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Meertalige weergave van Wet van 26/03/2014
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Wet tot wijziging van de wet van 29 april 1999 betreffende de organisatie van de elektriciteitsmarkt. - Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 29 avril 1999 relative à l'organisation du marché de l'électricité
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 26 MAART 2014. - Wet tot wijziging van de wet van 29 april 1999 betreffende de organisatie van de elektriciteitsmarkt. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 26 maart 2014 tot wijziging van de wet van 29 april 1999 betreffende de organisatie van de elektriciteitsmarkt (Belgisch Staatsblad van 1 april 2014). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 26 MARS 2014. - Loi modifiant la loi du 29 avril 1999 relative à l'organisation du marché de l'électricité Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 26 mars 2014 modifiant la loi du 29 avril 1999 relative à l'organisation du marché de l'électricité (Moniteur belge du 1er avril 2014). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND
ENERGIE ENERGIE
26. MÄRZ 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 29. April 1999 26. MÄRZ 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 29. April 1999
über die Organisation des Elektrizitätsmarktes über die Organisation des Elektrizitätsmarktes
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2005/89/EG des Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2005/89/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über
Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der
Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen teilweise Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen teilweise
um. um.
Art. 3 - Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Art. 3 - Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die
Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird durch Nummern 51, 52, 53 und 54 mit Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird durch Nummern 51, 52, 53 und 54 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"51. "Winterzeit": Zeitraum zwischen dem 1. November und dem 31. März, "51. "Winterzeit": Zeitraum zwischen dem 1. November und dem 31. März,
52. "LOLE": Loss Of Load Expectation, das heißt eine statistische 52. "LOLE": Loss Of Load Expectation, das heißt eine statistische
Berechnung, auf deren Grundlage die vorgesehene Anzahl Stunden Berechnung, auf deren Grundlage die vorgesehene Anzahl Stunden
bestimmt wird, während deren die Last für ein statistisch normales bestimmt wird, während deren die Last für ein statistisch normales
Jahr durch alle verfügbaren Erzeugungskapazitäten des belgischen Jahr durch alle verfügbaren Erzeugungskapazitäten des belgischen
Elektrizitätsnetzes unter Berücksichtigung der Verbindungsleitungen Elektrizitätsnetzes unter Berücksichtigung der Verbindungsleitungen
nicht gedeckt werden kann, nicht gedeckt werden kann,
53. "LOLE95": eine statistische Berechnung, auf deren Grundlage die 53. "LOLE95": eine statistische Berechnung, auf deren Grundlage die
vorgesehene Anzahl Stunden bestimmt wird, während deren die Last für vorgesehene Anzahl Stunden bestimmt wird, während deren die Last für
ein statistisch außergewöhnliches Jahr durch alle verfügbaren ein statistisch außergewöhnliches Jahr durch alle verfügbaren
Erzeugungskapazitäten des belgischen Elektrizitätsnetzes unter Erzeugungskapazitäten des belgischen Elektrizitätsnetzes unter
Berücksichtigung der Verbindungsleitungen nicht gedeckt werden kann, Berücksichtigung der Verbindungsleitungen nicht gedeckt werden kann,
54. "Engpasssituation": echtzeitnahe Situation, in der mit einem nicht 54. "Engpasssituation": echtzeitnahe Situation, in der mit einem nicht
unerheblichen Grad an Wahrscheinlichkeit die Last durch alle unerheblichen Grad an Wahrscheinlichkeit die Last durch alle
verfügbaren Erzeugungskapazitäten des belgischen Elektrizitätsnetzes verfügbaren Erzeugungskapazitäten des belgischen Elektrizitätsnetzes
unter Berücksichtigung der Einfuhrmöglichkeiten und der auf dem Markt unter Berücksichtigung der Einfuhrmöglichkeiten und der auf dem Markt
verfügbaren Energie nicht gedeckt werden kann." verfügbaren Energie nicht gedeckt werden kann."
Art. 4 - Artikel 4bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 4 - Artikel 4bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 8. Januar 2012, wird wie folgt ersetzt: vom 8. Januar 2012, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 4bis - § 1 - Zur Gewährleistung der "Art. 4bis - § 1 - Zur Gewährleistung der
Elektrizitätsversorgungssicherheit und der Netzsicherheit muss die Elektrizitätsversorgungssicherheit und der Netzsicherheit muss die
unplanmäßige endgültige oder vorübergehende Abschaltung einer unplanmäßige endgültige oder vorübergehende Abschaltung einer
Elektrizitätserzeugungsanlage spätestens am 31. Juli des Jahres vor Elektrizitätserzeugungsanlage spätestens am 31. Juli des Jahres vor
dem tatsächlichen Datum der vorübergehenden oder endgültigen dem tatsächlichen Datum der vorübergehenden oder endgültigen
Abschaltung dem Minister, der Kommission und dem Netzbetreiber Abschaltung dem Minister, der Kommission und dem Netzbetreiber
notifiziert werden. notifiziert werden.
Eine vorübergehende Abschaltung kann erst nach dem 31. März des Jahres Eine vorübergehende Abschaltung kann erst nach dem 31. März des Jahres
nach der in Absatz 1 erwähnten Notifizierung stattfinden. nach der in Absatz 1 erwähnten Notifizierung stattfinden.
Eine endgültige Abschaltung kann erst nach dem 30. September des Eine endgültige Abschaltung kann erst nach dem 30. September des
Jahres nach der in Absatz 1 erwähnten Notifizierung stattfinden. Jahres nach der in Absatz 1 erwähnten Notifizierung stattfinden.
Die Notifizierung der Abschaltung ist für alle an das Übertragungsnetz Die Notifizierung der Abschaltung ist für alle an das Übertragungsnetz
angeschlossenen Elektrizitätserzeugungsanlagen erforderlich ungeachtet angeschlossenen Elektrizitätserzeugungsanlagen erforderlich ungeachtet
dessen, ob sie eine vorherige individuelle Genehmigung gemäß Artikel 4 dessen, ob sie eine vorherige individuelle Genehmigung gemäß Artikel 4
erhalten haben. erhalten haben.
§ 2 - Der König kann nach Stellungnahme der Kommission und des § 2 - Der König kann nach Stellungnahme der Kommission und des
Netzbetreibers das in § 1 erwähnte Notifizierungsverfahren Netzbetreibers das in § 1 erwähnte Notifizierungsverfahren
insbesondere in Bezug auf Form und Modalitäten der Notifizierung insbesondere in Bezug auf Form und Modalitäten der Notifizierung
festlegen. festlegen.
§ 3 - In der Winterzeit darf keine vorübergehende oder endgültige § 3 - In der Winterzeit darf keine vorübergehende oder endgültige
Abschaltung, ob planmäßig oder nicht, stattfinden. Abschaltung, ob planmäßig oder nicht, stattfinden.
§ 4 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind auf die im § 4 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind auf die im
Gesetz vom 31. Januar 2003 über den schrittweisen Ausstieg aus der Gesetz vom 31. Januar 2003 über den schrittweisen Ausstieg aus der
Kernenergie für industrielle Stromerzeugung erwähnten Einheiten nicht Kernenergie für industrielle Stromerzeugung erwähnten Einheiten nicht
anwendbar." anwendbar."
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel 2bis, das die Artikel Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel 2bis, das die Artikel
7bis bis 7novies umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: 7bis bis 7novies umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"KAPITEL 2bis - Strategische Reserve "KAPITEL 2bis - Strategische Reserve
Art. 7bis - § 1 - Spätestens am 15. November jeden Jahres führt der Art. 7bis - § 1 - Spätestens am 15. November jeden Jahres führt der
Netzbetreiber eine Wahrscheinlichkeitsanalyse über den Zustand der Netzbetreiber eine Wahrscheinlichkeitsanalyse über den Zustand der
Versorgungssicherheit des Landes für die bevorstehende Winterzeit Versorgungssicherheit des Landes für die bevorstehende Winterzeit
durch. durch.
§ 2 - Der zu erreichende Grad der Versorgungssicherheit wird wie folgt § 2 - Der zu erreichende Grad der Versorgungssicherheit wird wie folgt
bestimmt: bestimmt:
1.gegebenenfalls durch harmonisierte Normen, die von den in diesem 1.gegebenenfalls durch harmonisierte Normen, die von den in diesem
Bereich zuständigen europäischen Einrichtungen festgelegt werden, Bereich zuständigen europäischen Einrichtungen festgelegt werden,
2. in Ermangelung auf europäischer Ebene harmonisierter Normen durch 2. in Ermangelung auf europäischer Ebene harmonisierter Normen durch
gegebenenfalls auf regionaler Ebene festgelegte harmonisierte Normen, gegebenenfalls auf regionaler Ebene festgelegte harmonisierte Normen,
insbesondere im Bereich des zentralwesteuropäischen insbesondere im Bereich des zentralwesteuropäischen
Elektrizitätsmarktes, Elektrizitätsmarktes,
3. in Ermangelung solcher Normen durch die Berechnung einer LOLE unter 3. in Ermangelung solcher Normen durch die Berechnung einer LOLE unter
3 Stunden und einer LOLE95 unter 20 Stunden, auf deren Grundlage 3 Stunden und einer LOLE95 unter 20 Stunden, auf deren Grundlage
mangelnde Leistungsvolumen bestimmt werden, die zur Gewährleistung der mangelnde Leistungsvolumen bestimmt werden, die zur Gewährleistung der
Versorgungssicherheit nötig sind. Versorgungssicherheit nötig sind.
