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Wet tot wijziging van de wet van 7 december 1998 tot organisatie van een geïntegreerde politiedienst, gestructureerd op twee niveaus wat de verkiezing van de politieraad betreft. Duitse vertaling | Loi modifiant la loi du 7 décembre 1998 organisant un service de police intégré, structuré à deux niveaux, en ce qui concerne l'élection du conseil de police. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 21 MEI 2018. - Wet tot wijziging van de wet van 7 december 1998 tot organisatie van een geïntegreerde politiedienst, gestructureerd op twee niveaus wat de verkiezing van de politieraad betreft. Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 mei 2018 tot wijziging van de wet van 7 december 1998 tot organisatie van een geïntegreerde politiedienst, gestructureerd op twee niveaus wat de | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 21 MAI 2018. - Loi modifiant la loi du 7 décembre 1998 organisant un service de police intégré, structuré à deux niveaux, en ce qui concerne l'élection du conseil de police. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 21 mai 2018 modifiant la loi du 7 décembre 1998 organisant un service de police intégré, structuré à deux niveaux, en ce qui |
verkiezing van de politieraad betreft (Belgisch Staatsblad van 20 juni | concerne l'élection du conseil de police (Moniteur belge du 20 juin |
2018). | 2018). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
21. MAI 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 | 21. MAI 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 |
zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes in Bezug auf die Wahl des Polizeirats | Polizeidienstes in Bezug auf die Wahl des Polizeirats |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation | Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation |
eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, | eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, |
abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird durch eine Nummer | abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird durch eine Nummer |
4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"4. dem ständigen Ausschuss: das Provinzialkollegium in der | "4. dem ständigen Ausschuss: das Provinzialkollegium in der |
Wallonischen Region und den Ausschuss des Provinzialrates in der | Wallonischen Region und den Ausschuss des Provinzialrates in der |
Flämischen Region." | Flämischen Region." |
Art. 3 - In Artikel 12 Absatz 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 3 - In Artikel 12 Absatz 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
das Gesetz vom 2. April 2001, werden die Wörter "gibt es ein oder zwei | das Gesetz vom 2. April 2001, werden die Wörter "gibt es ein oder zwei |
Ersatzmitglieder" durch die Wörter "kann es ein oder zwei | Ersatzmitglieder" durch die Wörter "kann es ein oder zwei |
Ersatzmitglieder geben" ersetzt. | Ersatzmitglieder geben" ersetzt. |
Art. 4 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 2 mit | Art. 4 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 2 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der Kandidat, der als Ersatzmitglied für ein kandidierendes | "Der Kandidat, der als Ersatzmitglied für ein kandidierendes |
ordentliches Mitglied vorgeschlagen wird, muss am Wahltag demselben | ordentliches Mitglied vorgeschlagen wird, muss am Wahltag demselben |
Gemeinderat angehören wie demjenigen des kandidierenden ordentlichen | Gemeinderat angehören wie demjenigen des kandidierenden ordentlichen |
Mitglieds, das er beziehungsweise sie ersetzt." | Mitglieds, das er beziehungsweise sie ersetzt." |
Art. 5 - In Artikel 15 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 5 - In Artikel 15 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
das Gesetz vom 26. April 2002, werden die Wörter "noch miteinander | das Gesetz vom 26. April 2002, werden die Wörter "noch miteinander |
verheiratet sein" durch die Wörter "noch durch eine Ehe oder | verheiratet sein" durch die Wörter "noch durch eine Ehe oder |
gesetzliches Zusammenwohnen miteinander verbunden sein" ersetzt. | gesetzliches Zusammenwohnen miteinander verbunden sein" ersetzt. |
Art. 6 - Artikel 17 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 6 - Artikel 17 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 1. Dezember 2011, wird wie folgt abgeändert: | vom 1. Dezember 2011, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "ein Mandat im Polizeirat | 1. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "ein Mandat im Polizeirat |
ausübt" durch die Wörter "Mitglied des Polizeikollegiums oder des | ausübt" durch die Wörter "Mitglied des Polizeikollegiums oder des |
Polizeirats ist" ersetzt. | Polizeirats ist" ersetzt. |
2. In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "ein Mandat im Polizeirat | 2. In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "ein Mandat im Polizeirat |
ausgeübt hat" durch die Wörter "Mitglied des Polizeikollegiums oder | ausgeübt hat" durch die Wörter "Mitglied des Polizeikollegiums oder |
des Polizeirats gewesen ist" ersetzt. | des Polizeirats gewesen ist" ersetzt. |
Art. 7 - In Artikel 18bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 7 - In Artikel 18bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 2. April 2001, werden die Absätze 5 und 6 aufgehoben. | Gesetz vom 2. April 2001, werden die Absätze 5 und 6 aufgehoben. |
Art. 8 - Artikel 18ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 8 - Artikel 18ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 2. April 2001, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut | vom 2. April 2001, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Die Tatsache, dass die Wahl durch Ablauf der Frist oder durch | "Die Tatsache, dass die Wahl durch Ablauf der Frist oder durch |
Beschluss des ständigen Ausschusses beziehungsweise des in Absatz 1 | Beschluss des ständigen Ausschusses beziehungsweise des in Absatz 1 |
erwähnten Kollegiums Gültigkeit erlangt hat, wird dem betreffenden | erwähnten Kollegiums Gültigkeit erlangt hat, wird dem betreffenden |
Gemeinderat und dem Polizeirat vom Gouverneur mitgeteilt. Die | Gemeinderat und dem Polizeirat vom Gouverneur mitgeteilt. Die |
ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Polizeirats, | ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Polizeirats, |
deren Wahl für ungültig erklärt worden ist, die Ersatzmitglieder, | deren Wahl für ungültig erklärt worden ist, die Ersatzmitglieder, |
deren Rang geändert worden ist, und die Personen, die eine Beschwerde | deren Rang geändert worden ist, und die Personen, die eine Beschwerde |
eingereicht haben, werden per Einschreibebrief davon in Kenntnis | eingereicht haben, werden per Einschreibebrief davon in Kenntnis |
gesetzt. | gesetzt. |
Wenn eine Ungültigkeitserklärung definitiv geworden ist, findet eine | Wenn eine Ungültigkeitserklärung definitiv geworden ist, findet eine |
neue Wahl statt. In diesem Fall ist Artikel 18 anwendbar, wobei die | neue Wahl statt. In diesem Fall ist Artikel 18 anwendbar, wobei die |
Frist erst am Tag nach dem Tag der Notifizierung der | Frist erst am Tag nach dem Tag der Notifizierung der |
Ungültigkeitserklärung an den betreffenden Gemeinderat zu laufen | Ungültigkeitserklärung an den betreffenden Gemeinderat zu laufen |
beginnt." | beginnt." |
Art. 9 - Artikel 18quater Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 9 - Artikel 18quater Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch |
das Gesetz vom 2. April 2001, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 2. April 2001, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "18bis Absatz 5" werden durch die Wörter "18ter Absatz | 1. Die Wörter "18bis Absatz 5" werden durch die Wörter "18ter Absatz |
2" ersetzt. | 2" ersetzt. |
2. Die Wörter "18bis Absatz 6" werden durch die Wörter "18ter Absatz | 2. Die Wörter "18bis Absatz 6" werden durch die Wörter "18ter Absatz |
3" ersetzt. | 3" ersetzt. |
Art. 10 - Artikel 20 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 10 - Artikel 20 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 3. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 3. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt: "Das | 1. In Absatz 1 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt: "Das |
Mandat der gewählten Mitglieder des Polizeirats beginnt frühestens am | Mandat der gewählten Mitglieder des Polizeirats beginnt frühestens am |
einunddreißigsten Tag, nachdem der ständige Ausschuss oder das in | einunddreißigsten Tag, nachdem der ständige Ausschuss oder das in |
Artikel 83quinquies § 2 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über | Artikel 83quinquies § 2 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über |
die Brüsseler Institutionen erwähnte Kollegium das Ergebnis der Wahl | die Brüsseler Institutionen erwähnte Kollegium das Ergebnis der Wahl |
erhalten hat, und spätestens innerhalb von dreißig Tagen, nachdem das | erhalten hat, und spätestens innerhalb von dreißig Tagen, nachdem das |
Ergebnis der Wahlen definitiv geworden ist." | Ergebnis der Wahlen definitiv geworden ist." |
2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem | 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Das Ersatzmitglied wird spätestens sieben Werktage vor der | "Das Ersatzmitglied wird spätestens sieben Werktage vor der |
nächstfolgenden Sitzung eingeladen, um den Eid während dieser Sitzung | nächstfolgenden Sitzung eingeladen, um den Eid während dieser Sitzung |
zu leisten." | zu leisten." |
Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 20ter mit folgendem | Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 20ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 20ter - § 1 - Die Mitglieder des Polizeikollegiums dürfen | "Art. 20ter - § 1 - Die Mitglieder des Polizeikollegiums dürfen |
keinerlei zusätzliche Bezüge zu Lasten der Gemeinde oder der | keinerlei zusätzliche Bezüge zu Lasten der Gemeinde oder der |
Polizeizone erhalten. | Polizeizone erhalten. |
§ 2 - Die Mitglieder des Polizeirats beziehen kein Gehalt. | § 2 - Die Mitglieder des Polizeirats beziehen kein Gehalt. |
Sie erhalten Anwesenheitsgelder, wenn sie an den Versammlungen des | Sie erhalten Anwesenheitsgelder, wenn sie an den Versammlungen des |
Polizeirats teilnehmen. | Polizeirats teilnehmen. |
Die Höhe der Anwesenheitsgelder wird vom Polizeirat festgelegt. | Die Höhe der Anwesenheitsgelder wird vom Polizeirat festgelegt. |
Die Höhe der Anwesenheitsgelder liegt zwischen mindestens 37,18 EUR | Die Höhe der Anwesenheitsgelder liegt zwischen mindestens 37,18 EUR |
und höchstens 121,95 EUR. Der gemäß § 2 Absatz 3 festgelegte Betrag | und höchstens 121,95 EUR. Der gemäß § 2 Absatz 3 festgelegte Betrag |
des Anwesenheitsgelds unterliegt den geltenden Vorschriften in Bezug | des Anwesenheitsgelds unterliegt den geltenden Vorschriften in Bezug |
auf die Bindung an den Preisindex." | auf die Bindung an den Preisindex." |
Art. 12 - In Artikel 21bis Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 12 - In Artikel 21bis Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 2. April 2001, werden die Wörter "beim | durch das Gesetz vom 2. April 2001, werden die Wörter "beim |
Polizeirat" durch die Wörter "beim Vorsitzenden des Polizeirats" | Polizeirat" durch die Wörter "beim Vorsitzenden des Polizeirats" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 13 - In Artikel 21ter Absatz 1 desselben Gesetzes werden die | Art. 13 - In Artikel 21ter Absatz 1 desselben Gesetzes werden die |
Wörter "beim ständigen Ausschuss" durch die Wörter "beim Ausschuss, | Wörter "beim ständigen Ausschuss" durch die Wörter "beim Ausschuss, |
beim Provinzialkollegium" ersetzt; in Artikel 21ter Absatz 2 werden | beim Provinzialkollegium" ersetzt; in Artikel 21ter Absatz 2 werden |
die Wörter "des ständigen Ausschusses" jeweils durch die Wörter "des | die Wörter "des ständigen Ausschusses" jeweils durch die Wörter "des |
Ausschusses, des Provinzialkollegiums" ersetzt. | Ausschusses, des Provinzialkollegiums" ersetzt. |
Art. 14 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 14 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 2. Dezember 2011, wird wie folgt ersetzt: | vom 2. Dezember 2011, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 22 - § 1 - Das Mitglied des Polizeirats oder des | "Art. 22 - § 1 - Das Mitglied des Polizeirats oder des |
Polizeikollegiums, das verhindert oder abwesend ist, wird ersetzt, | Polizeikollegiums, das verhindert oder abwesend ist, wird ersetzt, |
indem die Bestimmungen angewandt werden, die in dem föderierten | indem die Bestimmungen angewandt werden, die in dem föderierten |
Teilgebiet, in dem die betreffende Zone liegt, im Allgemeinen den | Teilgebiet, in dem die betreffende Zone liegt, im Allgemeinen den |
Ersatz des Gemeinderatsmitglieds oder des Bürgermeisters regeln, wenn | Ersatz des Gemeinderatsmitglieds oder des Bürgermeisters regeln, wenn |
diese verhindert oder abwesend sind. | diese verhindert oder abwesend sind. |
§ 2 - Das Ratsmitglied, das wegen einer Behinderung sein Mandat nicht | § 2 - Das Ratsmitglied, das wegen einer Behinderung sein Mandat nicht |
alleine ausüben kann, kann sich für die Ausübung dieses Mandats von | alleine ausüben kann, kann sich für die Ausübung dieses Mandats von |
einer Vertrauensperson beistehen lassen. Dieser Beistand wird | einer Vertrauensperson beistehen lassen. Dieser Beistand wird |
geregelt, indem die Bestimmungen angewandt werden, die in dem | geregelt, indem die Bestimmungen angewandt werden, die in dem |
föderierten Teilgebiet, in dem die Zone liegt, den Beistand der | föderierten Teilgebiet, in dem die Zone liegt, den Beistand der |
Gemeinderatsmitglieder regeln, die wegen einer Behinderung ihr Mandat | Gemeinderatsmitglieder regeln, die wegen einer Behinderung ihr Mandat |
nicht alleine ausüben können. Die für diesen Beistand gewählte | nicht alleine ausüben können. Die für diesen Beistand gewählte |
Vertrauensperson darf nicht Mitglied des Personals der betreffenden | Vertrauensperson darf nicht Mitglied des Personals der betreffenden |
Polizeizone sein." | Polizeizone sein." |
Art. 15 - Artikel 23 Absatz 3 desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 15 - Artikel 23 Absatz 3 desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. Mai 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Mai 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern | Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |