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is de officieuze gecoördineerde Duitse versie - op 1 januari 1995 - van hoofdstuk XV van deel IV, boek
IV, van het Gerechtelijk Wetboek ingevoerd bij - de wet van 29 november 1979 tot wijziging van de artikelen 573, 590,
1338 en 617 van het Gerechte(...)"
Gerechtelijk Wetboek, Deel IV, Boek IV, Hoofdstuk XV Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie - op 1 januari 1995 - van hoofdstuk XV van deel IV, boek IV, van het Gerechtelijk Wetboek ingevoerd bij - de wet van 29 november 1979 tot wijziging van de artikelen 573, 590, 1338 en 617 van het Gerechte(...) | Code judiciaire, Partie IV, Livre IV, Chapitre XV Traduction allemande Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse en langue allemande - au 1 er |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN Gerechtelijk Wetboek, Deel IV, Boek IV, Hoofdstuk XV Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie - op 1 januari 1995 - van hoofdstuk XV van deel IV, boek IV, van het Gerechtelijk Wetboek ingevoerd bij artikel 1 van de wet van 10 oktober 1967, zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd door : - de wet van 29 november 1979 tot wijziging van de artikelen 573, 590, 1338 en 617 van het Gerechtelijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 22 december 1979); | MINISTERE DE L'INTERIEUR Code judiciaire, Partie IV, Livre IV, Chapitre XV Traduction allemande Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse en langue allemande - au 1er janvier 1995 - du chapitre XV du livre IV de la partie IV du Code judiciaire introduit par l'article 1er de la loi du 10 octobre 1967, tel qu'il a été modifié successivement par : - la loi du 29 novembre 1979 modifiant les articles 573, 590, 1338 et 617 du Code judiciaire (Moniteur belge du 22 décembre 1979); |
- de wet van 29 juli 1987 tot wijziging van de artikelen 1338, 1340, | - la loi du 29 juillet 1987 modifiant les articles 1338, 1340, 1342, |
1342, 1343 en 1399 van het Gerechtelijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 15 augustus 1987); | 1343 et 1399 du Code judiciaire (Moniteur belge du 15 août 1987); |
- de wet van 3 augustus 1992 tot wijziging van het Gerechtelijk | - la loi du 3 août 1992 modifiant le Code judiciaire (Moniteur belge |
Wetboek (Belgisch Staatsblad van 31 augustus 1992); | du 31 août 1992); |
- de wet van 11 juli 1994 betreffende de politierechtbanken en | - la loi du 11 juillet 1994 relative aux tribunaux de police et |
houdende een aantal bepalingen betreffende de versnelling en de | portant certaines dispositions relatives à l'accélération et à la |
modernizering van de strafrechtpleging (Belgisch Staatsblad van 21 | modernisation de la justice pénale (Moniteur belge du 21 juillet |
juli 1994). | 1994). |
Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de | Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie |
Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | d'Arrondissement adjoint à Malmedy. |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
Gerichtsgesetzbuch | Gerichtsgesetzbuch |
TEIL IV | TEIL IV |
BUCH IV | BUCH IV |
KAPITEL XV - Summarisches Verfahren zwecks Zahlungsbefehl | KAPITEL XV - Summarisches Verfahren zwecks Zahlungsbefehl |
Art. 1338 - [Jeder Antrag, der in die Zuständigkeit des | Art. 1338 - [Jeder Antrag, der in die Zuständigkeit des |
Friedensrichters fällt und auf Zahlung einer feststehenden Schuld | Friedensrichters fällt und auf Zahlung einer feststehenden Schuld |
abzielt, die eine Geldsumme beinhaltet, deren Betrag | abzielt, die eine Geldsumme beinhaltet, deren Betrag |
[fünfundsiebzigtausend Franken] nicht übersteigt, kann gemäss den | [fünfundsiebzigtausend Franken] nicht übersteigt, kann gemäss den |
Bestimmungen des vorliegenden Kapitels eingeleitet, untersucht und | Bestimmungen des vorliegenden Kapitels eingeleitet, untersucht und |
Gegenstand eines Urteils werden, [wenn er durch ein dem | Gegenstand eines Urteils werden, [wenn er durch ein dem |
Friedensrichter vorliegendes Schriftstück, das vom Schuldner ausgeht, | Friedensrichter vorliegendes Schriftstück, das vom Schuldner ausgeht, |
bekräftigt zu sein scheint].] | bekräftigt zu sein scheint].] |
[Das Schriftstück, das dem Antrag als Begründung dient, braucht nicht | [Das Schriftstück, das dem Antrag als Begründung dient, braucht nicht |
unbedingt ein Schuldanerkenntnis zu sein.] | unbedingt ein Schuldanerkenntnis zu sein.] |
[Diese Bestimmungen finden ebenfalls Anwendung auf jeden Antrag, der | [Diese Bestimmungen finden ebenfalls Anwendung auf jeden Antrag, der |
in die Zuständigkeit des Polizeigerichts fällt, wenn es in | in die Zuständigkeit des Polizeigerichts fällt, wenn es in |
Streitfällen erkennt, die in Artikel 601bis erwähnt sind.] | Streitfällen erkennt, die in Artikel 601bis erwähnt sind.] |
[Art. 1338 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 29. November 1979 (B.S. vom | [Art. 1338 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 29. November 1979 (B.S. vom |
22. Dezember 1979); Art. 1338 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 § 1 des | 22. Dezember 1979); Art. 1338 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 § 1 des |
G. vom 29. Juli 1987 (B.S. vom 15. August 1987) und angepasst durch | G. vom 29. Juli 1987 (B.S. vom 15. August 1987) und angepasst durch |
Art. 58 des G. vom 3. August 1992 (B.S. vom 31. August 1992); Art. | Art. 58 des G. vom 3. August 1992 (B.S. vom 31. August 1992); Art. |
1338 Abs. 2 eingefügt durch Art. 1 § 2 des G. vom 29. Juli 1987 (B.S. | 1338 Abs. 2 eingefügt durch Art. 1 § 2 des G. vom 29. Juli 1987 (B.S. |
vom 15. August 1987) und Art. 1338 Abs. 3 eingefügt durch Art. 40 des | vom 15. August 1987) und Art. 1338 Abs. 3 eingefügt durch Art. 40 des |
G. vom 11. Juli 1994 (B.S. vom 21. Juli 1994)] | G. vom 11. Juli 1994 (B.S. vom 21. Juli 1994)] |
Art. 1339 - Der Klageschrift geht eine Zahlungsaufforderung voraus, | Art. 1339 - Der Klageschrift geht eine Zahlungsaufforderung voraus, |
die dem Schuldner entweder per Gerichtsvollzieherurkunde zugestellt | die dem Schuldner entweder per Gerichtsvollzieherurkunde zugestellt |
oder per Einschreibebrief mit Rückschein mitgeteilt wird. | oder per Einschreibebrief mit Rückschein mitgeteilt wird. |
Der Brief oder die Zustellungsurkunde muss neben der Wiedergabe der | Der Brief oder die Zustellungsurkunde muss neben der Wiedergabe der |
Artikel des vorliegenden Kapitels die Aufforderung zur Zahlung | Artikel des vorliegenden Kapitels die Aufforderung zur Zahlung |
innerhalb von fünfzehn Tagen ab dem Versand des Briefes oder ab der | innerhalb von fünfzehn Tagen ab dem Versand des Briefes oder ab der |
Zustellung, den geforderten Betrag und die Benennung des Richters | Zustellung, den geforderten Betrag und die Benennung des Richters |
enthalten, bei dem der Antrag anhängig gemacht wird, wenn der | enthalten, bei dem der Antrag anhängig gemacht wird, wenn der |
Schuldner nicht bezahlt. | Schuldner nicht bezahlt. |
Dies alles zur Vermeidung der Nichtigkeit. | Dies alles zur Vermeidung der Nichtigkeit. |
Art. 1340 - Innerhalb von fünfzehn Tagen nach Ablauf der in Artikel | Art. 1340 - Innerhalb von fünfzehn Tagen nach Ablauf der in Artikel |
1339 vorgesehenen Frist wird der Antrag dem Richter anhand einer | 1339 vorgesehenen Frist wird der Antrag dem Richter anhand einer |
Klageschrift in zweifacher Ausfertigung zugeschickt. Diese enthält: | Klageschrift in zweifacher Ausfertigung zugeschickt. Diese enthält: |
1. die Angabe des Tages, Monates und Jahres, | 1. die Angabe des Tages, Monates und Jahres, |
2. den Namen, Vornamen, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers sowie | 2. den Namen, Vornamen, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers sowie |
gegebenenfalls den Namen, Vornamen, Wohnsitz und die Eigenschaft | gegebenenfalls den Namen, Vornamen, Wohnsitz und die Eigenschaft |
seiner gesetzlichen Vertreter, | seiner gesetzlichen Vertreter, |
3. [den Gegenstand des Antrags und die genaue Angabe des geforderten | 3. [den Gegenstand des Antrags und die genaue Angabe des geforderten |
Betrages mit einer Spezifizierung der verschiedenen Elemente der | Betrages mit einer Spezifizierung der verschiedenen Elemente der |
Schuldforderung sowie deren Begründung,] | Schuldforderung sowie deren Begründung,] |
4. die Benennung des Richters, der über die Sache zu erkennen hat, | 4. die Benennung des Richters, der über die Sache zu erkennen hat, |
5. die Unterschrift des Anwalts der Partei. | 5. die Unterschrift des Anwalts der Partei. |
Wenn der Antragsteller es für angebracht erachtet, gibt er die Gründe | Wenn der Antragsteller es für angebracht erachtet, gibt er die Gründe |
an, aus denen er sich der Einräumung von [Nachfristen] widersetzt. | an, aus denen er sich der Einräumung von [Nachfristen] widersetzt. |
[Der Klageschrift wird folgendes beigefügt: | [Der Klageschrift wird folgendes beigefügt: |
1. die Photokopie des Schriftstückes, das dem Antrag als Begründung | 1. die Photokopie des Schriftstückes, das dem Antrag als Begründung |
dient, | dient, |
2. entweder die Zustellungsurkunde oder die Abschrift des | 2. entweder die Zustellungsurkunde oder die Abschrift des |
Einschreibebriefes, dem der Rückschein beigefügt wird, oder das | Einschreibebriefes, dem der Rückschein beigefügt wird, oder das |
Original dieses Briefes, dem der Beweis beigefügt wird, dass der | Original dieses Briefes, dem der Beweis beigefügt wird, dass der |
Empfänger den Brief verweigert oder nicht bei der Post abgeholt hat, | Empfänger den Brief verweigert oder nicht bei der Post abgeholt hat, |
und eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Schuldner unter | und eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Schuldner unter |
der im Bevölkerungsregister angegebenen Adresse eingetragen ist.] | der im Bevölkerungsregister angegebenen Adresse eingetragen ist.] |
[Art. 1340 Nr. 3 ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 29. Juli 1987 | [Art. 1340 Nr. 3 ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 29. Juli 1987 |
(B.S. vom 15. August 1987); Art. 1340 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 | (B.S. vom 15. August 1987); Art. 1340 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 |
Nr. 2 des G. vom 29. Juli 1987 (B.S. vom 15. August 1987) und Art. | Nr. 2 des G. vom 29. Juli 1987 (B.S. vom 15. August 1987) und Art. |
1340 Abs. 3 ersetzt durch Art. 2 Nr. 3 des G. vom 29. Juli 1987 (B.S. | 1340 Abs. 3 ersetzt durch Art. 2 Nr. 3 des G. vom 29. Juli 1987 (B.S. |
vom 15. August 1987)] | vom 15. August 1987)] |
Art. 1341 - Die Klageschrift wird bei der Gerichtskanzlei hinterlegt, | Art. 1341 - Die Klageschrift wird bei der Gerichtskanzlei hinterlegt, |
an ihrem Datum vom Greffier mit einem Sichtvermerk versehen und in ein | an ihrem Datum vom Greffier mit einem Sichtvermerk versehen und in ein |
zu diesem Zweck geführtes Register eingetragen. Sie sowie | zu diesem Zweck geführtes Register eingetragen. Sie sowie |
gegebenenfalls jede Mitteilung des Schuldners an den Richter werden | gegebenenfalls jede Mitteilung des Schuldners an den Richter werden |
der Verfahrensakte beigefügt. | der Verfahrensakte beigefügt. |
Der Anwalt kann dem Greffier die Klageschrift ebenfalls unter Umschlag | Der Anwalt kann dem Greffier die Klageschrift ebenfalls unter Umschlag |
zuschicken. | zuschicken. |
Art. 1342 - [Innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Hinterlegung der | Art. 1342 - [Innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Hinterlegung der |
Klageschrift gibt der Richter durch einen in der Ratskammer gefassten | Klageschrift gibt der Richter durch einen in der Ratskammer gefassten |
Beschluss dem Antrag statt oder weist ihn ab. Er kann ihm teilweise | Beschluss dem Antrag statt oder weist ihn ab. Er kann ihm teilweise |
stattgeben. Er kann ebenfalls Nachfristen einräumen, so wie es in | stattgeben. Er kann ebenfalls Nachfristen einräumen, so wie es in |
Kapitel XIV des vorliegenden Buches bestimmt ist. | Kapitel XIV des vorliegenden Buches bestimmt ist. |
Eine Abschrift des Beschlusses wird dem Anwalt des Antragstellers per | Eine Abschrift des Beschlusses wird dem Anwalt des Antragstellers per |
einfachen Brief zugeschickt.] | einfachen Brief zugeschickt.] |
[Art. 1342 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 29. Juli 1987 (B.S. vom 15. | [Art. 1342 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 29. Juli 1987 (B.S. vom 15. |
August 1987)] | August 1987)] |
Art. 1343 - [§ 1 - Gibt der Richter dem Antrag ganz oder teilweise | Art. 1343 - [§ 1 - Gibt der Richter dem Antrag ganz oder teilweise |
statt, hat sein Beschluss die Wirkungen eines Versäumnisurteils. | statt, hat sein Beschluss die Wirkungen eines Versäumnisurteils. |
§ 2 - Die Urkunde über die Zustellung dieses Beschlusses enthält zur | § 2 - Die Urkunde über die Zustellung dieses Beschlusses enthält zur |
Vermeidung der Nichtigkeit neben einer Abschrift der Klageschrift, die | Vermeidung der Nichtigkeit neben einer Abschrift der Klageschrift, die |
Angabe der Frist, in der der Schuldner Einspruch erheben kann, des | Angabe der Frist, in der der Schuldner Einspruch erheben kann, des |
Richters, vor dem dieser Einspruch erhoben werden muss, sowie der | Richters, vor dem dieser Einspruch erhoben werden muss, sowie der |
hierbei zu beachtenden Formen. | hierbei zu beachtenden Formen. |
Die Zustellungsurkunde setzt den Schuldner ebenfalls zur Vermeidung | Die Zustellungsurkunde setzt den Schuldner ebenfalls zur Vermeidung |
der Nichtigkeit davon in Kenntnis, dass er, wenn er innerhalb der | der Nichtigkeit davon in Kenntnis, dass er, wenn er innerhalb der |
gesetzten Fristen keine Beschwerde eingelegt hat, auf dem Rechtsweg | gesetzten Fristen keine Beschwerde eingelegt hat, auf dem Rechtsweg |
gezwungen werden kann, die geforderten Geldbeträge zu zahlen. | gezwungen werden kann, die geforderten Geldbeträge zu zahlen. |
§ 3 - Gegen den Beschluss, durch den der Zahlungsbefehl erlassen | § 3 - Gegen den Beschluss, durch den der Zahlungsbefehl erlassen |
worden ist, kann der Schuldner gemäss den Bestimmungen von Buch III | worden ist, kann der Schuldner gemäss den Bestimmungen von Buch III |
Titel II und III des vorliegenden Teils Einspruch oder Berufung | Titel II und III des vorliegenden Teils Einspruch oder Berufung |
einlegen. | einlegen. |
In Abweichung von Artikel 1047 kann der Einspruch anhand einer | In Abweichung von Artikel 1047 kann der Einspruch anhand einer |
Klageschrift eingereicht werden, die bei der Kanzlei des Gerichtes in | Klageschrift eingereicht werden, die bei der Kanzlei des Gerichtes in |
soviel Ausfertigungen hinterlegt wird, wie betroffene Parteien und | soviel Ausfertigungen hinterlegt wird, wie betroffene Parteien und |
Anwälte vorhanden sind, und die dem Gläubiger und dessen Anwalt vom | Anwälte vorhanden sind, und die dem Gläubiger und dessen Anwalt vom |
Greffier per Gerichtsschreiben notifiziert wird. | Greffier per Gerichtsschreiben notifiziert wird. |
Die Klageschrift enthält zur Vermeidung der Nichtigkeit: | Die Klageschrift enthält zur Vermeidung der Nichtigkeit: |
1. die Angabe des Tages, Monates und Jahres, | 1. die Angabe des Tages, Monates und Jahres, |
2. den Namen, Vornamen, Beruf und Wohnsitz der Person, die Einspruch | 2. den Namen, Vornamen, Beruf und Wohnsitz der Person, die Einspruch |
einlegt, | einlegt, |
3. den Namen, Vornamen und Wohnsitz des Gläubigers und den Namen | 3. den Namen, Vornamen und Wohnsitz des Gläubigers und den Namen |
seines Anwalts, | seines Anwalts, |
4. den angefochtenen Beschluss, | 4. den angefochtenen Beschluss, |
5. die Klagegründe der Person, die Einspruch erhebt. | 5. die Klagegründe der Person, die Einspruch erhebt. |
Die Parteien werden vom Greffier vorgeladen, um zu der vom Richter | Die Parteien werden vom Greffier vorgeladen, um zu der vom Richter |
anberaumten Sitzung zu erscheinen. | anberaumten Sitzung zu erscheinen. |
§ 4 - Wird der in Artikel 1340 vorgesehene Antrag abgewiesen, kann ein | § 4 - Wird der in Artikel 1340 vorgesehene Antrag abgewiesen, kann ein |
Antrag auf dem ordentlichen Rechtsweg eingereicht werden. | Antrag auf dem ordentlichen Rechtsweg eingereicht werden. |
Gegen den Beschluss, durch den dem Antrag gemäss Artikel 1342 Absatz 1 | Gegen den Beschluss, durch den dem Antrag gemäss Artikel 1342 Absatz 1 |
teilweise stattgegeben wird, kann der Antragsteller keinen Einspruch | teilweise stattgegeben wird, kann der Antragsteller keinen Einspruch |
und keine Berufung einlegen; er kann jedoch den Beschluss nicht | und keine Berufung einlegen; er kann jedoch den Beschluss nicht |
zustellen und einen Antrag für alles auf dem ordentlichen Rechtsweg | zustellen und einen Antrag für alles auf dem ordentlichen Rechtsweg |
einreichen.] | einreichen.] |
[Art. 1343 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 29. Juli 1987 (B.S. vom 15. | [Art. 1343 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 29. Juli 1987 (B.S. vom 15. |
August 1987)] | August 1987)] |
Art. 1344 - Die in vorliegendem Kapitel festgelegten Regeln sind nur | Art. 1344 - Die in vorliegendem Kapitel festgelegten Regeln sind nur |
anwendbar, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz oder Wohnort in Belgien | anwendbar, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz oder Wohnort in Belgien |
hat. | hat. |