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Loi modifiant la loi du 24 février 1921 concernant le trafic des substances vénéneuses, soporifiques, stupéfiantes, psychotropes, désinfectantes ou antiseptiques et des substances pouvant servir à la fabrication illicite de substances stupéfiantes et psychotropes. - Traduction allemande | Loi modifiant la loi du 24 février 1921 concernant le trafic des substances vénéneuses, soporifiques, stupéfiantes, psychotropes, désinfectantes ou antiseptiques et des substances pouvant servir à la fabrication illicite de substances stupéfiantes et psychotropes. - Traduction allemande |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
7 FEVRIER 2014. - Loi modifiant la loi du 24 février 1921 concernant | 7 FEVRIER 2014. - Loi modifiant la loi du 24 février 1921 concernant |
le trafic des substances vénéneuses, soporifiques, stupéfiantes, | le trafic des substances vénéneuses, soporifiques, stupéfiantes, |
psychotropes, désinfectantes ou antiseptiques et des substances | psychotropes, désinfectantes ou antiseptiques et des substances |
pouvant servir à la fabrication illicite de substances stupéfiantes et | pouvant servir à la fabrication illicite de substances stupéfiantes et |
psychotropes. - Traduction allemande | psychotropes. - Traduction allemande |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
loi du 7 février 2014 modifiant la loi du 24 février 1921 concernant | loi du 7 février 2014 modifiant la loi du 24 février 1921 concernant |
le trafic des substances vénéneuses, soporifiques, stupéfiantes, | le trafic des substances vénéneuses, soporifiques, stupéfiantes, |
psychotropes, désinfectantes ou antiseptiques et des substances | psychotropes, désinfectantes ou antiseptiques et des substances |
pouvant servir à la fabrication illicite de substances stupéfiantes et | pouvant servir à la fabrication illicite de substances stupéfiantes et |
psychotropes (Moniteur belge du 10 mars 2014). | psychotropes (Moniteur belge du 10 mars 2014). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
allemande à Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALAGENTUR FÜR ARZNEIMITTEL UND GESUNDHEITSPRODUKTE | FÖDERALAGENTUR FÜR ARZNEIMITTEL UND GESUNDHEITSPRODUKTE |
7. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 24. Februar | 7. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 24. Februar |
1921 über den Handel mit Giftstoffen, Schlafmitteln, | 1921 über den Handel mit Giftstoffen, Schlafmitteln, |
Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Desinfektions- oder | Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Desinfektions- oder |
antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, die zur unerlaubten | antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, die zur unerlaubten |
Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet | Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet |
werden können | werden können |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungsbestimmungen | KAPITEL 2 - Abänderungsbestimmungen |
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den Handel | Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den Handel |
mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen | mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen |
Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, | Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, |
die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen | die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen |
Stoffen verwendet werden können, wird wie folgt abgeändert: | Stoffen verwendet werden können, wird wie folgt abgeändert: |
1. Der bestehende Text, der zu § 1 wird, wird durch einen Absatz mit | 1. Der bestehende Text, der zu § 1 wird, wird durch einen Absatz mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | "Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Bedingungen und näheren Regeln festlegen, gemäß denen die anonymen | Bedingungen und näheren Regeln festlegen, gemäß denen die anonymen |
Daten über die Zusammensetzung und den Gebrauch der im vorliegenden | Daten über die Zusammensetzung und den Gebrauch der im vorliegenden |
Gesetz erwähnten Stoffe den Behörden, die Er bestimmt, von den Labors | Gesetz erwähnten Stoffe den Behörden, die Er bestimmt, von den Labors |
und Sachverständigen mitgeteilt werden, selbst wenn diese im Rahmen | und Sachverständigen mitgeteilt werden, selbst wenn diese im Rahmen |
eines Ermittlungsverfahrens oder einer strafrechtlichen Untersuchung | eines Ermittlungsverfahrens oder einer strafrechtlichen Untersuchung |
handeln." | handeln." |
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, | " § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, |
nachdem Er die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Instituts für | nachdem Er die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Instituts für |
Volksgesundheit eingeholt hat, Stoffe den Regeln und der Kontrolle, | Volksgesundheit eingeholt hat, Stoffe den Regeln und der Kontrolle, |
die in § 1 erwähnt sind, unterwerfen, und zwar auf der Grundlage einer | die in § 1 erwähnt sind, unterwerfen, und zwar auf der Grundlage einer |
generischen Klassifizierung. | generischen Klassifizierung. |
Die im vorhergehenden Absatz erwähnte generische Klassifizierung wird | Die im vorhergehenden Absatz erwähnte generische Klassifizierung wird |
vom König festgelegt, unter anderem auf der Grundlage des | vom König festgelegt, unter anderem auf der Grundlage des |
internationalen Wissensstands und der Empfehlungen und Richtlinien der | internationalen Wissensstands und der Empfehlungen und Richtlinien der |
Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht und des | Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht und des |
Internationalen Suchtstoff-Kontrollamtes der Vereinten Nationen." | Internationalen Suchtstoff-Kontrollamtes der Vereinten Nationen." |
Art. 3 - Artikel 2bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 3 - Artikel 2bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 9. Juli 1975 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. Mai | vom 9. Juli 1975 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. Mai |
2003, wird wie folgt abgeändert: | 2003, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 5 werden die Wörter "In den in den Paragraphen 2, 3 und 4" | 1. In § 5 werden die Wörter "In den in den Paragraphen 2, 3 und 4" |
durch die Wörter "In den in den Paragraphen 2, 3, 4 und 6" ersetzt. | durch die Wörter "In den in den Paragraphen 2, 3, 4 und 6" ersetzt. |
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 6 - Mit den im vorliegenden Artikel erwähnten Strafen und nach den | " § 6 - Mit den im vorliegenden Artikel erwähnten Strafen und nach den |
in diesem Artikel festgelegten Unterscheidungen wird bestraft, wer | in diesem Artikel festgelegten Unterscheidungen wird bestraft, wer |
entgeltlich oder unentgeltlich vorbereitende Handlungen im Hinblick | entgeltlich oder unentgeltlich vorbereitende Handlungen im Hinblick |
auf die Herstellung, den Verkauf, die Abgabe oder die illegale | auf die Herstellung, den Verkauf, die Abgabe oder die illegale |
Lieferung von in § 1 erwähnten Stoffen oder im Hinblick auf den Anbau | Lieferung von in § 1 erwähnten Stoffen oder im Hinblick auf den Anbau |
von Pflanzen, aus denen diese Stoffe gewonnen werden können, | von Pflanzen, aus denen diese Stoffe gewonnen werden können, |
vornimmt." | vornimmt." |
Art. 4 - Artikel 2quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 4 - Artikel 2quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 3. Mai 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. | Gesetz vom 3. Mai 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. |
Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird durch die Nummern 5 und 6 mit folgendem Wortlaut | 1. Absatz 1 wird durch die Nummern 5 und 6 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"5. mit einer Zuchthausstrafe von 10 bis zu 15 Jahren, wenn die in Nr. | "5. mit einer Zuchthausstrafe von 10 bis zu 15 Jahren, wenn die in Nr. |
4 erwähnte Straftat eine Beteiligung an der Haupt- oder Nebentätigkeit | 4 erwähnte Straftat eine Beteiligung an der Haupt- oder Nebentätigkeit |
einer Vereinigung darstellt. Außerdem kann eine Geldbuße von 1.000 bis | einer Vereinigung darstellt. Außerdem kann eine Geldbuße von 1.000 bis |
zu 100.000 EUR ausgesprochen werden, | zu 100.000 EUR ausgesprochen werden, |
6. mit einer Zuchthausstrafe von 15 bis zu 20 Jahren, wenn die in Nr. | 6. mit einer Zuchthausstrafe von 15 bis zu 20 Jahren, wenn die in Nr. |
4 erwähnte Straftat, begangen in der Eigenschaft als leitende Person, | 4 erwähnte Straftat, begangen in der Eigenschaft als leitende Person, |
eine Beteiligung an der Haupt- oder Nebentätigkeit einer Vereinigung | eine Beteiligung an der Haupt- oder Nebentätigkeit einer Vereinigung |
darstellt. Außerdem kann eine Geldbuße von 1.000 bis zu 100.000 EUR | darstellt. Außerdem kann eine Geldbuße von 1.000 bis zu 100.000 EUR |
ausgesprochen werden." | ausgesprochen werden." |
2. Der Artikel wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Mit den in Absatz 1 Nr. 4 bis 6 erwähnten Strafen und nach den in | "Mit den in Absatz 1 Nr. 4 bis 6 erwähnten Strafen und nach den in |
diesen Bestimmungen festgelegten Unterscheidungen wird bestraft, wer | diesen Bestimmungen festgelegten Unterscheidungen wird bestraft, wer |
entgeltlich oder unentgeltlich vorbereitende Handlungen im Hinblick | entgeltlich oder unentgeltlich vorbereitende Handlungen im Hinblick |
auf die Begehung einer in denselben Bestimmungen erwähnten Straftat | auf die Begehung einer in denselben Bestimmungen erwähnten Straftat |
vornimmt." | vornimmt." |
Art. 5 - Artikel 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 5 - Artikel 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 9. Juli 1975 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. Mai | vom 9. Juli 1975 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. Mai |
2003, wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2003, wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 7 - Illegale Stoffe sowie Rohstoffe und Material, die zur | " § 7 - Illegale Stoffe sowie Rohstoffe und Material, die zur |
illegalen Herstellung von in vorliegendem Gesetz erwähnten Stoffen | illegalen Herstellung von in vorliegendem Gesetz erwähnten Stoffen |
verwendet werden oder bestimmt sind, darin einbegriffen der Anbau von | verwendet werden oder bestimmt sind, darin einbegriffen der Anbau von |
Pflanzen, aus denen diese Stoffe gewonnen werden können, können nach | Pflanzen, aus denen diese Stoffe gewonnen werden können, können nach |
einer Entscheidung der Staatsanwaltschaft trotz der Fortsetzung der | einer Entscheidung der Staatsanwaltschaft trotz der Fortsetzung der |
Untersuchung sofort zerstört oder definitiv unbrauchbar gemacht | Untersuchung sofort zerstört oder definitiv unbrauchbar gemacht |
werden, sofern ihre Aufbewahrung für die Wahrheitsfindung nicht | werden, sofern ihre Aufbewahrung für die Wahrheitsfindung nicht |
erforderlich ist. Im Fall einer gerichtlichen Untersuchung kann diese | erforderlich ist. Im Fall einer gerichtlichen Untersuchung kann diese |
Maßnahme erst nach Zustimmung des zuständigen Untersuchungsrichters | Maßnahme erst nach Zustimmung des zuständigen Untersuchungsrichters |
angeordnet werden. | angeordnet werden. |
In allen Fällen müssen die in Absatz 1 erwähnten Dinge zerstört | In allen Fällen müssen die in Absatz 1 erwähnten Dinge zerstört |
werden, wenn die Entscheidung des zuständigen Gerichts, das ihre | werden, wenn die Entscheidung des zuständigen Gerichts, das ihre |
Einziehung anordnet, definitiv geworden ist." | Einziehung anordnet, definitiv geworden ist." |
Art. 6 - Artikel 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 3. | Art. 6 - Artikel 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 3. |
Mai 2003, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Mai 2003, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die Bestimmungen von Absatz 1 sind auch anwendbar auf die in Artikel | "Die Bestimmungen von Absatz 1 sind auch anwendbar auf die in Artikel |
2bis § 6 erwähnten vorbereitenden Handlungen." | 2bis § 6 erwähnten vorbereitenden Handlungen." |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 7. Februar 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 7. Februar 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |