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Meertalige weergave van Wet van 10/04/1971
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Arbeidsongevallenwet Loi sur les accidents du travail
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
10 APRIL 1971. - Arbeidsongevallenwet 10 AVRIL 1971. - Loi sur les accidents du travail
Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen Traduction allemande de dispositions modificatives
De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la
vertaling : traduction en langue allemande :
- van artikel 54 van het koninklijk besluit van 11 december 2013 - de l'article 54 de l'arrêté royal du 11 décembre 2013 relatif au
houdende het personeel van de Belgische Spoorwegen (Belgisch Staatsblad van 16 december 2013); personnel des Chemins de fer belges (Moniteur belge du 16 décembre 2013);
- van hoofdstuk 3 van de wet van 21 december 2013 houdende dringende - du chapitre 3 de la loi du 21 décembre 2013 portant des dispositions
diverse bepalingen inzake sociale wetgeving (Belgisch Staatsblad van diverses urgentes en matière de législation sociale (Moniteur belge du
27 januari 2014, err. van 27 februari 2014 en van 19 mei 2014). 27 janvier 2014, err. du 27 février 2014 et du 19 mai 2014).
Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
Anlage 1 Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
11. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass über das Personal der 11. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass über das Personal der
belgischen Eisenbahnen belgischen Eisenbahnen
(...) (...)
Titel IV - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen Titel IV - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen
(...) (...)
KAPITEL 3 - Andere KAPITEL 3 - Andere
(...) (...)
Abschnitt 4 - Arbeitsunfälle Abschnitt 4 - Arbeitsunfälle
Art. 54 - In Artikel 4 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Art. 54 - In Artikel 4 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die
Arbeitsunfälle, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990 und Arbeitsunfälle, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990 und
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2004, werden abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2004, werden
die Wörter "NGBE-Holdinggesellschaft" durch die Wörter "HR Rail" die Wörter "NGBE-Holdinggesellschaft" durch die Wörter "HR Rail"
ersetzt. ersetzt.
(...) (...)
Anlage 2 Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
21. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener dringender 21. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener dringender
Bestimmungen im Bereich soziale Rechtsvorschriften Bestimmungen im Bereich soziale Rechtsvorschriften
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die
Arbeitsunfälle Arbeitsunfälle
Abschnitt 1 - Verschiedene Bestimmungen Abschnitt 1 - Verschiedene Bestimmungen
Art. 6 - In Artikel 7 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Art. 6 - In Artikel 7 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die
Arbeitsunfälle, abgeändert durch die Gesetze vom 1. April 2007 und 6. Arbeitsunfälle, abgeändert durch die Gesetze vom 1. April 2007 und 6.
Mai 2009, wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Mai 2009, wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Als Arbeitsunfall wird auch der Unfall betrachtet, der dem "Als Arbeitsunfall wird auch der Unfall betrachtet, der dem
Arbeitnehmer außerhalb der Ausführung des Vertrags widerfährt, der Arbeitnehmer außerhalb der Ausführung des Vertrags widerfährt, der
aber von einem Dritten aufgrund der Ausführung des Vertrags verursacht aber von einem Dritten aufgrund der Ausführung des Vertrags verursacht
wird." wird."
Art. 7 - In Artikel 27ter desselben Gesetzes, eingefügt durch den Art. 7 - In Artikel 27ter desselben Gesetzes, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 31. März 1987 und abgeändert durch die Gesetze Königlichen Erlass vom 31. März 1987 und abgeändert durch die Gesetze
vom 22. Februar 1998, 13. Juli 2006 und 29. März 2012, werden die vom 22. Februar 1998, 13. Juli 2006 und 29. März 2012, werden die
letzten zwei Sätze durch folgende Sätze ersetzt: letzten zwei Sätze durch folgende Sätze ersetzt:
"Für alle Opfer und ihre Berechtigten gehen die Neubewertungszulagen "Für alle Opfer und ihre Berechtigten gehen die Neubewertungszulagen
und die Neubewertungen der in Artikel 27bis letzter Absatz erwähnten und die Neubewertungen der in Artikel 27bis letzter Absatz erwähnten
Zulagen, die ab dem 1. Januar 2012 fällig werden, zu Lasten des Fonds Zulagen, die ab dem 1. Januar 2012 fällig werden, zu Lasten des Fonds
für Berufsunfälle. Der König kann die vorerwähnten Zulagen, die nach für Berufsunfälle. Der König kann die vorerwähnten Zulagen, die nach
dem Jahr 2012 zum ersten Mal gezahlt werden, ebenfalls zu Lasten des dem Jahr 2012 zum ersten Mal gezahlt werden, ebenfalls zu Lasten des
vorerwähnten Fonds legen." vorerwähnten Fonds legen."
Art. 8 - In Artikel 58 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert Art. 8 - In Artikel 58 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 29. März 2012, wird Nr. 20 wie folgt ersetzt: durch das Gesetz vom 29. März 2012, wird Nr. 20 wie folgt ersetzt:
"20. die Neubewertungszulagen und die Neubewertungen der in Artikel "20. die Neubewertungszulagen und die Neubewertungen der in Artikel
27bis letzter Absatz erwähnten Zulagen, die aufgrund von Artikel 27ter 27bis letzter Absatz erwähnten Zulagen, die aufgrund von Artikel 27ter
zu Lasten des Fonds gehen, zu gewähren." zu Lasten des Fonds gehen, zu gewähren."
Art. 9 - In Artikel 59quater desselben Gesetzes, eingefügt durch den Art. 9 - In Artikel 59quater desselben Gesetzes, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 31. März 1987 und abgeändert durch die Gesetze Königlichen Erlass vom 31. März 1987 und abgeändert durch die Gesetze
vom 25. Januar 1999, 19. Juli 2001 und 24. Dezember 2002, wird Absatz vom 25. Januar 1999, 19. Juli 2001 und 24. Dezember 2002, wird Absatz
4 wie folgt ersetzt: 4 wie folgt ersetzt:
"Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen der Fonds für "Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen der Fonds für
Berufsunfälle: Berufsunfälle:
1. auf die Beitreibung der in Artikel 59 Nr. 3 und 4 erwähnten 1. auf die Beitreibung der in Artikel 59 Nr. 3 und 4 erwähnten
Beiträge verzichten kann, Beiträge verzichten kann,
2. von dem in Artikel 59 Nr. 4 erwähnten Beitrag befreien oder ihn 2. von dem in Artikel 59 Nr. 4 erwähnten Beitrag befreien oder ihn
herabsetzen kann, herabsetzen kann,
3. dem Arbeitgeber, dem Reeder und dem Versicherungsunternehmen 3. dem Arbeitgeber, dem Reeder und dem Versicherungsunternehmen
Befreiung von dem Aufschlag und den Verzugszinsen, die in Absatz 2 Befreiung von dem Aufschlag und den Verzugszinsen, die in Absatz 2
erwähnt sind, oder eine Herabsetzung derselben gewähren kann." erwähnt sind, oder eine Herabsetzung derselben gewähren kann."
Art. 10 - Artikel 62 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Art. 10 - Artikel 62 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die
Gesetze vom 3. Mai 1999 und 10. August 2001, wird durch folgenden Satz Gesetze vom 3. Mai 1999 und 10. August 2001, wird durch folgenden Satz
ergänzt: ergänzt:
"Der König kann Sonderregeln für die Definition und Meldung leichter "Der König kann Sonderregeln für die Definition und Meldung leichter
Unfälle festlegen und die Bedingungen bestimmen, unter denen die Unfälle festlegen und die Bedingungen bestimmen, unter denen die
Arbeitgeber von der Verpflichtung, leichte Unfälle zu melden, befreit Arbeitgeber von der Verpflichtung, leichte Unfälle zu melden, befreit
werden können." werden können."
Art. 11 - Artikel 63 § 1 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz Art. 11 - Artikel 63 § 1 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Gibt es eine Streitigkeit zwischen dem Versicherungsunternehmen und "Gibt es eine Streitigkeit zwischen dem Versicherungsunternehmen und
dem Fonds für Berufsunfälle in Bezug auf die Übernahme des dem Fonds für Berufsunfälle in Bezug auf die Übernahme des
Arbeitsunfalls und hält das Versicherungsunternehmen die Weigerung den Arbeitsunfalls und hält das Versicherungsunternehmen die Weigerung den
Fall zu übernehmen aufrecht, kann der Fonds die Streitsache vor das Fall zu übernehmen aufrecht, kann der Fonds die Streitsache vor das
zuständige Gericht bringen. Er informiert das zuständige Gericht bringen. Er informiert das
Versicherungsunternehmen, das Opfer oder seine Berechtigten und den Versicherungsunternehmen, das Opfer oder seine Berechtigten und den
Versicherungsträger, dem das Opfer angeschlossen ist, per Einschreiben Versicherungsträger, dem das Opfer angeschlossen ist, per Einschreiben
über seine Absicht, die Streitsache nach Ablauf einer Frist von drei über seine Absicht, die Streitsache nach Ablauf einer Frist von drei
Monaten ab Versendung des besagten Einschreibens vor das zuständige Monaten ab Versendung des besagten Einschreibens vor das zuständige
Gericht zu bringen. Das Opfer oder seine Berechtigten und der Gericht zu bringen. Das Opfer oder seine Berechtigten und der
Versicherungsträger können binnen dieser Frist von drei Monaten Versicherungsträger können binnen dieser Frist von drei Monaten
gemeinsam und ausdrücklich ihren Einspruch gegen die Einreichung gemeinsam und ausdrücklich ihren Einspruch gegen die Einreichung
dieser Klage durch den Fonds für Berufsunfälle kundtun. Das Opfer oder dieser Klage durch den Fonds für Berufsunfälle kundtun. Das Opfer oder
seine Berechtigten und der Versicherungsträger werden in das Verfahren seine Berechtigten und der Versicherungsträger werden in das Verfahren
herangezogen. Das Urteil, das gefällt wird, wird ihnen gegenüber herangezogen. Das Urteil, das gefällt wird, wird ihnen gegenüber
wirksam sein." wirksam sein."
Art. 12 - Artikel 69 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 12 - Artikel 69 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 29. April 1996, 3. Juli 2005, 13. Juli 2006 und 22. Dezember 2008, vom 29. April 1996, 3. Juli 2005, 13. Juli 2006 und 22. Dezember 2008,
wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"In den in Artikel 24 Absatz 1 erwähnten Fällen verjährt die Klage auf "In den in Artikel 24 Absatz 1 erwähnten Fällen verjährt die Klage auf
Zahlung der Entschädigungen in drei Jahren ab Notifizierung des Zahlung der Entschädigungen in drei Jahren ab Notifizierung des
Beschlusses zur Genesungserklärung." Beschlusses zur Genesungserklärung."
Art. 13 - Artikel 72 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 13 - Artikel 72 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 1. August 1985, wird aufgehoben. Gesetz vom 1. August 1985, wird aufgehoben.
Art. 14 - Die Artikel 12 und 13 finden Anwendung auf Art. 14 - Die Artikel 12 und 13 finden Anwendung auf
Genesungserklärungen, die den Opfern binnen einer Frist von drei Genesungserklärungen, die den Opfern binnen einer Frist von drei
Jahren vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Bestimmungen Jahren vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Bestimmungen
notifiziert werden. notifiziert werden.
Materiell rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen über Klagen gegen Materiell rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen über Klagen gegen
Beschlüsse, durch die Opfer für gesund ohne bleibende Beschlüsse, durch die Opfer für gesund ohne bleibende
Arbeitsunfähigkeit erklärt werden, bleiben jedoch endgültig erworben. Arbeitsunfähigkeit erklärt werden, bleiben jedoch endgültig erworben.
Art. 15 - Artikel 80 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 15 - Artikel 80 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
24. Juli 2008, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 24. Juli 2008, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der König bestimmt für die Anwendung des vorliegenden Artikels die "Der König bestimmt für die Anwendung des vorliegenden Artikels die
Kategorien von Seeleuten, die Lehrlingen gleichgestellt werden." Kategorien von Seeleuten, die Lehrlingen gleichgestellt werden."
Art. 16 - Artikel 87bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 16 - Artikel 87bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 10. August 2001, wird wie folgt ersetzt: vom 10. August 2001, wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 87 schließen der " § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 87 schließen der
Fonds für Berufsunfälle und die Belgische Nationalbank (BNB) ein Fonds für Berufsunfälle und die Belgische Nationalbank (BNB) ein
Protokoll ab über unter anderem die Mitteilung sämtlicher Protokoll ab über unter anderem die Mitteilung sämtlicher
sachdienlicher Daten, die die finanzielle Lage des Sektors betreffen, sachdienlicher Daten, die die finanzielle Lage des Sektors betreffen,
den Austausch von Informationen und der während der den Austausch von Informationen und der während der
Kontrolltätigkeiten gemachten Feststellungen und die Organisation der Kontrolltätigkeiten gemachten Feststellungen und die Organisation der
gemeinsamen Kontrollen. gemeinsamen Kontrollen.
§ 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 87 schließen der Fonds § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 87 schließen der Fonds
für Berufsunfälle und die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte für Berufsunfälle und die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte
(FSMA) auch ein Protokoll ab über den Informationsaustausch und die (FSMA) auch ein Protokoll ab über den Informationsaustausch und die
Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der Versicherungsnehmer, der Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der Versicherungsnehmer, der
Versicherten und der Begünstigten." Versicherten und der Begünstigten."
Art. 17 - Artikel 90bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 17 - Artikel 90bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 29. April 1996 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juni 2010 vom 29. April 1996 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juni 2010
und den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird aufgehoben. und den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird aufgehoben.
Art. 18 - In Artikel 91 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 18 - In Artikel 91 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 10. August 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2006, vom 10. August 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2006,
wird § 2 wie folgt ersetzt: wird § 2 wie folgt ersetzt:
" § 2 - Wenn nach Ablauf der in § 1 erwähnten Frist die Situation " § 2 - Wenn nach Ablauf der in § 1 erwähnten Frist die Situation
nicht behoben worden ist, kann der Geschäftsführende Ausschuss des nicht behoben worden ist, kann der Geschäftsführende Ausschuss des
Fonds für Berufsunfälle nach Anhörung des Versicherungsunternehmens: Fonds für Berufsunfälle nach Anhörung des Versicherungsunternehmens:
1. mit einem Monat Vorankündigung die festgestellte Situation im 1. mit einem Monat Vorankündigung die festgestellte Situation im
Belgischen Staatsblatt veröffentlichen, es sei denn, sie ist binnen Belgischen Staatsblatt veröffentlichen, es sei denn, sie ist binnen
diesem vergangenen Monat behoben worden, diesem vergangenen Monat behoben worden,
2. die BNB und die FSMA bitten, die in Artikel 26 § 1 oder Artikel 71 2. die BNB und die FSMA bitten, die in Artikel 26 § 1 oder Artikel 71
des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der
Versicherungsunternehmen erwähnten Maßnahmen anzuwenden. Falls nötig, Versicherungsunternehmen erwähnten Maßnahmen anzuwenden. Falls nötig,
weist der mit den sozialen Angelegenheiten beauftragte Minister die weist der mit den sozialen Angelegenheiten beauftragte Minister die
BNB oder die FSMA an, die erwähnten Maßnahmen unverzüglich zu BNB oder die FSMA an, die erwähnten Maßnahmen unverzüglich zu
ergreifen. ergreifen.
Unbeschadet des Absatzes 1 setzt der Fonds für Berufsunfälle im Unbeschadet des Absatzes 1 setzt der Fonds für Berufsunfälle im
Hinblick auf die Anwendung der Artikel 69 bis 73 des Gesetzes vom 9. Hinblick auf die Anwendung der Artikel 69 bis 73 des Gesetzes vom 9.
Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen die BNB und Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen die BNB und
die FSMA über die Verstöße in Kenntnis, die in einem die FSMA über die Verstöße in Kenntnis, die in einem
Versicherungsunternehmen festgestellt werden, das dem Recht eines Versicherungsunternehmen festgestellt werden, das dem Recht eines
anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union als Belgien untersteht." anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union als Belgien untersteht."
Abschnitt 2 - Inkrafttreten Abschnitt 2 - Inkrafttreten
Art. 19 - Vorliegendes Kapitel tritt am zehnten Tag nach seiner Art. 19 - Vorliegendes Kapitel tritt am zehnten Tag nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von
Artikel 59quater Absatz 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. April 1971 über Artikel 59quater Absatz 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. April 1971 über
die Arbeitsunfälle, so wie abgeändert durch Artikel 9, der am 31. die Arbeitsunfälle, so wie abgeändert durch Artikel 9, der am 31.
Dezember 2015 in Kraft tritt. Dezember 2015 in Kraft tritt.
Was Artikel 59quater Absatz 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. April 1971 Was Artikel 59quater Absatz 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. April 1971
über die Arbeitsunfälle betrifft, so wie abgeändert durch Artikel 9, über die Arbeitsunfälle betrifft, so wie abgeändert durch Artikel 9,
kann der König ein Inkrafttretungsdatum festlegen, das vor dem 31. kann der König ein Inkrafttretungsdatum festlegen, das vor dem 31.
Dezember 2015 liegt. Dezember 2015 liegt.
Der König bestimmt, welche Schuldforderungen, die vom Fonds vor dem Der König bestimmt, welche Schuldforderungen, die vom Fonds vor dem
Datum des Inkrafttretens von Artikel 59quater Absatz 4 Nr. 2 des Datum des Inkrafttretens von Artikel 59quater Absatz 4 Nr. 2 des
Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, so wie abgeändert Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, so wie abgeändert
durch Artikel 9, für eine Herabsetzung der in Artikel 59 Nr. 4 durch Artikel 9, für eine Herabsetzung der in Artikel 59 Nr. 4
desselben Gesetzes erwähnten Beiträge oder eine Befreiung davon in desselben Gesetzes erwähnten Beiträge oder eine Befreiung davon in
Betracht kommen. Betracht kommen.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DE CONINCK Frau M. DE CONINCK
Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten und Familien, Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten und Familien,
beauftragt mit Berufsrisiken beauftragt mit Berufsrisiken
Ph. COURARD Ph. COURARD
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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