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| Loi modifiant la loi du 30 août 2013 portant le Code ferroviaire. - Traduction allemande d'extraits | Loi modifiant la loi du 30 août 2013 portant le Code ferroviaire. - Traduction allemande d'extraits |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 20 JANVIER 2021. - Loi modifiant la loi du 30 août 2013 portant le | 20 JANVIER 2021. - Loi modifiant la loi du 30 août 2013 portant le |
| Code ferroviaire. - Traduction allemande d'extraits | Code ferroviaire. - Traduction allemande d'extraits |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
| articles 1 à 2, 24 et 190 de la loi du 20 janvier 2021 modifiant la | articles 1 à 2, 24 et 190 de la loi du 20 janvier 2021 modifiant la |
| loi du 30 août 2013 portant le Code ferroviaire (Moniteur belge du 23 | loi du 30 août 2013 portant le Code ferroviaire (Moniteur belge du 23 |
| février 2021). | février 2021). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| allemande à Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
| 20. JANUAR 2021 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 30. August | 20. JANUAR 2021 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 30. August |
| 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches | 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2016/798 des | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2016/798 des |
| Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über | Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über |
| Eisenbahnsicherheit und die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen | Eisenbahnsicherheit und die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen |
| Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität | Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität |
| des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union teilweise um. | des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union teilweise um. |
| KAPITEL 2 - Abänderung des Eisenbahngesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderung des Eisenbahngesetzbuches |
| (...) | (...) |
| Art. 24 - Artikel 80 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 24 - Artikel 80 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
| vom 23. November 2017, wird wie folgt ersetzt: | vom 23. November 2017, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 80 - § 1 - Folgende Antragsteller entrichten eine Gebühr für die | "Art. 80 - § 1 - Folgende Antragsteller entrichten eine Gebühr für die |
| Untersuchung der Akte durch die Sicherheitsbehörde: | Untersuchung der Akte durch die Sicherheitsbehörde: |
| 1. Antragsteller, die eine in Artikel 74 § 1 Nr. 1 erwähnte | 1. Antragsteller, die eine in Artikel 74 § 1 Nr. 1 erwähnte |
| Inbetriebnahmegenehmigung beantragen, | Inbetriebnahmegenehmigung beantragen, |
| 2. Antragsteller, die eine in Artikel 74 § 1 Nr. 3 erwähnte | 2. Antragsteller, die eine in Artikel 74 § 1 Nr. 3 erwähnte |
| Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen beantragen, | Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen beantragen, |
| 3. Antragsteller, die eine in Artikel 74 § 1 Nr. 5 erwähnte | 3. Antragsteller, die eine in Artikel 74 § 1 Nr. 5 erwähnte |
| Sicherheitszulassung beantragen, | Sicherheitszulassung beantragen, |
| 4. Antragsteller, die eine in Artikel 74 § 1 Nr. 6 erwähnte | 4. Antragsteller, die eine in Artikel 74 § 1 Nr. 6 erwähnte |
| einheitliche Sicherheitsbescheinigung beantragen, | einheitliche Sicherheitsbescheinigung beantragen, |
| 5. Personen oder Einrichtungen, die einen Antrag auf Anerkennung in | 5. Personen oder Einrichtungen, die einen Antrag auf Anerkennung in |
| Bezug auf die Ausbildung und Prüfung von Zugführern in Anwendung von | Bezug auf die Ausbildung und Prüfung von Zugführern in Anwendung von |
| Titel 5 Kapitel 1 Abschnitt 6 einreichen, | Titel 5 Kapitel 1 Abschnitt 6 einreichen, |
| 6. Personen oder Einrichtungen, die einen Anerkennungsantrag | 6. Personen oder Einrichtungen, die einen Anerkennungsantrag |
| einreichen, um mit der ärztlichen Untersuchung und der | einreichen, um mit der ärztlichen Untersuchung und der |
| arbeitspsychologischen Untersuchung in Anwendung von Artikel 127 | arbeitspsychologischen Untersuchung in Anwendung von Artikel 127 |
| Absatz 4 und 5 beauftragt zu werden, | Absatz 4 und 5 beauftragt zu werden, |
| 7. Antragsteller, die eine in Artikel 74 § 1 Nr. 12 erwähnte | 7. Antragsteller, die eine in Artikel 74 § 1 Nr. 12 erwähnte |
| Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Bremssystems des | Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Bremssystems des |
| Eisenbahnrollmaterials beantragen, | Eisenbahnrollmaterials beantragen, |
| 8. Antragsteller, die eine in Artikel 107 Absatz 2 erwähnte Kontrolle | 8. Antragsteller, die eine in Artikel 107 Absatz 2 erwähnte Kontrolle |
| beantragen. | beantragen. |
| Die Sicherheitsbehörde kann in folgenden Fällen ebenfalls Gebühren für | Die Sicherheitsbehörde kann in folgenden Fällen ebenfalls Gebühren für |
| Rechnung der Agentur gemäß den Modalitäten, die in Ausführung von | Rechnung der Agentur gemäß den Modalitäten, die in Ausführung von |
| Artikel 76 der Verordnung 2016/796/EU festgelegt sind, erheben: | Artikel 76 der Verordnung 2016/796/EU festgelegt sind, erheben: |
| 1. für die Unterstützung, die in Artikel 74 § 1 Nr. 4 und 7 erwähnt | 1. für die Unterstützung, die in Artikel 74 § 1 Nr. 4 und 7 erwähnt |
| ist, | ist, |
| 2. wenn die Agentur auf Experten der Sicherheitsbehörde in Ausführung | 2. wenn die Agentur auf Experten der Sicherheitsbehörde in Ausführung |
| von Artikel 74 § 1 Nr. 4 und 7 zurückgreift. | von Artikel 74 § 1 Nr. 4 und 7 zurückgreift. |
| § 2 - Die in § 1 erwähnte Gebühr wird auf 125 EUR pro begonnene Stunde | § 2 - Die in § 1 erwähnte Gebühr wird auf 125 EUR pro begonnene Stunde |
| festgelegt. | festgelegt. |
| Die Gebühr für die Anträge, die in § 1 Absatz 1 Nr. 3 bis 6 erwähnt | Die Gebühr für die Anträge, die in § 1 Absatz 1 Nr. 3 bis 6 erwähnt |
| sind, ist anwendbar auf ursprüngliche Anträge, Aktualisierungsanträge | sind, ist anwendbar auf ursprüngliche Anträge, Aktualisierungsanträge |
| und Erneuerungsanträge. | und Erneuerungsanträge. |
| Zieht der Antragsteller seinen Antrag zurück, bevor die | Zieht der Antragsteller seinen Antrag zurück, bevor die |
| Sicherheitsbehörde ihre Entscheidung getroffen hat, ist er dennoch | Sicherheitsbehörde ihre Entscheidung getroffen hat, ist er dennoch |
| zahlungspflichtig für die bereits geleisteten Stunden. | zahlungspflichtig für die bereits geleisteten Stunden. |
| § 3 - Die Sicherheitsbehörde übermittelt auf Antrag des Antragstellers | § 3 - Die Sicherheitsbehörde übermittelt auf Antrag des Antragstellers |
| eine nicht verbindliche Schätzung des Betrags der Gebühr im | eine nicht verbindliche Schätzung des Betrags der Gebühr im |
| Zusammenhang mit den Anträgen, die in § 1 Absatz 1 erwähnt sind, und | Zusammenhang mit den Anträgen, die in § 1 Absatz 1 erwähnt sind, und |
| liefert Informationen über das Datum der Versendung der Rechnungen. | liefert Informationen über das Datum der Versendung der Rechnungen. |
| Bei der Bearbeitung eines Antrags kontrolliert die Sicherheitsbehörde | Bei der Bearbeitung eines Antrags kontrolliert die Sicherheitsbehörde |
| ihre Kosten. Möchte der Antragsteller wissen, ob die Kosten den | ihre Kosten. Möchte der Antragsteller wissen, ob die Kosten den |
| geschätzten Betrag um mehr als 15 Prozent zu übersteigen drohen, teilt | geschätzten Betrag um mehr als 15 Prozent zu übersteigen drohen, teilt |
| die Sicherheitsbehörde ihm dies mit. | die Sicherheitsbehörde ihm dies mit. |
| Wenn die Bearbeitung eines Antrags länger als ein Jahr dauert, kann | Wenn die Bearbeitung eines Antrags länger als ein Jahr dauert, kann |
| der Antragsteller eine neue Schätzung beantragen. | der Antragsteller eine neue Schätzung beantragen. |
| Wird die Übermittlung von Schätzungen und von eventuellen | Wird die Übermittlung von Schätzungen und von eventuellen |
| diesbezüglichen Aktualisierungen beantragt, so kann die in Artikel 77 | diesbezüglichen Aktualisierungen beantragt, so kann die in Artikel 77 |
| Absatz 4 erwähnte Frist während höchstens zehn Werktagen ausgesetzt | Absatz 4 erwähnte Frist während höchstens zehn Werktagen ausgesetzt |
| werden. | werden. |
| § 4 - Bei Nichtzahlung der in § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten | § 4 - Bei Nichtzahlung der in § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten |
| Gebühr kann die Sicherheitsbehörde die Genehmigung nach | Gebühr kann die Sicherheitsbehörde die Genehmigung nach |
| Inverzugsetzung entziehen. | Inverzugsetzung entziehen. |
| Bei Nichtzahlung der in § 1 Absatz 1 Nr. 3 bis 6 erwähnten Gebühr kann | Bei Nichtzahlung der in § 1 Absatz 1 Nr. 3 bis 6 erwähnten Gebühr kann |
| die Sicherheitsbehörde die Gültigkeit der Sicherheitszulassung, der | die Sicherheitsbehörde die Gültigkeit der Sicherheitszulassung, der |
| einheitlichen Sicherheitsbescheinigung beziehungsweise der | einheitlichen Sicherheitsbescheinigung beziehungsweise der |
| betreffenden Anerkennung aussetzen." | betreffenden Anerkennung aussetzen." |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 3 - Inkrafttreten | KAPITEL 3 - Inkrafttreten |
| Art. 190 - Vorliegendes Gesetz tritt am Datum der Umsetzung der | Art. 190 - Vorliegendes Gesetz tritt am Datum der Umsetzung der |
| Richtlinien (EU) 2016/797 und 2016/798, das in Artikel 57 (2a) | Richtlinien (EU) 2016/797 und 2016/798, das in Artikel 57 (2a) |
| beziehungsweise in Artikel 33 (2a) der erwähnten Richtlinien | beziehungsweise in Artikel 33 (2a) der erwähnten Richtlinien |
| festgelegt ist, in Kraft. | festgelegt ist, in Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 20. Januar 2021 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Januar 2021 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
| G. GILKINET | G. GILKINET |
| Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes, der Öffentlichen | Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes, der Öffentlichen |
| Unternehmen, des Fernmeldewesens und der Post | Unternehmen, des Fernmeldewesens und der Post |
| P. DE SUTTER | P. DE SUTTER |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |