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Meertalige weergave van Wet van 03/08/2016
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Wet betreffende de belastingvrije som voor kinderen in geval van co-ouderschap. - Duitse vertaling Loi relative à la quotité exemptée d'impôts pour les enfants dans le cadre de la coparentalité. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 3 AUGUSTUS 2016. - Wet betreffende de belastingvrije som voor kinderen in geval van co-ouderschap. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 3 augustus 2016 betreffende de belastingvrije som voor kinderen in geval SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 3 AOUT 2016. - Loi relative à la quotité exemptée d'impôts pour les enfants dans le cadre de la coparentalité. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 3 août 2016 relative à la quotité exemptée d'impôts pour les
van co-ouderschap (Belgisch Staatsblad van 11 augustus 2016). enfants dans le cadre de la coparentalité (Moniteur belge du 11 août
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse 2016). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
3. AUGUST 2016 - Gesetz über den Steuerfreibetrag für Kinder im Falle 3. AUGUST 2016 - Gesetz über den Steuerfreibetrag für Kinder im Falle
von Mitelternschaft von Mitelternschaft
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 132bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie Art. 2 - Artikel 132bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. Der einleitende Satz von Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Der einleitende Satz von Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Die in Artikel 132 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 erwähnten Zuschläge werden "Die in Artikel 132 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 erwähnten Zuschläge werden
zwischen zwei Steuerpflichtigen aufgeteilt, die nicht Mitglied zwischen zwei Steuerpflichtigen aufgeteilt, die nicht Mitglied
desselben Haushalts sind, jedoch die in Artikel 203 § 1 des desselben Haushalts sind, jedoch die in Artikel 203 § 1 des
Zivilgesetzbuches vorgesehene Unterhaltspflicht in Bezug auf ein oder Zivilgesetzbuches vorgesehene Unterhaltspflicht in Bezug auf ein oder
mehrere Kinder zu Lasten erfüllen, die zu den vorerwähnten Zuschlägen mehrere Kinder zu Lasten erfüllen, die zu den vorerwähnten Zuschlägen
berechtigen und deren Unterbringung gleichmäßig unter den beiden berechtigen und deren Unterbringung gleichmäßig unter den beiden
Steuerpflichtigen aufgeteilt ist:". Steuerpflichtigen aufgeteilt ist:".
2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt:
"Eine Abschrift der in Absatz 1 erwähnten gerichtlichen Entscheidung "Eine Abschrift der in Absatz 1 erwähnten gerichtlichen Entscheidung
oder Vereinbarung muss so lange zur Verfügung der Verwaltung gehalten oder Vereinbarung muss so lange zur Verfügung der Verwaltung gehalten
werden, wie sie die in Artikel 203 § 1 des Zivilgesetzbuches werden, wie sie die in Artikel 203 § 1 des Zivilgesetzbuches
vorgesehene Unterhaltspflicht in Bezug auf mindestens eines der Kinder vorgesehene Unterhaltspflicht in Bezug auf mindestens eines der Kinder
erfüllen, dessen Unterbringung gleichmäßig aufgeteilt ist und das zu erfüllen, dessen Unterbringung gleichmäßig aufgeteilt ist und das zu
den in vorliegendem Artikel erwähnten Zuschlägen berechtigt." den in vorliegendem Artikel erwähnten Zuschlägen berechtigt."
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz ist ab dem Steuerjahr 2017 anwendbar. Art. 3 - Vorliegendes Gesetz ist ab dem Steuerjahr 2017 anwendbar.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 3. August 2016 Gegeben zu Brüssel, den 3. August 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Für den Minister der Justiz, abwesend: Für den Minister der Justiz, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft
und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel
K. PEETERS K. PEETERS
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