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Wet tot wijziging van de wet van 25 ventôse jaar XI op het notarisambt met betrekking tot de benoemingscommissies voor het notariaat. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi du 25 ventôse an XI contenant organisation du notariat en ce qui concerne les commissions de nomination pour le notariat. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 27 APRIL 2016. - Wet tot wijziging van de wet van 25 ventôse jaar XI op het notarisambt met betrekking tot de benoemingscommissies voor het notariaat. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 27 | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 27 AVRIL 2016. - Loi modifiant la loi du 25 ventôse an XI contenant organisation du notariat en ce qui concerne les commissions de nomination pour le notariat. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
april 2016 tot wijziging van de wet van 25 ventôse jaar XI op het | loi du 27 avril 2016 modifiant la loi du 25 ventôse an XI contenant |
notarisambt met betrekking tot de benoemingscommissies voor het | organisation du notariat en ce qui concerne les commissions de |
notariaat (Belgisch Staatsblad van 11 mei 2016). | nomination pour le notariat (Moniteur belge du 11 mai 2016). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
27. APRIL 2016 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 25. Ventôse | 27. APRIL 2016 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 25. Ventôse |
des Jahres XI zur Organisierund | des Jahres XI zur Organisierund |
des Notariats, was die Ernennungskommissionen für das Notariatswesen | des Notariats, was die Ernennungskommissionen für das Notariatswesen |
betrifft | betrifft |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI zur | KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI zur |
Organisierung des Notariats | Organisierung des Notariats |
Art. 2 - Artikel 38 des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI zur | Art. 2 - Artikel 38 des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI zur |
Organisierung des Notariats, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom | Organisierung des Notariats, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom |
4. Mai 1999 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar | 4. Mai 1999 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar |
2014, wird wie folgt abgeändert: | 2014, wird wie folgt abgeändert: |
a) Paragraph 2 Absatz 2 Nr. 3 wird aufgehoben. | a) Paragraph 2 Absatz 2 Nr. 3 wird aufgehoben. |
b) Paragraph 2 Absatz 3 Nr. 3 wird aufgehoben. | b) Paragraph 2 Absatz 3 Nr. 3 wird aufgehoben. |
c) Paragraph 3 Absatz 2 Nr. 2 wird aufgehoben. | c) Paragraph 3 Absatz 2 Nr. 2 wird aufgehoben. |
d) In § 4 Absatz 1 Nr. 1 werden zwischen den Wörtern "aus drei | d) In § 4 Absatz 1 Nr. 1 werden zwischen den Wörtern "aus drei |
Notaren" und den Wörtern "aus drei verschiedenen Notarsgemeinschaften" | Notaren" und den Wörtern "aus drei verschiedenen Notarsgemeinschaften" |
die Wörter "oder aus zwei Notaren und einem Honorarnotar" eingefügt. | die Wörter "oder aus zwei Notaren und einem Honorarnotar" eingefügt. |
e) In § 5 Absatz 2 werden zwischen dem Wort "Notare" und dem Wort | e) In § 5 Absatz 2 werden zwischen dem Wort "Notare" und dem Wort |
"sind" die Wörter "oder Honorarnotare" eingefügt. | "sind" die Wörter "oder Honorarnotare" eingefügt. |
f) In § 5 Absatz 4 werden zwischen dem Wort "Notare" und den Wörtern | f) In § 5 Absatz 4 werden zwischen dem Wort "Notare" und den Wörtern |
"durch die Sprache" die Wörter "oder Honorarnotare" eingefügt. | "durch die Sprache" die Wörter "oder Honorarnotare" eingefügt. |
g) In § 7 Absatz 1 wird der Satz, der mit den Wörtern "Die Mitglieder | g) In § 7 Absatz 1 wird der Satz, der mit den Wörtern "Die Mitglieder |
einer Ernennungskommission" beginnt und mit den Wörtern "sofort wieder | einer Ernennungskommission" beginnt und mit den Wörtern "sofort wieder |
wählbar" endet, durch folgenden Satz ersetzt: | wählbar" endet, durch folgenden Satz ersetzt: |
"Die Mitglieder der Ernennungskommissionen tagen für einen Zeitraum | "Die Mitglieder der Ernennungskommissionen tagen für einen Zeitraum |
von vier Jahren, wobei die Mandate der Hälfte der ordentlichen | von vier Jahren, wobei die Mandate der Hälfte der ordentlichen |
Mitglieder und der Hälfte der stellvertretenden Mitglieder alle zwei | Mitglieder und der Hälfte der stellvertretenden Mitglieder alle zwei |
Jahre erneuert werden; ein ausscheidendes Mitglied ist nicht sofort | Jahre erneuert werden; ein ausscheidendes Mitglied ist nicht sofort |
wieder wählbar." | wieder wählbar." |
h) In § 8 Absatz 1 werden die Wörter "oder gesellschaftlich verbündete | h) In § 8 Absatz 1 werden die Wörter "oder gesellschaftlich verbündete |
Notare" durch die Wörter ", assoziierte Notare oder Honorarnotare" | Notare" durch die Wörter ", assoziierte Notare oder Honorarnotare" |
ersetzt. | ersetzt. |
i) In den Artikel wird ein § 11/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | i) In den Artikel wird ein § 11/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
" § 11/1 - Die Ernennungskommissionen verfügen über ein kleines | " § 11/1 - Die Ernennungskommissionen verfügen über ein kleines |
Sekretariat, dessen Stellenplan auf Vorschlag der | Sekretariat, dessen Stellenplan auf Vorschlag der |
Ernennungskommissionen von der Abgeordnetenkammer festgelegt wird. | Ernennungskommissionen von der Abgeordnetenkammer festgelegt wird. |
Für die Anwerbung ihres Personals dürfen sie auf parlamentarische | Für die Anwerbung ihres Personals dürfen sie auf parlamentarische |
Einrichtungen, auf andere Einrichtungen, die eine Dotation beziehen, | Einrichtungen, auf andere Einrichtungen, die eine Dotation beziehen, |
und auf öffentliche Einrichtungen, mit denen sie ein | und auf öffentliche Einrichtungen, mit denen sie ein |
Zusammenarbeitsabkommen schließen können, zurückgreifen. Eventuell | Zusammenarbeitsabkommen schließen können, zurückgreifen. Eventuell |
kann eine zusätzliche Abordnungsentschädigung gewährt werden." | kann eine zusätzliche Abordnungsentschädigung gewährt werden." |
Art. 3 - In Titel II desselben Gesetzes wird Abschnitt IIbis mit den | Art. 3 - In Titel II desselben Gesetzes wird Abschnitt IIbis mit den |
Artikeln 49bis bis 49quater, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai | Artikeln 49bis bis 49quater, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai |
1999, aufgehoben. | 1999, aufgehoben. |
KAPITEL 3 - Übergangsbestimmung | KAPITEL 3 - Übergangsbestimmung |
Art. 4 - Bei der ersten Neuzusammensetzung der Ernennungskommissionen | Art. 4 - Bei der ersten Neuzusammensetzung der Ernennungskommissionen |
nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes kann das Mandat von | nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes kann das Mandat von |
zwei der in Artikel 38 § 4 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten ordentlichen | zwei der in Artikel 38 § 4 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten ordentlichen |
Mitglieder, eines der in Artikel 38 § 4 Absatz 1 Nr. 3 oder 4 | Mitglieder, eines der in Artikel 38 § 4 Absatz 1 Nr. 3 oder 4 |
erwähnten ordentlichen Mitglieder und eines der in Artikel 38 § 4 | erwähnten ordentlichen Mitglieder und eines der in Artikel 38 § 4 |
Absatz 1 Nr. 5 erwähnten ordentlichen Mitglieder sowie das Mandat | Absatz 1 Nr. 5 erwähnten ordentlichen Mitglieder sowie das Mandat |
ihrer jeweiligen Ersatzmitglieder, die zum Zeitpunkt des | ihrer jeweiligen Ersatzmitglieder, die zum Zeitpunkt des |
Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes in jeder Ernennungskommission | Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes in jeder Ernennungskommission |
tagen, für eine Dauer von zwei Jahren erneuert werden. | tagen, für eine Dauer von zwei Jahren erneuert werden. |
Die in Absatz 1 erwähnten ausscheidenden Mitglieder sind sofort wieder | Die in Absatz 1 erwähnten ausscheidenden Mitglieder sind sofort wieder |
wählbar. Sie dürfen nicht länger als sechs Jahre tagen. | wählbar. Sie dürfen nicht länger als sechs Jahre tagen. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |