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Wet tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek en van de wet van 17 mei 2006 betreffende de externe rechtspositie van veroordeelden tot een vrijheidsstraf en de aan het slachtoffer toegekende rechten in het raam van de strafuitvoeringsmodaliteiten. - Duitse vertaling | Loi modifiant le Code judiciaire et la loi du 17 mai 2006 relative au statut juridique externe des personnes condamnées à une peine privative de liberté et aux droits reconnus à la victime dans le cadre des modalités de la peine. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 MAART 2013. - Wet tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek en van de wet van 17 mei 2006 betreffende de externe rechtspositie van veroordeelden tot een vrijheidsstraf en de aan het slachtoffer toegekende rechten in het raam van de strafuitvoeringsmodaliteiten. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 17 maart 2013 tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek en van de wet van 17 | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 MARS 2013. - Loi modifiant le Code judiciaire et la loi du 17 mai 2006 relative au statut juridique externe des personnes condamnées à une peine privative de liberté et aux droits reconnus à la victime dans le cadre des modalités de la peine. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 17 mars 2013 modifiant le Code judiciaire et la loi du 17 mai |
mei 2006 betreffende de externe rechtspositie van veroordeelden tot | 2006 relative au statut juridique externe des personnes condamnées à |
een vrijheidsstraf en de aan het slachtoffer toegekende rechten in het | une peine privative de liberté et aux droits reconnus à la victime |
raam van de strafuitvoeringsmodaliteiten (Belgisch Staatsblad van 19 | dans le cadre des modalités de la peine (Moniteur belge du 19 mars |
maart 2013). | 2013). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
17. MÄRZ 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches und des | 17. MÄRZ 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches und des |
Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer | Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer |
Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der | Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der |
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte | Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches |
Art. 2 - Artikel 78 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 2 - Artikel 78 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 3. Dezember 2006, wird durch einen Absatz mit folgendem | das Gesetz vom 3. Dezember 2006, wird durch einen Absatz mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
« Die in Artikel 92bis erwähnten Kammern des | « Die in Artikel 92bis erwähnten Kammern des |
Strafvollstreckungsgerichts setzen sich zusammen aus einem Richter am | Strafvollstreckungsgerichts setzen sich zusammen aus einem Richter am |
Strafvollstreckungsgericht, der den Vorsitz führt, aus zwei Richtern | Strafvollstreckungsgericht, der den Vorsitz führt, aus zwei Richtern |
am Korrektionalgericht und zwei Beisitzern in | am Korrektionalgericht und zwei Beisitzern in |
Strafvollstreckungssachen, von denen einer im Gefängniswesen und der | Strafvollstreckungssachen, von denen einer im Gefängniswesen und der |
andere in gesellschaftlicher Wiedereingliederung spezialisiert ist. » | andere in gesellschaftlicher Wiedereingliederung spezialisiert ist. » |
Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 92bis mit folgendem | Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 92bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 92bis - In Strafvollstreckungssachen werden Sachen mit Bezug | « Art. 92bis - In Strafvollstreckungssachen werden Sachen mit Bezug |
auf Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe von dreissig Jahren oder | auf Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe von dreissig Jahren oder |
zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe mit einer gemäss den | zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe mit einer gemäss den |
Artikeln 34ter oder 34quater des Strafgesetzbuches ausgesprochenen | Artikeln 34ter oder 34quater des Strafgesetzbuches ausgesprochenen |
Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht Kammern zugewiesen, | Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht Kammern zugewiesen, |
die gemäss Artikel 78 Absatz 6 zusammengesetzt werden. » | die gemäss Artikel 78 Absatz 6 zusammengesetzt werden. » |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die |
externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten | externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten |
Personen und die dem Opfer im Rahmen der | Personen und die dem Opfer im Rahmen der |
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte | Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte |
Art. 4 - In Artikel 25 § 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die | Art. 4 - In Artikel 25 § 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die |
externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten | externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten |
Personen und die dem Opfer im Rahmen der | Personen und die dem Opfer im Rahmen der |
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte wird Buchstabe c) | Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte wird Buchstabe c) |
wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
« c) oder, bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig | « c) oder, bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig |
Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, fünfzehn Jahre | Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, fünfzehn Jahre |
dieser Strafe verbüsst hat, | dieser Strafe verbüsst hat, |
d) oder, bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig | d) oder, bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig |
Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und wenn aus der | Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und wenn aus der |
Begründung des Entscheids hervorgeht, dass er zuvor zu einer | Begründung des Entscheids hervorgeht, dass er zuvor zu einer |
Korrektionalgefängnisstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt | Korrektionalgefängnisstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt |
worden ist, wegen der in: | worden ist, wegen der in: |
- den Artikeln 102, 103 Absatz 2, 106, 107, 108, 136bis bis | - den Artikeln 102, 103 Absatz 2, 106, 107, 108, 136bis bis |
136septies, 137, 138, 140, 141, 146, 147, 278 Absatz 2, 279, 279bis, | 136septies, 137, 138, 140, 141, 146, 147, 278 Absatz 2, 279, 279bis, |
280 Nrn. 3 bis 8, 323, 324, 324ter, 327 Absatz 1, 330bis, 331bis, 337, | 280 Nrn. 3 bis 8, 323, 324, 324ter, 327 Absatz 1, 330bis, 331bis, 337, |
347bis §§ 2 bis 4, 348, 349 Absatz 2, 352, 372, 373, 375, 376, 377, | 347bis §§ 2 bis 4, 348, 349 Absatz 2, 352, 372, 373, 375, 376, 377, |
377bis, 379, 380, 381, 383bis §§ 1 und 3, 385 Absatz 2, 386 Absatz 2, | 377bis, 379, 380, 381, 383bis §§ 1 und 3, 385 Absatz 2, 386 Absatz 2, |
393 bis 397, 399 Absatz 2, 400 bis 405, 405bis Nrn. 3 bis 11, 405ter, | 393 bis 397, 399 Absatz 2, 400 bis 405, 405bis Nrn. 3 bis 11, 405ter, |
405quater, 406 Absatz 1, 407 bis 410ter, 417ter, 417quater, 423, 425, | 405quater, 406 Absatz 1, 407 bis 410ter, 417ter, 417quater, 423, 425, |
427 bis 430, 433, 433ter bis 433duodecies, 435 bis 438bis, 442quater | 427 bis 430, 433, 433ter bis 433duodecies, 435 bis 438bis, 442quater |
§§ 2 und 3, 454 bis 456, 470, 471 siebter Satzteil der Aufzählung, 472 | §§ 2 und 3, 454 bis 456, 470, 471 siebter Satzteil der Aufzählung, 472 |
bis 475, 477sexies § 2, 488bis § 2 Nr. 1 und § 3, 518, 531, 532 und | bis 475, 477sexies § 2, 488bis § 2 Nr. 1 und § 3, 518, 531, 532 und |
532bis des Strafgesetzbuches, | 532bis des Strafgesetzbuches, |
- den Artikeln 77bis bis 77quinquies des Gesetzes vom 15. Dezember | - den Artikeln 77bis bis 77quinquies des Gesetzes vom 15. Dezember |
1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die | 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die |
Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, | Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, |
- Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 über die Bekämpfung der | - Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 über die Bekämpfung der |
Seepiraterie, | Seepiraterie, |
- Artikel 30 des Gesetzes vom 27. Juni 1937 zur Revision des Gesetzes | - Artikel 30 des Gesetzes vom 27. Juni 1937 zur Revision des Gesetzes |
vom 16. November 1919 über die Regelung der Luftfahrt, | vom 16. November 1919 über die Regelung der Luftfahrt, |
- Artikel 34 des Gesetzes vom 5. Juni 1928 zur Revision des | - Artikel 34 des Gesetzes vom 5. Juni 1928 zur Revision des |
Disziplinar- und Strafgesetzbuches für die Handelsmarine und die | Disziplinar- und Strafgesetzbuches für die Handelsmarine und die |
Seefischerei, | Seefischerei, |
- Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. März 1858 über die | - Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. März 1858 über die |
Verbrechen und Vergehen, die die internationalen Beziehungen gefährden | Verbrechen und Vergehen, die die internationalen Beziehungen gefährden |
können, | können, |
erwähnten Taten und wenn weniger als zehn Jahre verstrichen sind | erwähnten Taten und wenn weniger als zehn Jahre verstrichen sind |
zwischen dem Zeitpunkt, an dem er seine Strafe verbüsst hat oder an | zwischen dem Zeitpunkt, an dem er seine Strafe verbüsst hat oder an |
dem seine Strafe verjährt ist, und den Taten, die zu seiner | dem seine Strafe verjährt ist, und den Taten, die zu seiner |
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig Jahren oder zu | Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig Jahren oder zu |
einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe geführt haben, neunzehn Jahre | einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe geführt haben, neunzehn Jahre |
dieser Strafe verbüsst hat, | dieser Strafe verbüsst hat, |
e) oder, bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig | e) oder, bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig |
Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und wenn aus der | Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und wenn aus der |
Begründung des Entscheids hervorgeht, dass er vorher zu einer | Begründung des Entscheids hervorgeht, dass er vorher zu einer |
Kriminalstrafe verurteilt worden ist, dreiundzwanzig Jahre dieser | Kriminalstrafe verurteilt worden ist, dreiundzwanzig Jahre dieser |
Strafe verbüsst hat ». | Strafe verbüsst hat ». |
Art. 5 - In Titel V Kapitel II Abschnitt II desselben Gesetzes wird | Art. 5 - In Titel V Kapitel II Abschnitt II desselben Gesetzes wird |
ein Artikel 25/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel 25/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 25/1 - Sechs Monate bevor der Verurteilte die in Artikel 25 § 1 | « Art. 25/1 - Sechs Monate bevor der Verurteilte die in Artikel 25 § 1 |
oder § 2 bestimmten Zeitbedingungen erfüllt, informiert ihn der | oder § 2 bestimmten Zeitbedingungen erfüllt, informiert ihn der |
Direktor schriftlich über die Möglichkeit, eine bedingte Freilassung | Direktor schriftlich über die Möglichkeit, eine bedingte Freilassung |
zu beantragen. | zu beantragen. |
Der Verurteilte kann ab diesem Zeitpunkt einen schriftlichen Antrag | Der Verurteilte kann ab diesem Zeitpunkt einen schriftlichen Antrag |
auf Gewährung einer bedingten Freilassung gemäss Artikel 30 | auf Gewährung einer bedingten Freilassung gemäss Artikel 30 |
beziehungsweise Artikel 50 einreichen. » | beziehungsweise Artikel 50 einreichen. » |
Art. 6 - In Artikel 26 § 2 desselben Gesetzes wird Buchstabe c) wie | Art. 6 - In Artikel 26 § 2 desselben Gesetzes wird Buchstabe c) wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
« c) oder, bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig | « c) oder, bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig |
Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, fünfzehn Jahre | Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, fünfzehn Jahre |
dieser Strafe verbüsst hat, | dieser Strafe verbüsst hat, |
d) oder, bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig | d) oder, bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig |
Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und wenn aus der | Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und wenn aus der |
Begründung des Entscheids hervorgeht, dass er zuvor zu einer | Begründung des Entscheids hervorgeht, dass er zuvor zu einer |
Korrektionalgefängnisstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt | Korrektionalgefängnisstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt |
worden ist, wegen der in: | worden ist, wegen der in: |
- den Artikeln 102, 103 Absatz 2, 106, 107, 108, 136bis bis | - den Artikeln 102, 103 Absatz 2, 106, 107, 108, 136bis bis |
136septies, 137, 138, 140, 141, 146, 147, 278 Absatz 2, 279, 279bis, | 136septies, 137, 138, 140, 141, 146, 147, 278 Absatz 2, 279, 279bis, |
280 Nrn. 3 bis 8, 323, 324, 324ter, 327 Absatz 1, 330bis, 331bis, 337, | 280 Nrn. 3 bis 8, 323, 324, 324ter, 327 Absatz 1, 330bis, 331bis, 337, |
347bis §§ 2 bis 4, 348, 349 Absatz 2, 352, 372, 373, 375, 376, 377, | 347bis §§ 2 bis 4, 348, 349 Absatz 2, 352, 372, 373, 375, 376, 377, |
377bis, 379, 380, 381, 383bis §§ 1 und 3, 385 Absatz 2, 386 Absatz 2, | 377bis, 379, 380, 381, 383bis §§ 1 und 3, 385 Absatz 2, 386 Absatz 2, |
393 bis 397, 399 Absatz 2, 400 bis 405, 405bis Nrn. 3 bis 11, 405ter, | 393 bis 397, 399 Absatz 2, 400 bis 405, 405bis Nrn. 3 bis 11, 405ter, |
405quater, 406 Absatz 1, 407 bis 410ter, 417ter, 417quater, 423, 425, | 405quater, 406 Absatz 1, 407 bis 410ter, 417ter, 417quater, 423, 425, |
427 bis 430, 433, 433ter bis 433duodecies, 435 bis 438bis, 442quater | 427 bis 430, 433, 433ter bis 433duodecies, 435 bis 438bis, 442quater |
§§ 2 und 3, 454 bis 456, 470, 471 siebter Satzteil der Aufzählung, 472 | §§ 2 und 3, 454 bis 456, 470, 471 siebter Satzteil der Aufzählung, 472 |
bis 475, 477sexies § 2, 488bis § 2 Nr. 1 und § 3, 518, 531, 532 und | bis 475, 477sexies § 2, 488bis § 2 Nr. 1 und § 3, 518, 531, 532 und |
532bis des Strafgesetzbuches, | 532bis des Strafgesetzbuches, |
- den Artikeln 77bis bis 77quinquies des Gesetzes vom 15. Dezember | - den Artikeln 77bis bis 77quinquies des Gesetzes vom 15. Dezember |
1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die | 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die |
Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, | Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, |
- Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 über die Bekämpfung der | - Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 über die Bekämpfung der |
Seepiraterie, | Seepiraterie, |
- Artikel 30 des Gesetzes vom 27. Juni 1937 zur Revision des Gesetzes | - Artikel 30 des Gesetzes vom 27. Juni 1937 zur Revision des Gesetzes |
vom 16. November 1919 über die Regelung der Luftfahrt, | vom 16. November 1919 über die Regelung der Luftfahrt, |
- Artikel 34 des Gesetzes vom 5. Juni 1928 zur Revision des | - Artikel 34 des Gesetzes vom 5. Juni 1928 zur Revision des |
Disziplinar- und Strafgesetzbuches für die Handelsmarine und die | Disziplinar- und Strafgesetzbuches für die Handelsmarine und die |
Seefischerei, | Seefischerei, |
- Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. März 1858 über die | - Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. März 1858 über die |
Verbrechen und Vergehen, die die internationalen Beziehungen gefährden | Verbrechen und Vergehen, die die internationalen Beziehungen gefährden |
können, | können, |
erwähnten Taten und wenn weniger als zehn Jahre verstrichen sind | erwähnten Taten und wenn weniger als zehn Jahre verstrichen sind |
zwischen dem Zeitpunkt, an dem er seine Strafe verbüsst hat oder an | zwischen dem Zeitpunkt, an dem er seine Strafe verbüsst hat oder an |
dem seine Strafe verjährt ist, und den Taten, die zu seiner | dem seine Strafe verjährt ist, und den Taten, die zu seiner |
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig Jahren oder zu | Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig Jahren oder zu |
einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe geführt haben, neunzehn Jahre | einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe geführt haben, neunzehn Jahre |
dieser Strafe verbüsst hat, | dieser Strafe verbüsst hat, |
e) oder, bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig | e) oder, bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig |
Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und wenn aus der | Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und wenn aus der |
Begründung des Entscheids hervorgeht, dass er vorher zu einer | Begründung des Entscheids hervorgeht, dass er vorher zu einer |
Kriminalstrafe verurteilt worden ist, dreiundzwanzig Jahre dieser | Kriminalstrafe verurteilt worden ist, dreiundzwanzig Jahre dieser |
Strafe verbüsst hat ». | Strafe verbüsst hat ». |
Art. 7 - In Titel V Kapitel III desselben Gesetzes wird ein Artikel | Art. 7 - In Titel V Kapitel III desselben Gesetzes wird ein Artikel |
26/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 26/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 26/1 - Sechs Monate bevor der Verurteilte die in Artikel 26 § 1 | « Art. 26/1 - Sechs Monate bevor der Verurteilte die in Artikel 26 § 1 |
oder § 2 bestimmten Zeitbedingungen erfüllt, informiert ihn der | oder § 2 bestimmten Zeitbedingungen erfüllt, informiert ihn der |
Direktor schriftlich über die Möglichkeit, eine vorläufige Freilassung | Direktor schriftlich über die Möglichkeit, eine vorläufige Freilassung |
im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe | im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe |
zu beantragen. | zu beantragen. |
Der Verurteilte kann ab diesem Zeitpunkt einen schriftlichen Antrag | Der Verurteilte kann ab diesem Zeitpunkt einen schriftlichen Antrag |
auf Gewährung einer vorläufigen Freilassung im Hinblick auf das | auf Gewährung einer vorläufigen Freilassung im Hinblick auf das |
Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe gemäss Artikel 30 | Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe gemäss Artikel 30 |
beziehungsweise Artikel 50 einreichen. » | beziehungsweise Artikel 50 einreichen. » |
Art. 8 - Artikel 30 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 8 - Artikel 30 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: | vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden die Wörter « nach Stellungnahme des Direktors » durch | 1. In § 1 werden die Wörter « nach Stellungnahme des Direktors » durch |
die Wörter « auf schriftlichen Antrag des Verurteilten » ersetzt. | die Wörter « auf schriftlichen Antrag des Verurteilten » ersetzt. |
2. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
« § 1/1 - Der schriftliche Antrag wird bei der Kanzlei des | « § 1/1 - Der schriftliche Antrag wird bei der Kanzlei des |
Gefängnisses eingereicht. | Gefängnisses eingereicht. |
Die Kanzlei des Gefängnisses übermittelt der Kanzlei des | Die Kanzlei des Gefängnisses übermittelt der Kanzlei des |
Strafvollstreckungsgerichts binnen vierundzwanzig Stunden den | Strafvollstreckungsgerichts binnen vierundzwanzig Stunden den |
schriftlichen Antrag und übergibt dem Direktor eine Abschrift davon. » | schriftlichen Antrag und übergibt dem Direktor eine Abschrift davon. » |
3. In § 2 Absatz 1 wird der erste Satz, der mit den Wörtern « Der | 3. In § 2 Absatz 1 wird der erste Satz, der mit den Wörtern « Der |
Direktor » beginnt und mit den Wörtern « eine Stellungnahme ab. » | Direktor » beginnt und mit den Wörtern « eine Stellungnahme ab. » |
endet, durch folgenden Satz ersetzt: | endet, durch folgenden Satz ersetzt: |
« Der Direktor gibt spätestens vier Monate nach Empfang des | « Der Direktor gibt spätestens vier Monate nach Empfang des |
schriftlichen Antrags des Verurteilten eine Stellungnahme ab. » | schriftlichen Antrags des Verurteilten eine Stellungnahme ab. » |
4. Paragraph 2 Absatz 2 wird aufgehoben. | 4. Paragraph 2 Absatz 2 wird aufgehoben. |
Art. 9 - In Artikel 31 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 9 - In Artikel 31 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 27. Dezember 2006, wird § 5 aufgehoben. | vom 27. Dezember 2006, wird § 5 aufgehoben. |
Art. 10 - In Artikel 33 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 10 - In Artikel 33 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden zwischen den Wörtern « eine mit | Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden zwischen den Wörtern « eine mit |
Gründen versehene Stellungnahme » und den Wörtern « ab, schickt diese | Gründen versehene Stellungnahme » und den Wörtern « ab, schickt diese |
an den Strafvollstreckungsrichter » die Wörter « über die Gewährung | an den Strafvollstreckungsrichter » die Wörter « über die Gewährung |
oder Ablehnung der Strafvollstreckungsmodalität und gegebenenfalls die | oder Ablehnung der Strafvollstreckungsmodalität und gegebenenfalls die |
Sonderbedingungen, von denen sie meint, dass es erforderlich ist, dem | Sonderbedingungen, von denen sie meint, dass es erforderlich ist, dem |
Verurteilten die Sonderbedingungen aufzuerlegen, » eingefügt. | Verurteilten die Sonderbedingungen aufzuerlegen, » eingefügt. |
Art. 11 - In Artikel 34 § 1 desselben Gesetzes wird der zweite Satz, | Art. 11 - In Artikel 34 § 1 desselben Gesetzes wird der zweite Satz, |
der mit den Wörtern « Diese Sitzung » beginnt und mit den Wörtern « | der mit den Wörtern « Diese Sitzung » beginnt und mit den Wörtern « |
des Direktors stattfinden. » endet, durch folgenden Satz ersetzt: | des Direktors stattfinden. » endet, durch folgenden Satz ersetzt: |
« Diese Sitzung findet spätestens zwei Monate nach Einreichung des | « Diese Sitzung findet spätestens zwei Monate nach Einreichung des |
Antrags statt, wenn der Verurteilte nicht inhaftiert ist, und | Antrags statt, wenn der Verurteilte nicht inhaftiert ist, und |
spätestens sechs Monate nach Einreichung des Antrags, wenn der | spätestens sechs Monate nach Einreichung des Antrags, wenn der |
Verurteilte inhaftiert ist. » | Verurteilte inhaftiert ist. » |
Art. 12 - In Artikel 45 desselben Gesetzes werden die Wörter «, oder | Art. 12 - In Artikel 45 desselben Gesetzes werden die Wörter «, oder |
das Datum, an dem der Direktor eine neue Stellungnahme abgeben muss » | das Datum, an dem der Direktor eine neue Stellungnahme abgeben muss » |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 13 - Artikel 50 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 13 - Artikel 50 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden die Wörter « nach Stellungnahme des Direktors » durch | 1. In § 1 werden die Wörter « nach Stellungnahme des Direktors » durch |
die Wörter « auf schriftlichen Antrag des Verurteilten » ersetzt. | die Wörter « auf schriftlichen Antrag des Verurteilten » ersetzt. |
2. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
« § 1/1 - Der schriftliche Antrag wird bei der Kanzlei des | « § 1/1 - Der schriftliche Antrag wird bei der Kanzlei des |
Gefängnisses eingereicht. | Gefängnisses eingereicht. |
Die Kanzlei des Gefängnisses übermittelt der Kanzlei des | Die Kanzlei des Gefängnisses übermittelt der Kanzlei des |
Strafvollstreckungsgerichts binnen vierundzwanzig Stunden den | Strafvollstreckungsgerichts binnen vierundzwanzig Stunden den |
schriftlichen Antrag und übergibt dem Direktor eine Abschrift davon. » | schriftlichen Antrag und übergibt dem Direktor eine Abschrift davon. » |
3. In § 2 wird der erste Satz, der mit den Wörtern « Der Direktor » | 3. In § 2 wird der erste Satz, der mit den Wörtern « Der Direktor » |
beginnt und mit den Wörtern « eine Stellungnahme ab. » endet, durch | beginnt und mit den Wörtern « eine Stellungnahme ab. » endet, durch |
folgenden Satz ersetzt: | folgenden Satz ersetzt: |
« Der Direktor gibt spätestens vier Monate nach Empfang des | « Der Direktor gibt spätestens vier Monate nach Empfang des |
schriftlichen Antrags des Verurteilten eine Stellungnahme ab. » | schriftlichen Antrags des Verurteilten eine Stellungnahme ab. » |
Art. 14 - In Artikel 51 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern | Art. 14 - In Artikel 51 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern |
« eine mit Gründen versehene Stellungnahme » und den Wörtern « ab, | « eine mit Gründen versehene Stellungnahme » und den Wörtern « ab, |
schickt diese an den Strafvollstreckungsrichter » die Wörter « über | schickt diese an den Strafvollstreckungsrichter » die Wörter « über |
die Gewährung oder Ablehnung der Strafvollstreckungsmodalität und | die Gewährung oder Ablehnung der Strafvollstreckungsmodalität und |
gegebenenfalls die Sonderbedingungen, von denen sie meint, dass es | gegebenenfalls die Sonderbedingungen, von denen sie meint, dass es |
erforderlich ist, dem Verurteilten die Sonderbedingungen aufzuerlegen, | erforderlich ist, dem Verurteilten die Sonderbedingungen aufzuerlegen, |
» eingefügt. | » eingefügt. |
Art. 15 - In Artikel 52 § 1 desselben Gesetzes wird der zweite Satz, | Art. 15 - In Artikel 52 § 1 desselben Gesetzes wird der zweite Satz, |
der mit den Wörtern « Diese Sitzung » beginnt und mit den Wörtern « | der mit den Wörtern « Diese Sitzung » beginnt und mit den Wörtern « |
des Direktors stattfinden. » endet, durch folgenden Satz ersetzt: | des Direktors stattfinden. » endet, durch folgenden Satz ersetzt: |
« Diese Sitzung findet spätestens sechs Monate nach Einreichung des | « Diese Sitzung findet spätestens sechs Monate nach Einreichung des |
Antrags statt. Wird die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nicht | Antrags statt. Wird die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nicht |
binnen der in Artikel 51 festgelegten Frist übermittelt, muss die | binnen der in Artikel 51 festgelegten Frist übermittelt, muss die |
Staatsanwaltschaft ihre Stellungnahme vor oder während der Sitzung | Staatsanwaltschaft ihre Stellungnahme vor oder während der Sitzung |
schriftlich abgeben. » | schriftlich abgeben. » |
Art. 16 - Artikel 54 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 16 - Artikel 54 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 27. Dezember 2006, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird | vom 27. Dezember 2006, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird |
durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« § 2 - Betrifft die Sache eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe | « § 2 - Betrifft die Sache eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe |
von dreissig Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe mit | von dreissig Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe mit |
einer Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht gemäss den | einer Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht gemäss den |
Artikeln 34ter oder 34quater des Strafgesetzbuches, befindet das | Artikeln 34ter oder 34quater des Strafgesetzbuches, befindet das |
Strafvollstreckungsgericht binnen vierzehn Tagen, nachdem die Sache | Strafvollstreckungsgericht binnen vierzehn Tagen, nachdem die Sache |
zur Beratung gestellt wurde. Trifft das Strafvollstreckungsgericht die | zur Beratung gestellt wurde. Trifft das Strafvollstreckungsgericht die |
Entscheidung, eine Strafvollstreckungsmodalität zu gewähren, wird die | Entscheidung, eine Strafvollstreckungsmodalität zu gewähren, wird die |
Entscheidung einstimmig getroffen. | Entscheidung einstimmig getroffen. |
Wenn das Strafvollstreckungsgericht die beantragte | Wenn das Strafvollstreckungsgericht die beantragte |
Strafvollstreckungsmodalität nicht gewährt, gibt es in seinem Urteil | Strafvollstreckungsmodalität nicht gewährt, gibt es in seinem Urteil |
das Datum an, an dem der Verurteilte einen neuen Antrag einreichen | das Datum an, an dem der Verurteilte einen neuen Antrag einreichen |
kann. | kann. |
Diese Frist beläuft sich auf mindestens sechs Monate und höchstens | Diese Frist beläuft sich auf mindestens sechs Monate und höchstens |
achtzehn Monate ab dem Urteil. » | achtzehn Monate ab dem Urteil. » |
Art. 17 - Artikel 57 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 17 - Artikel 57 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter «, oder das Datum, an dem der | 1. In Absatz 1 werden die Wörter «, oder das Datum, an dem der |
Direktor eine neue Stellungnahme abgeben muss » aufgehoben. | Direktor eine neue Stellungnahme abgeben muss » aufgehoben. |
2. In Absatz 2 zweiter Satz werden die Wörter « Diese Frist beträgt » | 2. In Absatz 2 zweiter Satz werden die Wörter « Diese Frist beträgt » |
durch die Wörter « Vorbehaltlich des Artikels 54 § 2 Absatz 3 beträgt | durch die Wörter « Vorbehaltlich des Artikels 54 § 2 Absatz 3 beträgt |
diese Frist » ersetzt. | diese Frist » ersetzt. |
Art. 18 - Artikel 71 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 18 - Artikel 71 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: | vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern « zu einer Kriminalstrafe | 1. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern « zu einer Kriminalstrafe |
auf Zeit » und den Wörtern « oder zu einer oder mehreren | auf Zeit » und den Wörtern « oder zu einer oder mehreren |
Korrektionalstrafen » die Wörter «, Verurteilungen zu einer | Korrektionalstrafen » die Wörter «, Verurteilungen zu einer |
Kriminalstrafe von dreissig Jahren ausgenommen, » eingefügt. | Kriminalstrafe von dreissig Jahren ausgenommen, » eingefügt. |
2. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern « bei der Verurteilung » | 2. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern « bei der Verurteilung » |
und den Wörtern « zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe » die | und den Wörtern « zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe » die |
Wörter « zu einer Freiheitsstrafe von dreissig Jahren oder » | Wörter « zu einer Freiheitsstrafe von dreissig Jahren oder » |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 19 - In Artikel 95/18 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 19 - In Artikel 95/18 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 26. April 2007, wird die Zahl « 54 » durch die | durch das Gesetz vom 26. April 2007, wird die Zahl « 54 » durch die |
Wörter « 54 § 1 » ersetzt. | Wörter « 54 § 1 » ersetzt. |
Art. 20 - Artikel 96 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 20 - Artikel 96 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 26. April 2007, wird wie folgt abgeändert: | vom 26. April 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 in fine werden zwischen den Wörtern « können die | 1. In Absatz 1 in fine werden zwischen den Wörtern « können die |
Staatsanwaltschaft » und den Wörtern « und der Verurteilte » die | Staatsanwaltschaft » und den Wörtern « und der Verurteilte » die |
Wörter «, von Amts wegen oder auf Befehl des Ministers der Justiz, » | Wörter «, von Amts wegen oder auf Befehl des Ministers der Justiz, » |
eingefügt. | eingefügt. |
2. In Absatz 2 einleitender Satz werden zwischen den Wörtern « Die | 2. In Absatz 2 einleitender Satz werden zwischen den Wörtern « Die |
Staatsanwaltschaft » und den Wörtern « und der überantwortete | Staatsanwaltschaft » und den Wörtern « und der überantwortete |
Verurteilte » die Wörter «, von Amts wegen oder auf Befehl des | Verurteilte » die Wörter «, von Amts wegen oder auf Befehl des |
Ministers der Justiz, » eingefügt. | Ministers der Justiz, » eingefügt. |
KAPITEL 4 - Übergangsbestimmungen | KAPITEL 4 - Übergangsbestimmungen |
Art. 21 - Die Artikel 4, 6 und 18 finden Anwendung auf Verurteilungen, | Art. 21 - Die Artikel 4, 6 und 18 finden Anwendung auf Verurteilungen, |
die nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes formell rechtskräftig | die nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes formell rechtskräftig |
geworden sind. | geworden sind. |
Die Artikel 25 § 2 Buchstabe c), 26 § 2 Buchstabe c) und 71 Absätzen 3 | Die Artikel 25 § 2 Buchstabe c), 26 § 2 Buchstabe c) und 71 Absätzen 3 |
und 4 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung | und 4 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung |
der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer | der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer |
im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, wie | im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, wie |
sie vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes lauteten, bleiben | sie vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes lauteten, bleiben |
übergangsweise für Verurteilungen, die vor Inkrafttraten des | übergangsweise für Verurteilungen, die vor Inkrafttraten des |
vorliegenden Gesetzes formell rechtskräftig geworden sind, in Kraft. | vorliegenden Gesetzes formell rechtskräftig geworden sind, in Kraft. |
Art. 22 - Die Artikel 5, 7, 8, 11, 13 und 15 finden keine Anwendung | Art. 22 - Die Artikel 5, 7, 8, 11, 13 und 15 finden keine Anwendung |
auf verurteilte Personen, die binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten | auf verurteilte Personen, die binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten |
des vorliegenden Gesetzes die Zeitbedingungen für eine bedingte | des vorliegenden Gesetzes die Zeitbedingungen für eine bedingte |
Freilassung oder eine vorläufige Freilassung im Hinblick auf das | Freilassung oder eine vorläufige Freilassung im Hinblick auf das |
Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe erfüllen. Die Artikel | Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe erfüllen. Die Artikel |
30 §§ 1 und 2, 34 § 1, 50 §§ 1 und 2 und 52 § 1 des Gesetzes vom 17. | 30 §§ 1 und 2, 34 § 1, 50 §§ 1 und 2 und 52 § 1 des Gesetzes vom 17. |
Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe | Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe |
verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der | verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der |
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, wie sie vor | Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, wie sie vor |
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes lauteten, bleiben | Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes lauteten, bleiben |
übergangsweise bis zu dem Zeitpunkt in Kraft, wo ein Endurteil erfolgt | übergangsweise bis zu dem Zeitpunkt in Kraft, wo ein Endurteil erfolgt |
ist. | ist. |
Die Artikel 30 §§ 1 und 2, 34 § 1, 50 §§ 1 und 2 und 52 § 1 des | Die Artikel 30 §§ 1 und 2, 34 § 1, 50 §§ 1 und 2 und 52 § 1 des |
Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer | Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer |
Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der | Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der |
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, wie sie vor | Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, wie sie vor |
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes lauteten, bleiben ebenfalls | Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes lauteten, bleiben ebenfalls |
übergangsweise in Kraft: | übergangsweise in Kraft: |
1. für Verfahren in Bezug auf die bedingte Freilassung oder die | 1. für Verfahren in Bezug auf die bedingte Freilassung oder die |
vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem | vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem |
Staatsgebiet oder die Übergabe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens | Staatsgebiet oder die Übergabe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens |
des vorliegenden Gesetzes bis zu dem Zeitpunkt, wo ein Endurteil | des vorliegenden Gesetzes bis zu dem Zeitpunkt, wo ein Endurteil |
erfolgt ist, anhängig sind, | erfolgt ist, anhängig sind, |
2. für Urteile, die in Anwendung der Artikel 45 und 57 desselben | 2. für Urteile, die in Anwendung der Artikel 45 und 57 desselben |
Gesetzes, wie sie vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes | Gesetzes, wie sie vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes |
lauteten, ein Datum für die Abgabe einer neuen Stellungnahme des | lauteten, ein Datum für die Abgabe einer neuen Stellungnahme des |
Direktors festlegten, bis zu dem Zeitpunkt, wo ein Endurteil erfolgt | Direktors festlegten, bis zu dem Zeitpunkt, wo ein Endurteil erfolgt |
ist. | ist. |
KAPITEL 5 - Inkrafttreten | KAPITEL 5 - Inkrafttreten |
Art. 23 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 23 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2013 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |