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Meertalige weergave van Wet van 06/12/2015
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Wet betreffende het gebruik van toeristische miniatuurtreinslepen op de openbare weg. - Duitse vertaling Loi relative à l'utilisation de trains miniatures touristiques sur la voie publique. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
6 DECEMBER 2015. - Wet betreffende het gebruik van toeristische 6 DECEMBRE 2015. - Loi relative à l'utilisation de trains miniatures
miniatuurtreinslepen op de openbare weg. - Duitse vertaling touristiques sur la voie publique. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 6 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
december 2015 betreffende het gebruik van toeristische loi du 6 décembre 2015 relative à l'utilisation de trains miniatures
miniatuurtreinslepen op de openbare weg (Belgisch Staatsblad van 18 touristiques sur la voie publique (Moniteur belge du 18 janvier 2016).
januari 2016). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
6. DEZEMBER 2015 - Gesetz über die Benutzung von Mini-Touristenzügen 6. DEZEMBER 2015 - Gesetz über die Benutzung von Mini-Touristenzügen
auf öffentlicher Straße auf öffentlicher Straße
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 2 § 2 Nr. 8 des Königlichen Erlasses vom 15. März Art. 2 - Artikel 2 § 2 Nr. 8 des Königlichen Erlasses vom 15. März
1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen
Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und
ihr Sicherheitszubehör wird wie folgt abgeändert: ihr Sicherheitszubehör wird wie folgt abgeändert:
1.Die Wörter "Fahrzeuge oder Züge miteinander verbundener Fahrzeuge" 1.Die Wörter "Fahrzeuge oder Züge miteinander verbundener Fahrzeuge"
werden durch das Wort "Mini-Touristenzüge" ersetzt. werden durch das Wort "Mini-Touristenzüge" ersetzt.
2. Die Wörter "10 km/h" werden durch die Wörter "25 km/h" ersetzt. 2. Die Wörter "10 km/h" werden durch die Wörter "25 km/h" ersetzt.
3. Die Wörter "in Fremdenverkehrsorten" werden aufgehoben. 3. Die Wörter "in Fremdenverkehrsorten" werden aufgehoben.
Art. 3 - Artikel 49.2 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember Art. 3 - Artikel 49.2 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember
1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr
und die Benutzung der öffentlichen Straße wird wie folgt ersetzt: "4. und die Benutzung der öffentlichen Straße wird wie folgt ersetzt: "4.
Mini-Touristenzüge, unter der Bedingung, dass diese Beförderungen von Mini-Touristenzüge, unter der Bedingung, dass diese Beförderungen von
den Gemeindebehörden als "öffentliche Unterhaltung" genehmigt sind und den Gemeindebehörden als "öffentliche Unterhaltung" genehmigt sind und
den Bestimmungen der Gemeindegenehmigung entsprechen;". den Bestimmungen der Gemeindegenehmigung entsprechen;".
Art. 4 - In Artikel 22sexies desselben Königlichen Erlasses wird das Art. 4 - In Artikel 22sexies desselben Königlichen Erlasses wird das
Wort "Touristenzüge" durch das Wort "Mini-Touristenzüge" ersetzt. Wort "Touristenzüge" durch das Wort "Mini-Touristenzüge" ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 2 § 2 Nr. 8 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli Art. 5 - In Artikel 2 § 2 Nr. 8 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli
2001 über die Zulassung von Fahrzeugen werden die Wörter "eines 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen werden die Wörter "eines
Touristenzuges" durch die Wörter "eines Mini-Touristenzuges" ersetzt. Touristenzuges" durch die Wörter "eines Mini-Touristenzuges" ersetzt.
Art. 6 - Der König kann die durch vorliegendes Gesetz abgeänderten Art. 6 - Der König kann die durch vorliegendes Gesetz abgeänderten
Bestimmungen erneut abändern, ergänzen oder aufheben. Bestimmungen erneut abändern, ergänzen oder aufheben.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2015 Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2015
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Mobilität Die Ministerin der Mobilität
Frau J. GALANT Frau J. GALANT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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