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Wet tot wijziging van de wet van 29 april 1999 betreffende de organisatie van de elektriciteitsmarkt. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi du 29 avril 1999 relative à l'organisation du marché de l'électricité |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 26 MAART 2014. - Wet tot wijziging van de wet van 29 april 1999 betreffende de organisatie van de elektriciteitsmarkt. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 26 maart 2014 tot wijziging van de wet van 29 april 1999 betreffende de organisatie van de elektriciteitsmarkt (Belgisch Staatsblad van 1 april 2014). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 26 MARS 2014. - Loi modifiant la loi du 29 avril 1999 relative à l'organisation du marché de l'électricité Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 26 mars 2014 modifiant la loi du 29 avril 1999 relative à l'organisation du marché de l'électricité (Moniteur belge du 1er avril 2014). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND |
ENERGIE | ENERGIE |
26. MÄRZ 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 29. April 1999 | 26. MÄRZ 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 29. April 1999 |
über die Organisation des Elektrizitätsmarktes | über die Organisation des Elektrizitätsmarktes |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2005/89/EG des | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2005/89/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über | Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über |
Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der | Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der |
Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen teilweise | Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen teilweise |
um. | um. |
Art. 3 - Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die | Art. 3 - Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die |
Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das | Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird durch Nummern 51, 52, 53 und 54 mit | Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird durch Nummern 51, 52, 53 und 54 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"51. "Winterzeit": Zeitraum zwischen dem 1. November und dem 31. März, | "51. "Winterzeit": Zeitraum zwischen dem 1. November und dem 31. März, |
52. "LOLE": Loss Of Load Expectation, das heißt eine statistische | 52. "LOLE": Loss Of Load Expectation, das heißt eine statistische |
Berechnung, auf deren Grundlage die vorgesehene Anzahl Stunden | Berechnung, auf deren Grundlage die vorgesehene Anzahl Stunden |
bestimmt wird, während deren die Last für ein statistisch normales | bestimmt wird, während deren die Last für ein statistisch normales |
Jahr durch alle verfügbaren Erzeugungskapazitäten des belgischen | Jahr durch alle verfügbaren Erzeugungskapazitäten des belgischen |
Elektrizitätsnetzes unter Berücksichtigung der Verbindungsleitungen | Elektrizitätsnetzes unter Berücksichtigung der Verbindungsleitungen |
nicht gedeckt werden kann, | nicht gedeckt werden kann, |
53. "LOLE95": eine statistische Berechnung, auf deren Grundlage die | 53. "LOLE95": eine statistische Berechnung, auf deren Grundlage die |
vorgesehene Anzahl Stunden bestimmt wird, während deren die Last für | vorgesehene Anzahl Stunden bestimmt wird, während deren die Last für |
ein statistisch außergewöhnliches Jahr durch alle verfügbaren | ein statistisch außergewöhnliches Jahr durch alle verfügbaren |
Erzeugungskapazitäten des belgischen Elektrizitätsnetzes unter | Erzeugungskapazitäten des belgischen Elektrizitätsnetzes unter |
Berücksichtigung der Verbindungsleitungen nicht gedeckt werden kann, | Berücksichtigung der Verbindungsleitungen nicht gedeckt werden kann, |
54. "Engpasssituation": echtzeitnahe Situation, in der mit einem nicht | 54. "Engpasssituation": echtzeitnahe Situation, in der mit einem nicht |
unerheblichen Grad an Wahrscheinlichkeit die Last durch alle | unerheblichen Grad an Wahrscheinlichkeit die Last durch alle |
verfügbaren Erzeugungskapazitäten des belgischen Elektrizitätsnetzes | verfügbaren Erzeugungskapazitäten des belgischen Elektrizitätsnetzes |
unter Berücksichtigung der Einfuhrmöglichkeiten und der auf dem Markt | unter Berücksichtigung der Einfuhrmöglichkeiten und der auf dem Markt |
verfügbaren Energie nicht gedeckt werden kann." | verfügbaren Energie nicht gedeckt werden kann." |
Art. 4 - Artikel 4bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 4 - Artikel 4bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 8. Januar 2012, wird wie folgt ersetzt: | vom 8. Januar 2012, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 4bis - § 1 - Zur Gewährleistung der | "Art. 4bis - § 1 - Zur Gewährleistung der |
Elektrizitätsversorgungssicherheit und der Netzsicherheit muss die | Elektrizitätsversorgungssicherheit und der Netzsicherheit muss die |
unplanmäßige endgültige oder vorübergehende Abschaltung einer | unplanmäßige endgültige oder vorübergehende Abschaltung einer |
Elektrizitätserzeugungsanlage spätestens am 31. Juli des Jahres vor | Elektrizitätserzeugungsanlage spätestens am 31. Juli des Jahres vor |
dem tatsächlichen Datum der vorübergehenden oder endgültigen | dem tatsächlichen Datum der vorübergehenden oder endgültigen |
Abschaltung dem Minister, der Kommission und dem Netzbetreiber | Abschaltung dem Minister, der Kommission und dem Netzbetreiber |
notifiziert werden. | notifiziert werden. |
Eine vorübergehende Abschaltung kann erst nach dem 31. März des Jahres | Eine vorübergehende Abschaltung kann erst nach dem 31. März des Jahres |
nach der in Absatz 1 erwähnten Notifizierung stattfinden. | nach der in Absatz 1 erwähnten Notifizierung stattfinden. |
Eine endgültige Abschaltung kann erst nach dem 30. September des | Eine endgültige Abschaltung kann erst nach dem 30. September des |
Jahres nach der in Absatz 1 erwähnten Notifizierung stattfinden. | Jahres nach der in Absatz 1 erwähnten Notifizierung stattfinden. |
Die Notifizierung der Abschaltung ist für alle an das Übertragungsnetz | Die Notifizierung der Abschaltung ist für alle an das Übertragungsnetz |
angeschlossenen Elektrizitätserzeugungsanlagen erforderlich ungeachtet | angeschlossenen Elektrizitätserzeugungsanlagen erforderlich ungeachtet |
dessen, ob sie eine vorherige individuelle Genehmigung gemäß Artikel 4 | dessen, ob sie eine vorherige individuelle Genehmigung gemäß Artikel 4 |
erhalten haben. | erhalten haben. |
§ 2 - Der König kann nach Stellungnahme der Kommission und des | § 2 - Der König kann nach Stellungnahme der Kommission und des |
Netzbetreibers das in § 1 erwähnte Notifizierungsverfahren | Netzbetreibers das in § 1 erwähnte Notifizierungsverfahren |
insbesondere in Bezug auf Form und Modalitäten der Notifizierung | insbesondere in Bezug auf Form und Modalitäten der Notifizierung |
festlegen. | festlegen. |
§ 3 - In der Winterzeit darf keine vorübergehende oder endgültige | § 3 - In der Winterzeit darf keine vorübergehende oder endgültige |
Abschaltung, ob planmäßig oder nicht, stattfinden. | Abschaltung, ob planmäßig oder nicht, stattfinden. |
§ 4 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind auf die im | § 4 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind auf die im |
Gesetz vom 31. Januar 2003 über den schrittweisen Ausstieg aus der | Gesetz vom 31. Januar 2003 über den schrittweisen Ausstieg aus der |
Kernenergie für industrielle Stromerzeugung erwähnten Einheiten nicht | Kernenergie für industrielle Stromerzeugung erwähnten Einheiten nicht |
anwendbar." | anwendbar." |
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel 2bis, das die Artikel | Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel 2bis, das die Artikel |
7bis bis 7novies umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 7bis bis 7novies umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"KAPITEL 2bis - Strategische Reserve | "KAPITEL 2bis - Strategische Reserve |
Art. 7bis - § 1 - Spätestens am 15. November jeden Jahres führt der | Art. 7bis - § 1 - Spätestens am 15. November jeden Jahres führt der |
Netzbetreiber eine Wahrscheinlichkeitsanalyse über den Zustand der | Netzbetreiber eine Wahrscheinlichkeitsanalyse über den Zustand der |
Versorgungssicherheit des Landes für die bevorstehende Winterzeit | Versorgungssicherheit des Landes für die bevorstehende Winterzeit |
durch. | durch. |
§ 2 - Der zu erreichende Grad der Versorgungssicherheit wird wie folgt | § 2 - Der zu erreichende Grad der Versorgungssicherheit wird wie folgt |
bestimmt: | bestimmt: |
1.gegebenenfalls durch harmonisierte Normen, die von den in diesem | 1.gegebenenfalls durch harmonisierte Normen, die von den in diesem |
Bereich zuständigen europäischen Einrichtungen festgelegt werden, | Bereich zuständigen europäischen Einrichtungen festgelegt werden, |
2. in Ermangelung auf europäischer Ebene harmonisierter Normen durch | 2. in Ermangelung auf europäischer Ebene harmonisierter Normen durch |
gegebenenfalls auf regionaler Ebene festgelegte harmonisierte Normen, | gegebenenfalls auf regionaler Ebene festgelegte harmonisierte Normen, |
insbesondere im Bereich des zentralwesteuropäischen | insbesondere im Bereich des zentralwesteuropäischen |
Elektrizitätsmarktes, | Elektrizitätsmarktes, |
3. in Ermangelung solcher Normen durch die Berechnung einer LOLE unter | 3. in Ermangelung solcher Normen durch die Berechnung einer LOLE unter |
3 Stunden und einer LOLE95 unter 20 Stunden, auf deren Grundlage | 3 Stunden und einer LOLE95 unter 20 Stunden, auf deren Grundlage |
mangelnde Leistungsvolumen bestimmt werden, die zur Gewährleistung der | mangelnde Leistungsvolumen bestimmt werden, die zur Gewährleistung der |
Versorgungssicherheit nötig sind. | Versorgungssicherheit nötig sind. |
§ 3 - Vor dem 15. Oktober jeden Jahres stellt die Generaldirektion | § 3 - Vor dem 15. Oktober jeden Jahres stellt die Generaldirektion |
Energie dem Netzbetreiber alle für die in § 1 erwähnte Analyse | Energie dem Netzbetreiber alle für die in § 1 erwähnte Analyse |
nützlichen Informationen zur Verfügung. | nützlichen Informationen zur Verfügung. |
§ 4 - Für die in § 1 erwähnte Analyse berücksichtigt der Netzbetreiber | § 4 - Für die in § 1 erwähnte Analyse berücksichtigt der Netzbetreiber |
mindestens folgende Elemente: | mindestens folgende Elemente: |
1. Erzeugungs- und Speicherungskapazitäten, die im analysierten | 1. Erzeugungs- und Speicherungskapazitäten, die im analysierten |
Zeitraum in der belgischen Regelzone verfügbar sein werden, | Zeitraum in der belgischen Regelzone verfügbar sein werden, |
insbesondere auf der Grundlage der Abschaltungen, die in dem in | insbesondere auf der Grundlage der Abschaltungen, die in dem in |
Artikel 13 erwähnten Entwicklungsplan programmiert sind, und der in | Artikel 13 erwähnten Entwicklungsplan programmiert sind, und der in |
Anwendung von Artikel 4bis erhaltenen Notifizierungen, | Anwendung von Artikel 4bis erhaltenen Notifizierungen, |
2. Prognosen über den Stromverbrauch, | 2. Prognosen über den Stromverbrauch, |
3. Stromeinfuhrmöglichkeiten unter Berücksichtigung der | 3. Stromeinfuhrmöglichkeiten unter Berücksichtigung der |
Verbindungskapazitäten, über die das Land verfügen wird, und | Verbindungskapazitäten, über die das Land verfügen wird, und |
gegebenenfalls der Schätzung der Stromverfügbarkeit auf dem | gegebenenfalls der Schätzung der Stromverfügbarkeit auf dem |
zentralwesteuropäischen Elektrizitätsmarkt für die Energieversorgung | zentralwesteuropäischen Elektrizitätsmarkt für die Energieversorgung |
des Landes. | des Landes. |
Der Netzbetreiber kann die in Absatz 1 aufgenommenen Elemente mit | Der Netzbetreiber kann die in Absatz 1 aufgenommenen Elemente mit |
entsprechender Begründung durch andere Elemente, die er für nützlich | entsprechender Begründung durch andere Elemente, die er für nützlich |
erachtet, ergänzen. | erachtet, ergänzen. |
§ 5 - Der Netzbetreiber übermittelt der Generaldirektion Energie die | § 5 - Der Netzbetreiber übermittelt der Generaldirektion Energie die |
in § 1 erwähnte Analyse. | in § 1 erwähnte Analyse. |
Art. 7ter - Spätestens am 15. Dezember jeden Jahres übermittelt die | Art. 7ter - Spätestens am 15. Dezember jeden Jahres übermittelt die |
Generaldirektion Energie dem Minister eine Stellungnahme über die | Generaldirektion Energie dem Minister eine Stellungnahme über die |
Notwendigkeit, für die folgende Winterzeit eine strategische Reserve | Notwendigkeit, für die folgende Winterzeit eine strategische Reserve |
zu bilden. | zu bilden. |
Wenn in der Stellungnahme befunden wurde, dass eine solche Reserve | Wenn in der Stellungnahme befunden wurde, dass eine solche Reserve |
gebildet werden muss, ist in dieser Stellungnahme ebenfalls ein | gebildet werden muss, ist in dieser Stellungnahme ebenfalls ein |
Vorschlag für das Volumen dieser Reserve, in MW ausgedrückt, | Vorschlag für das Volumen dieser Reserve, in MW ausgedrückt, |
enthalten. Gegebenenfalls kann die Generaldirektion Energie in ihrer | enthalten. Gegebenenfalls kann die Generaldirektion Energie in ihrer |
Stellungnahme vorschlagen, dass für bis zu drei aufeinander folgende | Stellungnahme vorschlagen, dass für bis zu drei aufeinander folgende |
Winterzeiten eine Reserve gebildet wird. | Winterzeiten eine Reserve gebildet wird. |
Betrifft der Volumenvorschlag zwei oder drei aufeinander folgende | Betrifft der Volumenvorschlag zwei oder drei aufeinander folgende |
Winterzeiten, entspricht der Vorschlag für den letzten Zeitraum/die | Winterzeiten, entspricht der Vorschlag für den letzten Zeitraum/die |
beiden letzten Zeiträume den erforderlichen Mindestniveaus; diese | beiden letzten Zeiträume den erforderlichen Mindestniveaus; diese |
können im Laufe der folgenden jährlichen Verfahren angehoben werden. | können im Laufe der folgenden jährlichen Verfahren angehoben werden. |
Art. 7quater - Innerhalb einer Frist von einem Monat nach Empfang der | Art. 7quater - Innerhalb einer Frist von einem Monat nach Empfang der |
in Artikel 7ter erwähnten Stellungnahme der Generaldirektion Energie | in Artikel 7ter erwähnten Stellungnahme der Generaldirektion Energie |
kann der Minister den Netzbetreiber damit beauftragen, für einen | kann der Minister den Netzbetreiber damit beauftragen, für einen |
Zeitraum von einem bis drei Jahren ab dem ersten Tag der | Zeitraum von einem bis drei Jahren ab dem ersten Tag der |
bevorstehenden Winterzeit eine strategische Reserve zu bilden; er legt | bevorstehenden Winterzeit eine strategische Reserve zu bilden; er legt |
die Höhe dieser Reserve in MW fest. Der Minister setzt die Kommission | die Höhe dieser Reserve in MW fest. Der Minister setzt die Kommission |
von dieser Entscheidung in Kenntnis. Die Entscheidung, die Analyse des | von dieser Entscheidung in Kenntnis. Die Entscheidung, die Analyse des |
Netzbetreibers und die Stellungnahme der Generaldirektion Energie | Netzbetreibers und die Stellungnahme der Generaldirektion Energie |
werden auf der Website der Generaldirektion Energie veröffentlicht. | werden auf der Website der Generaldirektion Energie veröffentlicht. |
Das in MW bestimmte Volumen wird ausgehend von einer ununterbrochenen | Das in MW bestimmte Volumen wird ausgehend von einer ununterbrochenen |
Verfügbarkeit der vom Minister festgelegten Leistung in MW festgelegt. | Verfügbarkeit der vom Minister festgelegten Leistung in MW festgelegt. |
Durch das Abschließen von Verträgen durch den Netzbetreiber kann ein | Durch das Abschließen von Verträgen durch den Netzbetreiber kann ein |
Leistungsvolumen in MW erreicht werden, das höher liegt als das | Leistungsvolumen in MW erreicht werden, das höher liegt als das |
Niveau, das vom Minister je nach der vorhersehbaren Verfügbarkeit der | Niveau, das vom Minister je nach der vorhersehbaren Verfügbarkeit der |
ihm angebotenen MW festgelegt worden war. Der Netzbetreiber | ihm angebotenen MW festgelegt worden war. Der Netzbetreiber |
rechtfertigt in seinem aufgrund von Artikel 7sexies § 1 erstellten | rechtfertigt in seinem aufgrund von Artikel 7sexies § 1 erstellten |
Bericht das in MW bestimmte Volumen, das er zu berücksichtigen | Bericht das in MW bestimmte Volumen, das er zu berücksichtigen |
vorschlägt. | vorschlägt. |
Art. 7quinquies - § 1 - Nach Konsultierung der Netzbenutzer, der | Art. 7quinquies - § 1 - Nach Konsultierung der Netzbenutzer, der |
Kommission und der Generaldirektion Energie bestimmt der Netzbetreiber | Kommission und der Generaldirektion Energie bestimmt der Netzbetreiber |
die Modalitäten des Verfahrens zur Bildung der strategischen Reserve. | die Modalitäten des Verfahrens zur Bildung der strategischen Reserve. |
Bei der Ausarbeitung der Modalitäten des Verfahrens in Bezug auf die | Bei der Ausarbeitung der Modalitäten des Verfahrens in Bezug auf die |
Verteilernetzbenutzer zieht der Netzbetreiber die | Verteilernetzbenutzer zieht der Netzbetreiber die |
Verteilernetzbetreiber zu Rate. | Verteilernetzbetreiber zu Rate. |
Die Verfahrensmodalitäten werden auf der Website des Netzbetreibers | Die Verfahrensmodalitäten werden auf der Website des Netzbetreibers |
veröffentlicht. | veröffentlicht. |
§ 2 - Jeder Teilnehmer, der über eine in der belgischen Regelzone | § 2 - Jeder Teilnehmer, der über eine in der belgischen Regelzone |
lokalisierte Leistung verfügt und den in den Verfahrensmodalitäten | lokalisierte Leistung verfügt und den in den Verfahrensmodalitäten |
bestimmten Spezifikationen entspricht, kann sich an der strategischen | bestimmten Spezifikationen entspricht, kann sich an der strategischen |
Reserve beteiligen, sofern er eines der folgenden Merkmale aufweist: | Reserve beteiligen, sofern er eines der folgenden Merkmale aufweist: |
1. jeder Übertragungsnetz- oder Verteilernetzbenutzer, individuell | 1. jeder Übertragungsnetz- oder Verteilernetzbenutzer, individuell |
oder aggregiert, über Angebote der Nachfragesteuerung, | oder aggregiert, über Angebote der Nachfragesteuerung, |
2. jeder Betreiber einer Erzeugungsanlage, deren Abschaltung, so wie | 2. jeder Betreiber einer Erzeugungsanlage, deren Abschaltung, so wie |
in dem in Artikel 13 erwähnten Entwicklungsplan programmiert, vor | in dem in Artikel 13 erwähnten Entwicklungsplan programmiert, vor |
Beginn der im Verfahren erwähnten Winterzeit und nach Ende der | Beginn der im Verfahren erwähnten Winterzeit und nach Ende der |
Winterzeit vor der im Verfahren erwähnten Winterzeit eintritt, | Winterzeit vor der im Verfahren erwähnten Winterzeit eintritt, |
3. jeder Betreiber einer Erzeugungsanlage, der vor dem in Artikel | 3. jeder Betreiber einer Erzeugungsanlage, der vor dem in Artikel |
7quater erwähnten Auftrag eine Notifizierung auf der Grundlage von | 7quater erwähnten Auftrag eine Notifizierung auf der Grundlage von |
Artikel 4bis vorgenommen hat und dessen Anlage noch nicht effektiv | Artikel 4bis vorgenommen hat und dessen Anlage noch nicht effektiv |
abgeschaltet worden ist, | abgeschaltet worden ist, |
4. jeder Betreiber einer Erzeugungsanlage, der eine Notifizierung auf | 4. jeder Betreiber einer Erzeugungsanlage, der eine Notifizierung auf |
der Grundlage von Artikel 4bis vorgenommen hat und dessen Anlage | der Grundlage von Artikel 4bis vorgenommen hat und dessen Anlage |
effektiv vorübergehend abgeschaltet worden ist. | effektiv vorübergehend abgeschaltet worden ist. |
§ 3 - Die in § 2 Nr. 2 bis 4 erwähnten Betreiber sind verpflichtet, | § 3 - Die in § 2 Nr. 2 bis 4 erwähnten Betreiber sind verpflichtet, |
mindestens ein Angebot abzugeben, das die gesamte Kapazität der | mindestens ein Angebot abzugeben, das die gesamte Kapazität der |
betreffenden Anlage umfasst. | betreffenden Anlage umfasst. |
Bei Nichteinhaltung der in Absatz 1 erwähnten Verpflichtung kann die | Bei Nichteinhaltung der in Absatz 1 erwähnten Verpflichtung kann die |
Kommission dem Betreiber gemäß Artikel 31 eine administrative Geldbuße | Kommission dem Betreiber gemäß Artikel 31 eine administrative Geldbuße |
auferlegen. | auferlegen. |
§ 4 - Der Netzbetreiber sammelt die Angebote nach objektiven, | § 4 - Der Netzbetreiber sammelt die Angebote nach objektiven, |
transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren. | transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren. |
Aus gebührend gerechtfertigten technischen und/oder wirtschaftlichen | Aus gebührend gerechtfertigten technischen und/oder wirtschaftlichen |
Gründen kann das Verfahren in mehreren Losen organisiert werden. | Gründen kann das Verfahren in mehreren Losen organisiert werden. |
Der König kann die Grundprinzipien des in Absatz 1 erwähnten | Der König kann die Grundprinzipien des in Absatz 1 erwähnten |
Verfahrens festlegen. | Verfahrens festlegen. |
§ 5 - Im Verfahren zur Bildung der strategischen Reserve sind bei | § 5 - Im Verfahren zur Bildung der strategischen Reserve sind bei |
mangelhafter Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen und bei | mangelhafter Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen und bei |
Verkennung der in Artikel 7septies erwähnten Funktionsregeln | Verkennung der in Artikel 7septies erwähnten Funktionsregeln |
Sanktionen vorgesehen. | Sanktionen vorgesehen. |
§ 6 - Spätestens einen Monat nach der in Artikel 7quater erwähnten | § 6 - Spätestens einen Monat nach der in Artikel 7quater erwähnten |
Entscheidung des Ministers leitet der Netzbetreiber das Verfahren zur | Entscheidung des Ministers leitet der Netzbetreiber das Verfahren zur |
Bildung der strategischen Reserve ein. Die Angebote werden spätestens | Bildung der strategischen Reserve ein. Die Angebote werden spätestens |
zwei Monate nach Einleitung des Verfahrens abgegeben. | zwei Monate nach Einleitung des Verfahrens abgegeben. |
Art. 7sexies - § 1 - Spätestens dreißig Werktage nach dem äußersten | Art. 7sexies - § 1 - Spätestens dreißig Werktage nach dem äußersten |
Datum, das für die Abgabe der Angebote festgelegt ist, übermittelt der | Datum, das für die Abgabe der Angebote festgelegt ist, übermittelt der |
Netzbetreiber der Kommission und dem Minister einen Bericht über alle | Netzbetreiber der Kommission und dem Minister einen Bericht über alle |
erhaltenen Angebote samt Rechtfertigungsbelegen und über Preise und | erhaltenen Angebote samt Rechtfertigungsbelegen und über Preise und |
Volumen, die ihm für die Bereitstellung der strategischen Reserven | Volumen, die ihm für die Bereitstellung der strategischen Reserven |
angeboten werden, und fügt einen technisch-wirtschaftlichen Vorschlag | angeboten werden, und fügt einen technisch-wirtschaftlichen Vorschlag |
für die Kombinierung der Angebote bei. | für die Kombinierung der Angebote bei. |
§ 2 - Spätestens dreißig Werktage nach Empfang des in § 1 erwähnten | § 2 - Spätestens dreißig Werktage nach Empfang des in § 1 erwähnten |
Berichts gibt die Kommission eine Stellungnahme ab, in der | Berichts gibt die Kommission eine Stellungnahme ab, in der |
ausdrücklich und auf begründete Weise angegeben ist, ob die Preise der | ausdrücklich und auf begründete Weise angegeben ist, ob die Preise der |
vom Netzbetreiber für die Bereitstellung der strategischen Reserven | vom Netzbetreiber für die Bereitstellung der strategischen Reserven |
vorgeschlagenen Kombination der Angebote offensichtlich unangemessen | vorgeschlagenen Kombination der Angebote offensichtlich unangemessen |
sind oder nicht. | sind oder nicht. |
§ 3 - Sind die Angebote des technisch-wirtschaftlichen Vorschlags des | § 3 - Sind die Angebote des technisch-wirtschaftlichen Vorschlags des |
Netzbetreibers laut Stellungnahme der Kommission nicht unangemessen, | Netzbetreibers laut Stellungnahme der Kommission nicht unangemessen, |
schließt dieser Netzbetreiber für diese Angebote ab dem 1. November | schließt dieser Netzbetreiber für diese Angebote ab dem 1. November |
des laufenden Jahres und für die Dauer, die in der in Artikel 7quater | des laufenden Jahres und für die Dauer, die in der in Artikel 7quater |
erwähnten Entscheidung des Ministers vorgesehen ist, Verträge ab. | erwähnten Entscheidung des Ministers vorgesehen ist, Verträge ab. |
Ist der Vorschlag des Netzbetreibers laut Stellungnahme der Kommission | Ist der Vorschlag des Netzbetreibers laut Stellungnahme der Kommission |
offensichtlich unangemessen, kann der König ungeachtet des Artikels | offensichtlich unangemessen, kann der König ungeachtet des Artikels |
V.2 des Wirtschaftsgesetzbuches auf Vorschlag des Ministers im | V.2 des Wirtschaftsgesetzbuches auf Vorschlag des Ministers im |
Hinblick auf die Versorgungssicherheit einem oder mehreren Bietern, | Hinblick auf die Versorgungssicherheit einem oder mehreren Bietern, |
deren Angebot laut Kommission offensichtlich unangemessen ist, ab dem | deren Angebot laut Kommission offensichtlich unangemessen ist, ab dem |
1. November des laufenden Jahres und für einen Zeitraum zwischen einem | 1. November des laufenden Jahres und für einen Zeitraum zwischen einem |
Jahr und der Dauer, die in der in Artikel 7quater erwähnten | Jahr und der Dauer, die in der in Artikel 7quater erwähnten |
Entscheidung des Ministers vorgesehen ist, notwendige Preise und | Entscheidung des Ministers vorgesehen ist, notwendige Preise und |
Volumen durch Königlichen Erlass auferlegen. Preise und Volumen können | Volumen durch Königlichen Erlass auferlegen. Preise und Volumen können |
für die verschiedenen Bieter unterschiedlich sein, damit ihren | für die verschiedenen Bieter unterschiedlich sein, damit ihren |
technisch-wirtschaftlichen Spezifitäten Rechnung getragen werden kann. | technisch-wirtschaftlichen Spezifitäten Rechnung getragen werden kann. |
Unter Berücksichtigung der technisch-wirtschaftlichen Einschränkungen | Unter Berücksichtigung der technisch-wirtschaftlichen Einschränkungen |
können die auferlegten Volumen von den Volumen verschieden sein, für | können die auferlegten Volumen von den Volumen verschieden sein, für |
die im Rahmen des in Artikel 7quinquies erwähnten Verfahrens ein | die im Rahmen des in Artikel 7quinquies erwähnten Verfahrens ein |
Angebot abgegeben worden ist. | Angebot abgegeben worden ist. |
Ist der Vorschlag des Netzbetreibers laut Stellungnahme der Kommission | Ist der Vorschlag des Netzbetreibers laut Stellungnahme der Kommission |
offensichtlich unangemessen, enthält diese Stellungnahme auch die von | offensichtlich unangemessen, enthält diese Stellungnahme auch die von |
der Kommission empfohlenen Maßnahmen. | der Kommission empfohlenen Maßnahmen. |
Wenn der König Preise und Volumen auferlegt, halten die ausgewählten | Wenn der König Preise und Volumen auferlegt, halten die ausgewählten |
Bieter die in Anwendung von Artikel 7quinquies bestimmten, im Rahmen | Bieter die in Anwendung von Artikel 7quinquies bestimmten, im Rahmen |
des Ausschreibungsverfahrens verwendeten Modalitäten ein. | des Ausschreibungsverfahrens verwendeten Modalitäten ein. |
Art. 7septies - § 1 - Der Netzbetreiber legt der Kommission die | Art. 7septies - § 1 - Der Netzbetreiber legt der Kommission die |
Funktionsregeln der strategischen Reserve zur Billigung vor; in diesen | Funktionsregeln der strategischen Reserve zur Billigung vor; in diesen |
Regeln werden insbesondere die Indikatoren, die zur Feststellung einer | Regeln werden insbesondere die Indikatoren, die zur Feststellung einer |
Engpasssituation berücksichtigt worden sind, und die Prinzipien der | Engpasssituation berücksichtigt worden sind, und die Prinzipien der |
Aktivierung der strategischen Reserven durch den Netzbetreiber | Aktivierung der strategischen Reserven durch den Netzbetreiber |
angegeben. Spätestens am Tag der Einleitung des in Artikel 7quinquies | angegeben. Spätestens am Tag der Einleitung des in Artikel 7quinquies |
vorgesehenen Verfahrens veröffentlicht der Netzbetreiber die | vorgesehenen Verfahrens veröffentlicht der Netzbetreiber die |
gebilligten Funktionsregeln auf seiner Website. | gebilligten Funktionsregeln auf seiner Website. |
§ 2 - Durch die Funktionsregeln der strategischen Reserve werden | § 2 - Durch die Funktionsregeln der strategischen Reserve werden |
angemessene Verhaltensweisen der Marktteilnehmer gewährleistet, damit | angemessene Verhaltensweisen der Marktteilnehmer gewährleistet, damit |
Engpasssituationen vermieden werden können. | Engpasssituationen vermieden werden können. |
Durch diese Funktionsregeln wird ebenfalls gewährleistet, dass der | Durch diese Funktionsregeln wird ebenfalls gewährleistet, dass der |
Teil der vertraglich vereinbarten Kapazität in der strategischen | Teil der vertraglich vereinbarten Kapazität in der strategischen |
Reserve, der die Erzeugung betrifft, nur vom Netzbetreiber aktiviert | Reserve, der die Erzeugung betrifft, nur vom Netzbetreiber aktiviert |
werden kann. | werden kann. |
Durch die Funktionsregeln sollen Interferenzen zwischen der | Durch die Funktionsregeln sollen Interferenzen zwischen der |
strategischen Reserve und dem Funktionieren der verbundenen | strategischen Reserve und dem Funktionieren der verbundenen |
Elektrizitätsmärkte so weit wie möglich eingeschränkt werden. | Elektrizitätsmärkte so weit wie möglich eingeschränkt werden. |
Differenzierte Funktionsregeln können erlaubt werden, damit mehrere | Differenzierte Funktionsregeln können erlaubt werden, damit mehrere |
Lose gebildet werden können, sofern gebührend gerechtfertigte | Lose gebildet werden können, sofern gebührend gerechtfertigte |
technische Anforderungen dies im Rahmen des in Artikel 7quinquies | technische Anforderungen dies im Rahmen des in Artikel 7quinquies |
erwähnten Verfahrens auferlegen. | erwähnten Verfahrens auferlegen. |
Art. 7octies - Die Kosten für die strategische Reserve werden durch | Art. 7octies - Die Kosten für die strategische Reserve werden durch |
Tarifzuschläge zur Finanzierung der gemeinwirtschaftlichen | Tarifzuschläge zur Finanzierung der gemeinwirtschaftlichen |
Verpflichtung des Netzbetreibers gedeckt, so wie in Artikel 12 § 5 | Verpflichtung des Netzbetreibers gedeckt, so wie in Artikel 12 § 5 |
Absatz 2 Nr. 11 erwähnt. Diese Zuschläge werden der Kommission zur | Absatz 2 Nr. 11 erwähnt. Diese Zuschläge werden der Kommission zur |
Billigung vorgelegt. Diese Kosten setzen sich zusammen aus den Kosten, | Billigung vorgelegt. Diese Kosten setzen sich zusammen aus den Kosten, |
die vom Netzbetreiber aufgrund der Verträge getragen werden, die im | die vom Netzbetreiber aufgrund der Verträge getragen werden, die im |
Anschluss an das in Artikel 7quinquies erwähnte Verfahren | Anschluss an das in Artikel 7quinquies erwähnte Verfahren |
abgeschlossen werden, und gegebenenfalls aus den Kosten, die | abgeschlossen werden, und gegebenenfalls aus den Kosten, die |
entstehen, wenn der König den Bietern gemäß Artikel 7sexies Preise und | entstehen, wenn der König den Bietern gemäß Artikel 7sexies Preise und |
Volumen auferlegt, abzüglich eventueller Nettoeinkünfte aus der | Volumen auferlegt, abzüglich eventueller Nettoeinkünfte aus der |
Aktivierung der vertraglich vereinbarten Kapazitäten unter Einhaltung | Aktivierung der vertraglich vereinbarten Kapazitäten unter Einhaltung |
der in Artikel 7septies erwähnten Funktionsregeln. | der in Artikel 7septies erwähnten Funktionsregeln. |
Dem Netzbetreiber für Verwaltung und Entwicklung dieser Aktivität | Dem Netzbetreiber für Verwaltung und Entwicklung dieser Aktivität |
entstandene Kosten werden durch angemessene Regulierungsmechanismen | entstandene Kosten werden durch angemessene Regulierungsmechanismen |
gedeckt, die in der in Artikel 12 erwähnten Tariffestsetzungsmethode | gedeckt, die in der in Artikel 12 erwähnten Tariffestsetzungsmethode |
vorgesehen sind. | vorgesehen sind. |
Art. 7novies - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels sind auf die | Art. 7novies - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels sind auf die |
im Gesetz vom 31. Januar 2003 über den schrittweisen Ausstieg aus der | im Gesetz vom 31. Januar 2003 über den schrittweisen Ausstieg aus der |
Kernenergie für industrielle Stromerzeugung erwähnten Einheiten nicht | Kernenergie für industrielle Stromerzeugung erwähnten Einheiten nicht |
anwendbar." | anwendbar." |
Art. 6 - § 1 - Für Einheiten, die vor dem Datum des Inkrafttretens des | Art. 6 - § 1 - Für Einheiten, die vor dem Datum des Inkrafttretens des |
vorliegenden Gesetzes Gegenstand einer Notifizierung der unplanmäßigen | vorliegenden Gesetzes Gegenstand einer Notifizierung der unplanmäßigen |
vorübergehenden oder endgültigen Abschaltung waren, beträgt die | vorübergehenden oder endgültigen Abschaltung waren, beträgt die |
Mindestfrist zwischen Notifizierungsdatum und effektiver Abschaltung | Mindestfrist zwischen Notifizierungsdatum und effektiver Abschaltung |
fünfzehn Monate. Fällt das Datum der effektiven Abschaltung in die | fünfzehn Monate. Fällt das Datum der effektiven Abschaltung in die |
Winterzeit, wird die Frist von fünfzehn Monaten bis zum letzten Tag | Winterzeit, wird die Frist von fünfzehn Monaten bis zum letzten Tag |
der betreffenden Winterzeit verlängert. | der betreffenden Winterzeit verlängert. |
§ 2 - Übergangsweise schließen die Generaldirektion Energie, der | § 2 - Übergangsweise schließen die Generaldirektion Energie, der |
Netzbetreiber und die Kommission schnellstmöglich eine Vereinbarung ab | Netzbetreiber und die Kommission schnellstmöglich eine Vereinbarung ab |
über den Zeitplan der Durchführung der verschiedenen in den Artikeln | über den Zeitplan der Durchführung der verschiedenen in den Artikeln |
7bis bis 7septies vorgesehenen Schritte für das Jahr 2014. Dieser | 7bis bis 7septies vorgesehenen Schritte für das Jahr 2014. Dieser |
Zeitplan darf von den in diesen Artikeln festgelegten Fristen | Zeitplan darf von den in diesen Artikeln festgelegten Fristen |
abweichen. Die Vereinbarung wird auf der Website des Netzbetreibers | abweichen. Die Vereinbarung wird auf der Website des Netzbetreibers |
und der Kommission veröffentlicht. | und der Kommission veröffentlicht. |
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Energie | Der Staatssekretär für Energie |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |