gepubliceerd op 05 februari 1998
Gecoördineerde omzendbrief 3630/1/8 betreffende de toepassing van de wettelijke en reglementaire bepalingen inzake wapens. - Aanvulling. - Duitse vertaling
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
16 SEPTEMBER 1997. Gecoördineerde omzendbrief 3630/1/8 betreffende de toepassing van de wettelijke en reglementaire bepalingen inzake wapens. - Aanvulling. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de gecoördineerde omzendbrief 3630/1/8 van de Minister van Justitie van 16 september 1997 betreffende de toepassing van de wettelijke en reglementaire bepalingen inzake wapens.- Aanvulling (Belgisch Staatsblad van 8 oktober 1997), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
MINISTERIUM DER JUSTIZ 16. SEPTEMBER 1997 - Koordiniertes Rundschreiben 3630/1/8 über die Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen bezüglich Waffen - Ergänzung Kapitel 15 des koordinierten Rundschreibens 3630/1/8 vom 30.Oktober 1995 über die Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen bezüglich Waffen muss durch folgenden Text ersetzt werden; die neuen Elemente befinden sich zwischen eckigen Klammern []. 15. STEUERN UND GEBÜHREN 15.1. Grundsätze und Beträge Im Königlichen Erlass vom [16. September 1997] wird die Höhe der in Anwendung des Gesetzes erhobenen Steuern und Gebühren festgelegt.
Im Rahmen des Zulassungsverfahrens hat der Antragsteller zwei Zahlungen zu leisten: Der erste Betrag wird in Form von Steuermarken auf dem Antragformular angebracht; wenn die Zulassung gegebenenfalls erteilt wird, wird der zweite Betrag auf der Zulassungsbescheinigung angebracht. Diese Beträge belaufen sich: - für die Herstellung, die Reparatur, die Lagerung, den Handel und Maklergeschäfte * mit/von allen Waffenkategorien ausgenommen Kriegswaffen: auf jeweils 10 000 F, * einschliesslich Kriegswaffen: auf jeweils 15 000 F, [- für die Herstellung, die Reparatur, die Lagerung, den Handel und Maklergeschäfte ausschliesslich mit/von Munition: auf jeweils 7 500 F, - für ausschliesslich die handwerklichen Tätigkeiten des Brünierens, Gravierens und Verzierens von Waffen aller Kategorien: auf jeweils 5 000 F,] - für den Besitz eines Museums für oder einer historischen Sammlung von Kriegs- und Verteidigungswaffen und Munition für diese Waffen: auf [5 000 F beziehungsweise 7 500 F], - für letztere Option, beschränkt auf Munition: auf [2 000 F beziehungsweise 2 500 F].
Der erste Betrag gilt als Gegenleistung für die Eröffnung und Untersuchung der Akte und wird daher nicht zurückgezahlt, sollte die beantragte Zulassung verweigert werden.
Für eine Erlaubnis zum Besitz einer Verteidigungs- oder Kriegswaffe, für einen Verteidigungswaffenschein (und seine Erneuerung) und für eine Erlaubnis zum Besitz eines Verteidigungs- oder Kriegswaffenlagers ist die einmalige Zahlung eines Betrags in Form von Steuermarken vorgesehen, die auf dem Erlaubnisschein angebracht werden. Diese Beträge belaufen sich: - für ein Formular nach Muster Nr. 4 - Verteidigungswaffe: [in jedem Fall] auf 1 350 F, [wovon 1 000 F unmittelbar an die zuständige Gemeindeverwaltung zu zahlen sind,] - für ein Formular nach Muster Nr. 4 - Kriegswaffe: auf [3 500 F], - für ein Formular nach Muster Nr. 5 und seine Erneuerung: auf 3 000 F, - für ein Formular nach Muster Nr. 7 [- Waffen und Munition]: auf 5 000 F, [- für ein Formular nach Muster Nr. 7 - ausschliesslich Munition: auf 2 500 F.] [Antragsteller, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, sind nicht von der Zahlung dieser Beträge befreit und müssen sich die erforderlichen Steuermarken in Belgien selbst besorgen oder von einer anderen Person besorgen lassen.
Weder dürfen die Gemeinden, Provinzen oder Regionen Zuschlaghundertstel auf diese Beträge erheben, noch dürfen andere Steuern oder Gebühren auf den Erwerb oder den Besitz von Waffen erhoben werden.
Einmal gezahlte Steuern und Gebühren werden nicht rückerstattet, sollte der Antrag für unzulässig erklärt oder abgelehnt werden; dies gilt auch bei zeitweiliger Aufhebung, Entzug oder Einschränkung der Erlaubnis oder Zulassung und bei Einstellung der Tätigkeiten, auf die sich diese Dokumente beziehen.] 15.2. [Ausnahmen] [] Wem bereits in einer Provinz eine Zulassung für die Herstellung, den Handel, die Reparatur, die Lagerung oder Maklergeschäfte mit beziehungsweise von Waffen [oder Munition oder als Waffenschmied] erteilt worden ist, muss nur noch die Hälfte der normalen Beträge zahlen, wenn er einen Antrag stellt, um seine Tätigkeit auch in einer anderen Provinz ausüben zu dürfen. Ein Zusatzantrag, um dieselbe Tätigkeit an einem anderen Ort derselben Provinz ausüben zu dürfen, ist nicht kostenpflichtig.
Eine Anpassung der Zulassung oder der Erlaubnis ist nicht kostenpflichtig, sofern sie denselben Gegenstand betrifft: beispielsweise Adressenwechsel innerhalb derselben Provinz [(für alle Dokumente ausgenommen Formulare nach Muster Nr. 4 für Verteidigungswaffen) oder Gemeinde], Wechsel der Verantwortlichen einer juristischen Person, Einschränkung der Tätigkeiten usw. Zur Übertragung der Tätigkeit an einen Dritten oder zur Erweiterung der Tätigkeiten bedarf es hingegen eines [kostenpflichtigen] neuen Antrags. [Bei einer Erweiterung der Tätigkeit muss jedoch nicht der vollständige Betrag, sondern nur die Differenz zwischen dem ursprünglich gezahlten Betrag und dem für die erweiterte Tätigkeit vorgesehenen Betrag gezahlt werden.] Das in Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 beschriebene Registrierungsverfahren wird kostenlos durchgeführt. 15.3. [Befreiungen] [Bezüglich Erlaubnisscheinen nach Muster Nr. 4 (Verteidigungswaffen) und 5 gibt es Befreiungen für Mitglieder der Staatsanwaltschaft, die eine Erlaubnis von ihrem Korpschef erhalten haben, für Untersuchungsrichter und für Personal der Sicherheitsdienste der NATO und der EU. Zugunsten von Wachunternehmen und Wachdiensten gibt es eine Befreiung für Formulare nach Muster Nr. 4 (Verteidigungswaffen) und 7. Ihr Personal kann mit Einverständnis des Ministers des Innern eine Befreiung für Formulare nach Muster Nr. 5 erhalten.
Die Mitglieder der Polizeidienste, die in der Liste des Königlichen Erlasses vom 12. August 1991 über den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht, ergänzt durch die Königlichen Erlasse vom 29. Oktober 1991, vom 29. Oktober 1993 und vom 31.März 1995, aufgeführt sind, erhalten eine Befreiung für Formulare nach Muster Nr. 4 (Verteidigungswaffen); diese Befreiung ist auf den Erwerb von Munition für ihre Dienstwaffe beschränkt, die sie ausserhalb des Dienstes zur Ausübung des Schiesssports benutzen möchten, sofern sie ordnungsgemäss dazu befugt sind.] Die von den Polizeidiensten beantragte Anerkennung von Museen und Sammlungen ist ebenfalls kostenlos. Dies gilt auch für das L.I.K.K. (Landesinstitut für Kriminalistik und Kriminologie), die Schule für Kriminologie und Kriminalistik und andere gesetzlich anerkannte Ausbildungsanstalten für die Polizeidienste.
Duplikate von Zulassungsbescheinigungen, Besitzerlaubnisscheinen oder Waffenscheinen müssen bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des Originaldokuments ebenfalls kostenlos ausgestellt werden. 15.4. Die Steuermarken werden auf der Rückseite des Erlaubnisscheins zum Besitz einer Verteidigungswaffe (Formular nach Muster Nr. 4) angebracht; die eine Hälfte der Marken auf Abschnitt A, die andere auf Abschnitt B. Die Steuermarken sind stets vom Antragsteller zu entwerten. Wenn die Marken vom Antragsteller per Post verschickt werden dürfen, hat dies per Einschreiben zu geschehen. 15.5. Einzelteile von Waffen, die der gesetzlich vorgesehenen Prüfung unterworfen sind, und Montagezubehör, durch dessen Befestigung eine Waffe unter eine andere Kategorie fällt, unterliegen gemäss Artikel 27 des Gesetzes derselben Regelung wie Waffen, es sei denn, es handelt sich um den standardmässigen Austausch eines in Artikel 22 Absatz 2 des K.E. erwähnten defekten Einzelteils. Demnach ist der Besitz dieser Einzelteile und dieses Montagezubehörs steuer- und gebührenpflichtig.
Für das Mitführen von Einzelteilen und Montagezubehör muss hingegen kein Waffenschein ausgestellt werden; folglich sind dafür auch keine Steuern und Gebühren zu zahlen. 15.6. Waffenscheine für sogenannte « Verteidigungswaffen für die Jagd » (siehe Nr. 5.13.) werden Jägern kostenlos ausgestellt; für ihre Erneuerung ist hingegen die normale Gebühr zu entrichten. 15.7. Eine vorläufige Erlaubnis zum Besitz einer Feuerwaffe ist nicht steuer- und gebührenpflichtig.
Der Minister der Justiz, S. De Clerck.