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Wet tot instelling van gewaarborgde gezinsbijslag. - Officieuze coördinatie in het Duits | Loi instituant des prestations familiales garanties. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
20 JULI 1971. - Wet tot instelling van gewaarborgde gezinsbijslag. - | 20 JUILLET 1971. - Loi instituant des prestations familiales |
Officieuze coördinatie in het Duits | garanties. - Coordination officieuse en langue allemande |
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de wet van 20 juli 1971 tot instelling van gewaarborgde gezinsbijslag | allemande de la loi du 20 juillet 1971 instituant des prestations |
(Belgisch Staatsblad van 7 augustus 1971), zoals ze achtereenvolgens | familiales garanties (Moniteur belge du 7 août 1971), telle qu'elle a |
werd gewijzigd bij : | été modifiée successivement par : |
- het koninklijk besluit nr. 6 van 11 oktober 1978 tot wijziging van | - l'arrêté royal n° 6 du 11 octobre 1978 modifiant la loi du 20 |
de wet van 20 juli 1971 tot instelling van gewaarborgde gezinsbijslag | juillet 1971 instituant des prestations familiales garanties (Moniteur |
(Belgisch Staatsblad van 15 december 1978); | belge du 15 décembre 1978); |
- de wet van 8 augustus 1980 betreffende de budgettaire voorstellen | - la loi du 8 août 1980 relative aux propositions budgétaires |
1979-1980 (Belgisch Staatsblad van 15 augustus 1980); | 1979-1980 (Moniteur belge du 15 août 1980); |
- het koninklijk besluit nr. 119 van 23 december 1982 tot wijziging | - l'arrêté royal n° 119 du 23 décembre 1982 modifiant l'article 5, de |
van artikel 5, van de wet van 20 juli 1971 tot instelling van de | la loi du 20 juillet 1971 instituant des prestations familiales |
gewaarborgde gezinsbijslag (Belgisch Staatsblad van 29 december 1982, | garanties (Moniteur belge du 29 décembre 1982, err. du 12 février |
err. van 12 februari 1983); | 1983); |
- het koninklijk besluit nr. 242 van 31 december 1983 tot wijziging | - l'arrêté royal n° 242 du 31 décembre 1983 modifiant la loi du 20 |
van de wet van 20 juli 1971 tot instelling van gewaarborgde | juillet 1971 instituant des prestations familiales garanties (Moniteur |
gezinsbijslag (Belgisch Staatsblad van 13 januari 1984); | belge du 13 janvier 1984); |
- de wet van 29 december 1990 houdende sociale bepalingen (Belgisch | - la loi du 29 décembre 1990 portant des dispositions sociales |
Staatsblad van 9 januari 1991); | (Moniteur belge du 9 janvier 1991); |
- de wet van 4 april 1991 tot regeling van het gebruik van de | - la loi du 4 avril 1991 réglant l'utilisation des informations du |
informatiegegevens van het Rijksregister van de natuurlijke personen | Registre national des personnes physiques par des services |
door ministeriële diensten en door de instellingen van sociale | ministériels et par les institutions de sécurité sociale relevant du |
zekerheid die onder het Ministerie van Sociale Voorzorg ressorteren (Belgisch Staatsblad van 27 juni 1991); | Ministère de la Prévoyance sociale (Moniteur belge du 27 juin 1991); |
- de wet van 20 juli 1991 houdende sociale en diverse bepalingen | - la loi du 20 juillet 1991 portant des dispositions sociales et |
(Belgisch Staatsblad van 1 augustus 1991); | diverses (Moniteur belge du 1er août 1991); |
- de wet van 29 april 1996 houdende sociale bepalingen (Belgisch | - la loi du 29 avril 1996 portant des dispositions sociales (Moniteur |
Staatsblad van 30 april 1996); | belge du 30 avril 1996); |
- het koninklijk besluit van 21 april 1997 houdende sommige bepalingen | - l'arrêté royal du 21 avril 1997 portant certaines dispositions |
betreffende de gezinsbijslag ter uitvoering van artikel 21 van de wet | relatives aux prestations familiales en exécution de l'article 21 de |
van 26 juli 1996 tot modernisering van de sociale zekerheid en tot | la loi du 26 juillet 1996 portant modernisation de la sécurité sociale |
vrijwaring van de leefbaarheid van de wettelijke pensioenstelsels | et assurant la viabilité des régimes légaux des pensions (Moniteur |
(Belgisch Staatsblad van 30 april 1997); | belge du 30 avril 1997); |
- het koninklijk besluit van 24 november 1997 ter uitvoering van de | - l'arrêté royal du 24 novembre 1997 portant exécution des articles 3, |
artikelen 3, 7 en 24 van de wet van 11 april 1995 tot invoering van | 7 et 24 de la loi du 11 avril 1995 visant à instituer "la charte" de |
het "handvest" van de sociaal verzekerde voor de | l'assuré social, à l'égard des organismes d'allocations familiales |
kinderbijslaginstellingen bedoeld in de artikelen 19, 31, 32 en 33 van | visés aux articles 19, 31, 32 et 33 des lois coordonnées relatives aux |
de samengeordende wetten betreffende de kinderbijslag voor | allocations familiales pour travailleurs salariés (Moniteur belge du |
loonarbeiders (Belgisch Staatsblad van 23 december 1997); | 23 décembre 1997); |
- de wet van 22 februari 1998 houdende sociale bepalingen (Belgisch | - la loi du 22 février 1998 portant des dispositions sociales |
Staatsblad van 3 maart 1998); | (Moniteur belge du 3 mars 1998); |
- de wet van 22 februari 1998 houdende sommige sociale bepalingen | - la loi du 22 février 1998 portant certaines dispositions sociales |
(Belgisch Staatsblad van 3 maart 1998); | (Moniteur belge du 3 mars 1998); |
- de wet van 25 januari 1999 houdende sociale bepalingen (Belgisch | - la loi du 25 janvier 1999 portant des dispositions sociales |
Staatsblad van 6 februari 1999); | (Moniteur belge du 6 février 1999); |
- de wet van 24 december 1999 houdende sociale en diverse bepalingen | - la loi du 24 décembre 1999 portant des dispositions sociales et |
(Belgisch Staatsblad van 31 december 1999); | diverses (Moniteur belge du 31 décembre 1999); |
- de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de | - la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la |
wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in | législation concernant les matières visées à l'article 78 de la |
artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000); | Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000); |
- de wet van 12 augustus 2000 houdende sociale, budgettaire en andere | - la loi du 12 août 2000 portant des dispositions sociales, |
bepalingen (Belgisch Staatsblad van 31 augustus 2000); | budgétaires et diverses (Moniteur belge du 31 août 2000); |
- de programmawet van 30 december 2001 (Belgisch Staatsblad van 31 | - la loi-programme du 30 décembre 2001 (Moniteur belge du 31 décembre |
december 2001); | 2001); |
- de programmawet (I) van 24 december 2002 (Belgisch Staatsblad van 31 | - la loi-programme (I) du 24 décembre 2002 (Moniteur belge du 31 |
december 2002); | décembre 2002); |
- de programmawet van 27 december 2004 (Belgisch Staatsblad van 31 | - la loi-programme du 27 décembre 2004 (Moniteur belge du 31 décembre |
december 2004); | 2004); |
- de wet van 3 juli 2005 betreffende de rechten van vrijwilligers | - la loi du 3 juillet 2005 relative aux droits des volontaires |
(Belgisch Staatsblad van 29 augustus 2005); | (Moniteur belge du 29 août 2005); |
- de wet van 27 december 2005 houdende diverse bepalingen (Belgisch | - la loi du 27 décembre 2005 portant des dispositions diverses |
Staatsblad van 30 december 2005); | (Moniteur belge du 30 décembre 2005); |
- de programmawet van 20 juli 2006 (Belgisch Staatsblad van 28 juli | - la loi-programme du 20 juillet 2006 (Moniteur belge du 28 juillet |
2006); | 2006); |
- de wet van 25 april 2007 tot wijziging van de wet van 11 april 2003 | - la loi du 25 avril 2007 modifiant la loi du 11 avril 2003 instituant |
tot instelling van een vrijwillige dienst van collectief nut (Belgisch Staatsblad van 1 juni 2007); | un service d'utilité collective (Moniteur belge du 1er juin 2007); |
- de programmawet van 27 april 2007 (Belgisch Staatsblad van 8 mei | - la loi-programme du 27 avril 2007 (Moniteur belge du 8 mai 2007); |
2007); - de programmawet van 8 juni 2008 (Belgisch Staatsblad van 16 juni | - la loi-programme du 8 juin 2008 (Moniteur belge du 16 juin 2008); |
2008); - de wet van 22 december 2008 houdende diverse bepalingen (I) | - la loi du 22 décembre 2008 portant des dispositions diverses (I) |
(Belgisch Staatsblad van 29 december 2008). | (Moniteur belge du 29 décembre 2008). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE | MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE |
20. JULI 1971 - Gesetz zur Einführung garantierter Familienleistungen | 20. JULI 1971 - Gesetz zur Einführung garantierter Familienleistungen |
Artikel 1 - [Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 10 werden | Artikel 1 - [Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 10 werden |
Familienleistungen unter den durch oder aufgrund des vorliegenden | Familienleistungen unter den durch oder aufgrund des vorliegenden |
Gesetzes festgelegten Bedingungen zugunsten von Kindern gewährt, die | Gesetzes festgelegten Bedingungen zugunsten von Kindern gewährt, die |
ausschliesslich oder hauptsächlich einer in Belgien wohnhaften | ausschliesslich oder hauptsächlich einer in Belgien wohnhaften |
natürlichen Person zu Lasten sind. [...]] | natürlichen Person zu Lasten sind. [...]] |
[Wenn das Kind eine im Gesetz vom 3. Juli 2005 über die Rechte der | [Wenn das Kind eine im Gesetz vom 3. Juli 2005 über die Rechte der |
Freiwilligen erwähnte Entschädigung bezieht, ist das kein Hindernis | Freiwilligen erwähnte Entschädigung bezieht, ist das kein Hindernis |
für die Gewährung von Familienleistungen.] | für die Gewährung von Familienleistungen.] |
[Erhält das Kind einen im Gesetz vom 11. April 2003 zur Einführung | [Erhält das Kind einen im Gesetz vom 11. April 2003 zur Einführung |
eines freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen erwähnten Sold, | eines freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen erwähnten Sold, |
ist dies kein Hindernis für die Gewährung der Familienleistungen.] | ist dies kein Hindernis für die Gewährung der Familienleistungen.] |
[Ein Kind gilt als hauptsächlich zu Lasten einer in Absatz 1 erwähnten | [Ein Kind gilt als hauptsächlich zu Lasten einer in Absatz 1 erwähnten |
natürlichen Person, wenn diese Person mehr als die Hälfte der | natürlichen Person, wenn diese Person mehr als die Hälfte der |
Unterhaltskosten für das Kind trägt.] | Unterhaltskosten für das Kind trägt.] |
[Wenn aus der Eintragung im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister | [Wenn aus der Eintragung im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister |
oder im Nationalregister der natürlichen Personen hervorgeht, dass das | oder im Nationalregister der natürlichen Personen hervorgeht, dass das |
betreffende Kind zum Haushalt einer bestimmten natürlichen Person | betreffende Kind zum Haushalt einer bestimmten natürlichen Person |
gehört, wird bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgegangen, dass | gehört, wird bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgegangen, dass |
diese natürliche Person die vorerwähnte Bedingung erfüllt. [Diese | diese natürliche Person die vorerwähnte Bedingung erfüllt. [Diese |
Vermutung kann nicht mit der Begründung widerlegt werden, dass das | Vermutung kann nicht mit der Begründung widerlegt werden, dass das |
Kind das Existenzminimum aufgrund des Gesetzes vom 7. August 1974 zur | Kind das Existenzminimum aufgrund des Gesetzes vom 7. August 1974 zur |
Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum bezieht.]] | Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum bezieht.]] |
[In Absatz 1 erwähnte natürliche Personen müssen mindestens während | [In Absatz 1 erwähnte natürliche Personen müssen mindestens während |
der letzten fünf Jahre vor Einreichung eines Antrags auf garantierte | der letzten fünf Jahre vor Einreichung eines Antrags auf garantierte |
Familienleistungen ununterbrochen tatsächlich in Belgien gewohnt | Familienleistungen ununterbrochen tatsächlich in Belgien gewohnt |
haben.] | haben.] |
[Von der Erfüllung dieser Bedingung sind befreit: | [Von der Erfüllung dieser Bedingung sind befreit: |
1. Personen, auf die die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates der | 1. Personen, auf die die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates der |
Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der | Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der |
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige | Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige |
sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und | sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und |
abwandern, anwendbar ist, | abwandern, anwendbar ist, |
2. Staatenlose, | 2. Staatenlose, |
3. Flüchtlinge im Sinne des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die | 3. Flüchtlinge im Sinne des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die |
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das | Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das |
Entfernen von Ausländern,] | Entfernen von Ausländern,] |
[4. Personen, die nicht in Nr. 1 erwähnt sind und die Staatsangehörige | [4. Personen, die nicht in Nr. 1 erwähnt sind und die Staatsangehörige |
eines Staates sind, der die [Europäische Sozialcharta beziehungsweise | eines Staates sind, der die [Europäische Sozialcharta beziehungsweise |
die Revidierte Europäische Sozialcharta] ratifiziert hat.] | die Revidierte Europäische Sozialcharta] ratifiziert hat.] |
[Handelt es sich bei einer in Absatz 1 erwähnten natürlichen Person um | [Handelt es sich bei einer in Absatz 1 erwähnten natürlichen Person um |
einen Ausländer, muss ihr der Aufenthalt oder die Niederlassung in | einen Ausländer, muss ihr der Aufenthalt oder die Niederlassung in |
Belgien gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 | Belgien gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 |
über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung | über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung |
und das Entfernen von Ausländern gestattet oder erlaubt sein.] | und das Entfernen von Ausländern gestattet oder erlaubt sein.] |
Familienleistungen umfassen: | Familienleistungen umfassen: |
1. Kinderzulagen, | 1. Kinderzulagen, |
2. altersbedingte Zuschläge, | 2. altersbedingte Zuschläge, |
3. die Geburtsbeihilfe, | 3. die Geburtsbeihilfe, |
[4. die in Artikel 10 erwähnte Sonderbeihilfe,] | [4. die in Artikel 10 erwähnte Sonderbeihilfe,] |
[5. die Adoptionsprämie,] | [5. die Adoptionsprämie,] |
[6. [jährliche altersbedingte Zuschläge,]] | [6. [jährliche altersbedingte Zuschläge,]] |
[7. monatliche Zuschläge.] | [7. monatliche Zuschläge.] |
[Der König kann andere Beihilfen gewähren, sofern und in dem Masse, | [Der König kann andere Beihilfen gewähren, sofern und in dem Masse, |
wie diese Beihilfen ebenfalls im System der Familienleistungen für | wie diese Beihilfen ebenfalls im System der Familienleistungen für |
Selbständige gewährt werden.] | Selbständige gewährt werden.] |
[Art. 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 42 Nr. 1 des G. vom 22. Februar 1998 | [Art. 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 42 Nr. 1 des G. vom 22. Februar 1998 |
(I) (B.S. vom 3. März 1998) und abgeändert durch Art. 25 Nr. 1 des G. | (I) (B.S. vom 3. März 1998) und abgeändert durch Art. 25 Nr. 1 des G. |
vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999); neuer Absatz 2 | vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999); neuer Absatz 2 |
eingefügt durch Art. 20 des G. vom 3. Juli 2005 (B.S. vom 29. August | eingefügt durch Art. 20 des G. vom 3. Juli 2005 (B.S. vom 29. August |
2005); neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 9 des G. vom 25. April 2007 | 2005); neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 9 des G. vom 25. April 2007 |
(B.S. vom 1. Juni 2007); Abs. 4 (früherer Absatz 2) eingefügt durch | (B.S. vom 1. Juni 2007); Abs. 4 (früherer Absatz 2) eingefügt durch |
Art. 25 Nr. 2 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999); | Art. 25 Nr. 2 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999); |
Abs. 5 (früherer Absatz 3) eingefügt durch Art. 25 Nr. 2 des G. vom | Abs. 5 (früherer Absatz 3) eingefügt durch Art. 25 Nr. 2 des G. vom |
25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999) und abgeändert durch Art. | 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999) und abgeändert durch Art. |
63 des G. vom 12. August 2000 (B.S. vom 31. August 2000); Abs. 6 | 63 des G. vom 12. August 2000 (B.S. vom 31. August 2000); Abs. 6 |
(früherer Absatz 2) eingefügt durch Art. 1 des K.E. Nr. 242 vom 31. | (früherer Absatz 2) eingefügt durch Art. 1 des K.E. Nr. 242 vom 31. |
Dezember 1983 (B.S. vom 13. Januar 1984) und ersetzt durch Art. 59 des | Dezember 1983 (B.S. vom 13. Januar 1984) und ersetzt durch Art. 59 des |
G. vom 29. April 1996 (B.S. vom 30. April 1996); Abs. 7 (früherer | G. vom 29. April 1996 (B.S. vom 30. April 1996); Abs. 7 (früherer |
Absatz 3) eingefügt durch Art. 59 des G. vom 29. April 1996 (B.S. vom | Absatz 3) eingefügt durch Art. 59 des G. vom 29. April 1996 (B.S. vom |
30. April 1996); Abs. 7 Nr. 4 eingefügt durch Art. 106 Nr. 1 des G. | 30. April 1996); Abs. 7 Nr. 4 eingefügt durch Art. 106 Nr. 1 des G. |
(I) vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002) und abgeändert | (I) vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002) und abgeändert |
durch Art. 45 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember | durch Art. 45 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember |
2004); Abs. 8 (früherer Absatz 3) eingefügt durch Art. 1 des K.E. Nr. | 2004); Abs. 8 (früherer Absatz 3) eingefügt durch Art. 1 des K.E. Nr. |
242 vom 31. Dezember 1983 (B.S. vom 13. Januar 1984); Abs. 9 (früherer | 242 vom 31. Dezember 1983 (B.S. vom 13. Januar 1984); Abs. 9 (früherer |
Absatz 5) Nr. 4 eingefügt durch Art. 42 Nr. 2 des G. vom 22. Februar | Absatz 5) Nr. 4 eingefügt durch Art. 42 Nr. 2 des G. vom 22. Februar |
1998 (I) (B.S. vom 3. März 1998); Abs. 9 Nr. 5 eingefügt durch Art. | 1998 (I) (B.S. vom 3. März 1998); Abs. 9 Nr. 5 eingefügt durch Art. |
106 Nr. 2 des G. (I) vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember | 106 Nr. 2 des G. (I) vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember |
2002); Abs. 9 Nr. 6 eingefügt durch Art. 25 des G. vom 27. April 2007 | 2002); Abs. 9 Nr. 6 eingefügt durch Art. 25 des G. vom 27. April 2007 |
(B.S. vom 8. Mai 2007) und ersetzt durch Art. 20 des G. vom 8. Juni | (B.S. vom 8. Mai 2007) und ersetzt durch Art. 20 des G. vom 8. Juni |
2008 (B.S. vom 16. Juni 2008); Abs. 9 Nr. 7 eingefügt durch Art. 25 | 2008 (B.S. vom 16. Juni 2008); Abs. 9 Nr. 7 eingefügt durch Art. 25 |
des G. vom 27. April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007); Abs. 10 eingefügt | des G. vom 27. April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007); Abs. 10 eingefügt |
durch Art. 119 des G. vom 8. August 1980 (B.S. vom 15. August 1980)] | durch Art. 119 des G. vom 8. August 1980 (B.S. vom 15. August 1980)] |
Art. 2 - [Folgende Kinder eröffnen einen Anspruch auf garantierte | Art. 2 - [Folgende Kinder eröffnen einen Anspruch auf garantierte |
Familienleistungen: | Familienleistungen: |
1. Kinder, die ihren tatsächlichen Wohnort in Belgien haben; Kinder, | 1. Kinder, die ihren tatsächlichen Wohnort in Belgien haben; Kinder, |
die nicht mindestens im dritten Grad mit dem Antragsteller verwandt | die nicht mindestens im dritten Grad mit dem Antragsteller verwandt |
sind beziehungsweise keine Kinder sind des Ehepartners oder | sind beziehungsweise keine Kinder sind des Ehepartners oder |
Ex-Ehepartners des Antragstellers [oder der Person, mit der der | Ex-Ehepartners des Antragstellers [oder der Person, mit der der |
Antragsteller eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden erklärt, wobei die in | Antragsteller eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden erklärt, wobei die in |
Artikel 51 § 3 Absatz 2 der koordinierten Gesetze über die | Artikel 51 § 3 Absatz 2 der koordinierten Gesetze über die |
Familienbeihilfen für Lohnempfänger festgelegten Bedingungen erfüllt | Familienbeihilfen für Lohnempfänger festgelegten Bedingungen erfüllt |
sind,] müssen jedoch mindestens während der letzten fünf Jahre vor | sind,] müssen jedoch mindestens während der letzten fünf Jahre vor |
Einreichung des Antrags ununterbrochen tatsächlich in Belgien gewohnt | Einreichung des Antrags ununterbrochen tatsächlich in Belgien gewohnt |
haben; handelt es sich bei dem Kind um einen Ausländer, muss ihm | haben; handelt es sich bei dem Kind um einen Ausländer, muss ihm |
gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die | gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die |
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das | Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das |
Entfernen von Ausländern der Aufenthalt oder die Niederlassung in | Entfernen von Ausländern der Aufenthalt oder die Niederlassung in |
Belgien gestattet sein, | Belgien gestattet sein, |
2. Kinder, die während eines vom König festgelegten Zeitraums entweder | 2. Kinder, die während eines vom König festgelegten Zeitraums entweder |
keinen Anspruch auf Familienleistungen aufgrund eines belgischen, | keinen Anspruch auf Familienleistungen aufgrund eines belgischen, |
ausländischen oder internationalen Systems eröffnen oder die aufgrund | ausländischen oder internationalen Systems eröffnen oder die aufgrund |
eines solchen Systems nur Anspruch auf einen Betrag eröffnen, der | eines solchen Systems nur Anspruch auf einen Betrag eröffnen, der |
niedriger ist als der Betrag, der gemäss vorliegendem Gesetz gewährt | niedriger ist als der Betrag, der gemäss vorliegendem Gesetz gewährt |
werden kann. | werden kann. |
[Der Minister der Sozialen Angelegenheiten beziehungsweise der von ihm | [Der Minister der Sozialen Angelegenheiten beziehungsweise der von ihm |
bestimmte Beamte des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der | bestimmte Beamte des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der |
Volksgesundheit und der Umwelt] kann in interessewürdigen Fällen von | Volksgesundheit und der Umwelt] kann in interessewürdigen Fällen von |
den [[in Artikel 1 Absatz 5] und Absatz 1 Nr. 1 des vorliegenden | den [[in Artikel 1 Absatz 5] und Absatz 1 Nr. 1 des vorliegenden |
Artikels festgelegten Bedingungen] oder von einer dieser Bedingungen | Artikels festgelegten Bedingungen] oder von einer dieser Bedingungen |
abweichen. | abweichen. |
[Der Minister der Sozialen Angelegenheiten verfügt in Bezug auf die | [Der Minister der Sozialen Angelegenheiten verfügt in Bezug auf die |
Kategorien von interessewürdigen Fällen über dieselbe Befugnis. In | Kategorien von interessewürdigen Fällen über dieselbe Befugnis. In |
diesem Fall beantragt er eine vorherige Stellungnahme beim | diesem Fall beantragt er eine vorherige Stellungnahme beim |
Geschäftsführenden Ausschuss des Landesamtes für Familienbeihilfen | Geschäftsführenden Ausschuss des Landesamtes für Familienbeihilfen |
zugunsten von Lohnempfängern.] | zugunsten von Lohnempfängern.] |
[Anträge auf individuelle Abweichungen sind binnen neunzig Tagen nach | [Anträge auf individuelle Abweichungen sind binnen neunzig Tagen nach |
Notifizierung des Beschlusses zur Verweigerung des Anspruchs auf | Notifizierung des Beschlusses zur Verweigerung des Anspruchs auf |
garantierte Familienleistungen an das Ministerium der Sozialfürsorge | garantierte Familienleistungen an das Ministerium der Sozialfürsorge |
zu richten. Nach Ablauf dieser Frist muss erneut ein Antrag auf | zu richten. Nach Ablauf dieser Frist muss erneut ein Antrag auf |
garantierte Familienleistungen beim Landesamt für Familienbeihilfen | garantierte Familienleistungen beim Landesamt für Familienbeihilfen |
zugunsten von Lohnempfängern gemäss Artikel 7 eingereicht werden.] | zugunsten von Lohnempfängern gemäss Artikel 7 eingereicht werden.] |
Der König bestimmt Altersgrenze und Bedingungen für die Gewährung von | Der König bestimmt Altersgrenze und Bedingungen für die Gewährung von |
Familienleistungen.] | Familienleistungen.] |
[Art. 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. Nr. 242 vom 31. Dezember 1983 | [Art. 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. Nr. 242 vom 31. Dezember 1983 |
(B.S. vom 13. Januar 1984); Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 214 des | (B.S. vom 13. Januar 1984); Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 214 des |
G. (I) vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); Abs. 2 | G. (I) vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); Abs. 2 |
abgeändert durch Art. 26 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. | abgeändert durch Art. 26 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. |
Februar 1999), Art. 138 des G. vom 24. Dezember 1999 (B.S. vom 31. | Februar 1999), Art. 138 des G. vom 24. Dezember 1999 (B.S. vom 31. |
Dezember 1999) und Art. 152 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. | Dezember 1999) und Art. 152 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. |
Dezember 2005); neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 158 des G. vom 27. | Dezember 2005); neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 158 des G. vom 27. |
Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); Abs. 4 (früherer Absatz 3) | Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); Abs. 4 (früherer Absatz 3) |
eingefügt durch Art. 90 des G. vom 29. Dezember 1990 (B.S. vom 9. | eingefügt durch Art. 90 des G. vom 29. Dezember 1990 (B.S. vom 9. |
Januar 1991)] | Januar 1991)] |
Art. 3 - [Familienleistungen werden nach einer Untersuchung der | Art. 3 - [Familienleistungen werden nach einer Untersuchung der |
Existenzmittel gewährt. Familienleistungen werden jedoch ohne | Existenzmittel gewährt. Familienleistungen werden jedoch ohne |
Untersuchung der Existenzmittel gewährt: | Untersuchung der Existenzmittel gewährt: |
a) wenn die Person, die das Kind zu Lasten hat, eine aufgrund des | a) wenn die Person, die das Kind zu Lasten hat, eine aufgrund des |
Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein | Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein |
Existenzminimum gewährte Beihilfe bezieht, | Existenzminimum gewährte Beihilfe bezieht, |
b) wenn die Person, die das Kind zu Lasten hat, eine aufgrund des | b) wenn die Person, die das Kind zu Lasten hat, eine aufgrund des |
Gesetzes vom 1. April 1969 zur Einführung eines garantierten | Gesetzes vom 1. April 1969 zur Einführung eines garantierten |
Einkommens für Betagte gewährte Beihilfe bezieht [und keine | Einkommens für Betagte gewährte Beihilfe bezieht [und keine |
Bedarfsgemeinschaft mit einer Person bildet, die kein Verwandter oder | Bedarfsgemeinschaft mit einer Person bildet, die kein Verwandter oder |
Verschwägerter bis zum dritten Grad einschliesslich ist.]] | Verschwägerter bis zum dritten Grad einschliesslich ist.]] |
[Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von Absatz 4 werden alle | [Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von Absatz 4 werden alle |
Existenzmittel gleich welcher Art oder Herkunft in Betracht gezogen, | Existenzmittel gleich welcher Art oder Herkunft in Betracht gezogen, |
über die die Person, die das Kind zu Lasten hat, ihr Ehepartner, von | über die die Person, die das Kind zu Lasten hat, ihr Ehepartner, von |
dem sie nicht tatsächlich getrennt beziehungsweise nicht von Tisch und | dem sie nicht tatsächlich getrennt beziehungsweise nicht von Tisch und |
Bett getrennt lebt, oder eine Person, die kein Verwandter oder | Bett getrennt lebt, oder eine Person, die kein Verwandter oder |
Verschwägerter bis zum dritten Grad einschliesslich ist, und mit der | Verschwägerter bis zum dritten Grad einschliesslich ist, und mit der |
die betreffende Person eine Bedarfsgemeinschaft bildet, verfügt.] | die betreffende Person eine Bedarfsgemeinschaft bildet, verfügt.] |
[Für die Anwendung des vorliegenden Artikels lässt das Zusammenwohnen | [Für die Anwendung des vorliegenden Artikels lässt das Zusammenwohnen |
mit einer Person, die kein Verwandter oder Verschwägerter bis zum | mit einer Person, die kein Verwandter oder Verschwägerter bis zum |
dritten Grad einschliesslich ist, bis zum Beweis des Gegenteils eine | dritten Grad einschliesslich ist, bis zum Beweis des Gegenteils eine |
Bedarfsgemeinschaft vermuten.] | Bedarfsgemeinschaft vermuten.] |
Der König legt den Betrag der Existenzmittel fest, über den hinaus | Der König legt den Betrag der Existenzmittel fest, über den hinaus |
keine Familienleistungen gewährt werden, und bestimmt, welche | keine Familienleistungen gewährt werden, und bestimmt, welche |
Einkünfte für die Berechnung dieser Existenzmittel nicht in Betracht | Einkünfte für die Berechnung dieser Existenzmittel nicht in Betracht |
gezogen werden. | gezogen werden. |
[Der König kann den Betrag der Existenzmittel, über den hinaus keine | [Der König kann den Betrag der Existenzmittel, über den hinaus keine |
Familienleistungen gewährt werden, für jedes Kind ab dem zweiten, das | Familienleistungen gewährt werden, für jedes Kind ab dem zweiten, das |
ausschliesslich oder hauptsächlich zu Lasten ist und Anspruch auf | ausschliesslich oder hauptsächlich zu Lasten ist und Anspruch auf |
Familienbeihilfen eröffnet oder die aufgrund von [Artikel 2 Absatz 4] | Familienbeihilfen eröffnet oder die aufgrund von [Artikel 2 Absatz 4] |
erwähnten Bedingungen erfüllt, erhöhen.] | erwähnten Bedingungen erfüllt, erhöhen.] |
[Art. 3 Abs. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. Nr. 6 vom 11. Oktober | [Art. 3 Abs. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. Nr. 6 vom 11. Oktober |
1978 (B.S. vom 15. Dezember 1978); Abs. 1 Buchstabe b) abgeändert | 1978 (B.S. vom 15. Dezember 1978); Abs. 1 Buchstabe b) abgeändert |
durch Art. 215 Nr. 1 des G. (I) vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. | durch Art. 215 Nr. 1 des G. (I) vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. |
Dezember 2008); Abs. 2 ersetzt durch Art. 215 Nr. 2 des G. (I) vom 22. | Dezember 2008); Abs. 2 ersetzt durch Art. 215 Nr. 2 des G. (I) vom 22. |
Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); neuer Absatz 3 eingefügt | Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); neuer Absatz 3 eingefügt |
durch Art. 215 Nr. 2 des G. (I) vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. | durch Art. 215 Nr. 2 des G. (I) vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. |
Dezember 2008); Abs. 5 (früherer Absatz 4) eingefügt durch Art. 2 des | Dezember 2008); Abs. 5 (früherer Absatz 4) eingefügt durch Art. 2 des |
K.E. Nr. 6 vom 11. Oktober 1978 (B.S. vom 15. Dezember 1978) und | K.E. Nr. 6 vom 11. Oktober 1978 (B.S. vom 15. Dezember 1978) und |
abgeändert durch Art. 60 des G. vom 29. April 1996 (B.S. vom 30. April | abgeändert durch Art. 60 des G. vom 29. April 1996 (B.S. vom 30. April |
1996)] | 1996)] |
[Art. 3bis - [Wenn die [in Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1, | [Art. 3bis - [Wenn die [in Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1, |
Absatz 2 und Absatz 4] erwähnten Bedingungen erfüllt sind, aber noch | Absatz 2 und Absatz 4] erwähnten Bedingungen erfüllt sind, aber noch |
nicht erwiesen ist, dass die in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 und Artikel 3 | nicht erwiesen ist, dass die in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 und Artikel 3 |
erwähnten Bedingungen erfüllt sind, zahlt das Landesamt für | erwähnten Bedingungen erfüllt sind, zahlt das Landesamt für |
Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern die Familienleistungen | Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern die Familienleistungen |
ab dem Monat der Antragstellung in Höhe der vom König festgelegten | ab dem Monat der Antragstellung in Höhe der vom König festgelegten |
Beträge als Vorschuss aus. | Beträge als Vorschuss aus. |
Das Landesamt tritt von Rechts wegen in die Rechte auf | Das Landesamt tritt von Rechts wegen in die Rechte auf |
Familienleistungen ein, die zugunsten desselben Kindes und für | Familienleistungen ein, die zugunsten desselben Kindes und für |
denselben Zeitraum auf einer anderen in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 | denselben Zeitraum auf einer anderen in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 |
erwähnten Grundlage geltend gemacht werden. Diese Rechtsübertragung | erwähnten Grundlage geltend gemacht werden. Diese Rechtsübertragung |
erfolgt bis in Höhe des ausgezahlten Betrags. Die Einrichtung zur | erfolgt bis in Höhe des ausgezahlten Betrags. Die Einrichtung zur |
Auszahlung von Familienleistungen behält noch nicht ausgezahlte | Auszahlung von Familienleistungen behält noch nicht ausgezahlte |
Familienleistungen zugunsten des Landesamts ein, wenn dieses Amt darum | Familienleistungen zugunsten des Landesamts ein, wenn dieses Amt darum |
ersucht.]] | ersucht.]] |
[Art. 3bis eingefügt durch Art. 4 des K.E. Nr. 242 vom 31. Dezember | [Art. 3bis eingefügt durch Art. 4 des K.E. Nr. 242 vom 31. Dezember |
1983 (B.S. vom 13. Januar 1984) und ersetzt durch Art. 91 des G. vom | 1983 (B.S. vom 13. Januar 1984) und ersetzt durch Art. 91 des G. vom |
29. Dezember 1990 (B.S. vom 9. Januar 1991); Abs. 1 abgeändert durch | 29. Dezember 1990 (B.S. vom 9. Januar 1991); Abs. 1 abgeändert durch |
Art. 61 des G. vom 29. April 1996 (B.S. vom 30. April 1996)] | Art. 61 des G. vom 29. April 1996 (B.S. vom 30. April 1996)] |
Art. 4 - [Artikel 42 der koordinierten Gesetze über die | Art. 4 - [Artikel 42 der koordinierten Gesetze über die |
Familienbeihilfen für Lohnempfänger ist entsprechend anwendbar.] | Familienbeihilfen für Lohnempfänger ist entsprechend anwendbar.] |
Der König legt den Betrag und den Modus für die Berechnung der in | Der König legt den Betrag und den Modus für die Berechnung der in |
Artikel 1 erwähnten Familienleistungen fest. | Artikel 1 erwähnten Familienleistungen fest. |
[Art. 4 neuer Absatz 1 eingefügt durch Art. 12 des K.E. vom 21. April | [Art. 4 neuer Absatz 1 eingefügt durch Art. 12 des K.E. vom 21. April |
1997 (B.S. vom 30. April 1997)] | 1997 (B.S. vom 30. April 1997)] |
Art. 5 - [Die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Familienleistungen | Art. 5 - [Die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Familienleistungen |
werden zu Lasten des Landesamts für Familienbeihilfen zugunsten von | werden zu Lasten des Landesamts für Familienbeihilfen zugunsten von |
Lohnempfängern gewährt und von diesem Amt ausgezahlt.] | Lohnempfängern gewährt und von diesem Amt ausgezahlt.] |
[Art. 5 ersetzt durch Art. 1 des K.E. Nr. 119 vom 23. Dezember 1982 | [Art. 5 ersetzt durch Art. 1 des K.E. Nr. 119 vom 23. Dezember 1982 |
(B.S. vom 29. Dezember 1982, Err. vom 12. Februar 1983)] | (B.S. vom 29. Dezember 1982, Err. vom 12. Februar 1983)] |
Art. 6 - [Folgende Artikel sind entsprechend anwendbar: | Art. 6 - [Folgende Artikel sind entsprechend anwendbar: |
- Artikel 68 der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für | - Artikel 68 der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für |
Lohnempfänger, wobei für die Anwendung von Absatz 2 dieser Bestimmung | Lohnempfänger, wobei für die Anwendung von Absatz 2 dieser Bestimmung |
der Berechtigte durch den Antragsteller zu ersetzen ist, | der Berechtigte durch den Antragsteller zu ersetzen ist, |
- Artikel 69 derselben Gesetze mit Ausnahme von § 1 Absatz 3 bis 5 | - Artikel 69 derselben Gesetze mit Ausnahme von § 1 Absatz 3 bis 5 |
dieser Bestimmung, unbeschadet von Artikel 10, | dieser Bestimmung, unbeschadet von Artikel 10, |
- die Artikel 70bis Absatz 1, 173quater, 173quinquies und 173sexies | - die Artikel 70bis Absatz 1, 173quater, 173quinquies und 173sexies |
derselben Gesetze.] | derselben Gesetze.] |
[Art. 6 ersetzt durch Art. 216 des G. (I) vom 22. Dezember 2008 (B.S. | [Art. 6 ersetzt durch Art. 216 des G. (I) vom 22. Dezember 2008 (B.S. |
vom 29. Dezember 2008)] | vom 29. Dezember 2008)] |
Ab einem gemäss Art. 53 des G. vom 22. Februar 1998 (I) (B.S. vom 3. | Ab einem gemäss Art. 53 des G. vom 22. Februar 1998 (I) (B.S. vom 3. |
März 1998) vom König festzulegenden Datum wird Art. 6bis wie folgt | März 1998) vom König festzulegenden Datum wird Art. 6bis wie folgt |
eingefügt: | eingefügt: |
"[Art. 6bis - Für den Zeitraum vor dem Datum der Einreichung des | "[Art. 6bis - Für den Zeitraum vor dem Datum der Einreichung des |
Antrags auf garantierte Familienleistungen, der frühestens gemäss | Antrags auf garantierte Familienleistungen, der frühestens gemäss |
Artikel 7 Absatz 2 beginnt, werden diese garantierten | Artikel 7 Absatz 2 beginnt, werden diese garantierten |
Familienleistungen zugunsten eines Kindes, das ausschliesslich oder | Familienleistungen zugunsten eines Kindes, das ausschliesslich oder |
hauptsächlich zu Lasten eines [in Artikel 1 Absatz 5 Nr. 3 erwähnten] | hauptsächlich zu Lasten eines [in Artikel 1 Absatz 5 Nr. 3 erwähnten] |
Flüchtlings ist, gezahlt: | Flüchtlings ist, gezahlt: |
1. an den Staat, maximal in Höhe des Betrags der Erhöhung, die | 1. an den Staat, maximal in Höhe des Betrags der Erhöhung, die |
vorgesehen ist in Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Januar | vorgesehen ist in Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Januar |
1995 zur Regelung der Kostenerstattung durch den Staat für die | 1995 zur Regelung der Kostenerstattung durch den Staat für die |
Hilfeleistung, die die öffentlichen Sozialhilfezentren einem | Hilfeleistung, die die öffentlichen Sozialhilfezentren einem |
Bedürftigen gewährt haben, der die belgische Staatsangehörigkeit nicht | Bedürftigen gewährt haben, der die belgische Staatsangehörigkeit nicht |
besitzt und nicht im Bevölkerungsregister eingetragen ist, und die der | besitzt und nicht im Bevölkerungsregister eingetragen ist, und die der |
Staat gemäss den Artikeln 5 § 1 Nr. 2 und 11 § 2 des Gesetzes vom 2. | Staat gemäss den Artikeln 5 § 1 Nr. 2 und 11 § 2 des Gesetzes vom 2. |
April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen | April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen |
Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen für den oben erwähnten | Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen für den oben erwähnten |
Zeitraum übernommen hat, | Zeitraum übernommen hat, |
2. an die in Artikel 69 der koordinierten Gesetze über die | 2. an die in Artikel 69 der koordinierten Gesetze über die |
Familienbeihilfen für Lohnempfänger erwähnte Person in Höhe des | Familienbeihilfen für Lohnempfänger erwähnte Person in Höhe des |
etwaigen Restbetrags. | etwaigen Restbetrags. |
Hat sich der Staat nicht gemäss Absatz 1 Nr. 1 beteiligt, wird der | Hat sich der Staat nicht gemäss Absatz 1 Nr. 1 beteiligt, wird der |
Betrag der garantierten Familienleistungen vollständig an die in | Betrag der garantierten Familienleistungen vollständig an die in |
Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Person ausgezahlt.] | Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Person ausgezahlt.] |
[Art. 6bis eingefügt durch Art. 43 des G. vom 22. Februar 1998 (I) | [Art. 6bis eingefügt durch Art. 43 des G. vom 22. Februar 1998 (I) |
(B.S. vom 3. März 1998); Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert | (B.S. vom 3. März 1998); Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert |
durch Art. 27 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999)]" | durch Art. 27 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999)]" |
Art. 7 - [[Anträge auf Kinderzulagen und Geburtsbeihilfe müssen beim | Art. 7 - [[Anträge auf Kinderzulagen und Geburtsbeihilfe müssen beim |
Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern per Post, | Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern per Post, |
Fax, E-Mail oder durch einfache Hinterlegung eingereicht werden. Der | Fax, E-Mail oder durch einfache Hinterlegung eingereicht werden. Der |
Antrag trägt das Datum des Einschreibens, wobei das Datum des | Antrag trägt das Datum des Einschreibens, wobei das Datum des |
Poststempels oder, in Ermangelung dessen, das Datum der | Poststempels oder, in Ermangelung dessen, das Datum der |
Empfangsbescheinigung zählt.] | Empfangsbescheinigung zählt.] |
Familienbeihilfen, eventuell um einen altersbedingten Zuschlag erhöht, | Familienbeihilfen, eventuell um einen altersbedingten Zuschlag erhöht, |
werden frühestens ab dem Monat gewährt, der dem Datum der Einreichung | werden frühestens ab dem Monat gewährt, der dem Datum der Einreichung |
des Antrags um ein Jahr vorausgeht. | des Antrags um ein Jahr vorausgeht. |
Anträge auf Geburtsbeihilfe sind innerhalb eines Jahres nach der | Anträge auf Geburtsbeihilfe sind innerhalb eines Jahres nach der |
Geburt einzureichen.] | Geburt einzureichen.] |
[Anträge auf Adoptionsprämie sind innerhalb eines Jahres nach der | [Anträge auf Adoptionsprämie sind innerhalb eines Jahres nach der |
Adoption einzureichen.] | Adoption einzureichen.] |
[In Abweichung von Absatz 1 tragen dem Landesamt übermittelte Anträge, | [In Abweichung von Absatz 1 tragen dem Landesamt übermittelte Anträge, |
die bei einer unzuständigen belgischen Einrichtung für soziale | die bei einer unzuständigen belgischen Einrichtung für soziale |
Sicherheit eingereicht worden sind, je nach Fall das Datum des | Sicherheit eingereicht worden sind, je nach Fall das Datum des |
Einschreibens, wobei das Datum des Poststempels oder, in Ermangelung | Einschreibens, wobei das Datum des Poststempels oder, in Ermangelung |
dessen, das Eingangsdatum, das die betreffende vorerwähnte Einrichtung | dessen, das Eingangsdatum, das die betreffende vorerwähnte Einrichtung |
dem Landesamt mitteilt, zählt.] | dem Landesamt mitteilt, zählt.] |
[Art. 7 ersetzt durch Art. 92 des G. vom 29. Dezember 1990 (B.S. vom | [Art. 7 ersetzt durch Art. 92 des G. vom 29. Dezember 1990 (B.S. vom |
9. Januar 1991); Abs. 1 ersetzt durch Art. 28 Nr. 1 des G. vom 30. | 9. Januar 1991); Abs. 1 ersetzt durch Art. 28 Nr. 1 des G. vom 30. |
Dezember 2001 (B.S. vom 31. Dezember 2001); neuer Absatz 4 eingefügt | Dezember 2001 (B.S. vom 31. Dezember 2001); neuer Absatz 4 eingefügt |
durch Art. 217 des G. (I) vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember | durch Art. 217 des G. (I) vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember |
2008); Abs. 5 (früherer Absatz 4) eingefügt durch Art. 28 Nr. 2 des G. | 2008); Abs. 5 (früherer Absatz 4) eingefügt durch Art. 28 Nr. 2 des G. |
vom 30. Dezember 2001 (B.S. vom 31. Dezember 2001)] | vom 30. Dezember 2001 (B.S. vom 31. Dezember 2001)] |
[Art. 7bis - Das Landesamt fordert beim Antragsteller die für die | [Art. 7bis - Das Landesamt fordert beim Antragsteller die für die |
Untersuchung seines Anspruchs auf garantierte Familienleistungen | Untersuchung seines Anspruchs auf garantierte Familienleistungen |
notwendigen Auskünfte ein. | notwendigen Auskünfte ein. |
[Wenn der Antragsteller diese Auskünfte nicht innerhalb eines Monats | [Wenn der Antragsteller diese Auskünfte nicht innerhalb eines Monats |
erteilt, wird ihm ein Erinnerungsschreiben zugesandt. Wenn der | erteilt, wird ihm ein Erinnerungsschreiben zugesandt. Wenn der |
Antragsteller die beantragten zusätzlichen Auskünfte trotz | Antragsteller die beantragten zusätzlichen Auskünfte trotz |
Erinnerungsschreiben nach mehr als einem Monat immer noch nicht | Erinnerungsschreiben nach mehr als einem Monat immer noch nicht |
erteilt hat, kann das Landesamt, nachdem es alle dienlichen Schritte | erteilt hat, kann das Landesamt, nachdem es alle dienlichen Schritte |
zur Erlangung dieser Auskünfte unternommen hat, auf Grundlage der | zur Erlangung dieser Auskünfte unternommen hat, auf Grundlage der |
Auskünfte entscheiden, über die es verfügt, es sei denn, der | Auskünfte entscheiden, über die es verfügt, es sei denn, der |
Antragsteller gibt einen Grund an, der eine längere Beantwortungsfrist | Antragsteller gibt einen Grund an, der eine längere Beantwortungsfrist |
rechtfertigt. Eine Verweigerung wird per Einschreiben mitgeteilt.] | rechtfertigt. Eine Verweigerung wird per Einschreiben mitgeteilt.] |
Nach einer Verweigerung muss beim Landesamt für Familienbeihilfen | Nach einer Verweigerung muss beim Landesamt für Familienbeihilfen |
zugunsten von Lohnempfängern gemäss Artikel 7 ein neuer Antrag | zugunsten von Lohnempfängern gemäss Artikel 7 ein neuer Antrag |
eingereicht werden.] | eingereicht werden.] |
[Art. 7bis eingefügt durch Art. 6 des K.E. Nr. 242 vom 31. Dezember | [Art. 7bis eingefügt durch Art. 6 des K.E. Nr. 242 vom 31. Dezember |
1983 (B.S. vom 13. Januar 1984); Abs. 2 ersetzt durch Art. 3 des K.E. | 1983 (B.S. vom 13. Januar 1984); Abs. 2 ersetzt durch Art. 3 des K.E. |
vom 24. November 1997 (B.S. vom 23. Dezember 1997)] | vom 24. November 1997 (B.S. vom 23. Dezember 1997)] |
Art. 8 - Hat ein Antragsteller falsche oder unvollständige Auskünfte | Art. 8 - Hat ein Antragsteller falsche oder unvollständige Auskünfte |
erteilt, können garantierte Familienleistungen verweigert werden oder | erteilt, können garantierte Familienleistungen verweigert werden oder |
kann ihre Auszahlung für einen Zeitraum von sechs Monaten | kann ihre Auszahlung für einen Zeitraum von sechs Monaten |
beziehungsweise im Wiederholungsfall innerhalb einer Frist von drei | beziehungsweise im Wiederholungsfall innerhalb einer Frist von drei |
Jahren für einen Zeitraum von zwölf Monaten ausgesetzt werden. | Jahren für einen Zeitraum von zwölf Monaten ausgesetzt werden. |
Hat der Antragsteller in betrügerischer Absicht gehandelt, wird die | Hat der Antragsteller in betrügerischer Absicht gehandelt, wird die |
Dauer der Aussetzung verdoppelt. | Dauer der Aussetzung verdoppelt. |
Wenn seit dem Tag, an dem eine falsche oder unvollständige Erklärung | Wenn seit dem Tag, an dem eine falsche oder unvollständige Erklärung |
abgegeben wurde, zwei Jahre verstrichen sind, kann keine Sanktion mehr | abgegeben wurde, zwei Jahre verstrichen sind, kann keine Sanktion mehr |
ausgesprochen werden. Wenn seit dem Tag, an dem eine Sanktion | ausgesprochen werden. Wenn seit dem Tag, an dem eine Sanktion |
unwiderruflich geworden ist, zwei Jahre verstrichen sind, kann sie | unwiderruflich geworden ist, zwei Jahre verstrichen sind, kann sie |
nicht mehr durchgeführt werden. | nicht mehr durchgeführt werden. |
Art. 9 - [§ 1 - [Unrechtmässig ausgezahlte garantierte | Art. 9 - [§ 1 - [Unrechtmässig ausgezahlte garantierte |
Familienleistungen können nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab | Familienleistungen können nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab |
dem Datum der Auszahlung nicht mehr zurückgefordert werden. | dem Datum der Auszahlung nicht mehr zurückgefordert werden. |
Neben den im Zivilgesetzbuch vorgesehenen Gründen wird die Verjährung | Neben den im Zivilgesetzbuch vorgesehenen Gründen wird die Verjährung |
auch durch die Einforderung der unrechtmässig ausgezahlten Beträge, | auch durch die Einforderung der unrechtmässig ausgezahlten Beträge, |
die dem betreffenden Schuldner per Einschreiben notifiziert wird, | die dem betreffenden Schuldner per Einschreiben notifiziert wird, |
unterbrochen. | unterbrochen. |
In Abweichung von Absatz 1 beträgt die Verjährungsfrist: | In Abweichung von Absatz 1 beträgt die Verjährungsfrist: |
- fünf Jahre, wenn die unrechtmässig ausgezahlten Leistungen aufgrund | - fünf Jahre, wenn die unrechtmässig ausgezahlten Leistungen aufgrund |
betrügerischer Machenschaften oder falscher beziehungsweise | betrügerischer Machenschaften oder falscher beziehungsweise |
wissentlich unvollständiger Erklärungen bezogen wurden, | wissentlich unvollständiger Erklärungen bezogen wurden, |
- ein Jahr, wenn die unrechtmässige Zahlung auf einen Rechtsirrtum | - ein Jahr, wenn die unrechtmässige Zahlung auf einen Rechtsirrtum |
oder einen materiellen Irrtum der Einrichtung für Familienbeihilfen | oder einen materiellen Irrtum der Einrichtung für Familienbeihilfen |
zurückzuführen ist und wenn die irrtümlicherweise kreditierte Person | zurückzuführen ist und wenn die irrtümlicherweise kreditierte Person |
nicht wusste oder nicht wissen musste, dass sie keinen Anspruch | nicht wusste oder nicht wissen musste, dass sie keinen Anspruch |
beziehungsweise keinen Anspruch mehr auf die ausgezahlte Leistung oder | beziehungsweise keinen Anspruch mehr auf die ausgezahlte Leistung oder |
einen Teil dieser Leistung hatte.] | einen Teil dieser Leistung hatte.] |
§ 2 - Das Landesamt kann auf die Rückforderung unrechtmässig gezahlter | § 2 - Das Landesamt kann auf die Rückforderung unrechtmässig gezahlter |
Leistungen verzichten, wenn: | Leistungen verzichten, wenn: |
1. die Rückforderung aus sozialen Gründen nicht vertretbar oder | 1. die Rückforderung aus sozialen Gründen nicht vertretbar oder |
technisch unmöglich ist, | technisch unmöglich ist, |
2. die Rückforderung im Verhältnis zu den einzutreibenden Beträgen zu | 2. die Rückforderung im Verhältnis zu den einzutreibenden Beträgen zu |
unsicher oder zu kostspielig ist.] | unsicher oder zu kostspielig ist.] |
[Art. 9 ersetzt durch Art. 44 des G. vom 22. Februar 1998 (I) (B.S. | [Art. 9 ersetzt durch Art. 44 des G. vom 22. Februar 1998 (I) (B.S. |
vom 3. März 1998); § 1 ersetzt durch Art. 36 des G. vom 20. Juli 2006 | vom 3. März 1998); § 1 ersetzt durch Art. 36 des G. vom 20. Juli 2006 |
(B.S. vom 28. Juli 2006)] | (B.S. vom 28. Juli 2006)] |
Art. 10 - [§ 1 - Die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen | Art. 10 - [§ 1 - Die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen |
Familienleistungen werden nicht für Kinder ausgezahlt, die zu Lasten | Familienleistungen werden nicht für Kinder ausgezahlt, die zu Lasten |
einer öffentlichen Behörde in einer Einrichtung oder bei einer | einer öffentlichen Behörde in einer Einrichtung oder bei einer |
Privatperson untergebracht sind. | Privatperson untergebracht sind. |
§ 2 - [Selbst wenn ein Kind, das zu Lasten einer öffentlichen Behörde | § 2 - [Selbst wenn ein Kind, das zu Lasten einer öffentlichen Behörde |
in einer Einrichtung oder bei einer Privatperson untergebracht ist, | in einer Einrichtung oder bei einer Privatperson untergebracht ist, |
zum Zeitpunkt der Geburt nicht ausschliesslich oder hauptsächlich der | zum Zeitpunkt der Geburt nicht ausschliesslich oder hauptsächlich der |
Mutter zu Lasten ist, kann der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Mutter zu Lasten ist, kann der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
beziehungsweise der von ihm bestimmte Beamte des Ministeriums der | beziehungsweise der von ihm bestimmte Beamte des Ministeriums der |
Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt in | Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt in |
Abweichung von § 1 der Mutter in interessewürdigen Fällen für dieses | Abweichung von § 1 der Mutter in interessewürdigen Fällen für dieses |
Kind Geburtsbeihilfe gewähren, sofern sie die in Artikel 1 erwähnten | Kind Geburtsbeihilfe gewähren, sofern sie die in Artikel 1 erwähnten |
Bedingungen erfüllt. | Bedingungen erfüllt. |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten verfügt in Bezug auf die | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten verfügt in Bezug auf die |
Kategorien von interessewürdigen Fällen über dieselbe Befugnis. In | Kategorien von interessewürdigen Fällen über dieselbe Befugnis. In |
diesem Fall beantragt er eine vorherige Stellungnahme beim | diesem Fall beantragt er eine vorherige Stellungnahme beim |
Geschäftsführenden Ausschuss des Landesamtes für Familienbeihilfen | Geschäftsführenden Ausschuss des Landesamtes für Familienbeihilfen |
zugunsten von Lohnempfängern.] | zugunsten von Lohnempfängern.] |
§ 3 - Für Kinder, die zu Lasten einer öffentlichen Behörde in einer | § 3 - Für Kinder, die zu Lasten einer öffentlichen Behörde in einer |
Einrichtung untergebracht sind, wird in Abweichung von § 1 der Person, | Einrichtung untergebracht sind, wird in Abweichung von § 1 der Person, |
die unmittelbar vor dieser Massnahme für dieses Kind Familienbeihilfen | die unmittelbar vor dieser Massnahme für dieses Kind Familienbeihilfen |
aufgrund des vorliegenden Gesetzes bezogen hat und die das Kind im | aufgrund des vorliegenden Gesetzes bezogen hat und die das Kind im |
Sinne von Artikel 69 der koordinierten Gesetze über die | Sinne von Artikel 69 der koordinierten Gesetze über die |
Familienbeihilfen für Lohnempfänger weiterhin teilweise erzieht, eine | Familienbeihilfen für Lohnempfänger weiterhin teilweise erzieht, eine |
Sonderpauschale gewährt, sofern die Person, die das Kind vor dieser | Sonderpauschale gewährt, sofern die Person, die das Kind vor dieser |
Massnahme hauptsächlich zu Lasten hatte, weiterhin alle in den | Massnahme hauptsächlich zu Lasten hatte, weiterhin alle in den |
Artikeln 1 und 3 erwähnten Bedingungen mit Ausnahme der Bedingung in | Artikeln 1 und 3 erwähnten Bedingungen mit Ausnahme der Bedingung in |
Bezug auf das Kind zu Lasten erfüllt und das Kind weiterhin die in | Bezug auf das Kind zu Lasten erfüllt und das Kind weiterhin die in |
Artikel 2 erwähnten Bedingungen erfüllt.] | Artikel 2 erwähnten Bedingungen erfüllt.] |
[Wenn das Interesse des untergebrachten Kindes es erfordert, kann das | [Wenn das Interesse des untergebrachten Kindes es erfordert, kann das |
Jugendgericht des Hauptwohnortes, so wie in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 | Jugendgericht des Hauptwohnortes, so wie in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 |
des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt, der Eltern, | Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt, der Eltern, |
Vormunde oder Personen, die das Sorgerecht für das betreffende Kind | Vormunde oder Personen, die das Sorgerecht für das betreffende Kind |
haben, entweder von Amts wegen oder auf einfaches Ersuchen eines | haben, entweder von Amts wegen oder auf einfaches Ersuchen eines |
Mitglieds der Familie nach Anhörung oder Vorladung der in Absatz 1 | Mitglieds der Familie nach Anhörung oder Vorladung der in Absatz 1 |
erwähnten Personen entweder über eine Verwendung der Sonderpauschale | erwähnten Personen entweder über eine Verwendung der Sonderpauschale |
im Interesse des Kindes entscheiden oder für das Kind einen | im Interesse des Kindes entscheiden oder für das Kind einen |
Ad-hoc-Vormund bestellen, der zu jedem Zeitpunkt abberufen werden kann | Ad-hoc-Vormund bestellen, der zu jedem Zeitpunkt abberufen werden kann |
und der damit beauftragt ist, die Sonderpauschale für die Bedürfnisse | und der damit beauftragt ist, die Sonderpauschale für die Bedürfnisse |
des Kindes zu verwenden. Diese Pauschale darf in keinem Fall an die | des Kindes zu verwenden. Diese Pauschale darf in keinem Fall an die |
Privatperson, der das Kind anvertraut ist, an ein anderes | Privatperson, der das Kind anvertraut ist, an ein anderes |
Familienmitglied oder an die Einrichtung, in der das Kind | Familienmitglied oder an die Einrichtung, in der das Kind |
untergebracht ist, ausgezahlt werden.] | untergebracht ist, ausgezahlt werden.] |
[Art. 10 ersetzt durch Art. 45 des G. vom 22. Februar 1998 (I) (B.S. | [Art. 10 ersetzt durch Art. 45 des G. vom 22. Februar 1998 (I) (B.S. |
vom 3. März 1998); § 2 ersetzt durch Art. 139 des G. vom 24. Dezember | vom 3. März 1998); § 2 ersetzt durch Art. 139 des G. vom 24. Dezember |
1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999); § 3 Abs. 2 eingefügt durch Art. 5 | 1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999); § 3 Abs. 2 eingefügt durch Art. 5 |
des G. vom 22. Februar 1998 (II) (B.S. vom 3. März 1998)] | des G. vom 22. Februar 1998 (II) (B.S. vom 3. März 1998)] |
Art. 11 - Die Dokumente, die für die Anwendung des vorliegenden | Art. 11 - Die Dokumente, die für die Anwendung des vorliegenden |
Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse erforderlich sind, unterliegen | Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse erforderlich sind, unterliegen |
weder der Stempelsteuer noch der Kanzleigebühr noch der | weder der Stempelsteuer noch der Kanzleigebühr noch der |
Registrierungsformalität. | Registrierungsformalität. |
Die öffentlichen Behörden dürfen für die Ausstellung und Übermittlung | Die öffentlichen Behörden dürfen für die Ausstellung und Übermittlung |
der in Absatz 1 erwähnten Dokumente keine Gebühr verlangen. | der in Absatz 1 erwähnten Dokumente keine Gebühr verlangen. |
Art. 12 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 12 - [Abänderungsbestimmung] |
[Art. 12bis - Unbeschadet der Anwendung anderer Strafbestimmungen | [Art. 12bis - Unbeschadet der Anwendung anderer Strafbestimmungen |
werden Personen, die wissentlich unvollständige beziehungsweise | werden Personen, die wissentlich unvollständige beziehungsweise |
falsche Erklärungen oder Schriftstücke einreichen oder die es | falsche Erklärungen oder Schriftstücke einreichen oder die es |
unterlassen, Erklärungen oder Schriftstücke einzureichen, damit sie | unterlassen, Erklärungen oder Schriftstücke einzureichen, damit sie |
garantierte Familienleistungen beziehen können beziehungsweise | garantierte Familienleistungen beziehen können beziehungsweise |
weiterhin beziehen können, mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen | weiterhin beziehen können, mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen |
bis zu einem Monat und mit einer Geldbusse von [26 EUR] bis [500 EUR] | bis zu einem Monat und mit einer Geldbusse von [26 EUR] bis [500 EUR] |
oder mit nur einer dieser Strafen belegt. | oder mit nur einer dieser Strafen belegt. |
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich | Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich |
Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in vorliegendem | Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in vorliegendem |
Artikel erwähnten Verstösse. ] | Artikel erwähnten Verstösse. ] |
[Art. 12bis eingefügt durch Art. 8 des K.E. Nr. 242 vom 31. Dezember | [Art. 12bis eingefügt durch Art. 8 des K.E. Nr. 242 vom 31. Dezember |
1983 (B.S. vom 13. Januar 1984); Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. | 1983 (B.S. vom 13. Januar 1984); Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. |
vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] | vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] |
[Art. 12ter - Beschwerden sind zur Vermeidung des Verfalls binnen drei | [Art. 12ter - Beschwerden sind zur Vermeidung des Verfalls binnen drei |
Monaten ab Notifizierung des Beschlusses des Landesamts für | Monaten ab Notifizierung des Beschlusses des Landesamts für |
Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern dem zuständigen | Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern dem zuständigen |
Arbeitsgericht vorzulegen. | Arbeitsgericht vorzulegen. |
Klagen vor dem Arbeitsgericht haben keine aufschiebende Wirkung.] | Klagen vor dem Arbeitsgericht haben keine aufschiebende Wirkung.] |
[Art. 12ter eingefügt durch Art. 9 des K.E. Nr. 242 vom 31. Dezember | [Art. 12ter eingefügt durch Art. 9 des K.E. Nr. 242 vom 31. Dezember |
1983 (B.S. vom 13. Januar 1984)] | 1983 (B.S. vom 13. Januar 1984)] |
Art. 13 - [...] | Art. 13 - [...] |
[Art. 13 aufgehoben durch Art. 94 des G. vom 29. Dezember 1990 (B.S. | [Art. 13 aufgehoben durch Art. 94 des G. vom 29. Dezember 1990 (B.S. |
vom 9. Januar 1991)] | vom 9. Januar 1991)] |
Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 1972 in Kraft. | Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 1972 in Kraft. |