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| Loi modifiant le Code judiciaire et la loi du 17 mai 2006 relative au statut juridique externe des personnes condamnées à une peine privative de liberté et aux droits reconnus à la victime dans le cadre des modalités de la peine. - Traduction allemande | Loi modifiant le Code judiciaire et la loi du 17 mai 2006 relative au statut juridique externe des personnes condamnées à une peine privative de liberté et aux droits reconnus à la victime dans le cadre des modalités de la peine. - Traduction allemande |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 17 MARS 2013. - Loi modifiant le Code judiciaire et la loi du 17 mai | 17 MARS 2013. - Loi modifiant le Code judiciaire et la loi du 17 mai |
| 2006 relative au statut juridique externe des personnes condamnées à | 2006 relative au statut juridique externe des personnes condamnées à |
| une peine privative de liberté et aux droits reconnus à la victime | une peine privative de liberté et aux droits reconnus à la victime |
| dans le cadre des modalités de la peine. - Traduction allemande | dans le cadre des modalités de la peine. - Traduction allemande |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| loi du 17 mars 2013 modifiant le Code judiciaire et la loi du 17 mai | loi du 17 mars 2013 modifiant le Code judiciaire et la loi du 17 mai |
| 2006 relative au statut juridique externe des personnes condamnées à | 2006 relative au statut juridique externe des personnes condamnées à |
| une peine privative de liberté et aux droits reconnus à la victime | une peine privative de liberté et aux droits reconnus à la victime |
| dans le cadre des modalités de la peine (Moniteur belge du 19 mars | dans le cadre des modalités de la peine (Moniteur belge du 19 mars |
| 2013). | 2013). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| allemande à Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
| 17. MÄRZ 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches und des | 17. MÄRZ 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches und des |
| Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer | Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer |
| Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der | Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der |
| Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte | Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches |
| Art. 2 - Artikel 78 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 2 - Artikel 78 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
| das Gesetz vom 3. Dezember 2006, wird durch einen Absatz mit folgendem | das Gesetz vom 3. Dezember 2006, wird durch einen Absatz mit folgendem |
| Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
| « Die in Artikel 92bis erwähnten Kammern des | « Die in Artikel 92bis erwähnten Kammern des |
| Strafvollstreckungsgerichts setzen sich zusammen aus einem Richter am | Strafvollstreckungsgerichts setzen sich zusammen aus einem Richter am |
| Strafvollstreckungsgericht, der den Vorsitz führt, aus zwei Richtern | Strafvollstreckungsgericht, der den Vorsitz führt, aus zwei Richtern |
| am Korrektionalgericht und zwei Beisitzern in | am Korrektionalgericht und zwei Beisitzern in |
| Strafvollstreckungssachen, von denen einer im Gefängniswesen und der | Strafvollstreckungssachen, von denen einer im Gefängniswesen und der |
| andere in gesellschaftlicher Wiedereingliederung spezialisiert ist. » | andere in gesellschaftlicher Wiedereingliederung spezialisiert ist. » |
| Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 92bis mit folgendem | Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 92bis mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 92bis - In Strafvollstreckungssachen werden Sachen mit Bezug | « Art. 92bis - In Strafvollstreckungssachen werden Sachen mit Bezug |
| auf Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe von dreissig Jahren oder | auf Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe von dreissig Jahren oder |
| zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe mit einer gemäss den | zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe mit einer gemäss den |
| Artikeln 34ter oder 34quater des Strafgesetzbuches ausgesprochenen | Artikeln 34ter oder 34quater des Strafgesetzbuches ausgesprochenen |
| Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht Kammern zugewiesen, | Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht Kammern zugewiesen, |
| die gemäss Artikel 78 Absatz 6 zusammengesetzt werden. » | die gemäss Artikel 78 Absatz 6 zusammengesetzt werden. » |
| KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die |
| externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten | externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten |
| Personen und die dem Opfer im Rahmen der | Personen und die dem Opfer im Rahmen der |
| Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte | Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte |
| Art. 4 - In Artikel 25 § 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die | Art. 4 - In Artikel 25 § 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die |
| externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten | externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten |
| Personen und die dem Opfer im Rahmen der | Personen und die dem Opfer im Rahmen der |
| Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte wird Buchstabe c) | Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte wird Buchstabe c) |
| wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
| « c) oder, bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig | « c) oder, bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig |
| Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, fünfzehn Jahre | Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, fünfzehn Jahre |
| dieser Strafe verbüsst hat, | dieser Strafe verbüsst hat, |
| d) oder, bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig | d) oder, bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig |
| Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und wenn aus der | Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und wenn aus der |
| Begründung des Entscheids hervorgeht, dass er zuvor zu einer | Begründung des Entscheids hervorgeht, dass er zuvor zu einer |
| Korrektionalgefängnisstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt | Korrektionalgefängnisstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt |
| worden ist, wegen der in: | worden ist, wegen der in: |
| - den Artikeln 102, 103 Absatz 2, 106, 107, 108, 136bis bis | - den Artikeln 102, 103 Absatz 2, 106, 107, 108, 136bis bis |
| 136septies, 137, 138, 140, 141, 146, 147, 278 Absatz 2, 279, 279bis, | 136septies, 137, 138, 140, 141, 146, 147, 278 Absatz 2, 279, 279bis, |
| 280 Nrn. 3 bis 8, 323, 324, 324ter, 327 Absatz 1, 330bis, 331bis, 337, | 280 Nrn. 3 bis 8, 323, 324, 324ter, 327 Absatz 1, 330bis, 331bis, 337, |
| 347bis §§ 2 bis 4, 348, 349 Absatz 2, 352, 372, 373, 375, 376, 377, | 347bis §§ 2 bis 4, 348, 349 Absatz 2, 352, 372, 373, 375, 376, 377, |
| 377bis, 379, 380, 381, 383bis §§ 1 und 3, 385 Absatz 2, 386 Absatz 2, | 377bis, 379, 380, 381, 383bis §§ 1 und 3, 385 Absatz 2, 386 Absatz 2, |
| 393 bis 397, 399 Absatz 2, 400 bis 405, 405bis Nrn. 3 bis 11, 405ter, | 393 bis 397, 399 Absatz 2, 400 bis 405, 405bis Nrn. 3 bis 11, 405ter, |
| 405quater, 406 Absatz 1, 407 bis 410ter, 417ter, 417quater, 423, 425, | 405quater, 406 Absatz 1, 407 bis 410ter, 417ter, 417quater, 423, 425, |
| 427 bis 430, 433, 433ter bis 433duodecies, 435 bis 438bis, 442quater | 427 bis 430, 433, 433ter bis 433duodecies, 435 bis 438bis, 442quater |
| §§ 2 und 3, 454 bis 456, 470, 471 siebter Satzteil der Aufzählung, 472 | §§ 2 und 3, 454 bis 456, 470, 471 siebter Satzteil der Aufzählung, 472 |
| bis 475, 477sexies § 2, 488bis § 2 Nr. 1 und § 3, 518, 531, 532 und | bis 475, 477sexies § 2, 488bis § 2 Nr. 1 und § 3, 518, 531, 532 und |
| 532bis des Strafgesetzbuches, | 532bis des Strafgesetzbuches, |
| - den Artikeln 77bis bis 77quinquies des Gesetzes vom 15. Dezember | - den Artikeln 77bis bis 77quinquies des Gesetzes vom 15. Dezember |
| 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die | 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die |
| Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, | Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, |
| - Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 über die Bekämpfung der | - Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 über die Bekämpfung der |
| Seepiraterie, | Seepiraterie, |
| - Artikel 30 des Gesetzes vom 27. Juni 1937 zur Revision des Gesetzes | - Artikel 30 des Gesetzes vom 27. Juni 1937 zur Revision des Gesetzes |
| vom 16. November 1919 über die Regelung der Luftfahrt, | vom 16. November 1919 über die Regelung der Luftfahrt, |
| - Artikel 34 des Gesetzes vom 5. Juni 1928 zur Revision des | - Artikel 34 des Gesetzes vom 5. Juni 1928 zur Revision des |
| Disziplinar- und Strafgesetzbuches für die Handelsmarine und die | Disziplinar- und Strafgesetzbuches für die Handelsmarine und die |
| Seefischerei, | Seefischerei, |
| - Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. März 1858 über die | - Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. März 1858 über die |
| Verbrechen und Vergehen, die die internationalen Beziehungen gefährden | Verbrechen und Vergehen, die die internationalen Beziehungen gefährden |
| können, | können, |
| erwähnten Taten und wenn weniger als zehn Jahre verstrichen sind | erwähnten Taten und wenn weniger als zehn Jahre verstrichen sind |
| zwischen dem Zeitpunkt, an dem er seine Strafe verbüsst hat oder an | zwischen dem Zeitpunkt, an dem er seine Strafe verbüsst hat oder an |
| dem seine Strafe verjährt ist, und den Taten, die zu seiner | dem seine Strafe verjährt ist, und den Taten, die zu seiner |
| Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig Jahren oder zu | Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig Jahren oder zu |
| einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe geführt haben, neunzehn Jahre | einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe geführt haben, neunzehn Jahre |
| dieser Strafe verbüsst hat, | dieser Strafe verbüsst hat, |
| e) oder, bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig | e) oder, bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig |
| Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und wenn aus der | Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und wenn aus der |
| Begründung des Entscheids hervorgeht, dass er vorher zu einer | Begründung des Entscheids hervorgeht, dass er vorher zu einer |
| Kriminalstrafe verurteilt worden ist, dreiundzwanzig Jahre dieser | Kriminalstrafe verurteilt worden ist, dreiundzwanzig Jahre dieser |
| Strafe verbüsst hat ». | Strafe verbüsst hat ». |
| Art. 5 - In Titel V Kapitel II Abschnitt II desselben Gesetzes wird | Art. 5 - In Titel V Kapitel II Abschnitt II desselben Gesetzes wird |
| ein Artikel 25/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel 25/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 25/1 - Sechs Monate bevor der Verurteilte die in Artikel 25 § 1 | « Art. 25/1 - Sechs Monate bevor der Verurteilte die in Artikel 25 § 1 |
| oder § 2 bestimmten Zeitbedingungen erfüllt, informiert ihn der | oder § 2 bestimmten Zeitbedingungen erfüllt, informiert ihn der |
| Direktor schriftlich über die Möglichkeit, eine bedingte Freilassung | Direktor schriftlich über die Möglichkeit, eine bedingte Freilassung |
| zu beantragen. | zu beantragen. |
| Der Verurteilte kann ab diesem Zeitpunkt einen schriftlichen Antrag | Der Verurteilte kann ab diesem Zeitpunkt einen schriftlichen Antrag |
| auf Gewährung einer bedingten Freilassung gemäss Artikel 30 | auf Gewährung einer bedingten Freilassung gemäss Artikel 30 |
| beziehungsweise Artikel 50 einreichen. » | beziehungsweise Artikel 50 einreichen. » |
| Art. 6 - In Artikel 26 § 2 desselben Gesetzes wird Buchstabe c) wie | Art. 6 - In Artikel 26 § 2 desselben Gesetzes wird Buchstabe c) wie |
| folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
| « c) oder, bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig | « c) oder, bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig |
| Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, fünfzehn Jahre | Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, fünfzehn Jahre |
| dieser Strafe verbüsst hat, | dieser Strafe verbüsst hat, |
| d) oder, bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig | d) oder, bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig |
| Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und wenn aus der | Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und wenn aus der |
| Begründung des Entscheids hervorgeht, dass er zuvor zu einer | Begründung des Entscheids hervorgeht, dass er zuvor zu einer |
| Korrektionalgefängnisstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt | Korrektionalgefängnisstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt |
| worden ist, wegen der in: | worden ist, wegen der in: |
| - den Artikeln 102, 103 Absatz 2, 106, 107, 108, 136bis bis | - den Artikeln 102, 103 Absatz 2, 106, 107, 108, 136bis bis |
| 136septies, 137, 138, 140, 141, 146, 147, 278 Absatz 2, 279, 279bis, | 136septies, 137, 138, 140, 141, 146, 147, 278 Absatz 2, 279, 279bis, |
| 280 Nrn. 3 bis 8, 323, 324, 324ter, 327 Absatz 1, 330bis, 331bis, 337, | 280 Nrn. 3 bis 8, 323, 324, 324ter, 327 Absatz 1, 330bis, 331bis, 337, |
| 347bis §§ 2 bis 4, 348, 349 Absatz 2, 352, 372, 373, 375, 376, 377, | 347bis §§ 2 bis 4, 348, 349 Absatz 2, 352, 372, 373, 375, 376, 377, |
| 377bis, 379, 380, 381, 383bis §§ 1 und 3, 385 Absatz 2, 386 Absatz 2, | 377bis, 379, 380, 381, 383bis §§ 1 und 3, 385 Absatz 2, 386 Absatz 2, |
| 393 bis 397, 399 Absatz 2, 400 bis 405, 405bis Nrn. 3 bis 11, 405ter, | 393 bis 397, 399 Absatz 2, 400 bis 405, 405bis Nrn. 3 bis 11, 405ter, |
| 405quater, 406 Absatz 1, 407 bis 410ter, 417ter, 417quater, 423, 425, | 405quater, 406 Absatz 1, 407 bis 410ter, 417ter, 417quater, 423, 425, |
| 427 bis 430, 433, 433ter bis 433duodecies, 435 bis 438bis, 442quater | 427 bis 430, 433, 433ter bis 433duodecies, 435 bis 438bis, 442quater |
| §§ 2 und 3, 454 bis 456, 470, 471 siebter Satzteil der Aufzählung, 472 | §§ 2 und 3, 454 bis 456, 470, 471 siebter Satzteil der Aufzählung, 472 |
| bis 475, 477sexies § 2, 488bis § 2 Nr. 1 und § 3, 518, 531, 532 und | bis 475, 477sexies § 2, 488bis § 2 Nr. 1 und § 3, 518, 531, 532 und |
| 532bis des Strafgesetzbuches, | 532bis des Strafgesetzbuches, |
| - den Artikeln 77bis bis 77quinquies des Gesetzes vom 15. Dezember | - den Artikeln 77bis bis 77quinquies des Gesetzes vom 15. Dezember |
| 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die | 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die |
| Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, | Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, |
| - Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 über die Bekämpfung der | - Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 über die Bekämpfung der |
| Seepiraterie, | Seepiraterie, |
| - Artikel 30 des Gesetzes vom 27. Juni 1937 zur Revision des Gesetzes | - Artikel 30 des Gesetzes vom 27. Juni 1937 zur Revision des Gesetzes |
| vom 16. November 1919 über die Regelung der Luftfahrt, | vom 16. November 1919 über die Regelung der Luftfahrt, |
| - Artikel 34 des Gesetzes vom 5. Juni 1928 zur Revision des | - Artikel 34 des Gesetzes vom 5. Juni 1928 zur Revision des |
| Disziplinar- und Strafgesetzbuches für die Handelsmarine und die | Disziplinar- und Strafgesetzbuches für die Handelsmarine und die |
| Seefischerei, | Seefischerei, |
| - Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. März 1858 über die | - Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. März 1858 über die |
| Verbrechen und Vergehen, die die internationalen Beziehungen gefährden | Verbrechen und Vergehen, die die internationalen Beziehungen gefährden |
| können, | können, |
| erwähnten Taten und wenn weniger als zehn Jahre verstrichen sind | erwähnten Taten und wenn weniger als zehn Jahre verstrichen sind |
| zwischen dem Zeitpunkt, an dem er seine Strafe verbüsst hat oder an | zwischen dem Zeitpunkt, an dem er seine Strafe verbüsst hat oder an |
| dem seine Strafe verjährt ist, und den Taten, die zu seiner | dem seine Strafe verjährt ist, und den Taten, die zu seiner |
| Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig Jahren oder zu | Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig Jahren oder zu |
| einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe geführt haben, neunzehn Jahre | einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe geführt haben, neunzehn Jahre |
| dieser Strafe verbüsst hat, | dieser Strafe verbüsst hat, |
| e) oder, bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig | e) oder, bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig |
| Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und wenn aus der | Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und wenn aus der |
| Begründung des Entscheids hervorgeht, dass er vorher zu einer | Begründung des Entscheids hervorgeht, dass er vorher zu einer |
| Kriminalstrafe verurteilt worden ist, dreiundzwanzig Jahre dieser | Kriminalstrafe verurteilt worden ist, dreiundzwanzig Jahre dieser |
| Strafe verbüsst hat ». | Strafe verbüsst hat ». |
| Art. 7 - In Titel V Kapitel III desselben Gesetzes wird ein Artikel | Art. 7 - In Titel V Kapitel III desselben Gesetzes wird ein Artikel |
| 26/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 26/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 26/1 - Sechs Monate bevor der Verurteilte die in Artikel 26 § 1 | « Art. 26/1 - Sechs Monate bevor der Verurteilte die in Artikel 26 § 1 |
| oder § 2 bestimmten Zeitbedingungen erfüllt, informiert ihn der | oder § 2 bestimmten Zeitbedingungen erfüllt, informiert ihn der |
| Direktor schriftlich über die Möglichkeit, eine vorläufige Freilassung | Direktor schriftlich über die Möglichkeit, eine vorläufige Freilassung |
| im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe | im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe |
| zu beantragen. | zu beantragen. |
| Der Verurteilte kann ab diesem Zeitpunkt einen schriftlichen Antrag | Der Verurteilte kann ab diesem Zeitpunkt einen schriftlichen Antrag |
| auf Gewährung einer vorläufigen Freilassung im Hinblick auf das | auf Gewährung einer vorläufigen Freilassung im Hinblick auf das |
| Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe gemäss Artikel 30 | Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe gemäss Artikel 30 |
| beziehungsweise Artikel 50 einreichen. » | beziehungsweise Artikel 50 einreichen. » |
| Art. 8 - Artikel 30 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 8 - Artikel 30 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: | vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 werden die Wörter « nach Stellungnahme des Direktors » durch | 1. In § 1 werden die Wörter « nach Stellungnahme des Direktors » durch |
| die Wörter « auf schriftlichen Antrag des Verurteilten » ersetzt. | die Wörter « auf schriftlichen Antrag des Verurteilten » ersetzt. |
| 2. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| « § 1/1 - Der schriftliche Antrag wird bei der Kanzlei des | « § 1/1 - Der schriftliche Antrag wird bei der Kanzlei des |
| Gefängnisses eingereicht. | Gefängnisses eingereicht. |
| Die Kanzlei des Gefängnisses übermittelt der Kanzlei des | Die Kanzlei des Gefängnisses übermittelt der Kanzlei des |
| Strafvollstreckungsgerichts binnen vierundzwanzig Stunden den | Strafvollstreckungsgerichts binnen vierundzwanzig Stunden den |
| schriftlichen Antrag und übergibt dem Direktor eine Abschrift davon. » | schriftlichen Antrag und übergibt dem Direktor eine Abschrift davon. » |
| 3. In § 2 Absatz 1 wird der erste Satz, der mit den Wörtern « Der | 3. In § 2 Absatz 1 wird der erste Satz, der mit den Wörtern « Der |
| Direktor » beginnt und mit den Wörtern « eine Stellungnahme ab. » | Direktor » beginnt und mit den Wörtern « eine Stellungnahme ab. » |
| endet, durch folgenden Satz ersetzt: | endet, durch folgenden Satz ersetzt: |
| « Der Direktor gibt spätestens vier Monate nach Empfang des | « Der Direktor gibt spätestens vier Monate nach Empfang des |
| schriftlichen Antrags des Verurteilten eine Stellungnahme ab. » | schriftlichen Antrags des Verurteilten eine Stellungnahme ab. » |
| 4. Paragraph 2 Absatz 2 wird aufgehoben. | 4. Paragraph 2 Absatz 2 wird aufgehoben. |
| Art. 9 - In Artikel 31 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 9 - In Artikel 31 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 27. Dezember 2006, wird § 5 aufgehoben. | vom 27. Dezember 2006, wird § 5 aufgehoben. |
| Art. 10 - In Artikel 33 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 10 - In Artikel 33 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden zwischen den Wörtern « eine mit | Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden zwischen den Wörtern « eine mit |
| Gründen versehene Stellungnahme » und den Wörtern « ab, schickt diese | Gründen versehene Stellungnahme » und den Wörtern « ab, schickt diese |
| an den Strafvollstreckungsrichter » die Wörter « über die Gewährung | an den Strafvollstreckungsrichter » die Wörter « über die Gewährung |
| oder Ablehnung der Strafvollstreckungsmodalität und gegebenenfalls die | oder Ablehnung der Strafvollstreckungsmodalität und gegebenenfalls die |
| Sonderbedingungen, von denen sie meint, dass es erforderlich ist, dem | Sonderbedingungen, von denen sie meint, dass es erforderlich ist, dem |
| Verurteilten die Sonderbedingungen aufzuerlegen, » eingefügt. | Verurteilten die Sonderbedingungen aufzuerlegen, » eingefügt. |
| Art. 11 - In Artikel 34 § 1 desselben Gesetzes wird der zweite Satz, | Art. 11 - In Artikel 34 § 1 desselben Gesetzes wird der zweite Satz, |
| der mit den Wörtern « Diese Sitzung » beginnt und mit den Wörtern « | der mit den Wörtern « Diese Sitzung » beginnt und mit den Wörtern « |
| des Direktors stattfinden. » endet, durch folgenden Satz ersetzt: | des Direktors stattfinden. » endet, durch folgenden Satz ersetzt: |
| « Diese Sitzung findet spätestens zwei Monate nach Einreichung des | « Diese Sitzung findet spätestens zwei Monate nach Einreichung des |
| Antrags statt, wenn der Verurteilte nicht inhaftiert ist, und | Antrags statt, wenn der Verurteilte nicht inhaftiert ist, und |
| spätestens sechs Monate nach Einreichung des Antrags, wenn der | spätestens sechs Monate nach Einreichung des Antrags, wenn der |
| Verurteilte inhaftiert ist. » | Verurteilte inhaftiert ist. » |
| Art. 12 - In Artikel 45 desselben Gesetzes werden die Wörter «, oder | Art. 12 - In Artikel 45 desselben Gesetzes werden die Wörter «, oder |
| das Datum, an dem der Direktor eine neue Stellungnahme abgeben muss » | das Datum, an dem der Direktor eine neue Stellungnahme abgeben muss » |
| aufgehoben. | aufgehoben. |
| Art. 13 - Artikel 50 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 13 - Artikel 50 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 werden die Wörter « nach Stellungnahme des Direktors » durch | 1. In § 1 werden die Wörter « nach Stellungnahme des Direktors » durch |
| die Wörter « auf schriftlichen Antrag des Verurteilten » ersetzt. | die Wörter « auf schriftlichen Antrag des Verurteilten » ersetzt. |
| 2. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| « § 1/1 - Der schriftliche Antrag wird bei der Kanzlei des | « § 1/1 - Der schriftliche Antrag wird bei der Kanzlei des |
| Gefängnisses eingereicht. | Gefängnisses eingereicht. |
| Die Kanzlei des Gefängnisses übermittelt der Kanzlei des | Die Kanzlei des Gefängnisses übermittelt der Kanzlei des |
| Strafvollstreckungsgerichts binnen vierundzwanzig Stunden den | Strafvollstreckungsgerichts binnen vierundzwanzig Stunden den |
| schriftlichen Antrag und übergibt dem Direktor eine Abschrift davon. » | schriftlichen Antrag und übergibt dem Direktor eine Abschrift davon. » |
| 3. In § 2 wird der erste Satz, der mit den Wörtern « Der Direktor » | 3. In § 2 wird der erste Satz, der mit den Wörtern « Der Direktor » |
| beginnt und mit den Wörtern « eine Stellungnahme ab. » endet, durch | beginnt und mit den Wörtern « eine Stellungnahme ab. » endet, durch |
| folgenden Satz ersetzt: | folgenden Satz ersetzt: |
| « Der Direktor gibt spätestens vier Monate nach Empfang des | « Der Direktor gibt spätestens vier Monate nach Empfang des |
| schriftlichen Antrags des Verurteilten eine Stellungnahme ab. » | schriftlichen Antrags des Verurteilten eine Stellungnahme ab. » |
| Art. 14 - In Artikel 51 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern | Art. 14 - In Artikel 51 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern |
| « eine mit Gründen versehene Stellungnahme » und den Wörtern « ab, | « eine mit Gründen versehene Stellungnahme » und den Wörtern « ab, |
| schickt diese an den Strafvollstreckungsrichter » die Wörter « über | schickt diese an den Strafvollstreckungsrichter » die Wörter « über |
| die Gewährung oder Ablehnung der Strafvollstreckungsmodalität und | die Gewährung oder Ablehnung der Strafvollstreckungsmodalität und |
| gegebenenfalls die Sonderbedingungen, von denen sie meint, dass es | gegebenenfalls die Sonderbedingungen, von denen sie meint, dass es |
| erforderlich ist, dem Verurteilten die Sonderbedingungen aufzuerlegen, | erforderlich ist, dem Verurteilten die Sonderbedingungen aufzuerlegen, |
| » eingefügt. | » eingefügt. |
| Art. 15 - In Artikel 52 § 1 desselben Gesetzes wird der zweite Satz, | Art. 15 - In Artikel 52 § 1 desselben Gesetzes wird der zweite Satz, |
| der mit den Wörtern « Diese Sitzung » beginnt und mit den Wörtern « | der mit den Wörtern « Diese Sitzung » beginnt und mit den Wörtern « |
| des Direktors stattfinden. » endet, durch folgenden Satz ersetzt: | des Direktors stattfinden. » endet, durch folgenden Satz ersetzt: |
| « Diese Sitzung findet spätestens sechs Monate nach Einreichung des | « Diese Sitzung findet spätestens sechs Monate nach Einreichung des |
| Antrags statt. Wird die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nicht | Antrags statt. Wird die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nicht |
| binnen der in Artikel 51 festgelegten Frist übermittelt, muss die | binnen der in Artikel 51 festgelegten Frist übermittelt, muss die |
| Staatsanwaltschaft ihre Stellungnahme vor oder während der Sitzung | Staatsanwaltschaft ihre Stellungnahme vor oder während der Sitzung |
| schriftlich abgeben. » | schriftlich abgeben. » |
| Art. 16 - Artikel 54 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 16 - Artikel 54 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 27. Dezember 2006, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird | vom 27. Dezember 2006, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird |
| durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| « § 2 - Betrifft die Sache eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe | « § 2 - Betrifft die Sache eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe |
| von dreissig Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe mit | von dreissig Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe mit |
| einer Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht gemäss den | einer Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht gemäss den |
| Artikeln 34ter oder 34quater des Strafgesetzbuches, befindet das | Artikeln 34ter oder 34quater des Strafgesetzbuches, befindet das |
| Strafvollstreckungsgericht binnen vierzehn Tagen, nachdem die Sache | Strafvollstreckungsgericht binnen vierzehn Tagen, nachdem die Sache |
| zur Beratung gestellt wurde. Trifft das Strafvollstreckungsgericht die | zur Beratung gestellt wurde. Trifft das Strafvollstreckungsgericht die |
| Entscheidung, eine Strafvollstreckungsmodalität zu gewähren, wird die | Entscheidung, eine Strafvollstreckungsmodalität zu gewähren, wird die |
| Entscheidung einstimmig getroffen. | Entscheidung einstimmig getroffen. |
| Wenn das Strafvollstreckungsgericht die beantragte | Wenn das Strafvollstreckungsgericht die beantragte |
| Strafvollstreckungsmodalität nicht gewährt, gibt es in seinem Urteil | Strafvollstreckungsmodalität nicht gewährt, gibt es in seinem Urteil |
| das Datum an, an dem der Verurteilte einen neuen Antrag einreichen | das Datum an, an dem der Verurteilte einen neuen Antrag einreichen |
| kann. | kann. |
| Diese Frist beläuft sich auf mindestens sechs Monate und höchstens | Diese Frist beläuft sich auf mindestens sechs Monate und höchstens |
| achtzehn Monate ab dem Urteil. » | achtzehn Monate ab dem Urteil. » |
| Art. 17 - Artikel 57 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 17 - Artikel 57 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 werden die Wörter «, oder das Datum, an dem der | 1. In Absatz 1 werden die Wörter «, oder das Datum, an dem der |
| Direktor eine neue Stellungnahme abgeben muss » aufgehoben. | Direktor eine neue Stellungnahme abgeben muss » aufgehoben. |
| 2. In Absatz 2 zweiter Satz werden die Wörter « Diese Frist beträgt » | 2. In Absatz 2 zweiter Satz werden die Wörter « Diese Frist beträgt » |
| durch die Wörter « Vorbehaltlich des Artikels 54 § 2 Absatz 3 beträgt | durch die Wörter « Vorbehaltlich des Artikels 54 § 2 Absatz 3 beträgt |
| diese Frist » ersetzt. | diese Frist » ersetzt. |
| Art. 18 - Artikel 71 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 18 - Artikel 71 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: | vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern « zu einer Kriminalstrafe | 1. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern « zu einer Kriminalstrafe |
| auf Zeit » und den Wörtern « oder zu einer oder mehreren | auf Zeit » und den Wörtern « oder zu einer oder mehreren |
| Korrektionalstrafen » die Wörter «, Verurteilungen zu einer | Korrektionalstrafen » die Wörter «, Verurteilungen zu einer |
| Kriminalstrafe von dreissig Jahren ausgenommen, » eingefügt. | Kriminalstrafe von dreissig Jahren ausgenommen, » eingefügt. |
| 2. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern « bei der Verurteilung » | 2. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern « bei der Verurteilung » |
| und den Wörtern « zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe » die | und den Wörtern « zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe » die |
| Wörter « zu einer Freiheitsstrafe von dreissig Jahren oder » | Wörter « zu einer Freiheitsstrafe von dreissig Jahren oder » |
| eingefügt. | eingefügt. |
| Art. 19 - In Artikel 95/18 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 19 - In Artikel 95/18 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 26. April 2007, wird die Zahl « 54 » durch die | durch das Gesetz vom 26. April 2007, wird die Zahl « 54 » durch die |
| Wörter « 54 § 1 » ersetzt. | Wörter « 54 § 1 » ersetzt. |
| Art. 20 - Artikel 96 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 20 - Artikel 96 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 26. April 2007, wird wie folgt abgeändert: | vom 26. April 2007, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 in fine werden zwischen den Wörtern « können die | 1. In Absatz 1 in fine werden zwischen den Wörtern « können die |
| Staatsanwaltschaft » und den Wörtern « und der Verurteilte » die | Staatsanwaltschaft » und den Wörtern « und der Verurteilte » die |
| Wörter «, von Amts wegen oder auf Befehl des Ministers der Justiz, » | Wörter «, von Amts wegen oder auf Befehl des Ministers der Justiz, » |
| eingefügt. | eingefügt. |
| 2. In Absatz 2 einleitender Satz werden zwischen den Wörtern « Die | 2. In Absatz 2 einleitender Satz werden zwischen den Wörtern « Die |
| Staatsanwaltschaft » und den Wörtern « und der überantwortete | Staatsanwaltschaft » und den Wörtern « und der überantwortete |
| Verurteilte » die Wörter «, von Amts wegen oder auf Befehl des | Verurteilte » die Wörter «, von Amts wegen oder auf Befehl des |
| Ministers der Justiz, » eingefügt. | Ministers der Justiz, » eingefügt. |
| KAPITEL 4 - Übergangsbestimmungen | KAPITEL 4 - Übergangsbestimmungen |
| Art. 21 - Die Artikel 4, 6 und 18 finden Anwendung auf Verurteilungen, | Art. 21 - Die Artikel 4, 6 und 18 finden Anwendung auf Verurteilungen, |
| die nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes formell rechtskräftig | die nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes formell rechtskräftig |
| geworden sind. | geworden sind. |
| Die Artikel 25 § 2 Buchstabe c), 26 § 2 Buchstabe c) und 71 Absätzen 3 | Die Artikel 25 § 2 Buchstabe c), 26 § 2 Buchstabe c) und 71 Absätzen 3 |
| und 4 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung | und 4 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung |
| der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer | der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer |
| im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, wie | im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, wie |
| sie vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes lauteten, bleiben | sie vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes lauteten, bleiben |
| übergangsweise für Verurteilungen, die vor Inkrafttraten des | übergangsweise für Verurteilungen, die vor Inkrafttraten des |
| vorliegenden Gesetzes formell rechtskräftig geworden sind, in Kraft. | vorliegenden Gesetzes formell rechtskräftig geworden sind, in Kraft. |
| Art. 22 - Die Artikel 5, 7, 8, 11, 13 und 15 finden keine Anwendung | Art. 22 - Die Artikel 5, 7, 8, 11, 13 und 15 finden keine Anwendung |
| auf verurteilte Personen, die binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten | auf verurteilte Personen, die binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten |
| des vorliegenden Gesetzes die Zeitbedingungen für eine bedingte | des vorliegenden Gesetzes die Zeitbedingungen für eine bedingte |
| Freilassung oder eine vorläufige Freilassung im Hinblick auf das | Freilassung oder eine vorläufige Freilassung im Hinblick auf das |
| Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe erfüllen. Die Artikel | Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe erfüllen. Die Artikel |
| 30 §§ 1 und 2, 34 § 1, 50 §§ 1 und 2 und 52 § 1 des Gesetzes vom 17. | 30 §§ 1 und 2, 34 § 1, 50 §§ 1 und 2 und 52 § 1 des Gesetzes vom 17. |
| Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe | Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe |
| verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der | verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der |
| Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, wie sie vor | Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, wie sie vor |
| Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes lauteten, bleiben | Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes lauteten, bleiben |
| übergangsweise bis zu dem Zeitpunkt in Kraft, wo ein Endurteil erfolgt | übergangsweise bis zu dem Zeitpunkt in Kraft, wo ein Endurteil erfolgt |
| ist. | ist. |
| Die Artikel 30 §§ 1 und 2, 34 § 1, 50 §§ 1 und 2 und 52 § 1 des | Die Artikel 30 §§ 1 und 2, 34 § 1, 50 §§ 1 und 2 und 52 § 1 des |
| Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer | Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer |
| Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der | Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der |
| Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, wie sie vor | Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, wie sie vor |
| Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes lauteten, bleiben ebenfalls | Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes lauteten, bleiben ebenfalls |
| übergangsweise in Kraft: | übergangsweise in Kraft: |
| 1. für Verfahren in Bezug auf die bedingte Freilassung oder die | 1. für Verfahren in Bezug auf die bedingte Freilassung oder die |
| vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem | vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem |
| Staatsgebiet oder die Übergabe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens | Staatsgebiet oder die Übergabe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens |
| des vorliegenden Gesetzes bis zu dem Zeitpunkt, wo ein Endurteil | des vorliegenden Gesetzes bis zu dem Zeitpunkt, wo ein Endurteil |
| erfolgt ist, anhängig sind, | erfolgt ist, anhängig sind, |
| 2. für Urteile, die in Anwendung der Artikel 45 und 57 desselben | 2. für Urteile, die in Anwendung der Artikel 45 und 57 desselben |
| Gesetzes, wie sie vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes | Gesetzes, wie sie vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes |
| lauteten, ein Datum für die Abgabe einer neuen Stellungnahme des | lauteten, ein Datum für die Abgabe einer neuen Stellungnahme des |
| Direktors festlegten, bis zu dem Zeitpunkt, wo ein Endurteil erfolgt | Direktors festlegten, bis zu dem Zeitpunkt, wo ein Endurteil erfolgt |
| ist. | ist. |
| KAPITEL 5 - Inkrafttreten | KAPITEL 5 - Inkrafttreten |
| Art. 23 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 23 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2013 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |