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Wet tot waarborging der vrijheid van vereeniging | Loi garantissant la liberté d'association Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 24 MEI 1921. - Wet tot waarborging der vrijheid van vereeniging Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 24 MAI 1921. - Loi garantissant la liberté d'association Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de wet van 24 mei 1921 tot waarborging der vrijheid van vereeniging | allemande de la loi du 24 mai 1921 garantissant la liberté |
(Belgisch Staatsblad van 28 mei 1921), zoals ze werd gewijzigd bij de | d'association (Moniteur belge du 28 mai 1921), telle qu'elle a été |
wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de | modifiée par la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de |
wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in | l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article |
artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000). | 78 de la Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
24. MAI 1921 - Gesetz zur Gewährleistung der Vereinigungsfreiheit | 24. MAI 1921 - Gesetz zur Gewährleistung der Vereinigungsfreiheit |
Artikel 1 - Die Vereinigungsfreiheit in allen Bereichen ist | Artikel 1 - Die Vereinigungsfreiheit in allen Bereichen ist |
gewährleistet. | gewährleistet. |
Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören oder ihr | Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören oder ihr |
nicht anzugehören. | nicht anzugehören. |
Art. 2 - Jeder, der sich als Mitglied in eine Vereinigung aufnehmen | Art. 2 - Jeder, der sich als Mitglied in eine Vereinigung aufnehmen |
lässt, akzeptiert durch seinen Beitritt, sich der Ordnung dieser | lässt, akzeptiert durch seinen Beitritt, sich der Ordnung dieser |
Vereinigung und den Beschlüssen und Sanktionen aus dieser Ordnung zu | Vereinigung und den Beschlüssen und Sanktionen aus dieser Ordnung zu |
unterwerfen. Er kann jederzeit unter Einhaltung der Ordnung aus der | unterwerfen. Er kann jederzeit unter Einhaltung der Ordnung aus der |
Vereinigung austreten; jegliche Ordnungsbestimmung, durch die diese | Vereinigung austreten; jegliche Ordnungsbestimmung, durch die diese |
Freiheit aufgehoben werden sollte, wird als nicht schriftlich | Freiheit aufgehoben werden sollte, wird als nicht schriftlich |
festgehalten betrachtet. | festgehalten betrachtet. |
Art. 3 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat | Art. 3 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat |
und einer Geldbusse von 50 [EUR] bis zu 500 [EUR] oder mit nur einer | und einer Geldbusse von 50 [EUR] bis zu 500 [EUR] oder mit nur einer |
dieser Strafen wird bestraft, wer, um eine bestimmte Person zu | dieser Strafen wird bestraft, wer, um eine bestimmte Person zu |
zwingen, einer Vereinigung beizutreten oder ihr nicht beizutreten, | zwingen, einer Vereinigung beizutreten oder ihr nicht beizutreten, |
dieser Person gegenüber von Tätlichkeiten, Gewalttaten oder Drohungen | dieser Person gegenüber von Tätlichkeiten, Gewalttaten oder Drohungen |
Gebrauch gemacht hat oder bei ihr die Furcht erregt hat, ihre Stelle | Gebrauch gemacht hat oder bei ihr die Furcht erregt hat, ihre Stelle |
zu verlieren oder sich selbst, ihre Familie oder ihr Vermögen einem | zu verlieren oder sich selbst, ihre Familie oder ihr Vermögen einem |
Schaden auszusetzen. | Schaden auszusetzen. |
[Art. 3 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. | [Art. 3 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. |
Juli 2000)] | Juli 2000)] |
Art. 4 - Mit denselben Strafen wird bestraft, wer böswillig mit dem | Art. 4 - Mit denselben Strafen wird bestraft, wer böswillig mit dem |
Ziel, die Vereinigungsfreiheit zu beeinträchtigen, den Abschluss, die | Ziel, die Vereinigungsfreiheit zu beeinträchtigen, den Abschluss, die |
Ausführung oder - selbst unter Einhaltung der üblichen | Ausführung oder - selbst unter Einhaltung der üblichen |
Kündigungsfristen - die Fortsetzung eines Arbeits- oder | Kündigungsfristen - die Fortsetzung eines Arbeits- oder |
Dienstleistungsvertrags entweder an die Mitgliedschaft oder an die | Dienstleistungsvertrags entweder an die Mitgliedschaft oder an die |
Nichtmitgliedschaft einer oder mehrerer Personen in einer Vereinigung | Nichtmitgliedschaft einer oder mehrerer Personen in einer Vereinigung |
knüpft. | knüpft. |
Art. 5 - In Abweichung von Artikel 100 des Strafgesetzbuches finden | Art. 5 - In Abweichung von Artikel 100 des Strafgesetzbuches finden |
Kapitel VII und Artikel 85 von Buch I dieses Gesetzbuches Anwendung | Kapitel VII und Artikel 85 von Buch I dieses Gesetzbuches Anwendung |
auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Straftaten. | auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Straftaten. |