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Wet betreffende de verbetering van de binnenluchtkwaliteit in gesloten plaatsen die publiek toegankelijk zijn. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen | Loi relative à l'amélioration de la qualité de l'air intérieur dans les lieux fermés accessibles au public. - Traduction allemande de dispositions modificatives |
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6 NOVEMBER 2022. - Wet betreffende de verbetering van de | 6 NOVEMBRE 2022. - Loi relative à l'amélioration de la qualité de |
binnenluchtkwaliteit in gesloten plaatsen die publiek toegankelijk | l'air intérieur dans les lieux fermés accessibles au public. - |
zijn. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen | Traduction allemande de dispositions modificatives |
De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse | Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la |
vertaling: | traduction en langue allemande : |
- van het artikel 14 van de wet van 13 november 2023 houdende diverse | - de l'article 14 de la loi du 13 novembre 2023 portant des |
bepalingen inzake gezondheid (Belgisch Staatsblad van 24 november | dispositions diverses en matière de santé (Moniteur belge du 24 |
2023); | novembre 2023); |
- van het artikel 8 van de wet van 18 mei 2024 houdende diverse | - de l'article 8 de la loi du 18 mai 2024 portant dispositions |
bepalingen inzake gezondheid en financiën (Belgisch Staatsblad van 4 | diverses en matière de santé et de finances (Moniteur belge du 4 juin |
juni 2024). | 2024). |
Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy |
Anlage 1 | Anlage 1 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, |
SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
13. NOVEMBER 2023 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 13. NOVEMBER 2023 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
im Bereich Gesundheit | im Bereich Gesundheit |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
(...) | (...) |
KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 6. November 2022 über die | KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 6. November 2022 über die |
Verbesserung der Innenraumluftqualität in den für die Öffentlichkeit | Verbesserung der Innenraumluftqualität in den für die Öffentlichkeit |
zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten | zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten |
Art. 14 - Artikel 9 des Gesetzes vom 6. November 2022 über die | Art. 14 - Artikel 9 des Gesetzes vom 6. November 2022 über die |
Verbesserung der Innenraumluftqualität in den für die Öffentlichkeit | Verbesserung der Innenraumluftqualität in den für die Öffentlichkeit |
zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten wird wie folgt abgeändert: | zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "Beschwerde gegen diesen | 1. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "Beschwerde gegen diesen |
Beschluss kann beim Staatsrat eingereicht werden." durch die Wörter | Beschluss kann beim Staatsrat eingereicht werden." durch die Wörter |
"Beschwerde gegen die Geldbuße wird in Anwendung von Artikel 14 § 1 | "Beschwerde gegen die Geldbuße wird in Anwendung von Artikel 14 § 1 |
Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat beim Staatsrat | Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat beim Staatsrat |
eingelegt." ersetzt. | eingelegt." ersetzt. |
2. [Abänderung des niederländischen Textes] | 2. [Abänderung des niederländischen Textes] |
3. In § 5 wird zwischen den Absätzen 4 und 5 ein Absatz mit folgendem | 3. In § 5 wird zwischen den Absätzen 4 und 5 ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Der Beschluss des in § 3 erwähnten Beamten ist vollstreckbar." | "Der Beschluss des in § 3 erwähnten Beamten ist vollstreckbar." |
4. Paragraph 6 wird wie folgt ersetzt: | 4. Paragraph 6 wird wie folgt ersetzt: |
" § 6 - Bei Nichtzahlung binnen der in Ausführung von § 5 Absatz 4 | " § 6 - Bei Nichtzahlung binnen der in Ausführung von § 5 Absatz 4 |
festgelegten Frist, wird die administrative Geldbuße von der mit der | festgelegten Frist, wird die administrative Geldbuße von der mit der |
Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen |
Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen | Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Finanzen gemäß den Artikeln 3 und folgenden des | Dienstes Finanzen gemäß den Artikeln 3 und folgenden des |
Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 beigetrieben. Nach Abzug | Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 beigetrieben. Nach Abzug |
etwaiger Kosten werden die von dieser Verwaltung beigetriebenen | etwaiger Kosten werden die von dieser Verwaltung beigetriebenen |
Beträge dem Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit | Beträge dem Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit |
der Nahrungsmittelkette und Umwelt überwiesen. | der Nahrungsmittelkette und Umwelt überwiesen. |
Die Klage auf Rückforderung der administrativen Geldbuße verjährt in | Die Klage auf Rückforderung der administrativen Geldbuße verjährt in |
fünf Jahren ab dem Tag, an dem gegen die Entscheidung der zuständigen | fünf Jahren ab dem Tag, an dem gegen die Entscheidung der zuständigen |
Verwaltung keine Beschwerde mehr eingereicht werden kann." | Verwaltung keine Beschwerde mehr eingereicht werden kann." |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 13. November 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 13. November 2023 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
P. VAN TIGCHELT | P. VAN TIGCHELT |
Anlage 2 | Anlage 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, |
SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
18. MAI 2024 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in den | 18. MAI 2024 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in den |
Bereichen Gesundheit und Finanzen | Bereichen Gesundheit und Finanzen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
(...) | (...) |
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 6. November 2022 über die | KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 6. November 2022 über die |
Verbesserung der Innenraumluftqualität in den für die Öffentlichkeit | Verbesserung der Innenraumluftqualität in den für die Öffentlichkeit |
zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten | zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten |
Art. 8 - Im Gesetz vom 6. November 2022 über die Verbesserung der | Art. 8 - Im Gesetz vom 6. November 2022 über die Verbesserung der |
Innenraumluftqualität in den für die Öffentlichkeit zugänglichen | Innenraumluftqualität in den für die Öffentlichkeit zugänglichen |
geschlossenen Räumlichkeiten, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | geschlossenen Räumlichkeiten, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
13. November 2023, wird Artikel 12 wie folgt ersetzt: | 13. November 2023, wird Artikel 12 wie folgt ersetzt: |
"Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt am zehnten Tag nach seiner | "Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt am zehnten Tag nach seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der |
Bestimmungen: | Bestimmungen: |
1. von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 bis 3, die ab dem 1. Januar 2027 und | 1. von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 bis 3, die ab dem 1. Januar 2027 und |
spätestens am 31. Dezember 2037 in Kraft treten, ungeachtet dessen, | spätestens am 31. Dezember 2037 in Kraft treten, ungeachtet dessen, |
dass diese Verpflichtungen von den Betreibern bereits vor dem Datum | dass diese Verpflichtungen von den Betreibern bereits vor dem Datum |
des Inkrafttretens freiwillig umgesetzt werden können, und zwar ab dem | des Inkrafttretens freiwillig umgesetzt werden können, und zwar ab dem |
1. Oktober 2024, | 1. Oktober 2024, |
2. von Artikel 4 Absatz 2, die am 1. Januar 2027 in Kraft treten, | 2. von Artikel 4 Absatz 2, die am 1. Januar 2027 in Kraft treten, |
3. von Artikel 4 Absatz 3, die am 1. Oktober 2024 in Kraft treten, | 3. von Artikel 4 Absatz 3, die am 1. Oktober 2024 in Kraft treten, |
4. von Artikel 6 Absatz 2 und 3, die am 1. Januar 2025 in Kraft | 4. von Artikel 6 Absatz 2 und 3, die am 1. Januar 2025 in Kraft |
treten, | treten, |
5. von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 4 bis 6 und von Artikel 6 Absatz 1, die | 5. von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 4 bis 6 und von Artikel 6 Absatz 1, die |
am 1. Januar 2038 in Kraft treten, wobei diese Verpflichtungen von den | am 1. Januar 2038 in Kraft treten, wobei diese Verpflichtungen von den |
Betreibern bereits vor dem Datum des Inkrafttretens freiwillig | Betreibern bereits vor dem Datum des Inkrafttretens freiwillig |
umgesetzt werden können, | umgesetzt werden können, |
Der König muss gemäß Artikel 4 Absatz 2 durch einen im Ministerrat | Der König muss gemäß Artikel 4 Absatz 2 durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass bestimmen, welche für die Öffentlichkeit zugänglichen | beratenen Erlass bestimmen, welche für die Öffentlichkeit zugänglichen |
geschlossenen Räumlichkeiten den Verpflichtungen des Gesetzes | geschlossenen Räumlichkeiten den Verpflichtungen des Gesetzes |
unterliegen, und zwar ab dem 1. Januar 2027, mit der Möglichkeit, dies | unterliegen, und zwar ab dem 1. Januar 2027, mit der Möglichkeit, dies |
in mehreren Phasen zu tun oder nicht, wobei die Verpflichtungen von | in mehreren Phasen zu tun oder nicht, wobei die Verpflichtungen von |
Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 spätestens am 31. Dezember 2037 für | Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 spätestens am 31. Dezember 2037 für |
alle für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten | alle für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten |
gelten und an diesem Datum alle für die Öffentlichkeit zugänglichen | gelten und an diesem Datum alle für die Öffentlichkeit zugänglichen |
geschlossenen Räumlichkeiten den vorerwähnten Verpflichtungen des | geschlossenen Räumlichkeiten den vorerwähnten Verpflichtungen des |
Gesetzes unterliegen. | Gesetzes unterliegen. |
Der König kann die für Betreiber geltenden Verpflichtungen und deren | Der König kann die für Betreiber geltenden Verpflichtungen und deren |
Vollstreckbarkeit, wie in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 4 bis 6 und Artikel 6 | Vollstreckbarkeit, wie in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 4 bis 6 und Artikel 6 |
erwähnt und im betreffenden Königlichen Erlass aufgenommen, für | erwähnt und im betreffenden Königlichen Erlass aufgenommen, für |
anwendbar erklären, unter der Bedingung, dass die Verpflichtungen von | anwendbar erklären, unter der Bedingung, dass die Verpflichtungen von |
Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und Artikel 4 Absatz 2 und 3 für alle | Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und Artikel 4 Absatz 2 und 3 für alle |
für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten | für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten |
gelten. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Absatz 2 wird der | gelten. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Absatz 2 wird der |
König diesen im Ministerrat beratenen Erlass spätestens am 1. Januar | König diesen im Ministerrat beratenen Erlass spätestens am 1. Januar |
2038 fassen. | 2038 fassen. |
Vorliegender Artikel tritt am zehnten Tag nach Veröffentlichung des | Vorliegender Artikel tritt am zehnten Tag nach Veröffentlichung des |
Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft, das heißt am 11. Dezember | Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft, das heißt am 11. Dezember |
2022." | 2022." |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 18. Mai 2024 | Gegeben zu Brüssel, den 18. Mai 2024 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
P. VAN TIGCHELT | P. VAN TIGCHELT |