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Wet tot wijziging van de wet van 30 augustus 2013 houdende de Spoorcodex. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi modifiant la loi du 30 août 2013 portant le Code ferroviaire. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
20 JANUARI 2021. - Wet tot wijziging van de wet van 30 augustus 2013 | 20 JANVIER 2021. - Loi modifiant la loi du 30 août 2013 portant le |
houdende de Spoorcodex. - Duitse vertaling van uittreksels | Code ferroviaire. - Traduction allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
2, 24 en 190 van de wet van 20 januari 2021 tot wijziging van de wet | articles 1 à 2, 24 et 190 de la loi du 20 janvier 2021 modifiant la |
van 30 augustus 2013 houdende de Spoorcodex (Belgisch Staatsblad van | loi du 30 août 2013 portant le Code ferroviaire (Moniteur belge du 23 |
23 februari 2021). | février 2021). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
20. JANUAR 2021 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 30. August | 20. JANUAR 2021 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 30. August |
2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches | 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2016/798 des | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2016/798 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über | Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über |
Eisenbahnsicherheit und die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen | Eisenbahnsicherheit und die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität | Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität |
des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union teilweise um. | des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union teilweise um. |
KAPITEL 2 - Abänderung des Eisenbahngesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderung des Eisenbahngesetzbuches |
(...) | (...) |
Art. 24 - Artikel 80 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 24 - Artikel 80 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 23. November 2017, wird wie folgt ersetzt: | vom 23. November 2017, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 80 - § 1 - Folgende Antragsteller entrichten eine Gebühr für die | "Art. 80 - § 1 - Folgende Antragsteller entrichten eine Gebühr für die |
Untersuchung der Akte durch die Sicherheitsbehörde: | Untersuchung der Akte durch die Sicherheitsbehörde: |
1. Antragsteller, die eine in Artikel 74 § 1 Nr. 1 erwähnte | 1. Antragsteller, die eine in Artikel 74 § 1 Nr. 1 erwähnte |
Inbetriebnahmegenehmigung beantragen, | Inbetriebnahmegenehmigung beantragen, |
2. Antragsteller, die eine in Artikel 74 § 1 Nr. 3 erwähnte | 2. Antragsteller, die eine in Artikel 74 § 1 Nr. 3 erwähnte |
Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen beantragen, | Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen beantragen, |
3. Antragsteller, die eine in Artikel 74 § 1 Nr. 5 erwähnte | 3. Antragsteller, die eine in Artikel 74 § 1 Nr. 5 erwähnte |
Sicherheitszulassung beantragen, | Sicherheitszulassung beantragen, |
4. Antragsteller, die eine in Artikel 74 § 1 Nr. 6 erwähnte | 4. Antragsteller, die eine in Artikel 74 § 1 Nr. 6 erwähnte |
einheitliche Sicherheitsbescheinigung beantragen, | einheitliche Sicherheitsbescheinigung beantragen, |
5. Personen oder Einrichtungen, die einen Antrag auf Anerkennung in | 5. Personen oder Einrichtungen, die einen Antrag auf Anerkennung in |
Bezug auf die Ausbildung und Prüfung von Zugführern in Anwendung von | Bezug auf die Ausbildung und Prüfung von Zugführern in Anwendung von |
Titel 5 Kapitel 1 Abschnitt 6 einreichen, | Titel 5 Kapitel 1 Abschnitt 6 einreichen, |
6. Personen oder Einrichtungen, die einen Anerkennungsantrag | 6. Personen oder Einrichtungen, die einen Anerkennungsantrag |
einreichen, um mit der ärztlichen Untersuchung und der | einreichen, um mit der ärztlichen Untersuchung und der |
arbeitspsychologischen Untersuchung in Anwendung von Artikel 127 | arbeitspsychologischen Untersuchung in Anwendung von Artikel 127 |
Absatz 4 und 5 beauftragt zu werden, | Absatz 4 und 5 beauftragt zu werden, |
7. Antragsteller, die eine in Artikel 74 § 1 Nr. 12 erwähnte | 7. Antragsteller, die eine in Artikel 74 § 1 Nr. 12 erwähnte |
Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Bremssystems des | Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Bremssystems des |
Eisenbahnrollmaterials beantragen, | Eisenbahnrollmaterials beantragen, |
8. Antragsteller, die eine in Artikel 107 Absatz 2 erwähnte Kontrolle | 8. Antragsteller, die eine in Artikel 107 Absatz 2 erwähnte Kontrolle |
beantragen. | beantragen. |
Die Sicherheitsbehörde kann in folgenden Fällen ebenfalls Gebühren für | Die Sicherheitsbehörde kann in folgenden Fällen ebenfalls Gebühren für |
Rechnung der Agentur gemäß den Modalitäten, die in Ausführung von | Rechnung der Agentur gemäß den Modalitäten, die in Ausführung von |
Artikel 76 der Verordnung 2016/796/EU festgelegt sind, erheben: | Artikel 76 der Verordnung 2016/796/EU festgelegt sind, erheben: |
1. für die Unterstützung, die in Artikel 74 § 1 Nr. 4 und 7 erwähnt | 1. für die Unterstützung, die in Artikel 74 § 1 Nr. 4 und 7 erwähnt |
ist, | ist, |
2. wenn die Agentur auf Experten der Sicherheitsbehörde in Ausführung | 2. wenn die Agentur auf Experten der Sicherheitsbehörde in Ausführung |
von Artikel 74 § 1 Nr. 4 und 7 zurückgreift. | von Artikel 74 § 1 Nr. 4 und 7 zurückgreift. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnte Gebühr wird auf 125 EUR pro begonnene Stunde | § 2 - Die in § 1 erwähnte Gebühr wird auf 125 EUR pro begonnene Stunde |
festgelegt. | festgelegt. |
Die Gebühr für die Anträge, die in § 1 Absatz 1 Nr. 3 bis 6 erwähnt | Die Gebühr für die Anträge, die in § 1 Absatz 1 Nr. 3 bis 6 erwähnt |
sind, ist anwendbar auf ursprüngliche Anträge, Aktualisierungsanträge | sind, ist anwendbar auf ursprüngliche Anträge, Aktualisierungsanträge |
und Erneuerungsanträge. | und Erneuerungsanträge. |
Zieht der Antragsteller seinen Antrag zurück, bevor die | Zieht der Antragsteller seinen Antrag zurück, bevor die |
Sicherheitsbehörde ihre Entscheidung getroffen hat, ist er dennoch | Sicherheitsbehörde ihre Entscheidung getroffen hat, ist er dennoch |
zahlungspflichtig für die bereits geleisteten Stunden. | zahlungspflichtig für die bereits geleisteten Stunden. |
§ 3 - Die Sicherheitsbehörde übermittelt auf Antrag des Antragstellers | § 3 - Die Sicherheitsbehörde übermittelt auf Antrag des Antragstellers |
eine nicht verbindliche Schätzung des Betrags der Gebühr im | eine nicht verbindliche Schätzung des Betrags der Gebühr im |
Zusammenhang mit den Anträgen, die in § 1 Absatz 1 erwähnt sind, und | Zusammenhang mit den Anträgen, die in § 1 Absatz 1 erwähnt sind, und |
liefert Informationen über das Datum der Versendung der Rechnungen. | liefert Informationen über das Datum der Versendung der Rechnungen. |
Bei der Bearbeitung eines Antrags kontrolliert die Sicherheitsbehörde | Bei der Bearbeitung eines Antrags kontrolliert die Sicherheitsbehörde |
ihre Kosten. Möchte der Antragsteller wissen, ob die Kosten den | ihre Kosten. Möchte der Antragsteller wissen, ob die Kosten den |
geschätzten Betrag um mehr als 15 Prozent zu übersteigen drohen, teilt | geschätzten Betrag um mehr als 15 Prozent zu übersteigen drohen, teilt |
die Sicherheitsbehörde ihm dies mit. | die Sicherheitsbehörde ihm dies mit. |
Wenn die Bearbeitung eines Antrags länger als ein Jahr dauert, kann | Wenn die Bearbeitung eines Antrags länger als ein Jahr dauert, kann |
der Antragsteller eine neue Schätzung beantragen. | der Antragsteller eine neue Schätzung beantragen. |
Wird die Übermittlung von Schätzungen und von eventuellen | Wird die Übermittlung von Schätzungen und von eventuellen |
diesbezüglichen Aktualisierungen beantragt, so kann die in Artikel 77 | diesbezüglichen Aktualisierungen beantragt, so kann die in Artikel 77 |
Absatz 4 erwähnte Frist während höchstens zehn Werktagen ausgesetzt | Absatz 4 erwähnte Frist während höchstens zehn Werktagen ausgesetzt |
werden. | werden. |
§ 4 - Bei Nichtzahlung der in § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten | § 4 - Bei Nichtzahlung der in § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten |
Gebühr kann die Sicherheitsbehörde die Genehmigung nach | Gebühr kann die Sicherheitsbehörde die Genehmigung nach |
Inverzugsetzung entziehen. | Inverzugsetzung entziehen. |
Bei Nichtzahlung der in § 1 Absatz 1 Nr. 3 bis 6 erwähnten Gebühr kann | Bei Nichtzahlung der in § 1 Absatz 1 Nr. 3 bis 6 erwähnten Gebühr kann |
die Sicherheitsbehörde die Gültigkeit der Sicherheitszulassung, der | die Sicherheitsbehörde die Gültigkeit der Sicherheitszulassung, der |
einheitlichen Sicherheitsbescheinigung beziehungsweise der | einheitlichen Sicherheitsbescheinigung beziehungsweise der |
betreffenden Anerkennung aussetzen." | betreffenden Anerkennung aussetzen." |
(...) | (...) |
KAPITEL 3 - Inkrafttreten | KAPITEL 3 - Inkrafttreten |
Art. 190 - Vorliegendes Gesetz tritt am Datum der Umsetzung der | Art. 190 - Vorliegendes Gesetz tritt am Datum der Umsetzung der |
Richtlinien (EU) 2016/797 und 2016/798, das in Artikel 57 (2a) | Richtlinien (EU) 2016/797 und 2016/798, das in Artikel 57 (2a) |
beziehungsweise in Artikel 33 (2a) der erwähnten Richtlinien | beziehungsweise in Artikel 33 (2a) der erwähnten Richtlinien |
festgelegt ist, in Kraft. | festgelegt ist, in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Januar 2021 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Januar 2021 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
G. GILKINET | G. GILKINET |
Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes, der Öffentlichen | Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes, der Öffentlichen |
Unternehmen, des Fernmeldewesens und der Post | Unternehmen, des Fernmeldewesens und der Post |
P. DE SUTTER | P. DE SUTTER |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |