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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 01/04/2006
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 31 augustus 2005 tot regeling van de bijzondere regels inzake de termijn en de procedure voor de behandeling van de aanvragen ingediend overeenkomstig artikel 15ter van de wet van 4 juli 1989 betreffende de beperking en de controle van de verkiezingsuitgaven voor de verkiezingen van de federale Kamers, de financiering en de open boekhouding van de politieke partijen Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 31 août 2005 déterminant les règles particulières de délai et de procédure pour le traitement des demandes introduites en application de l'article 15ter de la loi du 4 juillet 1989 relative à la limitation et au contrôle des dépenses électorales engagées pour les élections des Chambres fédérales, ainsi qu'au financement et à la comptabilité ouverte des partis politiques
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
1 APRIL 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 1er AVRIL 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 31 augustus 2005 tot langue allemande de l'arrêté royal du 31 août 2005 déterminant les
regeling van de bijzondere regels inzake de termijn en de procedure règles particulières de délai et de procédure pour le traitement des
voor de behandeling van de aanvragen ingediend overeenkomstig artikel demandes introduites en application de l'article 15ter de la loi du 4
15ter van de wet van 4 juli 1989 betreffende de beperking en de juillet 1989 relative à la limitation et au contrôle des dépenses
controle van de verkiezingsuitgaven voor de verkiezingen van de électorales engagées pour les élections des Chambres fédérales, ainsi
federale Kamers, de financiering en de open boekhouding van de politieke partijen qu'au financement et à la comptabilité ouverte des partis politiques
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 31 augustus 2005 tot regeling van de bijzondere regels royal du 31 août 2005 déterminant les règles particulières de délai et
inzake de termijn en de procedure voor de behandeling van de aanvragen de procédure pour le traitement des demandes introduites en
ingediend overeenkomstig artikel 15ter van de wet van 4 juli 1989 application de l'article 15ter de la loi du 4 juillet 1989 relative à
betreffende de beperking en de controle van de verkiezingsuitgaven la limitation et au contrôle des dépenses électorales engagées pour
voor de verkiezingen van de federale Kamers, de financiering en de les élections des Chambres fédérales, ainsi qu'au financement et à la
open boekhouding van de politieke partijen, opgemaakt door de Centrale comptabilité ouverte des partis politiques, établi par le Service
Dienst voor Duitse vertaling bij het central de traduction allemande auprès du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 31 augustus 2005 tot regeling officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 31 août 2005
van de bijzondere regels inzake de termijn en de procedure voor de déterminant les règles particulières de délai et de procédure pour le
behandeling van de aanvragen ingediend overeenkomstig artikel 15ter traitement des demandes introduites en application de l'article 15ter
van de wet van 4 juli 1989 betreffende de beperking en de controle van de la loi du 4 juillet 1989 relative à la limitation et au contrôle
de verkiezingsuitgaven voor de verkiezingen van de federale Kamers, de des dépenses électorales engagées pour les élections des Chambres
financiering en de open boekhouding van de politieke partijen. fédérales, ainsi qu'au financement et à la comptabilité ouverte des
partis politiques.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 1 april 2006. Donné à Bruxelles, le 1er avril 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
31. AUGUST 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung der besonderen 31. AUGUST 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung der besonderen
Regeln in Bezug auf Fristen und Verfahren für die Bearbeitung der in Regeln in Bezug auf Fristen und Verfahren für die Bearbeitung der in
Anwendung von Artikel 15ter des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Anwendung von Artikel 15ter des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der
Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung
der politischen Parteien eingereichten Anträge der politischen Parteien eingereichten Anträge
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Erlassentwurf, den wir die Ehre haben Eurer Majestät vorzulegen, der Erlassentwurf, den wir die Ehre haben Eurer Majestät vorzulegen,
dient der Ausführung von Artikel 15ter des Gesetzes vom 4. Juli 1989 dient der Ausführung von Artikel 15ter des Gesetzes vom 4. Juli 1989
über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen
der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene
Buchführung der politischen Parteien, eingefügt durch das Gesetz vom Buchführung der politischen Parteien, eingefügt durch das Gesetz vom
12. Februar 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. Februar 2005. 12. Februar 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. Februar 2005.
Diese Bestimmung sieht vor, dass wenn eine politische Partei durch Diese Bestimmung sieht vor, dass wenn eine politische Partei durch
eigenes Zutun oder durch Zutun ihrer Komponenten, Listen, Kandidaten eigenes Zutun oder durch Zutun ihrer Komponenten, Listen, Kandidaten
oder gewählten Mandatsinhaber offensichtlich und durch mehrere oder gewählten Mandatsinhaber offensichtlich und durch mehrere
übereinstimmende Indizien ihre feindselige Einstellung gegenüber den übereinstimmende Indizien ihre feindselige Einstellung gegenüber den
Rechten und Freiheiten zeigt, die durch die Konvention zum Schutz der Rechten und Freiheiten zeigt, die durch die Konvention zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Zusatzprotokolle zu dieser Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Zusatzprotokolle zu dieser
Konvention gewährleistet werden, die Dotation, die der von der Konvention gewährleistet werden, die Dotation, die der von der
politischen Partei gegründeten VoG gewährt wird, gestrichen werden politischen Partei gegründeten VoG gewährt wird, gestrichen werden
muss, wenn die Generalversammlung der Verwaltungsabteilung des muss, wenn die Generalversammlung der Verwaltungsabteilung des
Staatsrates es beschliesst. Staatsrates es beschliesst.
Zu diesem Zweck muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Zu diesem Zweck muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder der
in Artikel 1 des vorerwähnten Gesetzes bestimmten Kontrollkommission in Artikel 1 des vorerwähnten Gesetzes bestimmten Kontrollkommission
ein Antrag beim Staatsrat eingereicht werden. ein Antrag beim Staatsrat eingereicht werden.
Aufgrund von Artikel 15ter § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 Aufgrund von Artikel 15ter § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1989
kann der König zusätzliche Modalitäten in Bezug auf den Inhalt des kann der König zusätzliche Modalitäten in Bezug auf den Inhalt des
Antrags festlegen. Antrags festlegen.
Der Erlassentwurf, den wir die Ehre haben Eurer Majestät vorzulegen, Der Erlassentwurf, den wir die Ehre haben Eurer Majestät vorzulegen,
dient ebenfalls der Ausführung von Artikel 30 § 4 der am 12. Januar dient ebenfalls der Ausführung von Artikel 30 § 4 der am 12. Januar
1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, eingefügt durch das 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, eingefügt durch das
Gesetz vom 17. Februar 2005. Gesetz vom 17. Februar 2005.
Aufgrund dieser Bestimmung werden die besonderen Regeln in Bezug auf Aufgrund dieser Bestimmung werden die besonderen Regeln in Bezug auf
Fristen und Verfahren für die Bearbeitung der in Anwendung von Artikel Fristen und Verfahren für die Bearbeitung der in Anwendung von Artikel
15ter des Gesetzes vom 4. Juli 1989 eingereichten Anträge in einem im 15ter des Gesetzes vom 4. Juli 1989 eingereichten Anträge in einem im
Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt. Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt.
Dies ist Gegenstand des am 25. März 2005 im Ministerrat beratenen Dies ist Gegenstand des am 25. März 2005 im Ministerrat beratenen
Erlassentwurfs. Erlassentwurfs.
Der Staatsrat empfiehlt in seinem Gutachten Nr. 38.347/4 vom 18. Mai Der Staatsrat empfiehlt in seinem Gutachten Nr. 38.347/4 vom 18. Mai
2005 eine Überprüfung der Bestimmungen über die Unterbrechung und die 2005 eine Überprüfung der Bestimmungen über die Unterbrechung und die
Aussetzung bestimmter Fristen des im Erlassentwurf organisierten Aussetzung bestimmter Fristen des im Erlassentwurf organisierten
Verfahrens, damit die sechsmonatige Frist, über die der Staatsrat für Verfahrens, damit die sechsmonatige Frist, über die der Staatsrat für
seinen Entscheid verfügt, eingehalten werden kann. seinen Entscheid verfügt, eingehalten werden kann.
Diese Bestimmungen sind dieser Empfehlung entsprechend überprüft Diese Bestimmungen sind dieser Empfehlung entsprechend überprüft
worden (siehe Artikeln 3, 5, 8, 9, 10, 11, 13 und 20 des worden (siehe Artikeln 3, 5, 8, 9, 10, 11, 13 und 20 des
Erlassentwurfs und Kommentar zu diesen Artikeln). Erlassentwurfs und Kommentar zu diesen Artikeln).
In diesem Zusammenhang sei nachdrücklich auf Folgendes hingewiesen: In diesem Zusammenhang sei nachdrücklich auf Folgendes hingewiesen:
Der König wird durch Artikel 30 § 4 der koordinierten Gesetze über den Der König wird durch Artikel 30 § 4 der koordinierten Gesetze über den
Staatsrat ausdrücklich ermächtigt die besonderen Regeln in Bezug auf Staatsrat ausdrücklich ermächtigt die besonderen Regeln in Bezug auf
Fristen und Verfahren für die Bearbeitung der in Artikel 15ter § 1 Fristen und Verfahren für die Bearbeitung der in Artikel 15ter § 1
Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. Juli 1989 erwähnten Anträge Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. Juli 1989 erwähnten Anträge
festzulegen. Folglich verfügt der König über die Befugnis, Gründe für festzulegen. Folglich verfügt der König über die Befugnis, Gründe für
Aussetzung und Unterbrechung der Fristen vorzusehen, die durch die Aussetzung und Unterbrechung der Fristen vorzusehen, die durch die
Besonderheiten des durch Artikel 15ter des Gesetzes eingerichteten Besonderheiten des durch Artikel 15ter des Gesetzes eingerichteten
Verfahrens gerechtfertigt sind. Verfahrens gerechtfertigt sind.
Die im Erlassentwurf vorgesehenen Unterbrechungen und Aussetzungen der Die im Erlassentwurf vorgesehenen Unterbrechungen und Aussetzungen der
Fristen sind nur im Ausnahmefall anwendbar, nämlich in den drei Fristen sind nur im Ausnahmefall anwendbar, nämlich in den drei
Monaten vor den Wahlen beziehungsweise bei Auflösung der Monaten vor den Wahlen beziehungsweise bei Auflösung der
Gesetzgebenden Kammern. Gesetzgebenden Kammern.
Kommentar zu den Artikeln Kommentar zu den Artikeln
Artikel 1 Artikel 1
Diese Bestimmung enthält die für das Verständnis des Erlasses Diese Bestimmung enthält die für das Verständnis des Erlasses
erforderlichen Begriffsbestimmungen und ermöglicht im Anschluss für erforderlichen Begriffsbestimmungen und ermöglicht im Anschluss für
verweisende Artikel auf das Anführen der Überschriften von Gesetzen verweisende Artikel auf das Anführen der Überschriften von Gesetzen
und Verordnungen zu verzichten. und Verordnungen zu verzichten.
Artikel 2 Artikel 2
In diesem Artikel wird präzisiert, dass Anträge aufgrund von Artikel In diesem Artikel wird präzisiert, dass Anträge aufgrund von Artikel
19 Absatz 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den 19 Absatz 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, in dem bestimmt ist, dass die Befassung des Staatsrats Staatsrat, in dem bestimmt ist, dass die Befassung des Staatsrats
schriftlich erfolgt, und der somit das allgemeine Recht in Bezug auf schriftlich erfolgt, und der somit das allgemeine Recht in Bezug auf
den formbezogenen Aspekt der Befassung des Staatsrates ausmacht, in den formbezogenen Aspekt der Befassung des Staatsrates ausmacht, in
der üblichen Form eingereicht werden müssen. der üblichen Form eingereicht werden müssen.
Beim Staatsrat eingereichte Anträge müssen gleichzeitig der Beim Staatsrat eingereichte Anträge müssen gleichzeitig der
Kontrollkommission übermittelt werden (siehe Kommentar zu Artikel 5 Kontrollkommission übermittelt werden (siehe Kommentar zu Artikel 5
Nr. 1). Nr. 1).
In den Anträgen müssen vermerkt werden: die im Gesetz vorgesehenen In den Anträgen müssen vermerkt werden: die im Gesetz vorgesehenen
Angaben in Bezug auf den Namen der klagenden Parteien, die in Artikel Angaben in Bezug auf den Namen der klagenden Parteien, die in Artikel
22 des Gesetzes erwähnte Einrichtung, die Beschreibung der Verstösse 22 des Gesetzes erwähnte Einrichtung, die Beschreibung der Verstösse
und übereinstimmenden Indizien, das Recht beziehungsweise die Rechte, und übereinstimmenden Indizien, das Recht beziehungsweise die Rechte,
die durch die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und die durch die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten und die Zusatzprotokolle zu dieser Konvention Grundfreiheiten und die Zusatzprotokolle zu dieser Konvention
bekräftigt werden und gegenüber denen die inkriminierte Partei ihre bekräftigt werden und gegenüber denen die inkriminierte Partei ihre
feindselige Einstellung gezeigt haben soll, und die in die Verstösse feindselige Einstellung gezeigt haben soll, und die in die Verstösse
verwickelten natürlichen und juristischen Personen. verwickelten natürlichen und juristischen Personen.
Ferner muss der Antrag Name, Eigenschaft und Adresse der Ferner muss der Antrag Name, Eigenschaft und Adresse der
Antragsteller, Gegenstand des Antrags, Darlegung der Klagegründe, in Antragsteller, Gegenstand des Antrags, Darlegung der Klagegründe, in
der nachgewiesen wird, dass es um eine in Artikel 15ter des Gesetzes der nachgewiesen wird, dass es um eine in Artikel 15ter des Gesetzes
erwähnte Handlung geht, und gegebenenfalls Finanzierungsweise der erwähnte Handlung geht, und gegebenenfalls Finanzierungsweise der
beanstandeten Handlung enthalten. beanstandeten Handlung enthalten.
Artikel 3 Artikel 3
Zur Wahrung der Rechtssicherheit ist in Artikel 3 vorgesehen, dass der Zur Wahrung der Rechtssicherheit ist in Artikel 3 vorgesehen, dass der
Antrag binnen einer bestimmten Frist eingereicht werden muss. Antrag binnen einer bestimmten Frist eingereicht werden muss.
Der Staatsrat bestätigt in seinem Gutachten Nr. 38.347/4 vom 18. Mai Der Staatsrat bestätigt in seinem Gutachten Nr. 38.347/4 vom 18. Mai
2005, dass die Ermächtigung des Königs, die besonderen Regeln in Bezug 2005, dass die Ermächtigung des Königs, die besonderen Regeln in Bezug
auf Fristen und Verfahren festzulegen, auch die Ermächtigung zur auf Fristen und Verfahren festzulegen, auch die Ermächtigung zur
Bestimmung einer Frist für das Einreichen des Antrags umfasst. Bestimmung einer Frist für das Einreichen des Antrags umfasst.
Da die gewöhnliche Frist für Beschwerden im Streitverfahren vor der Da die gewöhnliche Frist für Beschwerden im Streitverfahren vor der
Verwaltungsabteilung des Staatsrats sechzig Tage beträgt, wurde für Verwaltungsabteilung des Staatsrats sechzig Tage beträgt, wurde für
vorliegendes Verfahren dieselbe Frist gewählt. vorliegendes Verfahren dieselbe Frist gewählt.
Diese Frist setzt ein, sobald alle Antragsteller vom letzten in Diese Frist setzt ein, sobald alle Antragsteller vom letzten in
Artikel 15ter des Gesetzes erwähnten Verstoss oder Indiz Kenntnis Artikel 15ter des Gesetzes erwähnten Verstoss oder Indiz Kenntnis
erhalten haben. erhalten haben.
Verstreicht beziehungsweise beginnt diese sechzigtägige Frist in den Verstreicht beziehungsweise beginnt diese sechzigtägige Frist in den
drei Monaten vor den Wahlen, wird sie unterbrochen und setzt für das drei Monaten vor den Wahlen, wird sie unterbrochen und setzt für das
Einreichen des Antrags ab Einsetzung der neuen Kontrollkommission eine Einreichen des Antrags ab Einsetzung der neuen Kontrollkommission eine
neue Frist von sechzig Tagen ein. neue Frist von sechzig Tagen ein.
Diese Unterbrechung der sechzigtägigen Frist für das Einreichen des Diese Unterbrechung der sechzigtägigen Frist für das Einreichen des
Antrags ist vorgesehen worden, um das Einreichen des Antrags nach Antrags ist vorgesehen worden, um das Einreichen des Antrags nach
Erneuerung der Gesetzgebenden Kammern zu ermöglichen. Erneuerung der Gesetzgebenden Kammern zu ermöglichen.
In Absatz 2 wird also der Fall geregelt, in dem die Frist für das In Absatz 2 wird also der Fall geregelt, in dem die Frist für das
Einreichen des Antrags im oben erwähnten Zeitraum verstreicht Einreichen des Antrags im oben erwähnten Zeitraum verstreicht
beziehungsweise einsetzt. beziehungsweise einsetzt.
Für den Fall, dass der betreffende Antrag bereits eingereicht worden Für den Fall, dass der betreffende Antrag bereits eingereicht worden
und die entsprechende Frist bereits vor Beginn des Zeitraums von drei und die entsprechende Frist bereits vor Beginn des Zeitraums von drei
Monaten vor den Wahlen verstrichen ist, wird auf Artikel 5 Nr. 2 Monaten vor den Wahlen verstrichen ist, wird auf Artikel 5 Nr. 2
verwiesen. verwiesen.
Artikel 4 Artikel 4
Der Antrag darf nur eine einzige Wohnsitzwahl enthalten. Andernfalls Der Antrag darf nur eine einzige Wohnsitzwahl enthalten. Andernfalls
wird davon ausgegangen, dass die Antragsteller ihren Wohnsitz beim wird davon ausgegangen, dass die Antragsteller ihren Wohnsitz beim
erstgenannten Antragsteller gewählt haben. Mit dieser Bestimmung wird erstgenannten Antragsteller gewählt haben. Mit dieser Bestimmung wird
bezweckt, die Notifizierungsaufgaben der Kanzlei des Staatsrates zu bezweckt, die Notifizierungsaufgaben der Kanzlei des Staatsrates zu
vereinfachen. vereinfachen.
Artikel 5 Artikel 5
Mit Artikel 5 Nr. 1, in dem die Aussetzung des Verfahrens während Mit Artikel 5 Nr. 1, in dem die Aussetzung des Verfahrens während
fünfzehn Tagen ab Einreichen des Antrags beim Staatsrat vorgesehen fünfzehn Tagen ab Einreichen des Antrags beim Staatsrat vorgesehen
ist, wird bezweckt, den anderen Mitgliedern der Kontrollkommission zu ist, wird bezweckt, den anderen Mitgliedern der Kontrollkommission zu
ermöglichen, von dem in Anwendung von Artikel 2 hinterlegten Antrag ermöglichen, von dem in Anwendung von Artikel 2 hinterlegten Antrag
Kenntnis zu nehmen, sodass die Kommission in ihrer Gesamtheit über die Kenntnis zu nehmen, sodass die Kommission in ihrer Gesamtheit über die
Beibehaltung des Antrags beraten kann. Beibehaltung des Antrags beraten kann.
In Artikel 5 Nr. 2 ist vorgesehen, dass Verfahren und Untersuchung der In Artikel 5 Nr. 2 ist vorgesehen, dass Verfahren und Untersuchung der
Sache ausgesetzt werden und das Verfahren gegebenenfalls erst nach Sache ausgesetzt werden und das Verfahren gegebenenfalls erst nach
Einsetzung der neuen Kontrollkommission weitergeführt wird, sofern Einsetzung der neuen Kontrollkommission weitergeführt wird, sofern
mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder beschliesst, das Verfahren wie mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder beschliesst, das Verfahren wie
in Artikel 20 § 2 vorgesehen zu übernehmen (siehe Kommentar zu diesem in Artikel 20 § 2 vorgesehen zu übernehmen (siehe Kommentar zu diesem
Artikel). Artikel).
Der Teil der Frist, der vor der Aussetzung verstrichen ist, wird für Der Teil der Frist, der vor der Aussetzung verstrichen ist, wird für
die Berechnung der restlichen Frist, die am Ende des die Berechnung der restlichen Frist, die am Ende des
Aussetzungszeitraums einsetzt, berücksichtigt. Aussetzungszeitraums einsetzt, berücksichtigt.
Artikel 6 Artikel 6
Gemäss Artikel 15ter § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 Gemäss Artikel 15ter § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1989
beschliesst die Generalversammlung der Verwaltungsabteilung des beschliesst die Generalversammlung der Verwaltungsabteilung des
Staatsrates über die Streichung der Dotation, die der betreffenden Staatsrates über die Streichung der Dotation, die der betreffenden
politischen Partei gewährt wird, in Höhe des von ihr bestimmten politischen Partei gewährt wird, in Höhe des von ihr bestimmten
Betrags. Betrags.
Da in solchen Streitsachen stets die Generalversammlung der Da in solchen Streitsachen stets die Generalversammlung der
Verwaltungsabteilung erkennt und der Verweis auf Artikel 60 der Verwaltungsabteilung erkennt und der Verweis auf Artikel 60 der
Allgemeinen Verfahrensordnung somit nicht zutreffend erscheint, wird Allgemeinen Verfahrensordnung somit nicht zutreffend erscheint, wird
die Konnexität in Absatz 3 der Bestimmung auf eine dem vorliegenden die Konnexität in Absatz 3 der Bestimmung auf eine dem vorliegenden
Verfahren eigene Weise geregelt. Verfahren eigene Weise geregelt.
Artikel 7 Artikel 7
Der im Antrag erwähnten Einrichtung, die die Dotation bezieht, die der Der im Antrag erwähnten Einrichtung, die die Dotation bezieht, die der
betreffenden politischen Partei gewährt wird, muss unverzüglich eine betreffenden politischen Partei gewährt wird, muss unverzüglich eine
Abschrift des Antrags notifiziert werden. Abschrift des Antrags notifiziert werden.
Gleichzeitig wird den in die Verstösse verwickelten natürlichen oder Gleichzeitig wird den in die Verstösse verwickelten natürlichen oder
juristischen Personen und der in Artikel 15ter § 1 Absatz 1 des juristischen Personen und der in Artikel 15ter § 1 Absatz 1 des
Gesetzes erwähnten politischen Partei ebenfalls eine Abschrift des Gesetzes erwähnten politischen Partei ebenfalls eine Abschrift des
Antrags, in dem sie erwähnt sind, notifiziert, um ihnen zu Antrags, in dem sie erwähnt sind, notifiziert, um ihnen zu
ermöglichen, der Verteidigung beizutreten. ermöglichen, der Verteidigung beizutreten.
Ferner muss im Belgischen Staatsblatt eine Bekanntmachung mit den Ferner muss im Belgischen Staatsblatt eine Bekanntmachung mit den
Namen der Antragsteller und dem Gegenstand des Antrags veröffentlicht Namen der Antragsteller und dem Gegenstand des Antrags veröffentlicht
werden, um beitretenden Parteien, die grundsätzlich nicht werden, um beitretenden Parteien, die grundsätzlich nicht
identifizierbar sind, zu ermöglichen sich zu äussern (siehe Kommentar identifizierbar sind, zu ermöglichen sich zu äussern (siehe Kommentar
zu Artikel 8). zu Artikel 8).
Artikel 8 Artikel 8
Die Einrichtung verfügt ab Empfang der vom Chefgreffier des Die Einrichtung verfügt ab Empfang der vom Chefgreffier des
Staatsrates vorgenommenen Notifizierung über eine sechzigtägige Frist, Staatsrates vorgenommenen Notifizierung über eine sechzigtägige Frist,
um einen Erwiderungsschriftsatz an den Staatsrat zu richten. um einen Erwiderungsschriftsatz an den Staatsrat zu richten.
Gemäss Artikel 15ter § 4 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 [sic, zu lesen Gemäss Artikel 15ter § 4 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 [sic, zu lesen
ist: Artikel 30 § 4 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über ist: Artikel 30 § 4 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über
den Staatsrat] sind Beitrittsanträge nur zur Unterstützung der den Staatsrat] sind Beitrittsanträge nur zur Unterstützung der
beklagten Partei möglich. beklagten Partei möglich.
Beitrittsanträge der in die Verstösse verwickelten natürlichen oder Beitrittsanträge der in die Verstösse verwickelten natürlichen oder
juristischen Personen, der politischen Partei oder jedem anderen juristischen Personen, der politischen Partei oder jedem anderen
Interessehabenden müssen binnen fünfzehn Tagen ab Empfang der in Interessehabenden müssen binnen fünfzehn Tagen ab Empfang der in
Artikel 7 Absatz 2 erwähnten Notifizierung seitens der Kanzlei oder ab Artikel 7 Absatz 2 erwähnten Notifizierung seitens der Kanzlei oder ab
Veröffentlichung der in Artikel 7 Absatz 3 erwähnten Bekanntmachung im Veröffentlichung der in Artikel 7 Absatz 3 erwähnten Bekanntmachung im
Belgischen Staatsblatt eingereicht werden. Belgischen Staatsblatt eingereicht werden.
Verstreichen beziehungsweise beginnen die oben erwähnten sechzig- und Verstreichen beziehungsweise beginnen die oben erwähnten sechzig- und
fünfzehntägigen Fristen in den drei Monaten vor den Wahlen, werden sie fünfzehntägigen Fristen in den drei Monaten vor den Wahlen, werden sie
unterbrochen und setzt gegebenenfalls ab Einsetzung der neuen unterbrochen und setzt gegebenenfalls ab Einsetzung der neuen
Kontrollkommission eine neue Frist von sechzig beziehungsweise Kontrollkommission eine neue Frist von sechzig beziehungsweise
fünfzehn Tagen ein, sofern mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder fünfzehn Tagen ein, sofern mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder
beschliesst, das Verfahren wie in Artikel 20 § 2 vorgesehen zu beschliesst, das Verfahren wie in Artikel 20 § 2 vorgesehen zu
übernehmen (siehe Kommentar zu diesem Artikel). übernehmen (siehe Kommentar zu diesem Artikel).
Artikel 9 Artikel 9
Die Generalversammlung entscheidet über die Zulässigkeit von Die Generalversammlung entscheidet über die Zulässigkeit von
Beitrittsanträgen. Beitrittsanträgen.
Der Verteidigung beitretende Parteien, deren Antrag für zulässig Der Verteidigung beitretende Parteien, deren Antrag für zulässig
erklärt wird, verfügen über eine dreissigtägige Frist ab Notifizierung erklärt wird, verfügen über eine dreissigtägige Frist ab Notifizierung
des Beschlusses, mit dem der Antrag für zulässig erklärt wird, um des Beschlusses, mit dem der Antrag für zulässig erklärt wird, um
einen Schriftsatz zu hinterlegen, in dem sie ihre Verteidigungsmittel einen Schriftsatz zu hinterlegen, in dem sie ihre Verteidigungsmittel
zur Sache darlegen. zur Sache darlegen.
Verstreicht beziehungsweise beginnt diese dreissigtägige Frist in den Verstreicht beziehungsweise beginnt diese dreissigtägige Frist in den
drei Monaten vor den Wahlen, wird sie unterbrochen und setzt drei Monaten vor den Wahlen, wird sie unterbrochen und setzt
gegebenenfalls ab Einsetzung der neuen Kontrollkommission eine neue gegebenenfalls ab Einsetzung der neuen Kontrollkommission eine neue
Frist von dreissig Tagen ein, sofern mindestens ein Drittel ihrer Frist von dreissig Tagen ein, sofern mindestens ein Drittel ihrer
Mitglieder das Verfahren wie in Artikel 20 § 2 vorgesehen übernimmt Mitglieder das Verfahren wie in Artikel 20 § 2 vorgesehen übernimmt
(siehe Kommentar zu diesem Artikel). (siehe Kommentar zu diesem Artikel).
Artikel 10 und 11 Artikel 10 und 11
Um der Bemerkung des Staatsrates Rechnung zu tragen, wird der Um der Bemerkung des Staatsrates Rechnung zu tragen, wird der
antragstellenden Partei die Möglichkeit geboten, binnen fünfzehn Tagen antragstellenden Partei die Möglichkeit geboten, binnen fünfzehn Tagen
ab Empfang des Erwiderungsschriftsatzes der Einrichtung oder ab dem ab Empfang des Erwiderungsschriftsatzes der Einrichtung oder ab dem
Datum, an dem die Kanzlei notifiziert, dass die Einrichtung keinen Datum, an dem die Kanzlei notifiziert, dass die Einrichtung keinen
Erwiderungsschriftsatz hinterlegt hat, einen Replik- beziehungsweise Erwiderungsschriftsatz hinterlegt hat, einen Replik- beziehungsweise
Ergänzungsschriftsatz zu hinterlegen. Ergänzungsschriftsatz zu hinterlegen.
Verstreicht beziehungsweise beginnt die in diesen Artikeln erwähnte Verstreicht beziehungsweise beginnt die in diesen Artikeln erwähnte
fünfzehntägige Frist in den drei Monaten vor den Wahlen, wird sie fünfzehntägige Frist in den drei Monaten vor den Wahlen, wird sie
unterbrochen und setzt gegebenenfalls ab Einsetzung der neuen unterbrochen und setzt gegebenenfalls ab Einsetzung der neuen
Kontrollkommission eine neue Frist von fünfzehn Tagen ein, sofern Kontrollkommission eine neue Frist von fünfzehn Tagen ein, sofern
mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder das Verfahren wie in Artikel mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder das Verfahren wie in Artikel
20 § 2 vorgesehen übernimmt (siehe Kommentar zu diesem Artikel). 20 § 2 vorgesehen übernimmt (siehe Kommentar zu diesem Artikel).
Artikel 12 Artikel 12
Dieser Artikel handelt von der Untersuchung der Sache durch das Dieser Artikel handelt von der Untersuchung der Sache durch das
bestellte Mitglied des Auditorats. bestellte Mitglied des Auditorats.
Artikel 13 Artikel 13
Um der Bemerkung des Staatsrates Rechnung zu tragen, wird den Parteien Um der Bemerkung des Staatsrates Rechnung zu tragen, wird den Parteien
die Möglichkeit geboten, nach der Notifizierung des Berichts des die Möglichkeit geboten, nach der Notifizierung des Berichts des
Auditors an die Parteien einen letzten Schriftsatz zu hinterlegen. Auditors an die Parteien einen letzten Schriftsatz zu hinterlegen.
Dieser letzte Schriftsatz muss binnen fünfzehn Tagen hinterlegt Dieser letzte Schriftsatz muss binnen fünfzehn Tagen hinterlegt
werden. werden.
Verstreicht beziehungsweise beginnt diese fünfzehntägige Frist in den Verstreicht beziehungsweise beginnt diese fünfzehntägige Frist in den
drei Monaten vor den Wahlen, wird sie unterbrochen und setzt drei Monaten vor den Wahlen, wird sie unterbrochen und setzt
gegebenenfalls ab Einsetzung der neuen Kontrollkommission eine neue gegebenenfalls ab Einsetzung der neuen Kontrollkommission eine neue
Frist von fünfzehn Tagen ein, sofern mindestens ein Drittel ihrer Frist von fünfzehn Tagen ein, sofern mindestens ein Drittel ihrer
Mitglieder das Verfahren wie in Artikel 20 § 2 vorgesehen übernimmt Mitglieder das Verfahren wie in Artikel 20 § 2 vorgesehen übernimmt
(siehe Kommentar zu diesem Artikel). (siehe Kommentar zu diesem Artikel).
Artikel 14 Artikel 14
Wird kein Wohnsitz beziehungsweise keine Wohnsitzwahl angegeben, muss Wird kein Wohnsitz beziehungsweise keine Wohnsitzwahl angegeben, muss
die Kanzlei keine Notifizierung vornehmen; somit bleibt den die Kanzlei keine Notifizierung vornehmen; somit bleibt den
Kanzleidiensten des Staatsrates mühselige Sucharbeit erspart. Kanzleidiensten des Staatsrates mühselige Sucharbeit erspart.
Trotz der nicht erfolgenden Notifizierung bleibt das Verfahren jedoch Trotz der nicht erfolgenden Notifizierung bleibt das Verfahren jedoch
kontradiktorisch. kontradiktorisch.
Artikel 15 und 16 Artikel 15 und 16
In diesen Artikeln werden die Modalitäten für die Hinterlegung von In diesen Artikeln werden die Modalitäten für die Hinterlegung von
Anträgen und Schriftsätzen behandelt. Anträgen und Schriftsätzen behandelt.
Die Parteien müssen ihren Verfahrensunterlagen die Aktenstücke, auf Die Parteien müssen ihren Verfahrensunterlagen die Aktenstücke, auf
die sie ihre Argumentation stützen möchten, und ein Verzeichnis dieser die sie ihre Argumentation stützen möchten, und ein Verzeichnis dieser
Aktenstücke beifügen. Aktenstücke beifügen.
Artikel 17 Artikel 17
In dieser Bestimmung wird gemäss dem allgemeinen Recht vorgesehen, In dieser Bestimmung wird gemäss dem allgemeinen Recht vorgesehen,
dass verspätet eingereichte Verfahrensunterlagen abgewiesen werden. dass verspätet eingereichte Verfahrensunterlagen abgewiesen werden.
Artikel 18 Artikel 18
In diesem Artikel werden die Modalitäten für die Anhörung der Parteien In diesem Artikel werden die Modalitäten für die Anhörung der Parteien
und anderer Personen festgelegt. und anderer Personen festgelegt.
Die Anhörung ist kontradiktorisch und wird zu Protokoll genommen. Die Die Anhörung ist kontradiktorisch und wird zu Protokoll genommen. Die
Anwesenheit der Rechtsanwälte ist gewährleistet. Anwesenheit der Rechtsanwälte ist gewährleistet.
Diese Bestimmung ist den Artikeln 16 und folgenden der Allgemeinen Diese Bestimmung ist den Artikeln 16 und folgenden der Allgemeinen
Verfahrensordnung entlehnt. Verfahrensordnung entlehnt.
Artikel 19 Artikel 19
Der Entscheid wird neben den Parteien auch der Kontrollkommission Der Entscheid wird neben den Parteien auch der Kontrollkommission
notifiziert, da dieser die Ausführung des betreffenden Entscheids notifiziert, da dieser die Ausführung des betreffenden Entscheids
obliegt. obliegt.
Artikel 20 Artikel 20
In § 1 ist vorgesehen, dass wenn ein Antragsteller im Laufe des In § 1 ist vorgesehen, dass wenn ein Antragsteller im Laufe des
Verfahrens und vor Schliessung der Verhandlung seine Eigenschaft als Verfahrens und vor Schliessung der Verhandlung seine Eigenschaft als
Mitglied der Kontrollkommission verliert, sodass die Mindestanzahl Mitglied der Kontrollkommission verliert, sodass die Mindestanzahl
Antragsteller nicht mehr erreicht ist, das Verfahren trotzdem unter Antragsteller nicht mehr erreicht ist, das Verfahren trotzdem unter
der Bedingung weitergeführt werden kann, dass binnen einem Monat der Bedingung weitergeführt werden kann, dass binnen einem Monat
mindestens ein Drittel der Mitglieder der Kontrollkommission das mindestens ein Drittel der Mitglieder der Kontrollkommission das
Verfahren im betreffenden Stadium übernimmt. Verfahren im betreffenden Stadium übernimmt.
Während dieser einmonatigen Frist wird das Verfahren ausgesetzt. Während dieser einmonatigen Frist wird das Verfahren ausgesetzt.
Die Verfahrensübernahme kann durch einfache Erklärung bei der Kanzlei Die Verfahrensübernahme kann durch einfache Erklärung bei der Kanzlei
des Staatsrates erfolgen. des Staatsrates erfolgen.
In Ermangelung einer Verfahrensübernahme binnen dieser einmonatigen In Ermangelung einer Verfahrensübernahme binnen dieser einmonatigen
Frist wird die Sache aus dem Verzeichnis gestrichen. Frist wird die Sache aus dem Verzeichnis gestrichen.
In § 2 ist ein ähnliches Verfahren für die Verfahrensübernahme bei In § 2 ist ein ähnliches Verfahren für die Verfahrensübernahme bei
Auflösung der Kammern vor Schliessung der Verhandlung vorgesehen. Auflösung der Kammern vor Schliessung der Verhandlung vorgesehen.
In diesem Fall wird das Verfahren nach Einsetzung der neuen In diesem Fall wird das Verfahren nach Einsetzung der neuen
Kontrollkommission nur unter der Bedingung weitergeführt, dass binnen Kontrollkommission nur unter der Bedingung weitergeführt, dass binnen
einem Monat ab dieser Einsetzung mindestens ein Drittel ihrer einem Monat ab dieser Einsetzung mindestens ein Drittel ihrer
Mitglieder das Verfahren im betreffenden Stadium übernimmt. Mitglieder das Verfahren im betreffenden Stadium übernimmt.
Artikel 21 bis 23 Artikel 21 bis 23
Aufgrund von Artikel 30 § 4 der am 12. Januar 1973 koordinierten Aufgrund von Artikel 30 § 4 der am 12. Januar 1973 koordinierten
Gesetze über den Staatsrat, wie eingefügt durch das Gesetz vom 17. Gesetze über den Staatsrat, wie eingefügt durch das Gesetz vom 17.
Februar 2005, kann gegen den betreffenden Entscheid Einspruch, Februar 2005, kann gegen den betreffenden Entscheid Einspruch,
Dritteinspruch und Revision eingelegt werden. Dritteinspruch und Revision eingelegt werden.
Artikel 21 ist den Artikeln 40 bis 46 der Allgemeinen Artikel 21 ist den Artikeln 40 bis 46 der Allgemeinen
Verfahrensordnung entlehnt. Verfahrensordnung entlehnt.
Artikel 22 ist den Artikeln 47 bis 50 der Allgemeinen Artikel 22 ist den Artikeln 47 bis 50 der Allgemeinen
Verfahrensordnung entlehnt. Verfahrensordnung entlehnt.
Artikel 23 ist den Artikeln 50bis bis 50sexies der Allgemeinen Artikel 23 ist den Artikeln 50bis bis 50sexies der Allgemeinen
Verfahrensordnung entlehnt. Verfahrensordnung entlehnt.
Artikel 24 Artikel 24
In diesem Artikel ist vorgesehen, dass der Entscheid von Rechts wegen In diesem Artikel ist vorgesehen, dass der Entscheid von Rechts wegen
vollstreckbar ist. Es obliegt gemäss Artikel 15ter § 1 in fine des vollstreckbar ist. Es obliegt gemäss Artikel 15ter § 1 in fine des
Gesetzes der Kontrollkommission ihn auszuführen. Gesetzes der Kontrollkommission ihn auszuführen.
Artikel 25 Artikel 25
Dieser Artikel betrifft die Anwendung verschiedener Bestimmungen der Dieser Artikel betrifft die Anwendung verschiedener Bestimmungen der
Allgemeinen Verfahrensordnung auf das in vorliegendem Erlass geregelte Allgemeinen Verfahrensordnung auf das in vorliegendem Erlass geregelte
Verfahren. Verfahren.
Artikel 26 Artikel 26
In dem Erlass wird nicht nur das In-Kraft-Treten seiner Bestimmungen, In dem Erlass wird nicht nur das In-Kraft-Treten seiner Bestimmungen,
sondern auch in Ausführung von Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Februar sondern auch in Ausführung von Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Februar
2005 das In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geregelt. 2005 das In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geregelt.
Dieses Gesetz und der vorliegende Ausführungserlass werden Dieses Gesetz und der vorliegende Ausführungserlass werden
gleichzeitig im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und treten am gleichzeitig im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und treten am
Datum dieser Veröffentlichung in Kraft. Datum dieser Veröffentlichung in Kraft.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein zu sein
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
31. AUGUST 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung der besonderen 31. AUGUST 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung der besonderen
Regeln in Bezug auf Fristen und Verfahren für die Bearbeitung der in Regeln in Bezug auf Fristen und Verfahren für die Bearbeitung der in
Anwendung von Artikel 15ter des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Anwendung von Artikel 15ter des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der
Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung
der politischen Parteien eingereichten Anträge der politischen Parteien eingereichten Anträge
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Aufgrund des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und
Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und
über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen
Parteien, insbesondere des Artikels 15ter, eingefügt durch das Gesetz Parteien, insbesondere des Artikels 15ter, eingefügt durch das Gesetz
vom 12. Februar 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. Februar vom 12. Februar 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. Februar
2005; 2005;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 30 § 4, eingefügt durch das Staatsrat, insbesondere des Artikels 30 § 4, eingefügt durch das
Gesetz vom 17. Februar 2005; Gesetz vom 17. Februar 2005;
Aufgrund des Gesetzes vom 17. Februar 2005 zur Abänderung der am 12. Aufgrund des Gesetzes vom 17. Februar 2005 zur Abänderung der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat und des Gesetzes Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat und des Gesetzes
vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben
für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die
offene Buchführung der politischen Parteien, insbesondere des Artikels offene Buchführung der politischen Parteien, insbesondere des Artikels
10; 10;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. April 2005; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. April 2005;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.347/4 des Staatsrates vom 18. Mai 2005, Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.347/4 des Staatsrates vom 18. Mai 2005,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Gesetz: das Gesetz vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und 1. Gesetz: das Gesetz vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und
Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und
über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen
Parteien, Parteien,
2. Kontrollkommission: die in Artikel 1 Nr. 4 des in Nr. 1 erwähnten 2. Kontrollkommission: die in Artikel 1 Nr. 4 des in Nr. 1 erwähnten
Gesetzes bestimmte Kontrollkommission, Gesetzes bestimmte Kontrollkommission,
3. Einrichtung: eine in Artikel 22 des in Nr. 1 erwähnten Gesetzes 3. Einrichtung: eine in Artikel 22 des in Nr. 1 erwähnten Gesetzes
bestimmte Einrichtung, bestimmte Einrichtung,
4. in die Verstösse verwickelte natürliche oder juristische Personen: 4. in die Verstösse verwickelte natürliche oder juristische Personen:
natürliche oder juristische Personen, die in die Verstösse verwickelt natürliche oder juristische Personen, die in die Verstösse verwickelt
sind, die in Artikel 15ter § 1 des in Nr. 1 erwähnten Gesetzes sind, die in Artikel 15ter § 1 des in Nr. 1 erwähnten Gesetzes
bestimmt werden. bestimmt werden.
Art. 2 - Der in Artikel 15ter § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnte Art. 2 - Der in Artikel 15ter § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnte
Antrag wird in der üblichen Form eingereicht. Antrag wird in der üblichen Form eingereicht.
Der Antrag wird von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Der Antrag wird von mindestens einem Drittel der Mitglieder der
Kontrollkommission oder einem Rechtsanwalt, der die in Artikel 19 Kontrollkommission oder einem Rechtsanwalt, der die in Artikel 19
Absatz 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Absatz 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat festgelegten Bedingungen erfüllt, unterzeichnet. Staatsrat festgelegten Bedingungen erfüllt, unterzeichnet.
Der Antrag wird gleichzeitig der Kontrollkommission übermittelt. Der Antrag wird gleichzeitig der Kontrollkommission übermittelt.
Er ist datiert und enthält folgende Angaben: Er ist datiert und enthält folgende Angaben:
1. Name, Eigenschaft und Adresse der Antragsteller, 1. Name, Eigenschaft und Adresse der Antragsteller,
2. Name und Sitz der Einrichtung, 2. Name und Sitz der Einrichtung,
3. Gegenstand des Antrags, 3. Gegenstand des Antrags,
4. Angabe der in die Verstösse verwickelten natürlichen und 4. Angabe der in die Verstösse verwickelten natürlichen und
juristischen Personen und detaillierte Beschreibung der in Artikel juristischen Personen und detaillierte Beschreibung der in Artikel
15ter des Gesetzes erwähnten Verstösse und übereinstimmenden Indizien, 15ter des Gesetzes erwähnten Verstösse und übereinstimmenden Indizien,
5. das Recht beziehungsweise die Rechte, die durch die Europäische 5. das Recht beziehungsweise die Rechte, die durch die Europäische
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.
November 1950 und die in Belgien gültigen Zusatzprotokolle zu dieser November 1950 und die in Belgien gültigen Zusatzprotokolle zu dieser
Konvention, die in Artikel 15ter § 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnt Konvention, die in Artikel 15ter § 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnt
sind, gewährleistet werden, sind, gewährleistet werden,
6. Darlegung der Klagegründe, in der nachgewiesen wird, dass es um 6. Darlegung der Klagegründe, in der nachgewiesen wird, dass es um
eine in Artikel 15ter des Gesetzes erwähnte Handlung geht, eine in Artikel 15ter des Gesetzes erwähnte Handlung geht,
7. gegebenenfalls Finanzierungsweise der beanstandeten Handlung, die 7. gegebenenfalls Finanzierungsweise der beanstandeten Handlung, die
der politischen Partei zur Last gelegt werden kann. der politischen Partei zur Last gelegt werden kann.
Art. 3 - Der in Artikel 2 erwähnte Antrag verjährt sechzig Tage, Art. 3 - Der in Artikel 2 erwähnte Antrag verjährt sechzig Tage,
nachdem die Antragsteller vom letzten in Artikel 15ter des Gesetzes nachdem die Antragsteller vom letzten in Artikel 15ter des Gesetzes
erwähnten Verstoss oder Indiz Kenntnis erhalten haben. erwähnten Verstoss oder Indiz Kenntnis erhalten haben.
Verstreicht beziehungsweise beginnt die in Artikel 1 erwähnte Verstreicht beziehungsweise beginnt die in Artikel 1 erwähnte
sechzigtägige Frist in dem in Artikel 4 § 1 des Gesetzes erwähnten sechzigtägige Frist in dem in Artikel 4 § 1 des Gesetzes erwähnten
Zeitraum von drei Monaten, wird sie unterbrochen und setzt ab Zeitraum von drei Monaten, wird sie unterbrochen und setzt ab
Einsetzung der neuen Kontrollkommission eine neue Frist von sechzig Einsetzung der neuen Kontrollkommission eine neue Frist von sechzig
Tagen ein. Tagen ein.
Art. 4 - Der Antrag enthält nur eine Wohnsitzwahl. Art. 4 - Der Antrag enthält nur eine Wohnsitzwahl.
Andernfalls wird davon ausgegangen, dass die Antragsteller ihren Andernfalls wird davon ausgegangen, dass die Antragsteller ihren
Wohnsitz beim erstgenannten Antragsteller gewählt haben. Wohnsitz beim erstgenannten Antragsteller gewählt haben.
Art. 5 - Verfahren und Untersuchung der Sache werden ausgesetzt: Art. 5 - Verfahren und Untersuchung der Sache werden ausgesetzt:
1. während einer fünfzehntägigen Frist ab Übermittlung des Antrags an 1. während einer fünfzehntägigen Frist ab Übermittlung des Antrags an
die Kontrollkommission, die Kontrollkommission,
2. ab dem Datum des Beschlusses zur Auflösung der Kammern oder, bei 2. ab dem Datum des Beschlusses zur Auflösung der Kammern oder, bei
ordentlicher Versammlung der Wahlkollegien, ab Ende des Mandats der ordentlicher Versammlung der Wahlkollegien, ab Ende des Mandats der
Mitglieder der Gesetzgebenden Kammern bis zu der in Artikel 20 § 2 Mitglieder der Gesetzgebenden Kammern bis zu der in Artikel 20 § 2
erwähnten Erklärung der Verfahrensübernahme. erwähnten Erklärung der Verfahrensübernahme.
Art. 6 - Der Erste Präsident verweist die Sache an die Art. 6 - Der Erste Präsident verweist die Sache an die
Generalversammlung der Verwaltungsabteilung. Generalversammlung der Verwaltungsabteilung.
Er übermittelt dem Generalauditor eine Abschrift des Antrags; dieser Er übermittelt dem Generalauditor eine Abschrift des Antrags; dieser
sorgt für die Erfüllung der Massnahmen, die der Untersuchung sorgt für die Erfüllung der Massnahmen, die der Untersuchung
vorausgehen. Zu diesem Zweck bestellt der Generalauditor ein Mitglied vorausgehen. Zu diesem Zweck bestellt der Generalauditor ein Mitglied
des Auditorats. des Auditorats.
Erscheint es sinnvoll, in einem einzigen Entscheid über mehrere Erscheint es sinnvoll, in einem einzigen Entscheid über mehrere
anhängige Sachen zu befinden, kann die Generalversammlung der anhängige Sachen zu befinden, kann die Generalversammlung der
Verwaltungsabteilung deren Verbindung anordnen. Verwaltungsabteilung deren Verbindung anordnen.
Art. 7 - Der Chefgreffier des Staatsrates notifiziert der im Antrag Art. 7 - Der Chefgreffier des Staatsrates notifiziert der im Antrag
erwähnten Einrichtung unverzüglich eine Abschrift dieses Antrags. erwähnten Einrichtung unverzüglich eine Abschrift dieses Antrags.
Gleichzeitig notifiziert er den in die Verstösse verwickelten Gleichzeitig notifiziert er den in die Verstösse verwickelten
natürlichen oder juristischen Personen und der in Artikel 15ter § 1 natürlichen oder juristischen Personen und der in Artikel 15ter § 1
Absatz 1 des Gesetzes erwähnten politischen Partei eine Abschrift des Absatz 1 des Gesetzes erwähnten politischen Partei eine Abschrift des
Antrags, um ihnen zu ermöglichen, der Verteidigung beizutreten. Antrags, um ihnen zu ermöglichen, der Verteidigung beizutreten.
Binnen drei Tagen ab Empfang des Antrags lässt der Chefgreffier des Binnen drei Tagen ab Empfang des Antrags lässt der Chefgreffier des
Staatsrates im Belgischen Staatsblatt in deutscher, französischer und Staatsrates im Belgischen Staatsblatt in deutscher, französischer und
niederländischer Sprache eine Bekanntmachung mit den Namen der niederländischer Sprache eine Bekanntmachung mit den Namen der
Antragsteller und dem Gegenstand des Antrags veröffentlichen. Antragsteller und dem Gegenstand des Antrags veröffentlichen.
In dieser Bekanntmachung wird mitgeteilt, dass jeder den Antrag bei In dieser Bekanntmachung wird mitgeteilt, dass jeder den Antrag bei
der Kanzlei des Staatsrates einsehen kann. der Kanzlei des Staatsrates einsehen kann.
Art. 8 - Binnen sechzig Tagen ab Empfang der vom Chefgreffier des Art. 8 - Binnen sechzig Tagen ab Empfang der vom Chefgreffier des
Staatsrates aufgrund von Artikel 7 Absatz 1 vorgenommenen Staatsrates aufgrund von Artikel 7 Absatz 1 vorgenommenen
Notifizierung kann die Einrichtung einen Erwiderungsschriftsatz an den Notifizierung kann die Einrichtung einen Erwiderungsschriftsatz an den
Staatsrat richten. Staatsrat richten.
Anträge der Verteidigung beizutreten werden binnen fünfzehn Tagen ab Anträge der Verteidigung beizutreten werden binnen fünfzehn Tagen ab
Empfang der in Artikel 7 Absatz 2 erwähnten Notifizierung Empfang der in Artikel 7 Absatz 2 erwähnten Notifizierung
beziehungsweise ab Veröffentlichung der in Artikel 7 Absatz 3 beziehungsweise ab Veröffentlichung der in Artikel 7 Absatz 3
erwähnten Bekanntmachung eingereicht. erwähnten Bekanntmachung eingereicht.
Verstreichen beziehungsweise beginnen die in Absatz 1 und 2 erwähnten Verstreichen beziehungsweise beginnen die in Absatz 1 und 2 erwähnten
Fristen in dem in Artikel 4 § 1 des Gesetzes erwähnten Zeitraum von Fristen in dem in Artikel 4 § 1 des Gesetzes erwähnten Zeitraum von
drei Monaten, werden sie unterbrochen und setzt ab der in Artikel 20 § drei Monaten, werden sie unterbrochen und setzt ab der in Artikel 20 §
2 erwähnten Erklärung der Verfahrensübernahme eine neue Frist von 2 erwähnten Erklärung der Verfahrensübernahme eine neue Frist von
sechzig beziehungsweise fünfzehn Tagen ein. sechzig beziehungsweise fünfzehn Tagen ein.
Art. 9 - Die Generalversammlung der Verwaltungsabteilung entscheidet Art. 9 - Die Generalversammlung der Verwaltungsabteilung entscheidet
unverzüglich über die Zulässigkeit von Anträgen der Verteidigung unverzüglich über die Zulässigkeit von Anträgen der Verteidigung
beizutreten. beizutreten.
Wird ein solcher Beitrittsantrag für zulässig erklärt, kann die der Wird ein solcher Beitrittsantrag für zulässig erklärt, kann die der
Verteidigung beitretende Partei binnen einer dreissigtägigen Frist ab Verteidigung beitretende Partei binnen einer dreissigtägigen Frist ab
Notifizierung des Beschlusses, mit dem der Antrag für zulässig erklärt Notifizierung des Beschlusses, mit dem der Antrag für zulässig erklärt
wird, einen Interventionsschriftsatz hinterlegen, in dem sie ihre wird, einen Interventionsschriftsatz hinterlegen, in dem sie ihre
Verteidigungsmittel zur Sache darlegt. Verteidigungsmittel zur Sache darlegt.
Verstreicht beziehungsweise beginnt die in Absatz 2 erwähnte Verstreicht beziehungsweise beginnt die in Absatz 2 erwähnte
dreissigtägige Frist in dem in Artikel 4 § 1 des Gesetzes erwähnten dreissigtägige Frist in dem in Artikel 4 § 1 des Gesetzes erwähnten
Zeitraum von drei Monaten, wird sie unterbrochen und setzt ab der in Zeitraum von drei Monaten, wird sie unterbrochen und setzt ab der in
Artikel 20 § 2 erwähnten Erklärung der Verfahrensübernahme eine neue Artikel 20 § 2 erwähnten Erklärung der Verfahrensübernahme eine neue
Frist von dreissig Tagen ein. Frist von dreissig Tagen ein.
Art. 10 - Der Greffier übermittelt der antragstellenden Partei eine Art. 10 - Der Greffier übermittelt der antragstellenden Partei eine
Abschrift des Erwiderungsschriftsatzes der Einrichtung. Die Abschrift des Erwiderungsschriftsatzes der Einrichtung. Die
antragstellende Partei verfügt über fünfzehn Tage, um der Kanzlei antragstellende Partei verfügt über fünfzehn Tage, um der Kanzlei
einen Replikschriftsatz zukommen zu lassen. Der Greffier übermittelt einen Replikschriftsatz zukommen zu lassen. Der Greffier übermittelt
der Einrichtung eine Abschrift dieses Schriftsatzes. der Einrichtung eine Abschrift dieses Schriftsatzes.
Verstreicht beziehungsweise beginnt die in Absatz 1 erwähnte Verstreicht beziehungsweise beginnt die in Absatz 1 erwähnte
fünfzehntägige Frist in dem in Artikel 4 § 1 des Gesetzes erwähnten fünfzehntägige Frist in dem in Artikel 4 § 1 des Gesetzes erwähnten
Zeitraum von drei Monaten, wird sie unterbrochen und setzt ab der in Zeitraum von drei Monaten, wird sie unterbrochen und setzt ab der in
Artikel 20 § 2 erwähnten Erklärung der Verfahrensübernahme eine neue Artikel 20 § 2 erwähnten Erklärung der Verfahrensübernahme eine neue
Frist von fünfzehn Tagen ein. Frist von fünfzehn Tagen ein.
Art. 11 - Reicht die Einrichtung binnen der in Artikel 8 Absatz 1 Art. 11 - Reicht die Einrichtung binnen der in Artikel 8 Absatz 1
erwähnten Frist keinen Erwiderungsschriftsatz ein, wird die erwähnten Frist keinen Erwiderungsschriftsatz ein, wird die
antragstellende Partei von der Kanzlei davon in Kenntnis gesetzt und antragstellende Partei von der Kanzlei davon in Kenntnis gesetzt und
darf den Erwiderungsschriftsatz durch einen Ergänzungsschriftsatz darf den Erwiderungsschriftsatz durch einen Ergänzungsschriftsatz
ersetzen. ersetzen.
Er muss binnen fünfzehn Tagen ab Empfang dieser Mitteilung hinterlegt Er muss binnen fünfzehn Tagen ab Empfang dieser Mitteilung hinterlegt
werden. werden.
Verstreicht beziehungsweise beginnt die in Absatz 2 erwähnte Verstreicht beziehungsweise beginnt die in Absatz 2 erwähnte
fünfzehntägige Frist in dem in Artikel 4 § 1 des Gesetzes erwähnten fünfzehntägige Frist in dem in Artikel 4 § 1 des Gesetzes erwähnten
Zeitraum von drei Monaten, wird sie unterbrochen und setzt ab der in Zeitraum von drei Monaten, wird sie unterbrochen und setzt ab der in
Artikel 20 § 2 erwähnten Erklärung der Verfahrensübernahme eine neue Artikel 20 § 2 erwähnten Erklärung der Verfahrensübernahme eine neue
Frist von fünfzehn Tagen ein. Frist von fünfzehn Tagen ein.
Art. 12 - Nach Erfüllung der vorausgehenden Massnahmen verfasst das Art. 12 - Nach Erfüllung der vorausgehenden Massnahmen verfasst das
bestellte Mitglied des Auditorats einen Bericht über die Sache. Zu bestellte Mitglied des Auditorats einen Bericht über die Sache. Zu
diesem Zweck korrespondiert es direkt mit allen Parteien und kann bei diesem Zweck korrespondiert es direkt mit allen Parteien und kann bei
ihnen alle zweckdienlichen Auskünfte und Unterlagen anfordern. ihnen alle zweckdienlichen Auskünfte und Unterlagen anfordern.
Der datierte und unterzeichnete Bericht wird der Generalversammlung Der datierte und unterzeichnete Bericht wird der Generalversammlung
der Verwaltungsabteilung übermittelt. der Verwaltungsabteilung übermittelt.
Art. 13 - Die Generalversammlung der Verwaltungsabteilung ordnet die Art. 13 - Die Generalversammlung der Verwaltungsabteilung ordnet die
Hinterlegung der Akte und des Berichts bei der Kanzlei an. Diese Hinterlegung der Akte und des Berichts bei der Kanzlei an. Diese
notifiziert den Parteien den Bericht. notifiziert den Parteien den Bericht.
Die antragstellende Partei verfügt über fünfzehn Tage, um einen Die antragstellende Partei verfügt über fünfzehn Tage, um einen
letzten Schriftsatz zu hinterlegen und die Einrichtung über fünfzehn letzten Schriftsatz zu hinterlegen und die Einrichtung über fünfzehn
Tage, um einen Erwiderungsschriftsatz einzureichen. Tage, um einen Erwiderungsschriftsatz einzureichen.
Bei Ablauf dieser Fristen legt der Vorsitzende der Generalversammlung Bei Ablauf dieser Fristen legt der Vorsitzende der Generalversammlung
das Datum fest, an dem die Sache vorkommen wird. das Datum fest, an dem die Sache vorkommen wird.
Verstreichen beziehungsweise beginnen die in Absatz 2 erwähnten Verstreichen beziehungsweise beginnen die in Absatz 2 erwähnten
fünfzehntägigen Fristen in dem in Artikel 4 § 1 des Gesetzes erwähnten fünfzehntägigen Fristen in dem in Artikel 4 § 1 des Gesetzes erwähnten
Zeitraum von drei Monaten, werden sie unterbrochen und setzt ab der in Zeitraum von drei Monaten, werden sie unterbrochen und setzt ab der in
Artikel 20 § 2 erwähnten Erklärung der Verfahrensübernahme eine neue Artikel 20 § 2 erwähnten Erklärung der Verfahrensübernahme eine neue
Frist von fünfzehn Tagen ein. Frist von fünfzehn Tagen ein.
Art. 14 - Jeder Schriftsatz muss Name, Wohnsitz beziehungsweise Art. 14 - Jeder Schriftsatz muss Name, Wohnsitz beziehungsweise
gewählten Wohnsitz der betreffenden Partei enthalten und von der gewählten Wohnsitz der betreffenden Partei enthalten und von der
Partei oder einem Rechtsanwalt, der die in Artikel 19 Absatz 3 der am Partei oder einem Rechtsanwalt, der die in Artikel 19 Absatz 3 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat festgelegten 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat festgelegten
Bedingungen erfüllt, unterzeichnet sein. Bedingungen erfüllt, unterzeichnet sein.
Wird kein Wohnsitz angegeben beziehungsweise keine Wohnsitzwahl Wird kein Wohnsitz angegeben beziehungsweise keine Wohnsitzwahl
vorgenommen, muss die Kanzlei keine Notifizierung vornehmen und wird vorgenommen, muss die Kanzlei keine Notifizierung vornehmen und wird
das Verfahren als kontradiktorisch erachtet. das Verfahren als kontradiktorisch erachtet.
Art. 15 - Anträgen oder Schriftsätzen werden zwölf vom Unterzeichner Art. 15 - Anträgen oder Schriftsätzen werden zwölf vom Unterzeichner
für gleich lautend erklärte Abschriften des Originals beigefügt. für gleich lautend erklärte Abschriften des Originals beigefügt.
Die Hinterlegung zusätzlicher Abschriften kann angeordnet werden. Die Hinterlegung zusätzlicher Abschriften kann angeordnet werden.
Art. 16 - Personen, die in Anwendung der Artikel 2, 8, 9, 10, 11 und Art. 16 - Personen, die in Anwendung der Artikel 2, 8, 9, 10, 11 und
13 einen Antrag oder Schriftsatz an den Staatsrat richten, fügen ihm 13 einen Antrag oder Schriftsatz an den Staatsrat richten, fügen ihm
die Beweisstücke, auf die sie ihre Argumentation stützen möchten, und die Beweisstücke, auf die sie ihre Argumentation stützen möchten, und
ein Verzeichnis dieser Beweisstücke bei. ein Verzeichnis dieser Beweisstücke bei.
Art. 17 - Schriftsätze, die nicht innerhalb der in den Artikeln 8, 9, Art. 17 - Schriftsätze, die nicht innerhalb der in den Artikeln 8, 9,
10, 11 und 13 vorgesehenen Fristen eingereicht worden sind, werden bei 10, 11 und 13 vorgesehenen Fristen eingereicht worden sind, werden bei
den Verhandlungen zurückgewiesen. den Verhandlungen zurückgewiesen.
Hat eine Partei jedoch in Anwendung von Artikel 15ter § 2 des Gesetzes Hat eine Partei jedoch in Anwendung von Artikel 15ter § 2 des Gesetzes
erfolgreich die Übersetzung der Verfahrensunterlagen beantragt, setzen erfolgreich die Übersetzung der Verfahrensunterlagen beantragt, setzen
die in den Artikeln 8, 9, 10, 11 und 13 vorgesehenen Fristen für die die in den Artikeln 8, 9, 10, 11 und 13 vorgesehenen Fristen für die
betreffende Partei erst ab Notifizierung der übersetzten betreffende Partei erst ab Notifizierung der übersetzten
Verfahrensunterlagen ein. Verfahrensunterlagen ein.
Art. 18 - Im Rahmen der Untersuchungsmassnahmen können der bestellte Art. 18 - Im Rahmen der Untersuchungsmassnahmen können der bestellte
Staatsrat und das bestellte Mitglied des Auditorats die Parteien, Staatsrat und das bestellte Mitglied des Auditorats die Parteien,
deren Rechtsanwälte vorgeladen werden, kontradiktorisch anhören, sowie deren Rechtsanwälte vorgeladen werden, kontradiktorisch anhören, sowie
jegliche andere Personen, und sich von ihnen alle Unterlagen und jegliche andere Personen, und sich von ihnen alle Unterlagen und
Auskünfte in Bezug auf die Streitsache mitteilen lassen. Auskünfte in Bezug auf die Streitsache mitteilen lassen.
Das Anhörungsprotokoll wird vom Staatsrat oder vom Mitglied des Das Anhörungsprotokoll wird vom Staatsrat oder vom Mitglied des
Auditorats, vom Greffier und von der beziehungsweise den angehörten Auditorats, vom Greffier und von der beziehungsweise den angehörten
Personen unterzeichnet. Personen unterzeichnet.
Art. 19 - Der Entscheid wird den Parteien und der Kontrollkommission Art. 19 - Der Entscheid wird den Parteien und der Kontrollkommission
notifiziert. notifiziert.
Art. 20 - § 1 - Verliert ein Antragsteller vor Schliessung der Art. 20 - § 1 - Verliert ein Antragsteller vor Schliessung der
Verhandlung seine Eigenschaft als Mitglied der Kontrollkommission, Verhandlung seine Eigenschaft als Mitglied der Kontrollkommission,
sodass die in Artikel 15ter § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnte sodass die in Artikel 15ter § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnte
Mindestanzahl Antragsteller nicht mehr erreicht ist, wird das Mindestanzahl Antragsteller nicht mehr erreicht ist, wird das
Verfahren unter der Bedingung weitergeführt, dass binnen einem Monat Verfahren unter der Bedingung weitergeführt, dass binnen einem Monat
mindestens ein Drittel der Mitglieder der Kontrollkommission das mindestens ein Drittel der Mitglieder der Kontrollkommission das
Verfahren in dem Stadium übernimmt, in dem es befindlich ist. Verfahren in dem Stadium übernimmt, in dem es befindlich ist.
Während dieses Zeitraums wird das Verfahren ausgesetzt. Während dieses Zeitraums wird das Verfahren ausgesetzt.
Die Verfahrensübernahme erfolgt durch Erklärung bei der Kanzlei, die Die Verfahrensübernahme erfolgt durch Erklärung bei der Kanzlei, die
sie den anderen Parteien notifiziert. sie den anderen Parteien notifiziert.
In Ermangelung einer Verfahrensübernahme binnen der in Absatz 1 In Ermangelung einer Verfahrensübernahme binnen der in Absatz 1
erwähnten einmonatigen Frist wird die Sache durch Beschluss des Ersten erwähnten einmonatigen Frist wird die Sache durch Beschluss des Ersten
Präsidenten aus dem Verzeichnis gestrichen. Präsidenten aus dem Verzeichnis gestrichen.
§ 2 - Werden die Kammern vor Schliessung der Verhandlung aufgelöst, § 2 - Werden die Kammern vor Schliessung der Verhandlung aufgelöst,
wird das Verfahren nach Einsetzung der neuen Kontrollkommission nur wird das Verfahren nach Einsetzung der neuen Kontrollkommission nur
unter der Bedingung weitergeführt, dass binnen einem Monat ab dieser unter der Bedingung weitergeführt, dass binnen einem Monat ab dieser
Einsetzung mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder das Verfahren in Einsetzung mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder das Verfahren in
dem Stadium übernimmt, in dem es befindlich ist. dem Stadium übernimmt, in dem es befindlich ist.
Während dieses Zeitraums ist das Verfahren ausgesetzt. Während dieses Zeitraums ist das Verfahren ausgesetzt.
Die Verfahrensübernahme erfolgt durch Erklärung bei der Kanzlei, die Die Verfahrensübernahme erfolgt durch Erklärung bei der Kanzlei, die
sie den anderen Parteien notifiziert. sie den anderen Parteien notifiziert.
In Ermangelung einer Verfahrensübernahme binnen der in Absatz 1 In Ermangelung einer Verfahrensübernahme binnen der in Absatz 1
erwähnten einmonatigen Frist wird die Sache durch Beschluss des Ersten erwähnten einmonatigen Frist wird die Sache durch Beschluss des Ersten
Präsidenten aus dem Verzeichnis gestrichen. Präsidenten aus dem Verzeichnis gestrichen.
Art. 21 - § 1 - Gegen den Entscheid kann Einspruch erhoben werden. Art. 21 - § 1 - Gegen den Entscheid kann Einspruch erhoben werden.
Einsprüche haben keine aufschiebende Wirkung. Einsprüche haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 2 - Parteien, die sich vor der Generalversammlung der § 2 - Parteien, die sich vor der Generalversammlung der
Verwaltungsabteilung jeder Verteidigung enthalten haben, gelten als Verwaltungsabteilung jeder Verteidigung enthalten haben, gelten als
säumig. säumig.
Einsprüche sind nur zulässig, wenn es dem Einspruchskläger unmöglich Einsprüche sind nur zulässig, wenn es dem Einspruchskläger unmöglich
war, sich zu verteidigen. war, sich zu verteidigen.
Einsprüche gegen Entscheide, gegen die bereits ein erster Einspruch Einsprüche gegen Entscheide, gegen die bereits ein erster Einspruch
abgewiesen worden ist, sind unzulässig. abgewiesen worden ist, sind unzulässig.
Einsprüche von antragstellenden und beitretenden Parteien sind stets Einsprüche von antragstellenden und beitretenden Parteien sind stets
unzulässig. unzulässig.
§ 3 - Einsprüche sind nur binnen dreissig Tagen ab Notifizierung des § 3 - Einsprüche sind nur binnen dreissig Tagen ab Notifizierung des
Entscheids zulässig. Entscheids zulässig.
§ 4 - Einsprüche werden anhand eines Antrags in der üblichen Form § 4 - Einsprüche werden anhand eines Antrags in der üblichen Form
erhoben. erhoben.
In dem Antrag werden darüber hinaus die Umstände angegeben, die es dem In dem Antrag werden darüber hinaus die Umstände angegeben, die es dem
Einspruchkläger unmöglich gemacht haben, sich zu verteidigen. Einspruchkläger unmöglich gemacht haben, sich zu verteidigen.
§ 5 - Der Greffier sendet der Gegenpartei eine Abschrift des Antrags. § 5 - Der Greffier sendet der Gegenpartei eine Abschrift des Antrags.
§ 6 - Binnen fünfzehn Tagen kann die Gegenpartei der Kanzlei einen § 6 - Binnen fünfzehn Tagen kann die Gegenpartei der Kanzlei einen
Erwiderungsschriftsatz übermitteln. Diese Frist kann nicht verlängert Erwiderungsschriftsatz übermitteln. Diese Frist kann nicht verlängert
werden. werden.
Der Greffier übermittelt dem Einspruchskläger eine Abschrift des Der Greffier übermittelt dem Einspruchskläger eine Abschrift des
Schriftsatzes. Schriftsatzes.
§ 7 - Bei Ablauf der für die Übermittlung des Erwiderungsschriftsatzes § 7 - Bei Ablauf der für die Übermittlung des Erwiderungsschriftsatzes
vorgeschriebenen Frist wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 12 vorgeschriebenen Frist wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 12
verfahren. verfahren.
Art. 22 - § 1 - Gegen den Entscheid kann Dritteinspruch erhoben Art. 22 - § 1 - Gegen den Entscheid kann Dritteinspruch erhoben
werden. werden.
Dritteinsprüche haben keine aufschiebende Wirkung. Dritteinsprüche haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 2 - Dritteinspruch kann jeder erheben, dessen Rechte durch den § 2 - Dritteinspruch kann jeder erheben, dessen Rechte durch den
betreffenden Entscheid, bei dem weder er selbst noch die von ihm betreffenden Entscheid, bei dem weder er selbst noch die von ihm
vertretenen Personen Partei waren, beeinträchtigt werden. vertretenen Personen Partei waren, beeinträchtigt werden.
Dritteinsprüche von Personen, die es unterlassen haben einer Sache, Dritteinsprüche von Personen, die es unterlassen haben einer Sache,
von der sie Kenntnis hatten, freiwillig beizutreten, sind unzulässig. von der sie Kenntnis hatten, freiwillig beizutreten, sind unzulässig.
§ 3 - Dritteinsprüche sind nur binnen dreissig Tagen ab § 3 - Dritteinsprüche sind nur binnen dreissig Tagen ab
Veröffentlichung des Entscheids und, in deren Ermangelung, binnen Veröffentlichung des Entscheids und, in deren Ermangelung, binnen
dreissig Tagen ab seiner Ausführung zulässig. dreissig Tagen ab seiner Ausführung zulässig.
§ 4 - Dritteinsprüche werden anhand eines Antrags in der üblichen Form § 4 - Dritteinsprüche werden anhand eines Antrags in der üblichen Form
erhoben. Der Greffier übermittelt den Gegenparteien eine Abschrift. erhoben. Der Greffier übermittelt den Gegenparteien eine Abschrift.
Art. 23 - § 1 - Gegen den Entscheid kann Revisionsbeschwerde einreicht Art. 23 - § 1 - Gegen den Entscheid kann Revisionsbeschwerde einreicht
werden. werden.
Revisionsbeschwerden haben keine aufschiebende Wirkung. Revisionsbeschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 2 - Revisionsbeschwerden können nur von Personen eingereicht werden, § 2 - Revisionsbeschwerden können nur von Personen eingereicht werden,
die bei dem angefochtenen Entscheid Partei waren. die bei dem angefochtenen Entscheid Partei waren.
§ 3 - Revisionsbeschwerden sind nur zulässig, wenn sie binnen sechzig § 3 - Revisionsbeschwerden sind nur zulässig, wenn sie binnen sechzig
Tagen ab der Entdeckung, dass ein Beweisstück gefälscht oder Tagen ab der Entdeckung, dass ein Beweisstück gefälscht oder
zurückgehalten worden ist, eingereicht werden. zurückgehalten worden ist, eingereicht werden.
§ 4 - Revisionsbeschwerden werden anhand eines Antrags in den üblichen § 4 - Revisionsbeschwerden werden anhand eines Antrags in den üblichen
Formen eingereicht. Der Greffier sendet den anderen Parteien bei dem Formen eingereicht. Der Greffier sendet den anderen Parteien bei dem
angefochtenen Entscheid eine Abschrift des Antrags. angefochtenen Entscheid eine Abschrift des Antrags.
§ 5 - Gegen Entscheide, durch die eine solche Beschwerde abgewiesen § 5 - Gegen Entscheide, durch die eine solche Beschwerde abgewiesen
wird, und Entscheide, durch die ihr stattgegeben und anschliessend wird, und Entscheide, durch die ihr stattgegeben und anschliessend
über die Sache selbst befunden wird, kann keine Revisionsbeschwerde über die Sache selbst befunden wird, kann keine Revisionsbeschwerde
eingereicht werden. eingereicht werden.
Parteien, die bereits eine Revisionsbeschwerde eingereicht haben, Parteien, die bereits eine Revisionsbeschwerde eingereicht haben,
dürfen gegen denselben Entscheid von diesem Rechtsmittel kein zweites dürfen gegen denselben Entscheid von diesem Rechtsmittel kein zweites
Mal Gebrauch machen. Mal Gebrauch machen.
Art. 24 - Der Entscheid ist von Rechts wegen vollstreckbar. Art. 24 - Der Entscheid ist von Rechts wegen vollstreckbar.
Art. 25 - Die Artikeln 13, 16, 19 Absatz 1, 20 bis 27, 29, 33 bis 35, Art. 25 - Die Artikeln 13, 16, 19 Absatz 1, 20 bis 27, 29, 33 bis 35,
51, 59, 61 bis 65, 73 bis 77, 78 bis 80, 82, 84, 87 bis 89 und 91 des 51, 59, 61 bis 65, 73 bis 77, 78 bis 80, 82, 84, 87 bis 89 und 91 des
Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des
Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates sind auf das Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates sind auf das
in den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses geregelte Verfahren in den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses geregelte Verfahren
anwendbar. anwendbar.
Art. 26 - Das Gesetz vom 17. Februar 2005 zur Abänderung der am 12. Art. 26 - Das Gesetz vom 17. Februar 2005 zur Abänderung der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat und des Gesetzes Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat und des Gesetzes
vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben
für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die
offene Buchführung der politischen Parteien und der vorliegende Erlass offene Buchführung der politischen Parteien und der vorliegende Erlass
treten am Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in treten am Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
Art. 27 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 27 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 31. August 2005 Gegeben zu Brüssel, den 31. August 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 april 2006. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er avril 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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