← Terug naar  "Wet betreffende de arbeidsovereenkomst voor betaalde sportbeoefenaars "
                    
                        
                        
                
              | Wet betreffende de arbeidsovereenkomst voor betaalde sportbeoefenaars | Loi relative au contrat de travail du sportif rémunéré | 
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 24 FEBRUARI 1978. - Wet betreffende de arbeidsovereenkomst voor betaalde sportbeoefenaars Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 24 FEVRIER 1978. - Loi relative au contrat de travail du sportif rémunéré Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | 
| de wet van 24 februari 1978 betreffende de arbeidsovereenkomst voor | allemande de la loi du 24 février 1978 relative au contrat de travail | 
| betaalde sportbeoefenaars (Belgisch Staatsblad van 9 maart 1978), | du sportif rémunéré (Moniteur belge du 9 mars 1978), telle qu'elle a | 
| zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | été modifiée successivement par : | 
| - de wet van 29 juni 1983 betreffende de leerplicht (Belgisch | - la loi du 29 juin 1983 concernant l'obligation scolaire (Moniteur | 
| Staatsblad van 6 juli 1983, err. van 2 april 1985); | belge du 6 juillet 1983, err. du 2 avril 1985); | 
| - de wet van 15 mei 2007 tot verbetering van het sociaal statuut van | - la loi du 15 mai 2007 améliorant le statut social du sportif | 
| de betaalde sportbeoefenaar (Belgisch Staatsblad van 30 augustus | rémunéré (Moniteur belge du 30 août 2007); | 
| 2007); - de wet van 3 juni 2007 houdende diverse arbeidsbepalingen (Belgisch | - la loi du 3 juin 2007 portant des dispositions diverses relatives au | 
| Staatsblad van 23 juli 2007). | travail (Moniteur belge du 23 juillet 2007). | 
| Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | 
| Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. | 
| MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | 
| 24. FEBRUAR 1978 - Gesetz über den Arbeitsvertrag für entlohnte | 24. FEBRUAR 1978 - Gesetz über den Arbeitsvertrag für entlohnte | 
| Sportler | Sportler | 
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die entlohnten | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die entlohnten | 
| Sportler und ihre Arbeitgeber. | Sportler und ihre Arbeitgeber. | 
| Art. 2 - § 1 - Unter entlohnten Sportlern versteht man die Personen, | Art. 2 - § 1 - Unter entlohnten Sportlern versteht man die Personen, | 
| die sich zur Vorbereitung auf einen Sportwettkampf oder zur Teilnahme | die sich zur Vorbereitung auf einen Sportwettkampf oder zur Teilnahme | 
| an einer Sportvorführung unter der Autorität einer anderen Person | an einer Sportvorführung unter der Autorität einer anderen Person | 
| gegen eine Entlohnung, die einen bestimmten Betrag überschreitet, | gegen eine Entlohnung, die einen bestimmten Betrag überschreitet, | 
| verpflichten. | verpflichten. | 
| Der in Absatz 1 erwähnte Betrag der Entlohnung, so wie sie im Gesetz | Der in Absatz 1 erwähnte Betrag der Entlohnung, so wie sie im Gesetz | 
| vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer | vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer | 
| bestimmt ist, wird jährlich vom König nach Stellungnahme der | bestimmt ist, wird jährlich vom König nach Stellungnahme der | 
| Nationalen paritätischen Kommission für Sport festgelegt. | Nationalen paritätischen Kommission für Sport festgelegt. | 
| § 2 - Der König kann nach Stellungnahme der Nationalen paritätischen | § 2 - Der König kann nach Stellungnahme der Nationalen paritätischen | 
| Kommission für Sport die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes | Kommission für Sport die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes | 
| gegebenenfalls unter Bedingungen, die Er festlegt, ganz oder teilweise | gegebenenfalls unter Bedingungen, die Er festlegt, ganz oder teilweise | 
| für anwendbar erklären auf die Personen, die von der Vorbereitung auf | für anwendbar erklären auf die Personen, die von der Vorbereitung auf | 
| den Sport oder von seiner Ausübung betroffen sind, oder für nicht | den Sport oder von seiner Ausübung betroffen sind, oder für nicht | 
| anwendbar erklären auf die Personen, die unter diese Bestimmungen | anwendbar erklären auf die Personen, die unter diese Bestimmungen | 
| fallen. | fallen. | 
| § 3 - Unter Arbeitgebern versteht man die Personen, die die in § 1 | § 3 - Unter Arbeitgebern versteht man die Personen, die die in § 1 | 
| erwähnten entlohnten Sportler beschäftigen, oder die Personen, auf die | erwähnten entlohnten Sportler beschäftigen, oder die Personen, auf die | 
| die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in Anwendung von § 2 für | die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in Anwendung von § 2 für | 
| anwendbar erklärt worden sind. | anwendbar erklärt worden sind. | 
| In Abweichung von Absatz 1 kann der König jedoch nach Stellungnahme | In Abweichung von Absatz 1 kann der König jedoch nach Stellungnahme | 
| der Nationalen paritätischen Kommission für Sport für manche | der Nationalen paritätischen Kommission für Sport für manche | 
| Sportdisziplinen die Personen bestimmen, die als Arbeitgeber | Sportdisziplinen die Personen bestimmen, die als Arbeitgeber | 
| betrachtet werden. | betrachtet werden. | 
| Art. 3 - Ungeachtet jeglicher ausdrücklichen Vertragsbestimmung und | Art. 3 - Ungeachtet jeglicher ausdrücklichen Vertragsbestimmung und | 
| unabhängig von seiner Bezeichnung gilt der zwischen dem Arbeitgeber | unabhängig von seiner Bezeichnung gilt der zwischen dem Arbeitgeber | 
| und dem entlohnten Sportler abgeschlossene Vertrag als Arbeitsvertrag | und dem entlohnten Sportler abgeschlossene Vertrag als Arbeitsvertrag | 
| für Angestellte und wird er durch die Bestimmungen der entsprechenden | für Angestellte und wird er durch die Bestimmungen der entsprechenden | 
| Rechtsvorschriften und durch die Bestimmungen des vorliegenden | Rechtsvorschriften und durch die Bestimmungen des vorliegenden | 
| Gesetzes geregelt. | Gesetzes geregelt. | 
| [Art. 3bis - Der Arbeitsvertrag für entlohnte Sportler, der mit Hilfe | [Art. 3bis - Der Arbeitsvertrag für entlohnte Sportler, der mit Hilfe | 
| der durch den elektronischen Personalausweis erstellten elektronischen | der durch den elektronischen Personalausweis erstellten elektronischen | 
| Signatur oder mit Hilfe einer elektronischen Signatur, die denselben | Signatur oder mit Hilfe einer elektronischen Signatur, die denselben | 
| Sicherheitsbedingungen genügt wie denen der durch den elektronischen | Sicherheitsbedingungen genügt wie denen der durch den elektronischen | 
| Personalausweis erstellten Signatur, unterzeichnet wird, wird einem | Personalausweis erstellten Signatur, unterzeichnet wird, wird einem | 
| mit Hilfe einer handschriftlichen Unterschrift unterzeichneten | mit Hilfe einer handschriftlichen Unterschrift unterzeichneten | 
| Arbeitsvertrag für entlohnte Sportler auf Papier gleichgesetzt. | Arbeitsvertrag für entlohnte Sportler auf Papier gleichgesetzt. | 
| Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach | 
| Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die Sicherheitsbedingungen | Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die Sicherheitsbedingungen | 
| festlegen, denen andere Systeme der elektronischen Signatur als die | festlegen, denen andere Systeme der elektronischen Signatur als die | 
| elektronische Signatur, die durch den elektronischen Personalausweis | elektronische Signatur, die durch den elektronischen Personalausweis | 
| erstellt wird, genügen müssen. | erstellt wird, genügen müssen. | 
| Sämtliche Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen | Sämtliche Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen | 
| Signatur können vom Geschäftsführenden Ausschuss der Zentralen | Signatur können vom Geschäftsführenden Ausschuss der Zentralen | 
| Datenbank der sozialen Sicherheit bescheinigen lassen, dass ihr System | Datenbank der sozialen Sicherheit bescheinigen lassen, dass ihr System | 
| den Bedingungen, die durch den im vorangehenden Absatz erwähnten | den Bedingungen, die durch den im vorangehenden Absatz erwähnten | 
| Königlichen Erlass gestellt werden, genügt. Eine Liste der Anbieter | Königlichen Erlass gestellt werden, genügt. Eine Liste der Anbieter | 
| eines Systems für die Verwendung der elektronischen Signatur, die sich | eines Systems für die Verwendung der elektronischen Signatur, die sich | 
| freiwillig für die Aufnahme in diese Liste gemeldet haben und deren | freiwillig für die Aufnahme in diese Liste gemeldet haben und deren | 
| Meldung angenommen worden ist, wird vom Geschäftsführenden Ausschuss | Meldung angenommen worden ist, wird vom Geschäftsführenden Ausschuss | 
| der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erstellt und dem für | der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erstellt und dem für | 
| die Beschäftigung zuständigen Minister zwecks Bestätigung übermittelt. | die Beschäftigung zuständigen Minister zwecks Bestätigung übermittelt. | 
| Wenn der für die Beschäftigung zuständige Minister innerhalb einer | Wenn der für die Beschäftigung zuständige Minister innerhalb einer | 
| Frist von fünfzehn Tagen ab dem Datum der Versendung der Liste keine | Frist von fünfzehn Tagen ab dem Datum der Versendung der Liste keine | 
| Bemerkungen formuliert, gilt sie als bestätigt. Die Liste wird auf der | Bemerkungen formuliert, gilt sie als bestätigt. Die Liste wird auf der | 
| Website der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit | Website der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit | 
| veröffentlicht. | veröffentlicht. | 
| Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter: | Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter: | 
| 1. Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen | 1. Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen | 
| Signatur: jede natürliche oder juristische Person, die ein System für | Signatur: jede natürliche oder juristische Person, die ein System für | 
| die Verwendung der elektronischen Signatur anbietet, wobei die | die Verwendung der elektronischen Signatur anbietet, wobei die | 
| Verwendung des elektronischen Systems ein wesentlicher Bestandteil der | Verwendung des elektronischen Systems ein wesentlicher Bestandteil der | 
| angebotenen Dienstleistung ist, | angebotenen Dienstleistung ist, | 
| 2. System für die Verwendung der elektronischen Signatur: sämtliche | 2. System für die Verwendung der elektronischen Signatur: sämtliche | 
| Mittel, Daten, Verfahren und Techniken, anhand derer eine | Mittel, Daten, Verfahren und Techniken, anhand derer eine | 
| elektronische Signatur erstellt und überprüft werden kann. | elektronische Signatur erstellt und überprüft werden kann. | 
| Der Arbeitgeber kann nicht dazu verpflichtet werden, die Möglichkeit | Der Arbeitgeber kann nicht dazu verpflichtet werden, die Möglichkeit | 
| zum elektronischen Abschluss von Arbeitsverträgen für entlohnte | zum elektronischen Abschluss von Arbeitsverträgen für entlohnte | 
| Sportler einzuführen. | Sportler einzuführen. | 
| Der entlohnte Sportler kann nicht dazu verpflichtet werden, einen | Der entlohnte Sportler kann nicht dazu verpflichtet werden, einen | 
| Arbeitsvertrag für entlohnte Sportler mit Hilfe einer elektronischen | Arbeitsvertrag für entlohnte Sportler mit Hilfe einer elektronischen | 
| Signatur abzuschliessen. | Signatur abzuschliessen. | 
| Ein Exemplar des mit Hilfe einer elektronischen Signatur | Ein Exemplar des mit Hilfe einer elektronischen Signatur | 
| abgeschlossenen Arbeitsvertrags für entlohnte Sportler wird auch bei | abgeschlossenen Arbeitsvertrags für entlohnte Sportler wird auch bei | 
| einem Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung | einem Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung | 
| archiviert. Diese elektronische Archivierung ist kostenlos für den | archiviert. Diese elektronische Archivierung ist kostenlos für den | 
| entlohnten Sportler und muss mindestens bis zum Ablauf einer Frist von | entlohnten Sportler und muss mindestens bis zum Ablauf einer Frist von | 
| fünf Jahren ab Ende des Arbeitsvertrags für entlohnte Sportler | fünf Jahren ab Ende des Arbeitsvertrags für entlohnte Sportler | 
| gewährleistet sein. Der Zugang des entlohnten Sportlers zu dem | gewährleistet sein. Der Zugang des entlohnten Sportlers zu dem | 
| archivierten Exemplar ist jederzeit gewährleistet. Drei Monate vor | archivierten Exemplar ist jederzeit gewährleistet. Drei Monate vor | 
| Ablauf dieser Frist fragt der Dienstleistungsanbieter für | Ablauf dieser Frist fragt der Dienstleistungsanbieter für | 
| elektronische Archivierung den entlohnten Sportler per | elektronische Archivierung den entlohnten Sportler per | 
| Einschreibesendung, was mit dem archivierten Exemplar des mit Hilfe | Einschreibesendung, was mit dem archivierten Exemplar des mit Hilfe | 
| einer elektronischen Signatur abgeschlossenen Arbeitsvertrags für | einer elektronischen Signatur abgeschlossenen Arbeitsvertrags für | 
| entlohnte Sportler geschehen soll. Wenn der entlohnte Sportler es | entlohnte Sportler geschehen soll. Wenn der entlohnte Sportler es | 
| wünscht, übermittelt der Dienstleistungsanbieter für elektronische | wünscht, übermittelt der Dienstleistungsanbieter für elektronische | 
| Archivierung diese Unterlage in lesbarer und verwertbarer Form an die | Archivierung diese Unterlage in lesbarer und verwertbarer Form an die | 
| VoG SIGeDIS, die gemäss Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 12. | VoG SIGeDIS, die gemäss Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 12. | 
| Juni 2006 zur Ausführung von Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 23. | Juni 2006 zur Ausführung von Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 23. | 
| Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen im | Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen im | 
| Hinblick auf die Übernahme des Dienstes für elektronische Archivierung | Hinblick auf die Übernahme des Dienstes für elektronische Archivierung | 
| eingesetzt worden ist. | eingesetzt worden ist. | 
| Wenn die vom König bestimmten Beamten es beantragen und wenn der | Wenn die vom König bestimmten Beamten es beantragen und wenn der | 
| Arbeitgeber nicht über ein eigenes elektronisch archiviertes Exemplar | Arbeitgeber nicht über ein eigenes elektronisch archiviertes Exemplar | 
| desselben Arbeitsvertrags, das sofort vorgelegt werden kann, verfügt, | desselben Arbeitsvertrags, das sofort vorgelegt werden kann, verfügt, | 
| muss der Arbeitgeber den vom König bestimmten Beamten das Exemplar des | muss der Arbeitgeber den vom König bestimmten Beamten das Exemplar des | 
| mit Hilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen | mit Hilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen | 
| Arbeitsvertrags, das bei einem gemäss Artikel 6 § 1 Nr. 17 des | Arbeitsvertrags, das bei einem gemäss Artikel 6 § 1 Nr. 17 des | 
| Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen | Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen | 
| bestimmten Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung | bestimmten Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung | 
| archiviert ist, sofort vorlegen können. | archiviert ist, sofort vorlegen können. | 
| Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter | Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter | 
| "Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung": jede | "Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung": jede | 
| natürliche oder juristische Person, die auf Antrag des Arbeitgebers | natürliche oder juristische Person, die auf Antrag des Arbeitgebers | 
| eine Dienstleistung in Sachen Aufbewahrung elektronischer Daten | eine Dienstleistung in Sachen Aufbewahrung elektronischer Daten | 
| anbietet, wobei die Aufbewahrung dieser elektronischen Daten ein | anbietet, wobei die Aufbewahrung dieser elektronischen Daten ein | 
| wesentlicher Bestandteil der angebotenen Dienstleistung ist. | wesentlicher Bestandteil der angebotenen Dienstleistung ist. | 
| Der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung muss die | Der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung muss die | 
| bezüglich der Erbringung von Dienstleistungen in Sachen elektronische | bezüglich der Erbringung von Dienstleistungen in Sachen elektronische | 
| Archivierung gestellten Bedingungen erfüllen, die aufgrund des | Archivierung gestellten Bedingungen erfüllen, die aufgrund des | 
| Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Festlegung eines rechtlichen Rahmens für | Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Festlegung eines rechtlichen Rahmens für | 
| bestimmte Anbieter von Vertrauensdiensten festgelegt werden.] | bestimmte Anbieter von Vertrauensdiensten festgelegt werden.] | 
| [Art. 3bis eingefügt durch Art. 7 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom | [Art. 3bis eingefügt durch Art. 7 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom | 
| 23. Juli 2007)] | 23. Juli 2007)] | 
| Art. 4 - Der auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Arbeitsvertrag für | Art. 4 - Der auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Arbeitsvertrag für | 
| entlohnte Sportler muss in so vielen Exemplaren, wie es Interesse | entlohnte Sportler muss in so vielen Exemplaren, wie es Interesse | 
| habende Parteien gibt, schriftlich festgehalten werden, wobei jedes | habende Parteien gibt, schriftlich festgehalten werden, wobei jedes | 
| Exemplar von jeder der Parteien unterzeichnet wird. Ein Exemplar muss | Exemplar von jeder der Parteien unterzeichnet wird. Ein Exemplar muss | 
| dem Sportler ausgehändigt werden. | dem Sportler ausgehändigt werden. | 
| Gibt es kein Schriftstück, das den Vorschriften des vorhergehenden | Gibt es kein Schriftstück, das den Vorschriften des vorhergehenden | 
| Absatzes entspricht, oder gibt es ein Schriftstück, wovon dem Sportler | Absatzes entspricht, oder gibt es ein Schriftstück, wovon dem Sportler | 
| kein Exemplar ausgehändigt worden ist, unterliegt dieser Vertrag den | kein Exemplar ausgehändigt worden ist, unterliegt dieser Vertrag den | 
| Bestimmungen von Artikel 5. | Bestimmungen von Artikel 5. | 
| Die Dauer der Verträge darf fünf Jahre nicht überschreiten. Diese | Die Dauer der Verträge darf fünf Jahre nicht überschreiten. Diese | 
| Verträge sind erneuerbar. | Verträge sind erneuerbar. | 
| Ist der Vertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen worden, gibt seine | Ist der Vertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen worden, gibt seine | 
| vorzeitige Kündigung ohne schwerwiegenden Grund der geschädigten | vorzeitige Kündigung ohne schwerwiegenden Grund der geschädigten | 
| Partei Anrecht auf eine Entschädigung, die dem Betrag der bis zum | Partei Anrecht auf eine Entschädigung, die dem Betrag der bis zum | 
| Ablauf der Vertragsfrist geschuldeten Entlohnung entspricht. Diese | Ablauf der Vertragsfrist geschuldeten Entlohnung entspricht. Diese | 
| Entschädigung darf jedoch nicht mehr betragen als das Doppelte der in | Entschädigung darf jedoch nicht mehr betragen als das Doppelte der in | 
| Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Entschädigung. | Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Entschädigung. | 
| Art. 5 - Ist der Arbeitsvertrag für entlohnte Sportler auf unbestimmte | Art. 5 - Ist der Arbeitsvertrag für entlohnte Sportler auf unbestimmte | 
| Zeit abgeschlossen worden, kann jede der Parteien den Vertrag per | Zeit abgeschlossen worden, kann jede der Parteien den Vertrag per | 
| Einschreibebrief, der am dritten Werktag nach dem Tag seiner | Einschreibebrief, der am dritten Werktag nach dem Tag seiner | 
| Versendung wirksam wird, beenden. Der Einschreibebrief muss binnen | Versendung wirksam wird, beenden. Der Einschreibebrief muss binnen | 
| einer vom König nach Stellungnahme der Nationalen paritätischen | einer vom König nach Stellungnahme der Nationalen paritätischen | 
| Kommission für Sport festgelegten Frist zugestellt werden. | Kommission für Sport festgelegten Frist zugestellt werden. | 
| Wenn der Vertrag ohne Zeitbestimmung abgeschlossen worden ist, ist die | Wenn der Vertrag ohne Zeitbestimmung abgeschlossen worden ist, ist die | 
| Partei, die das Arbeitsverhältnis ohne schwerwiegenden Grund oder ohne | Partei, die das Arbeitsverhältnis ohne schwerwiegenden Grund oder ohne | 
| die Bestimmungen von Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu beachten | die Bestimmungen von Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu beachten | 
| kündigt, dazu verpflichtet, der anderen Partei eine Entschädigung zu | kündigt, dazu verpflichtet, der anderen Partei eine Entschädigung zu | 
| zahlen, deren Betrag vom König nach Stellungnahme der zuständigen | zahlen, deren Betrag vom König nach Stellungnahme der zuständigen | 
| Nationalen paritätischen Kommission festgelegt wird. In Ermangelung | Nationalen paritätischen Kommission festgelegt wird. In Ermangelung | 
| eines Königlichen Erlasses entspricht der Betrag der Entschädigung der | eines Königlichen Erlasses entspricht der Betrag der Entschädigung der | 
| laufenden Entlohnung, die den bis zum Ende der Sportsaison noch | laufenden Entlohnung, die den bis zum Ende der Sportsaison noch | 
| geschuldeten Entlohnungen entspricht, mit einem Mindestbetrag von 25 | geschuldeten Entlohnungen entspricht, mit einem Mindestbetrag von 25 | 
| Prozent der jährlichen Entlohnung. | Prozent der jährlichen Entlohnung. | 
| Art. 6 - [Der Arbeitsvertrag für entlohnte Sportler kann nur und | Art. 6 - [Der Arbeitsvertrag für entlohnte Sportler kann nur und | 
| frühestens dann rechtsgültig abgeschlossen werden, wenn der Sportler | frühestens dann rechtsgültig abgeschlossen werden, wenn der Sportler | 
| seine Vollzeitschulpflicht beendet hat. | seine Vollzeitschulpflicht beendet hat. | 
| Nach Stellungnahme der Nationalen paritätischen Kommission für Sport | Nach Stellungnahme der Nationalen paritätischen Kommission für Sport | 
| kann der König für die Ausübung bestimmter Sportdisziplinen eine | kann der König für die Ausübung bestimmter Sportdisziplinen eine | 
| höhere Altersgrenze als diejenige unmittelbar nach Ende der | höhere Altersgrenze als diejenige unmittelbar nach Ende der | 
| Vollzeitschulpflicht festlegen.] | Vollzeitschulpflicht festlegen.] | 
| [Art. 6 ersetzt durch Art. 11 des G. vom 29. Juni 1983 (B.S. vom 6. | [Art. 6 ersetzt durch Art. 11 des G. vom 29. Juni 1983 (B.S. vom 6. | 
| Juli 1983)] | Juli 1983)] | 
| Art. 7 - Jede Klausel, die im Widerspruch zu den Artikeln 4 und 5 und | Art. 7 - Jede Klausel, die im Widerspruch zu den Artikeln 4 und 5 und | 
| ihren Ausführungserlassen steht, ist von Rechts wegen nichtig, | ihren Ausführungserlassen steht, ist von Rechts wegen nichtig, | 
| insofern sie darauf abzielt, die Rechte der Sportler einzuschränken | insofern sie darauf abzielt, die Rechte der Sportler einzuschränken | 
| oder ihre Verpflichtungen zu verschärfen. | oder ihre Verpflichtungen zu verschärfen. | 
| Art. 8 - Jede Wettbewerbsabrede gilt als nicht vorhanden. | Art. 8 - Jede Wettbewerbsabrede gilt als nicht vorhanden. | 
| Wenn der Vertrag jedoch entweder vom Arbeitgeber aus schwerwiegendem | Wenn der Vertrag jedoch entweder vom Arbeitgeber aus schwerwiegendem | 
| Grund oder vom Sportler ohne schwerwiegenden Grund beendet wird, kann | Grund oder vom Sportler ohne schwerwiegenden Grund beendet wird, kann | 
| der Sportler weder an einem entlohnten Sportwettkampf oder an einer | der Sportler weder an einem entlohnten Sportwettkampf oder an einer | 
| entlohnten Sportvorführung [in derselben Serie, Kategorie, Klasse usw. | entlohnten Sportvorführung [in derselben Serie, Kategorie, Klasse usw. | 
| derselben Sportdisziplin während der laufenden Sportsaison noch an | derselben Sportdisziplin während der laufenden Sportsaison noch an | 
| einer Endrunde, an der eine Mannschaft aus derselben Serie, Kategorie, | einer Endrunde, an der eine Mannschaft aus derselben Serie, Kategorie, | 
| Klasse usw. derselben Sportdisziplin teilnimmt,] teilnehmen. | Klasse usw. derselben Sportdisziplin teilnimmt,] teilnehmen. | 
| [Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 15. Mai 2007 (B.S. | [Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 15. Mai 2007 (B.S. | 
| vom 30. August 2007)] | vom 30. August 2007)] | 
| Art. 9 - Die entlohnten Sportler und ihre Arbeitgeber dürfen sich | Art. 9 - Die entlohnten Sportler und ihre Arbeitgeber dürfen sich | 
| nicht im Voraus verpflichten, die sich aus der Anwendung des | nicht im Voraus verpflichten, die sich aus der Anwendung des | 
| vorliegenden Gesetzes ergebenden Streitsachen einem Schiedsrichter | vorliegenden Gesetzes ergebenden Streitsachen einem Schiedsrichter | 
| vorzulegen. | vorzulegen. | 
| Art. 10 - Der König kann nach Stellungnahme der Nationalen | Art. 10 - Der König kann nach Stellungnahme der Nationalen | 
| paritätischen Kommission für Sport besondere Anwendungsregeln in Bezug | paritätischen Kommission für Sport besondere Anwendungsregeln in Bezug | 
| auf die soziale Sicherheit der entlohnten Sportler erlassen. | auf die soziale Sicherheit der entlohnten Sportler erlassen. | 
| Art. 11 - Der König richtet eine Nationale paritätische Kommission für | Art. 11 - Der König richtet eine Nationale paritätische Kommission für | 
| Sport gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über | Sport gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über | 
| die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen | die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen | 
| ein. | ein. | 
| In den Fällen, in denen die Stellungnahme der Nationalen paritätischen | In den Fällen, in denen die Stellungnahme der Nationalen paritätischen | 
| Kommission für Sport vorgesehen ist, wird die Stellungnahme innerhalb | Kommission für Sport vorgesehen ist, wird die Stellungnahme innerhalb | 
| von zwei Monaten nach dem Antrag mitgeteilt, ansonsten wird sie | von zwei Monaten nach dem Antrag mitgeteilt, ansonsten wird sie | 
| übergangen. | übergangen. | 
| Art. 12 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 12 - [Abänderungsbestimmung] | 
| Art. 13 - Der König kann die Rechtsvorschriften in Bezug auf die | Art. 13 - Der König kann die Rechtsvorschriften in Bezug auf die | 
| Arbeitsverträge und die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes | Arbeitsverträge und die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes | 
| koordinieren, und zwar unter Berücksichtigung der ausdrücklichen oder | koordinieren, und zwar unter Berücksichtigung der ausdrücklichen oder | 
| impliziten Abänderungen, die diese Bestimmungen zum Zeitpunkt der | impliziten Abänderungen, die diese Bestimmungen zum Zeitpunkt der | 
| Erstellung der Koordinierung erfahren haben. | Erstellung der Koordinierung erfahren haben. | 
| Zu diesem Zweck kann Er in der Koordinierung: | Zu diesem Zweck kann Er in der Koordinierung: | 
| 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung | 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung | 
| der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, | der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, | 
| 2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern und sie | 2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern und sie | 
| mit der neuen Nummerierung in Übereinstimmung bringen, | mit der neuen Nummerierung in Übereinstimmung bringen, | 
| 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die | 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die | 
| Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie | Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie | 
| zu vereinheitlichen, ohne die Grundsätze dieser Bestimmungen zu | zu vereinheitlichen, ohne die Grundsätze dieser Bestimmungen zu | 
| beeinträchtigen. | beeinträchtigen. | 
| Art. 14 - Mit Ausnahme von Artikel 11 tritt vorliegendes Gesetz erst | Art. 14 - Mit Ausnahme von Artikel 11 tritt vorliegendes Gesetz erst | 
| ab den vom König festzulegenden Daten in Kraft. | ab den vom König festzulegenden Daten in Kraft. |