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Meertalige weergave van Wet van 29/04/2013
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Wet betreffende de door de advocaten van de partijen medeondertekende onderhandse akte. - Duitse vertaling Loi relative à l'acte sous seing privé contresigné par les avocats des parties. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 29 APRIL 2013. - Wet betreffende de door de advocaten van de partijen medeondertekende onderhandse akte. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 29 april 2013 betreffende de door de advocaten van de partijen SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 29 AVRIL 2013. - Loi relative à l'acte sous seing privé contresigné par les avocats des parties. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 29 avril 2013 relative à l'acte sous seing privé contresigné
medeondertekende onderhandse akte (Belgisch Staatsblad van 3 juni par les avocats des parties (Moniteur belge du 3 juin 2013).
2013). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
29. APRIL 2013 - Gesetz über die von den Rechtsanwälten der Parteien 29. APRIL 2013 - Gesetz über die von den Rechtsanwälten der Parteien
gegengezeichneten Privaturkunden gegengezeichneten Privaturkunden
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes von den Art. 2 - Die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes von den
Rechtsanwälten der Parteien gegengezeichnete Privaturkunde hat, was Rechtsanwälten der Parteien gegengezeichnete Privaturkunde hat, was
die Schrift und die Unterschrift der Parteien angeht, volle die Schrift und die Unterschrift der Parteien angeht, volle
Beweiskraft sowohl unter den Parteien als auch unter ihren Erben oder Beweiskraft sowohl unter den Parteien als auch unter ihren Erben oder
Rechtsnachfolgern. Rechtsnachfolgern.
Die Urkunde wird von den Rechtsanwälten aller Parteien Die Urkunde wird von den Rechtsanwälten aller Parteien
gegengezeichnet, wobei jeder Partei mit unterschiedlichem Interesse gegengezeichnet, wobei jeder Partei mit unterschiedlichem Interesse
ein anderer Rechtsanwalt beisteht. ein anderer Rechtsanwalt beisteht.
Gegebenenfalls findet das Verfahren für Fälschungsklagen in Gegebenenfalls findet das Verfahren für Fälschungsklagen in
Zivilsachen Anwendung auf diese Privaturkunde. Zivilsachen Anwendung auf diese Privaturkunde.
Art. 3 - Durch die Gegenzeichnung erklärt der Rechtsanwalt, dass er Art. 3 - Durch die Gegenzeichnung erklärt der Rechtsanwalt, dass er
die Partei(en), denen er beisteht, voll und ganz über die Rechtsfolgen die Partei(en), denen er beisteht, voll und ganz über die Rechtsfolgen
dieser Urkunde aufgeklärt hat. dieser Urkunde aufgeklärt hat.
Dies wird in der Urkunde vermerkt. Dies wird in der Urkunde vermerkt.
Art. 4 - Vorbehaltlich einer Bestimmung, die ausdrücklich vom Art. 4 - Vorbehaltlich einer Bestimmung, die ausdrücklich vom
vorliegenden Artikel abweicht, braucht auf der von den Rechtsanwälten vorliegenden Artikel abweicht, braucht auf der von den Rechtsanwälten
aller Parteien gegengezeichneten Privaturkunde kein gesetzlich aller Parteien gegengezeichneten Privaturkunde kein gesetzlich
vorgeschriebener handschriftlicher Vermerk angebracht zu werden. vorgeschriebener handschriftlicher Vermerk angebracht zu werden.
Von der gegengezeichneten Urkunde werden mindestens so viele Originale Von der gegengezeichneten Urkunde werden mindestens so viele Originale
ausgefertigt, wie es Parteien mit unterschiedlichem Interesse und ausgefertigt, wie es Parteien mit unterschiedlichem Interesse und
unterzeichnende Rechtsanwälte gibt, es sei denn, die von den unterzeichnende Rechtsanwälte gibt, es sei denn, die von den
Rechtsanwälten aller Parteien gegengezeichnete Urkunde ist mit einer Rechtsanwälten aller Parteien gegengezeichnete Urkunde ist mit einer
elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 4, § 4, des Gesetzes vom elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 4, § 4, des Gesetzes vom
9. Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche 9. Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche
Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und
Zertifizierungsdienste versehen. Zertifizierungsdienste versehen.
Auf jedem Original muss vermerkt werden, in wie vielen Exemplaren die Auf jedem Original muss vermerkt werden, in wie vielen Exemplaren die
Urkunde ausgefertigt worden ist. Urkunde ausgefertigt worden ist.
Die Partei, die ihre in der Urkunde vermerkten Verbindlichkeiten Die Partei, die ihre in der Urkunde vermerkten Verbindlichkeiten
erfüllt hat, kann den fehlenden Vermerk der Anzahl Originale nicht erfüllt hat, kann den fehlenden Vermerk der Anzahl Originale nicht
geltend machen. geltend machen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 29. April 2013 Gegeben zu Brüssel, den 29. April 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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