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Wet tot wijziging van de wet van 2 maart 1954 tot voorkoming en beteugeling der aanslagen op de vrije uitoefening van de door de Grondwet ingestelde souvereine machten. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi du 2 mars 1954 tendant à prévenir et réprimer les atteintes au libre exercice des pouvoirs souverains établis par la Constitution. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 6 JULI 2017. - Wet tot wijziging van de wet van 2 maart 1954 tot voorkoming en beteugeling der aanslagen op de vrije uitoefening van de door de Grondwet ingestelde souvereine machten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 6 juli | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 6 JUILLET 2017. - Loi modifiant la loi du 2 mars 1954 tendant à prévenir et réprimer les atteintes au libre exercice des pouvoirs souverains établis par la Constitution. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
2017 tot wijziging van de wet van 2 maart 1954 tot voorkoming en | loi du 6 juillet 2017 modifiant la loi du 2 mars 1954 tendant à |
beteugeling der aanslagen op de vrije uitoefening van de door de | prévenir et réprimer les atteintes au libre exercice des pouvoirs |
Grondwet ingestelde souvereine machten (Belgisch Staatsblad van 30 | souverains établis par la Constitution (Moniteur belge du 30 août |
augustus 2017). | 2017). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
6. JULI 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 2. März 1954 zur | 6. JULI 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 2. März 1954 zur |
Vorbeugung und Ahndung der Beeinträchtigung der freien Ausübung der | Vorbeugung und Ahndung der Beeinträchtigung der freien Ausübung der |
durch die Verfassung festgelegten souveränen Gewalten | durch die Verfassung festgelegten souveränen Gewalten |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 1954 zur Vorbeugung und | Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 1954 zur Vorbeugung und |
Ahndung der Beeinträchtigung der freien Ausübung der durch die | Ahndung der Beeinträchtigung der freien Ausübung der durch die |
Verfassung festgelegten souveränen Gewalten wird wie folgt ersetzt: | Verfassung festgelegten souveränen Gewalten wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | "Art. 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter "gesetzgebende Versammlung": die Abgeordnetenkammer, den Senat, | unter "gesetzgebende Versammlung": die Abgeordnetenkammer, den Senat, |
ein Regional- oder Gemeinschaftsparlament, die Vereinigte Versammlung | ein Regional- oder Gemeinschaftsparlament, die Vereinigte Versammlung |
der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, die Versammlung der | der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, die Versammlung der |
Französischen Gemeinschaftskommission oder die Versammlung der | Französischen Gemeinschaftskommission oder die Versammlung der |
Flämischen Gemeinschaftskommission. | Flämischen Gemeinschaftskommission. |
Es ist jeder Person, die nicht zu der gesetzgebenden Versammlung oder | Es ist jeder Person, die nicht zu der gesetzgebenden Versammlung oder |
zu ihren Diensten gehört, untersagt, die den Mitgliedern und den | zu ihren Diensten gehört, untersagt, die den Mitgliedern und den |
Diensten der gesetzgebenden Versammlung vorbehaltenen Räumlichkeiten | Diensten der gesetzgebenden Versammlung vorbehaltenen Räumlichkeiten |
ohne rechtmäßigen Grund zu betreten oder sich in egal welcher | ohne rechtmäßigen Grund zu betreten oder sich in egal welcher |
Räumlichkeit der gesetzgebenden Versammlung zu irgendwelchen | Räumlichkeit der gesetzgebenden Versammlung zu irgendwelchen |
Handlungen, Gebärden, Wörtern oder Machenschaften, die die | Handlungen, Gebärden, Wörtern oder Machenschaften, die die |
parlamentarischen Arbeiten stören könnten, hinreißen zu lassen." | parlamentarischen Arbeiten stören könnten, hinreißen zu lassen." |
Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 1/1 mit folgendem | Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 1/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 1/1 - Im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit in den | "Art. 1/1 - Im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit in den |
Räumlichkeiten der gesetzgebenden Versammlung kann jede Person am | Räumlichkeiten der gesetzgebenden Versammlung kann jede Person am |
Eingang dieser Räumlichkeiten aufgefordert werden, ein Ausweispapier | Eingang dieser Räumlichkeiten aufgefordert werden, ein Ausweispapier |
während der Zeit vorzulegen, die für eine Identitätskontrolle | während der Zeit vorzulegen, die für eine Identitätskontrolle |
erforderlich ist. Die Person kann zudem einer Kontrolle unterzogen | erforderlich ist. Die Person kann zudem einer Kontrolle unterzogen |
werden, die sich ausschließlich auf das Aufspüren von Waffen und | werden, die sich ausschließlich auf das Aufspüren von Waffen und |
gefährlichen Gegenständen richtet, deren Mitnahme in die | gefährlichen Gegenständen richtet, deren Mitnahme in die |
Räumlichkeiten die Sicherheit der Anwesenden gefährden kann. Die | Räumlichkeiten die Sicherheit der Anwesenden gefährden kann. Die |
Person kann zu diesem Zweck einer Durchsuchung unterzogen werden. Die | Person kann zu diesem Zweck einer Durchsuchung unterzogen werden. Die |
Durchsuchung erfolgt unter Zuhilfenahme eines Metalldetektors oder | Durchsuchung erfolgt unter Zuhilfenahme eines Metalldetektors oder |
eines anderen Detektionsgeräts, durch oberflächliche Abtastung der | eines anderen Detektionsgeräts, durch oberflächliche Abtastung der |
Kleidung der durchsuchten Person durch eine Person gleichen | Kleidung der durchsuchten Person durch eine Person gleichen |
Geschlechts oder durch eine Kontrolle des Gepäcks. | Geschlechts oder durch eine Kontrolle des Gepäcks. |
Diese Kontrollen können, nach Wahl der gesetzgebende Versammlung, von | Diese Kontrollen können, nach Wahl der gesetzgebende Versammlung, von |
den Mitgliedern ihres Personals, von militärischem Wachpersonal oder | den Mitgliedern ihres Personals, von militärischem Wachpersonal oder |
von einem Wachunternehmen vorgenommen werden. | von einem Wachunternehmen vorgenommen werden. |
Personen, die sich diesen Kontrollen widersetzen oder bei denen | Personen, die sich diesen Kontrollen widersetzen oder bei denen |
festgestellt worden ist, dass sie im Besitz einer Waffe oder eines | festgestellt worden ist, dass sie im Besitz einer Waffe oder eines |
gefährlichen Gegenstands sind, kann der Zugang zu der gesetzgebenden | gefährlichen Gegenstands sind, kann der Zugang zu der gesetzgebenden |
Versammlung verweigert werden. | Versammlung verweigert werden. |
Die gesetzgebenden Versammlungen können in ihren Geschäftsordnungen | Die gesetzgebenden Versammlungen können in ihren Geschäftsordnungen |
die Modalitäten für die im vorliegenden Artikel erwähnten Kontrollen | die Modalitäten für die im vorliegenden Artikel erwähnten Kontrollen |
festlegen." | festlegen." |
Art. 4 - In Artikel 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "gegen die | Art. 4 - In Artikel 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "gegen die |
vorhergehenden Bestimmungen" durch die Wörter "gegen Artikel 1" und | vorhergehenden Bestimmungen" durch die Wörter "gegen Artikel 1" und |
die Wörter "des Präsidenten einer der Gesetzgebenden Kammern" durch | die Wörter "des Präsidenten einer der Gesetzgebenden Kammern" durch |
die Wörter "des Präsidenten der gesetzgebenden Versammlung" ersetzt. | die Wörter "des Präsidenten der gesetzgebenden Versammlung" ersetzt. |
Art. 5 - Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom | Art. 5 - Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom |
19. März 2012, wird wie folgt ersetzt: | 19. März 2012, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 3 - Versammlungen unter freiem Himmel und individuelle | "Art. 3 - Versammlungen unter freiem Himmel und individuelle |
Demonstrationen sind verboten: | Demonstrationen sind verboten: |
1. auf dem Teil des Gebietes der Hauptstadt, der folgende öffentliche | 1. auf dem Teil des Gebietes der Hauptstadt, der folgende öffentliche |
Straßen umfasst: die Straßen rue Ducale/Hertogstraat, rue du | Straßen umfasst: die Straßen rue Ducale/Hertogstraat, rue du |
Nord/Noordstraat (von der Straße rue de Louvain/Leuvenseweg bis zum | Nord/Noordstraat (von der Straße rue de Louvain/Leuvenseweg bis zum |
Platz place Surlet de Chokier/Surlet de Chokierplein), rue de la | Platz place Surlet de Chokier/Surlet de Chokierplein), rue de la |
Croix-de-Fer/Ijzerenkruisstraat, rue Royale/Koningsstraat (von der | Croix-de-Fer/Ijzerenkruisstraat, rue Royale/Koningsstraat (von der |
Kreuzung der Straßen Croix-de-Fer/Ijzerenkruisstraat, rue de | Kreuzung der Straßen Croix-de-Fer/Ijzerenkruisstraat, rue de |
l'Enseignement/Onderrichtsstraat und dem Treurenberg bis zum Platz | l'Enseignement/Onderrichtsstraat und dem Treurenberg bis zum Platz |
place Royale/Koningsplein), die Straße rue des Colonies/Koloniënstraat | place Royale/Koningsplein), die Straße rue des Colonies/Koloniënstraat |
(von der Straße rue Royale/Koningsstraat bis zur Straße rue du | (von der Straße rue Royale/Koningsstraat bis zur Straße rue du |
Gentilhomme/Jonkersstraat), den Platz place des Palais/Paleizenplein | Gentilhomme/Jonkersstraat), den Platz place des Palais/Paleizenplein |
und die Straße rue de Brederode/Brederodestraat; sie sind auch | und die Straße rue de Brederode/Brederodestraat; sie sind auch |
innerhalb der durch diese öffentlichen Straßen begrenzten Zone | innerhalb der durch diese öffentlichen Straßen begrenzten Zone |
verboten; | verboten; |
2. auf dem Teil des Gebietes der Stadt Namur, der folgende öffentliche | 2. auf dem Teil des Gebietes der Stadt Namur, der folgende öffentliche |
Straßen umfasst: den Platz place Kegeljan bis zur Straße rue Bord de | Straßen umfasst: den Platz place Kegeljan bis zur Straße rue Bord de |
l'Eau, die Straße rue Notre-Dame (vom Platz place Kegeljan bis zur | l'Eau, die Straße rue Notre-Dame (vom Platz place Kegeljan bis zur |
Straße rue de la Sarasse) und die linke Seite der Avenue avenue Baron | Straße rue de la Sarasse) und die linke Seite der Avenue avenue Baron |
Louis Huart (von der Straße rue de la Sarasse bis zum Platz place | Louis Huart (von der Straße rue de la Sarasse bis zum Platz place |
Kegeljan); sie sind auch innerhalb der durch diese öffentlichen | Kegeljan); sie sind auch innerhalb der durch diese öffentlichen |
Straßen begrenzten Zone verboten; | Straßen begrenzten Zone verboten; |
3. auf dem Teil des Gebietes der Stadt Eupen, der einen Perimeter von | 3. auf dem Teil des Gebietes der Stadt Eupen, der einen Perimeter von |
200 Meter um den Sitz des Parlaments der Deutschsprachigen | 200 Meter um den Sitz des Parlaments der Deutschsprachigen |
Gemeinschaft, der am Platz des Parlaments 1 in Eupen gelegen ist, | Gemeinschaft, der am Platz des Parlaments 1 in Eupen gelegen ist, |
umfasst. | umfasst. |
Von diesem Verbot ausgenommen sind die Menschenansammlungen, die | Von diesem Verbot ausgenommen sind die Menschenansammlungen, die |
verursacht werden durch die Erfordernisse des Verkehrs, die | verursacht werden durch die Erfordernisse des Verkehrs, die |
Durchführung eines öffentlichen Dienstes, die Militärparaden und | Durchführung eines öffentlichen Dienstes, die Militärparaden und |
Truppenschauen, die von der öffentlichen Behörde organisierten | Truppenschauen, die von der öffentlichen Behörde organisierten |
Feierlichkeiten, Feste und Vergnügungen, die | Feierlichkeiten, Feste und Vergnügungen, die |
Bestattungsfeierlichkeiten sowie die Versammlungen, die eigens durch | Bestattungsfeierlichkeiten sowie die Versammlungen, die eigens durch |
einen Erlass des Bürgermeisters der Stadt Brüssel für die in Absatz 1 | einen Erlass des Bürgermeisters der Stadt Brüssel für die in Absatz 1 |
Nr. 1 erwähnten Teile des Gebietes, des Bürgermeisters der Stadt Namur | Nr. 1 erwähnten Teile des Gebietes, des Bürgermeisters der Stadt Namur |
für die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Teile des Gebietes oder des | für die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Teile des Gebietes oder des |
Bürgermeisters der Stadt Eupen für die in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten | Bürgermeisters der Stadt Eupen für die in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten |
Teile des Gebietes erlaubt wurden." | Teile des Gebietes erlaubt wurden." |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 6. Juli 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 6. Juli 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |