gepubliceerd op 05 november 1998
Gerechtelijk Wetboek, Deel IV, Boek IV, Hoofdstuk XV Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie - op 1 januari 1995 - van hoofdstuk XV van deel IV, boek IV, van het Gerechtelijk Wetboek ingevoerd bij - de wet van 29 november 1979 tot wijziging van de artikelen 573, 590, 1338 en 617 van het Gerechte(...)
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
Gerechtelijk Wetboek, Deel IV, Boek IV, Hoofdstuk XV Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie - op 1 januari 1995 - van hoofdstuk XV van deel IV, boek IV, van het Gerechtelijk Wetboek ingevoerd bij artikel 1 van de wet van 10 oktober 1967, zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd door : - de wet van 29 november 1979 tot wijziging van de artikelen 573, 590, 1338 en 617 van het Gerechtelijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 22 december 1979); - de wet van 29 juli 1987 tot wijziging van de artikelen 1338, 1340, 1342, 1343 en 1399 van het Gerechtelijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 15 augustus 1987); - de wet van 3 augustus 1992 tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 31 augustus 1992); - de wet van 11 juli 1994 betreffende de politierechtbanken en houdende een aantal bepalingen betreffende de versnelling en de modernizering van de strafrechtpleging (Belgisch Staatsblad van 21 juli 1994).
Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
MINISTERIUM DER JUSTIZ Gerichtsgesetzbuch TEIL IV BUCH IV KAPITEL XV - Summarisches Verfahren zwecks Zahlungsbefehl Art. 1338 - [Jeder Antrag, der in die Zuständigkeit des Friedensrichters fällt und auf Zahlung einer feststehenden Schuld abzielt, die eine Geldsumme beinhaltet, deren Betrag [fünfundsiebzigtausend Franken] nicht übersteigt, kann gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels eingeleitet, untersucht und Gegenstand eines Urteils werden, [wenn er durch ein dem Friedensrichter vorliegendes Schriftstück, das vom Schuldner ausgeht, bekräftigt zu sein scheint].] [Das Schriftstück, das dem Antrag als Begründung dient, braucht nicht unbedingt ein Schuldanerkenntnis zu sein.] [Diese Bestimmungen finden ebenfalls Anwendung auf jeden Antrag, der in die Zuständigkeit des Polizeigerichts fällt, wenn es in Streitfällen erkennt, die in Artikel 601bis erwähnt sind.] [Art. 1338 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 29. November 1979 (B.S. vom 22. Dezember 1979);Art. 1338 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 § 1 des G. vom 29. Juli 1987 (B.S. vom 15. August 1987) und angepasst durch Art. 58 des G. vom 3. August 1992 (B.S. vom 31. August 1992); Art. 1338 Abs. 2 eingefügt durch Art. 1 § 2 des G. vom 29. Juli 1987 (B.S. vom 15. August 1987) und Art. 1338 Abs. 3 eingefügt durch Art. 40 des G. vom 11. Juli 1994 (B.S. vom 21. Juli 1994)] Art. 1339 - Der Klageschrift geht eine Zahlungsaufforderung voraus, die dem Schuldner entweder per Gerichtsvollzieherurkunde zugestellt oder per Einschreibebrief mit Rückschein mitgeteilt wird.
Der Brief oder die Zustellungsurkunde muss neben der Wiedergabe der Artikel des vorliegenden Kapitels die Aufforderung zur Zahlung innerhalb von fünfzehn Tagen ab dem Versand des Briefes oder ab der Zustellung, den geforderten Betrag und die Benennung des Richters enthalten, bei dem der Antrag anhängig gemacht wird, wenn der Schuldner nicht bezahlt.
Dies alles zur Vermeidung der Nichtigkeit.
Art. 1340 - Innerhalb von fünfzehn Tagen nach Ablauf der in Artikel 1339 vorgesehenen Frist wird der Antrag dem Richter anhand einer Klageschrift in zweifacher Ausfertigung zugeschickt. Diese enthält: 1. die Angabe des Tages, Monates und Jahres, 2.den Namen, Vornamen, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers sowie gegebenenfalls den Namen, Vornamen, Wohnsitz und die Eigenschaft seiner gesetzlichen Vertreter, 3. [den Gegenstand des Antrags und die genaue Angabe des geforderten Betrages mit einer Spezifizierung der verschiedenen Elemente der Schuldforderung sowie deren Begründung,] 4.die Benennung des Richters, der über die Sache zu erkennen hat, 5. die Unterschrift des Anwalts der Partei. Wenn der Antragsteller es für angebracht erachtet, gibt er die Gründe an, aus denen er sich der Einräumung von [Nachfristen] widersetzt. [Der Klageschrift wird folgendes beigefügt: 1. die Photokopie des Schriftstückes, das dem Antrag als Begründung dient, 2.entweder die Zustellungsurkunde oder die Abschrift des Einschreibebriefes, dem der Rückschein beigefügt wird, oder das Original dieses Briefes, dem der Beweis beigefügt wird, dass der Empfänger den Brief verweigert oder nicht bei der Post abgeholt hat, und eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Schuldner unter der im Bevölkerungsregister angegebenen Adresse eingetragen ist.] [Art. 1340 Nr. 3 ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 29. Juli 1987 (B.S. vom 15. August 1987); Art. 1340 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom 29. Juli 1987 (B.S. vom 15. August 1987) und Art. 1340 Abs. 3 ersetzt durch Art. 2 Nr. 3 des G. vom 29. Juli 1987 (B.S. vom 15. August 1987)] Art. 1341 - Die Klageschrift wird bei der Gerichtskanzlei hinterlegt, an ihrem Datum vom Greffier mit einem Sichtvermerk versehen und in ein zu diesem Zweck geführtes Register eingetragen. Sie sowie gegebenenfalls jede Mitteilung des Schuldners an den Richter werden der Verfahrensakte beigefügt.
Der Anwalt kann dem Greffier die Klageschrift ebenfalls unter Umschlag zuschicken.
Art. 1342 - [Innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Hinterlegung der Klageschrift gibt der Richter durch einen in der Ratskammer gefassten Beschluss dem Antrag statt oder weist ihn ab. Er kann ihm teilweise stattgeben. Er kann ebenfalls Nachfristen einräumen, so wie es in Kapitel XIV des vorliegenden Buches bestimmt ist.
Eine Abschrift des Beschlusses wird dem Anwalt des Antragstellers per einfachen Brief zugeschickt.] [Art. 1342 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 29. Juli 1987 (B.S. vom 15.
August 1987)] Art. 1343 - [§ 1 - Gibt der Richter dem Antrag ganz oder teilweise statt, hat sein Beschluss die Wirkungen eines Versäumnisurteils. § 2 - Die Urkunde über die Zustellung dieses Beschlusses enthält zur Vermeidung der Nichtigkeit neben einer Abschrift der Klageschrift, die Angabe der Frist, in der der Schuldner Einspruch erheben kann, des Richters, vor dem dieser Einspruch erhoben werden muss, sowie der hierbei zu beachtenden Formen.
Die Zustellungsurkunde setzt den Schuldner ebenfalls zur Vermeidung der Nichtigkeit davon in Kenntnis, dass er, wenn er innerhalb der gesetzten Fristen keine Beschwerde eingelegt hat, auf dem Rechtsweg gezwungen werden kann, die geforderten Geldbeträge zu zahlen. § 3 - Gegen den Beschluss, durch den der Zahlungsbefehl erlassen worden ist, kann der Schuldner gemäss den Bestimmungen von Buch III Titel II und III des vorliegenden Teils Einspruch oder Berufung einlegen.
In Abweichung von Artikel 1047 kann der Einspruch anhand einer Klageschrift eingereicht werden, die bei der Kanzlei des Gerichtes in soviel Ausfertigungen hinterlegt wird, wie betroffene Parteien und Anwälte vorhanden sind, und die dem Gläubiger und dessen Anwalt vom Greffier per Gerichtsschreiben notifiziert wird.
Die Klageschrift enthält zur Vermeidung der Nichtigkeit: 1. die Angabe des Tages, Monates und Jahres, 2.den Namen, Vornamen, Beruf und Wohnsitz der Person, die Einspruch einlegt, 3. den Namen, Vornamen und Wohnsitz des Gläubigers und den Namen seines Anwalts, 4.den angefochtenen Beschluss, 5. die Klagegründe der Person, die Einspruch erhebt. Die Parteien werden vom Greffier vorgeladen, um zu der vom Richter anberaumten Sitzung zu erscheinen. § 4 - Wird der in Artikel 1340 vorgesehene Antrag abgewiesen, kann ein Antrag auf dem ordentlichen Rechtsweg eingereicht werden.
Gegen den Beschluss, durch den dem Antrag gemäss Artikel 1342 Absatz 1 teilweise stattgegeben wird, kann der Antragsteller keinen Einspruch und keine Berufung einlegen; er kann jedoch den Beschluss nicht zustellen und einen Antrag für alles auf dem ordentlichen Rechtsweg einreichen.] [Art. 1343 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 29. Juli 1987 (B.S. vom 15.
August 1987)] Art. 1344 - Die in vorliegendem Kapitel festgelegten Regeln sind nur anwendbar, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz oder Wohnort in Belgien hat.