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Meertalige weergave van Wet van 20/01/2021
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Wet tot wijziging van de wet van 30 augustus 2013 houdende de Spoorcodex. - Duitse vertaling van uittreksels Loi modifiant la loi du 30 août 2013 portant le Code ferroviaire. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
20 JANUARI 2021. - Wet tot wijziging van de wet van 30 augustus 2013 20 JANVIER 2021. - Loi modifiant la loi du 30 août 2013 portant le
houdende de Spoorcodex. - Duitse vertaling van uittreksels Code ferroviaire. - Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
2, 24 en 190 van de wet van 20 januari 2021 tot wijziging van de wet articles 1 à 2, 24 et 190 de la loi du 20 janvier 2021 modifiant la
van 30 augustus 2013 houdende de Spoorcodex (Belgisch Staatsblad van loi du 30 août 2013 portant le Code ferroviaire (Moniteur belge du 23
23 februari 2021). février 2021).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
20. JANUAR 2021 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 30. August 20. JANUAR 2021 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 30. August
2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2016/798 des Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2016/798 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über
Eisenbahnsicherheit und die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Eisenbahnsicherheit und die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität
des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union teilweise um. des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union teilweise um.
KAPITEL 2 - Abänderung des Eisenbahngesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderung des Eisenbahngesetzbuches
(...) (...)
Art. 24 - Artikel 80 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 24 - Artikel 80 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 23. November 2017, wird wie folgt ersetzt: vom 23. November 2017, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 80 - § 1 - Folgende Antragsteller entrichten eine Gebühr für die "Art. 80 - § 1 - Folgende Antragsteller entrichten eine Gebühr für die
Untersuchung der Akte durch die Sicherheitsbehörde: Untersuchung der Akte durch die Sicherheitsbehörde:
1. Antragsteller, die eine in Artikel 74 § 1 Nr. 1 erwähnte 1. Antragsteller, die eine in Artikel 74 § 1 Nr. 1 erwähnte
Inbetriebnahmegenehmigung beantragen, Inbetriebnahmegenehmigung beantragen,
2. Antragsteller, die eine in Artikel 74 § 1 Nr. 3 erwähnte 2. Antragsteller, die eine in Artikel 74 § 1 Nr. 3 erwähnte
Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen beantragen, Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen beantragen,
3. Antragsteller, die eine in Artikel 74 § 1 Nr. 5 erwähnte 3. Antragsteller, die eine in Artikel 74 § 1 Nr. 5 erwähnte
Sicherheitszulassung beantragen, Sicherheitszulassung beantragen,
4. Antragsteller, die eine in Artikel 74 § 1 Nr. 6 erwähnte 4. Antragsteller, die eine in Artikel 74 § 1 Nr. 6 erwähnte
einheitliche Sicherheitsbescheinigung beantragen, einheitliche Sicherheitsbescheinigung beantragen,
5. Personen oder Einrichtungen, die einen Antrag auf Anerkennung in 5. Personen oder Einrichtungen, die einen Antrag auf Anerkennung in
Bezug auf die Ausbildung und Prüfung von Zugführern in Anwendung von Bezug auf die Ausbildung und Prüfung von Zugführern in Anwendung von
Titel 5 Kapitel 1 Abschnitt 6 einreichen, Titel 5 Kapitel 1 Abschnitt 6 einreichen,
6. Personen oder Einrichtungen, die einen Anerkennungsantrag 6. Personen oder Einrichtungen, die einen Anerkennungsantrag
einreichen, um mit der ärztlichen Untersuchung und der einreichen, um mit der ärztlichen Untersuchung und der
arbeitspsychologischen Untersuchung in Anwendung von Artikel 127 arbeitspsychologischen Untersuchung in Anwendung von Artikel 127
Absatz 4 und 5 beauftragt zu werden, Absatz 4 und 5 beauftragt zu werden,
7. Antragsteller, die eine in Artikel 74 § 1 Nr. 12 erwähnte 7. Antragsteller, die eine in Artikel 74 § 1 Nr. 12 erwähnte
Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Bremssystems des Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Bremssystems des
Eisenbahnrollmaterials beantragen, Eisenbahnrollmaterials beantragen,
8. Antragsteller, die eine in Artikel 107 Absatz 2 erwähnte Kontrolle 8. Antragsteller, die eine in Artikel 107 Absatz 2 erwähnte Kontrolle
beantragen. beantragen.
Die Sicherheitsbehörde kann in folgenden Fällen ebenfalls Gebühren für Die Sicherheitsbehörde kann in folgenden Fällen ebenfalls Gebühren für
Rechnung der Agentur gemäß den Modalitäten, die in Ausführung von Rechnung der Agentur gemäß den Modalitäten, die in Ausführung von
Artikel 76 der Verordnung 2016/796/EU festgelegt sind, erheben: Artikel 76 der Verordnung 2016/796/EU festgelegt sind, erheben:
1. für die Unterstützung, die in Artikel 74 § 1 Nr. 4 und 7 erwähnt 1. für die Unterstützung, die in Artikel 74 § 1 Nr. 4 und 7 erwähnt
ist, ist,
2. wenn die Agentur auf Experten der Sicherheitsbehörde in Ausführung 2. wenn die Agentur auf Experten der Sicherheitsbehörde in Ausführung
von Artikel 74 § 1 Nr. 4 und 7 zurückgreift. von Artikel 74 § 1 Nr. 4 und 7 zurückgreift.
§ 2 - Die in § 1 erwähnte Gebühr wird auf 125 EUR pro begonnene Stunde § 2 - Die in § 1 erwähnte Gebühr wird auf 125 EUR pro begonnene Stunde
festgelegt. festgelegt.
Die Gebühr für die Anträge, die in § 1 Absatz 1 Nr. 3 bis 6 erwähnt Die Gebühr für die Anträge, die in § 1 Absatz 1 Nr. 3 bis 6 erwähnt
sind, ist anwendbar auf ursprüngliche Anträge, Aktualisierungsanträge sind, ist anwendbar auf ursprüngliche Anträge, Aktualisierungsanträge
und Erneuerungsanträge. und Erneuerungsanträge.
Zieht der Antragsteller seinen Antrag zurück, bevor die Zieht der Antragsteller seinen Antrag zurück, bevor die
Sicherheitsbehörde ihre Entscheidung getroffen hat, ist er dennoch Sicherheitsbehörde ihre Entscheidung getroffen hat, ist er dennoch
zahlungspflichtig für die bereits geleisteten Stunden. zahlungspflichtig für die bereits geleisteten Stunden.
§ 3 - Die Sicherheitsbehörde übermittelt auf Antrag des Antragstellers § 3 - Die Sicherheitsbehörde übermittelt auf Antrag des Antragstellers
eine nicht verbindliche Schätzung des Betrags der Gebühr im eine nicht verbindliche Schätzung des Betrags der Gebühr im
Zusammenhang mit den Anträgen, die in § 1 Absatz 1 erwähnt sind, und Zusammenhang mit den Anträgen, die in § 1 Absatz 1 erwähnt sind, und
liefert Informationen über das Datum der Versendung der Rechnungen. liefert Informationen über das Datum der Versendung der Rechnungen.
Bei der Bearbeitung eines Antrags kontrolliert die Sicherheitsbehörde Bei der Bearbeitung eines Antrags kontrolliert die Sicherheitsbehörde
ihre Kosten. Möchte der Antragsteller wissen, ob die Kosten den ihre Kosten. Möchte der Antragsteller wissen, ob die Kosten den
geschätzten Betrag um mehr als 15 Prozent zu übersteigen drohen, teilt geschätzten Betrag um mehr als 15 Prozent zu übersteigen drohen, teilt
die Sicherheitsbehörde ihm dies mit. die Sicherheitsbehörde ihm dies mit.
Wenn die Bearbeitung eines Antrags länger als ein Jahr dauert, kann Wenn die Bearbeitung eines Antrags länger als ein Jahr dauert, kann
der Antragsteller eine neue Schätzung beantragen. der Antragsteller eine neue Schätzung beantragen.
Wird die Übermittlung von Schätzungen und von eventuellen Wird die Übermittlung von Schätzungen und von eventuellen
diesbezüglichen Aktualisierungen beantragt, so kann die in Artikel 77 diesbezüglichen Aktualisierungen beantragt, so kann die in Artikel 77
Absatz 4 erwähnte Frist während höchstens zehn Werktagen ausgesetzt Absatz 4 erwähnte Frist während höchstens zehn Werktagen ausgesetzt
werden. werden.
§ 4 - Bei Nichtzahlung der in § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten § 4 - Bei Nichtzahlung der in § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten
Gebühr kann die Sicherheitsbehörde die Genehmigung nach Gebühr kann die Sicherheitsbehörde die Genehmigung nach
Inverzugsetzung entziehen. Inverzugsetzung entziehen.
Bei Nichtzahlung der in § 1 Absatz 1 Nr. 3 bis 6 erwähnten Gebühr kann Bei Nichtzahlung der in § 1 Absatz 1 Nr. 3 bis 6 erwähnten Gebühr kann
die Sicherheitsbehörde die Gültigkeit der Sicherheitszulassung, der die Sicherheitsbehörde die Gültigkeit der Sicherheitszulassung, der
einheitlichen Sicherheitsbescheinigung beziehungsweise der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung beziehungsweise der
betreffenden Anerkennung aussetzen." betreffenden Anerkennung aussetzen."
(...) (...)
KAPITEL 3 - Inkrafttreten KAPITEL 3 - Inkrafttreten
Art. 190 - Vorliegendes Gesetz tritt am Datum der Umsetzung der Art. 190 - Vorliegendes Gesetz tritt am Datum der Umsetzung der
Richtlinien (EU) 2016/797 und 2016/798, das in Artikel 57 (2a) Richtlinien (EU) 2016/797 und 2016/798, das in Artikel 57 (2a)
beziehungsweise in Artikel 33 (2a) der erwähnten Richtlinien beziehungsweise in Artikel 33 (2a) der erwähnten Richtlinien
festgelegt ist, in Kraft. festgelegt ist, in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Januar 2021 Gegeben zu Brüssel, den 20. Januar 2021
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
G. GILKINET G. GILKINET
Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes, der Öffentlichen Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes, der Öffentlichen
Unternehmen, des Fernmeldewesens und der Post Unternehmen, des Fernmeldewesens und der Post
P. DE SUTTER P. DE SUTTER
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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