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Meertalige weergave van Wet van 17/03/2013
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Wet tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek en van de wet van 17 mei 2006 betreffende de externe rechtspositie van veroordeelden tot een vrijheidsstraf en de aan het slachtoffer toegekende rechten in het raam van de strafuitvoeringsmodaliteiten. - Duitse vertaling Loi modifiant le Code judiciaire et la loi du 17 mai 2006 relative au statut juridique externe des personnes condamnées à une peine privative de liberté et aux droits reconnus à la victime dans le cadre des modalités de la peine. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 MAART 2013. - Wet tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek en van de wet van 17 mei 2006 betreffende de externe rechtspositie van veroordeelden tot een vrijheidsstraf en de aan het slachtoffer toegekende rechten in het raam van de strafuitvoeringsmodaliteiten. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 17 maart 2013 tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek en van de wet van 17 SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 MARS 2013. - Loi modifiant le Code judiciaire et la loi du 17 mai 2006 relative au statut juridique externe des personnes condamnées à une peine privative de liberté et aux droits reconnus à la victime dans le cadre des modalités de la peine. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 17 mars 2013 modifiant le Code judiciaire et la loi du 17 mai
mei 2006 betreffende de externe rechtspositie van veroordeelden tot 2006 relative au statut juridique externe des personnes condamnées à
een vrijheidsstraf en de aan het slachtoffer toegekende rechten in het une peine privative de liberté et aux droits reconnus à la victime
raam van de strafuitvoeringsmodaliteiten (Belgisch Staatsblad van 19 dans le cadre des modalités de la peine (Moniteur belge du 19 mars
maart 2013). 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
17. MÄRZ 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches und des 17. MÄRZ 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches und des
Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer
Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Art. 2 - Artikel 78 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Art. 2 - Artikel 78 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 3. Dezember 2006, wird durch einen Absatz mit folgendem das Gesetz vom 3. Dezember 2006, wird durch einen Absatz mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
« Die in Artikel 92bis erwähnten Kammern des « Die in Artikel 92bis erwähnten Kammern des
Strafvollstreckungsgerichts setzen sich zusammen aus einem Richter am Strafvollstreckungsgerichts setzen sich zusammen aus einem Richter am
Strafvollstreckungsgericht, der den Vorsitz führt, aus zwei Richtern Strafvollstreckungsgericht, der den Vorsitz führt, aus zwei Richtern
am Korrektionalgericht und zwei Beisitzern in am Korrektionalgericht und zwei Beisitzern in
Strafvollstreckungssachen, von denen einer im Gefängniswesen und der Strafvollstreckungssachen, von denen einer im Gefängniswesen und der
andere in gesellschaftlicher Wiedereingliederung spezialisiert ist. » andere in gesellschaftlicher Wiedereingliederung spezialisiert ist. »
Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 92bis mit folgendem Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 92bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 92bis - In Strafvollstreckungssachen werden Sachen mit Bezug « Art. 92bis - In Strafvollstreckungssachen werden Sachen mit Bezug
auf Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe von dreissig Jahren oder auf Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe von dreissig Jahren oder
zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe mit einer gemäss den zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe mit einer gemäss den
Artikeln 34ter oder 34quater des Strafgesetzbuches ausgesprochenen Artikeln 34ter oder 34quater des Strafgesetzbuches ausgesprochenen
Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht Kammern zugewiesen, Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht Kammern zugewiesen,
die gemäss Artikel 78 Absatz 6 zusammengesetzt werden. » die gemäss Artikel 78 Absatz 6 zusammengesetzt werden. »
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die
externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten
Personen und die dem Opfer im Rahmen der Personen und die dem Opfer im Rahmen der
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte
Art. 4 - In Artikel 25 § 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die Art. 4 - In Artikel 25 § 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die
externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten
Personen und die dem Opfer im Rahmen der Personen und die dem Opfer im Rahmen der
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte wird Buchstabe c) Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte wird Buchstabe c)
wie folgt ersetzt: wie folgt ersetzt:
« c) oder, bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig « c) oder, bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig
Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, fünfzehn Jahre Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, fünfzehn Jahre
dieser Strafe verbüsst hat, dieser Strafe verbüsst hat,
d) oder, bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig d) oder, bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig
Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und wenn aus der Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und wenn aus der
Begründung des Entscheids hervorgeht, dass er zuvor zu einer Begründung des Entscheids hervorgeht, dass er zuvor zu einer
Korrektionalgefängnisstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt Korrektionalgefängnisstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt
worden ist, wegen der in: worden ist, wegen der in:
- den Artikeln 102, 103 Absatz 2, 106, 107, 108, 136bis bis - den Artikeln 102, 103 Absatz 2, 106, 107, 108, 136bis bis
136septies, 137, 138, 140, 141, 146, 147, 278 Absatz 2, 279, 279bis, 136septies, 137, 138, 140, 141, 146, 147, 278 Absatz 2, 279, 279bis,
280 Nrn. 3 bis 8, 323, 324, 324ter, 327 Absatz 1, 330bis, 331bis, 337, 280 Nrn. 3 bis 8, 323, 324, 324ter, 327 Absatz 1, 330bis, 331bis, 337,
347bis §§ 2 bis 4, 348, 349 Absatz 2, 352, 372, 373, 375, 376, 377, 347bis §§ 2 bis 4, 348, 349 Absatz 2, 352, 372, 373, 375, 376, 377,
377bis, 379, 380, 381, 383bis §§ 1 und 3, 385 Absatz 2, 386 Absatz 2, 377bis, 379, 380, 381, 383bis §§ 1 und 3, 385 Absatz 2, 386 Absatz 2,
393 bis 397, 399 Absatz 2, 400 bis 405, 405bis Nrn. 3 bis 11, 405ter, 393 bis 397, 399 Absatz 2, 400 bis 405, 405bis Nrn. 3 bis 11, 405ter,
405quater, 406 Absatz 1, 407 bis 410ter, 417ter, 417quater, 423, 425, 405quater, 406 Absatz 1, 407 bis 410ter, 417ter, 417quater, 423, 425,
427 bis 430, 433, 433ter bis 433duodecies, 435 bis 438bis, 442quater 427 bis 430, 433, 433ter bis 433duodecies, 435 bis 438bis, 442quater
§§ 2 und 3, 454 bis 456, 470, 471 siebter Satzteil der Aufzählung, 472 §§ 2 und 3, 454 bis 456, 470, 471 siebter Satzteil der Aufzählung, 472
bis 475, 477sexies § 2, 488bis § 2 Nr. 1 und § 3, 518, 531, 532 und bis 475, 477sexies § 2, 488bis § 2 Nr. 1 und § 3, 518, 531, 532 und
532bis des Strafgesetzbuches, 532bis des Strafgesetzbuches,
- den Artikeln 77bis bis 77quinquies des Gesetzes vom 15. Dezember - den Artikeln 77bis bis 77quinquies des Gesetzes vom 15. Dezember
1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die
Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, Niederlassung und das Entfernen von Ausländern,
- Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 über die Bekämpfung der - Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 über die Bekämpfung der
Seepiraterie, Seepiraterie,
- Artikel 30 des Gesetzes vom 27. Juni 1937 zur Revision des Gesetzes - Artikel 30 des Gesetzes vom 27. Juni 1937 zur Revision des Gesetzes
vom 16. November 1919 über die Regelung der Luftfahrt, vom 16. November 1919 über die Regelung der Luftfahrt,
- Artikel 34 des Gesetzes vom 5. Juni 1928 zur Revision des - Artikel 34 des Gesetzes vom 5. Juni 1928 zur Revision des
Disziplinar- und Strafgesetzbuches für die Handelsmarine und die Disziplinar- und Strafgesetzbuches für die Handelsmarine und die
Seefischerei, Seefischerei,
- Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. März 1858 über die - Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. März 1858 über die
Verbrechen und Vergehen, die die internationalen Beziehungen gefährden Verbrechen und Vergehen, die die internationalen Beziehungen gefährden
können, können,
erwähnten Taten und wenn weniger als zehn Jahre verstrichen sind erwähnten Taten und wenn weniger als zehn Jahre verstrichen sind
zwischen dem Zeitpunkt, an dem er seine Strafe verbüsst hat oder an zwischen dem Zeitpunkt, an dem er seine Strafe verbüsst hat oder an
dem seine Strafe verjährt ist, und den Taten, die zu seiner dem seine Strafe verjährt ist, und den Taten, die zu seiner
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig Jahren oder zu Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig Jahren oder zu
einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe geführt haben, neunzehn Jahre einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe geführt haben, neunzehn Jahre
dieser Strafe verbüsst hat, dieser Strafe verbüsst hat,
e) oder, bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig e) oder, bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig
Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und wenn aus der Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und wenn aus der
Begründung des Entscheids hervorgeht, dass er vorher zu einer Begründung des Entscheids hervorgeht, dass er vorher zu einer
Kriminalstrafe verurteilt worden ist, dreiundzwanzig Jahre dieser Kriminalstrafe verurteilt worden ist, dreiundzwanzig Jahre dieser
Strafe verbüsst hat ». Strafe verbüsst hat ».
Art. 5 - In Titel V Kapitel II Abschnitt II desselben Gesetzes wird Art. 5 - In Titel V Kapitel II Abschnitt II desselben Gesetzes wird
ein Artikel 25/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein Artikel 25/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 25/1 - Sechs Monate bevor der Verurteilte die in Artikel 25 § 1 « Art. 25/1 - Sechs Monate bevor der Verurteilte die in Artikel 25 § 1
oder § 2 bestimmten Zeitbedingungen erfüllt, informiert ihn der oder § 2 bestimmten Zeitbedingungen erfüllt, informiert ihn der
Direktor schriftlich über die Möglichkeit, eine bedingte Freilassung Direktor schriftlich über die Möglichkeit, eine bedingte Freilassung
zu beantragen. zu beantragen.
Der Verurteilte kann ab diesem Zeitpunkt einen schriftlichen Antrag Der Verurteilte kann ab diesem Zeitpunkt einen schriftlichen Antrag
auf Gewährung einer bedingten Freilassung gemäss Artikel 30 auf Gewährung einer bedingten Freilassung gemäss Artikel 30
beziehungsweise Artikel 50 einreichen. » beziehungsweise Artikel 50 einreichen. »
Art. 6 - In Artikel 26 § 2 desselben Gesetzes wird Buchstabe c) wie Art. 6 - In Artikel 26 § 2 desselben Gesetzes wird Buchstabe c) wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
« c) oder, bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig « c) oder, bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig
Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, fünfzehn Jahre Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, fünfzehn Jahre
dieser Strafe verbüsst hat, dieser Strafe verbüsst hat,
d) oder, bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig d) oder, bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig
Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und wenn aus der Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und wenn aus der
Begründung des Entscheids hervorgeht, dass er zuvor zu einer Begründung des Entscheids hervorgeht, dass er zuvor zu einer
Korrektionalgefängnisstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt Korrektionalgefängnisstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt
worden ist, wegen der in: worden ist, wegen der in:
- den Artikeln 102, 103 Absatz 2, 106, 107, 108, 136bis bis - den Artikeln 102, 103 Absatz 2, 106, 107, 108, 136bis bis
136septies, 137, 138, 140, 141, 146, 147, 278 Absatz 2, 279, 279bis, 136septies, 137, 138, 140, 141, 146, 147, 278 Absatz 2, 279, 279bis,
280 Nrn. 3 bis 8, 323, 324, 324ter, 327 Absatz 1, 330bis, 331bis, 337, 280 Nrn. 3 bis 8, 323, 324, 324ter, 327 Absatz 1, 330bis, 331bis, 337,
347bis §§ 2 bis 4, 348, 349 Absatz 2, 352, 372, 373, 375, 376, 377, 347bis §§ 2 bis 4, 348, 349 Absatz 2, 352, 372, 373, 375, 376, 377,
377bis, 379, 380, 381, 383bis §§ 1 und 3, 385 Absatz 2, 386 Absatz 2, 377bis, 379, 380, 381, 383bis §§ 1 und 3, 385 Absatz 2, 386 Absatz 2,
393 bis 397, 399 Absatz 2, 400 bis 405, 405bis Nrn. 3 bis 11, 405ter, 393 bis 397, 399 Absatz 2, 400 bis 405, 405bis Nrn. 3 bis 11, 405ter,
405quater, 406 Absatz 1, 407 bis 410ter, 417ter, 417quater, 423, 425, 405quater, 406 Absatz 1, 407 bis 410ter, 417ter, 417quater, 423, 425,
427 bis 430, 433, 433ter bis 433duodecies, 435 bis 438bis, 442quater 427 bis 430, 433, 433ter bis 433duodecies, 435 bis 438bis, 442quater
§§ 2 und 3, 454 bis 456, 470, 471 siebter Satzteil der Aufzählung, 472 §§ 2 und 3, 454 bis 456, 470, 471 siebter Satzteil der Aufzählung, 472
bis 475, 477sexies § 2, 488bis § 2 Nr. 1 und § 3, 518, 531, 532 und bis 475, 477sexies § 2, 488bis § 2 Nr. 1 und § 3, 518, 531, 532 und
532bis des Strafgesetzbuches, 532bis des Strafgesetzbuches,
- den Artikeln 77bis bis 77quinquies des Gesetzes vom 15. Dezember - den Artikeln 77bis bis 77quinquies des Gesetzes vom 15. Dezember
1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die
Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, Niederlassung und das Entfernen von Ausländern,
- Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 über die Bekämpfung der - Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 über die Bekämpfung der
Seepiraterie, Seepiraterie,
- Artikel 30 des Gesetzes vom 27. Juni 1937 zur Revision des Gesetzes - Artikel 30 des Gesetzes vom 27. Juni 1937 zur Revision des Gesetzes
vom 16. November 1919 über die Regelung der Luftfahrt, vom 16. November 1919 über die Regelung der Luftfahrt,
- Artikel 34 des Gesetzes vom 5. Juni 1928 zur Revision des - Artikel 34 des Gesetzes vom 5. Juni 1928 zur Revision des
Disziplinar- und Strafgesetzbuches für die Handelsmarine und die Disziplinar- und Strafgesetzbuches für die Handelsmarine und die
Seefischerei, Seefischerei,
- Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. März 1858 über die - Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. März 1858 über die
Verbrechen und Vergehen, die die internationalen Beziehungen gefährden Verbrechen und Vergehen, die die internationalen Beziehungen gefährden
können, können,
erwähnten Taten und wenn weniger als zehn Jahre verstrichen sind erwähnten Taten und wenn weniger als zehn Jahre verstrichen sind
zwischen dem Zeitpunkt, an dem er seine Strafe verbüsst hat oder an zwischen dem Zeitpunkt, an dem er seine Strafe verbüsst hat oder an
dem seine Strafe verjährt ist, und den Taten, die zu seiner dem seine Strafe verjährt ist, und den Taten, die zu seiner
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig Jahren oder zu Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig Jahren oder zu
einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe geführt haben, neunzehn Jahre einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe geführt haben, neunzehn Jahre
dieser Strafe verbüsst hat, dieser Strafe verbüsst hat,
e) oder, bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig e) oder, bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig
Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und wenn aus der Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und wenn aus der
Begründung des Entscheids hervorgeht, dass er vorher zu einer Begründung des Entscheids hervorgeht, dass er vorher zu einer
Kriminalstrafe verurteilt worden ist, dreiundzwanzig Jahre dieser Kriminalstrafe verurteilt worden ist, dreiundzwanzig Jahre dieser
Strafe verbüsst hat ». Strafe verbüsst hat ».
Art. 7 - In Titel V Kapitel III desselben Gesetzes wird ein Artikel Art. 7 - In Titel V Kapitel III desselben Gesetzes wird ein Artikel
26/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 26/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 26/1 - Sechs Monate bevor der Verurteilte die in Artikel 26 § 1 « Art. 26/1 - Sechs Monate bevor der Verurteilte die in Artikel 26 § 1
oder § 2 bestimmten Zeitbedingungen erfüllt, informiert ihn der oder § 2 bestimmten Zeitbedingungen erfüllt, informiert ihn der
Direktor schriftlich über die Möglichkeit, eine vorläufige Freilassung Direktor schriftlich über die Möglichkeit, eine vorläufige Freilassung
im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe
zu beantragen. zu beantragen.
Der Verurteilte kann ab diesem Zeitpunkt einen schriftlichen Antrag Der Verurteilte kann ab diesem Zeitpunkt einen schriftlichen Antrag
auf Gewährung einer vorläufigen Freilassung im Hinblick auf das auf Gewährung einer vorläufigen Freilassung im Hinblick auf das
Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe gemäss Artikel 30 Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe gemäss Artikel 30
beziehungsweise Artikel 50 einreichen. » beziehungsweise Artikel 50 einreichen. »
Art. 8 - Artikel 30 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 8 - Artikel 30 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter « nach Stellungnahme des Direktors » durch 1. In § 1 werden die Wörter « nach Stellungnahme des Direktors » durch
die Wörter « auf schriftlichen Antrag des Verurteilten » ersetzt. die Wörter « auf schriftlichen Antrag des Verurteilten » ersetzt.
2. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 1/1 - Der schriftliche Antrag wird bei der Kanzlei des « § 1/1 - Der schriftliche Antrag wird bei der Kanzlei des
Gefängnisses eingereicht. Gefängnisses eingereicht.
Die Kanzlei des Gefängnisses übermittelt der Kanzlei des Die Kanzlei des Gefängnisses übermittelt der Kanzlei des
Strafvollstreckungsgerichts binnen vierundzwanzig Stunden den Strafvollstreckungsgerichts binnen vierundzwanzig Stunden den
schriftlichen Antrag und übergibt dem Direktor eine Abschrift davon. » schriftlichen Antrag und übergibt dem Direktor eine Abschrift davon. »
3. In § 2 Absatz 1 wird der erste Satz, der mit den Wörtern « Der 3. In § 2 Absatz 1 wird der erste Satz, der mit den Wörtern « Der
Direktor » beginnt und mit den Wörtern « eine Stellungnahme ab. » Direktor » beginnt und mit den Wörtern « eine Stellungnahme ab. »
endet, durch folgenden Satz ersetzt: endet, durch folgenden Satz ersetzt:
« Der Direktor gibt spätestens vier Monate nach Empfang des « Der Direktor gibt spätestens vier Monate nach Empfang des
schriftlichen Antrags des Verurteilten eine Stellungnahme ab. » schriftlichen Antrags des Verurteilten eine Stellungnahme ab. »
4. Paragraph 2 Absatz 2 wird aufgehoben. 4. Paragraph 2 Absatz 2 wird aufgehoben.
Art. 9 - In Artikel 31 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 9 - In Artikel 31 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 27. Dezember 2006, wird § 5 aufgehoben. vom 27. Dezember 2006, wird § 5 aufgehoben.
Art. 10 - In Artikel 33 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 10 - In Artikel 33 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden zwischen den Wörtern « eine mit Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden zwischen den Wörtern « eine mit
Gründen versehene Stellungnahme » und den Wörtern « ab, schickt diese Gründen versehene Stellungnahme » und den Wörtern « ab, schickt diese
an den Strafvollstreckungsrichter » die Wörter « über die Gewährung an den Strafvollstreckungsrichter » die Wörter « über die Gewährung
oder Ablehnung der Strafvollstreckungsmodalität und gegebenenfalls die oder Ablehnung der Strafvollstreckungsmodalität und gegebenenfalls die
Sonderbedingungen, von denen sie meint, dass es erforderlich ist, dem Sonderbedingungen, von denen sie meint, dass es erforderlich ist, dem
Verurteilten die Sonderbedingungen aufzuerlegen, » eingefügt. Verurteilten die Sonderbedingungen aufzuerlegen, » eingefügt.
Art. 11 - In Artikel 34 § 1 desselben Gesetzes wird der zweite Satz, Art. 11 - In Artikel 34 § 1 desselben Gesetzes wird der zweite Satz,
der mit den Wörtern « Diese Sitzung » beginnt und mit den Wörtern « der mit den Wörtern « Diese Sitzung » beginnt und mit den Wörtern «
des Direktors stattfinden. » endet, durch folgenden Satz ersetzt: des Direktors stattfinden. » endet, durch folgenden Satz ersetzt:
« Diese Sitzung findet spätestens zwei Monate nach Einreichung des « Diese Sitzung findet spätestens zwei Monate nach Einreichung des
Antrags statt, wenn der Verurteilte nicht inhaftiert ist, und Antrags statt, wenn der Verurteilte nicht inhaftiert ist, und
spätestens sechs Monate nach Einreichung des Antrags, wenn der spätestens sechs Monate nach Einreichung des Antrags, wenn der
Verurteilte inhaftiert ist. » Verurteilte inhaftiert ist. »
Art. 12 - In Artikel 45 desselben Gesetzes werden die Wörter «, oder Art. 12 - In Artikel 45 desselben Gesetzes werden die Wörter «, oder
das Datum, an dem der Direktor eine neue Stellungnahme abgeben muss » das Datum, an dem der Direktor eine neue Stellungnahme abgeben muss »
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 13 - Artikel 50 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 13 - Artikel 50 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter « nach Stellungnahme des Direktors » durch 1. In § 1 werden die Wörter « nach Stellungnahme des Direktors » durch
die Wörter « auf schriftlichen Antrag des Verurteilten » ersetzt. die Wörter « auf schriftlichen Antrag des Verurteilten » ersetzt.
2. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 1/1 - Der schriftliche Antrag wird bei der Kanzlei des « § 1/1 - Der schriftliche Antrag wird bei der Kanzlei des
Gefängnisses eingereicht. Gefängnisses eingereicht.
Die Kanzlei des Gefängnisses übermittelt der Kanzlei des Die Kanzlei des Gefängnisses übermittelt der Kanzlei des
Strafvollstreckungsgerichts binnen vierundzwanzig Stunden den Strafvollstreckungsgerichts binnen vierundzwanzig Stunden den
schriftlichen Antrag und übergibt dem Direktor eine Abschrift davon. » schriftlichen Antrag und übergibt dem Direktor eine Abschrift davon. »
3. In § 2 wird der erste Satz, der mit den Wörtern « Der Direktor » 3. In § 2 wird der erste Satz, der mit den Wörtern « Der Direktor »
beginnt und mit den Wörtern « eine Stellungnahme ab. » endet, durch beginnt und mit den Wörtern « eine Stellungnahme ab. » endet, durch
folgenden Satz ersetzt: folgenden Satz ersetzt:
« Der Direktor gibt spätestens vier Monate nach Empfang des « Der Direktor gibt spätestens vier Monate nach Empfang des
schriftlichen Antrags des Verurteilten eine Stellungnahme ab. » schriftlichen Antrags des Verurteilten eine Stellungnahme ab. »
Art. 14 - In Artikel 51 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern Art. 14 - In Artikel 51 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern
« eine mit Gründen versehene Stellungnahme » und den Wörtern « ab, « eine mit Gründen versehene Stellungnahme » und den Wörtern « ab,
schickt diese an den Strafvollstreckungsrichter » die Wörter « über schickt diese an den Strafvollstreckungsrichter » die Wörter « über
die Gewährung oder Ablehnung der Strafvollstreckungsmodalität und die Gewährung oder Ablehnung der Strafvollstreckungsmodalität und
gegebenenfalls die Sonderbedingungen, von denen sie meint, dass es gegebenenfalls die Sonderbedingungen, von denen sie meint, dass es
erforderlich ist, dem Verurteilten die Sonderbedingungen aufzuerlegen, erforderlich ist, dem Verurteilten die Sonderbedingungen aufzuerlegen,
» eingefügt. » eingefügt.
Art. 15 - In Artikel 52 § 1 desselben Gesetzes wird der zweite Satz, Art. 15 - In Artikel 52 § 1 desselben Gesetzes wird der zweite Satz,
der mit den Wörtern « Diese Sitzung » beginnt und mit den Wörtern « der mit den Wörtern « Diese Sitzung » beginnt und mit den Wörtern «
des Direktors stattfinden. » endet, durch folgenden Satz ersetzt: des Direktors stattfinden. » endet, durch folgenden Satz ersetzt:
« Diese Sitzung findet spätestens sechs Monate nach Einreichung des « Diese Sitzung findet spätestens sechs Monate nach Einreichung des
Antrags statt. Wird die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nicht Antrags statt. Wird die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nicht
binnen der in Artikel 51 festgelegten Frist übermittelt, muss die binnen der in Artikel 51 festgelegten Frist übermittelt, muss die
Staatsanwaltschaft ihre Stellungnahme vor oder während der Sitzung Staatsanwaltschaft ihre Stellungnahme vor oder während der Sitzung
schriftlich abgeben. » schriftlich abgeben. »
Art. 16 - Artikel 54 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 16 - Artikel 54 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 27. Dezember 2006, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird vom 27. Dezember 2006, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird
durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« § 2 - Betrifft die Sache eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe « § 2 - Betrifft die Sache eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe
von dreissig Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe mit von dreissig Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe mit
einer Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht gemäss den einer Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht gemäss den
Artikeln 34ter oder 34quater des Strafgesetzbuches, befindet das Artikeln 34ter oder 34quater des Strafgesetzbuches, befindet das
Strafvollstreckungsgericht binnen vierzehn Tagen, nachdem die Sache Strafvollstreckungsgericht binnen vierzehn Tagen, nachdem die Sache
zur Beratung gestellt wurde. Trifft das Strafvollstreckungsgericht die zur Beratung gestellt wurde. Trifft das Strafvollstreckungsgericht die
Entscheidung, eine Strafvollstreckungsmodalität zu gewähren, wird die Entscheidung, eine Strafvollstreckungsmodalität zu gewähren, wird die
Entscheidung einstimmig getroffen. Entscheidung einstimmig getroffen.
Wenn das Strafvollstreckungsgericht die beantragte Wenn das Strafvollstreckungsgericht die beantragte
Strafvollstreckungsmodalität nicht gewährt, gibt es in seinem Urteil Strafvollstreckungsmodalität nicht gewährt, gibt es in seinem Urteil
das Datum an, an dem der Verurteilte einen neuen Antrag einreichen das Datum an, an dem der Verurteilte einen neuen Antrag einreichen
kann. kann.
Diese Frist beläuft sich auf mindestens sechs Monate und höchstens Diese Frist beläuft sich auf mindestens sechs Monate und höchstens
achtzehn Monate ab dem Urteil. » achtzehn Monate ab dem Urteil. »
Art. 17 - Artikel 57 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 17 - Artikel 57 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter «, oder das Datum, an dem der 1. In Absatz 1 werden die Wörter «, oder das Datum, an dem der
Direktor eine neue Stellungnahme abgeben muss » aufgehoben. Direktor eine neue Stellungnahme abgeben muss » aufgehoben.
2. In Absatz 2 zweiter Satz werden die Wörter « Diese Frist beträgt » 2. In Absatz 2 zweiter Satz werden die Wörter « Diese Frist beträgt »
durch die Wörter « Vorbehaltlich des Artikels 54 § 2 Absatz 3 beträgt durch die Wörter « Vorbehaltlich des Artikels 54 § 2 Absatz 3 beträgt
diese Frist » ersetzt. diese Frist » ersetzt.
Art. 18 - Artikel 71 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 18 - Artikel 71 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern « zu einer Kriminalstrafe 1. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern « zu einer Kriminalstrafe
auf Zeit » und den Wörtern « oder zu einer oder mehreren auf Zeit » und den Wörtern « oder zu einer oder mehreren
Korrektionalstrafen » die Wörter «, Verurteilungen zu einer Korrektionalstrafen » die Wörter «, Verurteilungen zu einer
Kriminalstrafe von dreissig Jahren ausgenommen, » eingefügt. Kriminalstrafe von dreissig Jahren ausgenommen, » eingefügt.
2. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern « bei der Verurteilung » 2. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern « bei der Verurteilung »
und den Wörtern « zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe » die und den Wörtern « zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe » die
Wörter « zu einer Freiheitsstrafe von dreissig Jahren oder » Wörter « zu einer Freiheitsstrafe von dreissig Jahren oder »
eingefügt. eingefügt.
Art. 19 - In Artikel 95/18 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 19 - In Artikel 95/18 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 26. April 2007, wird die Zahl « 54 » durch die durch das Gesetz vom 26. April 2007, wird die Zahl « 54 » durch die
Wörter « 54 § 1 » ersetzt. Wörter « 54 § 1 » ersetzt.
Art. 20 - Artikel 96 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 20 - Artikel 96 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 26. April 2007, wird wie folgt abgeändert: vom 26. April 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 in fine werden zwischen den Wörtern « können die 1. In Absatz 1 in fine werden zwischen den Wörtern « können die
Staatsanwaltschaft » und den Wörtern « und der Verurteilte » die Staatsanwaltschaft » und den Wörtern « und der Verurteilte » die
Wörter «, von Amts wegen oder auf Befehl des Ministers der Justiz, » Wörter «, von Amts wegen oder auf Befehl des Ministers der Justiz, »
eingefügt. eingefügt.
2. In Absatz 2 einleitender Satz werden zwischen den Wörtern « Die 2. In Absatz 2 einleitender Satz werden zwischen den Wörtern « Die
Staatsanwaltschaft » und den Wörtern « und der überantwortete Staatsanwaltschaft » und den Wörtern « und der überantwortete
Verurteilte » die Wörter «, von Amts wegen oder auf Befehl des Verurteilte » die Wörter «, von Amts wegen oder auf Befehl des
Ministers der Justiz, » eingefügt. Ministers der Justiz, » eingefügt.
KAPITEL 4 - Übergangsbestimmungen KAPITEL 4 - Übergangsbestimmungen
Art. 21 - Die Artikel 4, 6 und 18 finden Anwendung auf Verurteilungen, Art. 21 - Die Artikel 4, 6 und 18 finden Anwendung auf Verurteilungen,
die nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes formell rechtskräftig die nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes formell rechtskräftig
geworden sind. geworden sind.
Die Artikel 25 § 2 Buchstabe c), 26 § 2 Buchstabe c) und 71 Absätzen 3 Die Artikel 25 § 2 Buchstabe c), 26 § 2 Buchstabe c) und 71 Absätzen 3
und 4 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung und 4 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung
der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer
im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, wie im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, wie
sie vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes lauteten, bleiben sie vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes lauteten, bleiben
übergangsweise für Verurteilungen, die vor Inkrafttraten des übergangsweise für Verurteilungen, die vor Inkrafttraten des
vorliegenden Gesetzes formell rechtskräftig geworden sind, in Kraft. vorliegenden Gesetzes formell rechtskräftig geworden sind, in Kraft.
Art. 22 - Die Artikel 5, 7, 8, 11, 13 und 15 finden keine Anwendung Art. 22 - Die Artikel 5, 7, 8, 11, 13 und 15 finden keine Anwendung
auf verurteilte Personen, die binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten auf verurteilte Personen, die binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten
des vorliegenden Gesetzes die Zeitbedingungen für eine bedingte des vorliegenden Gesetzes die Zeitbedingungen für eine bedingte
Freilassung oder eine vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Freilassung oder eine vorläufige Freilassung im Hinblick auf das
Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe erfüllen. Die Artikel Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe erfüllen. Die Artikel
30 §§ 1 und 2, 34 § 1, 50 §§ 1 und 2 und 52 § 1 des Gesetzes vom 17. 30 §§ 1 und 2, 34 § 1, 50 §§ 1 und 2 und 52 § 1 des Gesetzes vom 17.
Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe
verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, wie sie vor Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, wie sie vor
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes lauteten, bleiben Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes lauteten, bleiben
übergangsweise bis zu dem Zeitpunkt in Kraft, wo ein Endurteil erfolgt übergangsweise bis zu dem Zeitpunkt in Kraft, wo ein Endurteil erfolgt
ist. ist.
Die Artikel 30 §§ 1 und 2, 34 § 1, 50 §§ 1 und 2 und 52 § 1 des Die Artikel 30 §§ 1 und 2, 34 § 1, 50 §§ 1 und 2 und 52 § 1 des
Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer
Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, wie sie vor Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, wie sie vor
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes lauteten, bleiben ebenfalls Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes lauteten, bleiben ebenfalls
übergangsweise in Kraft: übergangsweise in Kraft:
1. für Verfahren in Bezug auf die bedingte Freilassung oder die 1. für Verfahren in Bezug auf die bedingte Freilassung oder die
vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem
Staatsgebiet oder die Übergabe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens Staatsgebiet oder die Übergabe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
des vorliegenden Gesetzes bis zu dem Zeitpunkt, wo ein Endurteil des vorliegenden Gesetzes bis zu dem Zeitpunkt, wo ein Endurteil
erfolgt ist, anhängig sind, erfolgt ist, anhängig sind,
2. für Urteile, die in Anwendung der Artikel 45 und 57 desselben 2. für Urteile, die in Anwendung der Artikel 45 und 57 desselben
Gesetzes, wie sie vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes Gesetzes, wie sie vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes
lauteten, ein Datum für die Abgabe einer neuen Stellungnahme des lauteten, ein Datum für die Abgabe einer neuen Stellungnahme des
Direktors festlegten, bis zu dem Zeitpunkt, wo ein Endurteil erfolgt Direktors festlegten, bis zu dem Zeitpunkt, wo ein Endurteil erfolgt
ist. ist.
KAPITEL 5 - Inkrafttreten KAPITEL 5 - Inkrafttreten
Art. 23 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 23 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2013 Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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