeln in Bezug auf Fristen und Verfahren für die Bearbeitung der in |
Anwendung von Artikel 15ter des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die | Anwendung von Artikel 15ter des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die |
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der | Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der |
Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung | Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung |
der politischen Parteien eingereichten Anträge | der politischen Parteien eingereichten Anträge |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Erlassentwurf, den wir die Ehre haben Eurer Majestät vorzulegen, | der Erlassentwurf, den wir die Ehre haben Eurer Majestät vorzulegen, |
dient der Ausführung von Artikel 15ter des Gesetzes vom 4. Juli 1989 | dient der Ausführung von Artikel 15ter des Gesetzes vom 4. Juli 1989 |
über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen | über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen |
der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene | der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene |
Buchführung der politischen Parteien, eingefügt durch das Gesetz vom | Buchführung der politischen Parteien, eingefügt durch das Gesetz vom |
12. Februar 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. Februar 2005. | 12. Februar 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. Februar 2005. |
Diese Bestimmung sieht vor, dass wenn eine politische Partei durch | Diese Bestimmung sieht vor, dass wenn eine politische Partei durch |
eigenes Zutun oder durch Zutun ihrer Komponenten, Listen, Kandidaten | eigenes Zutun oder durch Zutun ihrer Komponenten, Listen, Kandidaten |
oder gewählten Mandatsinhaber offensichtlich und durch mehrere | oder gewählten Mandatsinhaber offensichtlich und durch mehrere |
übereinstimmende Indizien ihre feindselige Einstellung gegenüber den | übereinstimmende Indizien ihre feindselige Einstellung gegenüber den |
Rechten und Freiheiten zeigt, die durch die Konvention zum Schutz der | Rechten und Freiheiten zeigt, die durch die Konvention zum Schutz der |
Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Zusatzprotokolle zu dieser | Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Zusatzprotokolle zu dieser |
Konvention gewährleistet werden, die Dotation, die der von der | Konvention gewährleistet werden, die Dotation, die der von der |
politischen Partei gegründeten VoG gewährt wird, gestrichen werden | politischen Partei gegründeten VoG gewährt wird, gestrichen werden |
muss, wenn die Generalversammlung der Verwaltungsabteilung des | muss, wenn die Generalversammlung der Verwaltungsabteilung des |
Staatsrates es beschliesst. | Staatsrates es beschliesst. |
Zu diesem Zweck muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder der | Zu diesem Zweck muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder der |
in Artikel 1 des vorerwähnten Gesetzes bestimmten Kontrollkommission | in Artikel 1 des vorerwähnten Gesetzes bestimmten Kontrollkommission |
ein Antrag beim Staatsrat eingereicht werden. | ein Antrag beim Staatsrat eingereicht werden. |
Aufgrund von Artikel 15ter § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 | Aufgrund von Artikel 15ter § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 |
kann der König zusätzliche Modalitäten in Bezug auf den Inhalt des | kann der König zusätzliche Modalitäten in Bezug auf den Inhalt des |
Antrags festlegen. | Antrags festlegen. |
Der Erlassentwurf, den wir die Ehre haben Eurer Majestät vorzulegen, | Der Erlassentwurf, den wir die Ehre haben Eurer Majestät vorzulegen, |
dient ebenfalls der Ausführung von Artikel 30 § 4 der am 12. Januar | dient ebenfalls der Ausführung von Artikel 30 § 4 der am 12. Januar |
1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, eingefügt durch das | 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, eingefügt durch das |
Gesetz vom 17. Februar 2005. | Gesetz vom 17. Februar 2005. |
Aufgrund dieser Bestimmung werden die besonderen Regeln in Bezug auf | Aufgrund dieser Bestimmung werden die besonderen Regeln in Bezug auf |
Fristen und Verfahren für die Bearbeitung der in Anwendung von Artikel | Fristen und Verfahren für die Bearbeitung der in Anwendung von Artikel |
15ter des Gesetzes vom 4. Juli 1989 eingereichten Anträge in einem im | 15ter des Gesetzes vom 4. Juli 1989 eingereichten Anträge in einem im |
Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt. | Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt. |
Dies ist Gegenstand des am 25. März 2005 im Ministerrat beratenen | Dies ist Gegenstand des am 25. März 2005 im Ministerrat beratenen |
Erlassentwurfs. | Erlassentwurfs. |
Der Staatsrat empfiehlt in seinem Gutachten Nr. 38.347/4 vom 18. Mai | Der Staatsrat empfiehlt in seinem Gutachten Nr. 38.347/4 vom 18. Mai |
2005 eine Überprüfung der Bestimmungen über die Unterbrechung und die | 2005 eine Überprüfung der Bestimmungen über die Unterbrechung und die |
Aussetzung bestimmter Fristen des im Erlassentwurf organisierten | Aussetzung bestimmter Fristen des im Erlassentwurf organisierten |
Verfahrens, damit die sechsmonatige Frist, über die der Staatsrat für | Verfahrens, damit die sechsmonatige Frist, über die der Staatsrat für |
seinen Entscheid verfügt, eingehalten werden kann. | seinen Entscheid verfügt, eingehalten werden kann. |
Diese Bestimmungen sind dieser Empfehlung entsprechend überprüft | Diese Bestimmungen sind dieser Empfehlung entsprechend überprüft |
worden (siehe Artikeln 3, 5, 8, 9, 10, 11, 13 und 20 des | worden (siehe Artikeln 3, 5, 8, 9, 10, 11, 13 und 20 des |
Erlassentwurfs und Kommentar zu diesen Artikeln). | Erlassentwurfs und Kommentar zu diesen Artikeln). |
In diesem Zusammenhang sei nachdrücklich auf Folgendes hingewiesen: | In diesem Zusammenhang sei nachdrücklich auf Folgendes hingewiesen: |
Der König wird durch Artikel 30 § 4 der koordinierten Gesetze über den | Der König wird durch Artikel 30 § 4 der koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat ausdrücklich ermächtigt die besonderen Regeln in Bezug auf | Staatsrat ausdrücklich ermächtigt die besonderen Regeln in Bezug auf |
Fristen und Verfahren für die Bearbeitung der in Artikel 15ter § 1 | Fristen und Verfahren für die Bearbeitung der in Artikel 15ter § 1 |
Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. Juli 1989 erwähnten Anträge | Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. Juli 1989 erwähnten Anträge |
festzulegen. Folglich verfügt der König über die Befugnis, Gründe für | festzulegen. Folglich verfügt der König über die Befugnis, Gründe für |
Aussetzung und Unterbrechung der Fristen vorzusehen, die durch die | Aussetzung und Unterbrechung der Fristen vorzusehen, die durch die |
Besonderheiten des durch Artikel 15ter des Gesetzes eingerichteten | Besonderheiten des durch Artikel 15ter des Gesetzes eingerichteten |
Verfahrens gerechtfertigt sind. | Verfahrens gerechtfertigt sind. |
Die im Erlassentwurf vorgesehenen Unterbrechungen und Aussetzungen der | Die im Erlassentwurf vorgesehenen Unterbrechungen und Aussetzungen der |
Fristen sind nur im Ausnahmefall anwendbar, nämlich in den drei | Fristen sind nur im Ausnahmefall anwendbar, nämlich in den drei |
Monaten vor den Wahlen beziehungsweise bei Auflösung der | Monaten vor den Wahlen beziehungsweise bei Auflösung der |
Gesetzgebenden Kammern. | Gesetzgebenden Kammern. |
Kommentar zu den Artikeln | Kommentar zu den Artikeln |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Diese Bestimmung enthält die für das Verständnis des Erlasses | Diese Bestimmung enthält die für das Verständnis des Erlasses |
erforderlichen Begriffsbestimmungen und ermöglicht im Anschluss für | erforderlichen Begriffsbestimmungen und ermöglicht im Anschluss für |
verweisende Artikel auf das Anführen der Überschriften von Gesetzen | verweisende Artikel auf das Anführen der Überschriften von Gesetzen |
und Verordnungen zu verzichten. | und Verordnungen zu verzichten. |
Artikel 2 | Artikel 2 |
In diesem Artikel wird präzisiert, dass Anträge aufgrund von Artikel | In diesem Artikel wird präzisiert, dass Anträge aufgrund von Artikel |
19 Absatz 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | 19 Absatz 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, in dem bestimmt ist, dass die Befassung des Staatsrats | Staatsrat, in dem bestimmt ist, dass die Befassung des Staatsrats |
schriftlich erfolgt, und der somit das allgemeine Recht in Bezug auf | schriftlich erfolgt, und der somit das allgemeine Recht in Bezug auf |
den formbezogenen Aspekt der Befassung des Staatsrates ausmacht, in | den formbezogenen Aspekt der Befassung des Staatsrates ausmacht, in |
der üblichen Form eingereicht werden müssen. | der üblichen Form eingereicht werden müssen. |
Beim Staatsrat eingereichte Anträge müssen gleichzeitig der | Beim Staatsrat eingereichte Anträge müssen gleichzeitig der |
Kontrollkommission übermittelt werden (siehe Kommentar zu Artikel 5 | Kontrollkommission übermittelt werden (siehe Kommentar zu Artikel 5 |
Nr. 1). | Nr. 1). |
In den Anträgen müssen vermerkt werden: die im Gesetz vorgesehenen | In den Anträgen müssen vermerkt werden: die im Gesetz vorgesehenen |
Angaben in Bezug auf den Namen der klagenden Parteien, die in Artikel | Angaben in Bezug auf den Namen der klagenden Parteien, die in Artikel |
22 des Gesetzes erwähnte Einrichtung, die Beschreibung der Verstösse | 22 des Gesetzes erwähnte Einrichtung, die Beschreibung der Verstösse |
und übereinstimmenden Indizien, das Recht beziehungsweise die Rechte, | und übereinstimmenden Indizien, das Recht beziehungsweise die Rechte, |
die durch die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und | die durch die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und |
Grundfreiheiten und die Zusatzprotokolle zu dieser Konvention | Grundfreiheiten und die Zusatzprotokolle zu dieser Konvention |
bekräftigt werden und gegenüber denen die inkriminierte Partei ihre | bekräftigt werden und gegenüber denen die inkriminierte Partei ihre |
feindselige Einstellung gezeigt haben soll, und die in die Verstösse | feindselige Einstellung gezeigt haben soll, und die in die Verstösse |
verwickelten natürlichen und juristischen Personen. | verwickelten natürlichen und juristischen Personen. |
Ferner muss der Antrag Name, Eigenschaft und Adresse der | Ferner muss der Antrag Name, Eigenschaft und Adresse der |
Antragsteller, Gegenstand des Antrags, Darlegung der Klagegründe, in | Antragsteller, Gegenstand des Antrags, Darlegung der Klagegründe, in |
der nachgewiesen wird, dass es um eine in Artikel 15ter des Gesetzes | der nachgewiesen wird, dass es um eine in Artikel 15ter des Gesetzes |
erwähnte Handlung geht, und gegebenenfalls Finanzierungsweise der | erwähnte Handlung geht, und gegebenenfalls Finanzierungsweise der |
beanstandeten Handlung enthalten. | beanstandeten Handlung enthalten. |
Artikel 3 | Artikel 3 |
Zur Wahrung der Rechtssicherheit ist in Artikel 3 vorgesehen, dass der | Zur Wahrung der Rechtssicherheit ist in Artikel 3 vorgesehen, dass der |
Antrag binnen einer bestimmten Frist eingereicht werden muss. | Antrag binnen einer bestimmten Frist eingereicht werden muss. |
Der Staatsrat bestätigt in seinem Gutachten Nr. 38.347/4 vom 18. Mai | Der Staatsrat bestätigt in seinem Gutachten Nr. 38.347/4 vom 18. Mai |
2005, dass die Ermächtigung des Königs, die besonderen Regeln in Bezug | 2005, dass die Ermächtigung des Königs, die besonderen Regeln in Bezug |
auf Fristen und Verfahren festzulegen, auch die Ermächtigung zur | auf Fristen und Verfahren festzulegen, auch die Ermächtigung zur |
Bestimmung einer Frist für das Einreichen des Antrags umfasst. | Bestimmung einer Frist für das Einreichen des Antrags umfasst. |
Da die gewöhnliche Frist für Beschwerden im Streitverfahren vor der | Da die gewöhnliche Frist für Beschwerden im Streitverfahren vor der |
Verwaltungsabteilung des Staatsrats sechzig Tage beträgt, wurde für | Verwaltungsabteilung des Staatsrats sechzig Tage beträgt, wurde für |
vorliegendes Verfahren dieselbe Frist gewählt. | vorliegendes Verfahren dieselbe Frist gewählt. |
Diese Frist setzt ein, sobald alle Antragsteller vom letzten in | Diese Frist setzt ein, sobald alle Antragsteller vom letzten in |
Artikel 15ter des Gesetzes erwähnten Verstoss oder Indiz Kenntnis | Artikel 15ter des Gesetzes erwähnten Verstoss oder Indiz Kenntnis |
erhalten haben. | erhalten haben. |
Verstreicht beziehungsweise beginnt diese sechzigtägige Frist in den | Verstreicht beziehungsweise beginnt diese sechzigtägige Frist in den |
drei Monaten vor den Wahlen, wird sie unterbrochen und setzt für das | drei Monaten vor den Wahlen, wird sie unterbrochen und setzt für das |
Einreichen des Antrags ab Einsetzung der neuen Kontrollkommission eine | Einreichen des Antrags ab Einsetzung der neuen Kontrollkommission eine |
neue Frist von sechzig Tagen ein. | neue Frist von sechzig Tagen ein. |
Diese Unterbrechung der sechzigtägigen Frist für das Einreichen des | Diese Unterbrechung der sechzigtägigen Frist für das Einreichen des |
Antrags ist vorgesehen worden, um das Einreichen des Antrags nach | Antrags ist vorgesehen worden, um das Einreichen des Antrags nach |
Erneuerung der Gesetzgebenden Kammern zu ermöglichen. | Erneuerung der Gesetzgebenden Kammern zu ermöglichen. |
In Absatz 2 wird also der Fall geregelt, in dem die Frist für das | In Absatz 2 wird also der Fall geregelt, in dem die Frist für das |
Einreichen des Antrags im oben erwähnten Zeitraum verstreicht | Einreichen des Antrags im oben erwähnten Zeitraum verstreicht |
beziehungsweise einsetzt. | beziehungsweise einsetzt. |
Für den Fall, dass der betreffende Antrag bereits eingereicht worden | Für den Fall, dass der betreffende Antrag bereits eingereicht worden |
und die entsprechende Frist bereits vor Beginn des Zeitraums von drei | und die entsprechende Frist bereits vor Beginn des Zeitraums von drei |
Monaten vor den Wahlen verstrichen ist, wird auf Artikel 5 Nr. 2 | Monaten vor den Wahlen verstrichen ist, wird auf Artikel 5 Nr. 2 |
verwiesen. | verwiesen. |
Artikel 4 | Artikel 4 |
Der Antrag darf nur eine einzige Wohnsitzwahl enthalten. Andernfalls | Der Antrag darf nur eine einzige Wohnsitzwahl enthalten. Andernfalls |
wird davon ausgegangen, dass die Antragsteller ihren Wohnsitz beim | wird davon ausgegangen, dass die Antragsteller ihren Wohnsitz beim |
erstgenannten Antragsteller gewählt haben. Mit dieser Bestimmung wird | erstgenannten Antragsteller gewählt haben. Mit dieser Bestimmung wird |
bezweckt, die Notifizierungsaufgaben der Kanzlei des Staatsrates zu | bezweckt, die Notifizierungsaufgaben der Kanzlei des Staatsrates zu |
vereinfachen. | vereinfachen. |
Artikel 5 | Artikel 5 |
Mit Artikel 5 Nr. 1, in dem die Aussetzung des Verfahrens während | Mit Artikel 5 Nr. 1, in dem die Aussetzung des Verfahrens während |
fünfzehn Tagen ab Einreichen des Antrags beim Staatsrat vorgesehen | fünfzehn Tagen ab Einreichen des Antrags beim Staatsrat vorgesehen |
ist, wird bezweckt, den anderen Mitgliedern der Kontrollkommission zu | ist, wird bezweckt, den anderen Mitgliedern der Kontrollkommission zu |
ermöglichen, von dem in Anwendung von Artikel 2 hinterlegten Antrag | ermöglichen, von dem in Anwendung von Artikel 2 hinterlegten Antrag |
Kenntnis zu nehmen, sodass die Kommission in ihrer Gesamtheit über die | Kenntnis zu nehmen, sodass die Kommission in ihrer Gesamtheit über die |
Beibehaltung des Antrags beraten kann. | Beibehaltung des Antrags beraten kann. |
In Artikel 5 Nr. 2 ist vorgesehen, dass Verfahren und Untersuchung der | In Artikel 5 Nr. 2 ist vorgesehen, dass Verfahren und Untersuchung der |
Sache ausgesetzt werden und das Verfahren gegebenenfalls erst nach | Sache ausgesetzt werden und das Verfahren gegebenenfalls erst nach |
Einsetzung der neuen Kontrollkommission weitergeführt wird, sofern | Einsetzung der neuen Kontrollkommission weitergeführt wird, sofern |
mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder beschliesst, das Verfahren wie | mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder beschliesst, das Verfahren wie |
in Artikel 20 § 2 vorgesehen zu übernehmen (siehe Kommentar zu diesem | in Artikel 20 § 2 vorgesehen zu übernehmen (siehe Kommentar zu diesem |
Artikel). | Artikel). |
Der Teil der Frist, der vor der Aussetzung verstrichen ist, wird für | Der Teil der Frist, der vor der Aussetzung verstrichen ist, wird für |
die Berechnung der restlichen Frist, die am Ende des | die Berechnung der restlichen Frist, die am Ende des |
Aussetzungszeitraums einsetzt, berücksichtigt. | Aussetzungszeitraums einsetzt, berücksichtigt. |
Artikel 6 | Artikel 6 |
Gemäss Artikel 15ter § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 | Gemäss Artikel 15ter § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 |
beschliesst die Generalversammlung der Verwaltungsabteilung des | beschliesst die Generalversammlung der Verwaltungsabteilung des |
Staatsrates über die Streichung der Dotation, die der betreffenden | Staatsrates über die Streichung der Dotation, die der betreffenden |
politischen Partei gewährt wird, in Höhe des von ihr bestimmten | politischen Partei gewährt wird, in Höhe des von ihr bestimmten |
Betrags. | Betrags. |
Da in solchen Streitsachen stets die Generalversammlung der | Da in solchen Streitsachen stets die Generalversammlung der |
Verwaltungsabteilung erkennt und der Verweis auf Artikel 60 der | Verwaltungsabteilung erkennt und der Verweis auf Artikel 60 der |
Allgemeinen Verfahrensordnung somit nicht zutreffend erscheint, wird | Allgemeinen Verfahrensordnung somit nicht zutreffend erscheint, wird |
die Konnexität in Absatz 3 der Bestimmung auf eine dem vorliegenden | die Konnexität in Absatz 3 der Bestimmung auf eine dem vorliegenden |
Verfahren eigene Weise geregelt. | Verfahren eigene Weise geregelt. |
Artikel 7 | Artikel 7 |
Der im Antrag erwähnten Einrichtung, die die Dotation bezieht, die der | Der im Antrag erwähnten Einrichtung, die die Dotation bezieht, die der |
betreffenden politischen Partei gewährt wird, muss unverzüglich eine | betreffenden politischen Partei gewährt wird, muss unverzüglich eine |
Abschrift des Antrags notifiziert werden. | Abschrift des Antrags notifiziert werden. |
Gleichzeitig wird den in die Verstösse verwickelten natürlichen oder | Gleichzeitig wird den in die Verstösse verwickelten natürlichen oder |
juristischen Personen und der in Artikel 15ter § 1 Absatz 1 des | juristischen Personen und der in Artikel 15ter § 1 Absatz 1 des |
Gesetzes erwähnten politischen Partei ebenfalls eine Abschrift des | Gesetzes erwähnten politischen Partei ebenfalls eine Abschrift des |
Antrags, in dem sie erwähnt sind, notifiziert, um ihnen zu | Antrags, in dem sie erwähnt sind, notifiziert, um ihnen zu |
ermöglichen, der Verteidigung beizutreten. | ermöglichen, der Verteidigung beizutreten. |
Ferner muss im Belgischen Staatsblatt eine Bekanntmachung mit den | Ferner muss im Belgischen Staatsblatt eine Bekanntmachung mit den |
Namen der Antragsteller und dem Gegenstand des Antrags veröffentlicht | Namen der Antragsteller und dem Gegenstand des Antrags veröffentlicht |
werden, um beitretenden Parteien, die grundsätzlich nicht | werden, um beitretenden Parteien, die grundsätzlich nicht |
identifizierbar sind, zu ermöglichen sich zu äussern (siehe Kommentar | identifizierbar sind, zu ermöglichen sich zu äussern (siehe Kommentar |
zu Artikel 8). | zu Artikel 8). |
Artikel 8 | Artikel 8 |
Die Einrichtung verfügt ab Empfang der vom Chefgreffier des | Die Einrichtung verfügt ab Empfang der vom Chefgreffier des |
Staatsrates vorgenommenen Notifizierung über eine sechzigtägige Frist, | Staatsrates vorgenommenen Notifizierung über eine sechzigtägige Frist, |
um einen Erwiderungsschriftsatz an den Staatsrat zu richten. | um einen Erwiderungsschriftsatz an den Staatsrat zu richten. |
Gemäss Artikel 15ter § 4 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 [sic, zu lesen | Gemäss Artikel 15ter § 4 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 [sic, zu lesen |
ist: Artikel 30 § 4 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über | ist: Artikel 30 § 4 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über |
den Staatsrat] sind Beitrittsanträge nur zur Unterstützung der | den Staatsrat] sind Beitrittsanträge nur zur Unterstützung der |
beklagten Partei möglich. | beklagten Partei möglich. |
Beitrittsanträge der in die Verstösse verwickelten natürlichen oder | Beitrittsanträge der in die Verstösse verwickelten natürlichen oder |
juristischen Personen, der politischen Partei oder jedem anderen | juristischen Personen, der politischen Partei oder jedem anderen |
Interessehabenden müssen binnen fünfzehn Tagen ab Empfang der in | Interessehabenden müssen binnen fünfzehn Tagen ab Empfang der in |
Artikel 7 Absatz 2 erwähnten Notifizierung seitens der Kanzlei oder ab | Artikel 7 Absatz 2 erwähnten Notifizierung seitens der Kanzlei oder ab |
Veröffentlichung der in Artikel 7 Absatz 3 erwähnten Bekanntmachung im | Veröffentlichung der in Artikel 7 Absatz 3 erwähnten Bekanntmachung im |
Belgischen Staatsblatt eingereicht werden. | Belgischen Staatsblatt eingereicht werden. |
Verstreichen beziehungsweise beginnen die oben erwähnten sechzig- und | Verstreichen beziehungsweise beginnen die oben erwähnten sechzig- und |
fünfzehntägigen Fristen in den drei Monaten vor den Wahlen, werden sie | fünfzehntägigen Fristen in den drei Monaten vor den Wahlen, werden sie |
unterbrochen und setzt gegebenenfalls ab Einsetzung der neuen | unterbrochen und setzt gegebenenfalls ab Einsetzung der neuen |
Kontrollkommission eine neue Frist von sechzig beziehungsweise | Kontrollkommission eine neue Frist von sechzig beziehungsweise |
fünfzehn Tagen ein, sofern mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder | fünfzehn Tagen ein, sofern mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder |
beschliesst, das Verfahren wie in Artikel 20 § 2 vorgesehen zu | beschliesst, das Verfahren wie in Artikel 20 § 2 vorgesehen zu |
übernehmen (siehe Kommentar zu diesem Artikel). | übernehmen (siehe Kommentar zu diesem Artikel). |
Artikel 9 | Artikel 9 |
Die Generalversammlung entscheidet über die Zulässigkeit von | Die Generalversammlung entscheidet über die Zulässigkeit von |
Beitrittsanträgen. | Beitrittsanträgen. |
Der Verteidigung beitretende Parteien, deren Antrag für zulässig | Der Verteidigung beitretende Parteien, deren Antrag für zulässig |
erklärt wird, verfügen über eine dreissigtägige Frist ab Notifizierung | erklärt wird, verfügen über eine dreissigtägige Frist ab Notifizierung |
des Beschlusses, mit dem der Antrag für zulässig erklärt wird, um | des Beschlusses, mit dem der Antrag für zulässig erklärt wird, um |
einen Schriftsatz zu hinterlegen, in dem sie ihre Verteidigungsmittel | einen Schriftsatz zu hinterlegen, in dem sie ihre Verteidigungsmittel |
zur Sache darlegen. | zur Sache darlegen. |
Verstreicht beziehungsweise beginnt diese dreissigtägige Frist in den | Verstreicht beziehungsweise beginnt diese dreissigtägige Frist in den |
drei Monaten vor den Wahlen, wird sie unterbrochen und setzt | drei Monaten vor den Wahlen, wird sie unterbrochen und setzt |
gegebenenfalls ab Einsetzung der neuen Kontrollkommission eine neue | gegebenenfalls ab Einsetzung der neuen Kontrollkommission eine neue |
Frist von dreissig Tagen ein, sofern mindestens ein Drittel ihrer | Frist von dreissig Tagen ein, sofern mindestens ein Drittel ihrer |
Mitglieder das Verfahren wie in Artikel 20 § 2 vorgesehen übernimmt | Mitglieder das Verfahren wie in Artikel 20 § 2 vorgesehen übernimmt |
(siehe Kommentar zu diesem Artikel). | (siehe Kommentar zu diesem Artikel). |
Artikel 10 und 11 | Artikel 10 und 11 |
Um der Bemerkung des Staatsrates Rechnung zu tragen, wird der | Um der Bemerkung des Staatsrates Rechnung zu tragen, wird der |
antragstellenden Partei die Möglichkeit geboten, binnen fünfzehn Tagen | antragstellenden Partei die Möglichkeit geboten, binnen fünfzehn Tagen |
ab Empfang des Erwiderungsschriftsatzes der Einrichtung oder ab dem | ab Empfang des Erwiderungsschriftsatzes der Einrichtung oder ab dem |
Datum, an dem die Kanzlei notifiziert, dass die Einrichtung keinen | Datum, an dem die Kanzlei notifiziert, dass die Einrichtung keinen |
Erwiderungsschriftsatz hinterlegt hat, einen Replik- beziehungsweise | Erwiderungsschriftsatz hinterlegt hat, einen Replik- beziehungsweise |
Ergänzungsschriftsatz zu hinterlegen. | Ergänzungsschriftsatz zu hinterlegen. |
Verstreicht beziehungsweise beginnt die in diesen Artikeln erwähnte | Verstreicht beziehungsweise beginnt die in diesen Artikeln erwähnte |
fünfzehntägige Frist in den drei Monaten vor den Wahlen, wird sie | fünfzehntägige Frist in den drei Monaten vor den Wahlen, wird sie |
unterbrochen und setzt gegebenenfalls ab Einsetzung der neuen | unterbrochen und setzt gegebenenfalls ab Einsetzung der neuen |
Kontrollkommission eine neue Frist von fünfzehn Tagen ein, sofern | Kontrollkommission eine neue Frist von fünfzehn Tagen ein, sofern |
mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder das Verfahren wie in Artikel | mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder das Verfahren wie in Artikel |
20 § 2 vorgesehen übernimmt (siehe Kommentar zu diesem Artikel). | 20 § 2 vorgesehen übernimmt (siehe Kommentar zu diesem Artikel). |
Artikel 12 | Artikel 12 |
Dieser Artikel handelt von der Untersuchung der Sache durch das | Dieser Artikel handelt von der Untersuchung der Sache durch das |
bestellte Mitglied des Auditorats. | bestellte Mitglied des Auditorats. |
Artikel 13 | Artikel 13 |
Um der Bemerkung des Staatsrates Rechnung zu tragen, wird den Parteien | Um der Bemerkung des Staatsrates Rechnung zu tragen, wird den Parteien |
die Möglichkeit geboten, nach der Notifizierung des Berichts des | die Möglichkeit geboten, nach der Notifizierung des Berichts des |
Auditors an die Parteien einen letzten Schriftsatz zu hinterlegen. | Auditors an die Parteien einen letzten Schriftsatz zu hinterlegen. |
Dieser letzte Schriftsatz muss binnen fünfzehn Tagen hinterlegt | Dieser letzte Schriftsatz muss binnen fünfzehn Tagen hinterlegt |
werden. | werden. |
Verstreicht beziehungsweise beginnt diese fünfzehntägige Frist in den | Verstreicht beziehungsweise beginnt diese fünfzehntägige Frist in den |
drei Monaten vor den Wahlen, wird sie unterbrochen und setzt | drei Monaten vor den Wahlen, wird sie unterbrochen und setzt |
gegebenenfalls ab Einsetzung der neuen Kontrollkommission eine neue | gegebenenfalls ab Einsetzung der neuen Kontrollkommission eine neue |
Frist von fünfzehn Tagen ein, sofern mindestens ein Drittel ihrer | Frist von fünfzehn Tagen ein, sofern mindestens ein Drittel ihrer |
Mitglieder das Verfahren wie in Artikel 20 § 2 vorgesehen übernimmt | Mitglieder das Verfahren wie in Artikel 20 § 2 vorgesehen übernimmt |
(siehe Kommentar zu diesem Artikel). | (siehe Kommentar zu diesem Artikel). |
Artikel 14 | Artikel 14 |
Wird kein Wohnsitz beziehungsweise keine Wohnsitzwahl angegeben, muss | Wird kein Wohnsitz beziehungsweise keine Wohnsitzwahl angegeben, muss |
die Kanzlei keine Notifizierung vornehmen; somit bleibt den | die Kanzlei keine Notifizierung vornehmen; somit bleibt den |
Kanzleidiensten des Staatsrates mühselige Sucharbeit erspart. | Kanzleidiensten des Staatsrates mühselige Sucharbeit erspart. |
Trotz der nicht erfolgenden Notifizierung bleibt das Verfahren jedoch | Trotz der nicht erfolgenden Notifizierung bleibt das Verfahren jedoch |
kontradiktorisch. | kontradiktorisch. |
Artikel 15 und 16 | Artikel 15 und 16 |
In diesen Artikeln werden die Modalitäten für die Hinterlegung von | In diesen Artikeln werden die Modalitäten für die Hinterlegung von |
Anträgen und Schriftsätzen behandelt. | Anträgen und Schriftsätzen behandelt. |
Die Parteien müssen ihren Verfahrensunterlagen die Aktenstücke, auf | Die Parteien müssen ihren Verfahrensunterlagen die Aktenstücke, auf |
die sie ihre Argumentation stützen möchten, und ein Verzeichnis dieser | die sie ihre Argumentation stützen möchten, und ein Verzeichnis dieser |
Aktenstücke beifügen. | Aktenstücke beifügen. |
Artikel 17 | Artikel 17 |
In dieser Bestimmung wird gemäss dem allgemeinen Recht vorgesehen, | In dieser Bestimmung wird gemäss dem allgemeinen Recht vorgesehen, |
dass verspätet eingereichte Verfahrensunterlagen abgewiesen werden. | dass verspätet eingereichte Verfahrensunterlagen abgewiesen werden. |
Artikel 18 | Artikel 18 |
In diesem Artikel werden die Modalitäten für die Anhörung der Parteien | In diesem Artikel werden die Modalitäten für die Anhörung der Parteien |
und anderer Personen festgelegt. | und anderer Personen festgelegt. |
Die Anhörung ist kontradiktorisch und wird zu Protokoll genommen. Die | Die Anhörung ist kontradiktorisch und wird zu Protokoll genommen. Die |
Anwesenheit der Rechtsanwälte ist gewährleistet. | Anwesenheit der Rechtsanwälte ist gewährleistet. |
Diese Bestimmung ist den Artikeln 16 und folgenden der Allgemeinen | Diese Bestimmung ist den Artikeln 16 und folgenden der Allgemeinen |
Verfahrensordnung entlehnt. | Verfahrensordnung entlehnt. |
Artikel 19 | Artikel 19 |
Der Entscheid wird neben den Parteien auch der Kontrollkommission | Der Entscheid wird neben den Parteien auch der Kontrollkommission |
notifiziert, da dieser die Ausführung des betreffenden Entscheids | notifiziert, da dieser die Ausführung des betreffenden Entscheids |
obliegt. | obliegt. |
Artikel 20 | Artikel 20 |
In § 1 ist vorgesehen, dass wenn ein Antragsteller im Laufe des | In § 1 ist vorgesehen, dass wenn ein Antragsteller im Laufe des |
Verfahrens und vor Schliessung der Verhandlung seine Eigenschaft als | Verfahrens und vor Schliessung der Verhandlung seine Eigenschaft als |
Mitglied der Kontrollkommission verliert, sodass die Mindestanzahl | Mitglied der Kontrollkommission verliert, sodass die Mindestanzahl |
Antragsteller nicht mehr erreicht ist, das Verfahren trotzdem unter | Antragsteller nicht mehr erreicht ist, das Verfahren trotzdem unter |
der Bedingung weitergeführt werden kann, dass binnen einem Monat | der Bedingung weitergeführt werden kann, dass binnen einem Monat |
mindestens ein Drittel der Mitglieder der Kontrollkommission das | mindestens ein Drittel der Mitglieder der Kontrollkommission das |
Verfahren im betreffenden Stadium übernimmt. | Verfahren im betreffenden Stadium übernimmt. |
Während dieser einmonatigen Frist wird das Verfahren ausgesetzt. | Während dieser einmonatigen Frist wird das Verfahren ausgesetzt. |
Die Verfahrensübernahme kann durch einfache Erklärung bei der Kanzlei | Die Verfahrensübernahme kann durch einfache Erklärung bei der Kanzlei |
des Staatsrates erfolgen. | des Staatsrates erfolgen. |
In Ermangelung einer Verfahrensübernahme binnen dieser einmonatigen | In Ermangelung einer Verfahrensübernahme binnen dieser einmonatigen |
Frist wird die Sache aus dem Verzeichnis gestrichen. | Frist wird die Sache aus dem Verzeichnis gestrichen. |
In § 2 ist ein ähnliches Verfahren für die Verfahrensübernahme bei | In § 2 ist ein ähnliches Verfahren für die Verfahrensübernahme bei |
Auflösung der Kammern vor Schliessung der Verhandlung vorgesehen. | Auflösung der Kammern vor Schliessung der Verhandlung vorgesehen. |
In diesem Fall wird das Verfahren nach Einsetzung der neuen | In diesem Fall wird das Verfahren nach Einsetzung der neuen |
Kontrollkommission nur unter der Bedingung weitergeführt, dass binnen | Kontrollkommission nur unter der Bedingung weitergeführt, dass binnen |
einem Monat ab dieser Einsetzung mindestens ein Drittel ihrer | einem Monat ab dieser Einsetzung mindestens ein Drittel ihrer |
Mitglieder das Verfahren im betreffenden Stadium übernimmt. | Mitglieder das Verfahren im betreffenden Stadium übernimmt. |
Artikel 21 bis 23 | Artikel 21 bis 23 |
Aufgrund von Artikel 30 § 4 der am 12. Januar 1973 koordinierten | Aufgrund von Artikel 30 § 4 der am 12. Januar 1973 koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat, wie eingefügt durch das Gesetz vom 17. | Gesetze über den Staatsrat, wie eingefügt durch das Gesetz vom 17. |
Februar 2005, kann gegen den betreffenden Entscheid Einspruch, | Februar 2005, kann gegen den betreffenden Entscheid Einspruch, |
Dritteinspruch und Revision eingelegt werden. | Dritteinspruch und Revision eingelegt werden. |
Artikel 21 ist den Artikeln 40 bis 46 der Allgemeinen | Artikel 21 ist den Artikeln 40 bis 46 der Allgemeinen |
Verfahrensordnung entlehnt. | Verfahrensordnung entlehnt. |
Artikel 22 ist den Artikeln 47 bis 50 der Allgemeinen | Artikel 22 ist den Artikeln 47 bis 50 der Allgemeinen |
Verfahrensordnung entlehnt. | Verfahrensordnung entlehnt. |
Artikel 23 ist den Artikeln 50bis bis 50sexies der Allgemeinen | Artikel 23 ist den Artikeln 50bis bis 50sexies der Allgemeinen |
Verfahrensordnung entlehnt. | Verfahrensordnung entlehnt. |
Artikel 24 | Artikel 24 |
In diesem Artikel ist vorgesehen, dass der Entscheid von Rechts wegen | In diesem Artikel ist vorgesehen, dass der Entscheid von Rechts wegen |
vollstreckbar ist. Es obliegt gemäss Artikel 15ter § 1 in fine des | vollstreckbar ist. Es obliegt gemäss Artikel 15ter § 1 in fine des |
Gesetzes der Kontrollkommission ihn auszuführen. | Gesetzes der Kontrollkommission ihn auszuführen. |
Artikel 25 | Artikel 25 |
Dieser Artikel betrifft die Anwendung verschiedener Bestimmungen der | Dieser Artikel betrifft die Anwendung verschiedener Bestimmungen der |
Allgemeinen Verfahrensordnung auf das in vorliegendem Erlass geregelte | Allgemeinen Verfahrensordnung auf das in vorliegendem Erlass geregelte |
Verfahren. | Verfahren. |
Artikel 26 | Artikel 26 |
In dem Erlass wird nicht nur das In-Kraft-Treten seiner Bestimmungen, | In dem Erlass wird nicht nur das In-Kraft-Treten seiner Bestimmungen, |
sondern auch in Ausführung von Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Februar | sondern auch in Ausführung von Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Februar |
2005 das In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geregelt. | 2005 das In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geregelt. |
Dieses Gesetz und der vorliegende Ausführungserlass werden | Dieses Gesetz und der vorliegende Ausführungserlass werden |
gleichzeitig im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und treten am | gleichzeitig im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und treten am |
Datum dieser Veröffentlichung in Kraft. | Datum dieser Veröffentlichung in Kraft. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein | zu sein |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
31. AUGUST 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung der besonderen | 31. AUGUST 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung der besonderen |
Regeln in Bezug auf Fristen und Verfahren für die Bearbeitung der in | Regeln in Bezug auf Fristen und Verfahren für die Bearbeitung der in |
Anwendung von Artikel 15ter des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die | Anwendung von Artikel 15ter des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die |
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der | Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der |
Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung | Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung |
der politischen Parteien eingereichten Anträge | der politischen Parteien eingereichten Anträge |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und | Aufgrund des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und |
Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und | Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und |
über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen | über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen |
Parteien, insbesondere des Artikels 15ter, eingefügt durch das Gesetz | Parteien, insbesondere des Artikels 15ter, eingefügt durch das Gesetz |
vom 12. Februar 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. Februar | vom 12. Februar 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. Februar |
2005; | 2005; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 30 § 4, eingefügt durch das | Staatsrat, insbesondere des Artikels 30 § 4, eingefügt durch das |
Gesetz vom 17. Februar 2005; | Gesetz vom 17. Februar 2005; |
Aufgrund des Gesetzes vom 17. Februar 2005 zur Abänderung der am 12. | Aufgrund des Gesetzes vom 17. Februar 2005 zur Abänderung der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat und des Gesetzes | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat und des Gesetzes |
vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben | vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben |
für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die | für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die |
offene Buchführung der politischen Parteien, insbesondere des Artikels | offene Buchführung der politischen Parteien, insbesondere des Artikels |
10; | 10; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. April 2005; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. April 2005; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.347/4 des Staatsrates vom 18. Mai 2005, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.347/4 des Staatsrates vom 18. Mai 2005, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Gesetz: das Gesetz vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und | 1. Gesetz: das Gesetz vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und |
Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und | Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und |
über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen | über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen |
Parteien, | Parteien, |
2. Kontrollkommission: die in Artikel 1 Nr. 4 des in Nr. 1 erwähnten | 2. Kontrollkommission: die in Artikel 1 Nr. 4 des in Nr. 1 erwähnten |
Gesetzes bestimmte Kontrollkommission, | Gesetzes bestimmte Kontrollkommission, |
3. Einrichtung: eine in Artikel 22 des in Nr. 1 erwähnten Gesetzes | 3. Einrichtung: eine in Artikel 22 des in Nr. 1 erwähnten Gesetzes |
bestimmte Einrichtung, | bestimmte Einrichtung, |
4. in die Verstösse verwickelte natürliche oder juristische Personen: | 4. in die Verstösse verwickelte natürliche oder juristische Personen: |
natürliche oder juristische Personen, die in die Verstösse verwickelt | natürliche oder juristische Personen, die in die Verstösse verwickelt |
sind, die in Artikel 15ter § 1 des in Nr. 1 erwähnten Gesetzes | sind, die in Artikel 15ter § 1 des in Nr. 1 erwähnten Gesetzes |
bestimmt werden. | bestimmt werden. |
Art. 2 - Der in Artikel 15ter § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnte | Art. 2 - Der in Artikel 15ter § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnte |
Antrag wird in der üblichen Form eingereicht. | Antrag wird in der üblichen Form eingereicht. |
Der Antrag wird von mindestens einem Drittel der Mitglieder der | Der Antrag wird von mindestens einem Drittel der Mitglieder der |
Kontrollkommission oder einem Rechtsanwalt, der die in Artikel 19 | Kontrollkommission oder einem Rechtsanwalt, der die in Artikel 19 |
Absatz 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Absatz 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat festgelegten Bedingungen erfüllt, unterzeichnet. | Staatsrat festgelegten Bedingungen erfüllt, unterzeichnet. |
Der Antrag wird gleichzeitig der Kontrollkommission übermittelt. | Der Antrag wird gleichzeitig der Kontrollkommission übermittelt. |
Er ist datiert und enthält folgende Angaben: | Er ist datiert und enthält folgende Angaben: |
1. Name, Eigenschaft und Adresse der Antragsteller, | 1. Name, Eigenschaft und Adresse der Antragsteller, |
2. Name und Sitz der Einrichtung, | 2. Name und Sitz der Einrichtung, |
3. Gegenstand des Antrags, | 3. Gegenstand des Antrags, |
4. Angabe der in die Verstösse verwickelten natürlichen und | 4. Angabe der in die Verstösse verwickelten natürlichen und |
juristischen Personen und detaillierte Beschreibung der in Artikel | juristischen Personen und detaillierte Beschreibung der in Artikel |
15ter des Gesetzes erwähnten Verstösse und übereinstimmenden Indizien, | 15ter des Gesetzes erwähnten Verstösse und übereinstimmenden Indizien, |
5. das Recht beziehungsweise die Rechte, die durch die Europäische | 5. das Recht beziehungsweise die Rechte, die durch die Europäische |
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. | Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. |
November 1950 und die in Belgien gültigen Zusatzprotokolle zu dieser | November 1950 und die in Belgien gültigen Zusatzprotokolle zu dieser |
Konvention, die in Artikel 15ter § 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnt | Konvention, die in Artikel 15ter § 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnt |
sind, gewährleistet werden, | sind, gewährleistet werden, |
6. Darlegung der Klagegründe, in der nachgewiesen wird, dass es um | 6. Darlegung der Klagegründe, in der nachgewiesen wird, dass es um |
eine in Artikel 15ter des Gesetzes erwähnte Handlung geht, | eine in Artikel 15ter des Gesetzes erwähnte Handlung geht, |
7. gegebenenfalls Finanzierungsweise der beanstandeten Handlung, die | 7. gegebenenfalls Finanzierungsweise der beanstandeten Handlung, die |
der politischen Partei zur Last gelegt werden kann. | der politischen Partei zur Last gelegt werden kann. |
Art. 3 - Der in Artikel 2 erwähnte Antrag verjährt sechzig Tage, | Art. 3 - Der in Artikel 2 erwähnte Antrag verjährt sechzig Tage, |
nachdem die Antragsteller vom letzten in Artikel 15ter des Gesetzes | nachdem die Antragsteller vom letzten in Artikel 15ter des Gesetzes |
erwähnten Verstoss oder Indiz Kenntnis erhalten haben. | erwähnten Verstoss oder Indiz Kenntnis erhalten haben. |
Verstreicht beziehungsweise beginnt die in Artikel 1 erwähnte | Verstreicht beziehungsweise beginnt die in Artikel 1 erwähnte |
sechzigtägige Frist in dem in Artikel 4 § 1 des Gesetzes erwähnten | sechzigtägige Frist in dem in Artikel 4 § 1 des Gesetzes erwähnten |
Zeitraum von drei Monaten, wird sie unterbrochen und setzt ab | Zeitraum von drei Monaten, wird sie unterbrochen und setzt ab |
Einsetzung der neuen Kontrollkommission eine neue Frist von sechzig | Einsetzung der neuen Kontrollkommission eine neue Frist von sechzig |
Tagen ein. | Tagen ein. |
Art. 4 - Der Antrag enthält nur eine Wohnsitzwahl. | Art. 4 - Der Antrag enthält nur eine Wohnsitzwahl. |
Andernfalls wird davon ausgegangen, dass die Antragsteller ihren | Andernfalls wird davon ausgegangen, dass die Antragsteller ihren |
Wohnsitz beim erstgenannten Antragsteller gewählt haben. | Wohnsitz beim erstgenannten Antragsteller gewählt haben. |
Art. 5 - Verfahren und Untersuchung der Sache werden ausgesetzt: | Art. 5 - Verfahren und Untersuchung der Sache werden ausgesetzt: |
1. während einer fünfzehntägigen Frist ab Übermittlung des Antrags an | 1. während einer fünfzehntägigen Frist ab Übermittlung des Antrags an |
die Kontrollkommission, | die Kontrollkommission, |
2. ab dem Datum des Beschlusses zur Auflösung der Kammern oder, bei | 2. ab dem Datum des Beschlusses zur Auflösung der Kammern oder, bei |
ordentlicher Versammlung der Wahlkollegien, ab Ende des Mandats der | ordentlicher Versammlung der Wahlkollegien, ab Ende des Mandats der |
Mitglieder der Gesetzgebenden Kammern bis zu der in Artikel 20 § 2 | Mitglieder der Gesetzgebenden Kammern bis zu der in Artikel 20 § 2 |
erwähnten Erklärung der Verfahrensübernahme. | erwähnten Erklärung der Verfahrensübernahme. |
Art. 6 - Der Erste Präsident verweist die Sache an die | Art. 6 - Der Erste Präsident verweist die Sache an die |
Generalversammlung der Verwaltungsabteilung. | Generalversammlung der Verwaltungsabteilung. |
Er übermittelt dem Generalauditor eine Abschrift des Antrags; dieser | Er übermittelt dem Generalauditor eine Abschrift des Antrags; dieser |
sorgt für die Erfüllung der Massnahmen, die der Untersuchung | sorgt für die Erfüllung der Massnahmen, die der Untersuchung |
vorausgehen. Zu diesem Zweck bestellt der Generalauditor ein Mitglied | vorausgehen. Zu diesem Zweck bestellt der Generalauditor ein Mitglied |
des Auditorats. | des Auditorats. |
Erscheint es sinnvoll, in einem einzigen Entscheid über mehrere | Erscheint es sinnvoll, in einem einzigen Entscheid über mehrere |
anhängige Sachen zu befinden, kann die Generalversammlung der | anhängige Sachen zu befinden, kann die Generalversammlung der |
Verwaltungsabteilung deren Verbindung anordnen. | Verwaltungsabteilung deren Verbindung anordnen. |
Art. 7 - Der Chefgreffier des Staatsrates notifiziert der im Antrag | Art. 7 - Der Chefgreffier des Staatsrates notifiziert der im Antrag |
erwähnten Einrichtung unverzüglich eine Abschrift dieses Antrags. | erwähnten Einrichtung unverzüglich eine Abschrift dieses Antrags. |
Gleichzeitig notifiziert er den in die Verstösse verwickelten | Gleichzeitig notifiziert er den in die Verstösse verwickelten |
natürlichen oder juristischen Personen und der in Artikel 15ter § 1 | natürlichen oder juristischen Personen und der in Artikel 15ter § 1 |
Absatz 1 des Gesetzes erwähnten politischen Partei eine Abschrift des | Absatz 1 des Gesetzes erwähnten politischen Partei eine Abschrift des |
Antrags, um ihnen zu ermöglichen, der Verteidigung beizutreten. | Antrags, um ihnen zu ermöglichen, der Verteidigung beizutreten. |
Binnen drei Tagen ab Empfang des Antrags lässt der Chefgreffier des | Binnen drei Tagen ab Empfang des Antrags lässt der Chefgreffier des |
Staatsrates im Belgischen Staatsblatt in deutscher, französischer und | Staatsrates im Belgischen Staatsblatt in deutscher, französischer und |
niederländischer Sprache eine Bekanntmachung mit den Namen der | niederländischer Sprache eine Bekanntmachung mit den Namen der |
Antragsteller und dem Gegenstand des Antrags veröffentlichen. | Antragsteller und dem Gegenstand des Antrags veröffentlichen. |
In dieser Bekanntmachung wird mitgeteilt, dass jeder den Antrag bei | In dieser Bekanntmachung wird mitgeteilt, dass jeder den Antrag bei |
der Kanzlei des Staatsrates einsehen kann. | der Kanzlei des Staatsrates einsehen kann. |
Art. 8 - Binnen sechzig Tagen ab Empfang der vom Chefgreffier des | Art. 8 - Binnen sechzig Tagen ab Empfang der vom Chefgreffier des |
Staatsrates aufgrund von Artikel 7 Absatz 1 vorgenommenen | Staatsrates aufgrund von Artikel 7 Absatz 1 vorgenommenen |
Notifizierung kann die Einrichtung einen Erwiderungsschriftsatz an den | Notifizierung kann die Einrichtung einen Erwiderungsschriftsatz an den |
Staatsrat richten. | Staatsrat richten. |
Anträge der Verteidigung beizutreten werden binnen fünfzehn Tagen ab | Anträge der Verteidigung beizutreten werden binnen fünfzehn Tagen ab |
Empfang der in Artikel 7 Absatz 2 erwähnten Notifizierung | Empfang der in Artikel 7 Absatz 2 erwähnten Notifizierung |
beziehungsweise ab Veröffentlichung der in Artikel 7 Absatz 3 | beziehungsweise ab Veröffentlichung der in Artikel 7 Absatz 3 |
erwähnten Bekanntmachung eingereicht. | erwähnten Bekanntmachung eingereicht. |
Verstreichen beziehungsweise beginnen die in Absatz 1 und 2 erwähnten | Verstreichen beziehungsweise beginnen die in Absatz 1 und 2 erwähnten |
Fristen in dem in Artikel 4 § 1 des Gesetzes erwähnten Zeitraum von | Fristen in dem in Artikel 4 § 1 des Gesetzes erwähnten Zeitraum von |
drei Monaten, werden sie unterbrochen und setzt ab der in Artikel 20 § | drei Monaten, werden sie unterbrochen und setzt ab der in Artikel 20 § |
2 erwähnten Erklärung der Verfahrensübernahme eine neue Frist von | 2 erwähnten Erklärung der Verfahrensübernahme eine neue Frist von |
sechzig beziehungsweise fünfzehn Tagen ein. | sechzig beziehungsweise fünfzehn Tagen ein. |
Art. 9 - Die Generalversammlung der Verwaltungsabteilung entscheidet | Art. 9 - Die Generalversammlung der Verwaltungsabteilung entscheidet |
unverzüglich über die Zulässigkeit von Anträgen der Verteidigung | unverzüglich über die Zulässigkeit von Anträgen der Verteidigung |
beizutreten. | beizutreten. |
Wird ein solcher Beitrittsantrag für zulässig erklärt, kann die der | Wird ein solcher Beitrittsantrag für zulässig erklärt, kann die der |
Verteidigung beitretende Partei binnen einer dreissigtägigen Frist ab | Verteidigung beitretende Partei binnen einer dreissigtägigen Frist ab |
Notifizierung des Beschlusses, mit dem der Antrag für zulässig erklärt | Notifizierung des Beschlusses, mit dem der Antrag für zulässig erklärt |
wird, einen Interventionsschriftsatz hinterlegen, in dem sie ihre | wird, einen Interventionsschriftsatz hinterlegen, in dem sie ihre |
Verteidigungsmittel zur Sache darlegt. | Verteidigungsmittel zur Sache darlegt. |
Verstreicht beziehungsweise beginnt die in Absatz 2 erwähnte | Verstreicht beziehungsweise beginnt die in Absatz 2 erwähnte |
dreissigtägige Frist in dem in Artikel 4 § 1 des Gesetzes erwähnten | dreissigtägige Frist in dem in Artikel 4 § 1 des Gesetzes erwähnten |
Zeitraum von drei Monaten, wird sie unterbrochen und setzt ab der in | Zeitraum von drei Monaten, wird sie unterbrochen und setzt ab der in |
Artikel 20 § 2 erwähnten Erklärung der Verfahrensübernahme eine neue | Artikel 20 § 2 erwähnten Erklärung der Verfahrensübernahme eine neue |
Frist von dreissig Tagen ein. | Frist von dreissig Tagen ein. |
Art. 10 - Der Greffier übermittelt der antragstellenden Partei eine | Art. 10 - Der Greffier übermittelt der antragstellenden Partei eine |
Abschrift des Erwiderungsschriftsatzes der Einrichtung. Die | Abschrift des Erwiderungsschriftsatzes der Einrichtung. Die |
antragstellende Partei verfügt über fünfzehn Tage, um der Kanzlei | antragstellende Partei verfügt über fünfzehn Tage, um der Kanzlei |
einen Replikschriftsatz zukommen zu lassen. Der Greffier übermittelt | einen Replikschriftsatz zukommen zu lassen. Der Greffier übermittelt |
der Einrichtung eine Abschrift dieses Schriftsatzes. | der Einrichtung eine Abschrift dieses Schriftsatzes. |
Verstreicht beziehungsweise beginnt die in Absatz 1 erwähnte | Verstreicht beziehungsweise beginnt die in Absatz 1 erwähnte |
fünfzehntägige Frist in dem in Artikel 4 § 1 des Gesetzes erwähnten | fünfzehntägige Frist in dem in Artikel 4 § 1 des Gesetzes erwähnten |
Zeitraum von drei Monaten, wird sie unterbrochen und setzt ab der in | Zeitraum von drei Monaten, wird sie unterbrochen und setzt ab der in |
Artikel 20 § 2 erwähnten Erklärung der Verfahrensübernahme eine neue | Artikel 20 § 2 erwähnten Erklärung der Verfahrensübernahme eine neue |
Frist von fünfzehn Tagen ein. | Frist von fünfzehn Tagen ein. |
Art. 11 - Reicht die Einrichtung binnen der in Artikel 8 Absatz 1 | Art. 11 - Reicht die Einrichtung binnen der in Artikel 8 Absatz 1 |
erwähnten Frist keinen Erwiderungsschriftsatz ein, wird die | erwähnten Frist keinen Erwiderungsschriftsatz ein, wird die |
antragstellende Partei von der Kanzlei davon in Kenntnis gesetzt und | antragstellende Partei von der Kanzlei davon in Kenntnis gesetzt und |
darf den Erwiderungsschriftsatz durch einen Ergänzungsschriftsatz | darf den Erwiderungsschriftsatz durch einen Ergänzungsschriftsatz |
ersetzen. | ersetzen. |
Er muss binnen fünfzehn Tagen ab Empfang dieser Mitteilung hinterlegt | Er muss binnen fünfzehn Tagen ab Empfang dieser Mitteilung hinterlegt |
werden. | werden. |
Verstreicht beziehungsweise beginnt die in Absatz 2 erwähnte | Verstreicht beziehungsweise beginnt die in Absatz 2 erwähnte |
fünfzehntägige Frist in dem in Artikel 4 § 1 des Gesetzes erwähnten | fünfzehntägige Frist in dem in Artikel 4 § 1 des Gesetzes erwähnten |
Zeitraum von drei Monaten, wird sie unterbrochen und setzt ab der in | Zeitraum von drei Monaten, wird sie unterbrochen und setzt ab der in |
Artikel 20 § 2 erwähnten Erklärung der Verfahrensübernahme eine neue | Artikel 20 § 2 erwähnten Erklärung der Verfahrensübernahme eine neue |
Frist von fünfzehn Tagen ein. | Frist von fünfzehn Tagen ein. |
Art. 12 - Nach Erfüllung der vorausgehenden Massnahmen verfasst das | Art. 12 - Nach Erfüllung der vorausgehenden Massnahmen verfasst das |
bestellte Mitglied des Auditorats einen Bericht über die Sache. Zu | bestellte Mitglied des Auditorats einen Bericht über die Sache. Zu |
diesem Zweck korrespondiert es direkt mit allen Parteien und kann bei | diesem Zweck korrespondiert es direkt mit allen Parteien und kann bei |
ihnen alle zweckdienlichen Auskünfte und Unterlagen anfordern. | ihnen alle zweckdienlichen Auskünfte und Unterlagen anfordern. |
Der datierte und unterzeichnete Bericht wird der Generalversammlung | Der datierte und unterzeichnete Bericht wird der Generalversammlung |
der Verwaltungsabteilung übermittelt. | der Verwaltungsabteilung übermittelt. |
Art. 13 - Die Generalversammlung der Verwaltungsabteilung ordnet die | Art. 13 - Die Generalversammlung der Verwaltungsabteilung ordnet die |
Hinterlegung der Akte und des Berichts bei der Kanzlei an. Diese | Hinterlegung der Akte und des Berichts bei der Kanzlei an. Diese |
notifiziert den Parteien den Bericht. | notifiziert den Parteien den Bericht. |
Die antragstellende Partei verfügt über fünfzehn Tage, um einen | Die antragstellende Partei verfügt über fünfzehn Tage, um einen |
letzten Schriftsatz zu hinterlegen und die Einrichtung über fünfzehn | letzten Schriftsatz zu hinterlegen und die Einrichtung über fünfzehn |
Tage, um einen Erwiderungsschriftsatz einzureichen. | Tage, um einen Erwiderungsschriftsatz einzureichen. |
Bei Ablauf dieser Fristen legt der Vorsitzende der Generalversammlung | Bei Ablauf dieser Fristen legt der Vorsitzende der Generalversammlung |
das Datum fest, an dem die Sache vorkommen wird. | das Datum fest, an dem die Sache vorkommen wird. |
Verstreichen beziehungsweise beginnen die in Absatz 2 erwähnten | Verstreichen beziehungsweise beginnen die in Absatz 2 erwähnten |
fünfzehntägigen Fristen in dem in Artikel 4 § 1 des Gesetzes erwähnten | fünfzehntägigen Fristen in dem in Artikel 4 § 1 des Gesetzes erwähnten |
Zeitraum von drei Monaten, werden sie unterbrochen und setzt ab der in | Zeitraum von drei Monaten, werden sie unterbrochen und setzt ab der in |
Artikel 20 § 2 erwähnten Erklärung der Verfahrensübernahme eine neue | Artikel 20 § 2 erwähnten Erklärung der Verfahrensübernahme eine neue |
Frist von fünfzehn Tagen ein. | Frist von fünfzehn Tagen ein. |
Art. 14 - Jeder Schriftsatz muss Name, Wohnsitz beziehungsweise | Art. 14 - Jeder Schriftsatz muss Name, Wohnsitz beziehungsweise |
gewählten Wohnsitz der betreffenden Partei enthalten und von der | gewählten Wohnsitz der betreffenden Partei enthalten und von der |
Partei oder einem Rechtsanwalt, der die in Artikel 19 Absatz 3 der am | Partei oder einem Rechtsanwalt, der die in Artikel 19 Absatz 3 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat festgelegten | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat festgelegten |
Bedingungen erfüllt, unterzeichnet sein. | Bedingungen erfüllt, unterzeichnet sein. |
Wird kein Wohnsitz angegeben beziehungsweise keine Wohnsitzwahl | Wird kein Wohnsitz angegeben beziehungsweise keine Wohnsitzwahl |
vorgenommen, muss die Kanzlei keine Notifizierung vornehmen und wird | vorgenommen, muss die Kanzlei keine Notifizierung vornehmen und wird |
das Verfahren als kontradiktorisch erachtet. | das Verfahren als kontradiktorisch erachtet. |
Art. 15 - Anträgen oder Schriftsätzen werden zwölf vom Unterzeichner | Art. 15 - Anträgen oder Schriftsätzen werden zwölf vom Unterzeichner |
für gleich lautend erklärte Abschriften des Originals beigefügt. | für gleich lautend erklärte Abschriften des Originals beigefügt. |
Die Hinterlegung zusätzlicher Abschriften kann angeordnet werden. | Die Hinterlegung zusätzlicher Abschriften kann angeordnet werden. |
Art. 16 - Personen, die in Anwendung der Artikel 2, 8, 9, 10, 11 und | Art. 16 - Personen, die in Anwendung der Artikel 2, 8, 9, 10, 11 und |
13 einen Antrag oder Schriftsatz an den Staatsrat richten, fügen ihm | 13 einen Antrag oder Schriftsatz an den Staatsrat richten, fügen ihm |
die Beweisstücke, auf die sie ihre Argumentation stützen möchten, und | die Beweisstücke, auf die sie ihre Argumentation stützen möchten, und |
ein Verzeichnis dieser Beweisstücke bei. | ein Verzeichnis dieser Beweisstücke bei. |
Art. 17 - Schriftsätze, die nicht innerhalb der in den Artikeln 8, 9, | Art. 17 - Schriftsätze, die nicht innerhalb der in den Artikeln 8, 9, |
10, 11 und 13 vorgesehenen Fristen eingereicht worden sind, werden bei | 10, 11 und 13 vorgesehenen Fristen eingereicht worden sind, werden bei |
den Verhandlungen zurückgewiesen. | den Verhandlungen zurückgewiesen. |
Hat eine Partei jedoch in Anwendung von Artikel 15ter § 2 des Gesetzes | Hat eine Partei jedoch in Anwendung von Artikel 15ter § 2 des Gesetzes |
erfolgreich die Übersetzung der Verfahrensunterlagen beantragt, setzen | erfolgreich die Übersetzung der Verfahrensunterlagen beantragt, setzen |
die in den Artikeln 8, 9, 10, 11 und 13 vorgesehenen Fristen für die | die in den Artikeln 8, 9, 10, 11 und 13 vorgesehenen Fristen für die |
betreffende Partei erst ab Notifizierung der übersetzten | betreffende Partei erst ab Notifizierung der übersetzten |
Verfahrensunterlagen ein. | Verfahrensunterlagen ein. |
Art. 18 - Im Rahmen der Untersuchungsmassnahmen können der bestellte | Art. 18 - Im Rahmen der Untersuchungsmassnahmen können der bestellte |
Staatsrat und das bestellte Mitglied des Auditorats die Parteien, | Staatsrat und das bestellte Mitglied des Auditorats die Parteien, |
deren Rechtsanwälte vorgeladen werden, kontradiktorisch anhören, sowie | deren Rechtsanwälte vorgeladen werden, kontradiktorisch anhören, sowie |
jegliche andere Personen, und sich von ihnen alle Unterlagen und | jegliche andere Personen, und sich von ihnen alle Unterlagen und |
Auskünfte in Bezug auf die Streitsache mitteilen lassen. | Auskünfte in Bezug auf die Streitsache mitteilen lassen. |
Das Anhörungsprotokoll wird vom Staatsrat oder vom Mitglied des | Das Anhörungsprotokoll wird vom Staatsrat oder vom Mitglied des |
Auditorats, vom Greffier und von der beziehungsweise den angehörten | Auditorats, vom Greffier und von der beziehungsweise den angehörten |
Personen unterzeichnet. | Personen unterzeichnet. |
Art. 19 - Der Entscheid wird den Parteien und der Kontrollkommission | Art. 19 - Der Entscheid wird den Parteien und der Kontrollkommission |
notifiziert. | notifiziert. |
Art. 20 - § 1 - Verliert ein Antragsteller vor Schliessung der | Art. 20 - § 1 - Verliert ein Antragsteller vor Schliessung der |
Verhandlung seine Eigenschaft als Mitglied der Kontrollkommission, | Verhandlung seine Eigenschaft als Mitglied der Kontrollkommission, |
sodass die in Artikel 15ter § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnte | sodass die in Artikel 15ter § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnte |
Mindestanzahl Antragsteller nicht mehr erreicht ist, wird das | Mindestanzahl Antragsteller nicht mehr erreicht ist, wird das |
Verfahren unter der Bedingung weitergeführt, dass binnen einem Monat | Verfahren unter der Bedingung weitergeführt, dass binnen einem Monat |
mindestens ein Drittel der Mitglieder der Kontrollkommission das | mindestens ein Drittel der Mitglieder der Kontrollkommission das |
Verfahren in dem Stadium übernimmt, in dem es befindlich ist. | Verfahren in dem Stadium übernimmt, in dem es befindlich ist. |
Während dieses Zeitraums wird das Verfahren ausgesetzt. | Während dieses Zeitraums wird das Verfahren ausgesetzt. |
Die Verfahrensübernahme erfolgt durch Erklärung bei der Kanzlei, die | Die Verfahrensübernahme erfolgt durch Erklärung bei der Kanzlei, die |
sie den anderen Parteien notifiziert. | sie den anderen Parteien notifiziert. |
In Ermangelung einer Verfahrensübernahme binnen der in Absatz 1 | In Ermangelung einer Verfahrensübernahme binnen der in Absatz 1 |
erwähnten einmonatigen Frist wird die Sache durch Beschluss des Ersten | erwähnten einmonatigen Frist wird die Sache durch Beschluss des Ersten |
Präsidenten aus dem Verzeichnis gestrichen. | Präsidenten aus dem Verzeichnis gestrichen. |
§ 2 - Werden die Kammern vor Schliessung der Verhandlung aufgelöst, | § 2 - Werden die Kammern vor Schliessung der Verhandlung aufgelöst, |
wird das Verfahren nach Einsetzung der neuen Kontrollkommission nur | wird das Verfahren nach Einsetzung der neuen Kontrollkommission nur |
unter der Bedingung weitergeführt, dass binnen einem Monat ab dieser | unter der Bedingung weitergeführt, dass binnen einem Monat ab dieser |
Einsetzung mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder das Verfahren in | Einsetzung mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder das Verfahren in |
dem Stadium übernimmt, in dem es befindlich ist. | dem Stadium übernimmt, in dem es befindlich ist. |
Während dieses Zeitraums ist das Verfahren ausgesetzt. | Während dieses Zeitraums ist das Verfahren ausgesetzt. |
Die Verfahrensübernahme erfolgt durch Erklärung bei der Kanzlei, die | Die Verfahrensübernahme erfolgt durch Erklärung bei der Kanzlei, die |
sie den anderen Parteien notifiziert. | sie den anderen Parteien notifiziert. |
In Ermangelung einer Verfahrensübernahme binnen der in Absatz 1 | In Ermangelung einer Verfahrensübernahme binnen der in Absatz 1 |
erwähnten einmonatigen Frist wird die Sache durch Beschluss des Ersten | erwähnten einmonatigen Frist wird die Sache durch Beschluss des Ersten |
Präsidenten aus dem Verzeichnis gestrichen. | Präsidenten aus dem Verzeichnis gestrichen. |
Art. 21 - § 1 - Gegen den Entscheid kann Einspruch erhoben werden. | Art. 21 - § 1 - Gegen den Entscheid kann Einspruch erhoben werden. |
Einsprüche haben keine aufschiebende Wirkung. | Einsprüche haben keine aufschiebende Wirkung. |
§ 2 - Parteien, die sich vor der Generalversammlung der | § 2 - Parteien, die sich vor der Generalversammlung der |
Verwaltungsabteilung jeder Verteidigung enthalten haben, gelten als | Verwaltungsabteilung jeder Verteidigung enthalten haben, gelten als |
säumig. | säumig. |
Einsprüche sind nur zulässig, wenn es dem Einspruchskläger unmöglich | Einsprüche sind nur zulässig, wenn es dem Einspruchskläger unmöglich |
war, sich zu verteidigen. | war, sich zu verteidigen. |
Einsprüche gegen Entscheide, gegen die bereits ein erster Einspruch | Einsprüche gegen Entscheide, gegen die bereits ein erster Einspruch |
abgewiesen worden ist, sind unzulässig. | abgewiesen worden ist, sind unzulässig. |
Einsprüche von antragstellenden und beitretenden Parteien sind stets | Einsprüche von antragstellenden und beitretenden Parteien sind stets |
unzulässig. | unzulässig. |
§ 3 - Einsprüche sind nur binnen dreissig Tagen ab Notifizierung des | § 3 - Einsprüche sind nur binnen dreissig Tagen ab Notifizierung des |
Entscheids zulässig. | Entscheids zulässig. |
§ 4 - Einsprüche werden anhand eines Antrags in der üblichen Form | § 4 - Einsprüche werden anhand eines Antrags in der üblichen Form |
erhoben. | erhoben. |
In dem Antrag werden darüber hinaus die Umstände angegeben, die es dem | In dem Antrag werden darüber hinaus die Umstände angegeben, die es dem |
Einspruchkläger unmöglich gemacht haben, sich zu verteidigen. | Einspruchkläger unmöglich gemacht haben, sich zu verteidigen. |
§ 5 - Der Greffier sendet der Gegenpartei eine Abschrift des Antrags. | § 5 - Der Greffier sendet der Gegenpartei eine Abschrift des Antrags. |
§ 6 - Binnen fünfzehn Tagen kann die Gegenpartei der Kanzlei einen | § 6 - Binnen fünfzehn Tagen kann die Gegenpartei der Kanzlei einen |
Erwiderungsschriftsatz übermitteln. Diese Frist kann nicht verlängert | Erwiderungsschriftsatz übermitteln. Diese Frist kann nicht verlängert |
werden. | werden. |
Der Greffier übermittelt dem Einspruchskläger eine Abschrift des | Der Greffier übermittelt dem Einspruchskläger eine Abschrift des |
Schriftsatzes. | Schriftsatzes. |
§ 7 - Bei Ablauf der für die Übermittlung des Erwiderungsschriftsatzes | § 7 - Bei Ablauf der für die Übermittlung des Erwiderungsschriftsatzes |
vorgeschriebenen Frist wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 12 | vorgeschriebenen Frist wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 12 |
verfahren. | verfahren. |
Art. 22 - § 1 - Gegen den Entscheid kann Dritteinspruch erhoben | Art. 22 - § 1 - Gegen den Entscheid kann Dritteinspruch erhoben |
werden. | werden. |
Dritteinsprüche haben keine aufschiebende Wirkung. | Dritteinsprüche haben keine aufschiebende Wirkung. |
§ 2 - Dritteinspruch kann jeder erheben, dessen Rechte durch den | § 2 - Dritteinspruch kann jeder erheben, dessen Rechte durch den |
betreffenden Entscheid, bei dem weder er selbst noch die von ihm | betreffenden Entscheid, bei dem weder er selbst noch die von ihm |
vertretenen Personen Partei waren, beeinträchtigt werden. | vertretenen Personen Partei waren, beeinträchtigt werden. |
Dritteinsprüche von Personen, die es unterlassen haben einer Sache, | Dritteinsprüche von Personen, die es unterlassen haben einer Sache, |
von der sie Kenntnis hatten, freiwillig beizutreten, sind unzulässig. | von der sie Kenntnis hatten, freiwillig beizutreten, sind unzulässig. |
§ 3 - Dritteinsprüche sind nur binnen dreissig Tagen ab | § 3 - Dritteinsprüche sind nur binnen dreissig Tagen ab |
Veröffentlichung des Entscheids und, in deren Ermangelung, binnen | Veröffentlichung des Entscheids und, in deren Ermangelung, binnen |
dreissig Tagen ab seiner Ausführung zulässig. | dreissig Tagen ab seiner Ausführung zulässig. |
§ 4 - Dritteinsprüche werden anhand eines Antrags in der üblichen Form | § 4 - Dritteinsprüche werden anhand eines Antrags in der üblichen Form |
erhoben. Der Greffier übermittelt den Gegenparteien eine Abschrift. | erhoben. Der Greffier übermittelt den Gegenparteien eine Abschrift. |
Art. 23 - § 1 - Gegen den Entscheid kann Revisionsbeschwerde einreicht | Art. 23 - § 1 - Gegen den Entscheid kann Revisionsbeschwerde einreicht |
werden. | werden. |
Revisionsbeschwerden haben keine aufschiebende Wirkung. | Revisionsbeschwerden haben keine aufschiebende Wirkung. |
§ 2 - Revisionsbeschwerden können nur von Personen eingereicht werden, | § 2 - Revisionsbeschwerden können nur von Personen eingereicht werden, |
die bei dem angefochtenen Entscheid Partei waren. | die bei dem angefochtenen Entscheid Partei waren. |
§ 3 - Revisionsbeschwerden sind nur zulässig, wenn sie binnen sechzig | § 3 - Revisionsbeschwerden sind nur zulässig, wenn sie binnen sechzig |
Tagen ab der Entdeckung, dass ein Beweisstück gefälscht oder | Tagen ab der Entdeckung, dass ein Beweisstück gefälscht oder |
zurückgehalten worden ist, eingereicht werden. | zurückgehalten worden ist, eingereicht werden. |
§ 4 - Revisionsbeschwerden werden anhand eines Antrags in den üblichen | § 4 - Revisionsbeschwerden werden anhand eines Antrags in den üblichen |
Formen eingereicht. Der Greffier sendet den anderen Parteien bei dem | Formen eingereicht. Der Greffier sendet den anderen Parteien bei dem |
angefochtenen Entscheid eine Abschrift des Antrags. | angefochtenen Entscheid eine Abschrift des Antrags. |
§ 5 - Gegen Entscheide, durch die eine solche Beschwerde abgewiesen | § 5 - Gegen Entscheide, durch die eine solche Beschwerde abgewiesen |
wird, und Entscheide, durch die ihr stattgegeben und anschliessend | wird, und Entscheide, durch die ihr stattgegeben und anschliessend |
über die Sache selbst befunden wird, kann keine Revisionsbeschwerde | über die Sache selbst befunden wird, kann keine Revisionsbeschwerde |
eingereicht werden. | eingereicht werden. |
Parteien, die bereits eine Revisionsbeschwerde eingereicht haben, | Parteien, die bereits eine Revisionsbeschwerde eingereicht haben, |
dürfen gegen denselben Entscheid von diesem Rechtsmittel kein zweites | dürfen gegen denselben Entscheid von diesem Rechtsmittel kein zweites |
Mal Gebrauch machen. | Mal Gebrauch machen. |
Art. 24 - Der Entscheid ist von Rechts wegen vollstreckbar. | Art. 24 - Der Entscheid ist von Rechts wegen vollstreckbar. |
Art. 25 - Die Artikeln 13, 16, 19 Absatz 1, 20 bis 27, 29, 33 bis 35, | Art. 25 - Die Artikeln 13, 16, 19 Absatz 1, 20 bis 27, 29, 33 bis 35, |
51, 59, 61 bis 65, 73 bis 77, 78 bis 80, 82, 84, 87 bis 89 und 91 des | 51, 59, 61 bis 65, 73 bis 77, 78 bis 80, 82, 84, 87 bis 89 und 91 des |
Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des | Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des |
Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates sind auf das | Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates sind auf das |
in den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses geregelte Verfahren | in den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses geregelte Verfahren |
anwendbar. | anwendbar. |
Art. 26 - Das Gesetz vom 17. Februar 2005 zur Abänderung der am 12. | Art. 26 - Das Gesetz vom 17. Februar 2005 zur Abänderung der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat und des Gesetzes | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat und des Gesetzes |
vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben | vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben |
für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die | für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die |
offene Buchführung der politischen Parteien und der vorliegende Erlass | offene Buchführung der politischen Parteien und der vorliegende Erlass |
treten am Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | treten am Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
Kraft. | Kraft. |
Art. 27 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 27 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 31. August 2005 | Gegeben zu Brüssel, den 31. August 2005 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 april 2006. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er avril 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |