Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Loi du 07/02/2014
← Retour vers "Loi modifiant la loi du 24 février 1921 concernant le trafic des substances vénéneuses, soporifiques, stupéfiantes, psychotropes, désinfectantes ou antiseptiques et des substances pouvant servir à la fabrication illicite de substances stupéfiantes et psychotropes. - Traduction allemande "
Loi modifiant la loi du 24 février 1921 concernant le trafic des substances vénéneuses, soporifiques, stupéfiantes, psychotropes, désinfectantes ou antiseptiques et des substances pouvant servir à la fabrication illicite de substances stupéfiantes et psychotropes. - Traduction allemande Loi modifiant la loi du 24 février 1921 concernant le trafic des substances vénéneuses, soporifiques, stupéfiantes, psychotropes, désinfectantes ou antiseptiques et des substances pouvant servir à la fabrication illicite de substances stupéfiantes et psychotropes. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
7 FEVRIER 2014. - Loi modifiant la loi du 24 février 1921 concernant 7 FEVRIER 2014. - Loi modifiant la loi du 24 février 1921 concernant
le trafic des substances vénéneuses, soporifiques, stupéfiantes, le trafic des substances vénéneuses, soporifiques, stupéfiantes,
psychotropes, désinfectantes ou antiseptiques et des substances psychotropes, désinfectantes ou antiseptiques et des substances
pouvant servir à la fabrication illicite de substances stupéfiantes et pouvant servir à la fabrication illicite de substances stupéfiantes et
psychotropes. - Traduction allemande psychotropes. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
loi du 7 février 2014 modifiant la loi du 24 février 1921 concernant loi du 7 février 2014 modifiant la loi du 24 février 1921 concernant
le trafic des substances vénéneuses, soporifiques, stupéfiantes, le trafic des substances vénéneuses, soporifiques, stupéfiantes,
psychotropes, désinfectantes ou antiseptiques et des substances psychotropes, désinfectantes ou antiseptiques et des substances
pouvant servir à la fabrication illicite de substances stupéfiantes et pouvant servir à la fabrication illicite de substances stupéfiantes et
psychotropes (Moniteur belge du 10 mars 2014). psychotropes (Moniteur belge du 10 mars 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
allemande à Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALAGENTUR FÜR ARZNEIMITTEL UND GESUNDHEITSPRODUKTE FÖDERALAGENTUR FÜR ARZNEIMITTEL UND GESUNDHEITSPRODUKTE
7. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 24. Februar 7. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 24. Februar
1921 über den Handel mit Giftstoffen, Schlafmitteln, 1921 über den Handel mit Giftstoffen, Schlafmitteln,
Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Desinfektions- oder Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Desinfektions- oder
antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, die zur unerlaubten antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, die zur unerlaubten
Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet
werden können werden können
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungsbestimmungen KAPITEL 2 - Abänderungsbestimmungen
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den Handel Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den Handel
mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen
Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen,
die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen
Stoffen verwendet werden können, wird wie folgt abgeändert: Stoffen verwendet werden können, wird wie folgt abgeändert:
1. Der bestehende Text, der zu § 1 wird, wird durch einen Absatz mit 1. Der bestehende Text, der zu § 1 wird, wird durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die "Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Bedingungen und näheren Regeln festlegen, gemäß denen die anonymen Bedingungen und näheren Regeln festlegen, gemäß denen die anonymen
Daten über die Zusammensetzung und den Gebrauch der im vorliegenden Daten über die Zusammensetzung und den Gebrauch der im vorliegenden
Gesetz erwähnten Stoffe den Behörden, die Er bestimmt, von den Labors Gesetz erwähnten Stoffe den Behörden, die Er bestimmt, von den Labors
und Sachverständigen mitgeteilt werden, selbst wenn diese im Rahmen und Sachverständigen mitgeteilt werden, selbst wenn diese im Rahmen
eines Ermittlungsverfahrens oder einer strafrechtlichen Untersuchung eines Ermittlungsverfahrens oder einer strafrechtlichen Untersuchung
handeln." handeln."
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, " § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass,
nachdem Er die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Instituts für nachdem Er die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Instituts für
Volksgesundheit eingeholt hat, Stoffe den Regeln und der Kontrolle, Volksgesundheit eingeholt hat, Stoffe den Regeln und der Kontrolle,
die in § 1 erwähnt sind, unterwerfen, und zwar auf der Grundlage einer die in § 1 erwähnt sind, unterwerfen, und zwar auf der Grundlage einer
generischen Klassifizierung. generischen Klassifizierung.
Die im vorhergehenden Absatz erwähnte generische Klassifizierung wird Die im vorhergehenden Absatz erwähnte generische Klassifizierung wird
vom König festgelegt, unter anderem auf der Grundlage des vom König festgelegt, unter anderem auf der Grundlage des
internationalen Wissensstands und der Empfehlungen und Richtlinien der internationalen Wissensstands und der Empfehlungen und Richtlinien der
Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht und des Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht und des
Internationalen Suchtstoff-Kontrollamtes der Vereinten Nationen." Internationalen Suchtstoff-Kontrollamtes der Vereinten Nationen."
Art. 3 - Artikel 2bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 3 - Artikel 2bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 9. Juli 1975 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. Mai vom 9. Juli 1975 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. Mai
2003, wird wie folgt abgeändert: 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 5 werden die Wörter "In den in den Paragraphen 2, 3 und 4" 1. In § 5 werden die Wörter "In den in den Paragraphen 2, 3 und 4"
durch die Wörter "In den in den Paragraphen 2, 3, 4 und 6" ersetzt. durch die Wörter "In den in den Paragraphen 2, 3, 4 und 6" ersetzt.
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 6 - Mit den im vorliegenden Artikel erwähnten Strafen und nach den " § 6 - Mit den im vorliegenden Artikel erwähnten Strafen und nach den
in diesem Artikel festgelegten Unterscheidungen wird bestraft, wer in diesem Artikel festgelegten Unterscheidungen wird bestraft, wer
entgeltlich oder unentgeltlich vorbereitende Handlungen im Hinblick entgeltlich oder unentgeltlich vorbereitende Handlungen im Hinblick
auf die Herstellung, den Verkauf, die Abgabe oder die illegale auf die Herstellung, den Verkauf, die Abgabe oder die illegale
Lieferung von in § 1 erwähnten Stoffen oder im Hinblick auf den Anbau Lieferung von in § 1 erwähnten Stoffen oder im Hinblick auf den Anbau
von Pflanzen, aus denen diese Stoffe gewonnen werden können, von Pflanzen, aus denen diese Stoffe gewonnen werden können,
vornimmt." vornimmt."
Art. 4 - Artikel 2quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 4 - Artikel 2quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 3. Mai 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Gesetz vom 3. Mai 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 13.
Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird durch die Nummern 5 und 6 mit folgendem Wortlaut 1. Absatz 1 wird durch die Nummern 5 und 6 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"5. mit einer Zuchthausstrafe von 10 bis zu 15 Jahren, wenn die in Nr. "5. mit einer Zuchthausstrafe von 10 bis zu 15 Jahren, wenn die in Nr.
4 erwähnte Straftat eine Beteiligung an der Haupt- oder Nebentätigkeit 4 erwähnte Straftat eine Beteiligung an der Haupt- oder Nebentätigkeit
einer Vereinigung darstellt. Außerdem kann eine Geldbuße von 1.000 bis einer Vereinigung darstellt. Außerdem kann eine Geldbuße von 1.000 bis
zu 100.000 EUR ausgesprochen werden, zu 100.000 EUR ausgesprochen werden,
6. mit einer Zuchthausstrafe von 15 bis zu 20 Jahren, wenn die in Nr. 6. mit einer Zuchthausstrafe von 15 bis zu 20 Jahren, wenn die in Nr.
4 erwähnte Straftat, begangen in der Eigenschaft als leitende Person, 4 erwähnte Straftat, begangen in der Eigenschaft als leitende Person,
eine Beteiligung an der Haupt- oder Nebentätigkeit einer Vereinigung eine Beteiligung an der Haupt- oder Nebentätigkeit einer Vereinigung
darstellt. Außerdem kann eine Geldbuße von 1.000 bis zu 100.000 EUR darstellt. Außerdem kann eine Geldbuße von 1.000 bis zu 100.000 EUR
ausgesprochen werden." ausgesprochen werden."
2. Der Artikel wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut 2. Der Artikel wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Mit den in Absatz 1 Nr. 4 bis 6 erwähnten Strafen und nach den in "Mit den in Absatz 1 Nr. 4 bis 6 erwähnten Strafen und nach den in
diesen Bestimmungen festgelegten Unterscheidungen wird bestraft, wer diesen Bestimmungen festgelegten Unterscheidungen wird bestraft, wer
entgeltlich oder unentgeltlich vorbereitende Handlungen im Hinblick entgeltlich oder unentgeltlich vorbereitende Handlungen im Hinblick
auf die Begehung einer in denselben Bestimmungen erwähnten Straftat auf die Begehung einer in denselben Bestimmungen erwähnten Straftat
vornimmt." vornimmt."
Art. 5 - Artikel 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 5 - Artikel 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 9. Juli 1975 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. Mai vom 9. Juli 1975 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. Mai
2003, wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2003, wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 7 - Illegale Stoffe sowie Rohstoffe und Material, die zur " § 7 - Illegale Stoffe sowie Rohstoffe und Material, die zur
illegalen Herstellung von in vorliegendem Gesetz erwähnten Stoffen illegalen Herstellung von in vorliegendem Gesetz erwähnten Stoffen
verwendet werden oder bestimmt sind, darin einbegriffen der Anbau von verwendet werden oder bestimmt sind, darin einbegriffen der Anbau von
Pflanzen, aus denen diese Stoffe gewonnen werden können, können nach Pflanzen, aus denen diese Stoffe gewonnen werden können, können nach
einer Entscheidung der Staatsanwaltschaft trotz der Fortsetzung der einer Entscheidung der Staatsanwaltschaft trotz der Fortsetzung der
Untersuchung sofort zerstört oder definitiv unbrauchbar gemacht Untersuchung sofort zerstört oder definitiv unbrauchbar gemacht
werden, sofern ihre Aufbewahrung für die Wahrheitsfindung nicht werden, sofern ihre Aufbewahrung für die Wahrheitsfindung nicht
erforderlich ist. Im Fall einer gerichtlichen Untersuchung kann diese erforderlich ist. Im Fall einer gerichtlichen Untersuchung kann diese
Maßnahme erst nach Zustimmung des zuständigen Untersuchungsrichters Maßnahme erst nach Zustimmung des zuständigen Untersuchungsrichters
angeordnet werden. angeordnet werden.
In allen Fällen müssen die in Absatz 1 erwähnten Dinge zerstört In allen Fällen müssen die in Absatz 1 erwähnten Dinge zerstört
werden, wenn die Entscheidung des zuständigen Gerichts, das ihre werden, wenn die Entscheidung des zuständigen Gerichts, das ihre
Einziehung anordnet, definitiv geworden ist." Einziehung anordnet, definitiv geworden ist."
Art. 6 - Artikel 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 3. Art. 6 - Artikel 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 3.
Mai 2003, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: Mai 2003, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Bestimmungen von Absatz 1 sind auch anwendbar auf die in Artikel "Die Bestimmungen von Absatz 1 sind auch anwendbar auf die in Artikel
2bis § 6 erwähnten vorbereitenden Handlungen." 2bis § 6 erwähnten vorbereitenden Handlungen."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 7. Februar 2014 Gegeben zu Brüssel, den 7. Februar 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
^