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Meertalige weergave van Wet van 20/03/2023
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Wet tot wijziging van de wet van 3 juli 1978 betreffende de arbeidsovereenkomsten met het oog op de beperking van de duur van opeenvolgende arbeidsovereenkomsten voor een bepaalde tijd en vervangingsovereenkomsten. - Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 3 juillet 1978 relative aux contrats de travail en vue de limiter la durée de la succession des contrats de travail à durée déterminée et contrats de remplacement. - Traduction allemande
20 MAART 2023. - Wet tot wijziging van de wet van 3 juli 1978 20 MARS 2023. - Loi modifiant la loi du 3 juillet 1978 relative aux
betreffende de arbeidsovereenkomsten met het oog op de beperking van contrats de travail en vue de limiter la durée de la succession des
de duur van opeenvolgende arbeidsovereenkomsten voor een bepaalde tijd contrats de travail à durée déterminée et contrats de remplacement. -
en vervangingsovereenkomsten. - Duitse vertaling Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 20 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
maart 2023 tot wijziging van de wet van 3 juli 1978 betreffende de loi du 20 mars 2023 modifiant la loi du 3 juillet 1978 relative aux
arbeidsovereenkomsten met het oog op de beperking van de duur van contrats de travail en vue de limiter la durée de la succession des
opeenvolgende arbeidsovereenkomsten voor een bepaalde tijd en contrats de travail à durée déterminée et contrats de remplacement
vervangingsovereenkomsten (Belgisch Staatsblad van 28 april 2023). (Moniteur belge du 28 avril 2023).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
20. MÄRZ 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 1978 20. MÄRZ 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 3. Juli 1978
über die Arbeitsverträge im Hinblick über die Arbeitsverträge im Hinblick
auf die Begrenzung der Dauer der Aufeinanderfolge befristeter auf die Begrenzung der Dauer der Aufeinanderfolge befristeter
Arbeitsverträge und Ersetzungsverträge Arbeitsverträge und Ersetzungsverträge
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge wird Art. 2 - In das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge wird
ein Artikel 11quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein Artikel 11quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 11quater - Unbeschadet der Artikel 10, 10bis und 11ter und "Art. 11quater - Unbeschadet der Artikel 10, 10bis und 11ter und
unbeschadet von Artikel 104 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 unbeschadet von Artikel 104 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985
zur Festlegung sozialer Bestimmungen darf die Gesamtdauer der zur Festlegung sozialer Bestimmungen darf die Gesamtdauer der
Aufeinanderfolge eines oder mehrerer befristeter Arbeitsverträge oder Aufeinanderfolge eines oder mehrerer befristeter Arbeitsverträge oder
Arbeitsverträge für die Ausführung einer genau bestimmten Arbeit und Arbeitsverträge für die Ausführung einer genau bestimmten Arbeit und
eines oder mehrerer Ersetzungsverträge, außer im Fall einer dem eines oder mehrerer Ersetzungsverträge, außer im Fall einer dem
Arbeitnehmer zuzurechnenden Unterbrechung, zwei Jahre nicht Arbeitnehmer zuzurechnenden Unterbrechung, zwei Jahre nicht
überschreiten. Wird diese Dauer überschritten, unterliegt dieser überschreiten. Wird diese Dauer überschritten, unterliegt dieser
Vertrag denselben Bedingungen wie unbefristete Verträge. Vertrag denselben Bedingungen wie unbefristete Verträge.
Für die Anwendung von Absatz 1 wird ein Ersetzungsvertrag, der sich an Für die Anwendung von Absatz 1 wird ein Ersetzungsvertrag, der sich an
verschiedene aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge oder verschiedene aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge oder
Arbeitsverträge für die Ausführung einer genau bestimmten Arbeit Arbeitsverträge für die Ausführung einer genau bestimmten Arbeit
anschließt, die durch die Art der Arbeit oder aus anderen rechtmäßigen anschließt, die durch die Art der Arbeit oder aus anderen rechtmäßigen
Gründen gemäß Artikel 10 gerechtfertigt sind, ein einziges Mal nicht Gründen gemäß Artikel 10 gerechtfertigt sind, ein einziges Mal nicht
berücksichtigt, wobei die Gesamtdauer dieser Aufeinanderfolge von berücksichtigt, wobei die Gesamtdauer dieser Aufeinanderfolge von
Verträgen drei Jahre nicht überschreiten darf." Verträgen drei Jahre nicht überschreiten darf."
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am zehnten Tag nach seiner Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am zehnten Tag nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Artikel 11quater des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Artikel 11quater des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die
Arbeitsverträge, eingefügt durch vorliegendes Gesetz, findet Anwendung Arbeitsverträge, eingefügt durch vorliegendes Gesetz, findet Anwendung
auf Arbeitsverträge, die ab diesem Datum abgeschlossen werden. Für die auf Arbeitsverträge, die ab diesem Datum abgeschlossen werden. Für die
Anwendung des vorerwähnten Artikels werden Arbeitsverträge, die vor Anwendung des vorerwähnten Artikels werden Arbeitsverträge, die vor
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes abgeschlossen wurden und die Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes abgeschlossen wurden und die
dem ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes abgeschlossenen dem ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes abgeschlossenen
Arbeitsvertrag in einer Aufeinanderfolge vorausgehen, ebenfalls Arbeitsvertrag in einer Aufeinanderfolge vorausgehen, ebenfalls
berücksichtigt. berücksichtigt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. März 2023 Gegeben zu Brüssel, den 20. März 2023
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Arbeit Der Minister der Arbeit
P.-Y. DERMAGNE P.-Y. DERMAGNE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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