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Vue multilingue de Loi du 21/05/2018
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Loi modifiant la loi du 7 décembre 1998 organisant un service de police intégré, structuré à deux niveaux, en ce qui concerne l'élection du conseil de police. - Traduction allemande Loi modifiant la loi du 7 décembre 1998 organisant un service de police intégré, structuré à deux niveaux, en ce qui concerne l'élection du conseil de police. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
21 MAI 2018. - Loi modifiant la loi du 7 décembre 1998 organisant un 21 MAI 2018. - Loi modifiant la loi du 7 décembre 1998 organisant un
service de police intégré, structuré à deux niveaux, en ce qui service de police intégré, structuré à deux niveaux, en ce qui
concerne l'élection du conseil de police. - Traduction allemande concerne l'élection du conseil de police. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
loi du 21 mai 2018 modifiant la loi du 7 décembre 1998 organisant un loi du 21 mai 2018 modifiant la loi du 7 décembre 1998 organisant un
service de police intégré, structuré à deux niveaux, en ce qui service de police intégré, structuré à deux niveaux, en ce qui
concerne l'élection du conseil de police (Moniteur belge du 20 juin concerne l'élection du conseil de police (Moniteur belge du 20 juin
2018). 2018).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
allemande à Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
21. MAI 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 21. MAI 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 7. Dezember 1998
zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienstes in Bezug auf die Wahl des Polizeirats Polizeidienstes in Bezug auf die Wahl des Polizeirats
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation
eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes,
abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird durch eine Nummer abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird durch eine Nummer
4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"4. dem ständigen Ausschuss: das Provinzialkollegium in der "4. dem ständigen Ausschuss: das Provinzialkollegium in der
Wallonischen Region und den Ausschuss des Provinzialrates in der Wallonischen Region und den Ausschuss des Provinzialrates in der
Flämischen Region." Flämischen Region."
Art. 3 - In Artikel 12 Absatz 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 3 - In Artikel 12 Absatz 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch
das Gesetz vom 2. April 2001, werden die Wörter "gibt es ein oder zwei das Gesetz vom 2. April 2001, werden die Wörter "gibt es ein oder zwei
Ersatzmitglieder" durch die Wörter "kann es ein oder zwei Ersatzmitglieder" durch die Wörter "kann es ein oder zwei
Ersatzmitglieder geben" ersetzt. Ersatzmitglieder geben" ersetzt.
Art. 4 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 2 mit Art. 4 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 2 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der Kandidat, der als Ersatzmitglied für ein kandidierendes "Der Kandidat, der als Ersatzmitglied für ein kandidierendes
ordentliches Mitglied vorgeschlagen wird, muss am Wahltag demselben ordentliches Mitglied vorgeschlagen wird, muss am Wahltag demselben
Gemeinderat angehören wie demjenigen des kandidierenden ordentlichen Gemeinderat angehören wie demjenigen des kandidierenden ordentlichen
Mitglieds, das er beziehungsweise sie ersetzt." Mitglieds, das er beziehungsweise sie ersetzt."
Art. 5 - In Artikel 15 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 5 - In Artikel 15 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch
das Gesetz vom 26. April 2002, werden die Wörter "noch miteinander das Gesetz vom 26. April 2002, werden die Wörter "noch miteinander
verheiratet sein" durch die Wörter "noch durch eine Ehe oder verheiratet sein" durch die Wörter "noch durch eine Ehe oder
gesetzliches Zusammenwohnen miteinander verbunden sein" ersetzt. gesetzliches Zusammenwohnen miteinander verbunden sein" ersetzt.
Art. 6 - Artikel 17 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 6 - Artikel 17 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 1. Dezember 2011, wird wie folgt abgeändert: vom 1. Dezember 2011, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "ein Mandat im Polizeirat 1. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "ein Mandat im Polizeirat
ausübt" durch die Wörter "Mitglied des Polizeikollegiums oder des ausübt" durch die Wörter "Mitglied des Polizeikollegiums oder des
Polizeirats ist" ersetzt. Polizeirats ist" ersetzt.
2. In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "ein Mandat im Polizeirat 2. In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "ein Mandat im Polizeirat
ausgeübt hat" durch die Wörter "Mitglied des Polizeikollegiums oder ausgeübt hat" durch die Wörter "Mitglied des Polizeikollegiums oder
des Polizeirats gewesen ist" ersetzt. des Polizeirats gewesen ist" ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 18bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 7 - In Artikel 18bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 2. April 2001, werden die Absätze 5 und 6 aufgehoben. Gesetz vom 2. April 2001, werden die Absätze 5 und 6 aufgehoben.
Art. 8 - Artikel 18ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 8 - Artikel 18ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 2. April 2001, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut vom 2. April 2001, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Die Tatsache, dass die Wahl durch Ablauf der Frist oder durch "Die Tatsache, dass die Wahl durch Ablauf der Frist oder durch
Beschluss des ständigen Ausschusses beziehungsweise des in Absatz 1 Beschluss des ständigen Ausschusses beziehungsweise des in Absatz 1
erwähnten Kollegiums Gültigkeit erlangt hat, wird dem betreffenden erwähnten Kollegiums Gültigkeit erlangt hat, wird dem betreffenden
Gemeinderat und dem Polizeirat vom Gouverneur mitgeteilt. Die Gemeinderat und dem Polizeirat vom Gouverneur mitgeteilt. Die
ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Polizeirats, ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Polizeirats,
deren Wahl für ungültig erklärt worden ist, die Ersatzmitglieder, deren Wahl für ungültig erklärt worden ist, die Ersatzmitglieder,
deren Rang geändert worden ist, und die Personen, die eine Beschwerde deren Rang geändert worden ist, und die Personen, die eine Beschwerde
eingereicht haben, werden per Einschreibebrief davon in Kenntnis eingereicht haben, werden per Einschreibebrief davon in Kenntnis
gesetzt. gesetzt.
Wenn eine Ungültigkeitserklärung definitiv geworden ist, findet eine Wenn eine Ungültigkeitserklärung definitiv geworden ist, findet eine
neue Wahl statt. In diesem Fall ist Artikel 18 anwendbar, wobei die neue Wahl statt. In diesem Fall ist Artikel 18 anwendbar, wobei die
Frist erst am Tag nach dem Tag der Notifizierung der Frist erst am Tag nach dem Tag der Notifizierung der
Ungültigkeitserklärung an den betreffenden Gemeinderat zu laufen Ungültigkeitserklärung an den betreffenden Gemeinderat zu laufen
beginnt." beginnt."
Art. 9 - Artikel 18quater Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Art. 9 - Artikel 18quater Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch
das Gesetz vom 2. April 2001, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 2. April 2001, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "18bis Absatz 5" werden durch die Wörter "18ter Absatz 1. Die Wörter "18bis Absatz 5" werden durch die Wörter "18ter Absatz
2" ersetzt. 2" ersetzt.
2. Die Wörter "18bis Absatz 6" werden durch die Wörter "18ter Absatz 2. Die Wörter "18bis Absatz 6" werden durch die Wörter "18ter Absatz
3" ersetzt. 3" ersetzt.
Art. 10 - Artikel 20 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 10 - Artikel 20 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 3. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 3. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt: "Das 1. In Absatz 1 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt: "Das
Mandat der gewählten Mitglieder des Polizeirats beginnt frühestens am Mandat der gewählten Mitglieder des Polizeirats beginnt frühestens am
einunddreißigsten Tag, nachdem der ständige Ausschuss oder das in einunddreißigsten Tag, nachdem der ständige Ausschuss oder das in
Artikel 83quinquies § 2 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über Artikel 83quinquies § 2 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über
die Brüsseler Institutionen erwähnte Kollegium das Ergebnis der Wahl die Brüsseler Institutionen erwähnte Kollegium das Ergebnis der Wahl
erhalten hat, und spätestens innerhalb von dreißig Tagen, nachdem das erhalten hat, und spätestens innerhalb von dreißig Tagen, nachdem das
Ergebnis der Wahlen definitiv geworden ist." Ergebnis der Wahlen definitiv geworden ist."
2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Das Ersatzmitglied wird spätestens sieben Werktage vor der "Das Ersatzmitglied wird spätestens sieben Werktage vor der
nächstfolgenden Sitzung eingeladen, um den Eid während dieser Sitzung nächstfolgenden Sitzung eingeladen, um den Eid während dieser Sitzung
zu leisten." zu leisten."
Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 20ter mit folgendem Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 20ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 20ter - § 1 - Die Mitglieder des Polizeikollegiums dürfen "Art. 20ter - § 1 - Die Mitglieder des Polizeikollegiums dürfen
keinerlei zusätzliche Bezüge zu Lasten der Gemeinde oder der keinerlei zusätzliche Bezüge zu Lasten der Gemeinde oder der
Polizeizone erhalten. Polizeizone erhalten.
§ 2 - Die Mitglieder des Polizeirats beziehen kein Gehalt. § 2 - Die Mitglieder des Polizeirats beziehen kein Gehalt.
Sie erhalten Anwesenheitsgelder, wenn sie an den Versammlungen des Sie erhalten Anwesenheitsgelder, wenn sie an den Versammlungen des
Polizeirats teilnehmen. Polizeirats teilnehmen.
Die Höhe der Anwesenheitsgelder wird vom Polizeirat festgelegt. Die Höhe der Anwesenheitsgelder wird vom Polizeirat festgelegt.
Die Höhe der Anwesenheitsgelder liegt zwischen mindestens 37,18 EUR Die Höhe der Anwesenheitsgelder liegt zwischen mindestens 37,18 EUR
und höchstens 121,95 EUR. Der gemäß § 2 Absatz 3 festgelegte Betrag und höchstens 121,95 EUR. Der gemäß § 2 Absatz 3 festgelegte Betrag
des Anwesenheitsgelds unterliegt den geltenden Vorschriften in Bezug des Anwesenheitsgelds unterliegt den geltenden Vorschriften in Bezug
auf die Bindung an den Preisindex." auf die Bindung an den Preisindex."
Art. 12 - In Artikel 21bis Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 12 - In Artikel 21bis Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 2. April 2001, werden die Wörter "beim durch das Gesetz vom 2. April 2001, werden die Wörter "beim
Polizeirat" durch die Wörter "beim Vorsitzenden des Polizeirats" Polizeirat" durch die Wörter "beim Vorsitzenden des Polizeirats"
ersetzt. ersetzt.
Art. 13 - In Artikel 21ter Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Art. 13 - In Artikel 21ter Absatz 1 desselben Gesetzes werden die
Wörter "beim ständigen Ausschuss" durch die Wörter "beim Ausschuss, Wörter "beim ständigen Ausschuss" durch die Wörter "beim Ausschuss,
beim Provinzialkollegium" ersetzt; in Artikel 21ter Absatz 2 werden beim Provinzialkollegium" ersetzt; in Artikel 21ter Absatz 2 werden
die Wörter "des ständigen Ausschusses" jeweils durch die Wörter "des die Wörter "des ständigen Ausschusses" jeweils durch die Wörter "des
Ausschusses, des Provinzialkollegiums" ersetzt. Ausschusses, des Provinzialkollegiums" ersetzt.
Art. 14 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 14 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 2. Dezember 2011, wird wie folgt ersetzt: vom 2. Dezember 2011, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 22 - § 1 - Das Mitglied des Polizeirats oder des "Art. 22 - § 1 - Das Mitglied des Polizeirats oder des
Polizeikollegiums, das verhindert oder abwesend ist, wird ersetzt, Polizeikollegiums, das verhindert oder abwesend ist, wird ersetzt,
indem die Bestimmungen angewandt werden, die in dem föderierten indem die Bestimmungen angewandt werden, die in dem föderierten
Teilgebiet, in dem die betreffende Zone liegt, im Allgemeinen den Teilgebiet, in dem die betreffende Zone liegt, im Allgemeinen den
Ersatz des Gemeinderatsmitglieds oder des Bürgermeisters regeln, wenn Ersatz des Gemeinderatsmitglieds oder des Bürgermeisters regeln, wenn
diese verhindert oder abwesend sind. diese verhindert oder abwesend sind.
§ 2 - Das Ratsmitglied, das wegen einer Behinderung sein Mandat nicht § 2 - Das Ratsmitglied, das wegen einer Behinderung sein Mandat nicht
alleine ausüben kann, kann sich für die Ausübung dieses Mandats von alleine ausüben kann, kann sich für die Ausübung dieses Mandats von
einer Vertrauensperson beistehen lassen. Dieser Beistand wird einer Vertrauensperson beistehen lassen. Dieser Beistand wird
geregelt, indem die Bestimmungen angewandt werden, die in dem geregelt, indem die Bestimmungen angewandt werden, die in dem
föderierten Teilgebiet, in dem die Zone liegt, den Beistand der föderierten Teilgebiet, in dem die Zone liegt, den Beistand der
Gemeinderatsmitglieder regeln, die wegen einer Behinderung ihr Mandat Gemeinderatsmitglieder regeln, die wegen einer Behinderung ihr Mandat
nicht alleine ausüben können. Die für diesen Beistand gewählte nicht alleine ausüben können. Die für diesen Beistand gewählte
Vertrauensperson darf nicht Mitglied des Personals der betreffenden Vertrauensperson darf nicht Mitglied des Personals der betreffenden
Polizeizone sein." Polizeizone sein."
Art. 15 - Artikel 23 Absatz 3 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 15 - Artikel 23 Absatz 3 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Mai 2018 Gegeben zu Brüssel, den 21. Mai 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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