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Meertalige weergave van Wet van 06/11/2022
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Wet betreffende de verbetering van de binnenluchtkwaliteit in gesloten plaatsen die publiek toegankelijk zijn. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen Loi relative à l'amélioration de la qualité de l'air intérieur dans les lieux fermés accessibles au public. - Traduction allemande de dispositions modificatives
6 NOVEMBER 2022. - Wet betreffende de verbetering van de 6 NOVEMBRE 2022. - Loi relative à l'amélioration de la qualité de
binnenluchtkwaliteit in gesloten plaatsen die publiek toegankelijk l'air intérieur dans les lieux fermés accessibles au public. -
zijn. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen Traduction allemande de dispositions modificatives
De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la
vertaling: traduction en langue allemande :
- van het artikel 14 van de wet van 13 november 2023 houdende diverse - de l'article 14 de la loi du 13 novembre 2023 portant des
bepalingen inzake gezondheid (Belgisch Staatsblad van 24 november dispositions diverses en matière de santé (Moniteur belge du 24
2023); novembre 2023);
- van het artikel 8 van de wet van 18 mei 2024 houdende diverse - de l'article 8 de la loi du 18 mai 2024 portant dispositions
bepalingen inzake gezondheid en financiën (Belgisch Staatsblad van 4 diverses en matière de santé et de finances (Moniteur belge du 4 juin
juni 2024). 2024).
Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy
Anlage 1 Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT,
SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
13. NOVEMBER 2023 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen 13. NOVEMBER 2023 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
im Bereich Gesundheit im Bereich Gesundheit
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 6. November 2022 über die KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 6. November 2022 über die
Verbesserung der Innenraumluftqualität in den für die Öffentlichkeit Verbesserung der Innenraumluftqualität in den für die Öffentlichkeit
zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten
Art. 14 - Artikel 9 des Gesetzes vom 6. November 2022 über die Art. 14 - Artikel 9 des Gesetzes vom 6. November 2022 über die
Verbesserung der Innenraumluftqualität in den für die Öffentlichkeit Verbesserung der Innenraumluftqualität in den für die Öffentlichkeit
zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten wird wie folgt abgeändert: zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten wird wie folgt abgeändert:
1. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "Beschwerde gegen diesen 1. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "Beschwerde gegen diesen
Beschluss kann beim Staatsrat eingereicht werden." durch die Wörter Beschluss kann beim Staatsrat eingereicht werden." durch die Wörter
"Beschwerde gegen die Geldbuße wird in Anwendung von Artikel 14 § 1 "Beschwerde gegen die Geldbuße wird in Anwendung von Artikel 14 § 1
Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat beim Staatsrat Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat beim Staatsrat
eingelegt." ersetzt. eingelegt." ersetzt.
2. [Abänderung des niederländischen Textes] 2. [Abänderung des niederländischen Textes]
3. In § 5 wird zwischen den Absätzen 4 und 5 ein Absatz mit folgendem 3. In § 5 wird zwischen den Absätzen 4 und 5 ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Der Beschluss des in § 3 erwähnten Beamten ist vollstreckbar." "Der Beschluss des in § 3 erwähnten Beamten ist vollstreckbar."
4. Paragraph 6 wird wie folgt ersetzt: 4. Paragraph 6 wird wie folgt ersetzt:
" § 6 - Bei Nichtzahlung binnen der in Ausführung von § 5 Absatz 4 " § 6 - Bei Nichtzahlung binnen der in Ausführung von § 5 Absatz 4
festgelegten Frist, wird die administrative Geldbuße von der mit der festgelegten Frist, wird die administrative Geldbuße von der mit der
Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen
Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Finanzen gemäß den Artikeln 3 und folgenden des Dienstes Finanzen gemäß den Artikeln 3 und folgenden des
Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 beigetrieben. Nach Abzug Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 beigetrieben. Nach Abzug
etwaiger Kosten werden die von dieser Verwaltung beigetriebenen etwaiger Kosten werden die von dieser Verwaltung beigetriebenen
Beträge dem Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit Beträge dem Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit
der Nahrungsmittelkette und Umwelt überwiesen. der Nahrungsmittelkette und Umwelt überwiesen.
Die Klage auf Rückforderung der administrativen Geldbuße verjährt in Die Klage auf Rückforderung der administrativen Geldbuße verjährt in
fünf Jahren ab dem Tag, an dem gegen die Entscheidung der zuständigen fünf Jahren ab dem Tag, an dem gegen die Entscheidung der zuständigen
Verwaltung keine Beschwerde mehr eingereicht werden kann." Verwaltung keine Beschwerde mehr eingereicht werden kann."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 13. November 2023 Gegeben zu Brüssel, den 13. November 2023
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
P. VAN TIGCHELT P. VAN TIGCHELT
Anlage 2 Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT,
SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
18. MAI 2024 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in den 18. MAI 2024 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in den
Bereichen Gesundheit und Finanzen Bereichen Gesundheit und Finanzen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 6. November 2022 über die KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 6. November 2022 über die
Verbesserung der Innenraumluftqualität in den für die Öffentlichkeit Verbesserung der Innenraumluftqualität in den für die Öffentlichkeit
zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten
Art. 8 - Im Gesetz vom 6. November 2022 über die Verbesserung der Art. 8 - Im Gesetz vom 6. November 2022 über die Verbesserung der
Innenraumluftqualität in den für die Öffentlichkeit zugänglichen Innenraumluftqualität in den für die Öffentlichkeit zugänglichen
geschlossenen Räumlichkeiten, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom geschlossenen Räumlichkeiten, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
13. November 2023, wird Artikel 12 wie folgt ersetzt: 13. November 2023, wird Artikel 12 wie folgt ersetzt:
"Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt am zehnten Tag nach seiner "Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt am zehnten Tag nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der
Bestimmungen: Bestimmungen:
1. von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 bis 3, die ab dem 1. Januar 2027 und 1. von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 bis 3, die ab dem 1. Januar 2027 und
spätestens am 31. Dezember 2037 in Kraft treten, ungeachtet dessen, spätestens am 31. Dezember 2037 in Kraft treten, ungeachtet dessen,
dass diese Verpflichtungen von den Betreibern bereits vor dem Datum dass diese Verpflichtungen von den Betreibern bereits vor dem Datum
des Inkrafttretens freiwillig umgesetzt werden können, und zwar ab dem des Inkrafttretens freiwillig umgesetzt werden können, und zwar ab dem
1. Oktober 2024, 1. Oktober 2024,
2. von Artikel 4 Absatz 2, die am 1. Januar 2027 in Kraft treten, 2. von Artikel 4 Absatz 2, die am 1. Januar 2027 in Kraft treten,
3. von Artikel 4 Absatz 3, die am 1. Oktober 2024 in Kraft treten, 3. von Artikel 4 Absatz 3, die am 1. Oktober 2024 in Kraft treten,
4. von Artikel 6 Absatz 2 und 3, die am 1. Januar 2025 in Kraft 4. von Artikel 6 Absatz 2 und 3, die am 1. Januar 2025 in Kraft
treten, treten,
5. von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 4 bis 6 und von Artikel 6 Absatz 1, die 5. von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 4 bis 6 und von Artikel 6 Absatz 1, die
am 1. Januar 2038 in Kraft treten, wobei diese Verpflichtungen von den am 1. Januar 2038 in Kraft treten, wobei diese Verpflichtungen von den
Betreibern bereits vor dem Datum des Inkrafttretens freiwillig Betreibern bereits vor dem Datum des Inkrafttretens freiwillig
umgesetzt werden können, umgesetzt werden können,
Der König muss gemäß Artikel 4 Absatz 2 durch einen im Ministerrat Der König muss gemäß Artikel 4 Absatz 2 durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass bestimmen, welche für die Öffentlichkeit zugänglichen beratenen Erlass bestimmen, welche für die Öffentlichkeit zugänglichen
geschlossenen Räumlichkeiten den Verpflichtungen des Gesetzes geschlossenen Räumlichkeiten den Verpflichtungen des Gesetzes
unterliegen, und zwar ab dem 1. Januar 2027, mit der Möglichkeit, dies unterliegen, und zwar ab dem 1. Januar 2027, mit der Möglichkeit, dies
in mehreren Phasen zu tun oder nicht, wobei die Verpflichtungen von in mehreren Phasen zu tun oder nicht, wobei die Verpflichtungen von
Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 spätestens am 31. Dezember 2037 für Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 spätestens am 31. Dezember 2037 für
alle für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten alle für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten
gelten und an diesem Datum alle für die Öffentlichkeit zugänglichen gelten und an diesem Datum alle für die Öffentlichkeit zugänglichen
geschlossenen Räumlichkeiten den vorerwähnten Verpflichtungen des geschlossenen Räumlichkeiten den vorerwähnten Verpflichtungen des
Gesetzes unterliegen. Gesetzes unterliegen.
Der König kann die für Betreiber geltenden Verpflichtungen und deren Der König kann die für Betreiber geltenden Verpflichtungen und deren
Vollstreckbarkeit, wie in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 4 bis 6 und Artikel 6 Vollstreckbarkeit, wie in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 4 bis 6 und Artikel 6
erwähnt und im betreffenden Königlichen Erlass aufgenommen, für erwähnt und im betreffenden Königlichen Erlass aufgenommen, für
anwendbar erklären, unter der Bedingung, dass die Verpflichtungen von anwendbar erklären, unter der Bedingung, dass die Verpflichtungen von
Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und Artikel 4 Absatz 2 und 3 für alle Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und Artikel 4 Absatz 2 und 3 für alle
für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten
gelten. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Absatz 2 wird der gelten. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Absatz 2 wird der
König diesen im Ministerrat beratenen Erlass spätestens am 1. Januar König diesen im Ministerrat beratenen Erlass spätestens am 1. Januar
2038 fassen. 2038 fassen.
Vorliegender Artikel tritt am zehnten Tag nach Veröffentlichung des Vorliegender Artikel tritt am zehnten Tag nach Veröffentlichung des
Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft, das heißt am 11. Dezember Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft, das heißt am 11. Dezember
2022." 2022."
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Mai 2024 Gegeben zu Brüssel, den 18. Mai 2024
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
P. VAN TIGCHELT P. VAN TIGCHELT
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