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Meertalige weergave van Wet van 24/02/2003
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Wet betreffende de modernisering van het beheer van de sociale zekerheid en betreffende de elektronische communicatie tussen ondernemingen en de federale overheid. - Officieuze coördinatie in het Duits Loi concernant la modernisation de la gestion de la sécurité sociale et concernant la communication électronique entre des entreprises et l'autorité fédérale. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
24 FEBRUARI 2003. - Wet betreffende de modernisering van het beheer 24 FEVRIER 2003. - Loi concernant la modernisation de la gestion de la
van de sociale zekerheid en betreffende de elektronische communicatie sécurité sociale et concernant la communication électronique entre des
tussen ondernemingen en de federale overheid. - Officieuze coördinatie entreprises et l'autorité fédérale. - Coordination officieuse en
in het Duits langue allemande
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de wet van 24 februari 2003 betreffende de modernisering van het allemande de la loi du 24 février 2003 concernant la modernisation de
beheer van de sociale zekerheid (Belgisch Staatsblad van 2 april la gestion de la sécurité sociale (Moniteur belge du 2 avril 2003),
2003), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : telle qu'elle a été modifiée successivement par :
- de programmawet van 22 december 2003 (Belgisch Staatsblad van 31 -la loi-programme du 22 décembre 2003 (Moniteur belge du 31 décembre
december 2003, err. van 16 januari 2004); 2003, err. du 16 janvier 2004);
- de wet van 27 december 2005 houdende diverse bepalingen (Belgisch - la loi du 27 décembre 2005 portant des dispositions diverses
Staatsblad van 30 december 2005, err. van 31 januari 2006); (Moniteur belge du 30 décembre 2005, err. du 31 janvier 2006);
- de wet van 27 december 2006 houdende diverse bepalingen (I) - la loi du 27 décembre 2006 portant des dispositions diverses (I)
(Belgisch Staatsblad van 28 december 2006, err. van 24 januari 2007 en (Moniteur belge du 28 décembre 2006, err. des 24 janvier 2007 et 12
12 februari 2007); février 2007);
- de wet van 30 december 2009 houdende diverse bepalingen (Belgisch - la loi du 30 décembre 2009 portant des dispositions diverses
Staatsblad van 31 december 2009, err. van 26 januari 2010); (Moniteur belge du 31 décembre 2009, err. du 26 janvier 2010);
- de wet van 6 juni 2010 tot invoering van het Sociaal Strafwetboek - la loi du 6 juin 2010 introduisant le Code pénal social (Moniteur
(Belgisch Staatsblad van 1 juli 2010). belge du 1er juillet 2010).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND FÖDERALER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND FÖDERALER
ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG
24. FEBRUAR 2003 - Gesetz zur Modernisierung der Verwaltung der 24. FEBRUAR 2003 - Gesetz zur Modernisierung der Verwaltung der
sozialen Sicherheit [und über elektronische Kommunikation zwischen sozialen Sicherheit [und über elektronische Kommunikation zwischen
Unternehmen und der Föderalbehörde] Unternehmen und der Föderalbehörde]
[Überschrift ergänzt durch Art. 250 des G. vom 22. Dezember 2003 ( [Überschrift ergänzt durch Art. 250 des G. vom 22. Dezember 2003 (
B.S. vom 31. Dezember 2003)] B.S. vom 31. Dezember 2003)]
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung der Artikel 3 und 4 versteht man unter: Art. 2 - Für die Anwendung der Artikel 3 und 4 versteht man unter:
1. "Regelungen der sozialen Sicherheit": in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 1. "Regelungen der sozialen Sicherheit": in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1
des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation
einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnte Regelungen, einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnte Regelungen,
2. "Einrichtungen für soziale Sicherheit": in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 2. "Einrichtungen für soziale Sicherheit": in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2
des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation
einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnte einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnte
Einrichtungen, Einrichtungen,
3. "Geschäftsführendem Ausschuss": den in Artikel 31 des Gesetzes vom 3. "Geschäftsführendem Ausschuss": den in Artikel 31 des Gesetzes vom
15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen
Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Geschäftsführenden Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Geschäftsführenden
Ausschuss der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit. Ausschuss der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit.
Art. 3 - § 1 - Wenn ein Arbeitgeber oder sein Angestellter Art. 3 - § 1 - Wenn ein Arbeitgeber oder sein Angestellter
beziehungsweise sein Beauftragter für eine durch oder aufgrund einer beziehungsweise sein Beauftragter für eine durch oder aufgrund einer
Regelung der sozialen Sicherheit auferlegte Übermittlung von Daten an Regelung der sozialen Sicherheit auferlegte Übermittlung von Daten an
eine Einrichtung für soziale Sicherheit ein elektronisches Verfahren eine Einrichtung für soziale Sicherheit ein elektronisches Verfahren
nutzt, wird diesem Arbeitgeber, Angestellten beziehungsweise nutzt, wird diesem Arbeitgeber, Angestellten beziehungsweise
Beauftragten eine Empfangsbestätigung ausgestellt. Beauftragten eine Empfangsbestätigung ausgestellt.
§ 2 - Der Geschäftsführende Ausschuss bestimmt: § 2 - Der Geschäftsführende Ausschuss bestimmt:
1. [unter welchen Bedingungen Unternehmen oder ihre Angestellten 1. [unter welchen Bedingungen Unternehmen oder ihre Angestellten
beziehungsweise Beauftragten Zugang zum Informationssystem der beziehungsweise Beauftragten Zugang zum Informationssystem der
Einrichtungen für soziale Sicherheit und zum Informationssystem der Einrichtungen für soziale Sicherheit und zum Informationssystem der
Föderalbehörde erhalten und diese Systeme nutzen können, wobei auch Föderalbehörde erhalten und diese Systeme nutzen können, wobei auch
die Standards für die elektronische Datenübermittlung und die Adresse, die Standards für die elektronische Datenübermittlung und die Adresse,
an die die Daten übermittelt werden müssen, festgelegt werden,] an die die Daten übermittelt werden müssen, festgelegt werden,]
2. den Inhalt der in § 1 erwähnten Empfangsbestätigung sowie die 2. den Inhalt der in § 1 erwähnten Empfangsbestätigung sowie die
Modalitäten und Fristen für ihre Übermittlung an den betreffenden Modalitäten und Fristen für ihre Übermittlung an den betreffenden
Arbeitgeber oder seinen Angestellten beziehungsweise Beauftragten. Arbeitgeber oder seinen Angestellten beziehungsweise Beauftragten.
[§ 2bis - Der Geschäftsführende Ausschuss legt die Bedingungen und [§ 2bis - Der Geschäftsführende Ausschuss legt die Bedingungen und
Modalitäten fest, gemäss denen die von einer Einrichtung zur Modalitäten fest, gemäss denen die von einer Einrichtung zur
Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen vorzunehmende Übermittlung Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen vorzunehmende Übermittlung
per Einschreiben rechtsgültig durch elektronische Datenübermittlung per Einschreiben rechtsgültig durch elektronische Datenübermittlung
erfolgen kann. erfolgen kann.
Die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen und Modalitäten werden erst nach Die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen und Modalitäten werden erst nach
ihrer Billigung durch den König an dem in dem entsprechenden Erlass ihrer Billigung durch den König an dem in dem entsprechenden Erlass
festgelegten Datum wirksam. festgelegten Datum wirksam.
Der Erlass zur Billigung der in Absatz 1 erwähnten Bedingungen und Der Erlass zur Billigung der in Absatz 1 erwähnten Bedingungen und
Modalitäten wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Die in Modalitäten wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Die in
Absatz 1 erwähnten Bedingungen und Modalitäten werden in der Anlage zu Absatz 1 erwähnten Bedingungen und Modalitäten werden in der Anlage zu
dem betreffenden Königlichen Erlass veröffentlicht.] dem betreffenden Königlichen Erlass veröffentlicht.]
[§ 2ter - Die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit koordiniert [§ 2ter - Die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit koordiniert
die von einer oder mehreren Einrichtungen für soziale Sicherheit die von einer oder mehreren Einrichtungen für soziale Sicherheit
vorangetriebene Entwicklung eines integrierten Systems, das die vorangetriebene Entwicklung eines integrierten Systems, das die
Benutzerverwaltung, die Verwaltung der Zugriffsermächtigungen, die Benutzerverwaltung, die Verwaltung der Zugriffsermächtigungen, die
elektronische Identifizierung und die Authentifizierung der Identität elektronische Identifizierung und die Authentifizierung der Identität
der Benutzer sowie die Verwaltung und Prüfung der relevanten der Benutzer sowie die Verwaltung und Prüfung der relevanten
Eigenschaften und Vollmachten der Benutzer gewährleisten soll und das Eigenschaften und Vollmachten der Benutzer gewährleisten soll und das
die Unternehmen oder ihre Angestellten beziehungsweise Beauftragten die Unternehmen oder ihre Angestellten beziehungsweise Beauftragten
für den Zugang zum Informationssystem der Einrichtungen für soziale für den Zugang zum Informationssystem der Einrichtungen für soziale
Sicherheit nutzen müssen.] Sicherheit nutzen müssen.]
§ 3 - Die in § 1 erwähnte elektronische Datenübermittlung wird der § 3 - Die in § 1 erwähnte elektronische Datenübermittlung wird der
Abgabe einer Erklärung oder dem Ausfüllen beziehungsweise der Abgabe einer Erklärung oder dem Ausfüllen beziehungsweise der
Ausstellung eines Dokuments gleichgesetzt. Ausstellung eines Dokuments gleichgesetzt.
[Die Übermittlung gemäss den in Ausführung von § 2bis festgelegten [Die Übermittlung gemäss den in Ausführung von § 2bis festgelegten
Bedingungen und Modalitäten wird der Versendung eines Einschreibens Bedingungen und Modalitäten wird der Versendung eines Einschreibens
gleichgesetzt.] gleichgesetzt.]
[§ 4 - Der König kann die Anwendung des vorliegenden Artikels auf [§ 4 - Der König kann die Anwendung des vorliegenden Artikels auf
andere Kategorien von Personen ausdehnen.] andere Kategorien von Personen ausdehnen.]
[Art. 3 § 2 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 251 des G. vom [Art. 3 § 2 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 251 des G. vom
22. Dezember 2003 ( B.S. vom 31. Dezember 2003); § 2bis eingefügt 22. Dezember 2003 ( B.S. vom 31. Dezember 2003); § 2bis eingefügt
durch Art. 153 des G. vom 27. Dezember 2006 ( B.S. vom 28. Dezember durch Art. 153 des G. vom 27. Dezember 2006 ( B.S. vom 28. Dezember
2006); § 2ter eingefügt durch Art. 54 des G. vom 30. Dezember 2009 ( 2006); § 2ter eingefügt durch Art. 54 des G. vom 30. Dezember 2009 (
B.S. vom 31. Dezember 2009); § 3 Abs. 2 eingefügt durch Art. 154 des B.S. vom 31. Dezember 2009); § 3 Abs. 2 eingefügt durch Art. 154 des
G. vom 27. Dezember 2006 ( B.S. vom 28. Dezember 2006); § 4 eingefügt G. vom 27. Dezember 2006 ( B.S. vom 28. Dezember 2006); § 4 eingefügt
durch Art. 134 des G. vom 27. Dezember 2005 ( B.S. vom 30. Dezember durch Art. 134 des G. vom 27. Dezember 2005 ( B.S. vom 30. Dezember
2005)] 2005)]
Art. 4 - § 1 - Vorliegender Artikel findet Anwendung auf die Art. 4 - § 1 - Vorliegender Artikel findet Anwendung auf die
Übermittlung von Daten, die Arbeitgeber oder ihre Angestellten Übermittlung von Daten, die Arbeitgeber oder ihre Angestellten
beziehungsweise Beauftragten aufgrund des Erlassgesetzes vom 28. beziehungsweise Beauftragten aufgrund des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, der am 3. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, der am 3.
Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für
Berufskrankheiten, des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Berufskrankheiten, des Gesetzes vom 10. April 1971 über die
Arbeitsunfälle oder des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über Arbeitsunfälle oder des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über
die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
übermitteln müssen. übermitteln müssen.
Der König kann vorliegenden Artikel durch einen im Ministerrat Der König kann vorliegenden Artikel durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass auf die Übermittlung von Daten im Rahmen anderer beratenen Erlass auf die Übermittlung von Daten im Rahmen anderer
Aufträge der Einrichtungen für soziale Sicherheit, die mit der Aufträge der Einrichtungen für soziale Sicherheit, die mit der
Ausführung der in Absatz 1 erwähnten Regelung beauftragt sind, für Ausführung der in Absatz 1 erwähnten Regelung beauftragt sind, für
anwendbar erklären. anwendbar erklären.
Vorliegender Artikel beeinträchtigt nicht die gemäss den Bestimmungen Vorliegender Artikel beeinträchtigt nicht die gemäss den Bestimmungen
[des Sozialstrafgesetzbuches] ausgeübten Befugnisse zur Einforderung [des Sozialstrafgesetzbuches] ausgeübten Befugnisse zur Einforderung
von Daten, die den mit der Ausübung der Überwachung beauftragten von Daten, die den mit der Ausübung der Überwachung beauftragten
Beamten erteilt werden. Beamten erteilt werden.
§ 2 - Die von Arbeitgebern oder ihren Angestellten beziehungsweise § 2 - Die von Arbeitgebern oder ihren Angestellten beziehungsweise
Beauftragten zu übermittelnden Daten werden auf einem von der Beauftragten zu übermittelnden Daten werden auf einem von der
zuständigen öffentlichen Einrichtung für soziale Sicherheit zuständigen öffentlichen Einrichtung für soziale Sicherheit
gebilligten Papiervordruck oder, wenn der Datenübermittler dies gebilligten Papiervordruck oder, wenn der Datenübermittler dies
vorzieht, ab dem in Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen erwähnten vorzieht, ab dem in Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen erwähnten
Zeitpunkt mit Hilfe eines elektronischen Verfahrens mitgeteilt. Zeitpunkt mit Hilfe eines elektronischen Verfahrens mitgeteilt.
Der Geschäftsführende Ausschuss bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die Der Geschäftsführende Ausschuss bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die
zuständige öffentliche Einrichtung für soziale Sicherheit verpflichtet zuständige öffentliche Einrichtung für soziale Sicherheit verpflichtet
ist, für jede Übermittlung von Daten ein von diesem Ausschuss ist, für jede Übermittlung von Daten ein von diesem Ausschuss
gebilligtes elektronisches Verfahren vorzusehen. gebilligtes elektronisches Verfahren vorzusehen.
Der Geschäftsführende Ausschuss der zuständigen öffentlichen Der Geschäftsführende Ausschuss der zuständigen öffentlichen
Einrichtung für soziale Sicherheit bestimmt: Einrichtung für soziale Sicherheit bestimmt:
1. den Inhalt und das Muster für die in vorliegendem Paragraphen 1. den Inhalt und das Muster für die in vorliegendem Paragraphen
erwähnten Übermittlungen, was ihren Bereich betrifft, erwähnten Übermittlungen, was ihren Bereich betrifft,
2. die Art und Weise, wie die auf elektronischem Wege übermittelten 2. die Art und Weise, wie die auf elektronischem Wege übermittelten
Daten innerhalb des betreffenden Zweigs der sozialen Sicherheit an die Daten innerhalb des betreffenden Zweigs der sozialen Sicherheit an die
zuständigen Einrichtungen übertragen werden, und die Nutzung dieser zuständigen Einrichtungen übertragen werden, und die Nutzung dieser
Daten unter Berücksichtigung der Aufträge, die den betreffenden Daten unter Berücksichtigung der Aufträge, die den betreffenden
Einrichtungen durch oder aufgrund des Gesetzes anvertraut werden. Einrichtungen durch oder aufgrund des Gesetzes anvertraut werden.
Arbeitgeber oder ihre Angestellten beziehungsweise Beauftragten, die Arbeitgeber oder ihre Angestellten beziehungsweise Beauftragten, die
die aufgrund des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale die aufgrund des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale
Sicherheit der Arbeitnehmer auferlegte Datenübermittlung mit Hilfe Sicherheit der Arbeitnehmer auferlegte Datenübermittlung mit Hilfe
eines elektronischen Verfahrens verrichten, müssen dem betreffenden eines elektronischen Verfahrens verrichten, müssen dem betreffenden
Sozialversicherten eine Abschrift der ihn betreffenden übermittelten Sozialversicherten eine Abschrift der ihn betreffenden übermittelten
Daten zukommen lassen. Der König bestimmt den Inhalt dieser Abschrift Daten zukommen lassen. Der König bestimmt den Inhalt dieser Abschrift
sowie die Fristen und Modalitäten für die Übermittlung dieser sowie die Fristen und Modalitäten für die Übermittlung dieser
Abschrift. Abschrift.
§ 3 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für § 3 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für
die Anwendung des vorliegenden Artikels andere Kategorien von Personen die Anwendung des vorliegenden Artikels andere Kategorien von Personen
als die in § 1 Absatz 1 erwähnten Personen Arbeitgebern gleichsetzen, als die in § 1 Absatz 1 erwähnten Personen Arbeitgebern gleichsetzen,
insbesondere wenn diese Personen häufig Daten durch oder aufgrund insbesondere wenn diese Personen häufig Daten durch oder aufgrund
einer in § 1 Absatz 1 erwähnten Regelung übermitteln. einer in § 1 Absatz 1 erwähnten Regelung übermitteln.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen, Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen,
dass der Anwendungsbereich des vorliegenden Artikels auf dass der Anwendungsbereich des vorliegenden Artikels auf
Sozialversicherte, wie in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 7 des Gesetzes vom Sozialversicherte, wie in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 7 des Gesetzes vom
11. April 1995 zur Einführung der "Charta" der Sozialversicherten 11. April 1995 zur Einführung der "Charta" der Sozialversicherten
erwähnt, ausgedehnt wird. erwähnt, ausgedehnt wird.
[Art. 4 § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 98 des G. vom 6. Juni 2010 ( [Art. 4 § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 98 des G. vom 6. Juni 2010 (
Belgisches Staatsblatt vom 1. Juli 2010)] Belgisches Staatsblatt vom 1. Juli 2010)]
Art. 5 - 13 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 5 - 13 - [Abänderungsbestimmungen]
Art. 14 - [Inkrafttretungsbestimmung] Art. 14 - [Inkrafttretungsbestimmung]
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