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Koninklijk Besluit van 01 april 2006
gepubliceerd op 19 mei 2006

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 14 december 2000 tot vaststelling van sommige aspecten van de organisatie van de arbeidstijd in de openbare sector

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2006000260
pub.
19/05/2006
prom.
01/04/2006
ELI
eli/besluit/2006/04/01/2006000260/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

1 APRIL 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 14 december 2000 tot vaststelling van sommige aspecten van de organisatie van de arbeidstijd in de openbare sector


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 14 december 2000 tot vaststelling van sommige aspecten van de organisatie van de arbeidstijd in de openbare sector, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 14 december 2000 tot vaststelling van sommige aspecten van de organisatie van de arbeidstijd in de openbare sector.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 1 april 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 14. DEZEMBER 2000 - Gesetz zur Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Mit vorliegendem Gesetz wird die Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung umgesetzt.

KAPITEL II - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. Arbeitnehmern: Personen, die im Rahmen eines statutarischen oder vertraglichen Arbeitsverhältnisses unter der Autorität einer anderen Person Arbeitsleistungen erbringen, einschliesslich der Personalmitglieder auf Probe und der zeitweiligen Personalmitglieder, 2.Arbeitgebern: Personen, die die in Nr. 1 erwähnten Personen beschäftigen.

Art. 4 - Vorliegendes Gesetz ist auf die im öffentlichen Sektor beschäftigten Arbeitnehmer und ihre Arbeitgeber anwendbar, unter Ausschluss: 1. der Einrichtungen, die eine industrielle oder kommerzielle Tätigkeit ausüben, und der Einrichtungen, die Gesundheitspflege, Präventivpflege oder Hygieneleistungen erbringen, 2.der Vertragsarbeitnehmer, die für Auslandsbedarf angeworben werden.

Die Kapitel III und IV des vorliegenden Gesetzes sind nicht anwendbar auf Personalmitglieder, die dem Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes unterliegen, auf Militärpersonal und auf Zivilbedienstete, deren Anwesenheit bei Militärpersonen erforderlich ist, die Leistungen in den Teilständen « intensiver Dienst », « Beistand » und « operativer Einsatz » erbringen. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Mindestsicherheits- und -gesundheitsvorschriften in Sachen Arbeitszeitgestaltung und Sonderbestimmungen in Sachen Nachtarbeit, die den von diesen Arbeitnehmern auszuführenden spezifischen Aufgaben angepasst sind und durch die ihnen jedoch ein Schutzniveau gewährleistet wird, das dem Schutzniveau der anderen in vorliegendem Gesetz erwähnten Arbeitnehmer entspricht.

KAPITEL III - Arbeits- und Ruhezeit Art. 5 - § 1 - Die Arbeitnehmer haben während jedes Zeitraums von vierundzwanzig Stunden ein Recht auf eine Mindestruhezeit von elf aufeinander folgenden Stunden zwischen Beendigung und Wiederaufnahme der Arbeit. § 2 - Von § 1 kann abgewichen werden: 1. wenn es sich um Arbeitnehmer handelt, die eine leitende Funktion ausüben oder über eine selbständige Entscheidungsbefugnis verfügen, 2.bei Tätigkeiten, die durch eine Entfernung zwischen dem Arbeitsplatz und dem Wohnsitz des Arbeitnehmers oder durch eine Entfernung zwischen verschiedenen Arbeitsplätzen des Arbeitnehmers gekennzeichnet sind, 3. für den Wach- und Schliessdienst sowie die Dienstbereitschaft, die durch die Notwendigkeit gekennzeichnet sind, den Schutz von Sachen und Personen zu gewährleisten, 4.in Erziehungs- und Aufnahmeeinrichtungen, 5. bei Tätigkeiten, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion gewährleistet sein muss, 6.im Falle dringender Arbeiten an Maschinen oder Material, 7. im Falle von Arbeiten, die durch eine unerwartete Notwendigkeit erforderlich sind, 8.im Falle eines vorhersehbaren übermässigen Arbeitsanfalls, 9. zur Bewältigung eines Unfalls, der sich ereignet hat oder sich zu ereignen droht, 10.bei durchgehender Arbeit oder bei Schichtarbeit, ausschliesslich im Fall von Schichtwechsel, wobei ein Arbeitnehmer nicht in zwei aufeinander folgenden Schichten beschäftigt werden darf, 11. bei Tätigkeiten, bei denen die Arbeitszeiten über den Tag verteilt sind, 12.bei Diensten, die zur zivilen, öffentlichen und militärischen Sicherheit beitragen.

Der König kann unter den von Ihm festgelegten Bedingungen Abweichungen von § 1 in bestimmten Beschäftigungszweigen oder für die Durchführung bestimmter Arbeiten erlauben. § 3 - Ausser in den in § 2 Absatz 1 Nr. 3, 4, 6, 9, 12 und Absatz 2 erwähnten Fällen darf die Arbeitszeit elf Stunden pro Tag nicht überschreiten, selbst wenn verschiedene Bestimmungen gleichzeitig anwendbar sind. § 4 - Ausser in dem in § 2 Nr. 1 [sic, zu lesen ist: in § 2 Absatz 1 Nr. 1] erwähnten Fall werden Abweichungen nur erlaubt, vorausgesetzt, dass innerhalb der folgenden vierzehn Tage gleichwertige Ausgleichsruhezeiten gewährt werden.

Dieser Zeitraum von vierzehn Tagen kann vom König angepasst werden.

Art. 6 - § 1 - Überschreitet die Arbeitszeit pro Tag sechs Stunden, wird eine halbe Stunde Ruhezeit gewährt. § 2 - Von § 1 kann abgewichen werden: 1. bei Diensten, die zur zivilen, öffentlichen und militärischen Sicherheit beitragen, 2.in Erziehungs- und Aufnahmeeinrichtungen.

In diesen Fällen ergreift der König besondere Schutzmassnahmen zugunsten der Arbeitnehmer.

Art. 7 - § 1 - Es ist verboten, Arbeitnehmer sonntags zu beschäftigen. § 2 - Von § 1 kann abgewichen werden: 1. wenn es sich um Arbeitnehmer handelt, die eine leitende Funktion ausüben oder über eine selbständige Entscheidungsbefugnis verfügen, 2.bei Tätigkeiten, die durch eine Entfernung zwischen dem Arbeitsplatz und dem Wohnsitz des Arbeitnehmers oder durch eine Entfernung zwischen verschiedenen Arbeitsplätzen des Arbeitnehmers gekennzeichnet sind, 3. für den Wach- und Schliessdienst sowie die Dienstbereitschaft, die durch die Notwendigkeit gekennzeichnet sind, den Schutz von Sachen und Personen zu gewährleisten, 4.bei Tätigkeiten, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion gewährleistet sein muss, 5. für die Durchführung von Wartungsarbeiten, 6.im Falle dringender Arbeiten an Maschinen oder Material, 7. im Falle von Arbeiten, die durch eine unerwartete Notwendigkeit erforderlich sind, 8.im Falle eines vorhersehbaren übermässigen Arbeitsanfalls, 9. zur Bewältigung eines Unfalls, der sich ereignet hat oder sich zu ereignen droht, 10.bei durchgehender Arbeit oder bei Schichtarbeit, ausschliesslich im Fall von Schichtwechsel, wobei ein Arbeitnehmer nicht in zwei aufeinander folgenden Schichten beschäftigt werden darf, 11. bei Tätigkeiten, bei denen die Arbeitszeiten über den Tag verteilt sind, 12.bei Diensten, die zur zivilen, öffentlichen und militärischen Sicherheit beitragen, 13. in den Polizei- und Sicherheitsdiensten, 14.in der Magistratur, den Kanzleidiensten und den Diensten der Staatsanwaltschaften, 15. für die Durchführung von Kontroll- und Inspektionsaufträgen, 16.für die Durchführung von wissenschaftlichen Beobachtungsarbeiten, 17. für die Organisation von Auswahl-, Anwerbungs- und Beförderungsprüfungen, 18.für Personen, die Gesundheitspflege, Präventivpflege oder Hygieneleistungen erbringen, 19. in Erziehungs- und Aufnahmeeinrichtungen, 20.in Strafanstalten, geschlossenen oder halbgeschlossenen Zentren, 21. in kulturellen und/oder touristischen Einrichtungen und für die Organisation kultureller und/oder touristischer Veranstaltungen, 22.in Unternehmen, die Fernseh- oder Hörfunkprogramme ausstrahlen, 23. wenn es sich um Schifffahrts- oder Flugpersonal handelt. Der König kann unter den von Ihm festgelegten Bedingungen Abweichungen von § 1 in bestimmten Beschäftigungszweigen oder für die Durchführung bestimmter Arbeiten erlauben. § 3 - Ausser in dem in § 2 Nr. 1 [sic, zu lesen ist: in § 2 Absatz 1 Nr. 1] erwähnten Fall werden Abweichungen nur erlaubt, vorausgesetzt, dass innerhalb der folgenden vierzehn Tage gleichwertige Ausgleichsruhezeiten gewährt werden.

Dieser Zeitraum von vierzehn Tagen kann vom König angepasst werden. § 4 - Die Dauer der aufgrund von Artikel 5 gewährten täglichen Ruhezeit kommt zu der in § 1 erwähnten Sonntagsruhe oder der in § 3 erwähnten Ausgleichsruhe hinzu, so dass der Arbeitnehmer eine Arbeitsunterbrechung von fünfunddreissig aufeinander folgenden Stunden erhält.

Von Absatz 1 kann in den in Artikel 5 § 2 vorgesehenen Fällen abgewichen werden.

Art. 8 - § 1 - Die Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf pro Bezugszeitraum von vier Monaten im Durchschnitt achtunddreissig Stunden pro Woche nicht überschreiten.

Unter Arbeitszeit ist die Zeit zu verstehen, während deren der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung steht. § 2 - Die Arbeitszeit darf fünfzig Stunden pro Woche nicht überschreiten ausser: 1. im Falle dringender Arbeiten an Maschinen oder Material, 2.zur Bewältigung eines Unfalls, der sich ereignet hat oder sich zu ereignen droht, 3. in Erziehungs- und Aufnahmeeinrichtungen. Der König kann unter den von Ihm festgelegten Bedingungen die Überschreitung der wöchentlichen Fünfzigstundengrenze in bestimmten Beschäftigungszweigen oder für die Durchführung bestimmter Arbeiten erlauben. § 3 - Ausgleichsruhe, die den Überschreitungen der in § 1 festgelegten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeitgrenze entspricht, wird innerhalb des in § 1 erwähnten Bezugszeitraums gewährt.

Art. 9 - Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub, dessen Dauer bei vollständigen Leistungen mindestens vierundzwanzig Werktage beträgt.

Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf ausser bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.

KAPITEL IV - Sonderbestimmungen in Bezug auf Nachtarbeit Abschnitt 1 - Verbot der Nachtarbeit Art. 10 - Arbeitnehmer dürfen keine Nachtarbeit verrichten.

Unter Nachtarbeit ist die zwischen zwanzig und sechs Uhr verrichtete Arbeit zu verstehen.

Abschnitt 2 - Abweichungen vom Nachtarbeitsverbot Art. 11 - In Abweichung von Artikel 10 darf Nachtarbeit verrichtet werden, insofern die Art der Arbeiten oder der Tätigkeit es rechtfertigt: 1. wenn es sich um Arbeitnehmer handelt, die eine leitende Funktion ausüben oder über eine selbständige Entscheidungsbefugnis verfügen, 2.für die Durchführung von Arbeiten anlässlich später Versammlungen, 3. bei Diensten, die zur zivilen, öffentlichen und militärischen Sicherheit beitragen, 4.in den Polizei- und Sicherheitsdiensten, 5. in der Magistratur, den Kanzleidiensten und den Diensten der Staatsanwaltschaften, 6.für die Durchführung von Kontroll- und Inspektionsaufträgen, 7. für die Durchführung von wissenschaftlichen Beobachtungsarbeiten, 8.zur Bewältigung eines Unfalls, der sich ereignet hat oder sich zu ereignen droht, 9. für Personen, die Gesundheitspflege, Präventivpflege oder Hygieneleistungen erbringen, 10.in Erziehungs- und Aufnahmeeinrichtungen, 11. in Strafanstalten, geschlossenen oder halbgeschlossenen Zentren, 12.in kulturellen und/oder touristischen Einrichtungen und für die Organisation kultureller und/oder touristischer Veranstaltungen, 13. in Unternehmen, die Fernseh- oder Hörfunkprogramme ausstrahlen, 14.wenn es sich um Schifffahrts- oder Flugpersonal handelt, 15. für die Durchführung von Wartungsarbeiten, 16.für die Durchführung von Arbeiten, die wegen ihrer Art weder unterbrochen noch aufgeschoben werden dürfen oder nur zu bestimmten Uhrzeiten durchgeführt werden können, 17. für die Durchführung von Reinigungs-, Reparatur- und Unterhaltsarbeiten, insofern sie für die regelmässige Weiterführung des Betriebs notwendig sind, 18.im Falle dringender Arbeiten an Maschinen oder Material, insofern die Durchführung dieser Arbeiten ausserhalb der Arbeitsstunden notwendig ist, um eine ernsthafte Störung im normalen Betriebsablauf zu verhindern, 19. für Arbeiten, die durch eine unerwartete Notwendigkeit erforderlich sind, 20.für den Wach- und Schliessdienst sowie die Dienstbereitschaft, die durch die Notwendigkeit gekennzeichnet sind, den Schutz von Sachen und Personen zu gewährleisten, 21. für die Durchführung von Schichtarbeit, 22.für Arbeiten, für die ein Bereitschaftsdienst für notwendig erachtet wird, 23. wenn die verarbeiteten Materialien sich sehr schnell verändern können. In Abweichung von demselben Artikel 10 kann der König in den von Ihm festgelegten Fällen Nachtarbeit in bestimmten Beschäftigungszweigen oder für die Durchführung bestimmter Arbeiten erlauben.

Abschnitt 3 - Betreuungsmassnahmen für Nachtarbeiter Art. 12 - § 1 - Vorliegender Abschnitt ist auf Arbeitgeber und die Arbeitnehmer, die diese gewöhnlich im Rahmen einer Arbeitsregelung mit Leistungen zwischen zwanzig und sechs Uhr beschäftigen, anwendbar, unter Ausschluss: 1. der Arbeitnehmer, die ausschliesslich zwischen sechs und zweiundzwanzig Uhr Leistungen verrichten, 2.der Arbeitnehmer, die gewöhnlich ab fünf Uhr ihre Arbeit anfangen.

Schifffahrtspersonal und Flugpersonal, das Arbeiten im Bereich des Lufttransports durchführt, sind ebenfalls vom Anwendungsbereich des vorliegenden Abschnitts ausgeschlossen. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man unter: 1. Mitgliedern des endgültig ernannten und des zeitweiligen Personals: die endgültig ernannten oder zeitweilig angestellten Bediensteten und die Personalmitglieder auf Probe, 2.Mitgliedern des Vertragspersonals: die aufgrund eines Arbeitsvertrags beschäftigten Personen, 3. Arbeitnehmern: die Mitglieder des endgültig ernannten und des zeitweiligen Personals und die Mitglieder des Vertragspersonals. Art. 13 - § 1 - Der tägliche Arbeitsstundenplan der in Artikel 12 erwähnten Arbeitnehmer muss genauso viele Arbeitsstunden umfassen wie ein vollständiger täglicher Arbeitsstundenplan, und zwar mindestens sechs Stunden. Er darf jedoch acht Stunden pro Zeitraum von vierundzwanzig Stunden nicht überschreiten. § 2 - Die Anwendung von § 1 ist auf die Tage begrenzt, an denen der Arbeitnehmer die in Artikel 12 erwähnten Arbeiten verrichtet. § 3 - Von § 1 kann abgewichen werden: 1. wenn es sich um Arbeitnehmer handelt, die eine leitende Funktion ausüben oder über eine selbständige Entscheidungsbefugnis verfügen, 2.bei Tätigkeiten, die durch eine Entfernung zwischen dem Arbeitsplatz und dem Wohnsitz des Arbeitnehmers oder durch eine Entfernung zwischen verschiedenen Arbeitsplätzen des Arbeitnehmers gekennzeichnet sind, 3. für den Wach- und Schliessdienst sowie die Dienstbereitschaft, die durch die Notwendigkeit gekennzeichnet sind, den Schutz von Sachen und Personen zu gewährleisten, 4.in Erziehungs- und Aufnahmeeinrichtungen, 5. bei Tätigkeiten, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion gewährleistet sein muss, 6.im Falle dringender Arbeiten an Maschinen oder Material, 7. im Falle von Arbeiten, die durch eine unerwartete Notwendigkeit erforderlich sind, 8.im Falle eines vorhersehbaren übermässigen Arbeitsanfalls, 9. zur Bewältigung eines Unfalls, der sich ereignet hat oder sich zu ereignen droht, 10.bei Diensten, die zur zivilen, öffentlichen und militärischen Sicherheit beitragen.

Der König kann in den von Ihm festgelegten Fällen die Überschreitung der in § 1 festgelegten Grenzen in bestimmten Beschäftigungszweigen oder für die Durchführung bestimmter Arbeiten erlauben. § 4 - Ausser in dem in § 3 Nr. 1 [sic, zu lesen ist: in § 3 Absatz 1 Nr. 1] erwähnten Fall werden Abweichungen nur erlaubt, vorausgesetzt, dass innerhalb der folgenden vierzehn Tage gleichwertige Ausgleichsruhezeiten gewährt werden.

Dieser Zeitraum von vierzehn Tagen kann vom König angepasst werden.

Art. 14 - § 1 - Die in vorliegendem Abschnitt erwähnten Arbeitnehmer können zum Zeitpunkt ihrer Einstellung nur auf freiwilliger Basis in die in Artikel 12 erwähnten Arbeitsregelungen eingegliedert werden. § 2 - Das in § 1 aufgenommene Freiwilligkeitsprinzip ist nicht auf Arbeitnehmer anwendbar, die aufgrund ihrer schulischen oder beruflichen Ausbildung einen Beruf gewählt haben, der gewöhnlich Nachtleistungen mit sich bringt.

Der König legt die Liste dieser Ausbildungen fest.

Art. 15 - Wenn ein Arbeitgeber nicht alle seine Arbeitnehmer im Rahmen der in Artikel 12 erwähnten Arbeitsregelungen beschäftigt, erfolgt die Einstellung der Arbeitnehmer im Rahmen einer dieser Arbeitsregelungen auf freiwilliger Basis unbeschadet des Grundsatzes der Kontinuität des öffentlichen Dienstes.

Art. 16 - § 1 - In Artikel 12 erwähnte Arbeitnehmer, die mindestens fünfzig Jahre alt sind und eine Berufstätigkeit von mindestens zwanzig Jahren in einer oder mehreren dieser Arbeitsregelungen nachweisen können, haben das Recht, aus schwerwiegenden medizinischen Gründen, die vom Arbeitsarzt anerkannt sind, um eine Beschäftigung in einer nicht in diesem Artikel erwähnten Arbeitsregelung zu bitten.

Unter schwerwiegenden medizinischen Gründen, die vom Arbeitsarzt anerkannt sind, sind medizinische Gründe zu verstehen, die zur Schädigung der Gesundheit des Arbeitnehmers führen könnten, sollte er eine in Artikel 12 erwähnte Arbeit weiterhin ausüben. § 2 - In Artikel 12 erwähnte Arbeitnehmer, die mindestens fünfundfünfzig Jahre alt sind und eine Berufstätigkeit von mindestens zwanzig Jahren in einer oder mehreren dieser Arbeitsregelungen nachweisen können, haben das Recht, um eine Beschäftigung in einer nicht in diesem Artikel erwähnten Arbeitsregelung zu bitten.

Art. 17 - § 1 - Arbeitnehmer, die die in § 1 oder in § 2 von Artikel 16 auferlegten Bedingungen erfüllen und um eine nicht in Artikel 12 erwähnte Beschäftigung bitten, reichen einen schriftlichen Antrag bei ihrem Arbeitgeber ein. § 2 - Der Arbeitgeber verfügt über eine sechsmonatige Frist, um dem Arbeitnehmer eine nicht in Artikel 12 erwähnte Beschäftigung schriftlich anzubieten. § 3 - Ist keine Beschäftigung verfügbar, können die in Artikel 16 § 2 erwähnten Mitglieder des endgültig ernannten und des zeitweiligen Personals nach Wunsch entweder ihre Stelle in der Arbeitsregelung behalten, in der sie beschäftigt sind, oder der Behörde, die sie beschäftigt, zur Verfügung gestellt werden.

Die den Mitgliedern des endgültig ernannten und des zeitweiligen Personals gebotene Möglichkeit, ihre Stelle in der Arbeitsregelung zu behalten, in der sie beschäftigt sind, gilt aufgrund der Tatsache, dass schwerwiegende medizinische Gründe vorliegen, nicht für die in Artikel 16 § 1 erwähnten Mitglieder des endgültig ernannten und des zeitweiligen Personals. § 4 - Ist keine Beschäftigung verfügbar, können die in Artikel 16 § 2 erwähnten Mitglieder des Vertragspersonals nach Wunsch entweder ihre Stelle in der Arbeitsregelung behalten, in der sie beschäftigt sind, oder ihrem Arbeitsvertrag ein Ende setzen.

Die den Mitgliedern des Vertragspersonals gebotene Möglichkeit, ihre Stelle in der Arbeitsregelung zu behalten, in der sie beschäftigt sind, gilt aufgrund der Tatsache, dass schwerwiegende medizinische Gründe vorliegen, nicht für die in Artikel 16 § 1 erwähnten Mitglieder des Vertragspersonals.

Art. 18 - Ist eine in Artikel 12 erwähnte Arbeitnehmerin schwanger, kann sie, insofern sie einen schriftlichen Antrag einreicht, eine Beschäftigung in einer nicht in diesem Artikel erwähnten Arbeitsregelung erhalten: a) während einer Zeitspanne von mindestens drei Monaten vor dem voraussichtlichen Entbindungsdatum und von mindestens drei Monaten nach der Geburt b) oder, nach Vorlage eines ärztlichen Attests, das bescheinigt, dass dies für die Gesundheit der Mutter oder des Kindes notwendig ist: - während anderer Zeitspannen im Laufe der Schwangerschaft, - während einer Zeitspanne von höchstens einem Jahr nach der Entbindung. Wenn jedoch ein Wechsel zur Tagschicht von einem technischen oder objektiven Standpunkt aus nicht möglich ist oder aus gebührend gerechtfertigten Gründen vernunftgemäss nicht verlangt werden kann, wird die Erfüllung des Arbeitsvertrags der betroffenen Arbeitnehmerin ausgesetzt oder die Person, deren Rechtslage einseitig von der Behörde geregelt wird, von der Arbeit befreit.

Art. 19 - In Artikel 12 erwähnte Arbeitnehmer haben das Recht, aus zwingenden Gründen um eine zeitweilige Beschäftigung in einer nicht in diesem Artikel erwähnten Arbeitsregelung zu bitten.

Der Arbeitgeber bemüht sich, diesem Antrag mit Vorrang nachzukommen, insofern dies unter Berücksichtigung der verfügbaren Beschäftigungen und der Qualifikationen des Arbeitnehmers möglich ist.

Art. 20 - § 1 - Stellt der Arbeitsarzt nach einer aus eigener Initiative oder auf Ersuchen des in Artikel 12 erwähnten Arbeitnehmers durchgeführten ärztlichen Untersuchung fest, dass dieser Arbeitnehmer unter Gesundheitsproblemen in Zusammenhang mit seiner Beschäftigung an einer in diesem Artikel erwähnten Arbeit leidet, nimmt er die angemessenen zusätzlichen Untersuchungen vor, bevor er die Versetzung oder das Entfernen vom Arbeitsplatz vorschlägt. Er muss sich nach der sozialen Lage des Arbeitnehmers erkundigen und vor Ort untersuchen, welche Massnahmen und Anpassungen es dem Arbeitnehmer ermöglichen würden, trotz seiner eventuellen Schwächen weiterhin an seinem Arbeitsplatz beschäftigt zu bleiben. Der Arbeitnehmer kann sich von der Person seiner Wahl beistehen lassen.

Der Arzt setzt den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer von den Massnahmen in Kenntnis, die zu ergreifen sind, um den von ihm festgestellten unzumutbaren Risiken und Anforderungen schnellstmöglich abzuhelfen.

Die Instanz, die in Anwendung des Gewerkschaftsstatuts die Stelle des Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz einnimmt, wird darüber informiert. § 2 - Schlägt der Arbeitsarzt nach diesen Untersuchungen eine Entfernungsmassnahme vor, wird der Arbeitnehmer davon in Kenntnis gesetzt.

Wenn möglich beschäftigt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Arbeitsarztes in einer anderen als in Artikel 12 erwähnten Arbeitsregelung.

Art. 21 - Arbeitnehmer, die im Rahmen einer in Artikel 12 erwähnten Arbeitsregelung beschäftigt sind, haben dieselben Rechte wie Arbeitnehmer, die nicht im Rahmen einer solchen Arbeitsregelung beschäftigt sind, was Folgendes betrifft: 1. Gewerkschaftsvertretung und Teilnahme am Gewerkschaftsleben, 2.allgemeine und berufliche Ausbildung, 3. Hygiene, Sicherheit und medizinische Pflege, 4.soziale Infrastrukturen.

KAPITEL V - Aufhebungsbestimmung Art. 22 - Artikel 12 § 2 des Gesetzes vom 17. Februar 1997 über die Nachtarbeit wird aufgehoben.

KAPITEL VI - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 23 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes beeinträchtigen Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen, die hinsichtlich des Schutzes der Arbeitnehmer günstiger sind, nicht.

Art. 24 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König die Beamten, die mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes beauftragt sind, und legt er die Modalitäten fest, gemäss denen diese Überwachung gewährleistet wird.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Weise, wie die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen an der Kontrolle der Einhaltung des vorliegenden Gesetzes beteiligt werden.

Art. 25 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 14. Dezember 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen L. VAN DEN BOSSCHE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 april 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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