§ 3 - Vor dem 15. Oktober jeden Jahres stellt die Generaldirektion § 3 - Vor dem 15. Oktober jeden Jahres stellt die Generaldirektion
Energie dem Netzbetreiber alle für die in § 1 erwähnte Analyse Energie dem Netzbetreiber alle für die in § 1 erwähnte Analyse
nützlichen Informationen zur Verfügung. nützlichen Informationen zur Verfügung.
§ 4 - Für die in § 1 erwähnte Analyse berücksichtigt der Netzbetreiber § 4 - Für die in § 1 erwähnte Analyse berücksichtigt der Netzbetreiber
mindestens folgende Elemente: mindestens folgende Elemente:
1. Erzeugungs- und Speicherungskapazitäten, die im analysierten 1. Erzeugungs- und Speicherungskapazitäten, die im analysierten
Zeitraum in der belgischen Regelzone verfügbar sein werden, Zeitraum in der belgischen Regelzone verfügbar sein werden,
insbesondere auf der Grundlage der Abschaltungen, die in dem in insbesondere auf der Grundlage der Abschaltungen, die in dem in
Artikel 13 erwähnten Entwicklungsplan programmiert sind, und der in Artikel 13 erwähnten Entwicklungsplan programmiert sind, und der in
Anwendung von Artikel 4bis erhaltenen Notifizierungen, Anwendung von Artikel 4bis erhaltenen Notifizierungen,
2. Prognosen über den Stromverbrauch, 2. Prognosen über den Stromverbrauch,
3. Stromeinfuhrmöglichkeiten unter Berücksichtigung der 3. Stromeinfuhrmöglichkeiten unter Berücksichtigung der
Verbindungskapazitäten, über die das Land verfügen wird, und Verbindungskapazitäten, über die das Land verfügen wird, und
gegebenenfalls der Schätzung der Stromverfügbarkeit auf dem gegebenenfalls der Schätzung der Stromverfügbarkeit auf dem
zentralwesteuropäischen Elektrizitätsmarkt für die Energieversorgung zentralwesteuropäischen Elektrizitätsmarkt für die Energieversorgung
des Landes. des Landes.
Der Netzbetreiber kann die in Absatz 1 aufgenommenen Elemente mit Der Netzbetreiber kann die in Absatz 1 aufgenommenen Elemente mit
entsprechender Begründung durch andere Elemente, die er für nützlich entsprechender Begründung durch andere Elemente, die er für nützlich
erachtet, ergänzen. erachtet, ergänzen.
§ 5 - Der Netzbetreiber übermittelt der Generaldirektion Energie die § 5 - Der Netzbetreiber übermittelt der Generaldirektion Energie die
in § 1 erwähnte Analyse. in § 1 erwähnte Analyse.
Art. 7ter - Spätestens am 15. Dezember jeden Jahres übermittelt die Art. 7ter - Spätestens am 15. Dezember jeden Jahres übermittelt die
Generaldirektion Energie dem Minister eine Stellungnahme über die Generaldirektion Energie dem Minister eine Stellungnahme über die
Notwendigkeit, für die folgende Winterzeit eine strategische Reserve Notwendigkeit, für die folgende Winterzeit eine strategische Reserve
zu bilden. zu bilden.
Wenn in der Stellungnahme befunden wurde, dass eine solche Reserve Wenn in der Stellungnahme befunden wurde, dass eine solche Reserve
gebildet werden muss, ist in dieser Stellungnahme ebenfalls ein gebildet werden muss, ist in dieser Stellungnahme ebenfalls ein
Vorschlag für das Volumen dieser Reserve, in MW ausgedrückt, Vorschlag für das Volumen dieser Reserve, in MW ausgedrückt,
enthalten. Gegebenenfalls kann die Generaldirektion Energie in ihrer enthalten. Gegebenenfalls kann die Generaldirektion Energie in ihrer
Stellungnahme vorschlagen, dass für bis zu drei aufeinander folgende Stellungnahme vorschlagen, dass für bis zu drei aufeinander folgende
Winterzeiten eine Reserve gebildet wird. Winterzeiten eine Reserve gebildet wird.
Betrifft der Volumenvorschlag zwei oder drei aufeinander folgende Betrifft der Volumenvorschlag zwei oder drei aufeinander folgende
Winterzeiten, entspricht der Vorschlag für den letzten Zeitraum/die Winterzeiten, entspricht der Vorschlag für den letzten Zeitraum/die
beiden letzten Zeiträume den erforderlichen Mindestniveaus; diese beiden letzten Zeiträume den erforderlichen Mindestniveaus; diese
können im Laufe der folgenden jährlichen Verfahren angehoben werden. können im Laufe der folgenden jährlichen Verfahren angehoben werden.
Art. 7quater - Innerhalb einer Frist von einem Monat nach Empfang der Art. 7quater - Innerhalb einer Frist von einem Monat nach Empfang der
in Artikel 7ter erwähnten Stellungnahme der Generaldirektion Energie in Artikel 7ter erwähnten Stellungnahme der Generaldirektion Energie
kann der Minister den Netzbetreiber damit beauftragen, für einen kann der Minister den Netzbetreiber damit beauftragen, für einen
Zeitraum von einem bis drei Jahren ab dem ersten Tag der Zeitraum von einem bis drei Jahren ab dem ersten Tag der
bevorstehenden Winterzeit eine strategische Reserve zu bilden; er legt bevorstehenden Winterzeit eine strategische Reserve zu bilden; er legt
die Höhe dieser Reserve in MW fest. Der Minister setzt die Kommission die Höhe dieser Reserve in MW fest. Der Minister setzt die Kommission
von dieser Entscheidung in Kenntnis. Die Entscheidung, die Analyse des von dieser Entscheidung in Kenntnis. Die Entscheidung, die Analyse des
Netzbetreibers und die Stellungnahme der Generaldirektion Energie Netzbetreibers und die Stellungnahme der Generaldirektion Energie
werden auf der Website der Generaldirektion Energie veröffentlicht. werden auf der Website der Generaldirektion Energie veröffentlicht.
Das in MW bestimmte Volumen wird ausgehend von einer ununterbrochenen Das in MW bestimmte Volumen wird ausgehend von einer ununterbrochenen
Verfügbarkeit der vom Minister festgelegten Leistung in MW festgelegt. Verfügbarkeit der vom Minister festgelegten Leistung in MW festgelegt.
Durch das Abschließen von Verträgen durch den Netzbetreiber kann ein Durch das Abschließen von Verträgen durch den Netzbetreiber kann ein
Leistungsvolumen in MW erreicht werden, das höher liegt als das Leistungsvolumen in MW erreicht werden, das höher liegt als das
Niveau, das vom Minister je nach der vorhersehbaren Verfügbarkeit der Niveau, das vom Minister je nach der vorhersehbaren Verfügbarkeit der
ihm angebotenen MW festgelegt worden war. Der Netzbetreiber ihm angebotenen MW festgelegt worden war. Der Netzbetreiber
rechtfertigt in seinem aufgrund von Artikel 7sexies § 1 erstellten rechtfertigt in seinem aufgrund von Artikel 7sexies § 1 erstellten
Bericht das in MW bestimmte Volumen, das er zu berücksichtigen Bericht das in MW bestimmte Volumen, das er zu berücksichtigen
vorschlägt. vorschlägt.
Art. 7quinquies - § 1 - Nach Konsultierung der Netzbenutzer, der Art. 7quinquies - § 1 - Nach Konsultierung der Netzbenutzer, der
Kommission und der Generaldirektion Energie bestimmt der Netzbetreiber Kommission und der Generaldirektion Energie bestimmt der Netzbetreiber
die Modalitäten des Verfahrens zur Bildung der strategischen Reserve. die Modalitäten des Verfahrens zur Bildung der strategischen Reserve.
Bei der Ausarbeitung der Modalitäten des Verfahrens in Bezug auf die Bei der Ausarbeitung der Modalitäten des Verfahrens in Bezug auf die
Verteilernetzbenutzer zieht der Netzbetreiber die Verteilernetzbenutzer zieht der Netzbetreiber die
Verteilernetzbetreiber zu Rate. Verteilernetzbetreiber zu Rate.
Die Verfahrensmodalitäten werden auf der Website des Netzbetreibers Die Verfahrensmodalitäten werden auf der Website des Netzbetreibers
veröffentlicht. veröffentlicht.
§ 2 - Jeder Teilnehmer, der über eine in der belgischen Regelzone § 2 - Jeder Teilnehmer, der über eine in der belgischen Regelzone
lokalisierte Leistung verfügt und den in den Verfahrensmodalitäten lokalisierte Leistung verfügt und den in den Verfahrensmodalitäten
bestimmten Spezifikationen entspricht, kann sich an der strategischen bestimmten Spezifikationen entspricht, kann sich an der strategischen
Reserve beteiligen, sofern er eines der folgenden Merkmale aufweist: Reserve beteiligen, sofern er eines der folgenden Merkmale aufweist:
1. jeder Übertragungsnetz- oder Verteilernetzbenutzer, individuell 1. jeder Übertragungsnetz- oder Verteilernetzbenutzer, individuell
oder aggregiert, über Angebote der Nachfragesteuerung, oder aggregiert, über Angebote der Nachfragesteuerung,
2. jeder Betreiber einer Erzeugungsanlage, deren Abschaltung, so wie 2. jeder Betreiber einer Erzeugungsanlage, deren Abschaltung, so wie
in dem in Artikel 13 erwähnten Entwicklungsplan programmiert, vor in dem in Artikel 13 erwähnten Entwicklungsplan programmiert, vor
Beginn der im Verfahren erwähnten Winterzeit und nach Ende der Beginn der im Verfahren erwähnten Winterzeit und nach Ende der
Winterzeit vor der im Verfahren erwähnten Winterzeit eintritt, Winterzeit vor der im Verfahren erwähnten Winterzeit eintritt,
3. jeder Betreiber einer Erzeugungsanlage, der vor dem in Artikel 3. jeder Betreiber einer Erzeugungsanlage, der vor dem in Artikel
7quater erwähnten Auftrag eine Notifizierung auf der Grundlage von 7quater erwähnten Auftrag eine Notifizierung auf der Grundlage von
Artikel 4bis vorgenommen hat und dessen Anlage noch nicht effektiv Artikel 4bis vorgenommen hat und dessen Anlage noch nicht effektiv
abgeschaltet worden ist, abgeschaltet worden ist,
4. jeder Betreiber einer Erzeugungsanlage, der eine Notifizierung auf 4. jeder Betreiber einer Erzeugungsanlage, der eine Notifizierung auf
der Grundlage von Artikel 4bis vorgenommen hat und dessen Anlage der Grundlage von Artikel 4bis vorgenommen hat und dessen Anlage
effektiv vorübergehend abgeschaltet worden ist. effektiv vorübergehend abgeschaltet worden ist.
§ 3 - Die in § 2 Nr. 2 bis 4 erwähnten Betreiber sind verpflichtet, § 3 - Die in § 2 Nr. 2 bis 4 erwähnten Betreiber sind verpflichtet,
mindestens ein Angebot abzugeben, das die gesamte Kapazität der mindestens ein Angebot abzugeben, das die gesamte Kapazität der
betreffenden Anlage umfasst. betreffenden Anlage umfasst.
Bei Nichteinhaltung der in Absatz 1 erwähnten Verpflichtung kann die Bei Nichteinhaltung der in Absatz 1 erwähnten Verpflichtung kann die
Kommission dem Betreiber gemäß Artikel 31 eine administrative Geldbuße Kommission dem Betreiber gemäß Artikel 31 eine administrative Geldbuße
auferlegen. auferlegen.
§ 4 - Der Netzbetreiber sammelt die Angebote nach objektiven, § 4 - Der Netzbetreiber sammelt die Angebote nach objektiven,
transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren. transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren.
Aus gebührend gerechtfertigten technischen und/oder wirtschaftlichen Aus gebührend gerechtfertigten technischen und/oder wirtschaftlichen
Gründen kann das Verfahren in mehreren Losen organisiert werden. Gründen kann das Verfahren in mehreren Losen organisiert werden.
Der König kann die Grundprinzipien des in Absatz 1 erwähnten Der König kann die Grundprinzipien des in Absatz 1 erwähnten
Verfahrens festlegen. Verfahrens festlegen.
§ 5 - Im Verfahren zur Bildung der strategischen Reserve sind bei § 5 - Im Verfahren zur Bildung der strategischen Reserve sind bei
mangelhafter Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen und bei mangelhafter Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen und bei
Verkennung der in Artikel 7septies erwähnten Funktionsregeln Verkennung der in Artikel 7septies erwähnten Funktionsregeln
Sanktionen vorgesehen. Sanktionen vorgesehen.
§ 6 - Spätestens einen Monat nach der in Artikel 7quater erwähnten § 6 - Spätestens einen Monat nach der in Artikel 7quater erwähnten
Entscheidung des Ministers leitet der Netzbetreiber das Verfahren zur Entscheidung des Ministers leitet der Netzbetreiber das Verfahren zur
Bildung der strategischen Reserve ein. Die Angebote werden spätestens Bildung der strategischen Reserve ein. Die Angebote werden spätestens
zwei Monate nach Einleitung des Verfahrens abgegeben. zwei Monate nach Einleitung des Verfahrens abgegeben.
Art. 7sexies - § 1 - Spätestens dreißig Werktage nach dem äußersten Art. 7sexies - § 1 - Spätestens dreißig Werktage nach dem äußersten
Datum, das für die Abgabe der Angebote festgelegt ist, übermittelt der Datum, das für die Abgabe der Angebote festgelegt ist, übermittelt der
Netzbetreiber der Kommission und dem Minister einen Bericht über alle Netzbetreiber der Kommission und dem Minister einen Bericht über alle
erhaltenen Angebote samt Rechtfertigungsbelegen und über Preise und erhaltenen Angebote samt Rechtfertigungsbelegen und über Preise und
Volumen, die ihm für die Bereitstellung der strategischen Reserven Volumen, die ihm für die Bereitstellung der strategischen Reserven
angeboten werden, und fügt einen technisch-wirtschaftlichen Vorschlag angeboten werden, und fügt einen technisch-wirtschaftlichen Vorschlag
für die Kombinierung der Angebote bei. für die Kombinierung der Angebote bei.
§ 2 - Spätestens dreißig Werktage nach Empfang des in § 1 erwähnten § 2 - Spätestens dreißig Werktage nach Empfang des in § 1 erwähnten
Berichts gibt die Kommission eine Stellungnahme ab, in der Berichts gibt die Kommission eine Stellungnahme ab, in der
ausdrücklich und auf begründete Weise angegeben ist, ob die Preise der ausdrücklich und auf begründete Weise angegeben ist, ob die Preise der
vom Netzbetreiber für die Bereitstellung der strategischen Reserven vom Netzbetreiber für die Bereitstellung der strategischen Reserven
vorgeschlagenen Kombination der Angebote offensichtlich unangemessen vorgeschlagenen Kombination der Angebote offensichtlich unangemessen
sind oder nicht. sind oder nicht.
§ 3 - Sind die Angebote des technisch-wirtschaftlichen Vorschlags des § 3 - Sind die Angebote des technisch-wirtschaftlichen Vorschlags des
Netzbetreibers laut Stellungnahme der Kommission nicht unangemessen, Netzbetreibers laut Stellungnahme der Kommission nicht unangemessen,
schließt dieser Netzbetreiber für diese Angebote ab dem 1. November schließt dieser Netzbetreiber für diese Angebote ab dem 1. November
des laufenden Jahres und für die Dauer, die in der in Artikel 7quater des laufenden Jahres und für die Dauer, die in der in Artikel 7quater
erwähnten Entscheidung des Ministers vorgesehen ist, Verträge ab. erwähnten Entscheidung des Ministers vorgesehen ist, Verträge ab.
Ist der Vorschlag des Netzbetreibers laut Stellungnahme der Kommission Ist der Vorschlag des Netzbetreibers laut Stellungnahme der Kommission
offensichtlich unangemessen, kann der König ungeachtet des Artikels offensichtlich unangemessen, kann der König ungeachtet des Artikels
V.2 des Wirtschaftsgesetzbuches auf Vorschlag des Ministers im V.2 des Wirtschaftsgesetzbuches auf Vorschlag des Ministers im
Hinblick auf die Versorgungssicherheit einem oder mehreren Bietern, Hinblick auf die Versorgungssicherheit einem oder mehreren Bietern,
deren Angebot laut Kommission offensichtlich unangemessen ist, ab dem deren Angebot laut Kommission offensichtlich unangemessen ist, ab dem
1. November des laufenden Jahres und für einen Zeitraum zwischen einem 1. November des laufenden Jahres und für einen Zeitraum zwischen einem
Jahr und der Dauer, die in der in Artikel 7quater erwähnten Jahr und der Dauer, die in der in Artikel 7quater erwähnten
Entscheidung des Ministers vorgesehen ist, notwendige Preise und Entscheidung des Ministers vorgesehen ist, notwendige Preise und
Volumen durch Königlichen Erlass auferlegen. Preise und Volumen können Volumen durch Königlichen Erlass auferlegen. Preise und Volumen können
für die verschiedenen Bieter unterschiedlich sein, damit ihren für die verschiedenen Bieter unterschiedlich sein, damit ihren
technisch-wirtschaftlichen Spezifitäten Rechnung getragen werden kann. technisch-wirtschaftlichen Spezifitäten Rechnung getragen werden kann.
Unter Berücksichtigung der technisch-wirtschaftlichen Einschränkungen Unter Berücksichtigung der technisch-wirtschaftlichen Einschränkungen
können die auferlegten Volumen von den Volumen verschieden sein, für können die auferlegten Volumen von den Volumen verschieden sein, für
die im Rahmen des in Artikel 7quinquies erwähnten Verfahrens ein die im Rahmen des in Artikel 7quinquies erwähnten Verfahrens ein
Angebot abgegeben worden ist. Angebot abgegeben worden ist.
Ist der Vorschlag des Netzbetreibers laut Stellungnahme der Kommission Ist der Vorschlag des Netzbetreibers laut Stellungnahme der Kommission
offensichtlich unangemessen, enthält diese Stellungnahme auch die von offensichtlich unangemessen, enthält diese Stellungnahme auch die von
der Kommission empfohlenen Maßnahmen. der Kommission empfohlenen Maßnahmen.
Wenn der König Preise und Volumen auferlegt, halten die ausgewählten Wenn der König Preise und Volumen auferlegt, halten die ausgewählten
Bieter die in Anwendung von Artikel 7quinquies bestimmten, im Rahmen Bieter die in Anwendung von Artikel 7quinquies bestimmten, im Rahmen
des Ausschreibungsverfahrens verwendeten Modalitäten ein. des Ausschreibungsverfahrens verwendeten Modalitäten ein.
Art. 7septies - § 1 - Der Netzbetreiber legt der Kommission die Art. 7septies - § 1 - Der Netzbetreiber legt der Kommission die
Funktionsregeln der strategischen Reserve zur Billigung vor; in diesen Funktionsregeln der strategischen Reserve zur Billigung vor; in diesen
Regeln werden insbesondere die Indikatoren, die zur Feststellung einer Regeln werden insbesondere die Indikatoren, die zur Feststellung einer
Engpasssituation berücksichtigt worden sind, und die Prinzipien der Engpasssituation berücksichtigt worden sind, und die Prinzipien der
Aktivierung der strategischen Reserven durch den Netzbetreiber Aktivierung der strategischen Reserven durch den Netzbetreiber
angegeben. Spätestens am Tag der Einleitung des in Artikel 7quinquies angegeben. Spätestens am Tag der Einleitung des in Artikel 7quinquies
vorgesehenen Verfahrens veröffentlicht der Netzbetreiber die vorgesehenen Verfahrens veröffentlicht der Netzbetreiber die
gebilligten Funktionsregeln auf seiner Website. gebilligten Funktionsregeln auf seiner Website.
§ 2 - Durch die Funktionsregeln der strategischen Reserve werden § 2 - Durch die Funktionsregeln der strategischen Reserve werden
angemessene Verhaltensweisen der Marktteilnehmer gewährleistet, damit angemessene Verhaltensweisen der Marktteilnehmer gewährleistet, damit
Engpasssituationen vermieden werden können. Engpasssituationen vermieden werden können.
Durch diese Funktionsregeln wird ebenfalls gewährleistet, dass der Durch diese Funktionsregeln wird ebenfalls gewährleistet, dass der
Teil der vertraglich vereinbarten Kapazität in der strategischen Teil der vertraglich vereinbarten Kapazität in der strategischen
Reserve, der die Erzeugung betrifft, nur vom Netzbetreiber aktiviert Reserve, der die Erzeugung betrifft, nur vom Netzbetreiber aktiviert
werden kann. werden kann.
Durch die Funktionsregeln sollen Interferenzen zwischen der Durch die Funktionsregeln sollen Interferenzen zwischen der
strategischen Reserve und dem Funktionieren der verbundenen strategischen Reserve und dem Funktionieren der verbundenen
Elektrizitätsmärkte so weit wie möglich eingeschränkt werden. Elektrizitätsmärkte so weit wie möglich eingeschränkt werden.
Differenzierte Funktionsregeln können erlaubt werden, damit mehrere Differenzierte Funktionsregeln können erlaubt werden, damit mehrere
Lose gebildet werden können, sofern gebührend gerechtfertigte Lose gebildet werden können, sofern gebührend gerechtfertigte
technische Anforderungen dies im Rahmen des in Artikel 7quinquies technische Anforderungen dies im Rahmen des in Artikel 7quinquies
erwähnten Verfahrens auferlegen. erwähnten Verfahrens auferlegen.
Art. 7octies - Die Kosten für die strategische Reserve werden durch Art. 7octies - Die Kosten für die strategische Reserve werden durch
Tarifzuschläge zur Finanzierung der gemeinwirtschaftlichen Tarifzuschläge zur Finanzierung der gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtung des Netzbetreibers gedeckt, so wie in Artikel 12 § 5 Verpflichtung des Netzbetreibers gedeckt, so wie in Artikel 12 § 5
Absatz 2 Nr. 11 erwähnt. Diese Zuschläge werden der Kommission zur Absatz 2 Nr. 11 erwähnt. Diese Zuschläge werden der Kommission zur
Billigung vorgelegt. Diese Kosten setzen sich zusammen aus den Kosten, Billigung vorgelegt. Diese Kosten setzen sich zusammen aus den Kosten,
die vom Netzbetreiber aufgrund der Verträge getragen werden, die im die vom Netzbetreiber aufgrund der Verträge getragen werden, die im
Anschluss an das in Artikel 7quinquies erwähnte Verfahren Anschluss an das in Artikel 7quinquies erwähnte Verfahren
abgeschlossen werden, und gegebenenfalls aus den Kosten, die abgeschlossen werden, und gegebenenfalls aus den Kosten, die
entstehen, wenn der König den Bietern gemäß Artikel 7sexies Preise und entstehen, wenn der König den Bietern gemäß Artikel 7sexies Preise und
Volumen auferlegt, abzüglich eventueller Nettoeinkünfte aus der Volumen auferlegt, abzüglich eventueller Nettoeinkünfte aus der
Aktivierung der vertraglich vereinbarten Kapazitäten unter Einhaltung Aktivierung der vertraglich vereinbarten Kapazitäten unter Einhaltung
der in Artikel 7septies erwähnten Funktionsregeln. der in Artikel 7septies erwähnten Funktionsregeln.
Dem Netzbetreiber für Verwaltung und Entwicklung dieser Aktivität Dem Netzbetreiber für Verwaltung und Entwicklung dieser Aktivität
entstandene Kosten werden durch angemessene Regulierungsmechanismen entstandene Kosten werden durch angemessene Regulierungsmechanismen
gedeckt, die in der in Artikel 12 erwähnten Tariffestsetzungsmethode gedeckt, die in der in Artikel 12 erwähnten Tariffestsetzungsmethode
vorgesehen sind. vorgesehen sind.
Art. 7novies - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels sind auf die Art. 7novies - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels sind auf die
im Gesetz vom 31. Januar 2003 über den schrittweisen Ausstieg aus der im Gesetz vom 31. Januar 2003 über den schrittweisen Ausstieg aus der
Kernenergie für industrielle Stromerzeugung erwähnten Einheiten nicht Kernenergie für industrielle Stromerzeugung erwähnten Einheiten nicht
anwendbar." anwendbar."
Art. 6 - § 1 - Für Einheiten, die vor dem Datum des Inkrafttretens des Art. 6 - § 1 - Für Einheiten, die vor dem Datum des Inkrafttretens des
vorliegenden Gesetzes Gegenstand einer Notifizierung der unplanmäßigen vorliegenden Gesetzes Gegenstand einer Notifizierung der unplanmäßigen
vorübergehenden oder endgültigen Abschaltung waren, beträgt die vorübergehenden oder endgültigen Abschaltung waren, beträgt die
Mindestfrist zwischen Notifizierungsdatum und effektiver Abschaltung Mindestfrist zwischen Notifizierungsdatum und effektiver Abschaltung
fünfzehn Monate. Fällt das Datum der effektiven Abschaltung in die fünfzehn Monate. Fällt das Datum der effektiven Abschaltung in die
Winterzeit, wird die Frist von fünfzehn Monaten bis zum letzten Tag Winterzeit, wird die Frist von fünfzehn Monaten bis zum letzten Tag
der betreffenden Winterzeit verlängert. der betreffenden Winterzeit verlängert.
§ 2 - Übergangsweise schließen die Generaldirektion Energie, der § 2 - Übergangsweise schließen die Generaldirektion Energie, der
Netzbetreiber und die Kommission schnellstmöglich eine Vereinbarung ab Netzbetreiber und die Kommission schnellstmöglich eine Vereinbarung ab
über den Zeitplan der Durchführung der verschiedenen in den Artikeln über den Zeitplan der Durchführung der verschiedenen in den Artikeln
7bis bis 7septies vorgesehenen Schritte für das Jahr 2014. Dieser 7bis bis 7septies vorgesehenen Schritte für das Jahr 2014. Dieser
Zeitplan darf von den in diesen Artikeln festgelegten Fristen Zeitplan darf von den in diesen Artikeln festgelegten Fristen
abweichen. Die Vereinbarung wird auf der Website des Netzbetreibers abweichen. Die Vereinbarung wird auf der Website des Netzbetreibers
und der Kommission veröffentlicht. und der Kommission veröffentlicht.
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2014 Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Energie Der Staatssekretär für Energie
M. WATHELET M. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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