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Wet betreffende de door de advocaten van de partijen medeondertekende onderhandse akte. - Duitse vertaling | Loi relative à l'acte sous seing privé contresigné par les avocats des parties. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 29 APRIL 2013. - Wet betreffende de door de advocaten van de partijen medeondertekende onderhandse akte. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 29 april 2013 betreffende de door de advocaten van de partijen | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 29 AVRIL 2013. - Loi relative à l'acte sous seing privé contresigné par les avocats des parties. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 29 avril 2013 relative à l'acte sous seing privé contresigné |
medeondertekende onderhandse akte (Belgisch Staatsblad van 3 juni | par les avocats des parties (Moniteur belge du 3 juin 2013). |
2013). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
29. APRIL 2013 - Gesetz über die von den Rechtsanwälten der Parteien | 29. APRIL 2013 - Gesetz über die von den Rechtsanwälten der Parteien |
gegengezeichneten Privaturkunden | gegengezeichneten Privaturkunden |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes von den | Art. 2 - Die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes von den |
Rechtsanwälten der Parteien gegengezeichnete Privaturkunde hat, was | Rechtsanwälten der Parteien gegengezeichnete Privaturkunde hat, was |
die Schrift und die Unterschrift der Parteien angeht, volle | die Schrift und die Unterschrift der Parteien angeht, volle |
Beweiskraft sowohl unter den Parteien als auch unter ihren Erben oder | Beweiskraft sowohl unter den Parteien als auch unter ihren Erben oder |
Rechtsnachfolgern. | Rechtsnachfolgern. |
Die Urkunde wird von den Rechtsanwälten aller Parteien | Die Urkunde wird von den Rechtsanwälten aller Parteien |
gegengezeichnet, wobei jeder Partei mit unterschiedlichem Interesse | gegengezeichnet, wobei jeder Partei mit unterschiedlichem Interesse |
ein anderer Rechtsanwalt beisteht. | ein anderer Rechtsanwalt beisteht. |
Gegebenenfalls findet das Verfahren für Fälschungsklagen in | Gegebenenfalls findet das Verfahren für Fälschungsklagen in |
Zivilsachen Anwendung auf diese Privaturkunde. | Zivilsachen Anwendung auf diese Privaturkunde. |
Art. 3 - Durch die Gegenzeichnung erklärt der Rechtsanwalt, dass er | Art. 3 - Durch die Gegenzeichnung erklärt der Rechtsanwalt, dass er |
die Partei(en), denen er beisteht, voll und ganz über die Rechtsfolgen | die Partei(en), denen er beisteht, voll und ganz über die Rechtsfolgen |
dieser Urkunde aufgeklärt hat. | dieser Urkunde aufgeklärt hat. |
Dies wird in der Urkunde vermerkt. | Dies wird in der Urkunde vermerkt. |
Art. 4 - Vorbehaltlich einer Bestimmung, die ausdrücklich vom | Art. 4 - Vorbehaltlich einer Bestimmung, die ausdrücklich vom |
vorliegenden Artikel abweicht, braucht auf der von den Rechtsanwälten | vorliegenden Artikel abweicht, braucht auf der von den Rechtsanwälten |
aller Parteien gegengezeichneten Privaturkunde kein gesetzlich | aller Parteien gegengezeichneten Privaturkunde kein gesetzlich |
vorgeschriebener handschriftlicher Vermerk angebracht zu werden. | vorgeschriebener handschriftlicher Vermerk angebracht zu werden. |
Von der gegengezeichneten Urkunde werden mindestens so viele Originale | Von der gegengezeichneten Urkunde werden mindestens so viele Originale |
ausgefertigt, wie es Parteien mit unterschiedlichem Interesse und | ausgefertigt, wie es Parteien mit unterschiedlichem Interesse und |
unterzeichnende Rechtsanwälte gibt, es sei denn, die von den | unterzeichnende Rechtsanwälte gibt, es sei denn, die von den |
Rechtsanwälten aller Parteien gegengezeichnete Urkunde ist mit einer | Rechtsanwälten aller Parteien gegengezeichnete Urkunde ist mit einer |
elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 4, § 4, des Gesetzes vom | elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 4, § 4, des Gesetzes vom |
9. Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche | 9. Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche |
Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und | Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und |
Zertifizierungsdienste versehen. | Zertifizierungsdienste versehen. |
Auf jedem Original muss vermerkt werden, in wie vielen Exemplaren die | Auf jedem Original muss vermerkt werden, in wie vielen Exemplaren die |
Urkunde ausgefertigt worden ist. | Urkunde ausgefertigt worden ist. |
Die Partei, die ihre in der Urkunde vermerkten Verbindlichkeiten | Die Partei, die ihre in der Urkunde vermerkten Verbindlichkeiten |
erfüllt hat, kann den fehlenden Vermerk der Anzahl Originale nicht | erfüllt hat, kann den fehlenden Vermerk der Anzahl Originale nicht |
geltend machen. | geltend machen. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 29. April 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 29. April 2013 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |