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| Wet ter bestrijding van de loonkloof tussen mannen en vrouwen. - Duitse vertaling | Loi visant à lutter contre l'écart salarial entre hommes et femmes. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 22 APRIL 2012. - Wet ter bestrijding van de loonkloof tussen mannen en vrouwen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 22 april 2012 ter bestrijding van de loonkloof tussen mannen en vrouwen | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 22 AVRIL 2012. - Loi visant à lutter contre l'écart salarial entre hommes et femmes. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 22 avril 2012 visant à lutter contre l'écart salarial entre |
| (Belgisch Staatsblad van 28 augustus 2012). | hommes et femmes (Moniteur belge du 28 août 2012). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
| KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
| 22. APRIL 2012 - Gesetz zur Bekämpfung des Lohngefälles zwischen | 22. APRIL 2012 - Gesetz zur Bekämpfung des Lohngefälles zwischen |
| Männern und Frauen | Männern und Frauen |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL 2 - Verpflichtung, Massnahmen zur Bekämpfung des Lohngefälles | KAPITEL 2 - Verpflichtung, Massnahmen zur Bekämpfung des Lohngefälles |
| auf überberuflicher Ebene auszuhandeln | auf überberuflicher Ebene auszuhandeln |
| Art. 2 - In Artikel 4 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über | Art. 2 - In Artikel 4 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über |
| die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der | die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der |
| Konkurrenzfähigkeit werden zwischen den Wörtern "Entwicklung der | Konkurrenzfähigkeit werden zwischen den Wörtern "Entwicklung der |
| Unternehmen" und dem Wort ". Gegebenenfalls" die Wörter "und die | Unternehmen" und dem Wort ". Gegebenenfalls" die Wörter "und die |
| Entwicklung des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen" eingefügt. | Entwicklung des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen" eingefügt. |
| Art. 3 - Artikel 6 § 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden Satz | Art. 3 - Artikel 6 § 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden Satz |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "In diesem Abkommen werden ebenfalls Massnahmen im Rahmen der | "In diesem Abkommen werden ebenfalls Massnahmen im Rahmen der |
| Bekämpfung des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen festgelegt, | Bekämpfung des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen festgelegt, |
| insbesondere dadurch, dass die Funktionsklassifikationssysteme | insbesondere dadurch, dass die Funktionsklassifikationssysteme |
| geschlechtsneutral gemacht werden." | geschlechtsneutral gemacht werden." |
| KAPITEL 3 - Aufgliederung der Lohndaten in der Sozialbilanz nach dem | KAPITEL 3 - Aufgliederung der Lohndaten in der Sozialbilanz nach dem |
| Geschlecht der Arbeitnehmer | Geschlecht der Arbeitnehmer |
| Art. 4 - Artikel 91 Punkt B "Sozialbilanz" römisch I Absatz 2 Nr. 1 | Art. 4 - Artikel 91 Punkt B "Sozialbilanz" römisch I Absatz 2 Nr. 1 |
| des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des | des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des |
| Gesellschaftsgesetzbuches wird durch einen Absatz mit folgendem | Gesellschaftsgesetzbuches wird durch einen Absatz mit folgendem |
| Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
| "Die in den Rubriken weiter oben aufgezählten Angaben werden nach | "Die in den Rubriken weiter oben aufgezählten Angaben werden nach |
| Geschlecht der Arbeitnehmer aufgegliedert. Wenn die Anzahl betroffener | Geschlecht der Arbeitnehmer aufgegliedert. Wenn die Anzahl betroffener |
| Arbeitnehmer kleiner oder gleich 3 ist, muss die Rubrik nicht | Arbeitnehmer kleiner oder gleich 3 ist, muss die Rubrik nicht |
| aufgegliedert werden." | aufgegliedert werden." |
| KAPITEL 4 - Verpflichtung, Massnahmen zur Bekämpfung des Lohngefälles | KAPITEL 4 - Verpflichtung, Massnahmen zur Bekämpfung des Lohngefälles |
| auf sektorieller Ebene auszuhandeln | auf sektorieller Ebene auszuhandeln |
| Abschnitt 1 - Sektorenabkommen im Rahmen der Bekämpfung des | Abschnitt 1 - Sektorenabkommen im Rahmen der Bekämpfung des |
| Lohngefälles | Lohngefälles |
| Art. 5 - Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über die | Art. 5 - Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über die |
| Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der | Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der |
| Konkurrenzfähigkeit, abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni 1997, | Konkurrenzfähigkeit, abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni 1997, |
| wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| " § 3 - Kollektive Arbeitsabkommen werden ebenfalls im Rahmen der | " § 3 - Kollektive Arbeitsabkommen werden ebenfalls im Rahmen der |
| Bekämpfung des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen abgeschlossen, | Bekämpfung des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen abgeschlossen, |
| wobei insbesondere die Funktionsklassifikationssysteme | wobei insbesondere die Funktionsklassifikationssysteme |
| geschlechtsneutral gemacht werden." | geschlechtsneutral gemacht werden." |
| Abschnitt 2 - Beurteilung des geschlechtsneutralen Charakters der | Abschnitt 2 - Beurteilung des geschlechtsneutralen Charakters der |
| festgelegten Funktionsbewertungs- und -klassifikationstabellen | festgelegten Funktionsbewertungs- und -klassifikationstabellen |
| Art. 6 - In das Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven | Art. 6 - In das Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven |
| Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen wird ein Kapitel | Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen wird ein Kapitel |
| III/1, das die Artikel 50/1 und 50/2 umfasst, mit folgendem Wortlaut | III/1, das die Artikel 50/1 und 50/2 umfasst, mit folgendem Wortlaut |
| eingefügt: | eingefügt: |
| "KAPITEL III/1 - Beurteilung des geschlechtsneutralen Charakters der | "KAPITEL III/1 - Beurteilung des geschlechtsneutralen Charakters der |
| innerhalb der paritätischen Kommission abgeschlossenen Abkommen in | innerhalb der paritätischen Kommission abgeschlossenen Abkommen in |
| Sachen Funktionsbewertung und -klassifikation durch die | Sachen Funktionsbewertung und -klassifikation durch die |
| Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen | Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen |
| Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung | Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung |
| Art. 50/1 - Die paritätischen Kommissionen, die für ihren | Art. 50/1 - Die paritätischen Kommissionen, die für ihren |
| Anwendungsbereich ein oder mehrere eigene Funktionsbewertungs- und | Anwendungsbereich ein oder mehrere eigene Funktionsbewertungs- und |
| -klassifikationssysteme entwickelt haben, legen diese binnen sechs | -klassifikationssysteme entwickelt haben, legen diese binnen sechs |
| Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. April 2012 zur | Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. April 2012 zur |
| Bekämpfung des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen der | Bekämpfung des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen der |
| Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen | Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen |
| Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung | Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung |
| zur Stellungnahme vor. Spätere Änderungen eines bestehenden Abkommens | zur Stellungnahme vor. Spätere Änderungen eines bestehenden Abkommens |
| zur Regelung des Entlohnungssystems innerhalb des Sektors werden | zur Regelung des Entlohnungssystems innerhalb des Sektors werden |
| ebenfalls innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Abschluss des | ebenfalls innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Abschluss des |
| Abkommens der Generaldirektion übermittelt. | Abkommens der Generaldirektion übermittelt. |
| Die Generaldirektion prüft den geschlechtsneutralen Charakter des ihr | Die Generaldirektion prüft den geschlechtsneutralen Charakter des ihr |
| vorgelegten Systems, wobei insbesondere geprüft wird, ob dieses den | vorgelegten Systems, wobei insbesondere geprüft wird, ob dieses den |
| Bestimmungen des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 25 vom 15. Oktober | Bestimmungen des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 25 vom 15. Oktober |
| 1975 über die gleiche Arbeitsentlohnung für Männer und Frauen und der | 1975 über die gleiche Arbeitsentlohnung für Männer und Frauen und der |
| vom Institut für die Gleichheit von Frauen und Männern ausgearbeiteten | vom Institut für die Gleichheit von Frauen und Männern ausgearbeiteten |
| "Checkliste Geschlechtsneutralität bei der Funktionsbewertung und | "Checkliste Geschlechtsneutralität bei der Funktionsbewertung und |
| -einstufung" entspricht. | -einstufung" entspricht. |
| Die Generaldirektion gibt ihre Stellungnahme innerhalb einer Frist von | Die Generaldirektion gibt ihre Stellungnahme innerhalb einer Frist von |
| sechs Monaten nach der Einreichung ab. | sechs Monaten nach der Einreichung ab. |
| Art. 50/2 - Verweist die in Artikel 50/1 erwähnte Stellungnahme auf | Art. 50/2 - Verweist die in Artikel 50/1 erwähnte Stellungnahme auf |
| Elemente, die gegen die Geschlechtsneutralität verstossen, erstellt | Elemente, die gegen die Geschlechtsneutralität verstossen, erstellt |
| die paritätische Kommission einen Aktionsplan im Hinblick auf die | die paritätische Kommission einen Aktionsplan im Hinblick auf die |
| Beseitigung dieser Diskrepanzen in Bezug auf Geschlechtsneutralität | Beseitigung dieser Diskrepanzen in Bezug auf Geschlechtsneutralität |
| innerhalb einer Frist von zwei Jahren. | innerhalb einer Frist von zwei Jahren. |
| Im Laufe dieses Zeitraums kann die betreffende paritätische Kommission | Im Laufe dieses Zeitraums kann die betreffende paritätische Kommission |
| im Hinblick auf die Erstellung einer geschlechtsneutralen | im Hinblick auf die Erstellung einer geschlechtsneutralen |
| Funktionsklassifikation die Stellungnahmen und Dienste der in Artikel | Funktionsklassifikation die Stellungnahmen und Dienste der in Artikel |
| 50/1 erwähnten Generaldirektion erbitten. | 50/1 erwähnten Generaldirektion erbitten. |
| Sind die Diskrepanzen in Bezug auf Geschlechtsneutralität binnen zwei | Sind die Diskrepanzen in Bezug auf Geschlechtsneutralität binnen zwei |
| Jahren nach der ursprünglichen Stellungnahme nicht beseitigt worden, | Jahren nach der ursprünglichen Stellungnahme nicht beseitigt worden, |
| ersucht der Föderale Öffentliche Dienst Beschäftigung, Arbeit und | ersucht der Föderale Öffentliche Dienst Beschäftigung, Arbeit und |
| Soziale Konzertierung die paritätische Kommission, dem zuständigen | Soziale Konzertierung die paritätische Kommission, dem zuständigen |
| Minister die Gründe, die rechtfertigen, dass die beanstandete | Minister die Gründe, die rechtfertigen, dass die beanstandete |
| Klassifikation immer noch nicht geschlechtsneutral ist, schriftlich | Klassifikation immer noch nicht geschlechtsneutral ist, schriftlich |
| mitzuteilen. Diese Informationen werden systematisch dem Institut für | mitzuteilen. Diese Informationen werden systematisch dem Institut für |
| die Gleichheit von Frauen und Männern übermittelt. | die Gleichheit von Frauen und Männern übermittelt. |
| Die paritätische Kommission verfügt über eine Frist von drei Monaten, | Die paritätische Kommission verfügt über eine Frist von drei Monaten, |
| um die Gründe, die rechtfertigen, dass die beanstandete Klassifikation | um die Gründe, die rechtfertigen, dass die beanstandete Klassifikation |
| immer noch nicht geschlechtsneutral ist, mitzuteilen." | immer noch nicht geschlechtsneutral ist, mitzuteilen." |
| KAPITEL 5 - Organisation einer obligatorischen Konzertierung | KAPITEL 5 - Organisation einer obligatorischen Konzertierung |
| im Unternehmen im Hinblick auf eine geschlechtsneutrale | im Unternehmen im Hinblick auf eine geschlechtsneutrale |
| Entlohnungspolitik | Entlohnungspolitik |
| Art. 7 - In Titel II Kapitel II Abschnitt IV [sic, zu lesen ist: In | Art. 7 - In Titel II Kapitel II Abschnitt IV [sic, zu lesen ist: In |
| Titel II Kapitel I Abschnitt IV] des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur | Titel II Kapitel I Abschnitt IV] des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur |
| Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern wird ein | Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern wird ein |
| Artikel 13/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 13/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 13/1 - § 1 - Der Arbeitgeber eines Unternehmens, das im | "Art. 13/1 - § 1 - Der Arbeitgeber eines Unternehmens, das im |
| Durchschnitt gewöhnlich mindestens fünfzig Arbeitnehmer beschäftigt, | Durchschnitt gewöhnlich mindestens fünfzig Arbeitnehmer beschäftigt, |
| nimmt alle zwei Jahre eine detaillierte Analyse der | nimmt alle zwei Jahre eine detaillierte Analyse der |
| Entlohnungsstruktur im Unternehmen vor, die es ermöglicht zu | Entlohnungsstruktur im Unternehmen vor, die es ermöglicht zu |
| bestimmen, ob das Unternehmen eine geschlechtsneutrale | bestimmen, ob das Unternehmen eine geschlechtsneutrale |
| Entlohnungspolitik führt, und, wenn dies nicht der Fall ist, dies in | Entlohnungspolitik führt, und, wenn dies nicht der Fall ist, dies in |
| Konzertierung mit der Personalvertretung zu erreichen. | Konzertierung mit der Personalvertretung zu erreichen. |
| Diese Analyse ist Gegenstand einer Untersuchung und Konzertierung | Diese Analyse ist Gegenstand einer Untersuchung und Konzertierung |
| innerhalb der Organisation gemäss den Bestimmungen des vorliegenden | innerhalb der Organisation gemäss den Bestimmungen des vorliegenden |
| Gesetzes. | Gesetzes. |
| Die Berechnung zur Feststellung, ob ein Unternehmen im Durchschnitt | Die Berechnung zur Feststellung, ob ein Unternehmen im Durchschnitt |
| gewöhnlich mindestens fünfzig Arbeitnehmer beschäftigt, erfolgt gemäss | gewöhnlich mindestens fünfzig Arbeitnehmer beschäftigt, erfolgt gemäss |
| den Artikeln 49 bis 51bis des Gesetzes vom 4. August 1996 über das | den Artikeln 49 bis 51bis des Gesetzes vom 4. August 1996 über das |
| Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit. | Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit. |
| § 2 - Die in § 1 erwähnte Analyse ist Gegenstand eines Berichts gemäss | § 2 - Die in § 1 erwähnte Analyse ist Gegenstand eines Berichts gemäss |
| den Bestimmungen von Artikel 15 Buchstabe m) Nr. 1 des Gesetzes vom | den Bestimmungen von Artikel 15 Buchstabe m) Nr. 1 des Gesetzes vom |
| 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft oder von Artikel | 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft oder von Artikel |
| 65duodecies des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | 65duodecies des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
| Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, eingefügt durch das | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 22. April 2012 zur Bekämpfung des Lohngefälles zwischen | Gesetz vom 22. April 2012 zur Bekämpfung des Lohngefälles zwischen |
| Männern und Frauen. | Männern und Frauen. |
| Dieser Analysebericht wird binnen drei Monaten nach | Dieser Analysebericht wird binnen drei Monaten nach |
| Geschäftsjahresabschluss erteilt und erörtert. | Geschäftsjahresabschluss erteilt und erörtert. |
| Der Bericht wird mindestens fünfzehn Tage vor der im Hinblick auf die | Der Bericht wird mindestens fünfzehn Tage vor der im Hinblick auf die |
| Untersuchung dieses Berichts organisierten Versammlung den Mitgliedern | Untersuchung dieses Berichts organisierten Versammlung den Mitgliedern |
| des Betriebsrates oder des Ausschusses übermittelt." | des Betriebsrates oder des Ausschusses übermittelt." |
| Art. 8 - Artikel 15 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur | Art. 8 - Artikel 15 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur |
| Organisation der Wirtschaft, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | Organisation der Wirtschaft, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
| 6. Mai 2009, wird durch einen Buchstaben m) mit folgendem Wortlaut | 6. Mai 2009, wird durch einen Buchstaben m) mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "m) 1. in Anwendung von Artikel 13/1 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur | "m) 1. in Anwendung von Artikel 13/1 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur |
| Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern alle zwei | Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern alle zwei |
| Jahre vom Arbeitgeber einen Analysebericht über die | Jahre vom Arbeitgeber einen Analysebericht über die |
| Entlohnungsstruktur der Arbeitnehmer erhalten. | Entlohnungsstruktur der Arbeitnehmer erhalten. |
| Dieser Analysebericht wird zusätzlich zu den Auskünften, die in | Dieser Analysebericht wird zusätzlich zu den Auskünften, die in |
| Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 27. November 1973 zur Regelung | Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 27. November 1973 zur Regelung |
| der den Betriebsräten zu erteilenden wirtschaftlichen und finanziellen | der den Betriebsräten zu erteilenden wirtschaftlichen und finanziellen |
| Informationen erwähnt sind, erteilt und in der in Artikel 16 dieses | Informationen erwähnt sind, erteilt und in der in Artikel 16 dieses |
| Erlasses festgelegten Frist erörtert. Der Analysebericht wird nur den | Erlasses festgelegten Frist erörtert. Der Analysebericht wird nur den |
| Mitgliedern des Betriebsrates übermittelt. Diese müssen die | Mitgliedern des Betriebsrates übermittelt. Diese müssen die |
| Vertraulichkeit der erteilten Angaben beachten. | Vertraulichkeit der erteilten Angaben beachten. |
| Dieser Analysebericht enthält folgende Auskünfte, ausser wenn die | Dieser Analysebericht enthält folgende Auskünfte, ausser wenn die |
| Anzahl betroffener Arbeitnehmer kleiner oder gleich 3 ist: | Anzahl betroffener Arbeitnehmer kleiner oder gleich 3 ist: |
| a) Entlohnungen und direkte soziale Vorteile. Für Teilzeitarbeitnehmer | a) Entlohnungen und direkte soziale Vorteile. Für Teilzeitarbeitnehmer |
| werden diese in Vollzeitgleichwerten ausgedrückt, | werden diese in Vollzeitgleichwerten ausgedrückt, |
| b) Arbeitgeberbeiträge für aussergesetzliche Versicherungen, | b) Arbeitgeberbeiträge für aussergesetzliche Versicherungen, |
| c) Gesamtbetrag der anderen aussergesetzlichen Vorteile, die den | c) Gesamtbetrag der anderen aussergesetzlichen Vorteile, die den |
| Arbeitnehmern oder einem Teil der Arbeitnehmer neben dem Lohn gewährt | Arbeitnehmern oder einem Teil der Arbeitnehmer neben dem Lohn gewährt |
| werden. | werden. |
| Die Auskünfte werden jeweils nach Geschlecht der Arbeitnehmer | Die Auskünfte werden jeweils nach Geschlecht der Arbeitnehmer |
| aufgegliedert und gemäss einer Aufteilung auf der Grundlage folgender | aufgegliedert und gemäss einer Aufteilung auf der Grundlage folgender |
| Parameter mitgeteilt: | Parameter mitgeteilt: |
| a) Statut (Arbeiter, Angestellter, leitendes Personal), | a) Statut (Arbeiter, Angestellter, leitendes Personal), |
| b) Funktionsstufe, aufgeteilt nach Funktionsklassen, die im | b) Funktionsstufe, aufgeteilt nach Funktionsklassen, die im |
| Funktionsklassifikationssystem erwähnt sind, das im Unternehmen | Funktionsklassifikationssystem erwähnt sind, das im Unternehmen |
| anwendbar ist, | anwendbar ist, |
| c) Dienstalter, | c) Dienstalter, |
| d) Qualifikations- oder Ausbildungsniveau (Aufteilung in | d) Qualifikations- oder Ausbildungsniveau (Aufteilung in |
| Primarbereich, Sekundarbereich und tertiären Bereich laut | Primarbereich, Sekundarbereich und tertiären Bereich laut |
| Eurostat-Definition und auf der Grundlage des Basisdiploms des | Eurostat-Definition und auf der Grundlage des Basisdiploms des |
| Arbeitnehmers). | Arbeitnehmers). |
| Der Arbeitgeber übermittelt diese Auskünfte gemäss den vom König | Der Arbeitgeber übermittelt diese Auskünfte gemäss den vom König |
| festgelegten Modalitäten und anhand eines Formulars, das von dem für | festgelegten Modalitäten und anhand eines Formulars, das von dem für |
| die Beschäftigung zuständigen Minister erstellt wird. Der König kann | die Beschäftigung zuständigen Minister erstellt wird. Der König kann |
| die Liste der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Auskünfte und | die Liste der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Auskünfte und |
| Parameter anpassen. | Parameter anpassen. |
| Der Arbeitgeber gibt ebenfalls an, ob bei Erstellung der | Der Arbeitgeber gibt ebenfalls an, ob bei Erstellung der |
| Entlohnungsstruktur von der "Checkliste Geschlechtsneutralität bei der | Entlohnungsstruktur von der "Checkliste Geschlechtsneutralität bei der |
| Funktionsbewertung und -einstufung", die vom Institut für die | Funktionsbewertung und -einstufung", die vom Institut für die |
| Gleichheit von Frauen und Männern ausgearbeitet wurde, Gebrauch | Gleichheit von Frauen und Männern ausgearbeitet wurde, Gebrauch |
| gemacht worden ist. | gemacht worden ist. |
| Bei Anwendung eines in Nr. 2 des vorliegenden Buchstabens erwähnten | Bei Anwendung eines in Nr. 2 des vorliegenden Buchstabens erwähnten |
| Aktionsplans im Unternehmen enthält der Bericht ebenfalls einen | Aktionsplans im Unternehmen enthält der Bericht ebenfalls einen |
| Bericht über den Stand der Ausführung dieses Plans, | Bericht über den Stand der Ausführung dieses Plans, |
| 2. auf der Grundlage der Auskünfte, die gemäss dem in Nr. 1 erwähnten | 2. auf der Grundlage der Auskünfte, die gemäss dem in Nr. 1 erwähnten |
| Analysebericht erhalten worden sind, beurteilen, ob es zweckmässig | Analysebericht erhalten worden sind, beurteilen, ob es zweckmässig |
| ist, einen Aktionsplan im Hinblick auf die Anwendung einer | ist, einen Aktionsplan im Hinblick auf die Anwendung einer |
| geschlechtsneutralen Entlohnungsstruktur im Unternehmen zu erstellen. | geschlechtsneutralen Entlohnungsstruktur im Unternehmen zu erstellen. |
| Gegebenenfalls enthält dieser Aktionsplan Folgendes: | Gegebenenfalls enthält dieser Aktionsplan Folgendes: |
| a) konkrete Ziele, | a) konkrete Ziele, |
| b) Aktionsbereiche und Instrumente zum Erreichen dieser Ziele, | b) Aktionsbereiche und Instrumente zum Erreichen dieser Ziele, |
| c) Verwirklichungsfrist, | c) Verwirklichungsfrist, |
| d) ein System zur Überwachung der Ausführung." | d) ein System zur Überwachung der Ausführung." |
| Art. 9 - Artikel 32 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert | Art. 9 - Artikel 32 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert |
| durch das Gesetz vom 26. Juli 2000, wird durch eine Nr. 6 mit | durch das Gesetz vom 26. Juli 2000, wird durch eine Nr. 6 mit |
| folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "6. der Arbeitgeber, der die Verpflichtung, die in Artikel 15 | "6. der Arbeitgeber, der die Verpflichtung, die in Artikel 15 |
| Buchstabe m) und seinen Ausführungserlassen vorgesehen ist, nicht | Buchstabe m) und seinen Ausführungserlassen vorgesehen ist, nicht |
| erfüllt." | erfüllt." |
| Art. 10 - In das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Art. 10 - In das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
| Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit wird ein Artikel | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit wird ein Artikel |
| 65duodecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 65duodecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 65duodecies - § 1 - In Ermangelung eines Betriebsrates | "Art. 65duodecies - § 1 - In Ermangelung eines Betriebsrates |
| übermittelt der Arbeitgeber dem Ausschuss alle zwei Jahre den in | übermittelt der Arbeitgeber dem Ausschuss alle zwei Jahre den in |
| Artikel 15 Buchstabe m) des Gesetzes vom 20. September 1948 zur | Artikel 15 Buchstabe m) des Gesetzes vom 20. September 1948 zur |
| Organisation der Wirtschaft erwähnten Analysebericht. Der | Organisation der Wirtschaft erwähnten Analysebericht. Der |
| Analysebericht wird nur den Mitgliedern des Ausschusses übermittelt. | Analysebericht wird nur den Mitgliedern des Ausschusses übermittelt. |
| Diese müssen die Vertraulichkeit der erteilten Angaben beachten. | Diese müssen die Vertraulichkeit der erteilten Angaben beachten. |
| Bei Anwendung eines in § 2 des vorliegenden Artikels erwähnten | Bei Anwendung eines in § 2 des vorliegenden Artikels erwähnten |
| Aktionsplans im Unternehmen enthält der Bericht ebenfalls einen | Aktionsplans im Unternehmen enthält der Bericht ebenfalls einen |
| Bericht über den Stand der Ausführung dieses Plans. | Bericht über den Stand der Ausführung dieses Plans. |
| § 2 - Auf der Grundlage des in § 1 erwähnten Analyseberichts beurteilt | § 2 - Auf der Grundlage des in § 1 erwähnten Analyseberichts beurteilt |
| der Ausschuss, ob es zweckmässig ist, einen Aktionsplan im Hinblick | der Ausschuss, ob es zweckmässig ist, einen Aktionsplan im Hinblick |
| auf die Anwendung einer geschlechtsneutralen Entlohnungsstruktur im | auf die Anwendung einer geschlechtsneutralen Entlohnungsstruktur im |
| Unternehmen zu erstellen. | Unternehmen zu erstellen. |
| Gegebenenfalls enthält dieser Aktionsplan Folgendes: | Gegebenenfalls enthält dieser Aktionsplan Folgendes: |
| 1. konkrete Ziele, | 1. konkrete Ziele, |
| 2. Aktionsbereiche und Instrumente zum Erreichen dieser Ziele, | 2. Aktionsbereiche und Instrumente zum Erreichen dieser Ziele, |
| 3. Verwirklichungsfrist, | 3. Verwirklichungsfrist, |
| 4. ein System zur Überwachung der Ausführung." | 4. ein System zur Überwachung der Ausführung." |
| KAPITEL 6 - Bestimmung eines Vermittlers im Unternehmen | KAPITEL 6 - Bestimmung eines Vermittlers im Unternehmen |
| Art. 11 - In Titel II Kapitel II Abschnitt IV [sic, zu lesen ist: In | Art. 11 - In Titel II Kapitel II Abschnitt IV [sic, zu lesen ist: In |
| Titel II Kapitel I Abschnitt IV] des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur | Titel II Kapitel I Abschnitt IV] des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur |
| Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern wird ein | Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern wird ein |
| Artikel 13/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 13/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 13/2 - § 1 - Auf Vorschlag des Betriebsrates oder, in dessen | "Art. 13/2 - § 1 - Auf Vorschlag des Betriebsrates oder, in dessen |
| Ermangelung, des Ausschusses kann der in Artikel 13/1 des vorliegenden | Ermangelung, des Ausschusses kann der in Artikel 13/1 des vorliegenden |
| Gesetzes erwähnte Arbeitgeber jedes Unternehmens, das im Durchschnitt | Gesetzes erwähnte Arbeitgeber jedes Unternehmens, das im Durchschnitt |
| gewöhnlich mindestens fünfzig Arbeitnehmer beschäftigt, unter den | gewöhnlich mindestens fünfzig Arbeitnehmer beschäftigt, unter den |
| Personalmitgliedern einen Vermittler bestimmen. | Personalmitgliedern einen Vermittler bestimmen. |
| Er enthebt ihn dieser Funktion nach vorherigem Einverständnis aller | Er enthebt ihn dieser Funktion nach vorherigem Einverständnis aller |
| Mitglieder des Betriebsrates oder, in dessen Ermangelung, des | Mitglieder des Betriebsrates oder, in dessen Ermangelung, des |
| Ausschusses, die die Arbeitnehmer vertreten. | Ausschusses, die die Arbeitnehmer vertreten. |
| Wird kein Einverständnis erzielt, ersucht der Arbeitgeber gemäss den | Wird kein Einverständnis erzielt, ersucht der Arbeitgeber gemäss den |
| vom König festgelegten Bedingungen und Modalitäten den in Artikel 13 § | vom König festgelegten Bedingungen und Modalitäten den in Artikel 13 § |
| 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Ständigen Arbeitsausschuss des | 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Ständigen Arbeitsausschuss des |
| Rates für Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen um | Rates für Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen um |
| Stellungnahme. Folgt er der Stellungnahme dieses Ausschusses nicht, | Stellungnahme. Folgt er der Stellungnahme dieses Ausschusses nicht, |
| teilt er dem Betriebsrat oder gegebenenfalls dem Ausschuss die Gründe | teilt er dem Betriebsrat oder gegebenenfalls dem Ausschuss die Gründe |
| hierfür mit. | hierfür mit. |
| Der Vermittler steht dem Arbeitgeber, den Führungskräften und den | Der Vermittler steht dem Arbeitgeber, den Führungskräften und den |
| Arbeitnehmern bei der Anwendung der im Gesetz vom 22. April 2012 zur | Arbeitnehmern bei der Anwendung der im Gesetz vom 22. April 2012 zur |
| Bekämpfung des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen erwähnten | Bekämpfung des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen erwähnten |
| Massnahmen bei. Er unterstützt insbesondere die Erstellung des | Massnahmen bei. Er unterstützt insbesondere die Erstellung des |
| Aktionsplans und des Berichts über den Stand der Ausführung dieses | Aktionsplans und des Berichts über den Stand der Ausführung dieses |
| Plans, die in den Artikeln 8 und 10 erwähnt sind. | Plans, die in den Artikeln 8 und 10 erwähnt sind. |
| Der Vermittler hört den Arbeitnehmer, der der Meinung ist, dass er in | Der Vermittler hört den Arbeitnehmer, der der Meinung ist, dass er in |
| Sachen Entlohnung aufgrund seines Geschlechts ungleich behandelt wird, | Sachen Entlohnung aufgrund seines Geschlechts ungleich behandelt wird, |
| an und informiert ihn über die Möglichkeit, durch Eingreifen beim | an und informiert ihn über die Möglichkeit, durch Eingreifen beim |
| Unternehmensleiter oder bei einer Führungskraft informell eine Lösung | Unternehmensleiter oder bei einer Führungskraft informell eine Lösung |
| zu erreichen. Der Vermittler handelt nur mit Einverständnis des | zu erreichen. Der Vermittler handelt nur mit Einverständnis des |
| Personalmitglieds, das um sein Eingreifen ersucht. | Personalmitglieds, das um sein Eingreifen ersucht. |
| In keinem Fall teilt der Vermittler im Rahmen seines Eingreifens die | In keinem Fall teilt der Vermittler im Rahmen seines Eingreifens die |
| Identität des Personalmitglieds, das um sein Eingreifen ersucht hat, | Identität des Personalmitglieds, das um sein Eingreifen ersucht hat, |
| mit. Er sorgt für die Vertraulichkeit der Daten, die er im Rahmen der | mit. Er sorgt für die Vertraulichkeit der Daten, die er im Rahmen der |
| Ausübung seines Mandats als Vermittler erlangt. Auch nach Ablauf | Ausübung seines Mandats als Vermittler erlangt. Auch nach Ablauf |
| seines Auftrags beachtet er diese Vertraulichkeit. Die Modalitäten der | seines Auftrags beachtet er diese Vertraulichkeit. Die Modalitäten der |
| Verarbeitung dieser Daten fallen in den Anwendungsbereich des Gesetzes | Verarbeitung dieser Daten fallen in den Anwendungsbereich des Gesetzes |
| vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der | vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der |
| Verarbeitung personenbezogener Daten. | Verarbeitung personenbezogener Daten. |
| Der Vermittler übt seine Funktion völlig autonom aus und sein Auftrag | Der Vermittler übt seine Funktion völlig autonom aus und sein Auftrag |
| darf für ihn keinen Nachteil mit sich bringen. | darf für ihn keinen Nachteil mit sich bringen. |
| Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass der Vermittler seinen Auftrag | Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass der Vermittler seinen Auftrag |
| jederzeit vollständig und effizient erfüllen kann. Er sorgt ebenfalls | jederzeit vollständig und effizient erfüllen kann. Er sorgt ebenfalls |
| dafür, dass der Vermittler die für die Ausübung seines Auftrags | dafür, dass der Vermittler die für die Ausübung seines Auftrags |
| notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere was die | notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere was die |
| Lohnverwaltung betrifft, durch Ausbildungen erwerben oder verbessern | Lohnverwaltung betrifft, durch Ausbildungen erwerben oder verbessern |
| kann. | kann. |
| Der Vermittler ergreift die Massnahmen, die notwendig sind zur | Der Vermittler ergreift die Massnahmen, die notwendig sind zur |
| Beachtung der Vertraulichkeit der personenbezogenen Sozialdaten, von | Beachtung der Vertraulichkeit der personenbezogenen Sozialdaten, von |
| denen er im Rahmen der Ausübung seines Auftrags Kenntnis erhalten hat, | denen er im Rahmen der Ausübung seines Auftrags Kenntnis erhalten hat, |
| und zur Gewährleistung, dass diese Daten nur im Rahmen der Ausübung | und zur Gewährleistung, dass diese Daten nur im Rahmen der Ausübung |
| seines Vermittlungsauftrags benutzt werden. | seines Vermittlungsauftrags benutzt werden. |
| Alle verarbeiteten Daten dürfen in einer Form, die die Identifizierung | Alle verarbeiteten Daten dürfen in einer Form, die die Identifizierung |
| der betroffenen Personen ermöglicht, nur solange aufbewahrt werden, | der betroffenen Personen ermöglicht, nur solange aufbewahrt werden, |
| wie notwendig ist für die Zwecke, für die diese Daten erlangt worden | wie notwendig ist für die Zwecke, für die diese Daten erlangt worden |
| sind, und zwar für eine Höchstdauer von zwei Jahren. | sind, und zwar für eine Höchstdauer von zwei Jahren. |
| § 2 - Der König bestimmt nach gleichlautender Stellungnahme des | § 2 - Der König bestimmt nach gleichlautender Stellungnahme des |
| Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die Befugnisse des | Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die Befugnisse des |
| Vermittlers und die für die Ausübung dieser Funktion erforderlichen | Vermittlers und die für die Ausübung dieser Funktion erforderlichen |
| Kompetenzen. Er bestimmt ebenfalls die Standesregeln, denen der | Kompetenzen. Er bestimmt ebenfalls die Standesregeln, denen der |
| Vermittler unterliegt." | Vermittler unterliegt." |
| Art. 12 - In Titel II Kapitel II Abschnitt IV [sic, zu lesen ist: In | Art. 12 - In Titel II Kapitel II Abschnitt IV [sic, zu lesen ist: In |
| Titel II Kapitel I Abschnitt IV] desselben Gesetzes wird ein Artikel | Titel II Kapitel I Abschnitt IV] desselben Gesetzes wird ein Artikel |
| 13/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 13/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 13/3 - Wer den Vermittler daran hindert, auf die Sozialdaten, | "Art. 13/3 - Wer den Vermittler daran hindert, auf die Sozialdaten, |
| die er zur Ausübung seines Auftrags benötigt, zuzugreifen, wird gemäss | die er zur Ausübung seines Auftrags benötigt, zuzugreifen, wird gemäss |
| Artikel 15 Nr. 2 des Gesetzes vom 16. November 1972 über die | Artikel 15 Nr. 2 des Gesetzes vom 16. November 1972 über die |
| Arbeitsinspektion bestraft. | Arbeitsinspektion bestraft. |
| Der Arbeitgeber haftet zivilrechtlich für die Zahlung der Geldbussen, | Der Arbeitgeber haftet zivilrechtlich für die Zahlung der Geldbussen, |
| zu denen seine Angestellten oder Beauftragten verurteilt worden sind." | zu denen seine Angestellten oder Beauftragten verurteilt worden sind." |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 22. April 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 22. April 2012 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
| Frau M. DE CONINCK | Frau M. DE CONINCK |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |