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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 14 december 2000 tot vaststelling van sommige aspecten van de organisatie van de arbeidstijd in de openbare sector | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 14 décembre 2000 fixant certains aspects de l'aménagement du temps de travail dans le secteur public |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 APRIL 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 14 december 2000 tot vaststelling van sommige aspecten van de organisatie van de arbeidstijd in de openbare sector | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er AVRIL 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 14 décembre 2000 fixant certains aspects de l'aménagement du temps de travail dans le secteur public |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 14 | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
december 2000 tot vaststelling van sommige aspecten van de organisatie | 14 décembre 2000 fixant certains aspects de l'aménagement du temps de |
van de arbeidstijd in de openbare sector, opgemaakt door de Centrale | travail dans le secteur public, établi par le Service central de |
Dienst voor Duitse vertaling bij het | traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van de wet van 14 december 2000 tot vaststelling van sommige | officielle en langue allemande de la loi du 14 décembre 2000 fixant |
aspecten van de organisatie van de arbeidstijd in de openbare sector. | certains aspects de l'aménagement du temps de travail dans le secteur public. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 1 april 2006. | Donné à Bruxelles, le 1er avril 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage | Annexe |
MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES | MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES |
14. DEZEMBER 2000 - Gesetz zur Festlegung bestimmter Aspekte der | 14. DEZEMBER 2000 - Gesetz zur Festlegung bestimmter Aspekte der |
Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor | Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruss! | Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Mit vorliegendem Gesetz wird die Richtlinie 93/104/EG des | Art. 2 - Mit vorliegendem Gesetz wird die Richtlinie 93/104/EG des |
Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der | Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der |
Arbeitszeitgestaltung umgesetzt. | Arbeitszeitgestaltung umgesetzt. |
KAPITEL II - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich | KAPITEL II - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich |
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter: | unter: |
1. Arbeitnehmern: Personen, die im Rahmen eines statutarischen oder | 1. Arbeitnehmern: Personen, die im Rahmen eines statutarischen oder |
vertraglichen Arbeitsverhältnisses unter der Autorität einer anderen | vertraglichen Arbeitsverhältnisses unter der Autorität einer anderen |
Person Arbeitsleistungen erbringen, einschliesslich der | Person Arbeitsleistungen erbringen, einschliesslich der |
Personalmitglieder auf Probe und der zeitweiligen Personalmitglieder, | Personalmitglieder auf Probe und der zeitweiligen Personalmitglieder, |
2. Arbeitgebern: Personen, die die in Nr. 1 erwähnten Personen | 2. Arbeitgebern: Personen, die die in Nr. 1 erwähnten Personen |
beschäftigen. | beschäftigen. |
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz ist auf die im öffentlichen Sektor | Art. 4 - Vorliegendes Gesetz ist auf die im öffentlichen Sektor |
beschäftigten Arbeitnehmer und ihre Arbeitgeber anwendbar, unter | beschäftigten Arbeitnehmer und ihre Arbeitgeber anwendbar, unter |
Ausschluss: | Ausschluss: |
1. der Einrichtungen, die eine industrielle oder kommerzielle | 1. der Einrichtungen, die eine industrielle oder kommerzielle |
Tätigkeit ausüben, und der Einrichtungen, die Gesundheitspflege, | Tätigkeit ausüben, und der Einrichtungen, die Gesundheitspflege, |
Präventivpflege oder Hygieneleistungen erbringen, | Präventivpflege oder Hygieneleistungen erbringen, |
2. der Vertragsarbeitnehmer, die für Auslandsbedarf angeworben werden. | 2. der Vertragsarbeitnehmer, die für Auslandsbedarf angeworben werden. |
Die Kapitel III und IV des vorliegenden Gesetzes sind nicht anwendbar | Die Kapitel III und IV des vorliegenden Gesetzes sind nicht anwendbar |
auf Personalmitglieder, die dem Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur | auf Personalmitglieder, die dem Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur |
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes unterliegen, auf Militärpersonal und auf | Polizeidienstes unterliegen, auf Militärpersonal und auf |
Zivilbedienstete, deren Anwesenheit bei Militärpersonen erforderlich | Zivilbedienstete, deren Anwesenheit bei Militärpersonen erforderlich |
ist, die Leistungen in den Teilständen « intensiver Dienst », « | ist, die Leistungen in den Teilständen « intensiver Dienst », « |
Beistand » und « operativer Einsatz » erbringen. Der König bestimmt | Beistand » und « operativer Einsatz » erbringen. Der König bestimmt |
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Mindestsicherheits- und | durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Mindestsicherheits- und |
-gesundheitsvorschriften in Sachen Arbeitszeitgestaltung und | -gesundheitsvorschriften in Sachen Arbeitszeitgestaltung und |
Sonderbestimmungen in Sachen Nachtarbeit, die den von diesen | Sonderbestimmungen in Sachen Nachtarbeit, die den von diesen |
Arbeitnehmern auszuführenden spezifischen Aufgaben angepasst sind und | Arbeitnehmern auszuführenden spezifischen Aufgaben angepasst sind und |
durch die ihnen jedoch ein Schutzniveau gewährleistet wird, das dem | durch die ihnen jedoch ein Schutzniveau gewährleistet wird, das dem |
Schutzniveau der anderen in vorliegendem Gesetz erwähnten Arbeitnehmer | Schutzniveau der anderen in vorliegendem Gesetz erwähnten Arbeitnehmer |
entspricht. | entspricht. |
KAPITEL III - Arbeits- und Ruhezeit | KAPITEL III - Arbeits- und Ruhezeit |
Art. 5 - § 1 - Die Arbeitnehmer haben während jedes Zeitraums von | Art. 5 - § 1 - Die Arbeitnehmer haben während jedes Zeitraums von |
vierundzwanzig Stunden ein Recht auf eine Mindestruhezeit von elf | vierundzwanzig Stunden ein Recht auf eine Mindestruhezeit von elf |
aufeinander folgenden Stunden zwischen Beendigung und Wiederaufnahme | aufeinander folgenden Stunden zwischen Beendigung und Wiederaufnahme |
der Arbeit. | der Arbeit. |
§ 2 - Von § 1 kann abgewichen werden: | § 2 - Von § 1 kann abgewichen werden: |
1. wenn es sich um Arbeitnehmer handelt, die eine leitende Funktion | 1. wenn es sich um Arbeitnehmer handelt, die eine leitende Funktion |
ausüben oder über eine selbständige Entscheidungsbefugnis verfügen, | ausüben oder über eine selbständige Entscheidungsbefugnis verfügen, |
2. bei Tätigkeiten, die durch eine Entfernung zwischen dem | 2. bei Tätigkeiten, die durch eine Entfernung zwischen dem |
Arbeitsplatz und dem Wohnsitz des Arbeitnehmers oder durch eine | Arbeitsplatz und dem Wohnsitz des Arbeitnehmers oder durch eine |
Entfernung zwischen verschiedenen Arbeitsplätzen des Arbeitnehmers | Entfernung zwischen verschiedenen Arbeitsplätzen des Arbeitnehmers |
gekennzeichnet sind, | gekennzeichnet sind, |
3. für den Wach- und Schliessdienst sowie die Dienstbereitschaft, die | 3. für den Wach- und Schliessdienst sowie die Dienstbereitschaft, die |
durch die Notwendigkeit gekennzeichnet sind, den Schutz von Sachen und | durch die Notwendigkeit gekennzeichnet sind, den Schutz von Sachen und |
Personen zu gewährleisten, | Personen zu gewährleisten, |
4. in Erziehungs- und Aufnahmeeinrichtungen, | 4. in Erziehungs- und Aufnahmeeinrichtungen, |
5. bei Tätigkeiten, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die | 5. bei Tätigkeiten, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die |
Kontinuität des Dienstes oder der Produktion gewährleistet sein muss, | Kontinuität des Dienstes oder der Produktion gewährleistet sein muss, |
6. im Falle dringender Arbeiten an Maschinen oder Material, | 6. im Falle dringender Arbeiten an Maschinen oder Material, |
7. im Falle von Arbeiten, die durch eine unerwartete Notwendigkeit | 7. im Falle von Arbeiten, die durch eine unerwartete Notwendigkeit |
erforderlich sind, | erforderlich sind, |
8. im Falle eines vorhersehbaren übermässigen Arbeitsanfalls, | 8. im Falle eines vorhersehbaren übermässigen Arbeitsanfalls, |
9. zur Bewältigung eines Unfalls, der sich ereignet hat oder sich zu | 9. zur Bewältigung eines Unfalls, der sich ereignet hat oder sich zu |
ereignen droht, | ereignen droht, |
10. bei durchgehender Arbeit oder bei Schichtarbeit, ausschliesslich | 10. bei durchgehender Arbeit oder bei Schichtarbeit, ausschliesslich |
im Fall von Schichtwechsel, wobei ein Arbeitnehmer nicht in zwei | im Fall von Schichtwechsel, wobei ein Arbeitnehmer nicht in zwei |
aufeinander folgenden Schichten beschäftigt werden darf, | aufeinander folgenden Schichten beschäftigt werden darf, |
11. bei Tätigkeiten, bei denen die Arbeitszeiten über den Tag verteilt | 11. bei Tätigkeiten, bei denen die Arbeitszeiten über den Tag verteilt |
sind, | sind, |
12. bei Diensten, die zur zivilen, öffentlichen und militärischen | 12. bei Diensten, die zur zivilen, öffentlichen und militärischen |
Sicherheit beitragen. | Sicherheit beitragen. |
Der König kann unter den von Ihm festgelegten Bedingungen Abweichungen | Der König kann unter den von Ihm festgelegten Bedingungen Abweichungen |
von § 1 in bestimmten Beschäftigungszweigen oder für die Durchführung | von § 1 in bestimmten Beschäftigungszweigen oder für die Durchführung |
bestimmter Arbeiten erlauben. | bestimmter Arbeiten erlauben. |
§ 3 - Ausser in den in § 2 Absatz 1 Nr. 3, 4, 6, 9, 12 und Absatz 2 | § 3 - Ausser in den in § 2 Absatz 1 Nr. 3, 4, 6, 9, 12 und Absatz 2 |
erwähnten Fällen darf die Arbeitszeit elf Stunden pro Tag nicht | erwähnten Fällen darf die Arbeitszeit elf Stunden pro Tag nicht |
überschreiten, selbst wenn verschiedene Bestimmungen gleichzeitig | überschreiten, selbst wenn verschiedene Bestimmungen gleichzeitig |
anwendbar sind. | anwendbar sind. |
§ 4 - Ausser in dem in § 2 Nr. 1 [sic, zu lesen ist: in § 2 Absatz 1 | § 4 - Ausser in dem in § 2 Nr. 1 [sic, zu lesen ist: in § 2 Absatz 1 |
Nr. 1] erwähnten Fall werden Abweichungen nur erlaubt, vorausgesetzt, | Nr. 1] erwähnten Fall werden Abweichungen nur erlaubt, vorausgesetzt, |
dass innerhalb der folgenden vierzehn Tage gleichwertige | dass innerhalb der folgenden vierzehn Tage gleichwertige |
Ausgleichsruhezeiten gewährt werden. | Ausgleichsruhezeiten gewährt werden. |
Dieser Zeitraum von vierzehn Tagen kann vom König angepasst werden. | Dieser Zeitraum von vierzehn Tagen kann vom König angepasst werden. |
Art. 6 - § 1 - Überschreitet die Arbeitszeit pro Tag sechs Stunden, | Art. 6 - § 1 - Überschreitet die Arbeitszeit pro Tag sechs Stunden, |
wird eine halbe Stunde Ruhezeit gewährt. | wird eine halbe Stunde Ruhezeit gewährt. |
§ 2 - Von § 1 kann abgewichen werden: | § 2 - Von § 1 kann abgewichen werden: |
1. bei Diensten, die zur zivilen, öffentlichen und militärischen | 1. bei Diensten, die zur zivilen, öffentlichen und militärischen |
Sicherheit beitragen, | Sicherheit beitragen, |
2. in Erziehungs- und Aufnahmeeinrichtungen. | 2. in Erziehungs- und Aufnahmeeinrichtungen. |
In diesen Fällen ergreift der König besondere Schutzmassnahmen | In diesen Fällen ergreift der König besondere Schutzmassnahmen |
zugunsten der Arbeitnehmer. | zugunsten der Arbeitnehmer. |
Art. 7 - § 1 - Es ist verboten, Arbeitnehmer sonntags zu beschäftigen. | Art. 7 - § 1 - Es ist verboten, Arbeitnehmer sonntags zu beschäftigen. |
§ 2 - Von § 1 kann abgewichen werden: | § 2 - Von § 1 kann abgewichen werden: |
1. wenn es sich um Arbeitnehmer handelt, die eine leitende Funktion | 1. wenn es sich um Arbeitnehmer handelt, die eine leitende Funktion |
ausüben oder über eine selbständige Entscheidungsbefugnis verfügen, | ausüben oder über eine selbständige Entscheidungsbefugnis verfügen, |
2. bei Tätigkeiten, die durch eine Entfernung zwischen dem | 2. bei Tätigkeiten, die durch eine Entfernung zwischen dem |
Arbeitsplatz und dem Wohnsitz des Arbeitnehmers oder durch eine | Arbeitsplatz und dem Wohnsitz des Arbeitnehmers oder durch eine |
Entfernung zwischen verschiedenen Arbeitsplätzen des Arbeitnehmers | Entfernung zwischen verschiedenen Arbeitsplätzen des Arbeitnehmers |
gekennzeichnet sind, | gekennzeichnet sind, |
3. für den Wach- und Schliessdienst sowie die Dienstbereitschaft, die | 3. für den Wach- und Schliessdienst sowie die Dienstbereitschaft, die |
durch die Notwendigkeit gekennzeichnet sind, den Schutz von Sachen und | durch die Notwendigkeit gekennzeichnet sind, den Schutz von Sachen und |
Personen zu gewährleisten, | Personen zu gewährleisten, |
4. bei Tätigkeiten, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die | 4. bei Tätigkeiten, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die |
Kontinuität des Dienstes oder der Produktion gewährleistet sein muss, | Kontinuität des Dienstes oder der Produktion gewährleistet sein muss, |
5. für die Durchführung von Wartungsarbeiten, | 5. für die Durchführung von Wartungsarbeiten, |
6. im Falle dringender Arbeiten an Maschinen oder Material, | 6. im Falle dringender Arbeiten an Maschinen oder Material, |
7. im Falle von Arbeiten, die durch eine unerwartete Notwendigkeit | 7. im Falle von Arbeiten, die durch eine unerwartete Notwendigkeit |
erforderlich sind, | erforderlich sind, |
8. im Falle eines vorhersehbaren übermässigen Arbeitsanfalls, | 8. im Falle eines vorhersehbaren übermässigen Arbeitsanfalls, |
9. zur Bewältigung eines Unfalls, der sich ereignet hat oder sich zu | 9. zur Bewältigung eines Unfalls, der sich ereignet hat oder sich zu |
ereignen droht, | ereignen droht, |
10. bei durchgehender Arbeit oder bei Schichtarbeit, ausschliesslich | 10. bei durchgehender Arbeit oder bei Schichtarbeit, ausschliesslich |
im Fall von Schichtwechsel, wobei ein Arbeitnehmer nicht in zwei | im Fall von Schichtwechsel, wobei ein Arbeitnehmer nicht in zwei |
aufeinander folgenden Schichten beschäftigt werden darf, | aufeinander folgenden Schichten beschäftigt werden darf, |
11. bei Tätigkeiten, bei denen die Arbeitszeiten über den Tag verteilt | 11. bei Tätigkeiten, bei denen die Arbeitszeiten über den Tag verteilt |
sind, | sind, |
12. bei Diensten, die zur zivilen, öffentlichen und militärischen | 12. bei Diensten, die zur zivilen, öffentlichen und militärischen |
Sicherheit beitragen, | Sicherheit beitragen, |
13. in den Polizei- und Sicherheitsdiensten, | 13. in den Polizei- und Sicherheitsdiensten, |
14. in der Magistratur, den Kanzleidiensten und den Diensten der | 14. in der Magistratur, den Kanzleidiensten und den Diensten der |
Staatsanwaltschaften, | Staatsanwaltschaften, |
15. für die Durchführung von Kontroll- und Inspektionsaufträgen, | 15. für die Durchführung von Kontroll- und Inspektionsaufträgen, |
16. für die Durchführung von wissenschaftlichen Beobachtungsarbeiten, | 16. für die Durchführung von wissenschaftlichen Beobachtungsarbeiten, |
17. für die Organisation von Auswahl-, Anwerbungs- und | 17. für die Organisation von Auswahl-, Anwerbungs- und |
Beförderungsprüfungen, | Beförderungsprüfungen, |
18. für Personen, die Gesundheitspflege, Präventivpflege oder | 18. für Personen, die Gesundheitspflege, Präventivpflege oder |
Hygieneleistungen erbringen, | Hygieneleistungen erbringen, |
19. in Erziehungs- und Aufnahmeeinrichtungen, | 19. in Erziehungs- und Aufnahmeeinrichtungen, |
20. in Strafanstalten, geschlossenen oder halbgeschlossenen Zentren, | 20. in Strafanstalten, geschlossenen oder halbgeschlossenen Zentren, |
21. in kulturellen und/oder touristischen Einrichtungen und für die | 21. in kulturellen und/oder touristischen Einrichtungen und für die |
Organisation kultureller und/oder touristischer Veranstaltungen, | Organisation kultureller und/oder touristischer Veranstaltungen, |
22. in Unternehmen, die Fernseh- oder Hörfunkprogramme ausstrahlen, | 22. in Unternehmen, die Fernseh- oder Hörfunkprogramme ausstrahlen, |
23. wenn es sich um Schifffahrts- oder Flugpersonal handelt. | 23. wenn es sich um Schifffahrts- oder Flugpersonal handelt. |
Der König kann unter den von Ihm festgelegten Bedingungen Abweichungen | Der König kann unter den von Ihm festgelegten Bedingungen Abweichungen |
von § 1 in bestimmten Beschäftigungszweigen oder für die Durchführung | von § 1 in bestimmten Beschäftigungszweigen oder für die Durchführung |
bestimmter Arbeiten erlauben. | bestimmter Arbeiten erlauben. |
§ 3 - Ausser in dem in § 2 Nr. 1 [sic, zu lesen ist: in § 2 Absatz 1 | § 3 - Ausser in dem in § 2 Nr. 1 [sic, zu lesen ist: in § 2 Absatz 1 |
Nr. 1] erwähnten Fall werden Abweichungen nur erlaubt, vorausgesetzt, | Nr. 1] erwähnten Fall werden Abweichungen nur erlaubt, vorausgesetzt, |
dass innerhalb der folgenden vierzehn Tage gleichwertige | dass innerhalb der folgenden vierzehn Tage gleichwertige |
Ausgleichsruhezeiten gewährt werden. | Ausgleichsruhezeiten gewährt werden. |
Dieser Zeitraum von vierzehn Tagen kann vom König angepasst werden. | Dieser Zeitraum von vierzehn Tagen kann vom König angepasst werden. |
§ 4 - Die Dauer der aufgrund von Artikel 5 gewährten täglichen | § 4 - Die Dauer der aufgrund von Artikel 5 gewährten täglichen |
Ruhezeit kommt zu der in § 1 erwähnten Sonntagsruhe oder der in § 3 | Ruhezeit kommt zu der in § 1 erwähnten Sonntagsruhe oder der in § 3 |
erwähnten Ausgleichsruhe hinzu, so dass der Arbeitnehmer eine | erwähnten Ausgleichsruhe hinzu, so dass der Arbeitnehmer eine |
Arbeitsunterbrechung von fünfunddreissig aufeinander folgenden Stunden | Arbeitsunterbrechung von fünfunddreissig aufeinander folgenden Stunden |
erhält. | erhält. |
Von Absatz 1 kann in den in Artikel 5 § 2 vorgesehenen Fällen | Von Absatz 1 kann in den in Artikel 5 § 2 vorgesehenen Fällen |
abgewichen werden. | abgewichen werden. |
Art. 8 - § 1 - Die Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf pro | Art. 8 - § 1 - Die Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf pro |
Bezugszeitraum von vier Monaten im Durchschnitt achtunddreissig | Bezugszeitraum von vier Monaten im Durchschnitt achtunddreissig |
Stunden pro Woche nicht überschreiten. | Stunden pro Woche nicht überschreiten. |
Unter Arbeitszeit ist die Zeit zu verstehen, während deren der | Unter Arbeitszeit ist die Zeit zu verstehen, während deren der |
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung steht. | Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung steht. |
§ 2 - Die Arbeitszeit darf fünfzig Stunden pro Woche nicht | § 2 - Die Arbeitszeit darf fünfzig Stunden pro Woche nicht |
überschreiten ausser: | überschreiten ausser: |
1. im Falle dringender Arbeiten an Maschinen oder Material, | 1. im Falle dringender Arbeiten an Maschinen oder Material, |
2. zur Bewältigung eines Unfalls, der sich ereignet hat oder sich zu | 2. zur Bewältigung eines Unfalls, der sich ereignet hat oder sich zu |
ereignen droht, | ereignen droht, |
3. in Erziehungs- und Aufnahmeeinrichtungen. | 3. in Erziehungs- und Aufnahmeeinrichtungen. |
Der König kann unter den von Ihm festgelegten Bedingungen die | Der König kann unter den von Ihm festgelegten Bedingungen die |
Überschreitung der wöchentlichen Fünfzigstundengrenze in bestimmten | Überschreitung der wöchentlichen Fünfzigstundengrenze in bestimmten |
Beschäftigungszweigen oder für die Durchführung bestimmter Arbeiten | Beschäftigungszweigen oder für die Durchführung bestimmter Arbeiten |
erlauben. | erlauben. |
§ 3 - Ausgleichsruhe, die den Überschreitungen der in § 1 festgelegten | § 3 - Ausgleichsruhe, die den Überschreitungen der in § 1 festgelegten |
durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeitgrenze entspricht, wird | durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeitgrenze entspricht, wird |
innerhalb des in § 1 erwähnten Bezugszeitraums gewährt. | innerhalb des in § 1 erwähnten Bezugszeitraums gewährt. |
Art. 9 - Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen bezahlten | Art. 9 - Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen bezahlten |
Jahresurlaub, dessen Dauer bei vollständigen Leistungen mindestens | Jahresurlaub, dessen Dauer bei vollständigen Leistungen mindestens |
vierundzwanzig Werktage beträgt. | vierundzwanzig Werktage beträgt. |
Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf ausser bei Beendigung des | Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf ausser bei Beendigung des |
Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt | Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt |
werden. | werden. |
KAPITEL IV - Sonderbestimmungen in Bezug auf Nachtarbeit | KAPITEL IV - Sonderbestimmungen in Bezug auf Nachtarbeit |
Abschnitt 1 - Verbot der Nachtarbeit | Abschnitt 1 - Verbot der Nachtarbeit |
Art. 10 - Arbeitnehmer dürfen keine Nachtarbeit verrichten. | Art. 10 - Arbeitnehmer dürfen keine Nachtarbeit verrichten. |
Unter Nachtarbeit ist die zwischen zwanzig und sechs Uhr verrichtete | Unter Nachtarbeit ist die zwischen zwanzig und sechs Uhr verrichtete |
Arbeit zu verstehen. | Arbeit zu verstehen. |
Abschnitt 2 - Abweichungen vom Nachtarbeitsverbot | Abschnitt 2 - Abweichungen vom Nachtarbeitsverbot |
Art. 11 - In Abweichung von Artikel 10 darf Nachtarbeit verrichtet | Art. 11 - In Abweichung von Artikel 10 darf Nachtarbeit verrichtet |
werden, insofern die Art der Arbeiten oder der Tätigkeit es | werden, insofern die Art der Arbeiten oder der Tätigkeit es |
rechtfertigt: | rechtfertigt: |
1. wenn es sich um Arbeitnehmer handelt, die eine leitende Funktion | 1. wenn es sich um Arbeitnehmer handelt, die eine leitende Funktion |
ausüben oder über eine selbständige Entscheidungsbefugnis verfügen, | ausüben oder über eine selbständige Entscheidungsbefugnis verfügen, |
2. für die Durchführung von Arbeiten anlässlich später Versammlungen, | 2. für die Durchführung von Arbeiten anlässlich später Versammlungen, |
3. bei Diensten, die zur zivilen, öffentlichen und militärischen | 3. bei Diensten, die zur zivilen, öffentlichen und militärischen |
Sicherheit beitragen, | Sicherheit beitragen, |
4. in den Polizei- und Sicherheitsdiensten, | 4. in den Polizei- und Sicherheitsdiensten, |
5. in der Magistratur, den Kanzleidiensten und den Diensten der | 5. in der Magistratur, den Kanzleidiensten und den Diensten der |
Staatsanwaltschaften, | Staatsanwaltschaften, |
6. für die Durchführung von Kontroll- und Inspektionsaufträgen, | 6. für die Durchführung von Kontroll- und Inspektionsaufträgen, |
7. für die Durchführung von wissenschaftlichen Beobachtungsarbeiten, | 7. für die Durchführung von wissenschaftlichen Beobachtungsarbeiten, |
8. zur Bewältigung eines Unfalls, der sich ereignet hat oder sich zu | 8. zur Bewältigung eines Unfalls, der sich ereignet hat oder sich zu |
ereignen droht, | ereignen droht, |
9. für Personen, die Gesundheitspflege, Präventivpflege oder | 9. für Personen, die Gesundheitspflege, Präventivpflege oder |
Hygieneleistungen erbringen, | Hygieneleistungen erbringen, |
10. in Erziehungs- und Aufnahmeeinrichtungen, | 10. in Erziehungs- und Aufnahmeeinrichtungen, |
11. in Strafanstalten, geschlossenen oder halbgeschlossenen Zentren, | 11. in Strafanstalten, geschlossenen oder halbgeschlossenen Zentren, |
12. in kulturellen und/oder touristischen Einrichtungen und für die | 12. in kulturellen und/oder touristischen Einrichtungen und für die |
Organisation kultureller und/oder touristischer Veranstaltungen, | Organisation kultureller und/oder touristischer Veranstaltungen, |
13. in Unternehmen, die Fernseh- oder Hörfunkprogramme ausstrahlen, | 13. in Unternehmen, die Fernseh- oder Hörfunkprogramme ausstrahlen, |
14. wenn es sich um Schifffahrts- oder Flugpersonal handelt, | 14. wenn es sich um Schifffahrts- oder Flugpersonal handelt, |
15. für die Durchführung von Wartungsarbeiten, | 15. für die Durchführung von Wartungsarbeiten, |
16. für die Durchführung von Arbeiten, die wegen ihrer Art weder | 16. für die Durchführung von Arbeiten, die wegen ihrer Art weder |
unterbrochen noch aufgeschoben werden dürfen oder nur zu bestimmten | unterbrochen noch aufgeschoben werden dürfen oder nur zu bestimmten |
Uhrzeiten durchgeführt werden können, | Uhrzeiten durchgeführt werden können, |
17. für die Durchführung von Reinigungs-, Reparatur- und | 17. für die Durchführung von Reinigungs-, Reparatur- und |
Unterhaltsarbeiten, insofern sie für die regelmässige Weiterführung | Unterhaltsarbeiten, insofern sie für die regelmässige Weiterführung |
des Betriebs notwendig sind, | des Betriebs notwendig sind, |
18. im Falle dringender Arbeiten an Maschinen oder Material, insofern | 18. im Falle dringender Arbeiten an Maschinen oder Material, insofern |
die Durchführung dieser Arbeiten ausserhalb der Arbeitsstunden | die Durchführung dieser Arbeiten ausserhalb der Arbeitsstunden |
notwendig ist, um eine ernsthafte Störung im normalen Betriebsablauf | notwendig ist, um eine ernsthafte Störung im normalen Betriebsablauf |
zu verhindern, | zu verhindern, |
19. für Arbeiten, die durch eine unerwartete Notwendigkeit | 19. für Arbeiten, die durch eine unerwartete Notwendigkeit |
erforderlich sind, | erforderlich sind, |
20. für den Wach- und Schliessdienst sowie die Dienstbereitschaft, die | 20. für den Wach- und Schliessdienst sowie die Dienstbereitschaft, die |
durch die Notwendigkeit gekennzeichnet sind, den Schutz von Sachen und | durch die Notwendigkeit gekennzeichnet sind, den Schutz von Sachen und |
Personen zu gewährleisten, | Personen zu gewährleisten, |
21. für die Durchführung von Schichtarbeit, | 21. für die Durchführung von Schichtarbeit, |
22. für Arbeiten, für die ein Bereitschaftsdienst für notwendig | 22. für Arbeiten, für die ein Bereitschaftsdienst für notwendig |
erachtet wird, | erachtet wird, |
23. wenn die verarbeiteten Materialien sich sehr schnell verändern | 23. wenn die verarbeiteten Materialien sich sehr schnell verändern |
können. | können. |
In Abweichung von demselben Artikel 10 kann der König in den von Ihm | In Abweichung von demselben Artikel 10 kann der König in den von Ihm |
festgelegten Fällen Nachtarbeit in bestimmten Beschäftigungszweigen | festgelegten Fällen Nachtarbeit in bestimmten Beschäftigungszweigen |
oder für die Durchführung bestimmter Arbeiten erlauben. | oder für die Durchführung bestimmter Arbeiten erlauben. |
Abschnitt 3 - Betreuungsmassnahmen für Nachtarbeiter | Abschnitt 3 - Betreuungsmassnahmen für Nachtarbeiter |
Art. 12 - § 1 - Vorliegender Abschnitt ist auf Arbeitgeber und die | Art. 12 - § 1 - Vorliegender Abschnitt ist auf Arbeitgeber und die |
Arbeitnehmer, die diese gewöhnlich im Rahmen einer Arbeitsregelung mit | Arbeitnehmer, die diese gewöhnlich im Rahmen einer Arbeitsregelung mit |
Leistungen zwischen zwanzig und sechs Uhr beschäftigen, anwendbar, | Leistungen zwischen zwanzig und sechs Uhr beschäftigen, anwendbar, |
unter Ausschluss: | unter Ausschluss: |
1. der Arbeitnehmer, die ausschliesslich zwischen sechs und | 1. der Arbeitnehmer, die ausschliesslich zwischen sechs und |
zweiundzwanzig Uhr Leistungen verrichten, | zweiundzwanzig Uhr Leistungen verrichten, |
2. der Arbeitnehmer, die gewöhnlich ab fünf Uhr ihre Arbeit anfangen. | 2. der Arbeitnehmer, die gewöhnlich ab fünf Uhr ihre Arbeit anfangen. |
Schifffahrtspersonal und Flugpersonal, das Arbeiten im Bereich des | Schifffahrtspersonal und Flugpersonal, das Arbeiten im Bereich des |
Lufttransports durchführt, sind ebenfalls vom Anwendungsbereich des | Lufttransports durchführt, sind ebenfalls vom Anwendungsbereich des |
vorliegenden Abschnitts ausgeschlossen. | vorliegenden Abschnitts ausgeschlossen. |
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man | § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man |
unter: | unter: |
1. Mitgliedern des endgültig ernannten und des zeitweiligen Personals: | 1. Mitgliedern des endgültig ernannten und des zeitweiligen Personals: |
die endgültig ernannten oder zeitweilig angestellten Bediensteten und | die endgültig ernannten oder zeitweilig angestellten Bediensteten und |
die Personalmitglieder auf Probe, | die Personalmitglieder auf Probe, |
2. Mitgliedern des Vertragspersonals: die aufgrund eines | 2. Mitgliedern des Vertragspersonals: die aufgrund eines |
Arbeitsvertrags beschäftigten Personen, | Arbeitsvertrags beschäftigten Personen, |
3. Arbeitnehmern: die Mitglieder des endgültig ernannten und des | 3. Arbeitnehmern: die Mitglieder des endgültig ernannten und des |
zeitweiligen Personals und die Mitglieder des Vertragspersonals. | zeitweiligen Personals und die Mitglieder des Vertragspersonals. |
Art. 13 - § 1 - Der tägliche Arbeitsstundenplan der in Artikel 12 | Art. 13 - § 1 - Der tägliche Arbeitsstundenplan der in Artikel 12 |
erwähnten Arbeitnehmer muss genauso viele Arbeitsstunden umfassen wie | erwähnten Arbeitnehmer muss genauso viele Arbeitsstunden umfassen wie |
ein vollständiger täglicher Arbeitsstundenplan, und zwar mindestens | ein vollständiger täglicher Arbeitsstundenplan, und zwar mindestens |
sechs Stunden. Er darf jedoch acht Stunden pro Zeitraum von | sechs Stunden. Er darf jedoch acht Stunden pro Zeitraum von |
vierundzwanzig Stunden nicht überschreiten. | vierundzwanzig Stunden nicht überschreiten. |
§ 2 - Die Anwendung von § 1 ist auf die Tage begrenzt, an denen der | § 2 - Die Anwendung von § 1 ist auf die Tage begrenzt, an denen der |
Arbeitnehmer die in Artikel 12 erwähnten Arbeiten verrichtet. | Arbeitnehmer die in Artikel 12 erwähnten Arbeiten verrichtet. |
§ 3 - Von § 1 kann abgewichen werden: | § 3 - Von § 1 kann abgewichen werden: |
1. wenn es sich um Arbeitnehmer handelt, die eine leitende Funktion | 1. wenn es sich um Arbeitnehmer handelt, die eine leitende Funktion |
ausüben oder über eine selbständige Entscheidungsbefugnis verfügen, | ausüben oder über eine selbständige Entscheidungsbefugnis verfügen, |
2. bei Tätigkeiten, die durch eine Entfernung zwischen dem | 2. bei Tätigkeiten, die durch eine Entfernung zwischen dem |
Arbeitsplatz und dem Wohnsitz des Arbeitnehmers oder durch eine | Arbeitsplatz und dem Wohnsitz des Arbeitnehmers oder durch eine |
Entfernung zwischen verschiedenen Arbeitsplätzen des Arbeitnehmers | Entfernung zwischen verschiedenen Arbeitsplätzen des Arbeitnehmers |
gekennzeichnet sind, | gekennzeichnet sind, |
3. für den Wach- und Schliessdienst sowie die Dienstbereitschaft, die | 3. für den Wach- und Schliessdienst sowie die Dienstbereitschaft, die |
durch die Notwendigkeit gekennzeichnet sind, den Schutz von Sachen und | durch die Notwendigkeit gekennzeichnet sind, den Schutz von Sachen und |
Personen zu gewährleisten, | Personen zu gewährleisten, |
4. in Erziehungs- und Aufnahmeeinrichtungen, | 4. in Erziehungs- und Aufnahmeeinrichtungen, |
5. bei Tätigkeiten, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die | 5. bei Tätigkeiten, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die |
Kontinuität des Dienstes oder der Produktion gewährleistet sein muss, | Kontinuität des Dienstes oder der Produktion gewährleistet sein muss, |
6. im Falle dringender Arbeiten an Maschinen oder Material, | 6. im Falle dringender Arbeiten an Maschinen oder Material, |
7. im Falle von Arbeiten, die durch eine unerwartete Notwendigkeit | 7. im Falle von Arbeiten, die durch eine unerwartete Notwendigkeit |
erforderlich sind, | erforderlich sind, |
8. im Falle eines vorhersehbaren übermässigen Arbeitsanfalls, | 8. im Falle eines vorhersehbaren übermässigen Arbeitsanfalls, |
9. zur Bewältigung eines Unfalls, der sich ereignet hat oder sich zu | 9. zur Bewältigung eines Unfalls, der sich ereignet hat oder sich zu |
ereignen droht, | ereignen droht, |
10. bei Diensten, die zur zivilen, öffentlichen und militärischen | 10. bei Diensten, die zur zivilen, öffentlichen und militärischen |
Sicherheit beitragen. | Sicherheit beitragen. |
Der König kann in den von Ihm festgelegten Fällen die Überschreitung | Der König kann in den von Ihm festgelegten Fällen die Überschreitung |
der in § 1 festgelegten Grenzen in bestimmten Beschäftigungszweigen | der in § 1 festgelegten Grenzen in bestimmten Beschäftigungszweigen |
oder für die Durchführung bestimmter Arbeiten erlauben. | oder für die Durchführung bestimmter Arbeiten erlauben. |
§ 4 - Ausser in dem in § 3 Nr. 1 [sic, zu lesen ist: in § 3 Absatz 1 | § 4 - Ausser in dem in § 3 Nr. 1 [sic, zu lesen ist: in § 3 Absatz 1 |
Nr. 1] erwähnten Fall werden Abweichungen nur erlaubt, vorausgesetzt, | Nr. 1] erwähnten Fall werden Abweichungen nur erlaubt, vorausgesetzt, |
dass innerhalb der folgenden vierzehn Tage gleichwertige | dass innerhalb der folgenden vierzehn Tage gleichwertige |
Ausgleichsruhezeiten gewährt werden. | Ausgleichsruhezeiten gewährt werden. |
Dieser Zeitraum von vierzehn Tagen kann vom König angepasst werden. | Dieser Zeitraum von vierzehn Tagen kann vom König angepasst werden. |
Art. 14 - § 1 - Die in vorliegendem Abschnitt erwähnten Arbeitnehmer | Art. 14 - § 1 - Die in vorliegendem Abschnitt erwähnten Arbeitnehmer |
können zum Zeitpunkt ihrer Einstellung nur auf freiwilliger Basis in | können zum Zeitpunkt ihrer Einstellung nur auf freiwilliger Basis in |
die in Artikel 12 erwähnten Arbeitsregelungen eingegliedert werden. | die in Artikel 12 erwähnten Arbeitsregelungen eingegliedert werden. |
§ 2 - Das in § 1 aufgenommene Freiwilligkeitsprinzip ist nicht auf | § 2 - Das in § 1 aufgenommene Freiwilligkeitsprinzip ist nicht auf |
Arbeitnehmer anwendbar, die aufgrund ihrer schulischen oder | Arbeitnehmer anwendbar, die aufgrund ihrer schulischen oder |
beruflichen Ausbildung einen Beruf gewählt haben, der gewöhnlich | beruflichen Ausbildung einen Beruf gewählt haben, der gewöhnlich |
Nachtleistungen mit sich bringt. | Nachtleistungen mit sich bringt. |
Der König legt die Liste dieser Ausbildungen fest. | Der König legt die Liste dieser Ausbildungen fest. |
Art. 15 - Wenn ein Arbeitgeber nicht alle seine Arbeitnehmer im Rahmen | Art. 15 - Wenn ein Arbeitgeber nicht alle seine Arbeitnehmer im Rahmen |
der in Artikel 12 erwähnten Arbeitsregelungen beschäftigt, erfolgt die | der in Artikel 12 erwähnten Arbeitsregelungen beschäftigt, erfolgt die |
Einstellung der Arbeitnehmer im Rahmen einer dieser Arbeitsregelungen | Einstellung der Arbeitnehmer im Rahmen einer dieser Arbeitsregelungen |
auf freiwilliger Basis unbeschadet des Grundsatzes der Kontinuität des | auf freiwilliger Basis unbeschadet des Grundsatzes der Kontinuität des |
öffentlichen Dienstes. | öffentlichen Dienstes. |
Art. 16 - § 1 - In Artikel 12 erwähnte Arbeitnehmer, die mindestens | Art. 16 - § 1 - In Artikel 12 erwähnte Arbeitnehmer, die mindestens |
fünfzig Jahre alt sind und eine Berufstätigkeit von mindestens zwanzig | fünfzig Jahre alt sind und eine Berufstätigkeit von mindestens zwanzig |
Jahren in einer oder mehreren dieser Arbeitsregelungen nachweisen | Jahren in einer oder mehreren dieser Arbeitsregelungen nachweisen |
können, haben das Recht, aus schwerwiegenden medizinischen Gründen, | können, haben das Recht, aus schwerwiegenden medizinischen Gründen, |
die vom Arbeitsarzt anerkannt sind, um eine Beschäftigung in einer | die vom Arbeitsarzt anerkannt sind, um eine Beschäftigung in einer |
nicht in diesem Artikel erwähnten Arbeitsregelung zu bitten. | nicht in diesem Artikel erwähnten Arbeitsregelung zu bitten. |
Unter schwerwiegenden medizinischen Gründen, die vom Arbeitsarzt | Unter schwerwiegenden medizinischen Gründen, die vom Arbeitsarzt |
anerkannt sind, sind medizinische Gründe zu verstehen, die zur | anerkannt sind, sind medizinische Gründe zu verstehen, die zur |
Schädigung der Gesundheit des Arbeitnehmers führen könnten, sollte er | Schädigung der Gesundheit des Arbeitnehmers führen könnten, sollte er |
eine in Artikel 12 erwähnte Arbeit weiterhin ausüben. | eine in Artikel 12 erwähnte Arbeit weiterhin ausüben. |
§ 2 - In Artikel 12 erwähnte Arbeitnehmer, die mindestens | § 2 - In Artikel 12 erwähnte Arbeitnehmer, die mindestens |
fünfundfünfzig Jahre alt sind und eine Berufstätigkeit von mindestens | fünfundfünfzig Jahre alt sind und eine Berufstätigkeit von mindestens |
zwanzig Jahren in einer oder mehreren dieser Arbeitsregelungen | zwanzig Jahren in einer oder mehreren dieser Arbeitsregelungen |
nachweisen können, haben das Recht, um eine Beschäftigung in einer | nachweisen können, haben das Recht, um eine Beschäftigung in einer |
nicht in diesem Artikel erwähnten Arbeitsregelung zu bitten. | nicht in diesem Artikel erwähnten Arbeitsregelung zu bitten. |
Art. 17 - § 1 - Arbeitnehmer, die die in § 1 oder in § 2 von Artikel | Art. 17 - § 1 - Arbeitnehmer, die die in § 1 oder in § 2 von Artikel |
16 auferlegten Bedingungen erfüllen und um eine nicht in Artikel 12 | 16 auferlegten Bedingungen erfüllen und um eine nicht in Artikel 12 |
erwähnte Beschäftigung bitten, reichen einen schriftlichen Antrag bei | erwähnte Beschäftigung bitten, reichen einen schriftlichen Antrag bei |
ihrem Arbeitgeber ein. | ihrem Arbeitgeber ein. |
§ 2 - Der Arbeitgeber verfügt über eine sechsmonatige Frist, um dem | § 2 - Der Arbeitgeber verfügt über eine sechsmonatige Frist, um dem |
Arbeitnehmer eine nicht in Artikel 12 erwähnte Beschäftigung | Arbeitnehmer eine nicht in Artikel 12 erwähnte Beschäftigung |
schriftlich anzubieten. | schriftlich anzubieten. |
§ 3 - Ist keine Beschäftigung verfügbar, können die in Artikel 16 § 2 | § 3 - Ist keine Beschäftigung verfügbar, können die in Artikel 16 § 2 |
erwähnten Mitglieder des endgültig ernannten und des zeitweiligen | erwähnten Mitglieder des endgültig ernannten und des zeitweiligen |
Personals nach Wunsch entweder ihre Stelle in der Arbeitsregelung | Personals nach Wunsch entweder ihre Stelle in der Arbeitsregelung |
behalten, in der sie beschäftigt sind, oder der Behörde, die sie | behalten, in der sie beschäftigt sind, oder der Behörde, die sie |
beschäftigt, zur Verfügung gestellt werden. | beschäftigt, zur Verfügung gestellt werden. |
Die den Mitgliedern des endgültig ernannten und des zeitweiligen | Die den Mitgliedern des endgültig ernannten und des zeitweiligen |
Personals gebotene Möglichkeit, ihre Stelle in der Arbeitsregelung zu | Personals gebotene Möglichkeit, ihre Stelle in der Arbeitsregelung zu |
behalten, in der sie beschäftigt sind, gilt aufgrund der Tatsache, | behalten, in der sie beschäftigt sind, gilt aufgrund der Tatsache, |
dass schwerwiegende medizinische Gründe vorliegen, nicht für die in | dass schwerwiegende medizinische Gründe vorliegen, nicht für die in |
Artikel 16 § 1 erwähnten Mitglieder des endgültig ernannten und des | Artikel 16 § 1 erwähnten Mitglieder des endgültig ernannten und des |
zeitweiligen Personals. | zeitweiligen Personals. |
§ 4 - Ist keine Beschäftigung verfügbar, können die in Artikel 16 § 2 | § 4 - Ist keine Beschäftigung verfügbar, können die in Artikel 16 § 2 |
erwähnten Mitglieder des Vertragspersonals nach Wunsch entweder ihre | erwähnten Mitglieder des Vertragspersonals nach Wunsch entweder ihre |
Stelle in der Arbeitsregelung behalten, in der sie beschäftigt sind, | Stelle in der Arbeitsregelung behalten, in der sie beschäftigt sind, |
oder ihrem Arbeitsvertrag ein Ende setzen. | oder ihrem Arbeitsvertrag ein Ende setzen. |
Die den Mitgliedern des Vertragspersonals gebotene Möglichkeit, ihre | Die den Mitgliedern des Vertragspersonals gebotene Möglichkeit, ihre |
Stelle in der Arbeitsregelung zu behalten, in der sie beschäftigt | Stelle in der Arbeitsregelung zu behalten, in der sie beschäftigt |
sind, gilt aufgrund der Tatsache, dass schwerwiegende medizinische | sind, gilt aufgrund der Tatsache, dass schwerwiegende medizinische |
Gründe vorliegen, nicht für die in Artikel 16 § 1 erwähnten Mitglieder | Gründe vorliegen, nicht für die in Artikel 16 § 1 erwähnten Mitglieder |
des Vertragspersonals. | des Vertragspersonals. |
Art. 18 - Ist eine in Artikel 12 erwähnte Arbeitnehmerin schwanger, | Art. 18 - Ist eine in Artikel 12 erwähnte Arbeitnehmerin schwanger, |
kann sie, insofern sie einen schriftlichen Antrag einreicht, eine | kann sie, insofern sie einen schriftlichen Antrag einreicht, eine |
Beschäftigung in einer nicht in diesem Artikel erwähnten | Beschäftigung in einer nicht in diesem Artikel erwähnten |
Arbeitsregelung erhalten: | Arbeitsregelung erhalten: |
a) während einer Zeitspanne von mindestens drei Monaten vor dem | a) während einer Zeitspanne von mindestens drei Monaten vor dem |
voraussichtlichen Entbindungsdatum und von mindestens drei Monaten | voraussichtlichen Entbindungsdatum und von mindestens drei Monaten |
nach der Geburt | nach der Geburt |
b) oder, nach Vorlage eines ärztlichen Attests, das bescheinigt, dass | b) oder, nach Vorlage eines ärztlichen Attests, das bescheinigt, dass |
dies für die Gesundheit der Mutter oder des Kindes notwendig ist: | dies für die Gesundheit der Mutter oder des Kindes notwendig ist: |
- während anderer Zeitspannen im Laufe der Schwangerschaft, | - während anderer Zeitspannen im Laufe der Schwangerschaft, |
- während einer Zeitspanne von höchstens einem Jahr nach der | - während einer Zeitspanne von höchstens einem Jahr nach der |
Entbindung. | Entbindung. |
Wenn jedoch ein Wechsel zur Tagschicht von einem technischen oder | Wenn jedoch ein Wechsel zur Tagschicht von einem technischen oder |
objektiven Standpunkt aus nicht möglich ist oder aus gebührend | objektiven Standpunkt aus nicht möglich ist oder aus gebührend |
gerechtfertigten Gründen vernunftgemäss nicht verlangt werden kann, | gerechtfertigten Gründen vernunftgemäss nicht verlangt werden kann, |
wird die Erfüllung des Arbeitsvertrags der betroffenen Arbeitnehmerin | wird die Erfüllung des Arbeitsvertrags der betroffenen Arbeitnehmerin |
ausgesetzt oder die Person, deren Rechtslage einseitig von der Behörde | ausgesetzt oder die Person, deren Rechtslage einseitig von der Behörde |
geregelt wird, von der Arbeit befreit. | geregelt wird, von der Arbeit befreit. |
Art. 19 - In Artikel 12 erwähnte Arbeitnehmer haben das Recht, aus | Art. 19 - In Artikel 12 erwähnte Arbeitnehmer haben das Recht, aus |
zwingenden Gründen um eine zeitweilige Beschäftigung in einer nicht in | zwingenden Gründen um eine zeitweilige Beschäftigung in einer nicht in |
diesem Artikel erwähnten Arbeitsregelung zu bitten. | diesem Artikel erwähnten Arbeitsregelung zu bitten. |
Der Arbeitgeber bemüht sich, diesem Antrag mit Vorrang nachzukommen, | Der Arbeitgeber bemüht sich, diesem Antrag mit Vorrang nachzukommen, |
insofern dies unter Berücksichtigung der verfügbaren Beschäftigungen | insofern dies unter Berücksichtigung der verfügbaren Beschäftigungen |
und der Qualifikationen des Arbeitnehmers möglich ist. | und der Qualifikationen des Arbeitnehmers möglich ist. |
Art. 20 - § 1 - Stellt der Arbeitsarzt nach einer aus eigener | Art. 20 - § 1 - Stellt der Arbeitsarzt nach einer aus eigener |
Initiative oder auf Ersuchen des in Artikel 12 erwähnten Arbeitnehmers | Initiative oder auf Ersuchen des in Artikel 12 erwähnten Arbeitnehmers |
durchgeführten ärztlichen Untersuchung fest, dass dieser Arbeitnehmer | durchgeführten ärztlichen Untersuchung fest, dass dieser Arbeitnehmer |
unter Gesundheitsproblemen in Zusammenhang mit seiner Beschäftigung an | unter Gesundheitsproblemen in Zusammenhang mit seiner Beschäftigung an |
einer in diesem Artikel erwähnten Arbeit leidet, nimmt er die | einer in diesem Artikel erwähnten Arbeit leidet, nimmt er die |
angemessenen zusätzlichen Untersuchungen vor, bevor er die Versetzung | angemessenen zusätzlichen Untersuchungen vor, bevor er die Versetzung |
oder das Entfernen vom Arbeitsplatz vorschlägt. Er muss sich nach der | oder das Entfernen vom Arbeitsplatz vorschlägt. Er muss sich nach der |
sozialen Lage des Arbeitnehmers erkundigen und vor Ort untersuchen, | sozialen Lage des Arbeitnehmers erkundigen und vor Ort untersuchen, |
welche Massnahmen und Anpassungen es dem Arbeitnehmer ermöglichen | welche Massnahmen und Anpassungen es dem Arbeitnehmer ermöglichen |
würden, trotz seiner eventuellen Schwächen weiterhin an seinem | würden, trotz seiner eventuellen Schwächen weiterhin an seinem |
Arbeitsplatz beschäftigt zu bleiben. Der Arbeitnehmer kann sich von | Arbeitsplatz beschäftigt zu bleiben. Der Arbeitnehmer kann sich von |
der Person seiner Wahl beistehen lassen. | der Person seiner Wahl beistehen lassen. |
Der Arzt setzt den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer von den Massnahmen | Der Arzt setzt den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer von den Massnahmen |
in Kenntnis, die zu ergreifen sind, um den von ihm festgestellten | in Kenntnis, die zu ergreifen sind, um den von ihm festgestellten |
unzumutbaren Risiken und Anforderungen schnellstmöglich abzuhelfen. | unzumutbaren Risiken und Anforderungen schnellstmöglich abzuhelfen. |
Die Instanz, die in Anwendung des Gewerkschaftsstatuts die Stelle des | Die Instanz, die in Anwendung des Gewerkschaftsstatuts die Stelle des |
Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz einnimmt, | Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz einnimmt, |
wird darüber informiert. | wird darüber informiert. |
§ 2 - Schlägt der Arbeitsarzt nach diesen Untersuchungen eine | § 2 - Schlägt der Arbeitsarzt nach diesen Untersuchungen eine |
Entfernungsmassnahme vor, wird der Arbeitnehmer davon in Kenntnis | Entfernungsmassnahme vor, wird der Arbeitnehmer davon in Kenntnis |
gesetzt. | gesetzt. |
Wenn möglich beschäftigt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter | Wenn möglich beschäftigt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter |
Berücksichtigung der Empfehlungen des Arbeitsarztes in einer anderen | Berücksichtigung der Empfehlungen des Arbeitsarztes in einer anderen |
als in Artikel 12 erwähnten Arbeitsregelung. | als in Artikel 12 erwähnten Arbeitsregelung. |
Art. 21 - Arbeitnehmer, die im Rahmen einer in Artikel 12 erwähnten | Art. 21 - Arbeitnehmer, die im Rahmen einer in Artikel 12 erwähnten |
Arbeitsregelung beschäftigt sind, haben dieselben Rechte wie | Arbeitsregelung beschäftigt sind, haben dieselben Rechte wie |
Arbeitnehmer, die nicht im Rahmen einer solchen Arbeitsregelung | Arbeitnehmer, die nicht im Rahmen einer solchen Arbeitsregelung |
beschäftigt sind, was Folgendes betrifft: | beschäftigt sind, was Folgendes betrifft: |
1. Gewerkschaftsvertretung und Teilnahme am Gewerkschaftsleben, | 1. Gewerkschaftsvertretung und Teilnahme am Gewerkschaftsleben, |
2. allgemeine und berufliche Ausbildung, | 2. allgemeine und berufliche Ausbildung, |
3. Hygiene, Sicherheit und medizinische Pflege, | 3. Hygiene, Sicherheit und medizinische Pflege, |
4. soziale Infrastrukturen. | 4. soziale Infrastrukturen. |
KAPITEL V - Aufhebungsbestimmung | KAPITEL V - Aufhebungsbestimmung |
Art. 22 - Artikel 12 § 2 des Gesetzes vom 17. Februar 1997 über die | Art. 22 - Artikel 12 § 2 des Gesetzes vom 17. Februar 1997 über die |
Nachtarbeit wird aufgehoben. | Nachtarbeit wird aufgehoben. |
KAPITEL VI - Übergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL VI - Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Art. 23 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes beeinträchtigen | Art. 23 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes beeinträchtigen |
Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen, die hinsichtlich | Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen, die hinsichtlich |
des Schutzes der Arbeitnehmer günstiger sind, nicht. | des Schutzes der Arbeitnehmer günstiger sind, nicht. |
Art. 24 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der | Art. 24 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der |
König die Beamten, die mit der Überwachung der Einhaltung der | König die Beamten, die mit der Überwachung der Einhaltung der |
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes beauftragt sind, und legt er | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes beauftragt sind, und legt er |
die Modalitäten fest, gemäss denen diese Überwachung gewährleistet | die Modalitäten fest, gemäss denen diese Überwachung gewährleistet |
wird. | wird. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Weise, wie die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen an der | Weise, wie die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen an der |
Kontrolle der Einhaltung des vorliegenden Gesetzes beteiligt werden. | Kontrolle der Einhaltung des vorliegenden Gesetzes beteiligt werden. |
Art. 25 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats | Art. 25 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats |
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
Kraft. | Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 14. Dezember 2000 | Gegeben zu Brüssel, den 14. Dezember 2000 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der | Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der |
Öffentlichen Verwaltungen | Öffentlichen Verwaltungen |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 april 2006. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er avril 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |