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Loi modifiant la loi du 29 avril 1999 relative à l'organisation du marché de l'électricité | Loi modifiant la loi du 29 avril 1999 relative à l'organisation du marché de l'électricité |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
26 MARS 2014. - Loi modifiant la loi du 29 avril 1999 relative à | 26 MARS 2014. - Loi modifiant la loi du 29 avril 1999 relative à |
l'organisation du marché de l'électricité | l'organisation du marché de l'électricité |
Traduction allemande | Traduction allemande |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
loi du 26 mars 2014 modifiant la loi du 29 avril 1999 relative à | loi du 26 mars 2014 modifiant la loi du 29 avril 1999 relative à |
l'organisation du marché de l'électricité (Moniteur belge du 1er avril | l'organisation du marché de l'électricité (Moniteur belge du 1er avril |
2014). | 2014). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
allemande à Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND |
ENERGIE | ENERGIE |
26. MÄRZ 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 29. April 1999 | 26. MÄRZ 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 29. April 1999 |
über die Organisation des Elektrizitätsmarktes | über die Organisation des Elektrizitätsmarktes |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2005/89/EG des | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2005/89/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über | Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über |
Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der | Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der |
Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen teilweise | Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen teilweise |
um. | um. |
Art. 3 - Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die | Art. 3 - Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die |
Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das | Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird durch Nummern 51, 52, 53 und 54 mit | Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird durch Nummern 51, 52, 53 und 54 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"51. "Winterzeit": Zeitraum zwischen dem 1. November und dem 31. März, | "51. "Winterzeit": Zeitraum zwischen dem 1. November und dem 31. März, |
52. "LOLE": Loss Of Load Expectation, das heißt eine statistische | 52. "LOLE": Loss Of Load Expectation, das heißt eine statistische |
Berechnung, auf deren Grundlage die vorgesehene Anzahl Stunden | Berechnung, auf deren Grundlage die vorgesehene Anzahl Stunden |
bestimmt wird, während deren die Last für ein statistisch normales | bestimmt wird, während deren die Last für ein statistisch normales |
Jahr durch alle verfügbaren Erzeugungskapazitäten des belgischen | Jahr durch alle verfügbaren Erzeugungskapazitäten des belgischen |
Elektrizitätsnetzes unter Berücksichtigung der Verbindungsleitungen | Elektrizitätsnetzes unter Berücksichtigung der Verbindungsleitungen |
nicht gedeckt werden kann, | nicht gedeckt werden kann, |
53. "LOLE95": eine statistische Berechnung, auf deren Grundlage die | 53. "LOLE95": eine statistische Berechnung, auf deren Grundlage die |
vorgesehene Anzahl Stunden bestimmt wird, während deren die Last für | vorgesehene Anzahl Stunden bestimmt wird, während deren die Last für |
ein statistisch außergewöhnliches Jahr durch alle verfügbaren | ein statistisch außergewöhnliches Jahr durch alle verfügbaren |
Erzeugungskapazitäten des belgischen Elektrizitätsnetzes unter | Erzeugungskapazitäten des belgischen Elektrizitätsnetzes unter |
Berücksichtigung der Verbindungsleitungen nicht gedeckt werden kann, | Berücksichtigung der Verbindungsleitungen nicht gedeckt werden kann, |
54. "Engpasssituation": echtzeitnahe Situation, in der mit einem nicht | 54. "Engpasssituation": echtzeitnahe Situation, in der mit einem nicht |
unerheblichen Grad an Wahrscheinlichkeit die Last durch alle | unerheblichen Grad an Wahrscheinlichkeit die Last durch alle |
verfügbaren Erzeugungskapazitäten des belgischen Elektrizitätsnetzes | verfügbaren Erzeugungskapazitäten des belgischen Elektrizitätsnetzes |
unter Berücksichtigung der Einfuhrmöglichkeiten und der auf dem Markt | unter Berücksichtigung der Einfuhrmöglichkeiten und der auf dem Markt |
verfügbaren Energie nicht gedeckt werden kann." | verfügbaren Energie nicht gedeckt werden kann." |
Art. 4 - Artikel 4bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 4 - Artikel 4bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 8. Januar 2012, wird wie folgt ersetzt: | vom 8. Januar 2012, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 4bis - § 1 - Zur Gewährleistung der | "Art. 4bis - § 1 - Zur Gewährleistung der |
Elektrizitätsversorgungssicherheit und der Netzsicherheit muss die | Elektrizitätsversorgungssicherheit und der Netzsicherheit muss die |
unplanmäßige endgültige oder vorübergehende Abschaltung einer | unplanmäßige endgültige oder vorübergehende Abschaltung einer |
Elektrizitätserzeugungsanlage spätestens am 31. Juli des Jahres vor | Elektrizitätserzeugungsanlage spätestens am 31. Juli des Jahres vor |
dem tatsächlichen Datum der vorübergehenden oder endgültigen | dem tatsächlichen Datum der vorübergehenden oder endgültigen |
Abschaltung dem Minister, der Kommission und dem Netzbetreiber | Abschaltung dem Minister, der Kommission und dem Netzbetreiber |
notifiziert werden. | notifiziert werden. |
Eine vorübergehende Abschaltung kann erst nach dem 31. März des Jahres | Eine vorübergehende Abschaltung kann erst nach dem 31. März des Jahres |
nach der in Absatz 1 erwähnten Notifizierung stattfinden. | nach der in Absatz 1 erwähnten Notifizierung stattfinden. |
Eine endgültige Abschaltung kann erst nach dem 30. September des | Eine endgültige Abschaltung kann erst nach dem 30. September des |
Jahres nach der in Absatz 1 erwähnten Notifizierung stattfinden. | Jahres nach der in Absatz 1 erwähnten Notifizierung stattfinden. |
Die Notifizierung der Abschaltung ist für alle an das Übertragungsnetz | Die Notifizierung der Abschaltung ist für alle an das Übertragungsnetz |
angeschlossenen Elektrizitätserzeugungsanlagen erforderlich ungeachtet | angeschlossenen Elektrizitätserzeugungsanlagen erforderlich ungeachtet |
dessen, ob sie eine vorherige individuelle Genehmigung gemäß Artikel 4 | dessen, ob sie eine vorherige individuelle Genehmigung gemäß Artikel 4 |
erhalten haben. | erhalten haben. |
§ 2 - Der König kann nach Stellungnahme der Kommission und des | § 2 - Der König kann nach Stellungnahme der Kommission und des |
Netzbetreibers das in § 1 erwähnte Notifizierungsverfahren | Netzbetreibers das in § 1 erwähnte Notifizierungsverfahren |
insbesondere in Bezug auf Form und Modalitäten der Notifizierung | insbesondere in Bezug auf Form und Modalitäten der Notifizierung |
festlegen. | festlegen. |
§ 3 - In der Winterzeit darf keine vorübergehende oder endgültige | § 3 - In der Winterzeit darf keine vorübergehende oder endgültige |
Abschaltung, ob planmäßig oder nicht, stattfinden. | Abschaltung, ob planmäßig oder nicht, stattfinden. |
§ 4 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind auf die im | § 4 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind auf die im |
Gesetz vom 31. Januar 2003 über den schrittweisen Ausstieg aus der | Gesetz vom 31. Januar 2003 über den schrittweisen Ausstieg aus der |
Kernenergie für industrielle Stromerzeugung erwähnten Einheiten nicht | Kernenergie für industrielle Stromerzeugung erwähnten Einheiten nicht |
anwendbar." | anwendbar." |
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel 2bis, das die Artikel | Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel 2bis, das die Artikel |
7bis bis 7novies umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 7bis bis 7novies umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"KAPITEL 2bis - Strategische Reserve | "KAPITEL 2bis - Strategische Reserve |
Art. 7bis - § 1 - Spätestens am 15. November jeden Jahres führt der | Art. 7bis - § 1 - Spätestens am 15. November jeden Jahres führt der |
Netzbetreiber eine Wahrscheinlichkeitsanalyse über den Zustand der | Netzbetreiber eine Wahrscheinlichkeitsanalyse über den Zustand der |
Versorgungssicherheit des Landes für die bevorstehende Winterzeit | Versorgungssicherheit des Landes für die bevorstehende Winterzeit |
durch. | durch. |
§ 2 - Der zu erreichende Grad der Versorgungssicherheit wird wie folgt | § 2 - Der zu erreichende Grad der Versorgungssicherheit wird wie folgt |
bestimmt: | bestimmt: |
1.gegebenenfalls durch harmonisierte Normen, die von den in diesem | 1.gegebenenfalls durch harmonisierte Normen, die von den in diesem |
Bereich zuständigen europäischen Einrichtungen festgelegt werden, | Bereich zuständigen europäischen Einrichtungen festgelegt werden, |
2. in Ermangelung auf europäischer Ebene harmonisierter Normen durch | 2. in Ermangelung auf europäischer Ebene harmonisierter Normen durch |
gegebenenfalls auf regionaler Ebene festgelegte harmonisierte Normen, | gegebenenfalls auf regionaler Ebene festgelegte harmonisierte Normen, |
insbesondere im Bereich des zentralwesteuropäischen | insbesondere im Bereich des zentralwesteuropäischen |
Elektrizitätsmarktes, | Elektrizitätsmarktes, |
3. in Ermangelung solcher Normen durch die Berechnung einer LOLE unter | 3. in Ermangelung solcher Normen durch die Berechnung einer LOLE unter |
3 Stunden und einer LOLE95 unter 20 Stunden, auf deren Grundlage | 3 Stunden und einer LOLE95 unter 20 Stunden, auf deren Grundlage |
mangelnde Leistungsvolumen bestimmt werden, die zur Gewährleistung der | mangelnde Leistungsvolumen bestimmt werden, die zur Gewährleistung der |
Versorgungssicherheit nötig sind. | Versorgungssicherheit nötig sind. |
§ 3 - Vor dem 15. Oktober jeden Jahres stellt die Generaldirektion | § 3 - Vor dem 15. Oktober jeden Jahres stellt die Generaldirektion |
Energie dem Netzbetreiber alle für die in § 1 erwähnte Analyse | Energie dem Netzbetreiber alle für die in § 1 erwähnte Analyse |
nützlichen Informationen zur Verfügung. | nützlichen Informationen zur Verfügung. |
§ 4 - Für die in § 1 erwähnte Analyse berücksichtigt der Netzbetreiber | § 4 - Für die in § 1 erwähnte Analyse berücksichtigt der Netzbetreiber |
mindestens folgende Elemente: | mindestens folgende Elemente: |
1. Erzeugungs- und Speicherungskapazitäten, die im analysierten | 1. Erzeugungs- und Speicherungskapazitäten, die im analysierten |
Zeitraum in der belgischen Regelzone verfügbar sein werden, | Zeitraum in der belgischen Regelzone verfügbar sein werden, |
insbesondere auf der Grundlage der Abschaltungen, die in dem in | insbesondere auf der Grundlage der Abschaltungen, die in dem in |
Artikel 13 erwähnten Entwicklungsplan programmiert sind, und der in | Artikel 13 erwähnten Entwicklungsplan programmiert sind, und der in |
Anwendung von Artikel 4bis erhaltenen Notifizierungen, | Anwendung von Artikel 4bis erhaltenen Notifizierungen, |
2. Prognosen über den Stromverbrauch, | 2. Prognosen über den Stromverbrauch, |
3. Stromeinfuhrmöglichkeiten unter Berücksichtigung der | 3. Stromeinfuhrmöglichkeiten unter Berücksichtigung der |
Verbindungskapazitäten, über die das Land verfügen wird, und | Verbindungskapazitäten, über die das Land verfügen wird, und |
gegebenenfalls der Schätzung der Stromverfügbarkeit auf dem | gegebenenfalls der Schätzung der Stromverfügbarkeit auf dem |
zentralwesteuropäischen Elektrizitätsmarkt für die Energieversorgung | zentralwesteuropäischen Elektrizitätsmarkt für die Energieversorgung |
des Landes. | des Landes. |
Der Netzbetreiber kann die in Absatz 1 aufgenommenen Elemente mit | Der Netzbetreiber kann die in Absatz 1 aufgenommenen Elemente mit |
entsprechender Begründung durch andere Elemente, die er für nützlich | entsprechender Begründung durch andere Elemente, die er für nützlich |
erachtet, ergänzen. | erachtet, ergänzen. |
§ 5 - Der Netzbetreiber übermittelt der Generaldirektion Energie die | § 5 - Der Netzbetreiber übermittelt der Generaldirektion Energie die |
in § 1 erwähnte Analyse. | in § 1 erwähnte Analyse. |
Art. 7ter - Spätestens am 15. Dezember jeden Jahres übermittelt die | Art. 7ter - Spätestens am 15. Dezember jeden Jahres übermittelt die |
Generaldirektion Energie dem Minister eine Stellungnahme über die | Generaldirektion Energie dem Minister eine Stellungnahme über die |
Notwendigkeit, für die folgende Winterzeit eine strategische Reserve | Notwendigkeit, für die folgende Winterzeit eine strategische Reserve |
zu bilden. | zu bilden. |
Wenn in der Stellungnahme befunden wurde, dass eine solche Reserve | Wenn in der Stellungnahme befunden wurde, dass eine solche Reserve |
gebildet werden muss, ist in dieser Stellungnahme ebenfalls ein | gebildet werden muss, ist in dieser Stellungnahme ebenfalls ein |
Vorschlag für das Volumen dieser Reserve, in MW ausgedrückt, | Vorschlag für das Volumen dieser Reserve, in MW ausgedrückt, |
enthalten. Gegebenenfalls kann die Generaldirektion Energie in ihrer | enthalten. Gegebenenfalls kann die Generaldirektion Energie in ihrer |
Stellungnahme vorschlagen, dass für bis zu drei aufeinander folgende | Stellungnahme vorschlagen, dass für bis zu drei aufeinander folgende |
Winterzeiten eine Reserve gebildet wird. | Winterzeiten eine Reserve gebildet wird. |
Betrifft der Volumenvorschlag zwei oder drei aufeinander folgende | Betrifft der Volumenvorschlag zwei oder drei aufeinander folgende |
Winterzeiten, entspricht der Vorschlag für den letzten Zeitraum/die | Winterzeiten, entspricht der Vorschlag für den letzten Zeitraum/die |
beiden letzten Zeiträume den erforderlichen Mindestniveaus; diese | beiden letzten Zeiträume den erforderlichen Mindestniveaus; diese |
können im Laufe der folgenden jährlichen Verfahren angehoben werden. | können im Laufe der folgenden jährlichen Verfahren angehoben werden. |
Art. 7quater - Innerhalb einer Frist von einem Monat nach Empfang der | Art. 7quater - Innerhalb einer Frist von einem Monat nach Empfang der |
in Artikel 7ter erwähnten Stellungnahme der Generaldirektion Energie | in Artikel 7ter erwähnten Stellungnahme der Generaldirektion Energie |
kann der Minister den Netzbetreiber damit beauftragen, für einen | kann der Minister den Netzbetreiber damit beauftragen, für einen |
Zeitraum von einem bis drei Jahren ab dem ersten Tag der | Zeitraum von einem bis drei Jahren ab dem ersten Tag der |
bevorstehenden Winterzeit eine strategische Reserve zu bilden; er legt | bevorstehenden Winterzeit eine strategische Reserve zu bilden; er legt |
die Höhe dieser Reserve in MW fest. Der Minister setzt die Kommission | die Höhe dieser Reserve in MW fest. Der Minister setzt die Kommission |
von dieser Entscheidung in Kenntnis. Die Entscheidung, die Analyse des | von dieser Entscheidung in Kenntnis. Die Entscheidung, die Analyse des |
Netzbetreibers und die Stellungnahme der Generaldirektion Energie | Netzbetreibers und die Stellungnahme der Generaldirektion Energie |
werden auf der Website der Generaldirektion Energie veröffentlicht. | werden auf der Website der Generaldirektion Energie veröffentlicht. |
Das in MW bestimmte Volumen wird ausgehend von einer ununterbrochenen | Das in MW bestimmte Volumen wird ausgehend von einer ununterbrochenen |
Verfügbarkeit der vom Minister festgelegten Leistung in MW festgelegt. | Verfügbarkeit der vom Minister festgelegten Leistung in MW festgelegt. |
Durch das Abschließen von Verträgen durch den Netzbetreiber kann ein | Durch das Abschließen von Verträgen durch den Netzbetreiber kann ein |
Leistungsvolumen in MW erreicht werden, das höher liegt als das | Leistungsvolumen in MW erreicht werden, das höher liegt als das |
Niveau, das vom Minister je nach der vorhersehbaren Verfügbarkeit der | Niveau, das vom Minister je nach der vorhersehbaren Verfügbarkeit der |
ihm angebotenen MW festgelegt worden war. Der Netzbetreiber | ihm angebotenen MW festgelegt worden war. Der Netzbetreiber |
rechtfertigt in seinem aufgrund von Artikel 7sexies § 1 erstellten | rechtfertigt in seinem aufgrund von Artikel 7sexies § 1 erstellten |
Bericht das in MW bestimmte Volumen, das er zu berücksichtigen | Bericht das in MW bestimmte Volumen, das er zu berücksichtigen |
vorschlägt. | vorschlägt. |
Art. 7quinquies - § 1 - Nach Konsultierung der Netzbenutzer, der | Art. 7quinquies - § 1 - Nach Konsultierung der Netzbenutzer, der |
Kommission und der Generaldirektion Energie bestimmt der Netzbetreiber | Kommission und der Generaldirektion Energie bestimmt der Netzbetreiber |
die Modalitäten des Verfahrens zur Bildung der strategischen Reserve. | die Modalitäten des Verfahrens zur Bildung der strategischen Reserve. |
Bei der Ausarbeitung der Modalitäten des Verfahrens in Bezug auf die | Bei der Ausarbeitung der Modalitäten des Verfahrens in Bezug auf die |
Verteilernetzbenutzer zieht der Netzbetreiber die | Verteilernetzbenutzer zieht der Netzbetreiber die |
Verteilernetzbetreiber zu Rate. | Verteilernetzbetreiber zu Rate. |
Die Verfahrensmodalitäten werden auf der Website des Netzbetreibers | Die Verfahrensmodalitäten werden auf der Website des Netzbetreibers |
veröffentlicht. | veröffentlicht. |
§ 2 - Jeder Teilnehmer, der über eine in der belgischen Regelzone | § 2 - Jeder Teilnehmer, der über eine in der belgischen Regelzone |
lokalisierte Leistung verfügt und den in den Verfahrensmodalitäten | lokalisierte Leistung verfügt und den in den Verfahrensmodalitäten |
bestimmten Spezifikationen entspricht, kann sich an der strategischen | bestimmten Spezifikationen entspricht, kann sich an der strategischen |
Reserve beteiligen, sofern er eines der folgenden Merkmale aufweist: | Reserve beteiligen, sofern er eines der folgenden Merkmale aufweist: |
1. jeder Übertragungsnetz- oder Verteilernetzbenutzer, individuell | 1. jeder Übertragungsnetz- oder Verteilernetzbenutzer, individuell |
oder aggregiert, über Angebote der Nachfragesteuerung, | oder aggregiert, über Angebote der Nachfragesteuerung, |
2. jeder Betreiber einer Erzeugungsanlage, deren Abschaltung, so wie | 2. jeder Betreiber einer Erzeugungsanlage, deren Abschaltung, so wie |
in dem in Artikel 13 erwähnten Entwicklungsplan programmiert, vor | in dem in Artikel 13 erwähnten Entwicklungsplan programmiert, vor |
Beginn der im Verfahren erwähnten Winterzeit und nach Ende der | Beginn der im Verfahren erwähnten Winterzeit und nach Ende der |
Winterzeit vor der im Verfahren erwähnten Winterzeit eintritt, | Winterzeit vor der im Verfahren erwähnten Winterzeit eintritt, |
3. jeder Betreiber einer Erzeugungsanlage, der vor dem in Artikel | 3. jeder Betreiber einer Erzeugungsanlage, der vor dem in Artikel |
7quater erwähnten Auftrag eine Notifizierung auf der Grundlage von | 7quater erwähnten Auftrag eine Notifizierung auf der Grundlage von |
Artikel 4bis vorgenommen hat und dessen Anlage noch nicht effektiv | Artikel 4bis vorgenommen hat und dessen Anlage noch nicht effektiv |
abgeschaltet worden ist, | abgeschaltet worden ist, |
4. jeder Betreiber einer Erzeugungsanlage, der eine Notifizierung auf | 4. jeder Betreiber einer Erzeugungsanlage, der eine Notifizierung auf |
der Grundlage von Artikel 4bis vorgenommen hat und dessen Anlage | der Grundlage von Artikel 4bis vorgenommen hat und dessen Anlage |
effektiv vorübergehend abgeschaltet worden ist. | effektiv vorübergehend abgeschaltet worden ist. |
§ 3 - Die in § 2 Nr. 2 bis 4 erwähnten Betreiber sind verpflichtet, | § 3 - Die in § 2 Nr. 2 bis 4 erwähnten Betreiber sind verpflichtet, |
mindestens ein Angebot abzugeben, das die gesamte Kapazität der | mindestens ein Angebot abzugeben, das die gesamte Kapazität der |
betreffenden Anlage umfasst. | betreffenden Anlage umfasst. |
Bei Nichteinhaltung der in Absatz 1 erwähnten Verpflichtung kann die | Bei Nichteinhaltung der in Absatz 1 erwähnten Verpflichtung kann die |
Kommission dem Betreiber gemäß Artikel 31 eine administrative Geldbuße | Kommission dem Betreiber gemäß Artikel 31 eine administrative Geldbuße |
auferlegen. | auferlegen. |
§ 4 - Der Netzbetreiber sammelt die Angebote nach objektiven, | § 4 - Der Netzbetreiber sammelt die Angebote nach objektiven, |
transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren. | transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren. |
Aus gebührend gerechtfertigten technischen und/oder wirtschaftlichen | Aus gebührend gerechtfertigten technischen und/oder wirtschaftlichen |
Gründen kann das Verfahren in mehreren Losen organisiert werden. | Gründen kann das Verfahren in mehreren Losen organisiert werden. |
Der König kann die Grundprinzipien des in Absatz 1 erwähnten | Der König kann die Grundprinzipien des in Absatz 1 erwähnten |
Verfahrens festlegen. | Verfahrens festlegen. |
§ 5 - Im Verfahren zur Bildung der strategischen Reserve sind bei | § 5 - Im Verfahren zur Bildung der strategischen Reserve sind bei |
mangelhafter Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen und bei | mangelhafter Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen und bei |
Verkennung der in Artikel 7septies erwähnten Funktionsregeln | Verkennung der in Artikel 7septies erwähnten Funktionsregeln |
Sanktionen vorgesehen. | Sanktionen vorgesehen. |
§ 6 - Spätestens einen Monat nach der in Artikel 7quater erwähnten | § 6 - Spätestens einen Monat nach der in Artikel 7quater erwähnten |
Entscheidung des Ministers leitet der Netzbetreiber das Verfahren zur | Entscheidung des Ministers leitet der Netzbetreiber das Verfahren zur |
Bildung der strategischen Reserve ein. Die Angebote werden spätestens | Bildung der strategischen Reserve ein. Die Angebote werden spätestens |
zwei Monate nach Einleitung des Verfahrens abgegeben. | zwei Monate nach Einleitung des Verfahrens abgegeben. |
Art. 7sexies - § 1 - Spätestens dreißig Werktage nach dem äußersten | Art. 7sexies - § 1 - Spätestens dreißig Werktage nach dem äußersten |
Datum, das für die Abgabe der Angebote festgelegt ist, übermittelt der | Datum, das für die Abgabe der Angebote festgelegt ist, übermittelt der |
Netzbetreiber der Kommission und dem Minister einen Bericht über alle | Netzbetreiber der Kommission und dem Minister einen Bericht über alle |
erhaltenen Angebote samt Rechtfertigungsbelegen und über Preise und | erhaltenen Angebote samt Rechtfertigungsbelegen und über Preise und |
Volumen, die ihm für die Bereitstellung der strategischen Reserven | Volumen, die ihm für die Bereitstellung der strategischen Reserven |
angeboten werden, und fügt einen technisch-wirtschaftlichen Vorschlag | angeboten werden, und fügt einen technisch-wirtschaftlichen Vorschlag |
für die Kombinierung der Angebote bei. | für die Kombinierung der Angebote bei. |
§ 2 - Spätestens dreißig Werktage nach Empfang des in § 1 erwähnten | § 2 - Spätestens dreißig Werktage nach Empfang des in § 1 erwähnten |
Berichts gibt die Kommission eine Stellungnahme ab, in der | Berichts gibt die Kommission eine Stellungnahme ab, in der |
ausdrücklich und auf begründete Weise angegeben ist, ob die Preise der | ausdrücklich und auf begründete Weise angegeben ist, ob die Preise der |
vom Netzbetreiber für die Bereitstellung der strategischen Reserven | vom Netzbetreiber für die Bereitstellung der strategischen Reserven |
vorgeschlagenen Kombination der Angebote offensichtlich unangemessen | vorgeschlagenen Kombination der Angebote offensichtlich unangemessen |
sind oder nicht. | sind oder nicht. |
§ 3 - Sind die Angebote des technisch-wirtschaftlichen Vorschlags des | § 3 - Sind die Angebote des technisch-wirtschaftlichen Vorschlags des |
Netzbetreibers laut Stellungnahme der Kommission nicht unangemessen, | Netzbetreibers laut Stellungnahme der Kommission nicht unangemessen, |
schließt dieser Netzbetreiber für diese Angebote ab dem 1. November | schließt dieser Netzbetreiber für diese Angebote ab dem 1. November |
des laufenden Jahres und für die Dauer, die in der in Artikel 7quater | des laufenden Jahres und für die Dauer, die in der in Artikel 7quater |
erwähnten Entscheidung des Ministers vorgesehen ist, Verträge ab. | erwähnten Entscheidung des Ministers vorgesehen ist, Verträge ab. |
Ist der Vorschlag des Netzbetreibers laut Stellungnahme der Kommission | Ist der Vorschlag des Netzbetreibers laut Stellungnahme der Kommission |
offensichtlich unangemessen, kann der König ungeachtet des Artikels | offensichtlich unangemessen, kann der König ungeachtet des Artikels |
V.2 des Wirtschaftsgesetzbuches auf Vorschlag des Ministers im | V.2 des Wirtschaftsgesetzbuches auf Vorschlag des Ministers im |
Hinblick auf die Versorgungssicherheit einem oder mehreren Bietern, | Hinblick auf die Versorgungssicherheit einem oder mehreren Bietern, |
deren Angebot laut Kommission offensichtlich unangemessen ist, ab dem | deren Angebot laut Kommission offensichtlich unangemessen ist, ab dem |
1. November des laufenden Jahres und für einen Zeitraum zwischen einem | 1. November des laufenden Jahres und für einen Zeitraum zwischen einem |
Jahr und der Dauer, die in der in Artikel 7quater erwähnten | Jahr und der Dauer, die in der in Artikel 7quater erwähnten |
Entscheidung des Ministers vorgesehen ist, notwendige Preise und | Entscheidung des Ministers vorgesehen ist, notwendige Preise und |
Volumen durch Königlichen Erlass auferlegen. Preise und Volumen können | Volumen durch Königlichen Erlass auferlegen. Preise und Volumen können |
für die verschiedenen Bieter unterschiedlich sein, damit ihren | für die verschiedenen Bieter unterschiedlich sein, damit ihren |
technisch-wirtschaftlichen Spezifitäten Rechnung getragen werden kann. | technisch-wirtschaftlichen Spezifitäten Rechnung getragen werden kann. |
Unter Berücksichtigung der technisch-wirtschaftlichen Einschränkungen | Unter Berücksichtigung der technisch-wirtschaftlichen Einschränkungen |
können die auferlegten Volumen von den Volumen verschieden sein, für | können die auferlegten Volumen von den Volumen verschieden sein, für |
die im Rahmen des in Artikel 7quinquies erwähnten Verfahrens ein | die im Rahmen des in Artikel 7quinquies erwähnten Verfahrens ein |
Angebot abgegeben worden ist. | Angebot abgegeben worden ist. |
Ist der Vorschlag des Netzbetreibers laut Stellungnahme der Kommission | Ist der Vorschlag des Netzbetreibers laut Stellungnahme der Kommission |
offensichtlich unangemessen, enthält diese Stellungnahme auch die von | offensichtlich unangemessen, enthält diese Stellungnahme auch die von |
der Kommission empfohlenen Maßnahmen. | der Kommission empfohlenen Maßnahmen. |
Wenn der König Preise und Volumen auferlegt, halten die ausgewählten | Wenn der König Preise und Volumen auferlegt, halten die ausgewählten |
Bieter die in Anwendung von Artikel 7quinquies bestimmten, im Rahmen | Bieter die in Anwendung von Artikel 7quinquies bestimmten, im Rahmen |
des Ausschreibungsverfahrens verwendeten Modalitäten ein. | des Ausschreibungsverfahrens verwendeten Modalitäten ein. |
Art. 7septies - § 1 - Der Netzbetreiber legt der Kommission die | Art. 7septies - § 1 - Der Netzbetreiber legt der Kommission die |
Funktionsregeln der strategischen Reserve zur Billigung vor; in diesen | Funktionsregeln der strategischen Reserve zur Billigung vor; in diesen |
Regeln werden insbesondere die Indikatoren, die zur Feststellung einer | Regeln werden insbesondere die Indikatoren, die zur Feststellung einer |
Engpasssituation berücksichtigt worden sind, und die Prinzipien der | Engpasssituation berücksichtigt worden sind, und die Prinzipien der |
Aktivierung der strategischen Reserven durch den Netzbetreiber | Aktivierung der strategischen Reserven durch den Netzbetreiber |
angegeben. Spätestens am Tag der Einleitung des in Artikel 7quinquies | angegeben. Spätestens am Tag der Einleitung des in Artikel 7quinquies |
vorgesehenen Verfahrens veröffentlicht der Netzbetreiber die | vorgesehenen Verfahrens veröffentlicht der Netzbetreiber die |
gebilligten Funktionsregeln auf seiner Website. | gebilligten Funktionsregeln auf seiner Website. |
§ 2 - Durch die Funktionsregeln der strategischen Reserve werden | § 2 - Durch die Funktionsregeln der strategischen Reserve werden |
angemessene Verhaltensweisen der Marktteilnehmer gewährleistet, damit | angemessene Verhaltensweisen der Marktteilnehmer gewährleistet, damit |
Engpasssituationen vermieden werden können. | Engpasssituationen vermieden werden können. |
Durch diese Funktionsregeln wird ebenfalls gewährleistet, dass der | Durch diese Funktionsregeln wird ebenfalls gewährleistet, dass der |
Teil der vertraglich vereinbarten Kapazität in der strategischen | Teil der vertraglich vereinbarten Kapazität in der strategischen |
Reserve, der die Erzeugung betrifft, nur vom Netzbetreiber aktiviert | Reserve, der die Erzeugung betrifft, nur vom Netzbetreiber aktiviert |
werden kann. | werden kann. |
Durch die Funktionsregeln sollen Interferenzen zwischen der | Durch die Funktionsregeln sollen Interferenzen zwischen der |
strategischen Reserve und dem Funktionieren der verbundenen | strategischen Reserve und dem Funktionieren der verbundenen |
Elektrizitätsmärkte so weit wie möglich eingeschränkt werden. | Elektrizitätsmärkte so weit wie möglich eingeschränkt werden. |
Differenzierte Funktionsregeln können erlaubt werden, damit mehrere | Differenzierte Funktionsregeln können erlaubt werden, damit mehrere |
Lose gebildet werden können, sofern gebührend gerechtfertigte | Lose gebildet werden können, sofern gebührend gerechtfertigte |
technische Anforderungen dies im Rahmen des in Artikel 7quinquies | technische Anforderungen dies im Rahmen des in Artikel 7quinquies |
erwähnten Verfahrens auferlegen. | erwähnten Verfahrens auferlegen. |
Art. 7octies - Die Kosten für die strategische Reserve werden durch | Art. 7octies - Die Kosten für die strategische Reserve werden durch |
Tarifzuschläge zur Finanzierung der gemeinwirtschaftlichen | Tarifzuschläge zur Finanzierung der gemeinwirtschaftlichen |
Verpflichtung des Netzbetreibers gedeckt, so wie in Artikel 12 § 5 | Verpflichtung des Netzbetreibers gedeckt, so wie in Artikel 12 § 5 |
Absatz 2 Nr. 11 erwähnt. Diese Zuschläge werden der Kommission zur | Absatz 2 Nr. 11 erwähnt. Diese Zuschläge werden der Kommission zur |
Billigung vorgelegt. Diese Kosten setzen sich zusammen aus den Kosten, | Billigung vorgelegt. Diese Kosten setzen sich zusammen aus den Kosten, |
die vom Netzbetreiber aufgrund der Verträge getragen werden, die im | die vom Netzbetreiber aufgrund der Verträge getragen werden, die im |
Anschluss an das in Artikel 7quinquies erwähnte Verfahren | Anschluss an das in Artikel 7quinquies erwähnte Verfahren |
abgeschlossen werden, und gegebenenfalls aus den Kosten, die | abgeschlossen werden, und gegebenenfalls aus den Kosten, die |
entstehen, wenn der König den Bietern gemäß Artikel 7sexies Preise und | entstehen, wenn der König den Bietern gemäß Artikel 7sexies Preise und |
Volumen auferlegt, abzüglich eventueller Nettoeinkünfte aus der | Volumen auferlegt, abzüglich eventueller Nettoeinkünfte aus der |
Aktivierung der vertraglich vereinbarten Kapazitäten unter Einhaltung | Aktivierung der vertraglich vereinbarten Kapazitäten unter Einhaltung |
der in Artikel 7septies erwähnten Funktionsregeln. | der in Artikel 7septies erwähnten Funktionsregeln. |
Dem Netzbetreiber für Verwaltung und Entwicklung dieser Aktivität | Dem Netzbetreiber für Verwaltung und Entwicklung dieser Aktivität |
entstandene Kosten werden durch angemessene Regulierungsmechanismen | entstandene Kosten werden durch angemessene Regulierungsmechanismen |
gedeckt, die in der in Artikel 12 erwähnten Tariffestsetzungsmethode | gedeckt, die in der in Artikel 12 erwähnten Tariffestsetzungsmethode |
vorgesehen sind. | vorgesehen sind. |
Art. 7novies - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels sind auf die | Art. 7novies - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels sind auf die |
im Gesetz vom 31. Januar 2003 über den schrittweisen Ausstieg aus der | im Gesetz vom 31. Januar 2003 über den schrittweisen Ausstieg aus der |
Kernenergie für industrielle Stromerzeugung erwähnten Einheiten nicht | Kernenergie für industrielle Stromerzeugung erwähnten Einheiten nicht |
anwendbar." | anwendbar." |
Art. 6 - § 1 - Für Einheiten, die vor dem Datum des Inkrafttretens des | Art. 6 - § 1 - Für Einheiten, die vor dem Datum des Inkrafttretens des |
vorliegenden Gesetzes Gegenstand einer Notifizierung der unplanmäßigen | vorliegenden Gesetzes Gegenstand einer Notifizierung der unplanmäßigen |
vorübergehenden oder endgültigen Abschaltung waren, beträgt die | vorübergehenden oder endgültigen Abschaltung waren, beträgt die |
Mindestfrist zwischen Notifizierungsdatum und effektiver Abschaltung | Mindestfrist zwischen Notifizierungsdatum und effektiver Abschaltung |
fünfzehn Monate. Fällt das Datum der effektiven Abschaltung in die | fünfzehn Monate. Fällt das Datum der effektiven Abschaltung in die |
Winterzeit, wird die Frist von fünfzehn Monaten bis zum letzten Tag | Winterzeit, wird die Frist von fünfzehn Monaten bis zum letzten Tag |
der betreffenden Winterzeit verlängert. | der betreffenden Winterzeit verlängert. |
§ 2 - Übergangsweise schließen die Generaldirektion Energie, der | § 2 - Übergangsweise schließen die Generaldirektion Energie, der |
Netzbetreiber und die Kommission schnellstmöglich eine Vereinbarung ab | Netzbetreiber und die Kommission schnellstmöglich eine Vereinbarung ab |
über den Zeitplan der Durchführung der verschiedenen in den Artikeln | über den Zeitplan der Durchführung der verschiedenen in den Artikeln |
7bis bis 7septies vorgesehenen Schritte für das Jahr 2014. Dieser | 7bis bis 7septies vorgesehenen Schritte für das Jahr 2014. Dieser |
Zeitplan darf von den in diesen Artikeln festgelegten Fristen | Zeitplan darf von den in diesen Artikeln festgelegten Fristen |
abweichen. Die Vereinbarung wird auf der Website des Netzbetreibers | abweichen. Die Vereinbarung wird auf der Website des Netzbetreibers |
und der Kommission veröffentlicht. | und der Kommission veröffentlicht. |
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Energie | Der Staatssekretär für Energie |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |