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Loi modifiant le Code judiciaire et la loi du 17 mai 2006 relative au statut juridique externe des personnes condamnées à une peine privative de liberté et aux droits reconnus à la victime dans le cadre des modalités de la peine. - Traduction allemande | Loi modifiant le Code judiciaire et la loi du 17 mai 2006 relative au statut juridique externe des personnes condamnées à une peine privative de liberté et aux droits reconnus à la victime dans le cadre des modalités de la peine. - Traduction allemande |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
17 MARS 2013. - Loi modifiant le Code judiciaire et la loi du 17 mai | 17 MARS 2013. - Loi modifiant le Code judiciaire et la loi du 17 mai |
2006 relative au statut juridique externe des personnes condamnées à | 2006 relative au statut juridique externe des personnes condamnées à |
une peine privative de liberté et aux droits reconnus à la victime | une peine privative de liberté et aux droits reconnus à la victime |
dans le cadre des modalités de la peine. - Traduction allemande | dans le cadre des modalités de la peine. - Traduction allemande |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
loi du 17 mars 2013 modifiant le Code judiciaire et la loi du 17 mai | loi du 17 mars 2013 modifiant le Code judiciaire et la loi du 17 mai |
2006 relative au statut juridique externe des personnes condamnées à | 2006 relative au statut juridique externe des personnes condamnées à |
une peine privative de liberté et aux droits reconnus à la victime | une peine privative de liberté et aux droits reconnus à la victime |
dans le cadre des modalités de la peine (Moniteur belge du 19 mars | dans le cadre des modalités de la peine (Moniteur belge du 19 mars |
2013). | 2013). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
allemande à Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
17. MÄRZ 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches und des | 17. MÄRZ 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches und des |
Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer | Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer |
Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der | Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der |
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte | Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches |
Art. 2 - Artikel 78 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 2 - Artikel 78 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 3. Dezember 2006, wird durch einen Absatz mit folgendem | das Gesetz vom 3. Dezember 2006, wird durch einen Absatz mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
« Die in Artikel 92bis erwähnten Kammern des | « Die in Artikel 92bis erwähnten Kammern des |
Strafvollstreckungsgerichts setzen sich zusammen aus einem Richter am | Strafvollstreckungsgerichts setzen sich zusammen aus einem Richter am |
Strafvollstreckungsgericht, der den Vorsitz führt, aus zwei Richtern | Strafvollstreckungsgericht, der den Vorsitz führt, aus zwei Richtern |
am Korrektionalgericht und zwei Beisitzern in | am Korrektionalgericht und zwei Beisitzern in |
Strafvollstreckungssachen, von denen einer im Gefängniswesen und der | Strafvollstreckungssachen, von denen einer im Gefängniswesen und der |
andere in gesellschaftlicher Wiedereingliederung spezialisiert ist. » | andere in gesellschaftlicher Wiedereingliederung spezialisiert ist. » |
Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 92bis mit folgendem | Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 92bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 92bis - In Strafvollstreckungssachen werden Sachen mit Bezug | « Art. 92bis - In Strafvollstreckungssachen werden Sachen mit Bezug |
auf Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe von dreissig Jahren oder | auf Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe von dreissig Jahren oder |
zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe mit einer gemäss den | zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe mit einer gemäss den |
Artikeln 34ter oder 34quater des Strafgesetzbuches ausgesprochenen | Artikeln 34ter oder 34quater des Strafgesetzbuches ausgesprochenen |
Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht Kammern zugewiesen, | Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht Kammern zugewiesen, |
die gemäss Artikel 78 Absatz 6 zusammengesetzt werden. » | die gemäss Artikel 78 Absatz 6 zusammengesetzt werden. » |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die |
externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten | externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten |
Personen und die dem Opfer im Rahmen der | Personen und die dem Opfer im Rahmen der |
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte | Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte |
Art. 4 - In Artikel 25 § 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die | Art. 4 - In Artikel 25 § 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die |
externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten | externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten |
Personen und die dem Opfer im Rahmen der | Personen und die dem Opfer im Rahmen der |
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte wird Buchstabe c) | Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte wird Buchstabe c) |
wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
« c) oder, bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig | « c) oder, bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig |
Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, fünfzehn Jahre | Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, fünfzehn Jahre |
dieser Strafe verbüsst hat, | dieser Strafe verbüsst hat, |
d) oder, bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig | d) oder, bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig |
Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und wenn aus der | Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und wenn aus der |
Begründung des Entscheids hervorgeht, dass er zuvor zu einer | Begründung des Entscheids hervorgeht, dass er zuvor zu einer |
Korrektionalgefängnisstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt | Korrektionalgefängnisstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt |
worden ist, wegen der in: | worden ist, wegen der in: |
- den Artikeln 102, 103 Absatz 2, 106, 107, 108, 136bis bis | - den Artikeln 102, 103 Absatz 2, 106, 107, 108, 136bis bis |
136septies, 137, 138, 140, 141, 146, 147, 278 Absatz 2, 279, 279bis, | 136septies, 137, 138, 140, 141, 146, 147, 278 Absatz 2, 279, 279bis, |
280 Nrn. 3 bis 8, 323, 324, 324ter, 327 Absatz 1, 330bis, 331bis, 337, | 280 Nrn. 3 bis 8, 323, 324, 324ter, 327 Absatz 1, 330bis, 331bis, 337, |
347bis §§ 2 bis 4, 348, 349 Absatz 2, 352, 372, 373, 375, 376, 377, | 347bis §§ 2 bis 4, 348, 349 Absatz 2, 352, 372, 373, 375, 376, 377, |
377bis, 379, 380, 381, 383bis §§ 1 und 3, 385 Absatz 2, 386 Absatz 2, | 377bis, 379, 380, 381, 383bis §§ 1 und 3, 385 Absatz 2, 386 Absatz 2, |
393 bis 397, 399 Absatz 2, 400 bis 405, 405bis Nrn. 3 bis 11, 405ter, | 393 bis 397, 399 Absatz 2, 400 bis 405, 405bis Nrn. 3 bis 11, 405ter, |
405quater, 406 Absatz 1, 407 bis 410ter, 417ter, 417quater, 423, 425, | 405quater, 406 Absatz 1, 407 bis 410ter, 417ter, 417quater, 423, 425, |
427 bis 430, 433, 433ter bis 433duodecies, 435 bis 438bis, 442quater | 427 bis 430, 433, 433ter bis 433duodecies, 435 bis 438bis, 442quater |
§§ 2 und 3, 454 bis 456, 470, 471 siebter Satzteil der Aufzählung, 472 | §§ 2 und 3, 454 bis 456, 470, 471 siebter Satzteil der Aufzählung, 472 |
bis 475, 477sexies § 2, 488bis § 2 Nr. 1 und § 3, 518, 531, 532 und | bis 475, 477sexies § 2, 488bis § 2 Nr. 1 und § 3, 518, 531, 532 und |
532bis des Strafgesetzbuches, | 532bis des Strafgesetzbuches, |
- den Artikeln 77bis bis 77quinquies des Gesetzes vom 15. Dezember | - den Artikeln 77bis bis 77quinquies des Gesetzes vom 15. Dezember |
1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die | 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die |
Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, | Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, |
- Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 über die Bekämpfung der | - Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 über die Bekämpfung der |
Seepiraterie, | Seepiraterie, |
- Artikel 30 des Gesetzes vom 27. Juni 1937 zur Revision des Gesetzes | - Artikel 30 des Gesetzes vom 27. Juni 1937 zur Revision des Gesetzes |
vom 16. November 1919 über die Regelung der Luftfahrt, | vom 16. November 1919 über die Regelung der Luftfahrt, |
- Artikel 34 des Gesetzes vom 5. Juni 1928 zur Revision des | - Artikel 34 des Gesetzes vom 5. Juni 1928 zur Revision des |
Disziplinar- und Strafgesetzbuches für die Handelsmarine und die | Disziplinar- und Strafgesetzbuches für die Handelsmarine und die |
Seefischerei, | Seefischerei, |
- Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. März 1858 über die | - Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. März 1858 über die |
Verbrechen und Vergehen, die die internationalen Beziehungen gefährden | Verbrechen und Vergehen, die die internationalen Beziehungen gefährden |
können, | können, |
erwähnten Taten und wenn weniger als zehn Jahre verstrichen sind | erwähnten Taten und wenn weniger als zehn Jahre verstrichen sind |
zwischen dem Zeitpunkt, an dem er seine Strafe verbüsst hat oder an | zwischen dem Zeitpunkt, an dem er seine Strafe verbüsst hat oder an |
dem seine Strafe verjährt ist, und den Taten, die zu seiner | dem seine Strafe verjährt ist, und den Taten, die zu seiner |
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig Jahren oder zu | Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig Jahren oder zu |
einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe geführt haben, neunzehn Jahre | einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe geführt haben, neunzehn Jahre |
dieser Strafe verbüsst hat, | dieser Strafe verbüsst hat, |
e) oder, bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig | e) oder, bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig |
Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und wenn aus der | Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und wenn aus der |
Begründung des Entscheids hervorgeht, dass er vorher zu einer | Begründung des Entscheids hervorgeht, dass er vorher zu einer |
Kriminalstrafe verurteilt worden ist, dreiundzwanzig Jahre dieser | Kriminalstrafe verurteilt worden ist, dreiundzwanzig Jahre dieser |
Strafe verbüsst hat ». | Strafe verbüsst hat ». |
Art. 5 - In Titel V Kapitel II Abschnitt II desselben Gesetzes wird | Art. 5 - In Titel V Kapitel II Abschnitt II desselben Gesetzes wird |
ein Artikel 25/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel 25/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 25/1 - Sechs Monate bevor der Verurteilte die in Artikel 25 § 1 | « Art. 25/1 - Sechs Monate bevor der Verurteilte die in Artikel 25 § 1 |
oder § 2 bestimmten Zeitbedingungen erfüllt, informiert ihn der | oder § 2 bestimmten Zeitbedingungen erfüllt, informiert ihn der |
Direktor schriftlich über die Möglichkeit, eine bedingte Freilassung | Direktor schriftlich über die Möglichkeit, eine bedingte Freilassung |
zu beantragen. | zu beantragen. |
Der Verurteilte kann ab diesem Zeitpunkt einen schriftlichen Antrag | Der Verurteilte kann ab diesem Zeitpunkt einen schriftlichen Antrag |
auf Gewährung einer bedingten Freilassung gemäss Artikel 30 | auf Gewährung einer bedingten Freilassung gemäss Artikel 30 |
beziehungsweise Artikel 50 einreichen. » | beziehungsweise Artikel 50 einreichen. » |
Art. 6 - In Artikel 26 § 2 desselben Gesetzes wird Buchstabe c) wie | Art. 6 - In Artikel 26 § 2 desselben Gesetzes wird Buchstabe c) wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
« c) oder, bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig | « c) oder, bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig |
Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, fünfzehn Jahre | Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, fünfzehn Jahre |
dieser Strafe verbüsst hat, | dieser Strafe verbüsst hat, |
d) oder, bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig | d) oder, bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig |
Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und wenn aus der | Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und wenn aus der |
Begründung des Entscheids hervorgeht, dass er zuvor zu einer | Begründung des Entscheids hervorgeht, dass er zuvor zu einer |
Korrektionalgefängnisstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt | Korrektionalgefängnisstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt |
worden ist, wegen der in: | worden ist, wegen der in: |
- den Artikeln 102, 103 Absatz 2, 106, 107, 108, 136bis bis | - den Artikeln 102, 103 Absatz 2, 106, 107, 108, 136bis bis |
136septies, 137, 138, 140, 141, 146, 147, 278 Absatz 2, 279, 279bis, | 136septies, 137, 138, 140, 141, 146, 147, 278 Absatz 2, 279, 279bis, |
280 Nrn. 3 bis 8, 323, 324, 324ter, 327 Absatz 1, 330bis, 331bis, 337, | 280 Nrn. 3 bis 8, 323, 324, 324ter, 327 Absatz 1, 330bis, 331bis, 337, |
347bis §§ 2 bis 4, 348, 349 Absatz 2, 352, 372, 373, 375, 376, 377, | 347bis §§ 2 bis 4, 348, 349 Absatz 2, 352, 372, 373, 375, 376, 377, |
377bis, 379, 380, 381, 383bis §§ 1 und 3, 385 Absatz 2, 386 Absatz 2, | 377bis, 379, 380, 381, 383bis §§ 1 und 3, 385 Absatz 2, 386 Absatz 2, |
393 bis 397, 399 Absatz 2, 400 bis 405, 405bis Nrn. 3 bis 11, 405ter, | 393 bis 397, 399 Absatz 2, 400 bis 405, 405bis Nrn. 3 bis 11, 405ter, |
405quater, 406 Absatz 1, 407 bis 410ter, 417ter, 417quater, 423, 425, | 405quater, 406 Absatz 1, 407 bis 410ter, 417ter, 417quater, 423, 425, |
427 bis 430, 433, 433ter bis 433duodecies, 435 bis 438bis, 442quater | 427 bis 430, 433, 433ter bis 433duodecies, 435 bis 438bis, 442quater |
§§ 2 und 3, 454 bis 456, 470, 471 siebter Satzteil der Aufzählung, 472 | §§ 2 und 3, 454 bis 456, 470, 471 siebter Satzteil der Aufzählung, 472 |
bis 475, 477sexies § 2, 488bis § 2 Nr. 1 und § 3, 518, 531, 532 und | bis 475, 477sexies § 2, 488bis § 2 Nr. 1 und § 3, 518, 531, 532 und |
532bis des Strafgesetzbuches, | 532bis des Strafgesetzbuches, |
- den Artikeln 77bis bis 77quinquies des Gesetzes vom 15. Dezember | - den Artikeln 77bis bis 77quinquies des Gesetzes vom 15. Dezember |
1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die | 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die |
Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, | Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, |
- Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 über die Bekämpfung der | - Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 über die Bekämpfung der |
Seepiraterie, | Seepiraterie, |
- Artikel 30 des Gesetzes vom 27. Juni 1937 zur Revision des Gesetzes | - Artikel 30 des Gesetzes vom 27. Juni 1937 zur Revision des Gesetzes |
vom 16. November 1919 über die Regelung der Luftfahrt, | vom 16. November 1919 über die Regelung der Luftfahrt, |
- Artikel 34 des Gesetzes vom 5. Juni 1928 zur Revision des | - Artikel 34 des Gesetzes vom 5. Juni 1928 zur Revision des |
Disziplinar- und Strafgesetzbuches für die Handelsmarine und die | Disziplinar- und Strafgesetzbuches für die Handelsmarine und die |
Seefischerei, | Seefischerei, |
- Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. März 1858 über die | - Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. März 1858 über die |
Verbrechen und Vergehen, die die internationalen Beziehungen gefährden | Verbrechen und Vergehen, die die internationalen Beziehungen gefährden |
können, | können, |
erwähnten Taten und wenn weniger als zehn Jahre verstrichen sind | erwähnten Taten und wenn weniger als zehn Jahre verstrichen sind |
zwischen dem Zeitpunkt, an dem er seine Strafe verbüsst hat oder an | zwischen dem Zeitpunkt, an dem er seine Strafe verbüsst hat oder an |
dem seine Strafe verjährt ist, und den Taten, die zu seiner | dem seine Strafe verjährt ist, und den Taten, die zu seiner |
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig Jahren oder zu | Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig Jahren oder zu |
einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe geführt haben, neunzehn Jahre | einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe geführt haben, neunzehn Jahre |
dieser Strafe verbüsst hat, | dieser Strafe verbüsst hat, |
e) oder, bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig | e) oder, bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreissig |
Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und wenn aus der | Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und wenn aus der |
Begründung des Entscheids hervorgeht, dass er vorher zu einer | Begründung des Entscheids hervorgeht, dass er vorher zu einer |
Kriminalstrafe verurteilt worden ist, dreiundzwanzig Jahre dieser | Kriminalstrafe verurteilt worden ist, dreiundzwanzig Jahre dieser |
Strafe verbüsst hat ». | Strafe verbüsst hat ». |
Art. 7 - In Titel V Kapitel III desselben Gesetzes wird ein Artikel | Art. 7 - In Titel V Kapitel III desselben Gesetzes wird ein Artikel |
26/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 26/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 26/1 - Sechs Monate bevor der Verurteilte die in Artikel 26 § 1 | « Art. 26/1 - Sechs Monate bevor der Verurteilte die in Artikel 26 § 1 |
oder § 2 bestimmten Zeitbedingungen erfüllt, informiert ihn der | oder § 2 bestimmten Zeitbedingungen erfüllt, informiert ihn der |
Direktor schriftlich über die Möglichkeit, eine vorläufige Freilassung | Direktor schriftlich über die Möglichkeit, eine vorläufige Freilassung |
im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe | im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe |
zu beantragen. | zu beantragen. |
Der Verurteilte kann ab diesem Zeitpunkt einen schriftlichen Antrag | Der Verurteilte kann ab diesem Zeitpunkt einen schriftlichen Antrag |
auf Gewährung einer vorläufigen Freilassung im Hinblick auf das | auf Gewährung einer vorläufigen Freilassung im Hinblick auf das |
Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe gemäss Artikel 30 | Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe gemäss Artikel 30 |
beziehungsweise Artikel 50 einreichen. » | beziehungsweise Artikel 50 einreichen. » |
Art. 8 - Artikel 30 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 8 - Artikel 30 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: | vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden die Wörter « nach Stellungnahme des Direktors » durch | 1. In § 1 werden die Wörter « nach Stellungnahme des Direktors » durch |
die Wörter « auf schriftlichen Antrag des Verurteilten » ersetzt. | die Wörter « auf schriftlichen Antrag des Verurteilten » ersetzt. |
2. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
« § 1/1 - Der schriftliche Antrag wird bei der Kanzlei des | « § 1/1 - Der schriftliche Antrag wird bei der Kanzlei des |
Gefängnisses eingereicht. | Gefängnisses eingereicht. |
Die Kanzlei des Gefängnisses übermittelt der Kanzlei des | Die Kanzlei des Gefängnisses übermittelt der Kanzlei des |
Strafvollstreckungsgerichts binnen vierundzwanzig Stunden den | Strafvollstreckungsgerichts binnen vierundzwanzig Stunden den |
schriftlichen Antrag und übergibt dem Direktor eine Abschrift davon. » | schriftlichen Antrag und übergibt dem Direktor eine Abschrift davon. » |
3. In § 2 Absatz 1 wird der erste Satz, der mit den Wörtern « Der | 3. In § 2 Absatz 1 wird der erste Satz, der mit den Wörtern « Der |
Direktor » beginnt und mit den Wörtern « eine Stellungnahme ab. » | Direktor » beginnt und mit den Wörtern « eine Stellungnahme ab. » |
endet, durch folgenden Satz ersetzt: | endet, durch folgenden Satz ersetzt: |
« Der Direktor gibt spätestens vier Monate nach Empfang des | « Der Direktor gibt spätestens vier Monate nach Empfang des |
schriftlichen Antrags des Verurteilten eine Stellungnahme ab. » | schriftlichen Antrags des Verurteilten eine Stellungnahme ab. » |
4. Paragraph 2 Absatz 2 wird aufgehoben. | 4. Paragraph 2 Absatz 2 wird aufgehoben. |
Art. 9 - In Artikel 31 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 9 - In Artikel 31 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 27. Dezember 2006, wird § 5 aufgehoben. | vom 27. Dezember 2006, wird § 5 aufgehoben. |
Art. 10 - In Artikel 33 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 10 - In Artikel 33 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden zwischen den Wörtern « eine mit | Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden zwischen den Wörtern « eine mit |
Gründen versehene Stellungnahme » und den Wörtern « ab, schickt diese | Gründen versehene Stellungnahme » und den Wörtern « ab, schickt diese |
an den Strafvollstreckungsrichter » die Wörter « über die Gewährung | an den Strafvollstreckungsrichter » die Wörter « über die Gewährung |
oder Ablehnung der Strafvollstreckungsmodalität und gegebenenfalls die | oder Ablehnung der Strafvollstreckungsmodalität und gegebenenfalls die |
Sonderbedingungen, von denen sie meint, dass es erforderlich ist, dem | Sonderbedingungen, von denen sie meint, dass es erforderlich ist, dem |
Verurteilten die Sonderbedingungen aufzuerlegen, » eingefügt. | Verurteilten die Sonderbedingungen aufzuerlegen, » eingefügt. |
Art. 11 - In Artikel 34 § 1 desselben Gesetzes wird der zweite Satz, | Art. 11 - In Artikel 34 § 1 desselben Gesetzes wird der zweite Satz, |
der mit den Wörtern « Diese Sitzung » beginnt und mit den Wörtern « | der mit den Wörtern « Diese Sitzung » beginnt und mit den Wörtern « |
des Direktors stattfinden. » endet, durch folgenden Satz ersetzt: | des Direktors stattfinden. » endet, durch folgenden Satz ersetzt: |
« Diese Sitzung findet spätestens zwei Monate nach Einreichung des | « Diese Sitzung findet spätestens zwei Monate nach Einreichung des |
Antrags statt, wenn der Verurteilte nicht inhaftiert ist, und | Antrags statt, wenn der Verurteilte nicht inhaftiert ist, und |
spätestens sechs Monate nach Einreichung des Antrags, wenn der | spätestens sechs Monate nach Einreichung des Antrags, wenn der |
Verurteilte inhaftiert ist. » | Verurteilte inhaftiert ist. » |
Art. 12 - In Artikel 45 desselben Gesetzes werden die Wörter «, oder | Art. 12 - In Artikel 45 desselben Gesetzes werden die Wörter «, oder |
das Datum, an dem der Direktor eine neue Stellungnahme abgeben muss » | das Datum, an dem der Direktor eine neue Stellungnahme abgeben muss » |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 13 - Artikel 50 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 13 - Artikel 50 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden die Wörter « nach Stellungnahme des Direktors » durch | 1. In § 1 werden die Wörter « nach Stellungnahme des Direktors » durch |
die Wörter « auf schriftlichen Antrag des Verurteilten » ersetzt. | die Wörter « auf schriftlichen Antrag des Verurteilten » ersetzt. |
2. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
« § 1/1 - Der schriftliche Antrag wird bei der Kanzlei des | « § 1/1 - Der schriftliche Antrag wird bei der Kanzlei des |
Gefängnisses eingereicht. | Gefängnisses eingereicht. |
Die Kanzlei des Gefängnisses übermittelt der Kanzlei des | Die Kanzlei des Gefängnisses übermittelt der Kanzlei des |
Strafvollstreckungsgerichts binnen vierundzwanzig Stunden den | Strafvollstreckungsgerichts binnen vierundzwanzig Stunden den |
schriftlichen Antrag und übergibt dem Direktor eine Abschrift davon. » | schriftlichen Antrag und übergibt dem Direktor eine Abschrift davon. » |
3. In § 2 wird der erste Satz, der mit den Wörtern « Der Direktor » | 3. In § 2 wird der erste Satz, der mit den Wörtern « Der Direktor » |
beginnt und mit den Wörtern « eine Stellungnahme ab. » endet, durch | beginnt und mit den Wörtern « eine Stellungnahme ab. » endet, durch |
folgenden Satz ersetzt: | folgenden Satz ersetzt: |
« Der Direktor gibt spätestens vier Monate nach Empfang des | « Der Direktor gibt spätestens vier Monate nach Empfang des |
schriftlichen Antrags des Verurteilten eine Stellungnahme ab. » | schriftlichen Antrags des Verurteilten eine Stellungnahme ab. » |
Art. 14 - In Artikel 51 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern | Art. 14 - In Artikel 51 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern |
« eine mit Gründen versehene Stellungnahme » und den Wörtern « ab, | « eine mit Gründen versehene Stellungnahme » und den Wörtern « ab, |
schickt diese an den Strafvollstreckungsrichter » die Wörter « über | schickt diese an den Strafvollstreckungsrichter » die Wörter « über |
die Gewährung oder Ablehnung der Strafvollstreckungsmodalität und | die Gewährung oder Ablehnung der Strafvollstreckungsmodalität und |
gegebenenfalls die Sonderbedingungen, von denen sie meint, dass es | gegebenenfalls die Sonderbedingungen, von denen sie meint, dass es |
erforderlich ist, dem Verurteilten die Sonderbedingungen aufzuerlegen, | erforderlich ist, dem Verurteilten die Sonderbedingungen aufzuerlegen, |
» eingefügt. | » eingefügt. |
Art. 15 - In Artikel 52 § 1 desselben Gesetzes wird der zweite Satz, | Art. 15 - In Artikel 52 § 1 desselben Gesetzes wird der zweite Satz, |
der mit den Wörtern « Diese Sitzung » beginnt und mit den Wörtern « | der mit den Wörtern « Diese Sitzung » beginnt und mit den Wörtern « |
des Direktors stattfinden. » endet, durch folgenden Satz ersetzt: | des Direktors stattfinden. » endet, durch folgenden Satz ersetzt: |
« Diese Sitzung findet spätestens sechs Monate nach Einreichung des | « Diese Sitzung findet spätestens sechs Monate nach Einreichung des |
Antrags statt. Wird die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nicht | Antrags statt. Wird die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nicht |
binnen der in Artikel 51 festgelegten Frist übermittelt, muss die | binnen der in Artikel 51 festgelegten Frist übermittelt, muss die |
Staatsanwaltschaft ihre Stellungnahme vor oder während der Sitzung | Staatsanwaltschaft ihre Stellungnahme vor oder während der Sitzung |
schriftlich abgeben. » | schriftlich abgeben. » |
Art. 16 - Artikel 54 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 16 - Artikel 54 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 27. Dezember 2006, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird | vom 27. Dezember 2006, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird |
durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« § 2 - Betrifft die Sache eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe | « § 2 - Betrifft die Sache eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe |
von dreissig Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe mit | von dreissig Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe mit |
einer Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht gemäss den | einer Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht gemäss den |
Artikeln 34ter oder 34quater des Strafgesetzbuches, befindet das | Artikeln 34ter oder 34quater des Strafgesetzbuches, befindet das |
Strafvollstreckungsgericht binnen vierzehn Tagen, nachdem die Sache | Strafvollstreckungsgericht binnen vierzehn Tagen, nachdem die Sache |
zur Beratung gestellt wurde. Trifft das Strafvollstreckungsgericht die | zur Beratung gestellt wurde. Trifft das Strafvollstreckungsgericht die |
Entscheidung, eine Strafvollstreckungsmodalität zu gewähren, wird die | Entscheidung, eine Strafvollstreckungsmodalität zu gewähren, wird die |
Entscheidung einstimmig getroffen. | Entscheidung einstimmig getroffen. |
Wenn das Strafvollstreckungsgericht die beantragte | Wenn das Strafvollstreckungsgericht die beantragte |
Strafvollstreckungsmodalität nicht gewährt, gibt es in seinem Urteil | Strafvollstreckungsmodalität nicht gewährt, gibt es in seinem Urteil |
das Datum an, an dem der Verurteilte einen neuen Antrag einreichen | das Datum an, an dem der Verurteilte einen neuen Antrag einreichen |
kann. | kann. |
Diese Frist beläuft sich auf mindestens sechs Monate und höchstens | Diese Frist beläuft sich auf mindestens sechs Monate und höchstens |
achtzehn Monate ab dem Urteil. » | achtzehn Monate ab dem Urteil. » |
Art. 17 - Artikel 57 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 17 - Artikel 57 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter «, oder das Datum, an dem der | 1. In Absatz 1 werden die Wörter «, oder das Datum, an dem der |
Direktor eine neue Stellungnahme abgeben muss » aufgehoben. | Direktor eine neue Stellungnahme abgeben muss » aufgehoben. |
2. In Absatz 2 zweiter Satz werden die Wörter « Diese Frist beträgt » | 2. In Absatz 2 zweiter Satz werden die Wörter « Diese Frist beträgt » |
durch die Wörter « Vorbehaltlich des Artikels 54 § 2 Absatz 3 beträgt | durch die Wörter « Vorbehaltlich des Artikels 54 § 2 Absatz 3 beträgt |
diese Frist » ersetzt. | diese Frist » ersetzt. |
Art. 18 - Artikel 71 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 18 - Artikel 71 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: | vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern « zu einer Kriminalstrafe | 1. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern « zu einer Kriminalstrafe |
auf Zeit » und den Wörtern « oder zu einer oder mehreren | auf Zeit » und den Wörtern « oder zu einer oder mehreren |
Korrektionalstrafen » die Wörter «, Verurteilungen zu einer | Korrektionalstrafen » die Wörter «, Verurteilungen zu einer |
Kriminalstrafe von dreissig Jahren ausgenommen, » eingefügt. | Kriminalstrafe von dreissig Jahren ausgenommen, » eingefügt. |
2. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern « bei der Verurteilung » | 2. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern « bei der Verurteilung » |
und den Wörtern « zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe » die | und den Wörtern « zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe » die |
Wörter « zu einer Freiheitsstrafe von dreissig Jahren oder » | Wörter « zu einer Freiheitsstrafe von dreissig Jahren oder » |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 19 - In Artikel 95/18 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 19 - In Artikel 95/18 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 26. April 2007, wird die Zahl « 54 » durch die | durch das Gesetz vom 26. April 2007, wird die Zahl « 54 » durch die |
Wörter « 54 § 1 » ersetzt. | Wörter « 54 § 1 » ersetzt. |
Art. 20 - Artikel 96 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 20 - Artikel 96 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 26. April 2007, wird wie folgt abgeändert: | vom 26. April 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 in fine werden zwischen den Wörtern « können die | 1. In Absatz 1 in fine werden zwischen den Wörtern « können die |
Staatsanwaltschaft » und den Wörtern « und der Verurteilte » die | Staatsanwaltschaft » und den Wörtern « und der Verurteilte » die |
Wörter «, von Amts wegen oder auf Befehl des Ministers der Justiz, » | Wörter «, von Amts wegen oder auf Befehl des Ministers der Justiz, » |
eingefügt. | eingefügt. |
2. In Absatz 2 einleitender Satz werden zwischen den Wörtern « Die | 2. In Absatz 2 einleitender Satz werden zwischen den Wörtern « Die |
Staatsanwaltschaft » und den Wörtern « und der überantwortete | Staatsanwaltschaft » und den Wörtern « und der überantwortete |
Verurteilte » die Wörter «, von Amts wegen oder auf Befehl des | Verurteilte » die Wörter «, von Amts wegen oder auf Befehl des |
Ministers der Justiz, » eingefügt. | Ministers der Justiz, » eingefügt. |
KAPITEL 4 - Übergangsbestimmungen | KAPITEL 4 - Übergangsbestimmungen |
Art. 21 - Die Artikel 4, 6 und 18 finden Anwendung auf Verurteilungen, | Art. 21 - Die Artikel 4, 6 und 18 finden Anwendung auf Verurteilungen, |
die nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes formell rechtskräftig | die nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes formell rechtskräftig |
geworden sind. | geworden sind. |
Die Artikel 25 § 2 Buchstabe c), 26 § 2 Buchstabe c) und 71 Absätzen 3 | Die Artikel 25 § 2 Buchstabe c), 26 § 2 Buchstabe c) und 71 Absätzen 3 |
und 4 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung | und 4 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung |
der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer | der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer |
im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, wie | im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, wie |
sie vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes lauteten, bleiben | sie vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes lauteten, bleiben |
übergangsweise für Verurteilungen, die vor Inkrafttraten des | übergangsweise für Verurteilungen, die vor Inkrafttraten des |
vorliegenden Gesetzes formell rechtskräftig geworden sind, in Kraft. | vorliegenden Gesetzes formell rechtskräftig geworden sind, in Kraft. |
Art. 22 - Die Artikel 5, 7, 8, 11, 13 und 15 finden keine Anwendung | Art. 22 - Die Artikel 5, 7, 8, 11, 13 und 15 finden keine Anwendung |
auf verurteilte Personen, die binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten | auf verurteilte Personen, die binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten |
des vorliegenden Gesetzes die Zeitbedingungen für eine bedingte | des vorliegenden Gesetzes die Zeitbedingungen für eine bedingte |
Freilassung oder eine vorläufige Freilassung im Hinblick auf das | Freilassung oder eine vorläufige Freilassung im Hinblick auf das |
Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe erfüllen. Die Artikel | Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe erfüllen. Die Artikel |
30 §§ 1 und 2, 34 § 1, 50 §§ 1 und 2 und 52 § 1 des Gesetzes vom 17. | 30 §§ 1 und 2, 34 § 1, 50 §§ 1 und 2 und 52 § 1 des Gesetzes vom 17. |
Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe | Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe |
verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der | verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der |
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, wie sie vor | Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, wie sie vor |
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes lauteten, bleiben | Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes lauteten, bleiben |
übergangsweise bis zu dem Zeitpunkt in Kraft, wo ein Endurteil erfolgt | übergangsweise bis zu dem Zeitpunkt in Kraft, wo ein Endurteil erfolgt |
ist. | ist. |
Die Artikel 30 §§ 1 und 2, 34 § 1, 50 §§ 1 und 2 und 52 § 1 des | Die Artikel 30 §§ 1 und 2, 34 § 1, 50 §§ 1 und 2 und 52 § 1 des |
Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer | Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer |
Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der | Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der |
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, wie sie vor | Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte, wie sie vor |
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes lauteten, bleiben ebenfalls | Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes lauteten, bleiben ebenfalls |
übergangsweise in Kraft: | übergangsweise in Kraft: |
1. für Verfahren in Bezug auf die bedingte Freilassung oder die | 1. für Verfahren in Bezug auf die bedingte Freilassung oder die |
vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem | vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem |
Staatsgebiet oder die Übergabe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens | Staatsgebiet oder die Übergabe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens |
des vorliegenden Gesetzes bis zu dem Zeitpunkt, wo ein Endurteil | des vorliegenden Gesetzes bis zu dem Zeitpunkt, wo ein Endurteil |
erfolgt ist, anhängig sind, | erfolgt ist, anhängig sind, |
2. für Urteile, die in Anwendung der Artikel 45 und 57 desselben | 2. für Urteile, die in Anwendung der Artikel 45 und 57 desselben |
Gesetzes, wie sie vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes | Gesetzes, wie sie vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes |
lauteten, ein Datum für die Abgabe einer neuen Stellungnahme des | lauteten, ein Datum für die Abgabe einer neuen Stellungnahme des |
Direktors festlegten, bis zu dem Zeitpunkt, wo ein Endurteil erfolgt | Direktors festlegten, bis zu dem Zeitpunkt, wo ein Endurteil erfolgt |
ist. | ist. |
KAPITEL 5 - Inkrafttreten | KAPITEL 5 - Inkrafttreten |
Art. 23 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 23 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2013 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |