← Terug naar "Wet betreffende de huisvesting van de arbeiders in nijverheids-, landbouw- of handelsondernemingen en -exploitaties. - Officieuze coördinatie in het Duits "
Wet betreffende de huisvesting van de arbeiders in nijverheids-, landbouw- of handelsondernemingen en -exploitaties. - Officieuze coördinatie in het Duits | Loi concernant le logement des travailleurs dans les entreprises et exploitations industrielles, agricoles ou commerciales. - Coordination officieuse en langue allemande |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 6 JULI 1949. - Wet betreffende de huisvesting van de arbeiders in nijverheids-, landbouw- of handelsondernemingen en -exploitaties. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 6 JUILLET 1949. - Loi concernant le logement des travailleurs dans les entreprises et exploitations industrielles, agricoles ou commerciales. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de wet van 6 juli 1949 betreffende de huisvesting van de arbeiders in | allemande de la loi du 6 juillet 1949 concernant le logement des |
nijverheids-, landbouw- of handelsondernemingen en -exploitaties | travailleurs dans les entreprises et exploitations industrielles, |
(Belgisch Staatsblad van 18-19 juli 1949), zoals ze achtereenvolgens | agricoles ou commerciales (Moniteur belge du 18-19 juillet 1949), |
werd gewijzigd bij : | telle qu'elle a été modifiée successivement par : |
- de programmawet van 22 december 1989 (Belgisch Staatsblad van 30 | - la loi-programme du 22 décembre 1989 (Moniteur belge du 30 décembre |
december 1989, err. van 4 april 1990); | 1989, err. du 4 avril 1990); |
- de wet van 13 februari 1998 houdende bepalingen tot bevordering van | - la loi du 13 février 1998 portant des dispositions en faveur de |
de tewerkstelling (Belgisch Staatsblad van 19 februari 1998); | l'emploi (Moniteur belge du 19 février 1998); |
- de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de | - la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la |
wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in | législation concernant les matières visées à l'article 78 de la |
artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000). | Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER ARBEIT UND DER SOZIALFÜRSORGE | MINISTERIUM DER ARBEIT UND DER SOZIALFÜRSORGE |
6. JULI 1949 - Gesetz über die Unterkunft von Arbeitnehmern in | 6. JULI 1949 - Gesetz über die Unterkunft von Arbeitnehmern in |
Industrie-, Landwirtschafts- oder Handelsunternehmen und -betrieben | Industrie-, Landwirtschafts- oder Handelsunternehmen und -betrieben |
Artikel 1 - Die Regierung ist ermächtigt, die geeigneten Massnahmen | Artikel 1 - Die Regierung ist ermächtigt, die geeigneten Massnahmen |
vorzuschreiben, um die Sicherheit, die Hygiene und die Angemessenheit | vorzuschreiben, um die Sicherheit, die Hygiene und die Angemessenheit |
der Unterkunft der Arbeitnehmer, Arbeiter, Angestellten und Lehrlinge, | der Unterkunft der Arbeitnehmer, Arbeiter, Angestellten und Lehrlinge, |
die sich in Industrie-, Landwirtschafts- oder Handelsunternehmen und | die sich in Industrie-, Landwirtschafts- oder Handelsunternehmen und |
-betrieben befindet oder von diesen Unternehmen oder Betrieben | -betrieben befindet oder von diesen Unternehmen oder Betrieben |
abhängt, oder in den Unterkunftshäusern oder in den privaten | abhängt, oder in den Unterkunftshäusern oder in den privaten |
Wohnhäusern, die hauptsächlich als Unterkunft für Arbeitnehmer dienen, | Wohnhäusern, die hauptsächlich als Unterkunft für Arbeitnehmer dienen, |
zu gewährleisten. | zu gewährleisten. |
Unter Landwirtschaftsunternehmen sind die eigentlichen | Unter Landwirtschaftsunternehmen sind die eigentlichen |
Landwirtschaftsunternehmen, die Zuchtunternehmen, die | Landwirtschaftsunternehmen, die Zuchtunternehmen, die |
Gartenbauunternehmen und die Forstunternehmen zu verstehen. | Gartenbauunternehmen und die Forstunternehmen zu verstehen. |
Als im vorhergehenden Absatz erwähnte Unternehmen oder Betriebe sind | Als im vorhergehenden Absatz erwähnte Unternehmen oder Betriebe sind |
diejenigen ausgenommen, in denen der Arbeitgeber nur mit Mitgliedern | diejenigen ausgenommen, in denen der Arbeitgeber nur mit Mitgliedern |
seiner Familie, die bei ihm wohnen, oder mit Hausangestellten oder | seiner Familie, die bei ihm wohnen, oder mit Hausangestellten oder |
Hauspersonal arbeitet. | Hauspersonal arbeitet. |
Art. 2 - In den Räumen der in Artikel 1 definierten Unterkunft dürfen | Art. 2 - In den Räumen der in Artikel 1 definierten Unterkunft dürfen |
in keinem Fall alkoholische Getränke ausgeschenkt oder angeboten | in keinem Fall alkoholische Getränke ausgeschenkt oder angeboten |
werden. Wie die Schankstätten sind diese Räume den Behördenbeamten, | werden. Wie die Schankstätten sind diese Räume den Behördenbeamten, |
die mit der Anwendung des Gesetzes vom 29. August 1919 über den | die mit der Anwendung des Gesetzes vom 29. August 1919 über den |
Einzelverkauf alkoholischer Getränke beauftragt sind, zugänglich. | Einzelverkauf alkoholischer Getränke beauftragt sind, zugänglich. |
Die Bereitstellung einer Unterkunft für die in Artikel 1 definierten | Die Bereitstellung einer Unterkunft für die in Artikel 1 definierten |
Arbeitnehmer muss den Bestimmungen des Gesetzes vom 28. August 1948 | Arbeitnehmer muss den Bestimmungen des Gesetzes vom 28. August 1948 |
zur Abschaffung der Regelung der Prostitution entsprechen. | zur Abschaffung der Regelung der Prostitution entsprechen. |
Art. 3 - Ausser was die Unternehmen betrifft, die unabhängig vom | Art. 3 - Ausser was die Unternehmen betrifft, die unabhängig vom |
vorliegenden Gesetz einer Regelung der Ermächtigung oder der | vorliegenden Gesetz einer Regelung der Ermächtigung oder der |
vorhergehenden Anmeldung unterliegen, kann die Regierung die in | vorhergehenden Anmeldung unterliegen, kann die Regierung die in |
Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes bestimmten Befugnisse nur durch | Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes bestimmten Befugnisse nur durch |
allgemeine Erlasse ausüben, und zwar nachdem sie, je nach Fall, die | allgemeine Erlasse ausüben, und zwar nachdem sie, je nach Fall, die |
Stellungnahme eines oder mehrerer der nachfolgend aufgeführten | Stellungnahme eines oder mehrerer der nachfolgend aufgeführten |
Kollegien eingeholt hat: | Kollegien eingeholt hat: |
1. Hoher Rat für Öffentliche Hygiene, | 1. Hoher Rat für Öffentliche Hygiene, |
2. Hoher Rat für Hygiene in Bergwerken, | 2. Hoher Rat für Hygiene in Bergwerken, |
3. Hoher Rat für Arbeitssicherheit und Betriebshygiene, | 3. Hoher Rat für Arbeitssicherheit und Betriebshygiene, |
4. Nationale paritätische Kommission für Landwirtschaftsunternehmen, | 4. Nationale paritätische Kommission für Landwirtschaftsunternehmen, |
5. Nationale paritätische Kommission für Gartenbauunternehmen, | 5. Nationale paritätische Kommission für Gartenbauunternehmen, |
6. Nationale paritätische Kommission für Forstunternehmen, | 6. Nationale paritätische Kommission für Forstunternehmen, |
7. Nationaler Arbeitsrat. | 7. Nationaler Arbeitsrat. |
Dieses beziehungsweise diese Kollegien übermitteln ihre Stellungnahme | Dieses beziehungsweise diese Kollegien übermitteln ihre Stellungnahme |
innerhalb von zwei Monaten nach dem diesbezüglichen Antrag, ansonsten | innerhalb von zwei Monaten nach dem diesbezüglichen Antrag, ansonsten |
wird sie übergangen. | wird sie übergangen. |
Art. 4 - [Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere | Art. 4 - [Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere |
überwachen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung des | überwachen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung des |
vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse. | vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse. |
Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des | Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des |
Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus. | Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus. |
Unbeschadet der Befugnisse dieser Beamten haben die beauftragten | Unbeschadet der Befugnisse dieser Beamten haben die beauftragten |
Mitglieder des Betriebsrates und des Ausschusses für | Mitglieder des Betriebsrates und des Ausschusses für |
Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze | Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze |
des Unternehmens freien Zugang zu den in Artikel 1 erwähnten | des Unternehmens freien Zugang zu den in Artikel 1 erwähnten |
Unterkünften. | Unterkünften. |
Ausserdem können die vom König bestimmten Behörden die Schliessung | Ausserdem können die vom König bestimmten Behörden die Schliessung |
oder die Evakuierung der in Artikel 1 erwähnten Unterkünfte vornehmen, | oder die Evakuierung der in Artikel 1 erwähnten Unterkünfte vornehmen, |
wenn deren Zustand einen Verstoss gegen die Bestimmungen des | wenn deren Zustand einen Verstoss gegen die Bestimmungen des |
vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse darstellt.] | vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse darstellt.] |
[Art. 4 ersetzt durch Art. 194 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom | [Art. 4 ersetzt durch Art. 194 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom |
30. Dezember 1989)] | 30. Dezember 1989)] |
Art. 5 - [Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs | Art. 5 - [Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs |
Monaten und mit einer Geldbusse von 50 bis zu 50.000 [EUR] oder mit | Monaten und mit einer Geldbusse von 50 bis zu 50.000 [EUR] oder mit |
nur einer dieser Strafen werden die Personen bestraft, die gegen die | nur einer dieser Strafen werden die Personen bestraft, die gegen die |
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse |
verstossen.] | verstossen.] |
[Art. 5 ersetzt durch Art. 194 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom | [Art. 5 ersetzt durch Art. 194 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom |
30. Dezember 1989) und abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni | 30. Dezember 1989) und abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni |
2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] | 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] |
[Art. 5bis - § 1 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches | [Art. 5bis - § 1 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches |
einschliesslich Kapitel VII sind anwendbar auf die in vorliegendem | einschliesslich Kapitel VII sind anwendbar auf die in vorliegendem |
Gesetz und seinen Ausführungserlassen erwähnten Verstösse. | Gesetz und seinen Ausführungserlassen erwähnten Verstösse. |
§ 2 - Artikel 85 des vorerwähnten Gesetzbuches ist anwendbar auf die | § 2 - Artikel 85 des vorerwähnten Gesetzbuches ist anwendbar auf die |
in vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen erwähnten | in vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen erwähnten |
Verstösse, ohne dass der Betrag der Geldbusse 40 % des in vorliegendem | Verstösse, ohne dass der Betrag der Geldbusse 40 % des in vorliegendem |
Gesetz und seinen Ausführungserlassen vorgesehenen Mindestbetrags | Gesetz und seinen Ausführungserlassen vorgesehenen Mindestbetrags |
unterschreiten darf.] | unterschreiten darf.] |
[Art. 5bis eingefügt durch Art. 86 des G. vom 13. Februar 1998 (B.S. | [Art. 5bis eingefügt durch Art. 86 des G. vom 13. Februar 1998 (B.S. |
vom 19. Februar 1998)] | vom 19. Februar 1998)] |
Art. 6 - Das Gesetz vom 30. April 1909 über die Unterkunft von | Art. 6 - Das Gesetz vom 30. April 1909 über die Unterkunft von |
Arbeitern, die in Ziegeleien und auf Baustellen beschäftigt sind, kann | Arbeitern, die in Ziegeleien und auf Baustellen beschäftigt sind, kann |
nach Inkrafttreten der in Anwendung des vorliegenden Gesetzes | nach Inkrafttreten der in Anwendung des vorliegenden Gesetzes |
ergangenen Vorschriften durch Königlichen Erlass aufgehoben werden. | ergangenen Vorschriften durch Königlichen Erlass aufgehoben werden. |