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Loi modifiant la loi du 7 décembre 1998 organisant un service de police intégré, structuré à deux niveaux, en ce qui concerne l'élection du conseil de police. - Traduction allemande | Loi modifiant la loi du 7 décembre 1998 organisant un service de police intégré, structuré à deux niveaux, en ce qui concerne l'élection du conseil de police. - Traduction allemande |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
21 MAI 2018. - Loi modifiant la loi du 7 décembre 1998 organisant un | 21 MAI 2018. - Loi modifiant la loi du 7 décembre 1998 organisant un |
service de police intégré, structuré à deux niveaux, en ce qui | service de police intégré, structuré à deux niveaux, en ce qui |
concerne l'élection du conseil de police. - Traduction allemande | concerne l'élection du conseil de police. - Traduction allemande |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
loi du 21 mai 2018 modifiant la loi du 7 décembre 1998 organisant un | loi du 21 mai 2018 modifiant la loi du 7 décembre 1998 organisant un |
service de police intégré, structuré à deux niveaux, en ce qui | service de police intégré, structuré à deux niveaux, en ce qui |
concerne l'élection du conseil de police (Moniteur belge du 20 juin | concerne l'élection du conseil de police (Moniteur belge du 20 juin |
2018). | 2018). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
allemande à Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
21. MAI 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 | 21. MAI 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 |
zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes in Bezug auf die Wahl des Polizeirats | Polizeidienstes in Bezug auf die Wahl des Polizeirats |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation | Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation |
eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, | eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, |
abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird durch eine Nummer | abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird durch eine Nummer |
4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"4. dem ständigen Ausschuss: das Provinzialkollegium in der | "4. dem ständigen Ausschuss: das Provinzialkollegium in der |
Wallonischen Region und den Ausschuss des Provinzialrates in der | Wallonischen Region und den Ausschuss des Provinzialrates in der |
Flämischen Region." | Flämischen Region." |
Art. 3 - In Artikel 12 Absatz 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 3 - In Artikel 12 Absatz 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
das Gesetz vom 2. April 2001, werden die Wörter "gibt es ein oder zwei | das Gesetz vom 2. April 2001, werden die Wörter "gibt es ein oder zwei |
Ersatzmitglieder" durch die Wörter "kann es ein oder zwei | Ersatzmitglieder" durch die Wörter "kann es ein oder zwei |
Ersatzmitglieder geben" ersetzt. | Ersatzmitglieder geben" ersetzt. |
Art. 4 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 2 mit | Art. 4 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 2 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der Kandidat, der als Ersatzmitglied für ein kandidierendes | "Der Kandidat, der als Ersatzmitglied für ein kandidierendes |
ordentliches Mitglied vorgeschlagen wird, muss am Wahltag demselben | ordentliches Mitglied vorgeschlagen wird, muss am Wahltag demselben |
Gemeinderat angehören wie demjenigen des kandidierenden ordentlichen | Gemeinderat angehören wie demjenigen des kandidierenden ordentlichen |
Mitglieds, das er beziehungsweise sie ersetzt." | Mitglieds, das er beziehungsweise sie ersetzt." |
Art. 5 - In Artikel 15 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 5 - In Artikel 15 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
das Gesetz vom 26. April 2002, werden die Wörter "noch miteinander | das Gesetz vom 26. April 2002, werden die Wörter "noch miteinander |
verheiratet sein" durch die Wörter "noch durch eine Ehe oder | verheiratet sein" durch die Wörter "noch durch eine Ehe oder |
gesetzliches Zusammenwohnen miteinander verbunden sein" ersetzt. | gesetzliches Zusammenwohnen miteinander verbunden sein" ersetzt. |
Art. 6 - Artikel 17 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 6 - Artikel 17 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 1. Dezember 2011, wird wie folgt abgeändert: | vom 1. Dezember 2011, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "ein Mandat im Polizeirat | 1. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "ein Mandat im Polizeirat |
ausübt" durch die Wörter "Mitglied des Polizeikollegiums oder des | ausübt" durch die Wörter "Mitglied des Polizeikollegiums oder des |
Polizeirats ist" ersetzt. | Polizeirats ist" ersetzt. |
2. In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "ein Mandat im Polizeirat | 2. In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "ein Mandat im Polizeirat |
ausgeübt hat" durch die Wörter "Mitglied des Polizeikollegiums oder | ausgeübt hat" durch die Wörter "Mitglied des Polizeikollegiums oder |
des Polizeirats gewesen ist" ersetzt. | des Polizeirats gewesen ist" ersetzt. |
Art. 7 - In Artikel 18bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 7 - In Artikel 18bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 2. April 2001, werden die Absätze 5 und 6 aufgehoben. | Gesetz vom 2. April 2001, werden die Absätze 5 und 6 aufgehoben. |
Art. 8 - Artikel 18ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 8 - Artikel 18ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 2. April 2001, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut | vom 2. April 2001, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Die Tatsache, dass die Wahl durch Ablauf der Frist oder durch | "Die Tatsache, dass die Wahl durch Ablauf der Frist oder durch |
Beschluss des ständigen Ausschusses beziehungsweise des in Absatz 1 | Beschluss des ständigen Ausschusses beziehungsweise des in Absatz 1 |
erwähnten Kollegiums Gültigkeit erlangt hat, wird dem betreffenden | erwähnten Kollegiums Gültigkeit erlangt hat, wird dem betreffenden |
Gemeinderat und dem Polizeirat vom Gouverneur mitgeteilt. Die | Gemeinderat und dem Polizeirat vom Gouverneur mitgeteilt. Die |
ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Polizeirats, | ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Polizeirats, |
deren Wahl für ungültig erklärt worden ist, die Ersatzmitglieder, | deren Wahl für ungültig erklärt worden ist, die Ersatzmitglieder, |
deren Rang geändert worden ist, und die Personen, die eine Beschwerde | deren Rang geändert worden ist, und die Personen, die eine Beschwerde |
eingereicht haben, werden per Einschreibebrief davon in Kenntnis | eingereicht haben, werden per Einschreibebrief davon in Kenntnis |
gesetzt. | gesetzt. |
Wenn eine Ungültigkeitserklärung definitiv geworden ist, findet eine | Wenn eine Ungültigkeitserklärung definitiv geworden ist, findet eine |
neue Wahl statt. In diesem Fall ist Artikel 18 anwendbar, wobei die | neue Wahl statt. In diesem Fall ist Artikel 18 anwendbar, wobei die |
Frist erst am Tag nach dem Tag der Notifizierung der | Frist erst am Tag nach dem Tag der Notifizierung der |
Ungültigkeitserklärung an den betreffenden Gemeinderat zu laufen | Ungültigkeitserklärung an den betreffenden Gemeinderat zu laufen |
beginnt." | beginnt." |
Art. 9 - Artikel 18quater Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 9 - Artikel 18quater Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch |
das Gesetz vom 2. April 2001, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 2. April 2001, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "18bis Absatz 5" werden durch die Wörter "18ter Absatz | 1. Die Wörter "18bis Absatz 5" werden durch die Wörter "18ter Absatz |
2" ersetzt. | 2" ersetzt. |
2. Die Wörter "18bis Absatz 6" werden durch die Wörter "18ter Absatz | 2. Die Wörter "18bis Absatz 6" werden durch die Wörter "18ter Absatz |
3" ersetzt. | 3" ersetzt. |
Art. 10 - Artikel 20 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 10 - Artikel 20 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 3. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 3. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt: "Das | 1. In Absatz 1 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt: "Das |
Mandat der gewählten Mitglieder des Polizeirats beginnt frühestens am | Mandat der gewählten Mitglieder des Polizeirats beginnt frühestens am |
einunddreißigsten Tag, nachdem der ständige Ausschuss oder das in | einunddreißigsten Tag, nachdem der ständige Ausschuss oder das in |
Artikel 83quinquies § 2 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über | Artikel 83quinquies § 2 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über |
die Brüsseler Institutionen erwähnte Kollegium das Ergebnis der Wahl | die Brüsseler Institutionen erwähnte Kollegium das Ergebnis der Wahl |
erhalten hat, und spätestens innerhalb von dreißig Tagen, nachdem das | erhalten hat, und spätestens innerhalb von dreißig Tagen, nachdem das |
Ergebnis der Wahlen definitiv geworden ist." | Ergebnis der Wahlen definitiv geworden ist." |
2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem | 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Das Ersatzmitglied wird spätestens sieben Werktage vor der | "Das Ersatzmitglied wird spätestens sieben Werktage vor der |
nächstfolgenden Sitzung eingeladen, um den Eid während dieser Sitzung | nächstfolgenden Sitzung eingeladen, um den Eid während dieser Sitzung |
zu leisten." | zu leisten." |
Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 20ter mit folgendem | Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 20ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 20ter - § 1 - Die Mitglieder des Polizeikollegiums dürfen | "Art. 20ter - § 1 - Die Mitglieder des Polizeikollegiums dürfen |
keinerlei zusätzliche Bezüge zu Lasten der Gemeinde oder der | keinerlei zusätzliche Bezüge zu Lasten der Gemeinde oder der |
Polizeizone erhalten. | Polizeizone erhalten. |
§ 2 - Die Mitglieder des Polizeirats beziehen kein Gehalt. | § 2 - Die Mitglieder des Polizeirats beziehen kein Gehalt. |
Sie erhalten Anwesenheitsgelder, wenn sie an den Versammlungen des | Sie erhalten Anwesenheitsgelder, wenn sie an den Versammlungen des |
Polizeirats teilnehmen. | Polizeirats teilnehmen. |
Die Höhe der Anwesenheitsgelder wird vom Polizeirat festgelegt. | Die Höhe der Anwesenheitsgelder wird vom Polizeirat festgelegt. |
Die Höhe der Anwesenheitsgelder liegt zwischen mindestens 37,18 EUR | Die Höhe der Anwesenheitsgelder liegt zwischen mindestens 37,18 EUR |
und höchstens 121,95 EUR. Der gemäß § 2 Absatz 3 festgelegte Betrag | und höchstens 121,95 EUR. Der gemäß § 2 Absatz 3 festgelegte Betrag |
des Anwesenheitsgelds unterliegt den geltenden Vorschriften in Bezug | des Anwesenheitsgelds unterliegt den geltenden Vorschriften in Bezug |
auf die Bindung an den Preisindex." | auf die Bindung an den Preisindex." |
Art. 12 - In Artikel 21bis Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 12 - In Artikel 21bis Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 2. April 2001, werden die Wörter "beim | durch das Gesetz vom 2. April 2001, werden die Wörter "beim |
Polizeirat" durch die Wörter "beim Vorsitzenden des Polizeirats" | Polizeirat" durch die Wörter "beim Vorsitzenden des Polizeirats" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 13 - In Artikel 21ter Absatz 1 desselben Gesetzes werden die | Art. 13 - In Artikel 21ter Absatz 1 desselben Gesetzes werden die |
Wörter "beim ständigen Ausschuss" durch die Wörter "beim Ausschuss, | Wörter "beim ständigen Ausschuss" durch die Wörter "beim Ausschuss, |
beim Provinzialkollegium" ersetzt; in Artikel 21ter Absatz 2 werden | beim Provinzialkollegium" ersetzt; in Artikel 21ter Absatz 2 werden |
die Wörter "des ständigen Ausschusses" jeweils durch die Wörter "des | die Wörter "des ständigen Ausschusses" jeweils durch die Wörter "des |
Ausschusses, des Provinzialkollegiums" ersetzt. | Ausschusses, des Provinzialkollegiums" ersetzt. |
Art. 14 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 14 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 2. Dezember 2011, wird wie folgt ersetzt: | vom 2. Dezember 2011, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 22 - § 1 - Das Mitglied des Polizeirats oder des | "Art. 22 - § 1 - Das Mitglied des Polizeirats oder des |
Polizeikollegiums, das verhindert oder abwesend ist, wird ersetzt, | Polizeikollegiums, das verhindert oder abwesend ist, wird ersetzt, |
indem die Bestimmungen angewandt werden, die in dem föderierten | indem die Bestimmungen angewandt werden, die in dem föderierten |
Teilgebiet, in dem die betreffende Zone liegt, im Allgemeinen den | Teilgebiet, in dem die betreffende Zone liegt, im Allgemeinen den |
Ersatz des Gemeinderatsmitglieds oder des Bürgermeisters regeln, wenn | Ersatz des Gemeinderatsmitglieds oder des Bürgermeisters regeln, wenn |
diese verhindert oder abwesend sind. | diese verhindert oder abwesend sind. |
§ 2 - Das Ratsmitglied, das wegen einer Behinderung sein Mandat nicht | § 2 - Das Ratsmitglied, das wegen einer Behinderung sein Mandat nicht |
alleine ausüben kann, kann sich für die Ausübung dieses Mandats von | alleine ausüben kann, kann sich für die Ausübung dieses Mandats von |
einer Vertrauensperson beistehen lassen. Dieser Beistand wird | einer Vertrauensperson beistehen lassen. Dieser Beistand wird |
geregelt, indem die Bestimmungen angewandt werden, die in dem | geregelt, indem die Bestimmungen angewandt werden, die in dem |
föderierten Teilgebiet, in dem die Zone liegt, den Beistand der | föderierten Teilgebiet, in dem die Zone liegt, den Beistand der |
Gemeinderatsmitglieder regeln, die wegen einer Behinderung ihr Mandat | Gemeinderatsmitglieder regeln, die wegen einer Behinderung ihr Mandat |
nicht alleine ausüben können. Die für diesen Beistand gewählte | nicht alleine ausüben können. Die für diesen Beistand gewählte |
Vertrauensperson darf nicht Mitglied des Personals der betreffenden | Vertrauensperson darf nicht Mitglied des Personals der betreffenden |
Polizeizone sein." | Polizeizone sein." |
Art. 15 - Artikel 23 Absatz 3 desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 15 - Artikel 23 Absatz 3 desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. Mai 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Mai 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern | Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |