← Terug naar "Wet tot wijziging van de wet van 24 februari 1921 betreffende het verhandelen van gifstoffen, slaapmiddelen en verdovende middelen, psychotrope stoffen, ontsmettingsstoffen en antiseptica en van de stoffen die kunnen gebruikt worden voor de illegale vervaardiging van verdovende middelen en psychotrope stoffen. - Duitse vertaling "
Wet tot wijziging van de wet van 24 februari 1921 betreffende het verhandelen van gifstoffen, slaapmiddelen en verdovende middelen, psychotrope stoffen, ontsmettingsstoffen en antiseptica en van de stoffen die kunnen gebruikt worden voor de illegale vervaardiging van verdovende middelen en psychotrope stoffen. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi du 24 février 1921 concernant le trafic des substances vénéneuses, soporifiques, stupéfiantes, psychotropes, désinfectantes ou antiseptiques et des substances pouvant servir à la fabrication illicite de substances stupéfiantes et psychotropes. - Traduction allemande |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 7 FEBRUARI 2014. - Wet tot wijziging van de wet van 24 februari 1921 betreffende het verhandelen van gifstoffen, slaapmiddelen en verdovende middelen, psychotrope stoffen, ontsmettingsstoffen en antiseptica en van de stoffen die kunnen gebruikt worden voor de illegale vervaardiging van verdovende middelen en psychotrope stoffen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 7 februari 2014 tot wijziging van de wet van 24 februari 1921 betreffende het verhandelen van gifstoffen, slaapmiddelen en verdovende middelen, psychotrope stoffen, ontsmettingsstoffen en antiseptica en van de stoffen die kunnen gebruikt worden voor de illegale vervaardiging van verdovende middelen en psychotrope stoffen | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 7 FEVRIER 2014. - Loi modifiant la loi du 24 février 1921 concernant le trafic des substances vénéneuses, soporifiques, stupéfiantes, psychotropes, désinfectantes ou antiseptiques et des substances pouvant servir à la fabrication illicite de substances stupéfiantes et psychotropes. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 7 février 2014 modifiant la loi du 24 février 1921 concernant le trafic des substances vénéneuses, soporifiques, stupéfiantes, psychotropes, désinfectantes ou antiseptiques et des substances pouvant servir à la fabrication illicite de substances stupéfiantes et |
(Belgisch Staatsblad van 10 maart 2014). | psychotropes (Moniteur belge du 10 mars 2014). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALAGENTUR FÜR ARZNEIMITTEL UND GESUNDHEITSPRODUKTE | FÖDERALAGENTUR FÜR ARZNEIMITTEL UND GESUNDHEITSPRODUKTE |
7. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 24. Februar | 7. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 24. Februar |
1921 über den Handel mit Giftstoffen, Schlafmitteln, | 1921 über den Handel mit Giftstoffen, Schlafmitteln, |
Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Desinfektions- oder | Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Desinfektions- oder |
antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, die zur unerlaubten | antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, die zur unerlaubten |
Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet | Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet |
werden können | werden können |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungsbestimmungen | KAPITEL 2 - Abänderungsbestimmungen |
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den Handel | Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den Handel |
mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen | mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen |
Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, | Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, |
die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen | die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen |
Stoffen verwendet werden können, wird wie folgt abgeändert: | Stoffen verwendet werden können, wird wie folgt abgeändert: |
1. Der bestehende Text, der zu § 1 wird, wird durch einen Absatz mit | 1. Der bestehende Text, der zu § 1 wird, wird durch einen Absatz mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | "Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Bedingungen und näheren Regeln festlegen, gemäß denen die anonymen | Bedingungen und näheren Regeln festlegen, gemäß denen die anonymen |
Daten über die Zusammensetzung und den Gebrauch der im vorliegenden | Daten über die Zusammensetzung und den Gebrauch der im vorliegenden |
Gesetz erwähnten Stoffe den Behörden, die Er bestimmt, von den Labors | Gesetz erwähnten Stoffe den Behörden, die Er bestimmt, von den Labors |
und Sachverständigen mitgeteilt werden, selbst wenn diese im Rahmen | und Sachverständigen mitgeteilt werden, selbst wenn diese im Rahmen |
eines Ermittlungsverfahrens oder einer strafrechtlichen Untersuchung | eines Ermittlungsverfahrens oder einer strafrechtlichen Untersuchung |
handeln." | handeln." |
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, | " § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, |
nachdem Er die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Instituts für | nachdem Er die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Instituts für |
Volksgesundheit eingeholt hat, Stoffe den Regeln und der Kontrolle, | Volksgesundheit eingeholt hat, Stoffe den Regeln und der Kontrolle, |
die in § 1 erwähnt sind, unterwerfen, und zwar auf der Grundlage einer | die in § 1 erwähnt sind, unterwerfen, und zwar auf der Grundlage einer |
generischen Klassifizierung. | generischen Klassifizierung. |
Die im vorhergehenden Absatz erwähnte generische Klassifizierung wird | Die im vorhergehenden Absatz erwähnte generische Klassifizierung wird |
vom König festgelegt, unter anderem auf der Grundlage des | vom König festgelegt, unter anderem auf der Grundlage des |
internationalen Wissensstands und der Empfehlungen und Richtlinien der | internationalen Wissensstands und der Empfehlungen und Richtlinien der |
Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht und des | Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht und des |
Internationalen Suchtstoff-Kontrollamtes der Vereinten Nationen." | Internationalen Suchtstoff-Kontrollamtes der Vereinten Nationen." |
Art. 3 - Artikel 2bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 3 - Artikel 2bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 9. Juli 1975 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. Mai | vom 9. Juli 1975 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. Mai |
2003, wird wie folgt abgeändert: | 2003, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 5 werden die Wörter "In den in den Paragraphen 2, 3 und 4" | 1. In § 5 werden die Wörter "In den in den Paragraphen 2, 3 und 4" |
durch die Wörter "In den in den Paragraphen 2, 3, 4 und 6" ersetzt. | durch die Wörter "In den in den Paragraphen 2, 3, 4 und 6" ersetzt. |
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 6 - Mit den im vorliegenden Artikel erwähnten Strafen und nach den | " § 6 - Mit den im vorliegenden Artikel erwähnten Strafen und nach den |
in diesem Artikel festgelegten Unterscheidungen wird bestraft, wer | in diesem Artikel festgelegten Unterscheidungen wird bestraft, wer |
entgeltlich oder unentgeltlich vorbereitende Handlungen im Hinblick | entgeltlich oder unentgeltlich vorbereitende Handlungen im Hinblick |
auf die Herstellung, den Verkauf, die Abgabe oder die illegale | auf die Herstellung, den Verkauf, die Abgabe oder die illegale |
Lieferung von in § 1 erwähnten Stoffen oder im Hinblick auf den Anbau | Lieferung von in § 1 erwähnten Stoffen oder im Hinblick auf den Anbau |
von Pflanzen, aus denen diese Stoffe gewonnen werden können, | von Pflanzen, aus denen diese Stoffe gewonnen werden können, |
vornimmt." | vornimmt." |
Art. 4 - Artikel 2quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 4 - Artikel 2quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 3. Mai 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. | Gesetz vom 3. Mai 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. |
Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird durch die Nummern 5 und 6 mit folgendem Wortlaut | 1. Absatz 1 wird durch die Nummern 5 und 6 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"5. mit einer Zuchthausstrafe von 10 bis zu 15 Jahren, wenn die in Nr. | "5. mit einer Zuchthausstrafe von 10 bis zu 15 Jahren, wenn die in Nr. |
4 erwähnte Straftat eine Beteiligung an der Haupt- oder Nebentätigkeit | 4 erwähnte Straftat eine Beteiligung an der Haupt- oder Nebentätigkeit |
einer Vereinigung darstellt. Außerdem kann eine Geldbuße von 1.000 bis | einer Vereinigung darstellt. Außerdem kann eine Geldbuße von 1.000 bis |
zu 100.000 EUR ausgesprochen werden, | zu 100.000 EUR ausgesprochen werden, |
6. mit einer Zuchthausstrafe von 15 bis zu 20 Jahren, wenn die in Nr. | 6. mit einer Zuchthausstrafe von 15 bis zu 20 Jahren, wenn die in Nr. |
4 erwähnte Straftat, begangen in der Eigenschaft als leitende Person, | 4 erwähnte Straftat, begangen in der Eigenschaft als leitende Person, |
eine Beteiligung an der Haupt- oder Nebentätigkeit einer Vereinigung | eine Beteiligung an der Haupt- oder Nebentätigkeit einer Vereinigung |
darstellt. Außerdem kann eine Geldbuße von 1.000 bis zu 100.000 EUR | darstellt. Außerdem kann eine Geldbuße von 1.000 bis zu 100.000 EUR |
ausgesprochen werden." | ausgesprochen werden." |
2. Der Artikel wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Mit den in Absatz 1 Nr. 4 bis 6 erwähnten Strafen und nach den in | "Mit den in Absatz 1 Nr. 4 bis 6 erwähnten Strafen und nach den in |
diesen Bestimmungen festgelegten Unterscheidungen wird bestraft, wer | diesen Bestimmungen festgelegten Unterscheidungen wird bestraft, wer |
entgeltlich oder unentgeltlich vorbereitende Handlungen im Hinblick | entgeltlich oder unentgeltlich vorbereitende Handlungen im Hinblick |
auf die Begehung einer in denselben Bestimmungen erwähnten Straftat | auf die Begehung einer in denselben Bestimmungen erwähnten Straftat |
vornimmt." | vornimmt." |
Art. 5 - Artikel 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 5 - Artikel 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 9. Juli 1975 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. Mai | vom 9. Juli 1975 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. Mai |
2003, wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2003, wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 7 - Illegale Stoffe sowie Rohstoffe und Material, die zur | " § 7 - Illegale Stoffe sowie Rohstoffe und Material, die zur |
illegalen Herstellung von in vorliegendem Gesetz erwähnten Stoffen | illegalen Herstellung von in vorliegendem Gesetz erwähnten Stoffen |
verwendet werden oder bestimmt sind, darin einbegriffen der Anbau von | verwendet werden oder bestimmt sind, darin einbegriffen der Anbau von |
Pflanzen, aus denen diese Stoffe gewonnen werden können, können nach | Pflanzen, aus denen diese Stoffe gewonnen werden können, können nach |
einer Entscheidung der Staatsanwaltschaft trotz der Fortsetzung der | einer Entscheidung der Staatsanwaltschaft trotz der Fortsetzung der |
Untersuchung sofort zerstört oder definitiv unbrauchbar gemacht | Untersuchung sofort zerstört oder definitiv unbrauchbar gemacht |
werden, sofern ihre Aufbewahrung für die Wahrheitsfindung nicht | werden, sofern ihre Aufbewahrung für die Wahrheitsfindung nicht |
erforderlich ist. Im Fall einer gerichtlichen Untersuchung kann diese | erforderlich ist. Im Fall einer gerichtlichen Untersuchung kann diese |
Maßnahme erst nach Zustimmung des zuständigen Untersuchungsrichters | Maßnahme erst nach Zustimmung des zuständigen Untersuchungsrichters |
angeordnet werden. | angeordnet werden. |
In allen Fällen müssen die in Absatz 1 erwähnten Dinge zerstört | In allen Fällen müssen die in Absatz 1 erwähnten Dinge zerstört |
werden, wenn die Entscheidung des zuständigen Gerichts, das ihre | werden, wenn die Entscheidung des zuständigen Gerichts, das ihre |
Einziehung anordnet, definitiv geworden ist." | Einziehung anordnet, definitiv geworden ist." |
Art. 6 - Artikel 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 3. | Art. 6 - Artikel 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 3. |
Mai 2003, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Mai 2003, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die Bestimmungen von Absatz 1 sind auch anwendbar auf die in Artikel | "Die Bestimmungen von Absatz 1 sind auch anwendbar auf die in Artikel |
2bis § 6 erwähnten vorbereitenden Handlungen." | 2bis § 6 erwähnten vorbereitenden Handlungen." |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 7. Februar 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 7. Februar 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |