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Wet betreffende de arbeidsovereenkomst voor betaalde sportbeoefenaars | Loi relative au contrat de travail du sportif rémunéré |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 24 FEBRUARI 1978. - Wet betreffende de arbeidsovereenkomst voor betaalde sportbeoefenaars Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 24 FEVRIER 1978. - Loi relative au contrat de travail du sportif rémunéré Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de wet van 24 februari 1978 betreffende de arbeidsovereenkomst voor | allemande de la loi du 24 février 1978 relative au contrat de travail |
betaalde sportbeoefenaars (Belgisch Staatsblad van 9 maart 1978), | du sportif rémunéré (Moniteur belge du 9 mars 1978), telle qu'elle a |
zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | été modifiée successivement par : |
- de wet van 29 juni 1983 betreffende de leerplicht (Belgisch | - la loi du 29 juin 1983 concernant l'obligation scolaire (Moniteur |
Staatsblad van 6 juli 1983, err. van 2 april 1985); | belge du 6 juillet 1983, err. du 2 avril 1985); |
- de wet van 15 mei 2007 tot verbetering van het sociaal statuut van | - la loi du 15 mai 2007 améliorant le statut social du sportif |
de betaalde sportbeoefenaar (Belgisch Staatsblad van 30 augustus | rémunéré (Moniteur belge du 30 août 2007); |
2007); - de wet van 3 juni 2007 houdende diverse arbeidsbepalingen (Belgisch | - la loi du 3 juin 2007 portant des dispositions diverses relatives au |
Staatsblad van 23 juli 2007). | travail (Moniteur belge du 23 juillet 2007). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
24. FEBRUAR 1978 - Gesetz über den Arbeitsvertrag für entlohnte | 24. FEBRUAR 1978 - Gesetz über den Arbeitsvertrag für entlohnte |
Sportler | Sportler |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die entlohnten | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die entlohnten |
Sportler und ihre Arbeitgeber. | Sportler und ihre Arbeitgeber. |
Art. 2 - § 1 - Unter entlohnten Sportlern versteht man die Personen, | Art. 2 - § 1 - Unter entlohnten Sportlern versteht man die Personen, |
die sich zur Vorbereitung auf einen Sportwettkampf oder zur Teilnahme | die sich zur Vorbereitung auf einen Sportwettkampf oder zur Teilnahme |
an einer Sportvorführung unter der Autorität einer anderen Person | an einer Sportvorführung unter der Autorität einer anderen Person |
gegen eine Entlohnung, die einen bestimmten Betrag überschreitet, | gegen eine Entlohnung, die einen bestimmten Betrag überschreitet, |
verpflichten. | verpflichten. |
Der in Absatz 1 erwähnte Betrag der Entlohnung, so wie sie im Gesetz | Der in Absatz 1 erwähnte Betrag der Entlohnung, so wie sie im Gesetz |
vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer | vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer |
bestimmt ist, wird jährlich vom König nach Stellungnahme der | bestimmt ist, wird jährlich vom König nach Stellungnahme der |
Nationalen paritätischen Kommission für Sport festgelegt. | Nationalen paritätischen Kommission für Sport festgelegt. |
§ 2 - Der König kann nach Stellungnahme der Nationalen paritätischen | § 2 - Der König kann nach Stellungnahme der Nationalen paritätischen |
Kommission für Sport die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes | Kommission für Sport die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes |
gegebenenfalls unter Bedingungen, die Er festlegt, ganz oder teilweise | gegebenenfalls unter Bedingungen, die Er festlegt, ganz oder teilweise |
für anwendbar erklären auf die Personen, die von der Vorbereitung auf | für anwendbar erklären auf die Personen, die von der Vorbereitung auf |
den Sport oder von seiner Ausübung betroffen sind, oder für nicht | den Sport oder von seiner Ausübung betroffen sind, oder für nicht |
anwendbar erklären auf die Personen, die unter diese Bestimmungen | anwendbar erklären auf die Personen, die unter diese Bestimmungen |
fallen. | fallen. |
§ 3 - Unter Arbeitgebern versteht man die Personen, die die in § 1 | § 3 - Unter Arbeitgebern versteht man die Personen, die die in § 1 |
erwähnten entlohnten Sportler beschäftigen, oder die Personen, auf die | erwähnten entlohnten Sportler beschäftigen, oder die Personen, auf die |
die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in Anwendung von § 2 für | die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in Anwendung von § 2 für |
anwendbar erklärt worden sind. | anwendbar erklärt worden sind. |
In Abweichung von Absatz 1 kann der König jedoch nach Stellungnahme | In Abweichung von Absatz 1 kann der König jedoch nach Stellungnahme |
der Nationalen paritätischen Kommission für Sport für manche | der Nationalen paritätischen Kommission für Sport für manche |
Sportdisziplinen die Personen bestimmen, die als Arbeitgeber | Sportdisziplinen die Personen bestimmen, die als Arbeitgeber |
betrachtet werden. | betrachtet werden. |
Art. 3 - Ungeachtet jeglicher ausdrücklichen Vertragsbestimmung und | Art. 3 - Ungeachtet jeglicher ausdrücklichen Vertragsbestimmung und |
unabhängig von seiner Bezeichnung gilt der zwischen dem Arbeitgeber | unabhängig von seiner Bezeichnung gilt der zwischen dem Arbeitgeber |
und dem entlohnten Sportler abgeschlossene Vertrag als Arbeitsvertrag | und dem entlohnten Sportler abgeschlossene Vertrag als Arbeitsvertrag |
für Angestellte und wird er durch die Bestimmungen der entsprechenden | für Angestellte und wird er durch die Bestimmungen der entsprechenden |
Rechtsvorschriften und durch die Bestimmungen des vorliegenden | Rechtsvorschriften und durch die Bestimmungen des vorliegenden |
Gesetzes geregelt. | Gesetzes geregelt. |
[Art. 3bis - Der Arbeitsvertrag für entlohnte Sportler, der mit Hilfe | [Art. 3bis - Der Arbeitsvertrag für entlohnte Sportler, der mit Hilfe |
der durch den elektronischen Personalausweis erstellten elektronischen | der durch den elektronischen Personalausweis erstellten elektronischen |
Signatur oder mit Hilfe einer elektronischen Signatur, die denselben | Signatur oder mit Hilfe einer elektronischen Signatur, die denselben |
Sicherheitsbedingungen genügt wie denen der durch den elektronischen | Sicherheitsbedingungen genügt wie denen der durch den elektronischen |
Personalausweis erstellten Signatur, unterzeichnet wird, wird einem | Personalausweis erstellten Signatur, unterzeichnet wird, wird einem |
mit Hilfe einer handschriftlichen Unterschrift unterzeichneten | mit Hilfe einer handschriftlichen Unterschrift unterzeichneten |
Arbeitsvertrag für entlohnte Sportler auf Papier gleichgesetzt. | Arbeitsvertrag für entlohnte Sportler auf Papier gleichgesetzt. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach |
Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die Sicherheitsbedingungen | Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die Sicherheitsbedingungen |
festlegen, denen andere Systeme der elektronischen Signatur als die | festlegen, denen andere Systeme der elektronischen Signatur als die |
elektronische Signatur, die durch den elektronischen Personalausweis | elektronische Signatur, die durch den elektronischen Personalausweis |
erstellt wird, genügen müssen. | erstellt wird, genügen müssen. |
Sämtliche Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen | Sämtliche Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen |
Signatur können vom Geschäftsführenden Ausschuss der Zentralen | Signatur können vom Geschäftsführenden Ausschuss der Zentralen |
Datenbank der sozialen Sicherheit bescheinigen lassen, dass ihr System | Datenbank der sozialen Sicherheit bescheinigen lassen, dass ihr System |
den Bedingungen, die durch den im vorangehenden Absatz erwähnten | den Bedingungen, die durch den im vorangehenden Absatz erwähnten |
Königlichen Erlass gestellt werden, genügt. Eine Liste der Anbieter | Königlichen Erlass gestellt werden, genügt. Eine Liste der Anbieter |
eines Systems für die Verwendung der elektronischen Signatur, die sich | eines Systems für die Verwendung der elektronischen Signatur, die sich |
freiwillig für die Aufnahme in diese Liste gemeldet haben und deren | freiwillig für die Aufnahme in diese Liste gemeldet haben und deren |
Meldung angenommen worden ist, wird vom Geschäftsführenden Ausschuss | Meldung angenommen worden ist, wird vom Geschäftsführenden Ausschuss |
der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erstellt und dem für | der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erstellt und dem für |
die Beschäftigung zuständigen Minister zwecks Bestätigung übermittelt. | die Beschäftigung zuständigen Minister zwecks Bestätigung übermittelt. |
Wenn der für die Beschäftigung zuständige Minister innerhalb einer | Wenn der für die Beschäftigung zuständige Minister innerhalb einer |
Frist von fünfzehn Tagen ab dem Datum der Versendung der Liste keine | Frist von fünfzehn Tagen ab dem Datum der Versendung der Liste keine |
Bemerkungen formuliert, gilt sie als bestätigt. Die Liste wird auf der | Bemerkungen formuliert, gilt sie als bestätigt. Die Liste wird auf der |
Website der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit | Website der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit |
veröffentlicht. | veröffentlicht. |
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter: | Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter: |
1. Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen | 1. Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen |
Signatur: jede natürliche oder juristische Person, die ein System für | Signatur: jede natürliche oder juristische Person, die ein System für |
die Verwendung der elektronischen Signatur anbietet, wobei die | die Verwendung der elektronischen Signatur anbietet, wobei die |
Verwendung des elektronischen Systems ein wesentlicher Bestandteil der | Verwendung des elektronischen Systems ein wesentlicher Bestandteil der |
angebotenen Dienstleistung ist, | angebotenen Dienstleistung ist, |
2. System für die Verwendung der elektronischen Signatur: sämtliche | 2. System für die Verwendung der elektronischen Signatur: sämtliche |
Mittel, Daten, Verfahren und Techniken, anhand derer eine | Mittel, Daten, Verfahren und Techniken, anhand derer eine |
elektronische Signatur erstellt und überprüft werden kann. | elektronische Signatur erstellt und überprüft werden kann. |
Der Arbeitgeber kann nicht dazu verpflichtet werden, die Möglichkeit | Der Arbeitgeber kann nicht dazu verpflichtet werden, die Möglichkeit |
zum elektronischen Abschluss von Arbeitsverträgen für entlohnte | zum elektronischen Abschluss von Arbeitsverträgen für entlohnte |
Sportler einzuführen. | Sportler einzuführen. |
Der entlohnte Sportler kann nicht dazu verpflichtet werden, einen | Der entlohnte Sportler kann nicht dazu verpflichtet werden, einen |
Arbeitsvertrag für entlohnte Sportler mit Hilfe einer elektronischen | Arbeitsvertrag für entlohnte Sportler mit Hilfe einer elektronischen |
Signatur abzuschliessen. | Signatur abzuschliessen. |
Ein Exemplar des mit Hilfe einer elektronischen Signatur | Ein Exemplar des mit Hilfe einer elektronischen Signatur |
abgeschlossenen Arbeitsvertrags für entlohnte Sportler wird auch bei | abgeschlossenen Arbeitsvertrags für entlohnte Sportler wird auch bei |
einem Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung | einem Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung |
archiviert. Diese elektronische Archivierung ist kostenlos für den | archiviert. Diese elektronische Archivierung ist kostenlos für den |
entlohnten Sportler und muss mindestens bis zum Ablauf einer Frist von | entlohnten Sportler und muss mindestens bis zum Ablauf einer Frist von |
fünf Jahren ab Ende des Arbeitsvertrags für entlohnte Sportler | fünf Jahren ab Ende des Arbeitsvertrags für entlohnte Sportler |
gewährleistet sein. Der Zugang des entlohnten Sportlers zu dem | gewährleistet sein. Der Zugang des entlohnten Sportlers zu dem |
archivierten Exemplar ist jederzeit gewährleistet. Drei Monate vor | archivierten Exemplar ist jederzeit gewährleistet. Drei Monate vor |
Ablauf dieser Frist fragt der Dienstleistungsanbieter für | Ablauf dieser Frist fragt der Dienstleistungsanbieter für |
elektronische Archivierung den entlohnten Sportler per | elektronische Archivierung den entlohnten Sportler per |
Einschreibesendung, was mit dem archivierten Exemplar des mit Hilfe | Einschreibesendung, was mit dem archivierten Exemplar des mit Hilfe |
einer elektronischen Signatur abgeschlossenen Arbeitsvertrags für | einer elektronischen Signatur abgeschlossenen Arbeitsvertrags für |
entlohnte Sportler geschehen soll. Wenn der entlohnte Sportler es | entlohnte Sportler geschehen soll. Wenn der entlohnte Sportler es |
wünscht, übermittelt der Dienstleistungsanbieter für elektronische | wünscht, übermittelt der Dienstleistungsanbieter für elektronische |
Archivierung diese Unterlage in lesbarer und verwertbarer Form an die | Archivierung diese Unterlage in lesbarer und verwertbarer Form an die |
VoG SIGeDIS, die gemäss Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 12. | VoG SIGeDIS, die gemäss Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 12. |
Juni 2006 zur Ausführung von Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 23. | Juni 2006 zur Ausführung von Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 23. |
Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen im | Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen im |
Hinblick auf die Übernahme des Dienstes für elektronische Archivierung | Hinblick auf die Übernahme des Dienstes für elektronische Archivierung |
eingesetzt worden ist. | eingesetzt worden ist. |
Wenn die vom König bestimmten Beamten es beantragen und wenn der | Wenn die vom König bestimmten Beamten es beantragen und wenn der |
Arbeitgeber nicht über ein eigenes elektronisch archiviertes Exemplar | Arbeitgeber nicht über ein eigenes elektronisch archiviertes Exemplar |
desselben Arbeitsvertrags, das sofort vorgelegt werden kann, verfügt, | desselben Arbeitsvertrags, das sofort vorgelegt werden kann, verfügt, |
muss der Arbeitgeber den vom König bestimmten Beamten das Exemplar des | muss der Arbeitgeber den vom König bestimmten Beamten das Exemplar des |
mit Hilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen | mit Hilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen |
Arbeitsvertrags, das bei einem gemäss Artikel 6 § 1 Nr. 17 des | Arbeitsvertrags, das bei einem gemäss Artikel 6 § 1 Nr. 17 des |
Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen | Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen |
bestimmten Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung | bestimmten Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung |
archiviert ist, sofort vorlegen können. | archiviert ist, sofort vorlegen können. |
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter | Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter |
"Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung": jede | "Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung": jede |
natürliche oder juristische Person, die auf Antrag des Arbeitgebers | natürliche oder juristische Person, die auf Antrag des Arbeitgebers |
eine Dienstleistung in Sachen Aufbewahrung elektronischer Daten | eine Dienstleistung in Sachen Aufbewahrung elektronischer Daten |
anbietet, wobei die Aufbewahrung dieser elektronischen Daten ein | anbietet, wobei die Aufbewahrung dieser elektronischen Daten ein |
wesentlicher Bestandteil der angebotenen Dienstleistung ist. | wesentlicher Bestandteil der angebotenen Dienstleistung ist. |
Der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung muss die | Der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung muss die |
bezüglich der Erbringung von Dienstleistungen in Sachen elektronische | bezüglich der Erbringung von Dienstleistungen in Sachen elektronische |
Archivierung gestellten Bedingungen erfüllen, die aufgrund des | Archivierung gestellten Bedingungen erfüllen, die aufgrund des |
Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Festlegung eines rechtlichen Rahmens für | Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Festlegung eines rechtlichen Rahmens für |
bestimmte Anbieter von Vertrauensdiensten festgelegt werden.] | bestimmte Anbieter von Vertrauensdiensten festgelegt werden.] |
[Art. 3bis eingefügt durch Art. 7 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom | [Art. 3bis eingefügt durch Art. 7 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom |
23. Juli 2007)] | 23. Juli 2007)] |
Art. 4 - Der auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Arbeitsvertrag für | Art. 4 - Der auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Arbeitsvertrag für |
entlohnte Sportler muss in so vielen Exemplaren, wie es Interesse | entlohnte Sportler muss in so vielen Exemplaren, wie es Interesse |
habende Parteien gibt, schriftlich festgehalten werden, wobei jedes | habende Parteien gibt, schriftlich festgehalten werden, wobei jedes |
Exemplar von jeder der Parteien unterzeichnet wird. Ein Exemplar muss | Exemplar von jeder der Parteien unterzeichnet wird. Ein Exemplar muss |
dem Sportler ausgehändigt werden. | dem Sportler ausgehändigt werden. |
Gibt es kein Schriftstück, das den Vorschriften des vorhergehenden | Gibt es kein Schriftstück, das den Vorschriften des vorhergehenden |
Absatzes entspricht, oder gibt es ein Schriftstück, wovon dem Sportler | Absatzes entspricht, oder gibt es ein Schriftstück, wovon dem Sportler |
kein Exemplar ausgehändigt worden ist, unterliegt dieser Vertrag den | kein Exemplar ausgehändigt worden ist, unterliegt dieser Vertrag den |
Bestimmungen von Artikel 5. | Bestimmungen von Artikel 5. |
Die Dauer der Verträge darf fünf Jahre nicht überschreiten. Diese | Die Dauer der Verträge darf fünf Jahre nicht überschreiten. Diese |
Verträge sind erneuerbar. | Verträge sind erneuerbar. |
Ist der Vertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen worden, gibt seine | Ist der Vertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen worden, gibt seine |
vorzeitige Kündigung ohne schwerwiegenden Grund der geschädigten | vorzeitige Kündigung ohne schwerwiegenden Grund der geschädigten |
Partei Anrecht auf eine Entschädigung, die dem Betrag der bis zum | Partei Anrecht auf eine Entschädigung, die dem Betrag der bis zum |
Ablauf der Vertragsfrist geschuldeten Entlohnung entspricht. Diese | Ablauf der Vertragsfrist geschuldeten Entlohnung entspricht. Diese |
Entschädigung darf jedoch nicht mehr betragen als das Doppelte der in | Entschädigung darf jedoch nicht mehr betragen als das Doppelte der in |
Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Entschädigung. | Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Entschädigung. |
Art. 5 - Ist der Arbeitsvertrag für entlohnte Sportler auf unbestimmte | Art. 5 - Ist der Arbeitsvertrag für entlohnte Sportler auf unbestimmte |
Zeit abgeschlossen worden, kann jede der Parteien den Vertrag per | Zeit abgeschlossen worden, kann jede der Parteien den Vertrag per |
Einschreibebrief, der am dritten Werktag nach dem Tag seiner | Einschreibebrief, der am dritten Werktag nach dem Tag seiner |
Versendung wirksam wird, beenden. Der Einschreibebrief muss binnen | Versendung wirksam wird, beenden. Der Einschreibebrief muss binnen |
einer vom König nach Stellungnahme der Nationalen paritätischen | einer vom König nach Stellungnahme der Nationalen paritätischen |
Kommission für Sport festgelegten Frist zugestellt werden. | Kommission für Sport festgelegten Frist zugestellt werden. |
Wenn der Vertrag ohne Zeitbestimmung abgeschlossen worden ist, ist die | Wenn der Vertrag ohne Zeitbestimmung abgeschlossen worden ist, ist die |
Partei, die das Arbeitsverhältnis ohne schwerwiegenden Grund oder ohne | Partei, die das Arbeitsverhältnis ohne schwerwiegenden Grund oder ohne |
die Bestimmungen von Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu beachten | die Bestimmungen von Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu beachten |
kündigt, dazu verpflichtet, der anderen Partei eine Entschädigung zu | kündigt, dazu verpflichtet, der anderen Partei eine Entschädigung zu |
zahlen, deren Betrag vom König nach Stellungnahme der zuständigen | zahlen, deren Betrag vom König nach Stellungnahme der zuständigen |
Nationalen paritätischen Kommission festgelegt wird. In Ermangelung | Nationalen paritätischen Kommission festgelegt wird. In Ermangelung |
eines Königlichen Erlasses entspricht der Betrag der Entschädigung der | eines Königlichen Erlasses entspricht der Betrag der Entschädigung der |
laufenden Entlohnung, die den bis zum Ende der Sportsaison noch | laufenden Entlohnung, die den bis zum Ende der Sportsaison noch |
geschuldeten Entlohnungen entspricht, mit einem Mindestbetrag von 25 | geschuldeten Entlohnungen entspricht, mit einem Mindestbetrag von 25 |
Prozent der jährlichen Entlohnung. | Prozent der jährlichen Entlohnung. |
Art. 6 - [Der Arbeitsvertrag für entlohnte Sportler kann nur und | Art. 6 - [Der Arbeitsvertrag für entlohnte Sportler kann nur und |
frühestens dann rechtsgültig abgeschlossen werden, wenn der Sportler | frühestens dann rechtsgültig abgeschlossen werden, wenn der Sportler |
seine Vollzeitschulpflicht beendet hat. | seine Vollzeitschulpflicht beendet hat. |
Nach Stellungnahme der Nationalen paritätischen Kommission für Sport | Nach Stellungnahme der Nationalen paritätischen Kommission für Sport |
kann der König für die Ausübung bestimmter Sportdisziplinen eine | kann der König für die Ausübung bestimmter Sportdisziplinen eine |
höhere Altersgrenze als diejenige unmittelbar nach Ende der | höhere Altersgrenze als diejenige unmittelbar nach Ende der |
Vollzeitschulpflicht festlegen.] | Vollzeitschulpflicht festlegen.] |
[Art. 6 ersetzt durch Art. 11 des G. vom 29. Juni 1983 (B.S. vom 6. | [Art. 6 ersetzt durch Art. 11 des G. vom 29. Juni 1983 (B.S. vom 6. |
Juli 1983)] | Juli 1983)] |
Art. 7 - Jede Klausel, die im Widerspruch zu den Artikeln 4 und 5 und | Art. 7 - Jede Klausel, die im Widerspruch zu den Artikeln 4 und 5 und |
ihren Ausführungserlassen steht, ist von Rechts wegen nichtig, | ihren Ausführungserlassen steht, ist von Rechts wegen nichtig, |
insofern sie darauf abzielt, die Rechte der Sportler einzuschränken | insofern sie darauf abzielt, die Rechte der Sportler einzuschränken |
oder ihre Verpflichtungen zu verschärfen. | oder ihre Verpflichtungen zu verschärfen. |
Art. 8 - Jede Wettbewerbsabrede gilt als nicht vorhanden. | Art. 8 - Jede Wettbewerbsabrede gilt als nicht vorhanden. |
Wenn der Vertrag jedoch entweder vom Arbeitgeber aus schwerwiegendem | Wenn der Vertrag jedoch entweder vom Arbeitgeber aus schwerwiegendem |
Grund oder vom Sportler ohne schwerwiegenden Grund beendet wird, kann | Grund oder vom Sportler ohne schwerwiegenden Grund beendet wird, kann |
der Sportler weder an einem entlohnten Sportwettkampf oder an einer | der Sportler weder an einem entlohnten Sportwettkampf oder an einer |
entlohnten Sportvorführung [in derselben Serie, Kategorie, Klasse usw. | entlohnten Sportvorführung [in derselben Serie, Kategorie, Klasse usw. |
derselben Sportdisziplin während der laufenden Sportsaison noch an | derselben Sportdisziplin während der laufenden Sportsaison noch an |
einer Endrunde, an der eine Mannschaft aus derselben Serie, Kategorie, | einer Endrunde, an der eine Mannschaft aus derselben Serie, Kategorie, |
Klasse usw. derselben Sportdisziplin teilnimmt,] teilnehmen. | Klasse usw. derselben Sportdisziplin teilnimmt,] teilnehmen. |
[Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 15. Mai 2007 (B.S. | [Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 15. Mai 2007 (B.S. |
vom 30. August 2007)] | vom 30. August 2007)] |
Art. 9 - Die entlohnten Sportler und ihre Arbeitgeber dürfen sich | Art. 9 - Die entlohnten Sportler und ihre Arbeitgeber dürfen sich |
nicht im Voraus verpflichten, die sich aus der Anwendung des | nicht im Voraus verpflichten, die sich aus der Anwendung des |
vorliegenden Gesetzes ergebenden Streitsachen einem Schiedsrichter | vorliegenden Gesetzes ergebenden Streitsachen einem Schiedsrichter |
vorzulegen. | vorzulegen. |
Art. 10 - Der König kann nach Stellungnahme der Nationalen | Art. 10 - Der König kann nach Stellungnahme der Nationalen |
paritätischen Kommission für Sport besondere Anwendungsregeln in Bezug | paritätischen Kommission für Sport besondere Anwendungsregeln in Bezug |
auf die soziale Sicherheit der entlohnten Sportler erlassen. | auf die soziale Sicherheit der entlohnten Sportler erlassen. |
Art. 11 - Der König richtet eine Nationale paritätische Kommission für | Art. 11 - Der König richtet eine Nationale paritätische Kommission für |
Sport gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über | Sport gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über |
die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen | die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen |
ein. | ein. |
In den Fällen, in denen die Stellungnahme der Nationalen paritätischen | In den Fällen, in denen die Stellungnahme der Nationalen paritätischen |
Kommission für Sport vorgesehen ist, wird die Stellungnahme innerhalb | Kommission für Sport vorgesehen ist, wird die Stellungnahme innerhalb |
von zwei Monaten nach dem Antrag mitgeteilt, ansonsten wird sie | von zwei Monaten nach dem Antrag mitgeteilt, ansonsten wird sie |
übergangen. | übergangen. |
Art. 12 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 12 - [Abänderungsbestimmung] |
Art. 13 - Der König kann die Rechtsvorschriften in Bezug auf die | Art. 13 - Der König kann die Rechtsvorschriften in Bezug auf die |
Arbeitsverträge und die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes | Arbeitsverträge und die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes |
koordinieren, und zwar unter Berücksichtigung der ausdrücklichen oder | koordinieren, und zwar unter Berücksichtigung der ausdrücklichen oder |
impliziten Abänderungen, die diese Bestimmungen zum Zeitpunkt der | impliziten Abänderungen, die diese Bestimmungen zum Zeitpunkt der |
Erstellung der Koordinierung erfahren haben. | Erstellung der Koordinierung erfahren haben. |
Zu diesem Zweck kann Er in der Koordinierung: | Zu diesem Zweck kann Er in der Koordinierung: |
1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung | 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung |
der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, | der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, |
2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern und sie | 2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern und sie |
mit der neuen Nummerierung in Übereinstimmung bringen, | mit der neuen Nummerierung in Übereinstimmung bringen, |
3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die | 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die |
Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie | Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie |
zu vereinheitlichen, ohne die Grundsätze dieser Bestimmungen zu | zu vereinheitlichen, ohne die Grundsätze dieser Bestimmungen zu |
beeinträchtigen. | beeinträchtigen. |
Art. 14 - Mit Ausnahme von Artikel 11 tritt vorliegendes Gesetz erst | Art. 14 - Mit Ausnahme von Artikel 11 tritt vorliegendes Gesetz erst |
ab den vom König festzulegenden Daten in Kraft. | ab den vom König festzulegenden Daten in Kraft. |