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Vue multilingue de Loi du 06/07/2017
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Loi modifiant la loi du 2 mars 1954 tendant à prévenir et réprimer les atteintes au libre exercice des pouvoirs souverains établis par la Constitution. - Traduction allemande Loi modifiant la loi du 2 mars 1954 tendant à prévenir et réprimer les atteintes au libre exercice des pouvoirs souverains établis par la Constitution. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
6 JUILLET 2017. - Loi modifiant la loi du 2 mars 1954 tendant à 6 JUILLET 2017. - Loi modifiant la loi du 2 mars 1954 tendant à
prévenir et réprimer les atteintes au libre exercice des pouvoirs prévenir et réprimer les atteintes au libre exercice des pouvoirs
souverains établis par la Constitution. - Traduction allemande souverains établis par la Constitution. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
loi du 6 juillet 2017 modifiant la loi du 2 mars 1954 tendant à loi du 6 juillet 2017 modifiant la loi du 2 mars 1954 tendant à
prévenir et réprimer les atteintes au libre exercice des pouvoirs prévenir et réprimer les atteintes au libre exercice des pouvoirs
souverains établis par la Constitution (Moniteur belge du 30 août souverains établis par la Constitution (Moniteur belge du 30 août
2017). 2017).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
allemande à Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
6. JULI 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 2. März 1954 zur 6. JULI 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 2. März 1954 zur
Vorbeugung und Ahndung der Beeinträchtigung der freien Ausübung der Vorbeugung und Ahndung der Beeinträchtigung der freien Ausübung der
durch die Verfassung festgelegten souveränen Gewalten durch die Verfassung festgelegten souveränen Gewalten
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 1954 zur Vorbeugung und Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 1954 zur Vorbeugung und
Ahndung der Beeinträchtigung der freien Ausübung der durch die Ahndung der Beeinträchtigung der freien Ausübung der durch die
Verfassung festgelegten souveränen Gewalten wird wie folgt ersetzt: Verfassung festgelegten souveränen Gewalten wird wie folgt ersetzt:
"Art. 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man "Art. 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter "gesetzgebende Versammlung": die Abgeordnetenkammer, den Senat, unter "gesetzgebende Versammlung": die Abgeordnetenkammer, den Senat,
ein Regional- oder Gemeinschaftsparlament, die Vereinigte Versammlung ein Regional- oder Gemeinschaftsparlament, die Vereinigte Versammlung
der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, die Versammlung der der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, die Versammlung der
Französischen Gemeinschaftskommission oder die Versammlung der Französischen Gemeinschaftskommission oder die Versammlung der
Flämischen Gemeinschaftskommission. Flämischen Gemeinschaftskommission.
Es ist jeder Person, die nicht zu der gesetzgebenden Versammlung oder Es ist jeder Person, die nicht zu der gesetzgebenden Versammlung oder
zu ihren Diensten gehört, untersagt, die den Mitgliedern und den zu ihren Diensten gehört, untersagt, die den Mitgliedern und den
Diensten der gesetzgebenden Versammlung vorbehaltenen Räumlichkeiten Diensten der gesetzgebenden Versammlung vorbehaltenen Räumlichkeiten
ohne rechtmäßigen Grund zu betreten oder sich in egal welcher ohne rechtmäßigen Grund zu betreten oder sich in egal welcher
Räumlichkeit der gesetzgebenden Versammlung zu irgendwelchen Räumlichkeit der gesetzgebenden Versammlung zu irgendwelchen
Handlungen, Gebärden, Wörtern oder Machenschaften, die die Handlungen, Gebärden, Wörtern oder Machenschaften, die die
parlamentarischen Arbeiten stören könnten, hinreißen zu lassen." parlamentarischen Arbeiten stören könnten, hinreißen zu lassen."
Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 1/1 mit folgendem Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 1/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 1/1 - Im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit in den "Art. 1/1 - Im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit in den
Räumlichkeiten der gesetzgebenden Versammlung kann jede Person am Räumlichkeiten der gesetzgebenden Versammlung kann jede Person am
Eingang dieser Räumlichkeiten aufgefordert werden, ein Ausweispapier Eingang dieser Räumlichkeiten aufgefordert werden, ein Ausweispapier
während der Zeit vorzulegen, die für eine Identitätskontrolle während der Zeit vorzulegen, die für eine Identitätskontrolle
erforderlich ist. Die Person kann zudem einer Kontrolle unterzogen erforderlich ist. Die Person kann zudem einer Kontrolle unterzogen
werden, die sich ausschließlich auf das Aufspüren von Waffen und werden, die sich ausschließlich auf das Aufspüren von Waffen und
gefährlichen Gegenständen richtet, deren Mitnahme in die gefährlichen Gegenständen richtet, deren Mitnahme in die
Räumlichkeiten die Sicherheit der Anwesenden gefährden kann. Die Räumlichkeiten die Sicherheit der Anwesenden gefährden kann. Die
Person kann zu diesem Zweck einer Durchsuchung unterzogen werden. Die Person kann zu diesem Zweck einer Durchsuchung unterzogen werden. Die
Durchsuchung erfolgt unter Zuhilfenahme eines Metalldetektors oder Durchsuchung erfolgt unter Zuhilfenahme eines Metalldetektors oder
eines anderen Detektionsgeräts, durch oberflächliche Abtastung der eines anderen Detektionsgeräts, durch oberflächliche Abtastung der
Kleidung der durchsuchten Person durch eine Person gleichen Kleidung der durchsuchten Person durch eine Person gleichen
Geschlechts oder durch eine Kontrolle des Gepäcks. Geschlechts oder durch eine Kontrolle des Gepäcks.
Diese Kontrollen können, nach Wahl der gesetzgebende Versammlung, von Diese Kontrollen können, nach Wahl der gesetzgebende Versammlung, von
den Mitgliedern ihres Personals, von militärischem Wachpersonal oder den Mitgliedern ihres Personals, von militärischem Wachpersonal oder
von einem Wachunternehmen vorgenommen werden. von einem Wachunternehmen vorgenommen werden.
Personen, die sich diesen Kontrollen widersetzen oder bei denen Personen, die sich diesen Kontrollen widersetzen oder bei denen
festgestellt worden ist, dass sie im Besitz einer Waffe oder eines festgestellt worden ist, dass sie im Besitz einer Waffe oder eines
gefährlichen Gegenstands sind, kann der Zugang zu der gesetzgebenden gefährlichen Gegenstands sind, kann der Zugang zu der gesetzgebenden
Versammlung verweigert werden. Versammlung verweigert werden.
Die gesetzgebenden Versammlungen können in ihren Geschäftsordnungen Die gesetzgebenden Versammlungen können in ihren Geschäftsordnungen
die Modalitäten für die im vorliegenden Artikel erwähnten Kontrollen die Modalitäten für die im vorliegenden Artikel erwähnten Kontrollen
festlegen." festlegen."
Art. 4 - In Artikel 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "gegen die Art. 4 - In Artikel 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "gegen die
vorhergehenden Bestimmungen" durch die Wörter "gegen Artikel 1" und vorhergehenden Bestimmungen" durch die Wörter "gegen Artikel 1" und
die Wörter "des Präsidenten einer der Gesetzgebenden Kammern" durch die Wörter "des Präsidenten einer der Gesetzgebenden Kammern" durch
die Wörter "des Präsidenten der gesetzgebenden Versammlung" ersetzt. die Wörter "des Präsidenten der gesetzgebenden Versammlung" ersetzt.
Art. 5 - Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom Art. 5 - Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
19. März 2012, wird wie folgt ersetzt: 19. März 2012, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 3 - Versammlungen unter freiem Himmel und individuelle "Art. 3 - Versammlungen unter freiem Himmel und individuelle
Demonstrationen sind verboten: Demonstrationen sind verboten:
1. auf dem Teil des Gebietes der Hauptstadt, der folgende öffentliche 1. auf dem Teil des Gebietes der Hauptstadt, der folgende öffentliche
Straßen umfasst: die Straßen rue Ducale/Hertogstraat, rue du Straßen umfasst: die Straßen rue Ducale/Hertogstraat, rue du
Nord/Noordstraat (von der Straße rue de Louvain/Leuvenseweg bis zum Nord/Noordstraat (von der Straße rue de Louvain/Leuvenseweg bis zum
Platz place Surlet de Chokier/Surlet de Chokierplein), rue de la Platz place Surlet de Chokier/Surlet de Chokierplein), rue de la
Croix-de-Fer/Ijzerenkruisstraat, rue Royale/Koningsstraat (von der Croix-de-Fer/Ijzerenkruisstraat, rue Royale/Koningsstraat (von der
Kreuzung der Straßen Croix-de-Fer/Ijzerenkruisstraat, rue de Kreuzung der Straßen Croix-de-Fer/Ijzerenkruisstraat, rue de
l'Enseignement/Onderrichtsstraat und dem Treurenberg bis zum Platz l'Enseignement/Onderrichtsstraat und dem Treurenberg bis zum Platz
place Royale/Koningsplein), die Straße rue des Colonies/Koloniënstraat place Royale/Koningsplein), die Straße rue des Colonies/Koloniënstraat
(von der Straße rue Royale/Koningsstraat bis zur Straße rue du (von der Straße rue Royale/Koningsstraat bis zur Straße rue du
Gentilhomme/Jonkersstraat), den Platz place des Palais/Paleizenplein Gentilhomme/Jonkersstraat), den Platz place des Palais/Paleizenplein
und die Straße rue de Brederode/Brederodestraat; sie sind auch und die Straße rue de Brederode/Brederodestraat; sie sind auch
innerhalb der durch diese öffentlichen Straßen begrenzten Zone innerhalb der durch diese öffentlichen Straßen begrenzten Zone
verboten; verboten;
2. auf dem Teil des Gebietes der Stadt Namur, der folgende öffentliche 2. auf dem Teil des Gebietes der Stadt Namur, der folgende öffentliche
Straßen umfasst: den Platz place Kegeljan bis zur Straße rue Bord de Straßen umfasst: den Platz place Kegeljan bis zur Straße rue Bord de
l'Eau, die Straße rue Notre-Dame (vom Platz place Kegeljan bis zur l'Eau, die Straße rue Notre-Dame (vom Platz place Kegeljan bis zur
Straße rue de la Sarasse) und die linke Seite der Avenue avenue Baron Straße rue de la Sarasse) und die linke Seite der Avenue avenue Baron
Louis Huart (von der Straße rue de la Sarasse bis zum Platz place Louis Huart (von der Straße rue de la Sarasse bis zum Platz place
Kegeljan); sie sind auch innerhalb der durch diese öffentlichen Kegeljan); sie sind auch innerhalb der durch diese öffentlichen
Straßen begrenzten Zone verboten; Straßen begrenzten Zone verboten;
3. auf dem Teil des Gebietes der Stadt Eupen, der einen Perimeter von 3. auf dem Teil des Gebietes der Stadt Eupen, der einen Perimeter von
200 Meter um den Sitz des Parlaments der Deutschsprachigen 200 Meter um den Sitz des Parlaments der Deutschsprachigen
Gemeinschaft, der am Platz des Parlaments 1 in Eupen gelegen ist, Gemeinschaft, der am Platz des Parlaments 1 in Eupen gelegen ist,
umfasst. umfasst.
Von diesem Verbot ausgenommen sind die Menschenansammlungen, die Von diesem Verbot ausgenommen sind die Menschenansammlungen, die
verursacht werden durch die Erfordernisse des Verkehrs, die verursacht werden durch die Erfordernisse des Verkehrs, die
Durchführung eines öffentlichen Dienstes, die Militärparaden und Durchführung eines öffentlichen Dienstes, die Militärparaden und
Truppenschauen, die von der öffentlichen Behörde organisierten Truppenschauen, die von der öffentlichen Behörde organisierten
Feierlichkeiten, Feste und Vergnügungen, die Feierlichkeiten, Feste und Vergnügungen, die
Bestattungsfeierlichkeiten sowie die Versammlungen, die eigens durch Bestattungsfeierlichkeiten sowie die Versammlungen, die eigens durch
einen Erlass des Bürgermeisters der Stadt Brüssel für die in Absatz 1 einen Erlass des Bürgermeisters der Stadt Brüssel für die in Absatz 1
Nr. 1 erwähnten Teile des Gebietes, des Bürgermeisters der Stadt Namur Nr. 1 erwähnten Teile des Gebietes, des Bürgermeisters der Stadt Namur
für die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Teile des Gebietes oder des für die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Teile des Gebietes oder des
Bürgermeisters der Stadt Eupen für die in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Bürgermeisters der Stadt Eupen für die in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten
Teile des Gebietes erlaubt wurden." Teile des Gebietes erlaubt wurden."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Juli 2017 Gegeben zu Brüssel, den 6. Juli 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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