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| Loi modifiant la loi du 25 ventôse an XI contenant organisation du notariat en ce qui concerne les commissions de nomination pour le notariat. - Traduction allemande | Loi modifiant la loi du 25 ventôse an XI contenant organisation du notariat en ce qui concerne les commissions de nomination pour le notariat. - Traduction allemande |
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| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 27 AVRIL 2016. - Loi modifiant la loi du 25 ventôse an XI contenant | 27 AVRIL 2016. - Loi modifiant la loi du 25 ventôse an XI contenant |
| organisation du notariat en ce qui concerne les commissions de | organisation du notariat en ce qui concerne les commissions de |
| nomination pour le notariat. - Traduction allemande | nomination pour le notariat. - Traduction allemande |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| loi du 27 avril 2016 modifiant la loi du 25 ventôse an XI contenant | loi du 27 avril 2016 modifiant la loi du 25 ventôse an XI contenant |
| organisation du notariat en ce qui concerne les commissions de | organisation du notariat en ce qui concerne les commissions de |
| nomination pour le notariat (Moniteur belge du 11 mai 2016). | nomination pour le notariat (Moniteur belge du 11 mai 2016). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| allemande à Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
| 27. APRIL 2016 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 25. Ventôse | 27. APRIL 2016 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 25. Ventôse |
| des Jahres XI zur Organisierund | des Jahres XI zur Organisierund |
| des Notariats, was die Ernennungskommissionen für das Notariatswesen | des Notariats, was die Ernennungskommissionen für das Notariatswesen |
| betrifft | betrifft |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI zur | KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI zur |
| Organisierung des Notariats | Organisierung des Notariats |
| Art. 2 - Artikel 38 des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI zur | Art. 2 - Artikel 38 des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI zur |
| Organisierung des Notariats, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom | Organisierung des Notariats, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom |
| 4. Mai 1999 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar | 4. Mai 1999 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar |
| 2014, wird wie folgt abgeändert: | 2014, wird wie folgt abgeändert: |
| a) Paragraph 2 Absatz 2 Nr. 3 wird aufgehoben. | a) Paragraph 2 Absatz 2 Nr. 3 wird aufgehoben. |
| b) Paragraph 2 Absatz 3 Nr. 3 wird aufgehoben. | b) Paragraph 2 Absatz 3 Nr. 3 wird aufgehoben. |
| c) Paragraph 3 Absatz 2 Nr. 2 wird aufgehoben. | c) Paragraph 3 Absatz 2 Nr. 2 wird aufgehoben. |
| d) In § 4 Absatz 1 Nr. 1 werden zwischen den Wörtern "aus drei | d) In § 4 Absatz 1 Nr. 1 werden zwischen den Wörtern "aus drei |
| Notaren" und den Wörtern "aus drei verschiedenen Notarsgemeinschaften" | Notaren" und den Wörtern "aus drei verschiedenen Notarsgemeinschaften" |
| die Wörter "oder aus zwei Notaren und einem Honorarnotar" eingefügt. | die Wörter "oder aus zwei Notaren und einem Honorarnotar" eingefügt. |
| e) In § 5 Absatz 2 werden zwischen dem Wort "Notare" und dem Wort | e) In § 5 Absatz 2 werden zwischen dem Wort "Notare" und dem Wort |
| "sind" die Wörter "oder Honorarnotare" eingefügt. | "sind" die Wörter "oder Honorarnotare" eingefügt. |
| f) In § 5 Absatz 4 werden zwischen dem Wort "Notare" und den Wörtern | f) In § 5 Absatz 4 werden zwischen dem Wort "Notare" und den Wörtern |
| "durch die Sprache" die Wörter "oder Honorarnotare" eingefügt. | "durch die Sprache" die Wörter "oder Honorarnotare" eingefügt. |
| g) In § 7 Absatz 1 wird der Satz, der mit den Wörtern "Die Mitglieder | g) In § 7 Absatz 1 wird der Satz, der mit den Wörtern "Die Mitglieder |
| einer Ernennungskommission" beginnt und mit den Wörtern "sofort wieder | einer Ernennungskommission" beginnt und mit den Wörtern "sofort wieder |
| wählbar" endet, durch folgenden Satz ersetzt: | wählbar" endet, durch folgenden Satz ersetzt: |
| "Die Mitglieder der Ernennungskommissionen tagen für einen Zeitraum | "Die Mitglieder der Ernennungskommissionen tagen für einen Zeitraum |
| von vier Jahren, wobei die Mandate der Hälfte der ordentlichen | von vier Jahren, wobei die Mandate der Hälfte der ordentlichen |
| Mitglieder und der Hälfte der stellvertretenden Mitglieder alle zwei | Mitglieder und der Hälfte der stellvertretenden Mitglieder alle zwei |
| Jahre erneuert werden; ein ausscheidendes Mitglied ist nicht sofort | Jahre erneuert werden; ein ausscheidendes Mitglied ist nicht sofort |
| wieder wählbar." | wieder wählbar." |
| h) In § 8 Absatz 1 werden die Wörter "oder gesellschaftlich verbündete | h) In § 8 Absatz 1 werden die Wörter "oder gesellschaftlich verbündete |
| Notare" durch die Wörter ", assoziierte Notare oder Honorarnotare" | Notare" durch die Wörter ", assoziierte Notare oder Honorarnotare" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| i) In den Artikel wird ein § 11/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | i) In den Artikel wird ein § 11/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| " § 11/1 - Die Ernennungskommissionen verfügen über ein kleines | " § 11/1 - Die Ernennungskommissionen verfügen über ein kleines |
| Sekretariat, dessen Stellenplan auf Vorschlag der | Sekretariat, dessen Stellenplan auf Vorschlag der |
| Ernennungskommissionen von der Abgeordnetenkammer festgelegt wird. | Ernennungskommissionen von der Abgeordnetenkammer festgelegt wird. |
| Für die Anwerbung ihres Personals dürfen sie auf parlamentarische | Für die Anwerbung ihres Personals dürfen sie auf parlamentarische |
| Einrichtungen, auf andere Einrichtungen, die eine Dotation beziehen, | Einrichtungen, auf andere Einrichtungen, die eine Dotation beziehen, |
| und auf öffentliche Einrichtungen, mit denen sie ein | und auf öffentliche Einrichtungen, mit denen sie ein |
| Zusammenarbeitsabkommen schließen können, zurückgreifen. Eventuell | Zusammenarbeitsabkommen schließen können, zurückgreifen. Eventuell |
| kann eine zusätzliche Abordnungsentschädigung gewährt werden." | kann eine zusätzliche Abordnungsentschädigung gewährt werden." |
| Art. 3 - In Titel II desselben Gesetzes wird Abschnitt IIbis mit den | Art. 3 - In Titel II desselben Gesetzes wird Abschnitt IIbis mit den |
| Artikeln 49bis bis 49quater, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai | Artikeln 49bis bis 49quater, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai |
| 1999, aufgehoben. | 1999, aufgehoben. |
| KAPITEL 3 - Übergangsbestimmung | KAPITEL 3 - Übergangsbestimmung |
| Art. 4 - Bei der ersten Neuzusammensetzung der Ernennungskommissionen | Art. 4 - Bei der ersten Neuzusammensetzung der Ernennungskommissionen |
| nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes kann das Mandat von | nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes kann das Mandat von |
| zwei der in Artikel 38 § 4 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten ordentlichen | zwei der in Artikel 38 § 4 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten ordentlichen |
| Mitglieder, eines der in Artikel 38 § 4 Absatz 1 Nr. 3 oder 4 | Mitglieder, eines der in Artikel 38 § 4 Absatz 1 Nr. 3 oder 4 |
| erwähnten ordentlichen Mitglieder und eines der in Artikel 38 § 4 | erwähnten ordentlichen Mitglieder und eines der in Artikel 38 § 4 |
| Absatz 1 Nr. 5 erwähnten ordentlichen Mitglieder sowie das Mandat | Absatz 1 Nr. 5 erwähnten ordentlichen Mitglieder sowie das Mandat |
| ihrer jeweiligen Ersatzmitglieder, die zum Zeitpunkt des | ihrer jeweiligen Ersatzmitglieder, die zum Zeitpunkt des |
| Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes in jeder Ernennungskommission | Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes in jeder Ernennungskommission |
| tagen, für eine Dauer von zwei Jahren erneuert werden. | tagen, für eine Dauer von zwei Jahren erneuert werden. |
| Die in Absatz 1 erwähnten ausscheidenden Mitglieder sind sofort wieder | Die in Absatz 1 erwähnten ausscheidenden Mitglieder sind sofort wieder |
| wählbar. Sie dürfen nicht länger als sechs Jahre tagen. | wählbar. Sie dürfen nicht länger als sechs Jahre tagen. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2016 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| K. GEENS | K. GEENS |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| K. GEENS | K. GEENS |