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| Loi modifiant la loi du 7 décembre 1998 organisant un service de police intégré, structuré à deux niveaux, en ce qui concerne l'élection du conseil de police. - Traduction allemande | Loi modifiant la loi du 7 décembre 1998 organisant un service de police intégré, structuré à deux niveaux, en ce qui concerne l'élection du conseil de police. - Traduction allemande |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 21 MAI 2018. - Loi modifiant la loi du 7 décembre 1998 organisant un | 21 MAI 2018. - Loi modifiant la loi du 7 décembre 1998 organisant un |
| service de police intégré, structuré à deux niveaux, en ce qui | service de police intégré, structuré à deux niveaux, en ce qui |
| concerne l'élection du conseil de police. - Traduction allemande | concerne l'élection du conseil de police. - Traduction allemande |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| loi du 21 mai 2018 modifiant la loi du 7 décembre 1998 organisant un | loi du 21 mai 2018 modifiant la loi du 7 décembre 1998 organisant un |
| service de police intégré, structuré à deux niveaux, en ce qui | service de police intégré, structuré à deux niveaux, en ce qui |
| concerne l'élection du conseil de police (Moniteur belge du 20 juin | concerne l'élection du conseil de police (Moniteur belge du 20 juin |
| 2018). | 2018). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| allemande à Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| 21. MAI 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 | 21. MAI 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 |
| zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
| Polizeidienstes in Bezug auf die Wahl des Polizeirats | Polizeidienstes in Bezug auf die Wahl des Polizeirats |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation | Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation |
| eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, | eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, |
| abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird durch eine Nummer | abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird durch eine Nummer |
| 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "4. dem ständigen Ausschuss: das Provinzialkollegium in der | "4. dem ständigen Ausschuss: das Provinzialkollegium in der |
| Wallonischen Region und den Ausschuss des Provinzialrates in der | Wallonischen Region und den Ausschuss des Provinzialrates in der |
| Flämischen Region." | Flämischen Region." |
| Art. 3 - In Artikel 12 Absatz 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 3 - In Artikel 12 Absatz 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
| das Gesetz vom 2. April 2001, werden die Wörter "gibt es ein oder zwei | das Gesetz vom 2. April 2001, werden die Wörter "gibt es ein oder zwei |
| Ersatzmitglieder" durch die Wörter "kann es ein oder zwei | Ersatzmitglieder" durch die Wörter "kann es ein oder zwei |
| Ersatzmitglieder geben" ersetzt. | Ersatzmitglieder geben" ersetzt. |
| Art. 4 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 2 mit | Art. 4 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 2 mit |
| folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Der Kandidat, der als Ersatzmitglied für ein kandidierendes | "Der Kandidat, der als Ersatzmitglied für ein kandidierendes |
| ordentliches Mitglied vorgeschlagen wird, muss am Wahltag demselben | ordentliches Mitglied vorgeschlagen wird, muss am Wahltag demselben |
| Gemeinderat angehören wie demjenigen des kandidierenden ordentlichen | Gemeinderat angehören wie demjenigen des kandidierenden ordentlichen |
| Mitglieds, das er beziehungsweise sie ersetzt." | Mitglieds, das er beziehungsweise sie ersetzt." |
| Art. 5 - In Artikel 15 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 5 - In Artikel 15 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
| das Gesetz vom 26. April 2002, werden die Wörter "noch miteinander | das Gesetz vom 26. April 2002, werden die Wörter "noch miteinander |
| verheiratet sein" durch die Wörter "noch durch eine Ehe oder | verheiratet sein" durch die Wörter "noch durch eine Ehe oder |
| gesetzliches Zusammenwohnen miteinander verbunden sein" ersetzt. | gesetzliches Zusammenwohnen miteinander verbunden sein" ersetzt. |
| Art. 6 - Artikel 17 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 6 - Artikel 17 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 1. Dezember 2011, wird wie folgt abgeändert: | vom 1. Dezember 2011, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "ein Mandat im Polizeirat | 1. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "ein Mandat im Polizeirat |
| ausübt" durch die Wörter "Mitglied des Polizeikollegiums oder des | ausübt" durch die Wörter "Mitglied des Polizeikollegiums oder des |
| Polizeirats ist" ersetzt. | Polizeirats ist" ersetzt. |
| 2. In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "ein Mandat im Polizeirat | 2. In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "ein Mandat im Polizeirat |
| ausgeübt hat" durch die Wörter "Mitglied des Polizeikollegiums oder | ausgeübt hat" durch die Wörter "Mitglied des Polizeikollegiums oder |
| des Polizeirats gewesen ist" ersetzt. | des Polizeirats gewesen ist" ersetzt. |
| Art. 7 - In Artikel 18bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 7 - In Artikel 18bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 2. April 2001, werden die Absätze 5 und 6 aufgehoben. | Gesetz vom 2. April 2001, werden die Absätze 5 und 6 aufgehoben. |
| Art. 8 - Artikel 18ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 8 - Artikel 18ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
| vom 2. April 2001, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut | vom 2. April 2001, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "Die Tatsache, dass die Wahl durch Ablauf der Frist oder durch | "Die Tatsache, dass die Wahl durch Ablauf der Frist oder durch |
| Beschluss des ständigen Ausschusses beziehungsweise des in Absatz 1 | Beschluss des ständigen Ausschusses beziehungsweise des in Absatz 1 |
| erwähnten Kollegiums Gültigkeit erlangt hat, wird dem betreffenden | erwähnten Kollegiums Gültigkeit erlangt hat, wird dem betreffenden |
| Gemeinderat und dem Polizeirat vom Gouverneur mitgeteilt. Die | Gemeinderat und dem Polizeirat vom Gouverneur mitgeteilt. Die |
| ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Polizeirats, | ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Polizeirats, |
| deren Wahl für ungültig erklärt worden ist, die Ersatzmitglieder, | deren Wahl für ungültig erklärt worden ist, die Ersatzmitglieder, |
| deren Rang geändert worden ist, und die Personen, die eine Beschwerde | deren Rang geändert worden ist, und die Personen, die eine Beschwerde |
| eingereicht haben, werden per Einschreibebrief davon in Kenntnis | eingereicht haben, werden per Einschreibebrief davon in Kenntnis |
| gesetzt. | gesetzt. |
| Wenn eine Ungültigkeitserklärung definitiv geworden ist, findet eine | Wenn eine Ungültigkeitserklärung definitiv geworden ist, findet eine |
| neue Wahl statt. In diesem Fall ist Artikel 18 anwendbar, wobei die | neue Wahl statt. In diesem Fall ist Artikel 18 anwendbar, wobei die |
| Frist erst am Tag nach dem Tag der Notifizierung der | Frist erst am Tag nach dem Tag der Notifizierung der |
| Ungültigkeitserklärung an den betreffenden Gemeinderat zu laufen | Ungültigkeitserklärung an den betreffenden Gemeinderat zu laufen |
| beginnt." | beginnt." |
| Art. 9 - Artikel 18quater Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 9 - Artikel 18quater Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 2. April 2001, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 2. April 2001, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Die Wörter "18bis Absatz 5" werden durch die Wörter "18ter Absatz | 1. Die Wörter "18bis Absatz 5" werden durch die Wörter "18ter Absatz |
| 2" ersetzt. | 2" ersetzt. |
| 2. Die Wörter "18bis Absatz 6" werden durch die Wörter "18ter Absatz | 2. Die Wörter "18bis Absatz 6" werden durch die Wörter "18ter Absatz |
| 3" ersetzt. | 3" ersetzt. |
| Art. 10 - Artikel 20 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 10 - Artikel 20 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
| Gesetz vom 3. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 3. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt: "Das | 1. In Absatz 1 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt: "Das |
| Mandat der gewählten Mitglieder des Polizeirats beginnt frühestens am | Mandat der gewählten Mitglieder des Polizeirats beginnt frühestens am |
| einunddreißigsten Tag, nachdem der ständige Ausschuss oder das in | einunddreißigsten Tag, nachdem der ständige Ausschuss oder das in |
| Artikel 83quinquies § 2 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über | Artikel 83quinquies § 2 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über |
| die Brüsseler Institutionen erwähnte Kollegium das Ergebnis der Wahl | die Brüsseler Institutionen erwähnte Kollegium das Ergebnis der Wahl |
| erhalten hat, und spätestens innerhalb von dreißig Tagen, nachdem das | erhalten hat, und spätestens innerhalb von dreißig Tagen, nachdem das |
| Ergebnis der Wahlen definitiv geworden ist." | Ergebnis der Wahlen definitiv geworden ist." |
| 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem | 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Das Ersatzmitglied wird spätestens sieben Werktage vor der | "Das Ersatzmitglied wird spätestens sieben Werktage vor der |
| nächstfolgenden Sitzung eingeladen, um den Eid während dieser Sitzung | nächstfolgenden Sitzung eingeladen, um den Eid während dieser Sitzung |
| zu leisten." | zu leisten." |
| Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 20ter mit folgendem | Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 20ter mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 20ter - § 1 - Die Mitglieder des Polizeikollegiums dürfen | "Art. 20ter - § 1 - Die Mitglieder des Polizeikollegiums dürfen |
| keinerlei zusätzliche Bezüge zu Lasten der Gemeinde oder der | keinerlei zusätzliche Bezüge zu Lasten der Gemeinde oder der |
| Polizeizone erhalten. | Polizeizone erhalten. |
| § 2 - Die Mitglieder des Polizeirats beziehen kein Gehalt. | § 2 - Die Mitglieder des Polizeirats beziehen kein Gehalt. |
| Sie erhalten Anwesenheitsgelder, wenn sie an den Versammlungen des | Sie erhalten Anwesenheitsgelder, wenn sie an den Versammlungen des |
| Polizeirats teilnehmen. | Polizeirats teilnehmen. |
| Die Höhe der Anwesenheitsgelder wird vom Polizeirat festgelegt. | Die Höhe der Anwesenheitsgelder wird vom Polizeirat festgelegt. |
| Die Höhe der Anwesenheitsgelder liegt zwischen mindestens 37,18 EUR | Die Höhe der Anwesenheitsgelder liegt zwischen mindestens 37,18 EUR |
| und höchstens 121,95 EUR. Der gemäß § 2 Absatz 3 festgelegte Betrag | und höchstens 121,95 EUR. Der gemäß § 2 Absatz 3 festgelegte Betrag |
| des Anwesenheitsgelds unterliegt den geltenden Vorschriften in Bezug | des Anwesenheitsgelds unterliegt den geltenden Vorschriften in Bezug |
| auf die Bindung an den Preisindex." | auf die Bindung an den Preisindex." |
| Art. 12 - In Artikel 21bis Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 12 - In Artikel 21bis Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 2. April 2001, werden die Wörter "beim | durch das Gesetz vom 2. April 2001, werden die Wörter "beim |
| Polizeirat" durch die Wörter "beim Vorsitzenden des Polizeirats" | Polizeirat" durch die Wörter "beim Vorsitzenden des Polizeirats" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Art. 13 - In Artikel 21ter Absatz 1 desselben Gesetzes werden die | Art. 13 - In Artikel 21ter Absatz 1 desselben Gesetzes werden die |
| Wörter "beim ständigen Ausschuss" durch die Wörter "beim Ausschuss, | Wörter "beim ständigen Ausschuss" durch die Wörter "beim Ausschuss, |
| beim Provinzialkollegium" ersetzt; in Artikel 21ter Absatz 2 werden | beim Provinzialkollegium" ersetzt; in Artikel 21ter Absatz 2 werden |
| die Wörter "des ständigen Ausschusses" jeweils durch die Wörter "des | die Wörter "des ständigen Ausschusses" jeweils durch die Wörter "des |
| Ausschusses, des Provinzialkollegiums" ersetzt. | Ausschusses, des Provinzialkollegiums" ersetzt. |
| Art. 14 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 14 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 2. Dezember 2011, wird wie folgt ersetzt: | vom 2. Dezember 2011, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 22 - § 1 - Das Mitglied des Polizeirats oder des | "Art. 22 - § 1 - Das Mitglied des Polizeirats oder des |
| Polizeikollegiums, das verhindert oder abwesend ist, wird ersetzt, | Polizeikollegiums, das verhindert oder abwesend ist, wird ersetzt, |
| indem die Bestimmungen angewandt werden, die in dem föderierten | indem die Bestimmungen angewandt werden, die in dem föderierten |
| Teilgebiet, in dem die betreffende Zone liegt, im Allgemeinen den | Teilgebiet, in dem die betreffende Zone liegt, im Allgemeinen den |
| Ersatz des Gemeinderatsmitglieds oder des Bürgermeisters regeln, wenn | Ersatz des Gemeinderatsmitglieds oder des Bürgermeisters regeln, wenn |
| diese verhindert oder abwesend sind. | diese verhindert oder abwesend sind. |
| § 2 - Das Ratsmitglied, das wegen einer Behinderung sein Mandat nicht | § 2 - Das Ratsmitglied, das wegen einer Behinderung sein Mandat nicht |
| alleine ausüben kann, kann sich für die Ausübung dieses Mandats von | alleine ausüben kann, kann sich für die Ausübung dieses Mandats von |
| einer Vertrauensperson beistehen lassen. Dieser Beistand wird | einer Vertrauensperson beistehen lassen. Dieser Beistand wird |
| geregelt, indem die Bestimmungen angewandt werden, die in dem | geregelt, indem die Bestimmungen angewandt werden, die in dem |
| föderierten Teilgebiet, in dem die Zone liegt, den Beistand der | föderierten Teilgebiet, in dem die Zone liegt, den Beistand der |
| Gemeinderatsmitglieder regeln, die wegen einer Behinderung ihr Mandat | Gemeinderatsmitglieder regeln, die wegen einer Behinderung ihr Mandat |
| nicht alleine ausüben können. Die für diesen Beistand gewählte | nicht alleine ausüben können. Die für diesen Beistand gewählte |
| Vertrauensperson darf nicht Mitglied des Personals der betreffenden | Vertrauensperson darf nicht Mitglied des Personals der betreffenden |
| Polizeizone sein." | Polizeizone sein." |
| Art. 15 - Artikel 23 Absatz 3 desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 15 - Artikel 23 Absatz 3 desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 21. Mai 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Mai 2018 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern | Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern |
| J. JAMBON | J. JAMBON |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| K. GEENS | K. GEENS |