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Meertalige weergave van Wet van 27/04/2016
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Wet tot wijziging van de wet van 25 ventôse jaar XI op het notarisambt met betrekking tot de benoemingscommissies voor het notariaat. - Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 25 ventôse an XI contenant organisation du notariat en ce qui concerne les commissions de nomination pour le notariat. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 27 APRIL 2016. - Wet tot wijziging van de wet van 25 ventôse jaar XI op het notarisambt met betrekking tot de benoemingscommissies voor het notariaat. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 27 SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 27 AVRIL 2016. - Loi modifiant la loi du 25 ventôse an XI contenant organisation du notariat en ce qui concerne les commissions de nomination pour le notariat. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
april 2016 tot wijziging van de wet van 25 ventôse jaar XI op het loi du 27 avril 2016 modifiant la loi du 25 ventôse an XI contenant
notarisambt met betrekking tot de benoemingscommissies voor het organisation du notariat en ce qui concerne les commissions de
notariaat (Belgisch Staatsblad van 11 mei 2016). nomination pour le notariat (Moniteur belge du 11 mai 2016).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
27. APRIL 2016 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 25. Ventôse 27. APRIL 2016 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 25. Ventôse
des Jahres XI zur Organisierund des Jahres XI zur Organisierund
des Notariats, was die Ernennungskommissionen für das Notariatswesen des Notariats, was die Ernennungskommissionen für das Notariatswesen
betrifft betrifft
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI zur KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI zur
Organisierung des Notariats Organisierung des Notariats
Art. 2 - Artikel 38 des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI zur Art. 2 - Artikel 38 des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI zur
Organisierung des Notariats, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom Organisierung des Notariats, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom
4. Mai 1999 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 4. Mai 1999 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar
2014, wird wie folgt abgeändert: 2014, wird wie folgt abgeändert:
a) Paragraph 2 Absatz 2 Nr. 3 wird aufgehoben. a) Paragraph 2 Absatz 2 Nr. 3 wird aufgehoben.
b) Paragraph 2 Absatz 3 Nr. 3 wird aufgehoben. b) Paragraph 2 Absatz 3 Nr. 3 wird aufgehoben.
c) Paragraph 3 Absatz 2 Nr. 2 wird aufgehoben. c) Paragraph 3 Absatz 2 Nr. 2 wird aufgehoben.
d) In § 4 Absatz 1 Nr. 1 werden zwischen den Wörtern "aus drei d) In § 4 Absatz 1 Nr. 1 werden zwischen den Wörtern "aus drei
Notaren" und den Wörtern "aus drei verschiedenen Notarsgemeinschaften" Notaren" und den Wörtern "aus drei verschiedenen Notarsgemeinschaften"
die Wörter "oder aus zwei Notaren und einem Honorarnotar" eingefügt. die Wörter "oder aus zwei Notaren und einem Honorarnotar" eingefügt.
e) In § 5 Absatz 2 werden zwischen dem Wort "Notare" und dem Wort e) In § 5 Absatz 2 werden zwischen dem Wort "Notare" und dem Wort
"sind" die Wörter "oder Honorarnotare" eingefügt. "sind" die Wörter "oder Honorarnotare" eingefügt.
f) In § 5 Absatz 4 werden zwischen dem Wort "Notare" und den Wörtern f) In § 5 Absatz 4 werden zwischen dem Wort "Notare" und den Wörtern
"durch die Sprache" die Wörter "oder Honorarnotare" eingefügt. "durch die Sprache" die Wörter "oder Honorarnotare" eingefügt.
g) In § 7 Absatz 1 wird der Satz, der mit den Wörtern "Die Mitglieder g) In § 7 Absatz 1 wird der Satz, der mit den Wörtern "Die Mitglieder
einer Ernennungskommission" beginnt und mit den Wörtern "sofort wieder einer Ernennungskommission" beginnt und mit den Wörtern "sofort wieder
wählbar" endet, durch folgenden Satz ersetzt: wählbar" endet, durch folgenden Satz ersetzt:
"Die Mitglieder der Ernennungskommissionen tagen für einen Zeitraum "Die Mitglieder der Ernennungskommissionen tagen für einen Zeitraum
von vier Jahren, wobei die Mandate der Hälfte der ordentlichen von vier Jahren, wobei die Mandate der Hälfte der ordentlichen
Mitglieder und der Hälfte der stellvertretenden Mitglieder alle zwei Mitglieder und der Hälfte der stellvertretenden Mitglieder alle zwei
Jahre erneuert werden; ein ausscheidendes Mitglied ist nicht sofort Jahre erneuert werden; ein ausscheidendes Mitglied ist nicht sofort
wieder wählbar." wieder wählbar."
h) In § 8 Absatz 1 werden die Wörter "oder gesellschaftlich verbündete h) In § 8 Absatz 1 werden die Wörter "oder gesellschaftlich verbündete
Notare" durch die Wörter ", assoziierte Notare oder Honorarnotare" Notare" durch die Wörter ", assoziierte Notare oder Honorarnotare"
ersetzt. ersetzt.
i) In den Artikel wird ein § 11/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: i) In den Artikel wird ein § 11/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
" § 11/1 - Die Ernennungskommissionen verfügen über ein kleines " § 11/1 - Die Ernennungskommissionen verfügen über ein kleines
Sekretariat, dessen Stellenplan auf Vorschlag der Sekretariat, dessen Stellenplan auf Vorschlag der
Ernennungskommissionen von der Abgeordnetenkammer festgelegt wird. Ernennungskommissionen von der Abgeordnetenkammer festgelegt wird.
Für die Anwerbung ihres Personals dürfen sie auf parlamentarische Für die Anwerbung ihres Personals dürfen sie auf parlamentarische
Einrichtungen, auf andere Einrichtungen, die eine Dotation beziehen, Einrichtungen, auf andere Einrichtungen, die eine Dotation beziehen,
und auf öffentliche Einrichtungen, mit denen sie ein und auf öffentliche Einrichtungen, mit denen sie ein
Zusammenarbeitsabkommen schließen können, zurückgreifen. Eventuell Zusammenarbeitsabkommen schließen können, zurückgreifen. Eventuell
kann eine zusätzliche Abordnungsentschädigung gewährt werden." kann eine zusätzliche Abordnungsentschädigung gewährt werden."
Art. 3 - In Titel II desselben Gesetzes wird Abschnitt IIbis mit den Art. 3 - In Titel II desselben Gesetzes wird Abschnitt IIbis mit den
Artikeln 49bis bis 49quater, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai Artikeln 49bis bis 49quater, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai
1999, aufgehoben. 1999, aufgehoben.
KAPITEL 3 - Übergangsbestimmung KAPITEL 3 - Übergangsbestimmung
Art. 4 - Bei der ersten Neuzusammensetzung der Ernennungskommissionen Art. 4 - Bei der ersten Neuzusammensetzung der Ernennungskommissionen
nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes kann das Mandat von nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes kann das Mandat von
zwei der in Artikel 38 § 4 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten ordentlichen zwei der in Artikel 38 § 4 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten ordentlichen
Mitglieder, eines der in Artikel 38 § 4 Absatz 1 Nr. 3 oder 4 Mitglieder, eines der in Artikel 38 § 4 Absatz 1 Nr. 3 oder 4
erwähnten ordentlichen Mitglieder und eines der in Artikel 38 § 4 erwähnten ordentlichen Mitglieder und eines der in Artikel 38 § 4
Absatz 1 Nr. 5 erwähnten ordentlichen Mitglieder sowie das Mandat Absatz 1 Nr. 5 erwähnten ordentlichen Mitglieder sowie das Mandat
ihrer jeweiligen Ersatzmitglieder, die zum Zeitpunkt des ihrer jeweiligen Ersatzmitglieder, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes in jeder Ernennungskommission Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes in jeder Ernennungskommission
tagen, für eine Dauer von zwei Jahren erneuert werden. tagen, für eine Dauer von zwei Jahren erneuert werden.
Die in Absatz 1 erwähnten ausscheidenden Mitglieder sind sofort wieder Die in Absatz 1 erwähnten ausscheidenden Mitglieder sind sofort wieder
wählbar. Sie dürfen nicht länger als sechs Jahre tagen. wählbar. Sie dürfen nicht länger als sechs Jahre tagen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2016 Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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