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Meertalige weergave van Wet van 24/02/1978
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Wet betreffende de arbeidsovereenkomst voor betaalde sportbeoefenaars Loi relative au contrat de travail du sportif rémunéré
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 24 FEBRUARI 1978. - Wet betreffende de arbeidsovereenkomst voor betaalde sportbeoefenaars Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 24 FEVRIER 1978. - Loi relative au contrat de travail du sportif rémunéré Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de wet van 24 februari 1978 betreffende de arbeidsovereenkomst voor allemande de la loi du 24 février 1978 relative au contrat de travail
betaalde sportbeoefenaars (Belgisch Staatsblad van 9 maart 1978), du sportif rémunéré (Moniteur belge du 9 mars 1978), telle qu'elle a
zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : été modifiée successivement par :
- de wet van 29 juni 1983 betreffende de leerplicht (Belgisch - la loi du 29 juin 1983 concernant l'obligation scolaire (Moniteur
Staatsblad van 6 juli 1983, err. van 2 april 1985); belge du 6 juillet 1983, err. du 2 avril 1985);
- de wet van 15 mei 2007 tot verbetering van het sociaal statuut van - la loi du 15 mai 2007 améliorant le statut social du sportif
de betaalde sportbeoefenaar (Belgisch Staatsblad van 30 augustus rémunéré (Moniteur belge du 30 août 2007);
2007); - de wet van 3 juni 2007 houdende diverse arbeidsbepalingen (Belgisch - la loi du 3 juin 2007 portant des dispositions diverses relatives au
Staatsblad van 23 juli 2007). travail (Moniteur belge du 23 juillet 2007).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT
24. FEBRUAR 1978 - Gesetz über den Arbeitsvertrag für entlohnte 24. FEBRUAR 1978 - Gesetz über den Arbeitsvertrag für entlohnte
Sportler Sportler
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die entlohnten Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die entlohnten
Sportler und ihre Arbeitgeber. Sportler und ihre Arbeitgeber.
Art. 2 - § 1 - Unter entlohnten Sportlern versteht man die Personen, Art. 2 - § 1 - Unter entlohnten Sportlern versteht man die Personen,
die sich zur Vorbereitung auf einen Sportwettkampf oder zur Teilnahme die sich zur Vorbereitung auf einen Sportwettkampf oder zur Teilnahme
an einer Sportvorführung unter der Autorität einer anderen Person an einer Sportvorführung unter der Autorität einer anderen Person
gegen eine Entlohnung, die einen bestimmten Betrag überschreitet, gegen eine Entlohnung, die einen bestimmten Betrag überschreitet,
verpflichten. verpflichten.
Der in Absatz 1 erwähnte Betrag der Entlohnung, so wie sie im Gesetz Der in Absatz 1 erwähnte Betrag der Entlohnung, so wie sie im Gesetz
vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer
bestimmt ist, wird jährlich vom König nach Stellungnahme der bestimmt ist, wird jährlich vom König nach Stellungnahme der
Nationalen paritätischen Kommission für Sport festgelegt. Nationalen paritätischen Kommission für Sport festgelegt.
§ 2 - Der König kann nach Stellungnahme der Nationalen paritätischen § 2 - Der König kann nach Stellungnahme der Nationalen paritätischen
Kommission für Sport die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes Kommission für Sport die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes
gegebenenfalls unter Bedingungen, die Er festlegt, ganz oder teilweise gegebenenfalls unter Bedingungen, die Er festlegt, ganz oder teilweise
für anwendbar erklären auf die Personen, die von der Vorbereitung auf für anwendbar erklären auf die Personen, die von der Vorbereitung auf
den Sport oder von seiner Ausübung betroffen sind, oder für nicht den Sport oder von seiner Ausübung betroffen sind, oder für nicht
anwendbar erklären auf die Personen, die unter diese Bestimmungen anwendbar erklären auf die Personen, die unter diese Bestimmungen
fallen. fallen.
§ 3 - Unter Arbeitgebern versteht man die Personen, die die in § 1 § 3 - Unter Arbeitgebern versteht man die Personen, die die in § 1
erwähnten entlohnten Sportler beschäftigen, oder die Personen, auf die erwähnten entlohnten Sportler beschäftigen, oder die Personen, auf die
die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in Anwendung von § 2 für die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in Anwendung von § 2 für
anwendbar erklärt worden sind. anwendbar erklärt worden sind.
In Abweichung von Absatz 1 kann der König jedoch nach Stellungnahme In Abweichung von Absatz 1 kann der König jedoch nach Stellungnahme
der Nationalen paritätischen Kommission für Sport für manche der Nationalen paritätischen Kommission für Sport für manche
Sportdisziplinen die Personen bestimmen, die als Arbeitgeber Sportdisziplinen die Personen bestimmen, die als Arbeitgeber
betrachtet werden. betrachtet werden.
Art. 3 - Ungeachtet jeglicher ausdrücklichen Vertragsbestimmung und Art. 3 - Ungeachtet jeglicher ausdrücklichen Vertragsbestimmung und
unabhängig von seiner Bezeichnung gilt der zwischen dem Arbeitgeber unabhängig von seiner Bezeichnung gilt der zwischen dem Arbeitgeber
und dem entlohnten Sportler abgeschlossene Vertrag als Arbeitsvertrag und dem entlohnten Sportler abgeschlossene Vertrag als Arbeitsvertrag
für Angestellte und wird er durch die Bestimmungen der entsprechenden für Angestellte und wird er durch die Bestimmungen der entsprechenden
Rechtsvorschriften und durch die Bestimmungen des vorliegenden Rechtsvorschriften und durch die Bestimmungen des vorliegenden
Gesetzes geregelt. Gesetzes geregelt.
[Art. 3bis - Der Arbeitsvertrag für entlohnte Sportler, der mit Hilfe [Art. 3bis - Der Arbeitsvertrag für entlohnte Sportler, der mit Hilfe
der durch den elektronischen Personalausweis erstellten elektronischen der durch den elektronischen Personalausweis erstellten elektronischen
Signatur oder mit Hilfe einer elektronischen Signatur, die denselben Signatur oder mit Hilfe einer elektronischen Signatur, die denselben
Sicherheitsbedingungen genügt wie denen der durch den elektronischen Sicherheitsbedingungen genügt wie denen der durch den elektronischen
Personalausweis erstellten Signatur, unterzeichnet wird, wird einem Personalausweis erstellten Signatur, unterzeichnet wird, wird einem
mit Hilfe einer handschriftlichen Unterschrift unterzeichneten mit Hilfe einer handschriftlichen Unterschrift unterzeichneten
Arbeitsvertrag für entlohnte Sportler auf Papier gleichgesetzt. Arbeitsvertrag für entlohnte Sportler auf Papier gleichgesetzt.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach
Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die Sicherheitsbedingungen Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die Sicherheitsbedingungen
festlegen, denen andere Systeme der elektronischen Signatur als die festlegen, denen andere Systeme der elektronischen Signatur als die
elektronische Signatur, die durch den elektronischen Personalausweis elektronische Signatur, die durch den elektronischen Personalausweis
erstellt wird, genügen müssen. erstellt wird, genügen müssen.
Sämtliche Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen Sämtliche Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen
Signatur können vom Geschäftsführenden Ausschuss der Zentralen Signatur können vom Geschäftsführenden Ausschuss der Zentralen
Datenbank der sozialen Sicherheit bescheinigen lassen, dass ihr System Datenbank der sozialen Sicherheit bescheinigen lassen, dass ihr System
den Bedingungen, die durch den im vorangehenden Absatz erwähnten den Bedingungen, die durch den im vorangehenden Absatz erwähnten
Königlichen Erlass gestellt werden, genügt. Eine Liste der Anbieter Königlichen Erlass gestellt werden, genügt. Eine Liste der Anbieter
eines Systems für die Verwendung der elektronischen Signatur, die sich eines Systems für die Verwendung der elektronischen Signatur, die sich
freiwillig für die Aufnahme in diese Liste gemeldet haben und deren freiwillig für die Aufnahme in diese Liste gemeldet haben und deren
Meldung angenommen worden ist, wird vom Geschäftsführenden Ausschuss Meldung angenommen worden ist, wird vom Geschäftsführenden Ausschuss
der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erstellt und dem für der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erstellt und dem für
die Beschäftigung zuständigen Minister zwecks Bestätigung übermittelt. die Beschäftigung zuständigen Minister zwecks Bestätigung übermittelt.
Wenn der für die Beschäftigung zuständige Minister innerhalb einer Wenn der für die Beschäftigung zuständige Minister innerhalb einer
Frist von fünfzehn Tagen ab dem Datum der Versendung der Liste keine Frist von fünfzehn Tagen ab dem Datum der Versendung der Liste keine
Bemerkungen formuliert, gilt sie als bestätigt. Die Liste wird auf der Bemerkungen formuliert, gilt sie als bestätigt. Die Liste wird auf der
Website der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit Website der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit
veröffentlicht. veröffentlicht.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter: Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter:
1. Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen 1. Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen
Signatur: jede natürliche oder juristische Person, die ein System für Signatur: jede natürliche oder juristische Person, die ein System für
die Verwendung der elektronischen Signatur anbietet, wobei die die Verwendung der elektronischen Signatur anbietet, wobei die
Verwendung des elektronischen Systems ein wesentlicher Bestandteil der Verwendung des elektronischen Systems ein wesentlicher Bestandteil der
angebotenen Dienstleistung ist, angebotenen Dienstleistung ist,
2. System für die Verwendung der elektronischen Signatur: sämtliche 2. System für die Verwendung der elektronischen Signatur: sämtliche
Mittel, Daten, Verfahren und Techniken, anhand derer eine Mittel, Daten, Verfahren und Techniken, anhand derer eine
elektronische Signatur erstellt und überprüft werden kann. elektronische Signatur erstellt und überprüft werden kann.
Der Arbeitgeber kann nicht dazu verpflichtet werden, die Möglichkeit Der Arbeitgeber kann nicht dazu verpflichtet werden, die Möglichkeit
zum elektronischen Abschluss von Arbeitsverträgen für entlohnte zum elektronischen Abschluss von Arbeitsverträgen für entlohnte
Sportler einzuführen. Sportler einzuführen.
Der entlohnte Sportler kann nicht dazu verpflichtet werden, einen Der entlohnte Sportler kann nicht dazu verpflichtet werden, einen
Arbeitsvertrag für entlohnte Sportler mit Hilfe einer elektronischen Arbeitsvertrag für entlohnte Sportler mit Hilfe einer elektronischen
Signatur abzuschliessen. Signatur abzuschliessen.
Ein Exemplar des mit Hilfe einer elektronischen Signatur Ein Exemplar des mit Hilfe einer elektronischen Signatur
abgeschlossenen Arbeitsvertrags für entlohnte Sportler wird auch bei abgeschlossenen Arbeitsvertrags für entlohnte Sportler wird auch bei
einem Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung einem Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung
archiviert. Diese elektronische Archivierung ist kostenlos für den archiviert. Diese elektronische Archivierung ist kostenlos für den
entlohnten Sportler und muss mindestens bis zum Ablauf einer Frist von entlohnten Sportler und muss mindestens bis zum Ablauf einer Frist von
fünf Jahren ab Ende des Arbeitsvertrags für entlohnte Sportler fünf Jahren ab Ende des Arbeitsvertrags für entlohnte Sportler
gewährleistet sein. Der Zugang des entlohnten Sportlers zu dem gewährleistet sein. Der Zugang des entlohnten Sportlers zu dem
archivierten Exemplar ist jederzeit gewährleistet. Drei Monate vor archivierten Exemplar ist jederzeit gewährleistet. Drei Monate vor
Ablauf dieser Frist fragt der Dienstleistungsanbieter für Ablauf dieser Frist fragt der Dienstleistungsanbieter für
elektronische Archivierung den entlohnten Sportler per elektronische Archivierung den entlohnten Sportler per
Einschreibesendung, was mit dem archivierten Exemplar des mit Hilfe Einschreibesendung, was mit dem archivierten Exemplar des mit Hilfe
einer elektronischen Signatur abgeschlossenen Arbeitsvertrags für einer elektronischen Signatur abgeschlossenen Arbeitsvertrags für
entlohnte Sportler geschehen soll. Wenn der entlohnte Sportler es entlohnte Sportler geschehen soll. Wenn der entlohnte Sportler es
wünscht, übermittelt der Dienstleistungsanbieter für elektronische wünscht, übermittelt der Dienstleistungsanbieter für elektronische
Archivierung diese Unterlage in lesbarer und verwertbarer Form an die Archivierung diese Unterlage in lesbarer und verwertbarer Form an die
VoG SIGeDIS, die gemäss Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 12. VoG SIGeDIS, die gemäss Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 12.
Juni 2006 zur Ausführung von Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 23. Juni 2006 zur Ausführung von Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 23.
Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen im Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen im
Hinblick auf die Übernahme des Dienstes für elektronische Archivierung Hinblick auf die Übernahme des Dienstes für elektronische Archivierung
eingesetzt worden ist. eingesetzt worden ist.
Wenn die vom König bestimmten Beamten es beantragen und wenn der Wenn die vom König bestimmten Beamten es beantragen und wenn der
Arbeitgeber nicht über ein eigenes elektronisch archiviertes Exemplar Arbeitgeber nicht über ein eigenes elektronisch archiviertes Exemplar
desselben Arbeitsvertrags, das sofort vorgelegt werden kann, verfügt, desselben Arbeitsvertrags, das sofort vorgelegt werden kann, verfügt,
muss der Arbeitgeber den vom König bestimmten Beamten das Exemplar des muss der Arbeitgeber den vom König bestimmten Beamten das Exemplar des
mit Hilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen mit Hilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen
Arbeitsvertrags, das bei einem gemäss Artikel 6 § 1 Nr. 17 des Arbeitsvertrags, das bei einem gemäss Artikel 6 § 1 Nr. 17 des
Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen
bestimmten Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung bestimmten Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung
archiviert ist, sofort vorlegen können. archiviert ist, sofort vorlegen können.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter
"Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung": jede "Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung": jede
natürliche oder juristische Person, die auf Antrag des Arbeitgebers natürliche oder juristische Person, die auf Antrag des Arbeitgebers
eine Dienstleistung in Sachen Aufbewahrung elektronischer Daten eine Dienstleistung in Sachen Aufbewahrung elektronischer Daten
anbietet, wobei die Aufbewahrung dieser elektronischen Daten ein anbietet, wobei die Aufbewahrung dieser elektronischen Daten ein
wesentlicher Bestandteil der angebotenen Dienstleistung ist. wesentlicher Bestandteil der angebotenen Dienstleistung ist.
Der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung muss die Der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung muss die
bezüglich der Erbringung von Dienstleistungen in Sachen elektronische bezüglich der Erbringung von Dienstleistungen in Sachen elektronische
Archivierung gestellten Bedingungen erfüllen, die aufgrund des Archivierung gestellten Bedingungen erfüllen, die aufgrund des
Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Festlegung eines rechtlichen Rahmens für Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Festlegung eines rechtlichen Rahmens für
bestimmte Anbieter von Vertrauensdiensten festgelegt werden.] bestimmte Anbieter von Vertrauensdiensten festgelegt werden.]
[Art. 3bis eingefügt durch Art. 7 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom [Art. 3bis eingefügt durch Art. 7 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom
23. Juli 2007)] 23. Juli 2007)]
Art. 4 - Der auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Arbeitsvertrag für Art. 4 - Der auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Arbeitsvertrag für
entlohnte Sportler muss in so vielen Exemplaren, wie es Interesse entlohnte Sportler muss in so vielen Exemplaren, wie es Interesse
habende Parteien gibt, schriftlich festgehalten werden, wobei jedes habende Parteien gibt, schriftlich festgehalten werden, wobei jedes
Exemplar von jeder der Parteien unterzeichnet wird. Ein Exemplar muss Exemplar von jeder der Parteien unterzeichnet wird. Ein Exemplar muss
dem Sportler ausgehändigt werden. dem Sportler ausgehändigt werden.
Gibt es kein Schriftstück, das den Vorschriften des vorhergehenden Gibt es kein Schriftstück, das den Vorschriften des vorhergehenden
Absatzes entspricht, oder gibt es ein Schriftstück, wovon dem Sportler Absatzes entspricht, oder gibt es ein Schriftstück, wovon dem Sportler
kein Exemplar ausgehändigt worden ist, unterliegt dieser Vertrag den kein Exemplar ausgehändigt worden ist, unterliegt dieser Vertrag den
Bestimmungen von Artikel 5. Bestimmungen von Artikel 5.
Die Dauer der Verträge darf fünf Jahre nicht überschreiten. Diese Die Dauer der Verträge darf fünf Jahre nicht überschreiten. Diese
Verträge sind erneuerbar. Verträge sind erneuerbar.
Ist der Vertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen worden, gibt seine Ist der Vertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen worden, gibt seine
vorzeitige Kündigung ohne schwerwiegenden Grund der geschädigten vorzeitige Kündigung ohne schwerwiegenden Grund der geschädigten
Partei Anrecht auf eine Entschädigung, die dem Betrag der bis zum Partei Anrecht auf eine Entschädigung, die dem Betrag der bis zum
Ablauf der Vertragsfrist geschuldeten Entlohnung entspricht. Diese Ablauf der Vertragsfrist geschuldeten Entlohnung entspricht. Diese
Entschädigung darf jedoch nicht mehr betragen als das Doppelte der in Entschädigung darf jedoch nicht mehr betragen als das Doppelte der in
Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Entschädigung. Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Entschädigung.
Art. 5 - Ist der Arbeitsvertrag für entlohnte Sportler auf unbestimmte Art. 5 - Ist der Arbeitsvertrag für entlohnte Sportler auf unbestimmte
Zeit abgeschlossen worden, kann jede der Parteien den Vertrag per Zeit abgeschlossen worden, kann jede der Parteien den Vertrag per
Einschreibebrief, der am dritten Werktag nach dem Tag seiner Einschreibebrief, der am dritten Werktag nach dem Tag seiner
Versendung wirksam wird, beenden. Der Einschreibebrief muss binnen Versendung wirksam wird, beenden. Der Einschreibebrief muss binnen
einer vom König nach Stellungnahme der Nationalen paritätischen einer vom König nach Stellungnahme der Nationalen paritätischen
Kommission für Sport festgelegten Frist zugestellt werden. Kommission für Sport festgelegten Frist zugestellt werden.
Wenn der Vertrag ohne Zeitbestimmung abgeschlossen worden ist, ist die Wenn der Vertrag ohne Zeitbestimmung abgeschlossen worden ist, ist die
Partei, die das Arbeitsverhältnis ohne schwerwiegenden Grund oder ohne Partei, die das Arbeitsverhältnis ohne schwerwiegenden Grund oder ohne
die Bestimmungen von Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu beachten die Bestimmungen von Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu beachten
kündigt, dazu verpflichtet, der anderen Partei eine Entschädigung zu kündigt, dazu verpflichtet, der anderen Partei eine Entschädigung zu
zahlen, deren Betrag vom König nach Stellungnahme der zuständigen zahlen, deren Betrag vom König nach Stellungnahme der zuständigen
Nationalen paritätischen Kommission festgelegt wird. In Ermangelung Nationalen paritätischen Kommission festgelegt wird. In Ermangelung
eines Königlichen Erlasses entspricht der Betrag der Entschädigung der eines Königlichen Erlasses entspricht der Betrag der Entschädigung der
laufenden Entlohnung, die den bis zum Ende der Sportsaison noch laufenden Entlohnung, die den bis zum Ende der Sportsaison noch
geschuldeten Entlohnungen entspricht, mit einem Mindestbetrag von 25 geschuldeten Entlohnungen entspricht, mit einem Mindestbetrag von 25
Prozent der jährlichen Entlohnung. Prozent der jährlichen Entlohnung.
Art. 6 - [Der Arbeitsvertrag für entlohnte Sportler kann nur und Art. 6 - [Der Arbeitsvertrag für entlohnte Sportler kann nur und
frühestens dann rechtsgültig abgeschlossen werden, wenn der Sportler frühestens dann rechtsgültig abgeschlossen werden, wenn der Sportler
seine Vollzeitschulpflicht beendet hat. seine Vollzeitschulpflicht beendet hat.
Nach Stellungnahme der Nationalen paritätischen Kommission für Sport Nach Stellungnahme der Nationalen paritätischen Kommission für Sport
kann der König für die Ausübung bestimmter Sportdisziplinen eine kann der König für die Ausübung bestimmter Sportdisziplinen eine
höhere Altersgrenze als diejenige unmittelbar nach Ende der höhere Altersgrenze als diejenige unmittelbar nach Ende der
Vollzeitschulpflicht festlegen.] Vollzeitschulpflicht festlegen.]
[Art. 6 ersetzt durch Art. 11 des G. vom 29. Juni 1983 (B.S. vom 6. [Art. 6 ersetzt durch Art. 11 des G. vom 29. Juni 1983 (B.S. vom 6.
Juli 1983)] Juli 1983)]
Art. 7 - Jede Klausel, die im Widerspruch zu den Artikeln 4 und 5 und Art. 7 - Jede Klausel, die im Widerspruch zu den Artikeln 4 und 5 und
ihren Ausführungserlassen steht, ist von Rechts wegen nichtig, ihren Ausführungserlassen steht, ist von Rechts wegen nichtig,
insofern sie darauf abzielt, die Rechte der Sportler einzuschränken insofern sie darauf abzielt, die Rechte der Sportler einzuschränken
oder ihre Verpflichtungen zu verschärfen. oder ihre Verpflichtungen zu verschärfen.
Art. 8 - Jede Wettbewerbsabrede gilt als nicht vorhanden. Art. 8 - Jede Wettbewerbsabrede gilt als nicht vorhanden.
Wenn der Vertrag jedoch entweder vom Arbeitgeber aus schwerwiegendem Wenn der Vertrag jedoch entweder vom Arbeitgeber aus schwerwiegendem
Grund oder vom Sportler ohne schwerwiegenden Grund beendet wird, kann Grund oder vom Sportler ohne schwerwiegenden Grund beendet wird, kann
der Sportler weder an einem entlohnten Sportwettkampf oder an einer der Sportler weder an einem entlohnten Sportwettkampf oder an einer
entlohnten Sportvorführung [in derselben Serie, Kategorie, Klasse usw. entlohnten Sportvorführung [in derselben Serie, Kategorie, Klasse usw.
derselben Sportdisziplin während der laufenden Sportsaison noch an derselben Sportdisziplin während der laufenden Sportsaison noch an
einer Endrunde, an der eine Mannschaft aus derselben Serie, Kategorie, einer Endrunde, an der eine Mannschaft aus derselben Serie, Kategorie,
Klasse usw. derselben Sportdisziplin teilnimmt,] teilnehmen. Klasse usw. derselben Sportdisziplin teilnimmt,] teilnehmen.
[Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 15. Mai 2007 (B.S. [Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 15. Mai 2007 (B.S.
vom 30. August 2007)] vom 30. August 2007)]
Art. 9 - Die entlohnten Sportler und ihre Arbeitgeber dürfen sich Art. 9 - Die entlohnten Sportler und ihre Arbeitgeber dürfen sich
nicht im Voraus verpflichten, die sich aus der Anwendung des nicht im Voraus verpflichten, die sich aus der Anwendung des
vorliegenden Gesetzes ergebenden Streitsachen einem Schiedsrichter vorliegenden Gesetzes ergebenden Streitsachen einem Schiedsrichter
vorzulegen. vorzulegen.
Art. 10 - Der König kann nach Stellungnahme der Nationalen Art. 10 - Der König kann nach Stellungnahme der Nationalen
paritätischen Kommission für Sport besondere Anwendungsregeln in Bezug paritätischen Kommission für Sport besondere Anwendungsregeln in Bezug
auf die soziale Sicherheit der entlohnten Sportler erlassen. auf die soziale Sicherheit der entlohnten Sportler erlassen.
Art. 11 - Der König richtet eine Nationale paritätische Kommission für Art. 11 - Der König richtet eine Nationale paritätische Kommission für
Sport gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über Sport gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über
die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen
ein. ein.
In den Fällen, in denen die Stellungnahme der Nationalen paritätischen In den Fällen, in denen die Stellungnahme der Nationalen paritätischen
Kommission für Sport vorgesehen ist, wird die Stellungnahme innerhalb Kommission für Sport vorgesehen ist, wird die Stellungnahme innerhalb
von zwei Monaten nach dem Antrag mitgeteilt, ansonsten wird sie von zwei Monaten nach dem Antrag mitgeteilt, ansonsten wird sie
übergangen. übergangen.
Art. 12 - [Abänderungsbestimmung] Art. 12 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 13 - Der König kann die Rechtsvorschriften in Bezug auf die Art. 13 - Der König kann die Rechtsvorschriften in Bezug auf die
Arbeitsverträge und die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes Arbeitsverträge und die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes
koordinieren, und zwar unter Berücksichtigung der ausdrücklichen oder koordinieren, und zwar unter Berücksichtigung der ausdrücklichen oder
impliziten Abänderungen, die diese Bestimmungen zum Zeitpunkt der impliziten Abänderungen, die diese Bestimmungen zum Zeitpunkt der
Erstellung der Koordinierung erfahren haben. Erstellung der Koordinierung erfahren haben.
Zu diesem Zweck kann Er in der Koordinierung: Zu diesem Zweck kann Er in der Koordinierung:
1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung
der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, der zu koordinierenden Bestimmungen ändern,
2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern und sie 2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern und sie
mit der neuen Nummerierung in Übereinstimmung bringen, mit der neuen Nummerierung in Übereinstimmung bringen,
3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die
Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie
zu vereinheitlichen, ohne die Grundsätze dieser Bestimmungen zu zu vereinheitlichen, ohne die Grundsätze dieser Bestimmungen zu
beeinträchtigen. beeinträchtigen.
Art. 14 - Mit Ausnahme von Artikel 11 tritt vorliegendes Gesetz erst Art. 14 - Mit Ausnahme von Artikel 11 tritt vorliegendes Gesetz erst
ab den vom König festzulegenden Daten in Kraft. ab den vom König festzulegenden Daten in Kraft.
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