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Meertalige weergave van Wet van 15/06/2020
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Wet betreffende de berekeningswijze van het pensioen-supplement van de ondergrondse mijnwerkers. - Duitse vertaling van uittreksels Loi relative au mode de calcul du supplément de pension des mineurs de fond. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 JUNI 2020. - Wet betreffende de berekeningswijze van het pensioen-supplement van de ondergrondse mijnwerkers. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 2, SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 JUIN 2020. - Loi relative au mode de calcul du supplément de pension des mineurs de fond. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
5 en 6 van de wet van 15 juni 2020 betreffende de berekeningswijze van articles 1, 2, 5 et 6 de la loi du 15 juin 2020 relative au mode de
het pensioen-supplement van de ondergrondse mijnwerkers (Belgisch calcul du supplément de pension des mineurs de fond (Moniteur belge du
Staatsblad van 19 juni 2020). 19 juin 2020).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
15. JUNI 2020 - Gesetz über den Berechnungsmodus des Pensionszuschlags 15. JUNI 2020 - Gesetz über den Berechnungsmodus des Pensionszuschlags
für Bergarbeiter im Untertagebau für Bergarbeiter im Untertagebau
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 3 § 6 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 zur Art. 2 - In Artikel 3 § 6 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 zur
Einführung eines flexiblen Pensionsalters für Lohnempfänger und zur Einführung eines flexiblen Pensionsalters für Lohnempfänger und zur
Anpassung der Pensionen der Lohnempfänger an die Entwicklung des Anpassung der Pensionen der Lohnempfänger an die Entwicklung des
allgemeinen Wohlstands wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein Absatz allgemeinen Wohlstands wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein Absatz
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Der Betrag des Referenzlohns für die Berechnung des in Absatz 1 "Der Betrag des Referenzlohns für die Berechnung des in Absatz 1
erwähnten Zuschlags entspricht 75 beziehungsweise 60 Prozent der erwähnten Zuschlags entspricht 75 beziehungsweise 60 Prozent der
tatsächlichen, fiktiven und pauschalen indexierten Löhne der in Absatz tatsächlichen, fiktiven und pauschalen indexierten Löhne der in Absatz
1 erwähnten Arbeitnehmer in Bezug auf das vorletzte vollständige 1 erwähnten Arbeitnehmer in Bezug auf das vorletzte vollständige
Arbeitsjahr im Untertagebau in Bergwerken oder Steinbrüchen mit Arbeitsjahr im Untertagebau in Bergwerken oder Steinbrüchen mit
unterirdischer Gewinnung, je nachdem, ob es sich um einen Arbeitnehmer unterirdischer Gewinnung, je nachdem, ob es sich um einen Arbeitnehmer
im Sinne von Artikel 3 § 1 Absatz 1 Buchstabe a) oder b) des im Sinne von Artikel 3 § 1 Absatz 1 Buchstabe a) oder b) des
vorliegenden Gesetzes (oder im Sinne von Artikel 5 § 1 Absatz 1 vorliegenden Gesetzes (oder im Sinne von Artikel 5 § 1 Absatz 1
Buchstabe a) oder b) des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996) Buchstabe a) oder b) des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996)
handelt." handelt."
(...) (...)
Art. 5 - Ist ein Empfänger vor dem Datum des Inkrafttretens des Art. 5 - Ist ein Empfänger vor dem Datum des Inkrafttretens des
vorliegenden Gesetzes verstorben, werden in Abweichung von Artikel 72 vorliegenden Gesetzes verstorben, werden in Abweichung von Artikel 72
des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1967 zur Einführung einer des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1967 zur Einführung einer
allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension
für Lohnempfänger die sich aus der Anwendung des vorliegenden Gesetzes für Lohnempfänger die sich aus der Anwendung des vorliegenden Gesetzes
ergebenden ausstehenden Beträge in Bezug auf den in Artikel 3 § 6 des ergebenden ausstehenden Beträge in Bezug auf den in Artikel 3 § 6 des
Gesetzes vom 20. Juli 1990 und in Artikel 5 § 6 des Königlichen Gesetzes vom 20. Juli 1990 und in Artikel 5 § 6 des Königlichen
Erlasses vom 23. Dezember 1996 erwähnten Pensionszuschlag: Erlasses vom 23. Dezember 1996 erwähnten Pensionszuschlag:
1. auf Antrag, der gemäß den für die anderen Rechtsnachfolger 1. auf Antrag, der gemäß den für die anderen Rechtsnachfolger
festgelegten Modalitäten eingereicht wird, nur dem Ehepartner und den festgelegten Modalitäten eingereicht wird, nur dem Ehepartner und den
Kindern gezahlt, mit denen der Empfänger zum Zeitpunkt seines Todes Kindern gezahlt, mit denen der Empfänger zum Zeitpunkt seines Todes
zusammenlebte, zusammenlebte,
2. den in Artikel 72 Absatz 2 Nr. 3 und 4 des vorerwähnten Königlichen 2. den in Artikel 72 Absatz 2 Nr. 3 und 4 des vorerwähnten Königlichen
Erlasses vom 21. Dezember 1967 erwähnten Personen nicht gezahlt. Erlasses vom 21. Dezember 1967 erwähnten Personen nicht gezahlt.
Ist der Empfänger vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Ist der Empfänger vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden
Gesetzes verstorben, muss in Abweichung von Artikel 72 Absatz 3 des Gesetzes verstorben, muss in Abweichung von Artikel 72 Absatz 3 des
Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1967 der Antrag auf Zahlung der Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1967 der Antrag auf Zahlung der
in Absatz 1 erwähnten ausstehenden Beträge zur Vermeidung des in Absatz 1 erwähnten ausstehenden Beträge zur Vermeidung des
Ausschlusses binnen einer Frist von zwölf Monaten ab dem Datum des Ausschlusses binnen einer Frist von zwölf Monaten ab dem Datum des
Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes eingereicht werden. Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes eingereicht werden.
Art. 6 - Die Artikel 2, 3 und 4 werden wirksam mit 1. Januar 2011. Art. 6 - Die Artikel 2, 3 und 4 werden wirksam mit 1. Januar 2011.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Juni 2020 Gegeben zu Brüssel, den 15. Juni 2020
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
D. BACQUELAINE D. BACQUELAINE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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