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Wet betreffende de modernisering van het beheer van de sociale zekerheid en betreffende de elektronische communicatie tussen ondernemingen en de federale overheid. - Officieuze coördinatie in het Duits | Loi concernant la modernisation de la gestion de la sécurité sociale et concernant la communication électronique entre des entreprises et l'autorité fédérale. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
24 FEBRUARI 2003. - Wet betreffende de modernisering van het beheer | 24 FEVRIER 2003. - Loi concernant la modernisation de la gestion de la |
van de sociale zekerheid en betreffende de elektronische communicatie | sécurité sociale et concernant la communication électronique entre des |
tussen ondernemingen en de federale overheid. - Officieuze coördinatie | entreprises et l'autorité fédérale. - Coordination officieuse en |
in het Duits | langue allemande |
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de wet van 24 februari 2003 betreffende de modernisering van het | allemande de la loi du 24 février 2003 concernant la modernisation de |
beheer van de sociale zekerheid (Belgisch Staatsblad van 2 april | la gestion de la sécurité sociale (Moniteur belge du 2 avril 2003), |
2003), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | telle qu'elle a été modifiée successivement par : |
- de programmawet van 22 december 2003 (Belgisch Staatsblad van 31 | -la loi-programme du 22 décembre 2003 (Moniteur belge du 31 décembre |
december 2003, err. van 16 januari 2004); | 2003, err. du 16 janvier 2004); |
- de wet van 27 december 2005 houdende diverse bepalingen (Belgisch | - la loi du 27 décembre 2005 portant des dispositions diverses |
Staatsblad van 30 december 2005, err. van 31 januari 2006); | (Moniteur belge du 30 décembre 2005, err. du 31 janvier 2006); |
- de wet van 27 december 2006 houdende diverse bepalingen (I) | - la loi du 27 décembre 2006 portant des dispositions diverses (I) |
(Belgisch Staatsblad van 28 december 2006, err. van 24 januari 2007 en | (Moniteur belge du 28 décembre 2006, err. des 24 janvier 2007 et 12 |
12 februari 2007); | février 2007); |
- de wet van 30 december 2009 houdende diverse bepalingen (Belgisch | - la loi du 30 décembre 2009 portant des dispositions diverses |
Staatsblad van 31 december 2009, err. van 26 januari 2010); | (Moniteur belge du 31 décembre 2009, err. du 26 janvier 2010); |
- de wet van 6 juni 2010 tot invoering van het Sociaal Strafwetboek | - la loi du 6 juin 2010 introduisant le Code pénal social (Moniteur |
(Belgisch Staatsblad van 1 juli 2010). | belge du 1er juillet 2010). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND FÖDERALER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND FÖDERALER |
ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG | ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG |
24. FEBRUAR 2003 - Gesetz zur Modernisierung der Verwaltung der | 24. FEBRUAR 2003 - Gesetz zur Modernisierung der Verwaltung der |
sozialen Sicherheit [und über elektronische Kommunikation zwischen | sozialen Sicherheit [und über elektronische Kommunikation zwischen |
Unternehmen und der Föderalbehörde] | Unternehmen und der Föderalbehörde] |
[Überschrift ergänzt durch Art. 250 des G. vom 22. Dezember 2003 ( | [Überschrift ergänzt durch Art. 250 des G. vom 22. Dezember 2003 ( |
B.S. vom 31. Dezember 2003)] | B.S. vom 31. Dezember 2003)] |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Für die Anwendung der Artikel 3 und 4 versteht man unter: | Art. 2 - Für die Anwendung der Artikel 3 und 4 versteht man unter: |
1. "Regelungen der sozialen Sicherheit": in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 | 1. "Regelungen der sozialen Sicherheit": in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 |
des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation | des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation |
einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnte Regelungen, | einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnte Regelungen, |
2. "Einrichtungen für soziale Sicherheit": in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 | 2. "Einrichtungen für soziale Sicherheit": in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 |
des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation | des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation |
einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnte | einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnte |
Einrichtungen, | Einrichtungen, |
3. "Geschäftsführendem Ausschuss": den in Artikel 31 des Gesetzes vom | 3. "Geschäftsführendem Ausschuss": den in Artikel 31 des Gesetzes vom |
15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen | 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen |
Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Geschäftsführenden | Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Geschäftsführenden |
Ausschuss der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit. | Ausschuss der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit. |
Art. 3 - § 1 - Wenn ein Arbeitgeber oder sein Angestellter | Art. 3 - § 1 - Wenn ein Arbeitgeber oder sein Angestellter |
beziehungsweise sein Beauftragter für eine durch oder aufgrund einer | beziehungsweise sein Beauftragter für eine durch oder aufgrund einer |
Regelung der sozialen Sicherheit auferlegte Übermittlung von Daten an | Regelung der sozialen Sicherheit auferlegte Übermittlung von Daten an |
eine Einrichtung für soziale Sicherheit ein elektronisches Verfahren | eine Einrichtung für soziale Sicherheit ein elektronisches Verfahren |
nutzt, wird diesem Arbeitgeber, Angestellten beziehungsweise | nutzt, wird diesem Arbeitgeber, Angestellten beziehungsweise |
Beauftragten eine Empfangsbestätigung ausgestellt. | Beauftragten eine Empfangsbestätigung ausgestellt. |
§ 2 - Der Geschäftsführende Ausschuss bestimmt: | § 2 - Der Geschäftsführende Ausschuss bestimmt: |
1. [unter welchen Bedingungen Unternehmen oder ihre Angestellten | 1. [unter welchen Bedingungen Unternehmen oder ihre Angestellten |
beziehungsweise Beauftragten Zugang zum Informationssystem der | beziehungsweise Beauftragten Zugang zum Informationssystem der |
Einrichtungen für soziale Sicherheit und zum Informationssystem der | Einrichtungen für soziale Sicherheit und zum Informationssystem der |
Föderalbehörde erhalten und diese Systeme nutzen können, wobei auch | Föderalbehörde erhalten und diese Systeme nutzen können, wobei auch |
die Standards für die elektronische Datenübermittlung und die Adresse, | die Standards für die elektronische Datenübermittlung und die Adresse, |
an die die Daten übermittelt werden müssen, festgelegt werden,] | an die die Daten übermittelt werden müssen, festgelegt werden,] |
2. den Inhalt der in § 1 erwähnten Empfangsbestätigung sowie die | 2. den Inhalt der in § 1 erwähnten Empfangsbestätigung sowie die |
Modalitäten und Fristen für ihre Übermittlung an den betreffenden | Modalitäten und Fristen für ihre Übermittlung an den betreffenden |
Arbeitgeber oder seinen Angestellten beziehungsweise Beauftragten. | Arbeitgeber oder seinen Angestellten beziehungsweise Beauftragten. |
[§ 2bis - Der Geschäftsführende Ausschuss legt die Bedingungen und | [§ 2bis - Der Geschäftsführende Ausschuss legt die Bedingungen und |
Modalitäten fest, gemäss denen die von einer Einrichtung zur | Modalitäten fest, gemäss denen die von einer Einrichtung zur |
Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen vorzunehmende Übermittlung | Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen vorzunehmende Übermittlung |
per Einschreiben rechtsgültig durch elektronische Datenübermittlung | per Einschreiben rechtsgültig durch elektronische Datenübermittlung |
erfolgen kann. | erfolgen kann. |
Die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen und Modalitäten werden erst nach | Die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen und Modalitäten werden erst nach |
ihrer Billigung durch den König an dem in dem entsprechenden Erlass | ihrer Billigung durch den König an dem in dem entsprechenden Erlass |
festgelegten Datum wirksam. | festgelegten Datum wirksam. |
Der Erlass zur Billigung der in Absatz 1 erwähnten Bedingungen und | Der Erlass zur Billigung der in Absatz 1 erwähnten Bedingungen und |
Modalitäten wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Die in | Modalitäten wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Die in |
Absatz 1 erwähnten Bedingungen und Modalitäten werden in der Anlage zu | Absatz 1 erwähnten Bedingungen und Modalitäten werden in der Anlage zu |
dem betreffenden Königlichen Erlass veröffentlicht.] | dem betreffenden Königlichen Erlass veröffentlicht.] |
[§ 2ter - Die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit koordiniert | [§ 2ter - Die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit koordiniert |
die von einer oder mehreren Einrichtungen für soziale Sicherheit | die von einer oder mehreren Einrichtungen für soziale Sicherheit |
vorangetriebene Entwicklung eines integrierten Systems, das die | vorangetriebene Entwicklung eines integrierten Systems, das die |
Benutzerverwaltung, die Verwaltung der Zugriffsermächtigungen, die | Benutzerverwaltung, die Verwaltung der Zugriffsermächtigungen, die |
elektronische Identifizierung und die Authentifizierung der Identität | elektronische Identifizierung und die Authentifizierung der Identität |
der Benutzer sowie die Verwaltung und Prüfung der relevanten | der Benutzer sowie die Verwaltung und Prüfung der relevanten |
Eigenschaften und Vollmachten der Benutzer gewährleisten soll und das | Eigenschaften und Vollmachten der Benutzer gewährleisten soll und das |
die Unternehmen oder ihre Angestellten beziehungsweise Beauftragten | die Unternehmen oder ihre Angestellten beziehungsweise Beauftragten |
für den Zugang zum Informationssystem der Einrichtungen für soziale | für den Zugang zum Informationssystem der Einrichtungen für soziale |
Sicherheit nutzen müssen.] | Sicherheit nutzen müssen.] |
§ 3 - Die in § 1 erwähnte elektronische Datenübermittlung wird der | § 3 - Die in § 1 erwähnte elektronische Datenübermittlung wird der |
Abgabe einer Erklärung oder dem Ausfüllen beziehungsweise der | Abgabe einer Erklärung oder dem Ausfüllen beziehungsweise der |
Ausstellung eines Dokuments gleichgesetzt. | Ausstellung eines Dokuments gleichgesetzt. |
[Die Übermittlung gemäss den in Ausführung von § 2bis festgelegten | [Die Übermittlung gemäss den in Ausführung von § 2bis festgelegten |
Bedingungen und Modalitäten wird der Versendung eines Einschreibens | Bedingungen und Modalitäten wird der Versendung eines Einschreibens |
gleichgesetzt.] | gleichgesetzt.] |
[§ 4 - Der König kann die Anwendung des vorliegenden Artikels auf | [§ 4 - Der König kann die Anwendung des vorliegenden Artikels auf |
andere Kategorien von Personen ausdehnen.] | andere Kategorien von Personen ausdehnen.] |
[Art. 3 § 2 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 251 des G. vom | [Art. 3 § 2 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 251 des G. vom |
22. Dezember 2003 ( B.S. vom 31. Dezember 2003); § 2bis eingefügt | 22. Dezember 2003 ( B.S. vom 31. Dezember 2003); § 2bis eingefügt |
durch Art. 153 des G. vom 27. Dezember 2006 ( B.S. vom 28. Dezember | durch Art. 153 des G. vom 27. Dezember 2006 ( B.S. vom 28. Dezember |
2006); § 2ter eingefügt durch Art. 54 des G. vom 30. Dezember 2009 ( | 2006); § 2ter eingefügt durch Art. 54 des G. vom 30. Dezember 2009 ( |
B.S. vom 31. Dezember 2009); § 3 Abs. 2 eingefügt durch Art. 154 des | B.S. vom 31. Dezember 2009); § 3 Abs. 2 eingefügt durch Art. 154 des |
G. vom 27. Dezember 2006 ( B.S. vom 28. Dezember 2006); § 4 eingefügt | G. vom 27. Dezember 2006 ( B.S. vom 28. Dezember 2006); § 4 eingefügt |
durch Art. 134 des G. vom 27. Dezember 2005 ( B.S. vom 30. Dezember | durch Art. 134 des G. vom 27. Dezember 2005 ( B.S. vom 30. Dezember |
2005)] | 2005)] |
Art. 4 - § 1 - Vorliegender Artikel findet Anwendung auf die | Art. 4 - § 1 - Vorliegender Artikel findet Anwendung auf die |
Übermittlung von Daten, die Arbeitgeber oder ihre Angestellten | Übermittlung von Daten, die Arbeitgeber oder ihre Angestellten |
beziehungsweise Beauftragten aufgrund des Erlassgesetzes vom 28. | beziehungsweise Beauftragten aufgrund des Erlassgesetzes vom 28. |
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, der am 3. | Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, der am 3. |
Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für | Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für |
Berufskrankheiten, des Gesetzes vom 10. April 1971 über die | Berufskrankheiten, des Gesetzes vom 10. April 1971 über die |
Arbeitsunfälle oder des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über | Arbeitsunfälle oder des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über |
die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung | die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung |
übermitteln müssen. | übermitteln müssen. |
Der König kann vorliegenden Artikel durch einen im Ministerrat | Der König kann vorliegenden Artikel durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass auf die Übermittlung von Daten im Rahmen anderer | beratenen Erlass auf die Übermittlung von Daten im Rahmen anderer |
Aufträge der Einrichtungen für soziale Sicherheit, die mit der | Aufträge der Einrichtungen für soziale Sicherheit, die mit der |
Ausführung der in Absatz 1 erwähnten Regelung beauftragt sind, für | Ausführung der in Absatz 1 erwähnten Regelung beauftragt sind, für |
anwendbar erklären. | anwendbar erklären. |
Vorliegender Artikel beeinträchtigt nicht die gemäss den Bestimmungen | Vorliegender Artikel beeinträchtigt nicht die gemäss den Bestimmungen |
[des Sozialstrafgesetzbuches] ausgeübten Befugnisse zur Einforderung | [des Sozialstrafgesetzbuches] ausgeübten Befugnisse zur Einforderung |
von Daten, die den mit der Ausübung der Überwachung beauftragten | von Daten, die den mit der Ausübung der Überwachung beauftragten |
Beamten erteilt werden. | Beamten erteilt werden. |
§ 2 - Die von Arbeitgebern oder ihren Angestellten beziehungsweise | § 2 - Die von Arbeitgebern oder ihren Angestellten beziehungsweise |
Beauftragten zu übermittelnden Daten werden auf einem von der | Beauftragten zu übermittelnden Daten werden auf einem von der |
zuständigen öffentlichen Einrichtung für soziale Sicherheit | zuständigen öffentlichen Einrichtung für soziale Sicherheit |
gebilligten Papiervordruck oder, wenn der Datenübermittler dies | gebilligten Papiervordruck oder, wenn der Datenübermittler dies |
vorzieht, ab dem in Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen erwähnten | vorzieht, ab dem in Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen erwähnten |
Zeitpunkt mit Hilfe eines elektronischen Verfahrens mitgeteilt. | Zeitpunkt mit Hilfe eines elektronischen Verfahrens mitgeteilt. |
Der Geschäftsführende Ausschuss bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die | Der Geschäftsführende Ausschuss bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die |
zuständige öffentliche Einrichtung für soziale Sicherheit verpflichtet | zuständige öffentliche Einrichtung für soziale Sicherheit verpflichtet |
ist, für jede Übermittlung von Daten ein von diesem Ausschuss | ist, für jede Übermittlung von Daten ein von diesem Ausschuss |
gebilligtes elektronisches Verfahren vorzusehen. | gebilligtes elektronisches Verfahren vorzusehen. |
Der Geschäftsführende Ausschuss der zuständigen öffentlichen | Der Geschäftsführende Ausschuss der zuständigen öffentlichen |
Einrichtung für soziale Sicherheit bestimmt: | Einrichtung für soziale Sicherheit bestimmt: |
1. den Inhalt und das Muster für die in vorliegendem Paragraphen | 1. den Inhalt und das Muster für die in vorliegendem Paragraphen |
erwähnten Übermittlungen, was ihren Bereich betrifft, | erwähnten Übermittlungen, was ihren Bereich betrifft, |
2. die Art und Weise, wie die auf elektronischem Wege übermittelten | 2. die Art und Weise, wie die auf elektronischem Wege übermittelten |
Daten innerhalb des betreffenden Zweigs der sozialen Sicherheit an die | Daten innerhalb des betreffenden Zweigs der sozialen Sicherheit an die |
zuständigen Einrichtungen übertragen werden, und die Nutzung dieser | zuständigen Einrichtungen übertragen werden, und die Nutzung dieser |
Daten unter Berücksichtigung der Aufträge, die den betreffenden | Daten unter Berücksichtigung der Aufträge, die den betreffenden |
Einrichtungen durch oder aufgrund des Gesetzes anvertraut werden. | Einrichtungen durch oder aufgrund des Gesetzes anvertraut werden. |
Arbeitgeber oder ihre Angestellten beziehungsweise Beauftragten, die | Arbeitgeber oder ihre Angestellten beziehungsweise Beauftragten, die |
die aufgrund des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale | die aufgrund des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale |
Sicherheit der Arbeitnehmer auferlegte Datenübermittlung mit Hilfe | Sicherheit der Arbeitnehmer auferlegte Datenübermittlung mit Hilfe |
eines elektronischen Verfahrens verrichten, müssen dem betreffenden | eines elektronischen Verfahrens verrichten, müssen dem betreffenden |
Sozialversicherten eine Abschrift der ihn betreffenden übermittelten | Sozialversicherten eine Abschrift der ihn betreffenden übermittelten |
Daten zukommen lassen. Der König bestimmt den Inhalt dieser Abschrift | Daten zukommen lassen. Der König bestimmt den Inhalt dieser Abschrift |
sowie die Fristen und Modalitäten für die Übermittlung dieser | sowie die Fristen und Modalitäten für die Übermittlung dieser |
Abschrift. | Abschrift. |
§ 3 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für | § 3 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für |
die Anwendung des vorliegenden Artikels andere Kategorien von Personen | die Anwendung des vorliegenden Artikels andere Kategorien von Personen |
als die in § 1 Absatz 1 erwähnten Personen Arbeitgebern gleichsetzen, | als die in § 1 Absatz 1 erwähnten Personen Arbeitgebern gleichsetzen, |
insbesondere wenn diese Personen häufig Daten durch oder aufgrund | insbesondere wenn diese Personen häufig Daten durch oder aufgrund |
einer in § 1 Absatz 1 erwähnten Regelung übermitteln. | einer in § 1 Absatz 1 erwähnten Regelung übermitteln. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen, | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen, |
dass der Anwendungsbereich des vorliegenden Artikels auf | dass der Anwendungsbereich des vorliegenden Artikels auf |
Sozialversicherte, wie in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 7 des Gesetzes vom | Sozialversicherte, wie in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 7 des Gesetzes vom |
11. April 1995 zur Einführung der "Charta" der Sozialversicherten | 11. April 1995 zur Einführung der "Charta" der Sozialversicherten |
erwähnt, ausgedehnt wird. | erwähnt, ausgedehnt wird. |
[Art. 4 § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 98 des G. vom 6. Juni 2010 ( | [Art. 4 § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 98 des G. vom 6. Juni 2010 ( |
Belgisches Staatsblatt vom 1. Juli 2010)] | Belgisches Staatsblatt vom 1. Juli 2010)] |
Art. 5 - 13 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 5 - 13 - [Abänderungsbestimmungen] |
Art. 14 - [Inkrafttretungsbestimmung] | Art. 14 - [Inkrafttretungsbestimmung] |