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Meertalige weergave van Wet van 20/07/1971
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Wet tot instelling van gewaarborgde gezinsbijslag. - Officieuze coördinatie in het Duits Loi instituant des prestations familiales garanties. - Coordination officieuse en langue allemande
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20 JULI 1971. - Wet tot instelling van gewaarborgde gezinsbijslag. - 20 JUILLET 1971. - Loi instituant des prestations familiales
Officieuze coördinatie in het Duits garanties. - Coordination officieuse en langue allemande
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de wet van 20 juli 1971 tot instelling van gewaarborgde gezinsbijslag allemande de la loi du 20 juillet 1971 instituant des prestations
(Belgisch Staatsblad van 7 augustus 1971), zoals ze achtereenvolgens familiales garanties (Moniteur belge du 7 août 1971), telle qu'elle a
werd gewijzigd bij : été modifiée successivement par :
- het koninklijk besluit nr. 6 van 11 oktober 1978 tot wijziging van - l'arrêté royal n° 6 du 11 octobre 1978 modifiant la loi du 20
de wet van 20 juli 1971 tot instelling van gewaarborgde gezinsbijslag juillet 1971 instituant des prestations familiales garanties (Moniteur
(Belgisch Staatsblad van 15 december 1978); belge du 15 décembre 1978);
- de wet van 8 augustus 1980 betreffende de budgettaire voorstellen - la loi du 8 août 1980 relative aux propositions budgétaires
1979-1980 (Belgisch Staatsblad van 15 augustus 1980); 1979-1980 (Moniteur belge du 15 août 1980);
- het koninklijk besluit nr. 119 van 23 december 1982 tot wijziging - l'arrêté royal n° 119 du 23 décembre 1982 modifiant l'article 5, de
van artikel 5, van de wet van 20 juli 1971 tot instelling van de la loi du 20 juillet 1971 instituant des prestations familiales
gewaarborgde gezinsbijslag (Belgisch Staatsblad van 29 december 1982, garanties (Moniteur belge du 29 décembre 1982, err. du 12 février
err. van 12 februari 1983); 1983);
- het koninklijk besluit nr. 242 van 31 december 1983 tot wijziging - l'arrêté royal n° 242 du 31 décembre 1983 modifiant la loi du 20
van de wet van 20 juli 1971 tot instelling van gewaarborgde juillet 1971 instituant des prestations familiales garanties (Moniteur
gezinsbijslag (Belgisch Staatsblad van 13 januari 1984); belge du 13 janvier 1984);
- de wet van 29 december 1990 houdende sociale bepalingen (Belgisch - la loi du 29 décembre 1990 portant des dispositions sociales
Staatsblad van 9 januari 1991); (Moniteur belge du 9 janvier 1991);
- de wet van 4 april 1991 tot regeling van het gebruik van de - la loi du 4 avril 1991 réglant l'utilisation des informations du
informatiegegevens van het Rijksregister van de natuurlijke personen Registre national des personnes physiques par des services
door ministeriële diensten en door de instellingen van sociale ministériels et par les institutions de sécurité sociale relevant du
zekerheid die onder het Ministerie van Sociale Voorzorg ressorteren (Belgisch Staatsblad van 27 juni 1991); Ministère de la Prévoyance sociale (Moniteur belge du 27 juin 1991);
- de wet van 20 juli 1991 houdende sociale en diverse bepalingen - la loi du 20 juillet 1991 portant des dispositions sociales et
(Belgisch Staatsblad van 1 augustus 1991); diverses (Moniteur belge du 1er août 1991);
- de wet van 29 april 1996 houdende sociale bepalingen (Belgisch - la loi du 29 avril 1996 portant des dispositions sociales (Moniteur
Staatsblad van 30 april 1996); belge du 30 avril 1996);
- het koninklijk besluit van 21 april 1997 houdende sommige bepalingen - l'arrêté royal du 21 avril 1997 portant certaines dispositions
betreffende de gezinsbijslag ter uitvoering van artikel 21 van de wet relatives aux prestations familiales en exécution de l'article 21 de
van 26 juli 1996 tot modernisering van de sociale zekerheid en tot la loi du 26 juillet 1996 portant modernisation de la sécurité sociale
vrijwaring van de leefbaarheid van de wettelijke pensioenstelsels et assurant la viabilité des régimes légaux des pensions (Moniteur
(Belgisch Staatsblad van 30 april 1997); belge du 30 avril 1997);
- het koninklijk besluit van 24 november 1997 ter uitvoering van de - l'arrêté royal du 24 novembre 1997 portant exécution des articles 3,
artikelen 3, 7 en 24 van de wet van 11 april 1995 tot invoering van 7 et 24 de la loi du 11 avril 1995 visant à instituer "la charte" de
het "handvest" van de sociaal verzekerde voor de l'assuré social, à l'égard des organismes d'allocations familiales
kinderbijslaginstellingen bedoeld in de artikelen 19, 31, 32 en 33 van visés aux articles 19, 31, 32 et 33 des lois coordonnées relatives aux
de samengeordende wetten betreffende de kinderbijslag voor allocations familiales pour travailleurs salariés (Moniteur belge du
loonarbeiders (Belgisch Staatsblad van 23 december 1997); 23 décembre 1997);
- de wet van 22 februari 1998 houdende sociale bepalingen (Belgisch - la loi du 22 février 1998 portant des dispositions sociales
Staatsblad van 3 maart 1998); (Moniteur belge du 3 mars 1998);
- de wet van 22 februari 1998 houdende sommige sociale bepalingen - la loi du 22 février 1998 portant certaines dispositions sociales
(Belgisch Staatsblad van 3 maart 1998); (Moniteur belge du 3 mars 1998);
- de wet van 25 januari 1999 houdende sociale bepalingen (Belgisch - la loi du 25 janvier 1999 portant des dispositions sociales
Staatsblad van 6 februari 1999); (Moniteur belge du 6 février 1999);
- de wet van 24 december 1999 houdende sociale en diverse bepalingen - la loi du 24 décembre 1999 portant des dispositions sociales et
(Belgisch Staatsblad van 31 december 1999); diverses (Moniteur belge du 31 décembre 1999);
- de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de - la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la
wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in législation concernant les matières visées à l'article 78 de la
artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000); Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000);
- de wet van 12 augustus 2000 houdende sociale, budgettaire en andere - la loi du 12 août 2000 portant des dispositions sociales,
bepalingen (Belgisch Staatsblad van 31 augustus 2000); budgétaires et diverses (Moniteur belge du 31 août 2000);
- de programmawet van 30 december 2001 (Belgisch Staatsblad van 31 - la loi-programme du 30 décembre 2001 (Moniteur belge du 31 décembre
december 2001); 2001);
- de programmawet (I) van 24 december 2002 (Belgisch Staatsblad van 31 - la loi-programme (I) du 24 décembre 2002 (Moniteur belge du 31
december 2002); décembre 2002);
- de programmawet van 27 december 2004 (Belgisch Staatsblad van 31 - la loi-programme du 27 décembre 2004 (Moniteur belge du 31 décembre
december 2004); 2004);
- de wet van 3 juli 2005 betreffende de rechten van vrijwilligers - la loi du 3 juillet 2005 relative aux droits des volontaires
(Belgisch Staatsblad van 29 augustus 2005); (Moniteur belge du 29 août 2005);
- de wet van 27 december 2005 houdende diverse bepalingen (Belgisch - la loi du 27 décembre 2005 portant des dispositions diverses
Staatsblad van 30 december 2005); (Moniteur belge du 30 décembre 2005);
- de programmawet van 20 juli 2006 (Belgisch Staatsblad van 28 juli - la loi-programme du 20 juillet 2006 (Moniteur belge du 28 juillet
2006); 2006);
- de wet van 25 april 2007 tot wijziging van de wet van 11 april 2003 - la loi du 25 avril 2007 modifiant la loi du 11 avril 2003 instituant
tot instelling van een vrijwillige dienst van collectief nut (Belgisch Staatsblad van 1 juni 2007); un service d'utilité collective (Moniteur belge du 1er juin 2007);
- de programmawet van 27 april 2007 (Belgisch Staatsblad van 8 mei - la loi-programme du 27 avril 2007 (Moniteur belge du 8 mai 2007);
2007); - de programmawet van 8 juni 2008 (Belgisch Staatsblad van 16 juni - la loi-programme du 8 juin 2008 (Moniteur belge du 16 juin 2008);
2008); - de wet van 22 december 2008 houdende diverse bepalingen (I) - la loi du 22 décembre 2008 portant des dispositions diverses (I)
(Belgisch Staatsblad van 29 december 2008). (Moniteur belge du 29 décembre 2008).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE
20. JULI 1971 - Gesetz zur Einführung garantierter Familienleistungen 20. JULI 1971 - Gesetz zur Einführung garantierter Familienleistungen
Artikel 1 - [Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 10 werden Artikel 1 - [Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 10 werden
Familienleistungen unter den durch oder aufgrund des vorliegenden Familienleistungen unter den durch oder aufgrund des vorliegenden
Gesetzes festgelegten Bedingungen zugunsten von Kindern gewährt, die Gesetzes festgelegten Bedingungen zugunsten von Kindern gewährt, die
ausschliesslich oder hauptsächlich einer in Belgien wohnhaften ausschliesslich oder hauptsächlich einer in Belgien wohnhaften
natürlichen Person zu Lasten sind. [...]] natürlichen Person zu Lasten sind. [...]]
[Wenn das Kind eine im Gesetz vom 3. Juli 2005 über die Rechte der [Wenn das Kind eine im Gesetz vom 3. Juli 2005 über die Rechte der
Freiwilligen erwähnte Entschädigung bezieht, ist das kein Hindernis Freiwilligen erwähnte Entschädigung bezieht, ist das kein Hindernis
für die Gewährung von Familienleistungen.] für die Gewährung von Familienleistungen.]
[Erhält das Kind einen im Gesetz vom 11. April 2003 zur Einführung [Erhält das Kind einen im Gesetz vom 11. April 2003 zur Einführung
eines freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen erwähnten Sold, eines freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen erwähnten Sold,
ist dies kein Hindernis für die Gewährung der Familienleistungen.] ist dies kein Hindernis für die Gewährung der Familienleistungen.]
[Ein Kind gilt als hauptsächlich zu Lasten einer in Absatz 1 erwähnten [Ein Kind gilt als hauptsächlich zu Lasten einer in Absatz 1 erwähnten
natürlichen Person, wenn diese Person mehr als die Hälfte der natürlichen Person, wenn diese Person mehr als die Hälfte der
Unterhaltskosten für das Kind trägt.] Unterhaltskosten für das Kind trägt.]
[Wenn aus der Eintragung im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister [Wenn aus der Eintragung im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister
oder im Nationalregister der natürlichen Personen hervorgeht, dass das oder im Nationalregister der natürlichen Personen hervorgeht, dass das
betreffende Kind zum Haushalt einer bestimmten natürlichen Person betreffende Kind zum Haushalt einer bestimmten natürlichen Person
gehört, wird bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgegangen, dass gehört, wird bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgegangen, dass
diese natürliche Person die vorerwähnte Bedingung erfüllt. [Diese diese natürliche Person die vorerwähnte Bedingung erfüllt. [Diese
Vermutung kann nicht mit der Begründung widerlegt werden, dass das Vermutung kann nicht mit der Begründung widerlegt werden, dass das
Kind das Existenzminimum aufgrund des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Kind das Existenzminimum aufgrund des Gesetzes vom 7. August 1974 zur
Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum bezieht.]] Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum bezieht.]]
[In Absatz 1 erwähnte natürliche Personen müssen mindestens während [In Absatz 1 erwähnte natürliche Personen müssen mindestens während
der letzten fünf Jahre vor Einreichung eines Antrags auf garantierte der letzten fünf Jahre vor Einreichung eines Antrags auf garantierte
Familienleistungen ununterbrochen tatsächlich in Belgien gewohnt Familienleistungen ununterbrochen tatsächlich in Belgien gewohnt
haben.] haben.]
[Von der Erfüllung dieser Bedingung sind befreit: [Von der Erfüllung dieser Bedingung sind befreit:
1. Personen, auf die die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates der 1. Personen, auf die die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates der
Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige
sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern, anwendbar ist, abwandern, anwendbar ist,
2. Staatenlose, 2. Staatenlose,
3. Flüchtlinge im Sinne des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die 3. Flüchtlinge im Sinne des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das
Entfernen von Ausländern,] Entfernen von Ausländern,]
[4. Personen, die nicht in Nr. 1 erwähnt sind und die Staatsangehörige [4. Personen, die nicht in Nr. 1 erwähnt sind und die Staatsangehörige
eines Staates sind, der die [Europäische Sozialcharta beziehungsweise eines Staates sind, der die [Europäische Sozialcharta beziehungsweise
die Revidierte Europäische Sozialcharta] ratifiziert hat.] die Revidierte Europäische Sozialcharta] ratifiziert hat.]
[Handelt es sich bei einer in Absatz 1 erwähnten natürlichen Person um [Handelt es sich bei einer in Absatz 1 erwähnten natürlichen Person um
einen Ausländer, muss ihr der Aufenthalt oder die Niederlassung in einen Ausländer, muss ihr der Aufenthalt oder die Niederlassung in
Belgien gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 Belgien gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980
über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung
und das Entfernen von Ausländern gestattet oder erlaubt sein.] und das Entfernen von Ausländern gestattet oder erlaubt sein.]
Familienleistungen umfassen: Familienleistungen umfassen:
1. Kinderzulagen, 1. Kinderzulagen,
2. altersbedingte Zuschläge, 2. altersbedingte Zuschläge,
3. die Geburtsbeihilfe, 3. die Geburtsbeihilfe,
[4. die in Artikel 10 erwähnte Sonderbeihilfe,] [4. die in Artikel 10 erwähnte Sonderbeihilfe,]
[5. die Adoptionsprämie,] [5. die Adoptionsprämie,]
[6. [jährliche altersbedingte Zuschläge,]] [6. [jährliche altersbedingte Zuschläge,]]
[7. monatliche Zuschläge.] [7. monatliche Zuschläge.]
[Der König kann andere Beihilfen gewähren, sofern und in dem Masse, [Der König kann andere Beihilfen gewähren, sofern und in dem Masse,
wie diese Beihilfen ebenfalls im System der Familienleistungen für wie diese Beihilfen ebenfalls im System der Familienleistungen für
Selbständige gewährt werden.] Selbständige gewährt werden.]
[Art. 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 42 Nr. 1 des G. vom 22. Februar 1998 [Art. 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 42 Nr. 1 des G. vom 22. Februar 1998
(I) (B.S. vom 3. März 1998) und abgeändert durch Art. 25 Nr. 1 des G. (I) (B.S. vom 3. März 1998) und abgeändert durch Art. 25 Nr. 1 des G.
vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999); neuer Absatz 2 vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999); neuer Absatz 2
eingefügt durch Art. 20 des G. vom 3. Juli 2005 (B.S. vom 29. August eingefügt durch Art. 20 des G. vom 3. Juli 2005 (B.S. vom 29. August
2005); neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 9 des G. vom 25. April 2007 2005); neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 9 des G. vom 25. April 2007
(B.S. vom 1. Juni 2007); Abs. 4 (früherer Absatz 2) eingefügt durch (B.S. vom 1. Juni 2007); Abs. 4 (früherer Absatz 2) eingefügt durch
Art. 25 Nr. 2 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999); Art. 25 Nr. 2 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999);
Abs. 5 (früherer Absatz 3) eingefügt durch Art. 25 Nr. 2 des G. vom Abs. 5 (früherer Absatz 3) eingefügt durch Art. 25 Nr. 2 des G. vom
25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999) und abgeändert durch Art. 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999) und abgeändert durch Art.
63 des G. vom 12. August 2000 (B.S. vom 31. August 2000); Abs. 6 63 des G. vom 12. August 2000 (B.S. vom 31. August 2000); Abs. 6
(früherer Absatz 2) eingefügt durch Art. 1 des K.E. Nr. 242 vom 31. (früherer Absatz 2) eingefügt durch Art. 1 des K.E. Nr. 242 vom 31.
Dezember 1983 (B.S. vom 13. Januar 1984) und ersetzt durch Art. 59 des Dezember 1983 (B.S. vom 13. Januar 1984) und ersetzt durch Art. 59 des
G. vom 29. April 1996 (B.S. vom 30. April 1996); Abs. 7 (früherer G. vom 29. April 1996 (B.S. vom 30. April 1996); Abs. 7 (früherer
Absatz 3) eingefügt durch Art. 59 des G. vom 29. April 1996 (B.S. vom Absatz 3) eingefügt durch Art. 59 des G. vom 29. April 1996 (B.S. vom
30. April 1996); Abs. 7 Nr. 4 eingefügt durch Art. 106 Nr. 1 des G. 30. April 1996); Abs. 7 Nr. 4 eingefügt durch Art. 106 Nr. 1 des G.
(I) vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002) und abgeändert (I) vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002) und abgeändert
durch Art. 45 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember durch Art. 45 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember
2004); Abs. 8 (früherer Absatz 3) eingefügt durch Art. 1 des K.E. Nr. 2004); Abs. 8 (früherer Absatz 3) eingefügt durch Art. 1 des K.E. Nr.
242 vom 31. Dezember 1983 (B.S. vom 13. Januar 1984); Abs. 9 (früherer 242 vom 31. Dezember 1983 (B.S. vom 13. Januar 1984); Abs. 9 (früherer
Absatz 5) Nr. 4 eingefügt durch Art. 42 Nr. 2 des G. vom 22. Februar Absatz 5) Nr. 4 eingefügt durch Art. 42 Nr. 2 des G. vom 22. Februar
1998 (I) (B.S. vom 3. März 1998); Abs. 9 Nr. 5 eingefügt durch Art. 1998 (I) (B.S. vom 3. März 1998); Abs. 9 Nr. 5 eingefügt durch Art.
106 Nr. 2 des G. (I) vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 106 Nr. 2 des G. (I) vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember
2002); Abs. 9 Nr. 6 eingefügt durch Art. 25 des G. vom 27. April 2007 2002); Abs. 9 Nr. 6 eingefügt durch Art. 25 des G. vom 27. April 2007
(B.S. vom 8. Mai 2007) und ersetzt durch Art. 20 des G. vom 8. Juni (B.S. vom 8. Mai 2007) und ersetzt durch Art. 20 des G. vom 8. Juni
2008 (B.S. vom 16. Juni 2008); Abs. 9 Nr. 7 eingefügt durch Art. 25 2008 (B.S. vom 16. Juni 2008); Abs. 9 Nr. 7 eingefügt durch Art. 25
des G. vom 27. April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007); Abs. 10 eingefügt des G. vom 27. April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007); Abs. 10 eingefügt
durch Art. 119 des G. vom 8. August 1980 (B.S. vom 15. August 1980)] durch Art. 119 des G. vom 8. August 1980 (B.S. vom 15. August 1980)]
Art. 2 - [Folgende Kinder eröffnen einen Anspruch auf garantierte Art. 2 - [Folgende Kinder eröffnen einen Anspruch auf garantierte
Familienleistungen: Familienleistungen:
1. Kinder, die ihren tatsächlichen Wohnort in Belgien haben; Kinder, 1. Kinder, die ihren tatsächlichen Wohnort in Belgien haben; Kinder,
die nicht mindestens im dritten Grad mit dem Antragsteller verwandt die nicht mindestens im dritten Grad mit dem Antragsteller verwandt
sind beziehungsweise keine Kinder sind des Ehepartners oder sind beziehungsweise keine Kinder sind des Ehepartners oder
Ex-Ehepartners des Antragstellers [oder der Person, mit der der Ex-Ehepartners des Antragstellers [oder der Person, mit der der
Antragsteller eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden erklärt, wobei die in Antragsteller eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden erklärt, wobei die in
Artikel 51 § 3 Absatz 2 der koordinierten Gesetze über die Artikel 51 § 3 Absatz 2 der koordinierten Gesetze über die
Familienbeihilfen für Lohnempfänger festgelegten Bedingungen erfüllt Familienbeihilfen für Lohnempfänger festgelegten Bedingungen erfüllt
sind,] müssen jedoch mindestens während der letzten fünf Jahre vor sind,] müssen jedoch mindestens während der letzten fünf Jahre vor
Einreichung des Antrags ununterbrochen tatsächlich in Belgien gewohnt Einreichung des Antrags ununterbrochen tatsächlich in Belgien gewohnt
haben; handelt es sich bei dem Kind um einen Ausländer, muss ihm haben; handelt es sich bei dem Kind um einen Ausländer, muss ihm
gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das
Entfernen von Ausländern der Aufenthalt oder die Niederlassung in Entfernen von Ausländern der Aufenthalt oder die Niederlassung in
Belgien gestattet sein, Belgien gestattet sein,
2. Kinder, die während eines vom König festgelegten Zeitraums entweder 2. Kinder, die während eines vom König festgelegten Zeitraums entweder
keinen Anspruch auf Familienleistungen aufgrund eines belgischen, keinen Anspruch auf Familienleistungen aufgrund eines belgischen,
ausländischen oder internationalen Systems eröffnen oder die aufgrund ausländischen oder internationalen Systems eröffnen oder die aufgrund
eines solchen Systems nur Anspruch auf einen Betrag eröffnen, der eines solchen Systems nur Anspruch auf einen Betrag eröffnen, der
niedriger ist als der Betrag, der gemäss vorliegendem Gesetz gewährt niedriger ist als der Betrag, der gemäss vorliegendem Gesetz gewährt
werden kann. werden kann.
[Der Minister der Sozialen Angelegenheiten beziehungsweise der von ihm [Der Minister der Sozialen Angelegenheiten beziehungsweise der von ihm
bestimmte Beamte des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der bestimmte Beamte des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der
Volksgesundheit und der Umwelt] kann in interessewürdigen Fällen von Volksgesundheit und der Umwelt] kann in interessewürdigen Fällen von
den [[in Artikel 1 Absatz 5] und Absatz 1 Nr. 1 des vorliegenden den [[in Artikel 1 Absatz 5] und Absatz 1 Nr. 1 des vorliegenden
Artikels festgelegten Bedingungen] oder von einer dieser Bedingungen Artikels festgelegten Bedingungen] oder von einer dieser Bedingungen
abweichen. abweichen.
[Der Minister der Sozialen Angelegenheiten verfügt in Bezug auf die [Der Minister der Sozialen Angelegenheiten verfügt in Bezug auf die
Kategorien von interessewürdigen Fällen über dieselbe Befugnis. In Kategorien von interessewürdigen Fällen über dieselbe Befugnis. In
diesem Fall beantragt er eine vorherige Stellungnahme beim diesem Fall beantragt er eine vorherige Stellungnahme beim
Geschäftsführenden Ausschuss des Landesamtes für Familienbeihilfen Geschäftsführenden Ausschuss des Landesamtes für Familienbeihilfen
zugunsten von Lohnempfängern.] zugunsten von Lohnempfängern.]
[Anträge auf individuelle Abweichungen sind binnen neunzig Tagen nach [Anträge auf individuelle Abweichungen sind binnen neunzig Tagen nach
Notifizierung des Beschlusses zur Verweigerung des Anspruchs auf Notifizierung des Beschlusses zur Verweigerung des Anspruchs auf
garantierte Familienleistungen an das Ministerium der Sozialfürsorge garantierte Familienleistungen an das Ministerium der Sozialfürsorge
zu richten. Nach Ablauf dieser Frist muss erneut ein Antrag auf zu richten. Nach Ablauf dieser Frist muss erneut ein Antrag auf
garantierte Familienleistungen beim Landesamt für Familienbeihilfen garantierte Familienleistungen beim Landesamt für Familienbeihilfen
zugunsten von Lohnempfängern gemäss Artikel 7 eingereicht werden.] zugunsten von Lohnempfängern gemäss Artikel 7 eingereicht werden.]
Der König bestimmt Altersgrenze und Bedingungen für die Gewährung von Der König bestimmt Altersgrenze und Bedingungen für die Gewährung von
Familienleistungen.] Familienleistungen.]
[Art. 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. Nr. 242 vom 31. Dezember 1983 [Art. 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. Nr. 242 vom 31. Dezember 1983
(B.S. vom 13. Januar 1984); Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 214 des (B.S. vom 13. Januar 1984); Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 214 des
G. (I) vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); Abs. 2 G. (I) vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); Abs. 2
abgeändert durch Art. 26 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. abgeändert durch Art. 26 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6.
Februar 1999), Art. 138 des G. vom 24. Dezember 1999 (B.S. vom 31. Februar 1999), Art. 138 des G. vom 24. Dezember 1999 (B.S. vom 31.
Dezember 1999) und Art. 152 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 1999) und Art. 152 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30.
Dezember 2005); neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 158 des G. vom 27. Dezember 2005); neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 158 des G. vom 27.
Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); Abs. 4 (früherer Absatz 3) Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); Abs. 4 (früherer Absatz 3)
eingefügt durch Art. 90 des G. vom 29. Dezember 1990 (B.S. vom 9. eingefügt durch Art. 90 des G. vom 29. Dezember 1990 (B.S. vom 9.
Januar 1991)] Januar 1991)]
Art. 3 - [Familienleistungen werden nach einer Untersuchung der Art. 3 - [Familienleistungen werden nach einer Untersuchung der
Existenzmittel gewährt. Familienleistungen werden jedoch ohne Existenzmittel gewährt. Familienleistungen werden jedoch ohne
Untersuchung der Existenzmittel gewährt: Untersuchung der Existenzmittel gewährt:
a) wenn die Person, die das Kind zu Lasten hat, eine aufgrund des a) wenn die Person, die das Kind zu Lasten hat, eine aufgrund des
Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein
Existenzminimum gewährte Beihilfe bezieht, Existenzminimum gewährte Beihilfe bezieht,
b) wenn die Person, die das Kind zu Lasten hat, eine aufgrund des b) wenn die Person, die das Kind zu Lasten hat, eine aufgrund des
Gesetzes vom 1. April 1969 zur Einführung eines garantierten Gesetzes vom 1. April 1969 zur Einführung eines garantierten
Einkommens für Betagte gewährte Beihilfe bezieht [und keine Einkommens für Betagte gewährte Beihilfe bezieht [und keine
Bedarfsgemeinschaft mit einer Person bildet, die kein Verwandter oder Bedarfsgemeinschaft mit einer Person bildet, die kein Verwandter oder
Verschwägerter bis zum dritten Grad einschliesslich ist.]] Verschwägerter bis zum dritten Grad einschliesslich ist.]]
[Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von Absatz 4 werden alle [Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von Absatz 4 werden alle
Existenzmittel gleich welcher Art oder Herkunft in Betracht gezogen, Existenzmittel gleich welcher Art oder Herkunft in Betracht gezogen,
über die die Person, die das Kind zu Lasten hat, ihr Ehepartner, von über die die Person, die das Kind zu Lasten hat, ihr Ehepartner, von
dem sie nicht tatsächlich getrennt beziehungsweise nicht von Tisch und dem sie nicht tatsächlich getrennt beziehungsweise nicht von Tisch und
Bett getrennt lebt, oder eine Person, die kein Verwandter oder Bett getrennt lebt, oder eine Person, die kein Verwandter oder
Verschwägerter bis zum dritten Grad einschliesslich ist, und mit der Verschwägerter bis zum dritten Grad einschliesslich ist, und mit der
die betreffende Person eine Bedarfsgemeinschaft bildet, verfügt.] die betreffende Person eine Bedarfsgemeinschaft bildet, verfügt.]
[Für die Anwendung des vorliegenden Artikels lässt das Zusammenwohnen [Für die Anwendung des vorliegenden Artikels lässt das Zusammenwohnen
mit einer Person, die kein Verwandter oder Verschwägerter bis zum mit einer Person, die kein Verwandter oder Verschwägerter bis zum
dritten Grad einschliesslich ist, bis zum Beweis des Gegenteils eine dritten Grad einschliesslich ist, bis zum Beweis des Gegenteils eine
Bedarfsgemeinschaft vermuten.] Bedarfsgemeinschaft vermuten.]
Der König legt den Betrag der Existenzmittel fest, über den hinaus Der König legt den Betrag der Existenzmittel fest, über den hinaus
keine Familienleistungen gewährt werden, und bestimmt, welche keine Familienleistungen gewährt werden, und bestimmt, welche
Einkünfte für die Berechnung dieser Existenzmittel nicht in Betracht Einkünfte für die Berechnung dieser Existenzmittel nicht in Betracht
gezogen werden. gezogen werden.
[Der König kann den Betrag der Existenzmittel, über den hinaus keine [Der König kann den Betrag der Existenzmittel, über den hinaus keine
Familienleistungen gewährt werden, für jedes Kind ab dem zweiten, das Familienleistungen gewährt werden, für jedes Kind ab dem zweiten, das
ausschliesslich oder hauptsächlich zu Lasten ist und Anspruch auf ausschliesslich oder hauptsächlich zu Lasten ist und Anspruch auf
Familienbeihilfen eröffnet oder die aufgrund von [Artikel 2 Absatz 4] Familienbeihilfen eröffnet oder die aufgrund von [Artikel 2 Absatz 4]
erwähnten Bedingungen erfüllt, erhöhen.] erwähnten Bedingungen erfüllt, erhöhen.]
[Art. 3 Abs. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. Nr. 6 vom 11. Oktober [Art. 3 Abs. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. Nr. 6 vom 11. Oktober
1978 (B.S. vom 15. Dezember 1978); Abs. 1 Buchstabe b) abgeändert 1978 (B.S. vom 15. Dezember 1978); Abs. 1 Buchstabe b) abgeändert
durch Art. 215 Nr. 1 des G. (I) vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. durch Art. 215 Nr. 1 des G. (I) vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29.
Dezember 2008); Abs. 2 ersetzt durch Art. 215 Nr. 2 des G. (I) vom 22. Dezember 2008); Abs. 2 ersetzt durch Art. 215 Nr. 2 des G. (I) vom 22.
Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); neuer Absatz 3 eingefügt Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); neuer Absatz 3 eingefügt
durch Art. 215 Nr. 2 des G. (I) vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. durch Art. 215 Nr. 2 des G. (I) vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29.
Dezember 2008); Abs. 5 (früherer Absatz 4) eingefügt durch Art. 2 des Dezember 2008); Abs. 5 (früherer Absatz 4) eingefügt durch Art. 2 des
K.E. Nr. 6 vom 11. Oktober 1978 (B.S. vom 15. Dezember 1978) und K.E. Nr. 6 vom 11. Oktober 1978 (B.S. vom 15. Dezember 1978) und
abgeändert durch Art. 60 des G. vom 29. April 1996 (B.S. vom 30. April abgeändert durch Art. 60 des G. vom 29. April 1996 (B.S. vom 30. April
1996)] 1996)]
[Art. 3bis - [Wenn die [in Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1, [Art. 3bis - [Wenn die [in Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1,
Absatz 2 und Absatz 4] erwähnten Bedingungen erfüllt sind, aber noch Absatz 2 und Absatz 4] erwähnten Bedingungen erfüllt sind, aber noch
nicht erwiesen ist, dass die in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 und Artikel 3 nicht erwiesen ist, dass die in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 und Artikel 3
erwähnten Bedingungen erfüllt sind, zahlt das Landesamt für erwähnten Bedingungen erfüllt sind, zahlt das Landesamt für
Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern die Familienleistungen Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern die Familienleistungen
ab dem Monat der Antragstellung in Höhe der vom König festgelegten ab dem Monat der Antragstellung in Höhe der vom König festgelegten
Beträge als Vorschuss aus. Beträge als Vorschuss aus.
Das Landesamt tritt von Rechts wegen in die Rechte auf Das Landesamt tritt von Rechts wegen in die Rechte auf
Familienleistungen ein, die zugunsten desselben Kindes und für Familienleistungen ein, die zugunsten desselben Kindes und für
denselben Zeitraum auf einer anderen in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 denselben Zeitraum auf einer anderen in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2
erwähnten Grundlage geltend gemacht werden. Diese Rechtsübertragung erwähnten Grundlage geltend gemacht werden. Diese Rechtsübertragung
erfolgt bis in Höhe des ausgezahlten Betrags. Die Einrichtung zur erfolgt bis in Höhe des ausgezahlten Betrags. Die Einrichtung zur
Auszahlung von Familienleistungen behält noch nicht ausgezahlte Auszahlung von Familienleistungen behält noch nicht ausgezahlte
Familienleistungen zugunsten des Landesamts ein, wenn dieses Amt darum Familienleistungen zugunsten des Landesamts ein, wenn dieses Amt darum
ersucht.]] ersucht.]]
[Art. 3bis eingefügt durch Art. 4 des K.E. Nr. 242 vom 31. Dezember [Art. 3bis eingefügt durch Art. 4 des K.E. Nr. 242 vom 31. Dezember
1983 (B.S. vom 13. Januar 1984) und ersetzt durch Art. 91 des G. vom 1983 (B.S. vom 13. Januar 1984) und ersetzt durch Art. 91 des G. vom
29. Dezember 1990 (B.S. vom 9. Januar 1991); Abs. 1 abgeändert durch 29. Dezember 1990 (B.S. vom 9. Januar 1991); Abs. 1 abgeändert durch
Art. 61 des G. vom 29. April 1996 (B.S. vom 30. April 1996)] Art. 61 des G. vom 29. April 1996 (B.S. vom 30. April 1996)]
Art. 4 - [Artikel 42 der koordinierten Gesetze über die Art. 4 - [Artikel 42 der koordinierten Gesetze über die
Familienbeihilfen für Lohnempfänger ist entsprechend anwendbar.] Familienbeihilfen für Lohnempfänger ist entsprechend anwendbar.]
Der König legt den Betrag und den Modus für die Berechnung der in Der König legt den Betrag und den Modus für die Berechnung der in
Artikel 1 erwähnten Familienleistungen fest. Artikel 1 erwähnten Familienleistungen fest.
[Art. 4 neuer Absatz 1 eingefügt durch Art. 12 des K.E. vom 21. April [Art. 4 neuer Absatz 1 eingefügt durch Art. 12 des K.E. vom 21. April
1997 (B.S. vom 30. April 1997)] 1997 (B.S. vom 30. April 1997)]
Art. 5 - [Die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Familienleistungen Art. 5 - [Die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Familienleistungen
werden zu Lasten des Landesamts für Familienbeihilfen zugunsten von werden zu Lasten des Landesamts für Familienbeihilfen zugunsten von
Lohnempfängern gewährt und von diesem Amt ausgezahlt.] Lohnempfängern gewährt und von diesem Amt ausgezahlt.]
[Art. 5 ersetzt durch Art. 1 des K.E. Nr. 119 vom 23. Dezember 1982 [Art. 5 ersetzt durch Art. 1 des K.E. Nr. 119 vom 23. Dezember 1982
(B.S. vom 29. Dezember 1982, Err. vom 12. Februar 1983)] (B.S. vom 29. Dezember 1982, Err. vom 12. Februar 1983)]
Art. 6 - [Folgende Artikel sind entsprechend anwendbar: Art. 6 - [Folgende Artikel sind entsprechend anwendbar:
- Artikel 68 der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für - Artikel 68 der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für
Lohnempfänger, wobei für die Anwendung von Absatz 2 dieser Bestimmung Lohnempfänger, wobei für die Anwendung von Absatz 2 dieser Bestimmung
der Berechtigte durch den Antragsteller zu ersetzen ist, der Berechtigte durch den Antragsteller zu ersetzen ist,
- Artikel 69 derselben Gesetze mit Ausnahme von § 1 Absatz 3 bis 5 - Artikel 69 derselben Gesetze mit Ausnahme von § 1 Absatz 3 bis 5
dieser Bestimmung, unbeschadet von Artikel 10, dieser Bestimmung, unbeschadet von Artikel 10,
- die Artikel 70bis Absatz 1, 173quater, 173quinquies und 173sexies - die Artikel 70bis Absatz 1, 173quater, 173quinquies und 173sexies
derselben Gesetze.] derselben Gesetze.]
[Art. 6 ersetzt durch Art. 216 des G. (I) vom 22. Dezember 2008 (B.S. [Art. 6 ersetzt durch Art. 216 des G. (I) vom 22. Dezember 2008 (B.S.
vom 29. Dezember 2008)] vom 29. Dezember 2008)]
Ab einem gemäss Art. 53 des G. vom 22. Februar 1998 (I) (B.S. vom 3. Ab einem gemäss Art. 53 des G. vom 22. Februar 1998 (I) (B.S. vom 3.
März 1998) vom König festzulegenden Datum wird Art. 6bis wie folgt März 1998) vom König festzulegenden Datum wird Art. 6bis wie folgt
eingefügt: eingefügt:
"[Art. 6bis - Für den Zeitraum vor dem Datum der Einreichung des "[Art. 6bis - Für den Zeitraum vor dem Datum der Einreichung des
Antrags auf garantierte Familienleistungen, der frühestens gemäss Antrags auf garantierte Familienleistungen, der frühestens gemäss
Artikel 7 Absatz 2 beginnt, werden diese garantierten Artikel 7 Absatz 2 beginnt, werden diese garantierten
Familienleistungen zugunsten eines Kindes, das ausschliesslich oder Familienleistungen zugunsten eines Kindes, das ausschliesslich oder
hauptsächlich zu Lasten eines [in Artikel 1 Absatz 5 Nr. 3 erwähnten] hauptsächlich zu Lasten eines [in Artikel 1 Absatz 5 Nr. 3 erwähnten]
Flüchtlings ist, gezahlt: Flüchtlings ist, gezahlt:
1. an den Staat, maximal in Höhe des Betrags der Erhöhung, die 1. an den Staat, maximal in Höhe des Betrags der Erhöhung, die
vorgesehen ist in Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Januar vorgesehen ist in Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Januar
1995 zur Regelung der Kostenerstattung durch den Staat für die 1995 zur Regelung der Kostenerstattung durch den Staat für die
Hilfeleistung, die die öffentlichen Sozialhilfezentren einem Hilfeleistung, die die öffentlichen Sozialhilfezentren einem
Bedürftigen gewährt haben, der die belgische Staatsangehörigkeit nicht Bedürftigen gewährt haben, der die belgische Staatsangehörigkeit nicht
besitzt und nicht im Bevölkerungsregister eingetragen ist, und die der besitzt und nicht im Bevölkerungsregister eingetragen ist, und die der
Staat gemäss den Artikeln 5 § 1 Nr. 2 und 11 § 2 des Gesetzes vom 2. Staat gemäss den Artikeln 5 § 1 Nr. 2 und 11 § 2 des Gesetzes vom 2.
April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen
Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen für den oben erwähnten Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen für den oben erwähnten
Zeitraum übernommen hat, Zeitraum übernommen hat,
2. an die in Artikel 69 der koordinierten Gesetze über die 2. an die in Artikel 69 der koordinierten Gesetze über die
Familienbeihilfen für Lohnempfänger erwähnte Person in Höhe des Familienbeihilfen für Lohnempfänger erwähnte Person in Höhe des
etwaigen Restbetrags. etwaigen Restbetrags.
Hat sich der Staat nicht gemäss Absatz 1 Nr. 1 beteiligt, wird der Hat sich der Staat nicht gemäss Absatz 1 Nr. 1 beteiligt, wird der
Betrag der garantierten Familienleistungen vollständig an die in Betrag der garantierten Familienleistungen vollständig an die in
Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Person ausgezahlt.] Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Person ausgezahlt.]
[Art. 6bis eingefügt durch Art. 43 des G. vom 22. Februar 1998 (I) [Art. 6bis eingefügt durch Art. 43 des G. vom 22. Februar 1998 (I)
(B.S. vom 3. März 1998); Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert (B.S. vom 3. März 1998); Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert
durch Art. 27 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999)]" durch Art. 27 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999)]"
Art. 7 - [[Anträge auf Kinderzulagen und Geburtsbeihilfe müssen beim Art. 7 - [[Anträge auf Kinderzulagen und Geburtsbeihilfe müssen beim
Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern per Post, Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern per Post,
Fax, E-Mail oder durch einfache Hinterlegung eingereicht werden. Der Fax, E-Mail oder durch einfache Hinterlegung eingereicht werden. Der
Antrag trägt das Datum des Einschreibens, wobei das Datum des Antrag trägt das Datum des Einschreibens, wobei das Datum des
Poststempels oder, in Ermangelung dessen, das Datum der Poststempels oder, in Ermangelung dessen, das Datum der
Empfangsbescheinigung zählt.] Empfangsbescheinigung zählt.]
Familienbeihilfen, eventuell um einen altersbedingten Zuschlag erhöht, Familienbeihilfen, eventuell um einen altersbedingten Zuschlag erhöht,
werden frühestens ab dem Monat gewährt, der dem Datum der Einreichung werden frühestens ab dem Monat gewährt, der dem Datum der Einreichung
des Antrags um ein Jahr vorausgeht. des Antrags um ein Jahr vorausgeht.
Anträge auf Geburtsbeihilfe sind innerhalb eines Jahres nach der Anträge auf Geburtsbeihilfe sind innerhalb eines Jahres nach der
Geburt einzureichen.] Geburt einzureichen.]
[Anträge auf Adoptionsprämie sind innerhalb eines Jahres nach der [Anträge auf Adoptionsprämie sind innerhalb eines Jahres nach der
Adoption einzureichen.] Adoption einzureichen.]
[In Abweichung von Absatz 1 tragen dem Landesamt übermittelte Anträge, [In Abweichung von Absatz 1 tragen dem Landesamt übermittelte Anträge,
die bei einer unzuständigen belgischen Einrichtung für soziale die bei einer unzuständigen belgischen Einrichtung für soziale
Sicherheit eingereicht worden sind, je nach Fall das Datum des Sicherheit eingereicht worden sind, je nach Fall das Datum des
Einschreibens, wobei das Datum des Poststempels oder, in Ermangelung Einschreibens, wobei das Datum des Poststempels oder, in Ermangelung
dessen, das Eingangsdatum, das die betreffende vorerwähnte Einrichtung dessen, das Eingangsdatum, das die betreffende vorerwähnte Einrichtung
dem Landesamt mitteilt, zählt.] dem Landesamt mitteilt, zählt.]
[Art. 7 ersetzt durch Art. 92 des G. vom 29. Dezember 1990 (B.S. vom [Art. 7 ersetzt durch Art. 92 des G. vom 29. Dezember 1990 (B.S. vom
9. Januar 1991); Abs. 1 ersetzt durch Art. 28 Nr. 1 des G. vom 30. 9. Januar 1991); Abs. 1 ersetzt durch Art. 28 Nr. 1 des G. vom 30.
Dezember 2001 (B.S. vom 31. Dezember 2001); neuer Absatz 4 eingefügt Dezember 2001 (B.S. vom 31. Dezember 2001); neuer Absatz 4 eingefügt
durch Art. 217 des G. (I) vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember durch Art. 217 des G. (I) vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember
2008); Abs. 5 (früherer Absatz 4) eingefügt durch Art. 28 Nr. 2 des G. 2008); Abs. 5 (früherer Absatz 4) eingefügt durch Art. 28 Nr. 2 des G.
vom 30. Dezember 2001 (B.S. vom 31. Dezember 2001)] vom 30. Dezember 2001 (B.S. vom 31. Dezember 2001)]
[Art. 7bis - Das Landesamt fordert beim Antragsteller die für die [Art. 7bis - Das Landesamt fordert beim Antragsteller die für die
Untersuchung seines Anspruchs auf garantierte Familienleistungen Untersuchung seines Anspruchs auf garantierte Familienleistungen
notwendigen Auskünfte ein. notwendigen Auskünfte ein.
[Wenn der Antragsteller diese Auskünfte nicht innerhalb eines Monats [Wenn der Antragsteller diese Auskünfte nicht innerhalb eines Monats
erteilt, wird ihm ein Erinnerungsschreiben zugesandt. Wenn der erteilt, wird ihm ein Erinnerungsschreiben zugesandt. Wenn der
Antragsteller die beantragten zusätzlichen Auskünfte trotz Antragsteller die beantragten zusätzlichen Auskünfte trotz
Erinnerungsschreiben nach mehr als einem Monat immer noch nicht Erinnerungsschreiben nach mehr als einem Monat immer noch nicht
erteilt hat, kann das Landesamt, nachdem es alle dienlichen Schritte erteilt hat, kann das Landesamt, nachdem es alle dienlichen Schritte
zur Erlangung dieser Auskünfte unternommen hat, auf Grundlage der zur Erlangung dieser Auskünfte unternommen hat, auf Grundlage der
Auskünfte entscheiden, über die es verfügt, es sei denn, der Auskünfte entscheiden, über die es verfügt, es sei denn, der
Antragsteller gibt einen Grund an, der eine längere Beantwortungsfrist Antragsteller gibt einen Grund an, der eine längere Beantwortungsfrist
rechtfertigt. Eine Verweigerung wird per Einschreiben mitgeteilt.] rechtfertigt. Eine Verweigerung wird per Einschreiben mitgeteilt.]
Nach einer Verweigerung muss beim Landesamt für Familienbeihilfen Nach einer Verweigerung muss beim Landesamt für Familienbeihilfen
zugunsten von Lohnempfängern gemäss Artikel 7 ein neuer Antrag zugunsten von Lohnempfängern gemäss Artikel 7 ein neuer Antrag
eingereicht werden.] eingereicht werden.]
[Art. 7bis eingefügt durch Art. 6 des K.E. Nr. 242 vom 31. Dezember [Art. 7bis eingefügt durch Art. 6 des K.E. Nr. 242 vom 31. Dezember
1983 (B.S. vom 13. Januar 1984); Abs. 2 ersetzt durch Art. 3 des K.E. 1983 (B.S. vom 13. Januar 1984); Abs. 2 ersetzt durch Art. 3 des K.E.
vom 24. November 1997 (B.S. vom 23. Dezember 1997)] vom 24. November 1997 (B.S. vom 23. Dezember 1997)]
Art. 8 - Hat ein Antragsteller falsche oder unvollständige Auskünfte Art. 8 - Hat ein Antragsteller falsche oder unvollständige Auskünfte
erteilt, können garantierte Familienleistungen verweigert werden oder erteilt, können garantierte Familienleistungen verweigert werden oder
kann ihre Auszahlung für einen Zeitraum von sechs Monaten kann ihre Auszahlung für einen Zeitraum von sechs Monaten
beziehungsweise im Wiederholungsfall innerhalb einer Frist von drei beziehungsweise im Wiederholungsfall innerhalb einer Frist von drei
Jahren für einen Zeitraum von zwölf Monaten ausgesetzt werden. Jahren für einen Zeitraum von zwölf Monaten ausgesetzt werden.
Hat der Antragsteller in betrügerischer Absicht gehandelt, wird die Hat der Antragsteller in betrügerischer Absicht gehandelt, wird die
Dauer der Aussetzung verdoppelt. Dauer der Aussetzung verdoppelt.
Wenn seit dem Tag, an dem eine falsche oder unvollständige Erklärung Wenn seit dem Tag, an dem eine falsche oder unvollständige Erklärung
abgegeben wurde, zwei Jahre verstrichen sind, kann keine Sanktion mehr abgegeben wurde, zwei Jahre verstrichen sind, kann keine Sanktion mehr
ausgesprochen werden. Wenn seit dem Tag, an dem eine Sanktion ausgesprochen werden. Wenn seit dem Tag, an dem eine Sanktion
unwiderruflich geworden ist, zwei Jahre verstrichen sind, kann sie unwiderruflich geworden ist, zwei Jahre verstrichen sind, kann sie
nicht mehr durchgeführt werden. nicht mehr durchgeführt werden.
Art. 9 - [§ 1 - [Unrechtmässig ausgezahlte garantierte Art. 9 - [§ 1 - [Unrechtmässig ausgezahlte garantierte
Familienleistungen können nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab Familienleistungen können nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab
dem Datum der Auszahlung nicht mehr zurückgefordert werden. dem Datum der Auszahlung nicht mehr zurückgefordert werden.
Neben den im Zivilgesetzbuch vorgesehenen Gründen wird die Verjährung Neben den im Zivilgesetzbuch vorgesehenen Gründen wird die Verjährung
auch durch die Einforderung der unrechtmässig ausgezahlten Beträge, auch durch die Einforderung der unrechtmässig ausgezahlten Beträge,
die dem betreffenden Schuldner per Einschreiben notifiziert wird, die dem betreffenden Schuldner per Einschreiben notifiziert wird,
unterbrochen. unterbrochen.
In Abweichung von Absatz 1 beträgt die Verjährungsfrist: In Abweichung von Absatz 1 beträgt die Verjährungsfrist:
- fünf Jahre, wenn die unrechtmässig ausgezahlten Leistungen aufgrund - fünf Jahre, wenn die unrechtmässig ausgezahlten Leistungen aufgrund
betrügerischer Machenschaften oder falscher beziehungsweise betrügerischer Machenschaften oder falscher beziehungsweise
wissentlich unvollständiger Erklärungen bezogen wurden, wissentlich unvollständiger Erklärungen bezogen wurden,
- ein Jahr, wenn die unrechtmässige Zahlung auf einen Rechtsirrtum - ein Jahr, wenn die unrechtmässige Zahlung auf einen Rechtsirrtum
oder einen materiellen Irrtum der Einrichtung für Familienbeihilfen oder einen materiellen Irrtum der Einrichtung für Familienbeihilfen
zurückzuführen ist und wenn die irrtümlicherweise kreditierte Person zurückzuführen ist und wenn die irrtümlicherweise kreditierte Person
nicht wusste oder nicht wissen musste, dass sie keinen Anspruch nicht wusste oder nicht wissen musste, dass sie keinen Anspruch
beziehungsweise keinen Anspruch mehr auf die ausgezahlte Leistung oder beziehungsweise keinen Anspruch mehr auf die ausgezahlte Leistung oder
einen Teil dieser Leistung hatte.] einen Teil dieser Leistung hatte.]
§ 2 - Das Landesamt kann auf die Rückforderung unrechtmässig gezahlter § 2 - Das Landesamt kann auf die Rückforderung unrechtmässig gezahlter
Leistungen verzichten, wenn: Leistungen verzichten, wenn:
1. die Rückforderung aus sozialen Gründen nicht vertretbar oder 1. die Rückforderung aus sozialen Gründen nicht vertretbar oder
technisch unmöglich ist, technisch unmöglich ist,
2. die Rückforderung im Verhältnis zu den einzutreibenden Beträgen zu 2. die Rückforderung im Verhältnis zu den einzutreibenden Beträgen zu
unsicher oder zu kostspielig ist.] unsicher oder zu kostspielig ist.]
[Art. 9 ersetzt durch Art. 44 des G. vom 22. Februar 1998 (I) (B.S. [Art. 9 ersetzt durch Art. 44 des G. vom 22. Februar 1998 (I) (B.S.
vom 3. März 1998); § 1 ersetzt durch Art. 36 des G. vom 20. Juli 2006 vom 3. März 1998); § 1 ersetzt durch Art. 36 des G. vom 20. Juli 2006
(B.S. vom 28. Juli 2006)] (B.S. vom 28. Juli 2006)]
Art. 10 - [§ 1 - Die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Art. 10 - [§ 1 - Die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen
Familienleistungen werden nicht für Kinder ausgezahlt, die zu Lasten Familienleistungen werden nicht für Kinder ausgezahlt, die zu Lasten
einer öffentlichen Behörde in einer Einrichtung oder bei einer einer öffentlichen Behörde in einer Einrichtung oder bei einer
Privatperson untergebracht sind. Privatperson untergebracht sind.
§ 2 - [Selbst wenn ein Kind, das zu Lasten einer öffentlichen Behörde § 2 - [Selbst wenn ein Kind, das zu Lasten einer öffentlichen Behörde
in einer Einrichtung oder bei einer Privatperson untergebracht ist, in einer Einrichtung oder bei einer Privatperson untergebracht ist,
zum Zeitpunkt der Geburt nicht ausschliesslich oder hauptsächlich der zum Zeitpunkt der Geburt nicht ausschliesslich oder hauptsächlich der
Mutter zu Lasten ist, kann der Minister der Sozialen Angelegenheiten Mutter zu Lasten ist, kann der Minister der Sozialen Angelegenheiten
beziehungsweise der von ihm bestimmte Beamte des Ministeriums der beziehungsweise der von ihm bestimmte Beamte des Ministeriums der
Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt in Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt in
Abweichung von § 1 der Mutter in interessewürdigen Fällen für dieses Abweichung von § 1 der Mutter in interessewürdigen Fällen für dieses
Kind Geburtsbeihilfe gewähren, sofern sie die in Artikel 1 erwähnten Kind Geburtsbeihilfe gewähren, sofern sie die in Artikel 1 erwähnten
Bedingungen erfüllt. Bedingungen erfüllt.
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten verfügt in Bezug auf die Der Minister der Sozialen Angelegenheiten verfügt in Bezug auf die
Kategorien von interessewürdigen Fällen über dieselbe Befugnis. In Kategorien von interessewürdigen Fällen über dieselbe Befugnis. In
diesem Fall beantragt er eine vorherige Stellungnahme beim diesem Fall beantragt er eine vorherige Stellungnahme beim
Geschäftsführenden Ausschuss des Landesamtes für Familienbeihilfen Geschäftsführenden Ausschuss des Landesamtes für Familienbeihilfen
zugunsten von Lohnempfängern.] zugunsten von Lohnempfängern.]
§ 3 - Für Kinder, die zu Lasten einer öffentlichen Behörde in einer § 3 - Für Kinder, die zu Lasten einer öffentlichen Behörde in einer
Einrichtung untergebracht sind, wird in Abweichung von § 1 der Person, Einrichtung untergebracht sind, wird in Abweichung von § 1 der Person,
die unmittelbar vor dieser Massnahme für dieses Kind Familienbeihilfen die unmittelbar vor dieser Massnahme für dieses Kind Familienbeihilfen
aufgrund des vorliegenden Gesetzes bezogen hat und die das Kind im aufgrund des vorliegenden Gesetzes bezogen hat und die das Kind im
Sinne von Artikel 69 der koordinierten Gesetze über die Sinne von Artikel 69 der koordinierten Gesetze über die
Familienbeihilfen für Lohnempfänger weiterhin teilweise erzieht, eine Familienbeihilfen für Lohnempfänger weiterhin teilweise erzieht, eine
Sonderpauschale gewährt, sofern die Person, die das Kind vor dieser Sonderpauschale gewährt, sofern die Person, die das Kind vor dieser
Massnahme hauptsächlich zu Lasten hatte, weiterhin alle in den Massnahme hauptsächlich zu Lasten hatte, weiterhin alle in den
Artikeln 1 und 3 erwähnten Bedingungen mit Ausnahme der Bedingung in Artikeln 1 und 3 erwähnten Bedingungen mit Ausnahme der Bedingung in
Bezug auf das Kind zu Lasten erfüllt und das Kind weiterhin die in Bezug auf das Kind zu Lasten erfüllt und das Kind weiterhin die in
Artikel 2 erwähnten Bedingungen erfüllt.] Artikel 2 erwähnten Bedingungen erfüllt.]
[Wenn das Interesse des untergebrachten Kindes es erfordert, kann das [Wenn das Interesse des untergebrachten Kindes es erfordert, kann das
Jugendgericht des Hauptwohnortes, so wie in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 Jugendgericht des Hauptwohnortes, so wie in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5
des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt, der Eltern, Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt, der Eltern,
Vormunde oder Personen, die das Sorgerecht für das betreffende Kind Vormunde oder Personen, die das Sorgerecht für das betreffende Kind
haben, entweder von Amts wegen oder auf einfaches Ersuchen eines haben, entweder von Amts wegen oder auf einfaches Ersuchen eines
Mitglieds der Familie nach Anhörung oder Vorladung der in Absatz 1 Mitglieds der Familie nach Anhörung oder Vorladung der in Absatz 1
erwähnten Personen entweder über eine Verwendung der Sonderpauschale erwähnten Personen entweder über eine Verwendung der Sonderpauschale
im Interesse des Kindes entscheiden oder für das Kind einen im Interesse des Kindes entscheiden oder für das Kind einen
Ad-hoc-Vormund bestellen, der zu jedem Zeitpunkt abberufen werden kann Ad-hoc-Vormund bestellen, der zu jedem Zeitpunkt abberufen werden kann
und der damit beauftragt ist, die Sonderpauschale für die Bedürfnisse und der damit beauftragt ist, die Sonderpauschale für die Bedürfnisse
des Kindes zu verwenden. Diese Pauschale darf in keinem Fall an die des Kindes zu verwenden. Diese Pauschale darf in keinem Fall an die
Privatperson, der das Kind anvertraut ist, an ein anderes Privatperson, der das Kind anvertraut ist, an ein anderes
Familienmitglied oder an die Einrichtung, in der das Kind Familienmitglied oder an die Einrichtung, in der das Kind
untergebracht ist, ausgezahlt werden.] untergebracht ist, ausgezahlt werden.]
[Art. 10 ersetzt durch Art. 45 des G. vom 22. Februar 1998 (I) (B.S. [Art. 10 ersetzt durch Art. 45 des G. vom 22. Februar 1998 (I) (B.S.
vom 3. März 1998); § 2 ersetzt durch Art. 139 des G. vom 24. Dezember vom 3. März 1998); § 2 ersetzt durch Art. 139 des G. vom 24. Dezember
1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999); § 3 Abs. 2 eingefügt durch Art. 5 1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999); § 3 Abs. 2 eingefügt durch Art. 5
des G. vom 22. Februar 1998 (II) (B.S. vom 3. März 1998)] des G. vom 22. Februar 1998 (II) (B.S. vom 3. März 1998)]
Art. 11 - Die Dokumente, die für die Anwendung des vorliegenden Art. 11 - Die Dokumente, die für die Anwendung des vorliegenden
Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse erforderlich sind, unterliegen Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse erforderlich sind, unterliegen
weder der Stempelsteuer noch der Kanzleigebühr noch der weder der Stempelsteuer noch der Kanzleigebühr noch der
Registrierungsformalität. Registrierungsformalität.
Die öffentlichen Behörden dürfen für die Ausstellung und Übermittlung Die öffentlichen Behörden dürfen für die Ausstellung und Übermittlung
der in Absatz 1 erwähnten Dokumente keine Gebühr verlangen. der in Absatz 1 erwähnten Dokumente keine Gebühr verlangen.
Art. 12 - [Abänderungsbestimmung] Art. 12 - [Abänderungsbestimmung]
[Art. 12bis - Unbeschadet der Anwendung anderer Strafbestimmungen [Art. 12bis - Unbeschadet der Anwendung anderer Strafbestimmungen
werden Personen, die wissentlich unvollständige beziehungsweise werden Personen, die wissentlich unvollständige beziehungsweise
falsche Erklärungen oder Schriftstücke einreichen oder die es falsche Erklärungen oder Schriftstücke einreichen oder die es
unterlassen, Erklärungen oder Schriftstücke einzureichen, damit sie unterlassen, Erklärungen oder Schriftstücke einzureichen, damit sie
garantierte Familienleistungen beziehen können beziehungsweise garantierte Familienleistungen beziehen können beziehungsweise
weiterhin beziehen können, mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen weiterhin beziehen können, mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen
bis zu einem Monat und mit einer Geldbusse von [26 EUR] bis [500 EUR] bis zu einem Monat und mit einer Geldbusse von [26 EUR] bis [500 EUR]
oder mit nur einer dieser Strafen belegt. oder mit nur einer dieser Strafen belegt.
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich
Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in vorliegendem Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in vorliegendem
Artikel erwähnten Verstösse. ] Artikel erwähnten Verstösse. ]
[Art. 12bis eingefügt durch Art. 8 des K.E. Nr. 242 vom 31. Dezember [Art. 12bis eingefügt durch Art. 8 des K.E. Nr. 242 vom 31. Dezember
1983 (B.S. vom 13. Januar 1984); Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. 1983 (B.S. vom 13. Januar 1984); Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G.
vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)]
[Art. 12ter - Beschwerden sind zur Vermeidung des Verfalls binnen drei [Art. 12ter - Beschwerden sind zur Vermeidung des Verfalls binnen drei
Monaten ab Notifizierung des Beschlusses des Landesamts für Monaten ab Notifizierung des Beschlusses des Landesamts für
Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern dem zuständigen Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern dem zuständigen
Arbeitsgericht vorzulegen. Arbeitsgericht vorzulegen.
Klagen vor dem Arbeitsgericht haben keine aufschiebende Wirkung.] Klagen vor dem Arbeitsgericht haben keine aufschiebende Wirkung.]
[Art. 12ter eingefügt durch Art. 9 des K.E. Nr. 242 vom 31. Dezember [Art. 12ter eingefügt durch Art. 9 des K.E. Nr. 242 vom 31. Dezember
1983 (B.S. vom 13. Januar 1984)] 1983 (B.S. vom 13. Januar 1984)]
Art. 13 - [...] Art. 13 - [...]
[Art. 13 aufgehoben durch Art. 94 des G. vom 29. Dezember 1990 (B.S. [Art. 13 aufgehoben durch Art. 94 des G. vom 29. Dezember 1990 (B.S.
vom 9. Januar 1991)] vom 9. Januar 1991)]
Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 1972 in Kraft. Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.
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